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Findok · Erlässe & Informationen

2025-0.779.895

Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

geltende FassungErlass2025-0.779.895vom 30.09.2025Teil 3 von 6

Wortlaut laut Findok

Der Trustee oder die mit dem Trustee vergleichbare Person ist darüber hinaus verpflichtet, Informationen über die Identität der Personen eines allfälligen Begünstigtenkreises einzuholen, für welche eine zukünftige Begünstigung nach Überzeugung des Trustees bzw. der dem Trustee vergleichbaren Person wahrscheinlich ist ("objects of a power") und gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG aufzubewahren. Dies gilt in gleichem Ausmaß für Informationen über die Identität von Dienstleistern und reglementierten Beauftragten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung, die eine wesentliche Funktion in Bezug auf das Management bzw. in der Administration des Trusts wahrnehmen, wie beispielsweise Vermögensverwaltern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um wirtschaftliche Eigentümer handelt. Trustees können bei der Beurteilung, welche Informationen sie über die "objects of a power" einholen und aufbewahren, einen risikobasierten Ansatz verfolgen. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, offizielle Identitätsdokumente einzuholen, da die potenziell Begünstigten möglicherweise noch keine Kenntnis von der Existenz des Trusts haben. Als risikobasierte Überprüfungsmaßnahmen kommen etwa die Einholung einer Erklärung des Settlors zur Bestätigung der Identitätsangaben des potenziell Begünstigten, das Heranziehen von in der Trusturkunde, einem "letter of wishes" oder ähnlichen Dokumenten festgehaltenen Identitätsangaben oder die Überprüfung der Informationen anhand öffentlich zugänglicher Quellen bzw. Register in Betracht. Gemäß § 3 Abs 4 WiEReG hat der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person den in § 12 Abs. 1 WiEReG genannten Behörden für die Zwecke des § 7 Abs. 1 WiEReG nach Aufforderung zusätzlich zu den nach dieser Bestimmung aufzubewahrenden Informationen eine Aufstellung aller für den Trust oder die trustähnliche Vereinbarung gehaltenen Vermögenswerte zu übermitteln. Des Weiteren sind der Trustee eines Trusts gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 WiEReG und die mit einem Trustee vergleichbare Person einer trustähnlichen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Z 18 WiEReG verpflichtet, eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abzugeben, sofern diese Pflicht nicht gemäß § 3 Abs. 5 WiEReG entfällt. Für die ordnungsgemäße Meldung an das Register ist es erforderlich, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung im Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist. Gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG hat der Trustee oder eine mit dem Trustee vergleichbare Person dafür zu sorgen, dass der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen ist und gegebenenfalls einen Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen. Sollte der Trust nicht in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene eingetragen werden, führt dies in weiterer Folge zu einer Verletzung der Meldeverpflichtung, für welche gemäß § 15 Abs. 1 WiEReG die oben genannten Strafandrohungen gelten. Die Eintragung in das Ergänzungsregister erfolgt über die Stammzahlenregisterbehörde (Link). Für die Eintragung müssen die Rechtsträger bzw. deren Organe den rechtlichen Bestand und die rechtlich gültige Bezeichnung nachweisen. In einem schriftlichen Antrag sind folgende Angaben zu machen: Bezeichnung, Anschrift und Sitz des Antragstellers, Rechtscharakter bzw. Organisationsform des Antragstellers, Bezeichnung der Urkunden und/oder Rechtsvorschriften, mit welchen die rechtliche Existenz des Antragstellers nachgewiesen wird (Bestandsnachweis), Datum der Gründung oder des sonstigen Zustandekommens und die Dauer des Bestandes, wenn dieser zeitlich begrenzt ist, nicht erforderlich ist die Bezeichnung der nach außen vertretungsbefugten Organe und jener Personen, die diese Organfunktionen ausüben. Die Eintragung kann direkt bei der Stammzahlenregisterbehörde mit dem Antragsformular auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) im Servicebereich "Formulare" erfolgen. Das entsprechende Formular für den Neuantrag wird dort zum Download zur Verfügung gestellt. Nach der Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene ist der Rechtsträger verpflichtet, die Informationen entsprechend aktuell zu halten. Für etwaige Änderungen steht im Unternehmensserviceportal ein eigenes Formular zur Verfügung. Weitere Informationen zur Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene können über die Homepage des Bundeskanzleramts (www.bundeskanzleramt.gv.at) abgerufen werden. Zudem haben Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, gemäß § 3 Abs. 7 WiEReG einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten zu beauftragen. Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben Trusts und trustähnliche Vereinbarungen, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, dem Notar beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß § 9 WiEReG einholt (§ 3 Abs. 8 WiEReG). Wirtschaftliche Eigentümer bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 17 und Z 18 WiEReG sind die in der Definition des § 2 Z 2 WiEReG genannten Personen aufgrund der Ausübung ihrer Funktionen. Bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen schließt dies jedenfalls folgende Personen bzw. Personengruppen aufgrund ihrer Funktion ein: der Settlor/Trustor, der/die Trustees, der Protektor (sofern vorhanden), die Begünstigten, oder sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts sind, noch bestimmt werden müssen, die Gruppe von Personen, in deren Interesse der Trust errichtet oder betrieben wird (Begünstigtenkreis); erhalten Personen aus dieser Gruppe Zuwendungen von dem Trust, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten sie in dem betreffenden Kalenderjahr als Einmalbegünstigte; jede sonstige natürliche Person, die den Trust auf andere Weise letztlich kontrolliert. Kontrolle auf andere Weise kann sich einerseits indirekt über eine durchgängige Kontrollkette zu einem Rechtsträger, der eine Funktion wahrnimmt, ergeben oder beispielsweise aus bestimmten Befugnissen, welchen den kontrollierenden Personen gemäß der Trusturkunde oder nach dem Gesetz zukommen, wie etwa: über das Trustvermögen zu verfügen; Ausschüttungen anzuordnen, vorzunehmen oder zu genehmigen; den Trust zu ändern oder zu beenden; Entscheidungen im Hinblick auf die Begünstigtenstellung von Personen zu treffen; und/oder den Trustee zu ernennen oder abzuberufen. Sofern Personen aus dem Begünstigtenkreis Zuwendungen des Trusts erhalten, deren Wert 2.000 Euro in einem Kalenderjahr übersteigt, dann gelten für die Meldung dieser Einmalbegünstigten bei Trusts dieselben Bestimmungen wie für jene bei Privatstiftungen. Bei der Feststellung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern eines Trusts oder einer trustähnlichen Vereinbarung sollte wie folgt vorgegangen werden: Schritt 1: In einem ersten Schritt ist festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z 17 bzw. 18 WiEReG vorliegen. Schritt 2: Wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Z 17 bzw. 18 WiEReG vorliegen und keine Ausnahme gemäß § 3 Abs. 5 WiEReG vorliegt, ist der Trust oder die trustähnliche Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 4 WiEReG in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene einzutragen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs 3 E-GovG von der Finanzverwaltung im Zusammenhang mit der Vergabe einer Steuernummer automationsunterstützt vergeben wurde (§ 3 Abs 4 WiEReG). Schritt 3: Anschließend ist durch Einsicht in die Trusturkunde oder ein ähnliches Dokument, aus dem sich das wirtschaftliche Eigentum ergibt, oder durch Zusammenschau geeigneter Dokumente der wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und zu überprüfen. Eine Kopie der Urkunden ist zum Nachweis aufzubewahren oder kann gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. f WiEReG im Zuge des Schrittes 4 als Compliance-Package an die Registerbehörde übermittelt werden. Schritt 4: Die wirtschaftlichen Eigentümer sind an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden, binnen 4 Wochen ab der Erfüllung eines Tatbestands gemäß § 1 Abs 2 Z 17 und Z 18 WiEReG. Hervorzuheben ist, dass die genannten Funktionsträger gemäß § 2 Z 2 lit a bis d WiEReG (bzw. die natürlichen Personen, die gleichwertige oder ähnliche wie die unter Z 2 genannten Funktionen bekleiden) aufgrund der Ausübung ihrer Funktion immer als wirtschaftliche Eigentümer gelten und zu melden sind, auch wenn eine andere Person den Trust bzw. die trustähnliche Vereinbarung letztlich kontrolliert. Sollte eine Funktion nicht durch eine natürliche Person, sondern durch eine juristische Person wahrgenommen werden, so ist gemäß den Ausführungen in Abschnitt 2.7.6 (Behandlung von juristischen Personen als Stifter oder Begünstigter) vorzugehen. Zudem ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c WiEReG verpflichtend bei der Meldung anzugeben, wenn ein Funktionsträger (zB. Settlor/Trustor oder Begünstigter) oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über den Trust oder die trustähnliche Vereinbarung ausübt, treuhändig auftritt bzw., ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG vorliegt. Der dahinterstehende Nominator (Treugeber) ist regelmäßig ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer mit Art "Settlor/Trustor" (bzw. "Begünstigter") unter Angabe der Treuhandschaft und Auswahl der Rolle "Nominator (Treugeber)" zu melden, da er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf den Trust bzw. die trustähnliche Vereinbarung ausübt. Des Weiteren ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c WiEReG bei der Meldung auch der jeweilige Anteil an den vom Settlor/Trustor zugewendeten Vermögenswerten anzugeben, dies unter Berücksichtigung von mit Zu- und Nachstiftungen vergleichbaren Vorgängen (vgl. die Ausführungen in Abschnitt 2.7.1 zum Stifter einer Privatstiftung). 2.10 Meldepflichtige ausländische Rechtsträger Rechtsträger mit Sitz außerhalb des EWR, die sich ab dem 1. April 2021 verpflichtet haben bzw. verpflichten, im Inland eine Liegenschaft zu erwerben, fallen nunmehr in den Anwendungsbereich des WiEReG (§ 1 Abs. 2 Z 19 WiEReG). Meldepflichtige ausländische Rechtsträger haben gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, ihren Status offenzulegen und die Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer zeitnah bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder bei Durchführung einer gelegentlichen Transaktion oberhalb der Schwellenwerte zu übermitteln. Die meldepflichtigen ausländischen Rechtsträger haben einen Antrag auf Eintragung des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene zu stellen, sofern noch keine Stammzahl gemäß § 6 Abs. 3 E-GovG vergeben wurde. Für diesen Antrag gilt Folgendes: 1)Die Angabe über die Rechts- oder Organisationsform lautet "meldepflichtiger ausländischer Rechtsträger; 2)als Sitz ist der Sitz des meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgers einzutragen und als Zustelladresse ist die inländische Zustelladresse des berufsmäßigen Parteienvertreters anzugeben, der mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten beauftragt wurde; 3)als Angabe über den Bestandszeitraum ist der Zeitpunkt der Antragstellung anzugeben. Zum Antrag auf Eintragung in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffene (ERsB) der Stammzahlenregisterbehörde (Bundeskanzleramt) vgl. die Ausführungen oben in Abschnitt 2.9 zu Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen. Meldepflichtige ausländische Rechtsträger haben gemäß § 3 Abs. 7 WiEReG einen berufsmäßigen Parteienvertreter mit Sitz im Inland, der auch Zustellungsbevollmächtigter sein muss, mit der Wahrnehmung der Sorgfaltspflichten zu beauftragen. Vor der Beurkundung oder Aufnahme einer Notariatsurkunde zum Zwecke des Erwerbs eines im Inland gelegenen Grundstücks haben meldepflichtige ausländische Rechtsträger dem Notar vor der Beurkundung beweiskräftige Unterlagen zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern vorzulegen und die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 5 WiEReG nachzuweisen. Der Nachweis der Meldung kann auch dadurch erfolgen, dass der beurkundende Notar selbst einen Auszug gemäß § 9 WiEReG einholt (§ 3 Abs. 8 WiEReG). 2.11 Subsidiäre Feststellung Eine subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG ist nur dann zulässig, wenn kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 1 WiEReG) oder wenn nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 2 WiEReG). Vor der subsidiären Meldung ist deshalb zu prüfen, ob entsprechend der in § 2 WiEReG genannten Kriterien kein wirtschaftliches Eigentum vorliegt. Zu beachten ist jedoch, dass trotz Vorliegens der Voraussetzungen für eine subsidiäre Meldung eine (nicht für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante) Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftverhältnis) gemäß § 2a WiEReG auf der Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers bestehen kann, die zutreffendenfalls neben der subsidiären Meldung der Mitglieder der obersten Führungsebene gemäß § 5 Abs 1 Z 3b WiEReG an das Register zu melden ist. Gemäß § 2 Z 1 lit. b sublit. aa WiEReG gelten bei offenen Gesellschaften und Kommanditgesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als Gesellschaftern die geschäftsführenden Gesellschafter als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht. Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, bei denen kein Mitglied einen Geschäftsanteil von mehr als 25% hält und keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht, gelten die Mitglieder der obersten Führungsebene (Vorstand bzw. Geschäftsleitung) als wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2 Z 1 lit. b sublit. bb WiEReG). Bei eigentümerlosen Gesellschaften gelten die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, als wirtschaftliche Eigentümer, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass die Gesellschaft direkt oder indirekt unter der Kontrolle einer oder mehrerer anderer natürlichen Personen steht (§ 2 Z 1 lit. b sublit. cc WiEReG). Bei Gesellschaften, über die ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Gericht einen Masseverwalter bestellt hat, gilt der Masseverwalter als wirtschaftlicher Eigentümer, sofern keine oberste Führungsebene vorhanden ist. Unter dem Begriff der obersten Führungsebene ist dabei immer die oberste operative Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers zu verstehen. Besteht die oberste Führungsebene eines Rechtsträgers (zum Teil) aus juristischen Personen, sind die vertretungsbefugten natürlichen Personen der obersten Führungsebene dieser vertretungsbefugten juristischen Person als (subsidiäre) wirtschaftliche Eigentümer festzustellen. In einem solchen Fall ist daher nicht auf den wirtschaftlichen Eigentümer der vertretungsbefugten juristischen Person abzustellen. Ist zB bei einer GmbH & Co KG als meldepflichtiger Rechtsträger die GmbH-Komplementärin alleine mit der Geschäftsführung betraut und konnten keine wirtschaftlichen Eigentümer festgestellt werden, sind die Geschäftsführer der GmbH subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und nicht deren eigene wirtschaftliche Eigentümer. 2.11.1 Ausschöpfung aller Möglichkeiten (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 2 WiEReG) Wenn meldepflichtige Rechtsträger nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten keine natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen können, so sind die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, subsidiär als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden. Die Feststellung und Überprüfung eines subsidiären wirtschaftlichen Eigentümers ist nur in letzter Konsequenz und nach Ausschöpfung aller anderen Mittel zur Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers zulässig. Die vom meldepflichtigen Rechtsträger durchgeführten Schritte sind zu dokumentieren, um dies gegenüber der Registerbehörde nachweisen zu können. Für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht des § 3 WiEReG ist der meldepflichtige Rechtsträger unter Umständen auf die Mitwirkung seiner rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer angewiesen. Daher sind diese gemäß § 4 WiEReG verpflichtet, alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Verweigern die rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Eigentümer die Herausgabe der erforderlichen Dokumente, hat der meldepflichtige Rechtsträger seine Eigentümer auf deren Mitwirkungspflicht gemäß § 4 WiEReG und auf die für ihn vorgesehenen Strafbestimmungen gemäß § 15 WiEReG nachweislich hinzuweisen. Für die weitere Vorgehensweise relevant ist in diesem Zusammenhang die Unterscheidung, ob die konkret erforderlichen Dokumente und Informationen öffentlich verfügbar sind oder nicht. Sind diese öffentlich verfügbar, so sind diese in einem solchen Fall vom meldepflichtigen Rechtsträger auch ohne Mitwirkung der Eigentümer zu beschaffen (siehe dazu auch Abschnitt 4.3 (Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer)), um so die wirtschaftlichen Eigentümer feststellen und überprüfen zu können. Sind diese nicht öffentlich verfügbar und ist es dem meldepflichtigen Rechtsträger aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Eigentümer und trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel in letzter Konsequenz nicht möglich, seine wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen, sind - da in jedem Fall eine Meldung an das Register abzugeben ist - die Mitglieder der obersten Führungsebene als subsidiäre wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden und im Meldeformular die Auswahl "Ausschöpfung aller Möglichkeiten" zu treffen. Siehe hierzu Abschnitt 5 (Meldung der Daten durch die Rechtsträger). Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass diese Vorgehensweise kein Präjudiz für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten der Verpflichteten nach anderen Aufsichtsgesetzen (bspw. FM-GwG) bildet. 2.11.2 Verdachtsmomente Es ist festzuhalten, dass der Begriff der Verdachtsmomente im Sinne des § 2 Z 1 lit. b Einleitungssatz WiEReG keine Bedeutung für meldepflichtige Rechtsträger hat. Der Begriff der Verdachtsmomente ist nur für Verpflichtete relevant, für die in ihren jeweiligen berufsspezifischen Sorgfaltspflichten auf die Definition des § 2 WiEReG verwiesen wird. 3 Definition der Nominee-Vereinbarungen Gemäß § 2a Abs. 1 Z 4 WiEReG ist eine Nominee-Vereinbarung eine formelle oder informelle Vereinbarung, bei der sich ein Nominee oder ein Nominee-Direktor verpflichtet, für den Nominator zu handeln. Als Nominee-Vereinbarungen iSd § 2a WiEReG sind nur jene Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) zu verstehen, die sich auf das Halten von Gesellschaftsanteilen oder eine Funktionsausübung bei einem Rechtsträger (zB Funktionen iSd § 2 Z 2 oder 3 WiEReG oder als Nominee-Direktor) beziehen. Hierbei gelten folgende Definitionen: Nominator: eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der einem Nominee direkt oder indirekt Anweisungen erteilt, als Eigentümer oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) für den Nominator zu handeln. Nominee: eine natürliche Person, ein Rechtsträger oder eine Gruppe der Vorgenannten, die oder der von dem Nominator beauftragt wird, als Eigentümer (§ 2 Z 1 WiEReG) oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) für den Nominator zu handeln. Nominee-Direktor (nominierter Angehöriger der obersten Führungsebene): eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, der routinemäßig die Funktion der Geschäftsführung eines Rechtsträgers im eigenen Namen und vorbehaltlich der direkten oder indirekten Anweisungen des Nominators ausübt. Wichtig: Eine natürliche Person ist nicht aufgrund des Umstandes, dass diese ein Nominee oder ein Nominee-Direktor ist, wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2a Abs. 2 WiEReG), sondern nur dann, wenn sie unter die Definition des § 2 WiEReG fällt. Dasselbe gilt auch für den Nominator. Der Nominator übt aufgrund einer vertraglichen oder informellen Vereinbarung Kontrolle auf den Nominee aus. § 2a Abs. 3 WiEReG regelt in diesem Zusammenhang, dass auf Treuhandschaftsverhältnisse, bei denen der Treuhänder als Eigentümer oder in einer Funktion (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) für den Rechtsträger handelt, die Bestimmungen über Nominee Vereinbarungen mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass der Treuhänder als Nominee und der Treugeber als Nominator anzusehen ist. Dies bedeutet, dass solche auf Rechtsträger bezogene Treuhandschaften als Nominee-Vereinbarungen im Sinne des § 2a WiEReG zu klassifizieren sind. Die in der Praxis häufig vorkommende Abwicklungstreuhandschaft (Escrow Account), wie etwa die treuhändische Abwicklung eines Immobilienverkaufs, fällt hingegen nicht unter die Definition einer Nominee-Vereinbarung. Insbesondere ist die Funktion des Notars als Treuhänder im Rahmen solcher Abwicklungen nicht von der in § 2a WiEReG genannten Definition erfasst. Das Gesetz nimmt bei der Definition der Nominee-Vereinbarungen keine Einschränkungen hinsichtlich des Umfangs der von der Vereinbarung umfassten Anteile vor, weshalb auch Nominee-Vereinbarungen, die sich auf Anteile von 25% oder weniger an einer Gesellschaft beziehen, als Nominee-Vereinbarung iSd § 2a WiEReG anzusehen sind. Eine faktische Untergrenze kann sich in wenigen Ausnahmen lediglich aus der Zumutbarkeit im Hinblick auf die Ergreifung angemessener Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG betreffend die Ermittlung des Vorliegens von Nominee-Vereinbarungen geringfügigen Umfangs, insbesondere bei börsennotierten Gesellschaften, ergeben (siehe Abschnitt 4.2.1 (Beurteilung, ob relevante Nominee-Vereinbarungen vorliegen)). Im Hinblick auf die Definition von Nominee-Direktoren ist zu beachten, dass diese auf den englischen Begriff des nominee directors zurückzuführen ist. Nominee-Direktoren spielen im internationalen Kontext eine bedeutende Rolle zur Gewährung von Anonymität der tatsächlichen Verantwortlichen eines Rechtsträgers. Es handelt sich dabei um natürliche oder juristische Personen, die regelmäßig die Aufgaben eines Angehörigen der Führungsebene (zB eines Geschäftsführers oder Vorstandsmitglieds oder eines Mitglieds des Stiftungsvorstands/-rats bei einem Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 WiEReG) in einem Unternehmen auf direkte oder indirekte Anweisung der dahinterstehenden Nominatoren, welche für gewöhnlich nicht in öffentlichen Registern aufscheinen, wahrnehmen. Grundlage dafür sind oftmals professionelle Nominee-Vereinbarungen, die von Unternehmensdienstleistern angeboten werden, teilweise auch in Form von reinen "Signature for sale"-Vereinbarungen, in denen der Nominee-Direktor lediglich den Außenauftritt - etwa durch das Leisten von Unterschriften und das offizielle Aufscheinen in Registern, jedoch ohne substanzielle Verbindung zum Unternehmen - wahrnimmt. In Österreich sieht das Gesellschaftsrecht den Einsatz von Nominee-Direktoren grundsätzlich nicht vor. Dennoch hat sich in der Rechtsprechung der Begriff des faktischen Geschäftsführers herausgebildet. Demnach ist faktischer Geschäftsführer, wer - ohne förmlich bestellt zu sein - maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung nimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es sich um einen Angestellten, Gesellschafter, Angehörigen oder Außenstehenden handelt. Regelmäßig wird "faktische Geschäftsführung" dann bejaht, wenn die eigentlich bestellten Geschäftsführer als Strohleute ihre Organfunktionen nicht ausüben und stattdessen ein anderer (meist ein Mehrheitsgesellschafter) die Gesellschaft tatsächlich leitet (vgl. etwa OGH 19.05.2021, 17 Ob 5/21s). Derartige faktische Geschäftsführer sind aufgrund der Definition des § 2a WiEReG als Nominatoren und die formell bestellten Geschäftsführer als Nominee-Direktoren anzusehen. Ob ein Nominee-Direktor bzw. Nominator gleichzeitig wirtschaftlicher Eigentümer eines Rechtsträgers ist, ist wiederum unabhängig anhand der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (zB durch die Ausübung von Kontrolle (siehe Abschnitt 2.3 (Kontrolle)) zu beurteilen). Ab 1. Oktober 2025 sind Nominee-Vereinbarungen iSd § 2a WiEReG, die direkt auf der Ebene eines in den Anwendungsbereich des WiEReG fallenden Rechtsträgers bestehen, gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG an das Register zu melden (siehe dazu Abschnitt 5.4.3 (Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register)). 4 Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer 4.1 Verpflichtung des Rechtsträgers zur Feststellung und Überprüfung seiner wirtschaftlichen Eigentümer Mit § 3 WiEReG werden die Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer geregelt. Die Rechtsträger sind dazu verpflichtet, die Identität ihrer wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und angemessene Maßnahmen zur Überprüfung ihrer Identität zu ergreifen, so dass sie davon überzeugt sind zu wissen, wer ihre wirtschaftlichen Eigentümer sind. Dieser Abschnitt schließt die Ergreifung angemessener Maßnahmen ein, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Die Vorgehensweise zur Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer im Detail wird im Abschnitt 4 nachfolgend erläutert. Vereinfacht dargestellt sollte bei der Feststellung von direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern wie folgt vorgegangen werden: Direkte wirtschaftliche Eigentümer: In einem ersten Schritt muss der meldepflichtige Rechtsträger seine direkten Eigentümer feststellen. Wenn eine natürliche Person mit mehr als 25% an dem Rechtsträger beteiligt ist oder mehr als 25% Anteile an Aktien oder Stimmrechten hält oder direkt Kontrolle (auch im Wege eines Treuhandschaftsvertrages; näheres zum Kontrollbegriff in Abschnitt 2.3 (Kontrolle)) auf den Rechtsträger ausübt, ist diese Person direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Wenn eine natürliche Person mit weniger als 25% an dem Rechtsträger beteiligt ist oder einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von weniger als 25% am Rechtsträger hält und diesen auch nicht auf andere Weise kontrolliert, ist diese natürliche Person kein wirtschaftlicher Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG, sofern dieser Person nicht noch weitere Anteile über andere Beteiligungen zugerechnet werden können. Indirekte wirtschaftliche Eigentümer: Wenn eine juristische Person einen Aktienanteil von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% am meldepflichtigen Rechtsträger hält, sind die Eigentümer dieser juristischen Person festzustellen. Wenn diese natürlichen Personen sind und eine Beteiligung von mehr als 50% halten oder Kontrolle ausüben, so sind diese als indirekte wirtschaftliche Eigentümer festzustellen. Dabei ist zu beachten, dass Anteile oder Beteiligungen von unterschiedlichen Rechtsträgern mit weniger als 25% zusammenzurechnen sind, wenn diese von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen kontrolliert werden. Es ist daher erforderlich, dass die vollständige Eigentums- und Kontrollstruktur soweit verstanden wird, dass indirekte wirtschaftliche Eigentümer und oberste Rechtsträger festgestellt werden können. Daher kann erforderlich sein, die Eigentümer der jeweiligen juristischen Person auch dann zu prüfen, wenn die Beteiligung weniger als 25% am Rechtsträger ausmacht. Die Pflicht zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG trifft den meldepflichtigen Rechtsträger und die jeweiligen Organe des Rechtsträgers. 4.2 Weitere Verpflichtungen des Rechtsträgers nach § 3 Abs. 1 WiEReG Gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG sind Rechtsträger zur Ergreifung angemessener Maßnahmen verpflichtet, um beurteilen zu können, ob relevante Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), Substiftungen oder Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, vorliegen. Im Folgenden wird näher auf die einzelnen Aspekte der mit 1. Oktober 2025 in Kraft tretenden Verpflichtung eingegangen. 4.2.1 Beurteilung, ob relevante Nominee-Vereinbarungen vorliegen § 3 Abs. 1 WiEReG verpflichtet die Rechtsträger, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um beurteilen zu können, ob relevante Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) vorliegen. Als relevant im Sinne dieser Bestimmung gelten Nominee-Vereinbarungen, aufgrund derer: eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird, oder durch die eine Kontrolle in der Eigentümerkette hergestellt wird, wodurch eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird, oder sich durch das Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) in der Beteiligungs- und Kontrollstruktur Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums eines direkten/indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ändern. Die vom Rechtsträger zu ergreifenden Maßnahmen zur Beurteilung, ob relevante Nominee-Vereinbarungen vorliegen, werden bereits teilweise von den angemessenen Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer mitumfasst, da auch letztere ein grundlegendes Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur - unter Prüfung abweichender Kontrollverhältnisse - vorsehen (siehe Abschnitt 4.6 (Angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern)). Zur Beurteilung des Vorliegens von relevanten Nominee-Vereinbarungen kann zudem auf folgende Risikofaktoren besonders Bedacht genommen werden: Rechtsanwälte, Steuerberater oder andere berufsmäßige Parteienvertreter als Eigentümer von Rechtsträgern oder in Wahrnehmung von Funktionen bei Stiftungen und Trusts (Stifter, Settlor oder Begünstigte) Personen werden als Begünstigte eingesetzt, die offenkundig keinen Bezug zu dem/den Stifter(n) haben (zB andere Nationalität oder Wohnsitz in einem anderen Land) Personen als Geschäftsführer oder Eigentümer von Rechtsträgern, die offenkundig keine Kenntnisse der Geschäftsabläufe haben und vor Behörden und Verpflichteten von ihnen nahestehenden Personen unterstützt oder "vertreten" werden Im Rahmen der Ergreifung angemessener Maßnahmen kommen bei Privatstiftungen des Weiteren folgende Prüfschritte in Betracht: Prüfung der Mittelherkunft einer Privatstiftung, insbesondere ob die Vermögensverhältnisse des Stifters zu dem eingebrachten Stiftungskapital passen Falls die gemeldeten Anteile der Stifter aufgrund von Zustiftungen anderer Personen, die nicht als Stifter gemeldet wurden, nicht 100% ergeben, sollte die Mittelherkunft der Stiftung genauer überprüft werden und insbesondere der wirtschaftliche und persönliche Grund der Zustiftungen erhoben und beurteilt werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG sind außerdem jene Nominee-Vereinbarungen gemäß § 2a WiEReG zu melden, die auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers selbst bestehen, worunter ua. auch Nominee-Vereinbarungen zu verstehen sind, die sich auf Anteile von 25% oder weniger an einer Gesellschaft beziehen. Im Hinblick auf die Ermittlung dieser Nominee-Vereinbarungen kann auf die Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren gemäß § 4a WiEReG zur Erhebung und Offenlegung der entsprechenden Informationen bzw. ihres Status gegenüber dem Rechtsträger sowie die korrespondierende Strafbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 7 WiEReG verwiesen werden (siehe Abschnitt 4.4 (Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren)) Unter gewissen Umständen sollen jedoch Erleichterungen für börsennotierte Aktiengesellschaften (und vergleichbare ausländische, börsennotierte Rechtsträger, die nach Maßgabe von § 1 Abs 2 Z 19 WiEReG in den Anwendungsbereich des WiEReG fallen) gelten, welche erhöhten Transparenzanforderungen und Publizitätspflichten unterliegen und deren Anteile oft massenhaft und kurzfristig auf einem regulierten Markt gehandelt werden, wodurch der Verwaltungsaufwand der Überprüfung und Meldung der Nominee-Vereinbarungen im Hinblick auf jede einzelne Transaktion in einem Missverhältnis zur erwartbaren Relevanz der an das Register zu übermittelnden Daten stehen würde. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn für börsennotierte Aktiengesellschafen und vergleichbare ausländische, börsennotierte Rechtsträger die Ermittlung und Meldung von Nominee-Vereinbarungen im Hinblick auf im Streubesitz befindliche Anteile von unter 5% unterbleibt. Als börsennotiert gelten jedenfalls Rechtsträger, deren Anteile auf einem geregelten Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 21 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID II) gehandelt werden. Angesichts der berufsrechtlichen und gesetzlichen Sorgfaltspflichten gemäß §§ 3 und 4a WiEReG bestehen auch keine Bedenken, wenn für gesellschaftsrechtlich organisierte berufsmäßige Parteienvertreter (Sozietäten) mit einer Vielzahl von (teilweise jährlich wechselnden) Partnern (Nominatoren), deren Anteile aufgrund von formellen Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) zur administrativen Vereinfachung von einigen wenigen Gesellschaftern (Nominees) im eigenen Namen auf fremde Rechnung gehalten werden, die Ermittlung und Meldung dieser Nominee-Vereinbarungen im Hinblick auf treuhändig gehaltene Partner-Anteile von unter 5% unterbleibt. Ebenso bestehen keine Bedenken, wenn für die der Aufsicht der FMA unterliegenden (Immobilien)-investmentfonds mit einer Vielzahl von häufig wechselnden Kleinanlegern (Nominatoren), deren Anteile am Fondsvermögen treuhändig von der Kapitalanlagegesellschaft (Nominee) gehalten werden, die Ermittlung und Meldung dieser Nominee-Vereinbarungen im Hinblick auf treuhändig gehaltene Anteile von unter 5% unterbleibt. Sollte das Fondsvermögen keine Gesellschaftsanteile beinhalten, liegen ohnedies keine meldepflichtigen Nominee-Vereinbarungen iSd § 2a WiEReG vor. 4.2.2 Beurteilung, ob Substiftungen oder Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, vorliegen Auch im Hinblick auf die vom Rechtsträger zu ergreifenden Maßnahmen zur Beurteilung, ob Substiftungen oder Rechtsträger, die eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger wahrnehmen, vorliegen, gilt, dass diese bereits teilweise von den angemessenen Maßnahmen zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer mitumfasst werden (siehe Abschnitt 4.6). Funktionsträger gemäß § 2 Z 2 oder 3 WiEReG sind regelmäßig Teil der Eigentums- und Kontrollstruktur des meldenden Rechtsträgers und als solche für die Ermittlung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant. Dasselbe gilt auch für Substiftungen, sofern diese gleichzeitig als Begünstigte der Hauptstiftung eingesetzt werden. Die Substiftungen betreffenden Sorgfaltspflichten beziehen sich auf in- oder ausländische Substiftungen und vergleichbare Rechtsträger, die von Privatstiftungen gemäß § 1 PSG (also von inländischen Privatstiftungen) errichtet werden. Zur Überprüfung, ob im Hinblick auf eine inländische Privatstiftung eine in- oder ausländische Substiftung vorliegt, sollte jedenfalls Einsicht in die Stiftungsdokumente (Stiftungsurkunde, Stiftungszusatzurkunde, Beschlüsse des Stiftungsvorstands; Bilanzen, etc.) genommen werden, um feststellen zu können, ob sich aus diesen Dokumenten Hinweise auf die Errichtung einer Substiftung ergeben. Sollte die Errichtung einer Substiftung zeitlich in die Funktionsperioden der aktuellen Mitglieder des Stiftungsvorstandes fallen, ist jedenfalls von Kenntnis der Errichtung durch den Stiftungsvorstand als vertretungsbefugtes Organ der Privatstiftung auszugehen. 4.3 Pflichten der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer Mit § 4 WiEReG wird eine rechtliche Erleichterung für den meldepflichtigen Rechtsträger geschaffen, indem dessen rechtliche und wirtschaftliche Eigentümer dazu verpflichtet werden, dem meldepflichtigen Rechtsträger alle für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung zu stellen. Die Information über die wirtschaftlichen Eigentümer allein durch diese ist nicht ausreichend, da der Rechtsträger in die Lage versetzt werden muss, seine Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zu erfüllen, die eine Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erfordern. Für den Fall, dass rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentümer ihrer Verpflichtung gemäß § 4 WiEReG nicht vollständig nachkommen, ist zu unterscheiden, ob die konkret erforderlichen Dokumente und Informationen öffentlich verfügbar sind oder nicht. Öffentlich verfügbare Dokumente und Informationen sind vom meldepflichtigen Rechtsträger auch ohne Mitwirkung der Eigentümer zu beschaffen. Wird hingegen die Herausgabe von nicht öffentlich zugänglichen Dokumenten und Informationen verweigert und ist es dem meldepflichtigen Rechtsträger aufgrund der fehlenden Mitwirkung der Eigentümer und trotz Ausschöpfung aller anderen Mittel in letzter Konsequenz nicht möglich, seine wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und zu überprüfen, ist eine subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG in Betracht zu ziehen (siehe Abschnitt 2.11 Subsidiäre Feststellung).(1) Dies kann zB bei solchen Dokumenten und Informationen der Fall sein, welche ausschließlich von einem übergeordneten Rechtsträger bzw. direkt von den Eigentümern verwahrt werden und daher nicht auf alternativem Wege beschafft werden können oder wenn kein Nachweis über abweichende Stimmrechts- oder Kontrollverhältnisse eingeholt werden kann, weil beispielsweise bei übergeordneten ausländischen Rechtsträgern die relevante Beteiligungsstruktur nicht nachvollzogen werden kann und/oder die im Einzelfall erforderliche Bestätigung des übergeordneten bzw. obersten Rechtsträgers (vgl. hierzu die Aufzählung in Abschnitt 7.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern)) verweigert wird. (1) Für Verpflichtete des FM-GwG ist idZ jedoch auf § 7 Abs. 7 FM-GwG hinzuweisen; vgl. dazu auch da s FMA-Rundschreiben zu Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der jeweils aktuellen Fassung, konkret die Ausführungen zu den Folgen bei Nichtanwendung der Sorgfaltspflichten sowie die analogen Bestimmungen in weiteren Aufsichtsgesetzen: § 92 Abs 1 WTBG 2017; § 8 Abs 7 RAO; § 36b Abs 7 NO. 4.4 Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren Nominees und Nominee-Direktoren müssen gemäß § 4a WiEReG angemessene, präzise und aktuelle Informationen über die Identität ihres Nominators und der wirtschaftlichen Eigentümer des Nominators erheben und diese sowie ihren Status dem Rechtsträger gegenüber offenlegen. Diese Verpflichtung gilt im Hinblick auf alle Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaften), die direkt einen Rechtsträger betreffen, dh. jene Fälle, in denen der Nominee Eigentümer eines inländischen Rechtsträgers ist oder der Nominee-Direktor Geschäftsführer eines inländischen Rechtsträgers ist. Als angemessene und präzise Informationen über die Identität des Nominators gelten jedenfalls die Angaben, die von Rechtsträgern gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG an das Register gemeldet werden müssen (siehe Abschnitt 5.4.3 (Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register)). Zur konkreten Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht der Nominees und Nominee-Direktoren verweist § 4a WiEReG auf § 3 Abs. 1 bis 3 WiEReG, weswegen zur inhaltlichen Ausgestaltung der Sorgfaltspflicht auf Abschnitt 4 (Sorgfaltspflichten der Rechtsträger in Bezug auf ihre wirtschaftlichen Eigentümer) verwiesen wird. Insbesondere unterliegen die von Nominees und Nominee-Direktoren erhobenen Informationen der Aufbewahrungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG und sind zumindest einmal jährlich auf ihre Aktualität zu überprüfen. Sollte eine Nominee-Vereinbarung neu begründet werden oder sich Änderungen ergeben, so hat der Nominee oder Nominee-Direktor diese dem Rechtsträger gegenüber offenzulegen. In Bezug auf den Rechtsträger besteht eine proaktive Pflicht des Nominees oder des Nominee-Direktors, für die keine Frist in § 4a WiEReG vorgesehen ist, weswegen diese Offenlegung ohne unnötigen Verzug zu erfolgen hat. Bei dieser Offenlegungspflicht handelt es sich um eine gesetzliche Verpflichtung, die nicht durch abweichende vertragliche Bestimmungen in Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) abbedungen werden kann. Ebenso geht diese Bestimmung beruflichen Verschwiegenheitsverpflichtungen als lex specialis vor. Sollte der Nominee oder der Nominator sich auf eine solche Verschwiegenheitsverpflichtung berufen und keine Offenlegung gemäß § 4a WiEReG vornehmen, so ist das Vorliegen eines Finanzvergehens gemäß § 15 Abs. 1 Z 7 WiEReG zu prüfen. Korrespondierend zur Erleichterung bei den die Nominee-Vereinbarungen betreffenden Meldepflichten für börsennotierte Aktiengesellschaften und gesellschaftsrechtlich organisierte berufsmäßige Parteienvertreter mit einer Vielzahl von (teilweise jährlich wechselnden) Partnern als Treugebern (siehe Abschnitt 4.2.1 (Beurteilung, ob relevante Nominee-Vereinbarungen vorliegen)), bestehen auch im Hinblick auf das Unterbleiben der Pflichten von Nominees gemäß § 4a WiEReG keine Bedenken, sofern sich die betreffenden Nominee-Vereinbarungen auf im Streubesitz befindliche Anteile börsennotierter Aktiengesellschaften bzw. auf Anteile an berufsmäßigen Parteienvertreter-Sozietäten von unter 5% beziehen. 4.5 Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer durch berufsmäßige Parteienvertreter Rechtsträger können gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG auch berufsmäßige Parteienvertreter gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 USPG zur Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Zusätzlich können Rechtsträger berufsmäßige Parteienvertreter auch mit der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer beauftragen. Ist dies der Fall, so ist dies gemäß § 5 Abs. 1 Z 4 lit. a WiEReG bei der Meldung anzugeben. Wenn ein berufsmäßiger Parteienvertreter hingegen nur unterstützend tätig geworden ist, so darf nicht angegeben werden, dass die wirtschaftlichen Eigentümer durch den berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden. 4.6 Angemessene Maßnahmen zur Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern Meldepflichtige Rechtsträger haben im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten "angemessene Maßnahmen" zur Überprüfung der Identität ihres wirtschaftlichen Eigentümers zu ergreifen. Dies schließt auch angemessene Maßnahmen mit ein, um seine Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen. Damit ist gemeint, dass in Fällen eines indirekten wirtschaftlichen Eigentums der meldepflichtige Rechtsträger auch verstehen muss, woraus sich die Stellung seines indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ableitet. Dabei stellt die Kenntnis über die Zwischenglieder der Kette zwischen meldepflichtigem Rechtsträger und wirtschaftlichem Eigentümer ein notwendiges Element dar. In diesem Abschnitt werden die Maßnahmen beschrieben, bei deren Einhaltung davon auszugehen ist, dass angemessene Maßnahmen zur Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer iSd § 3 Abs. 1 WiEReG ergriffen wurden. Auch eine andere Vorgehensweise kann angemessen sein, dies ist jedoch im Einzelfall zu beurteilen. Dies betrifft sowohl Fälle, bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer durch den Rechtsträger selbst, als auch jene Fälle, bei denen die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden. Schritt 1: Ermittlung der relevanten Beteiligungsstruktur In einem ersten Schritt sollte die relevante Beteiligungsstruktur ermittelt werden. Bei Gesellschaften mit inländischen Eigentümerstrukturen kann dies entweder durch die Einholung von Auszügen aus dem Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister für alle relevanten Beteiligungsebenen oder durch Einholung eines oder allenfalls mehrerer erweiterter Auszüge aus dem Register erfolgen. Die Einholung eines erweiterten Auszugs gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG wird für berufsmäßige Parteienvertreter empfohlen, da dieser eine Darstellung der relevanten inländischen Beteiligungsstruktur, errechnete wirtschaftliche Eigentümer und oberste Rechtsträger enthält und direkt und indirekt gehaltene Anteile hierbei automatisch zusammengerechnet werden. Dies trifft unabhängig davon zu, ob bereits eine Meldung an das Register erstattet wurde. Für den Rechtsträger selbst ist die Einholung der Dokumente gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. a bis f WiEReG angemessen. Werden die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft, so ist bei der Geschäftsführung des Rechtsträgers nachzufragen, ob für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums relevante von der Beteiligungsstruktur abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse bestehen. Siehe hierzu Abschnitt 7.2 (Anforderungen an die Dokumente). Für inländische Zwischenebenen und oberste Rechtsträger ist die Einholung der Dokumente gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. a bis f WiEReG angemessen. Diese können auch durch Einsicht in ein gültiges Compliance-Package der jeweiligen Rechtsträger eingeholt werden. Siehe hierzu Abschnitt 7.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern). Wenn Beteiligungsstränge ins Ausland verlaufen, wird in einem erweiterten Auszug aus dem Register nur die erste ausländische Ebene der relevanten Beteiligungsstruktur dargestellt. In diesen Fällen ist die relevante ausländische Beteiligungsstruktur auf Basis von landesüblichen beweiskräftigen Nachweisen, insbesondere (ausländischen, dem österreichischen Firmenbuch vergleichbaren) Registerauszügen, zu ermitteln und zu dokumentieren (bspw. durch Anfertigung eines Organigramms). Angemessen ist jedenfalls die Einholung der Dokumente gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. a bis c WiEReG. Siehe hierzu Abschnitt 7.4 (Dokumente zu übergeordneten ausländischen Rechtsträgern). Ist für die letzte inländische Ebene ein vollständiges und gültiges Compliance-Package aus dem Register abrufbar, so kann die Feststellung und Überprüfung der betreffenden wirtschaftlichen Eigentümer anhand der in diesem Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise unter sinngemäßer Anwendung von § 11 Abs. 2a WiEReG erfolgen. Schritt 2: Prüfung, ob Abweichungen aufgrund von Stimmrechten oder Kontrollverhältnissen vorliegen In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob relevante Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind. Auf diese Weise können noch weitere wirtschaftliche Eigentümer (siehe Abschnitt 2.3 (Kontrolle)) hinzukommen. Ob von den Beteiligungsverhältnissen abweichende Stimmrechts- oder Kontrollverhältnisse vorliegen, sollte gemäß den Abschnitten 7.2.5 (Treuhandschaften), 7.2.6 (Sonstige Nachweise und Dokumente), 7.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern)) und 7.4 (Dokumente zu übergeordneten ausländischen Rechtsträgern) ermittelt werden. Schritt 3: Dokumentation Die für die Feststellung und Überprüfung erforderlichen Kopien der Dokumente und Informationen, sind gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren (siehe Abschnitt 4.7 Aufbewahrungspflichten der Rechtsträger). Der meldepflichtige Rechtsträger kann die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer anstelle der Einsicht in die oben genannten Dokumente auch durch Einsicht in einen Aktenvermerk gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG vornehmen. Daher erfüllt jedenfalls auch die Aufbewahrung eines Aktenvermerks, der die Voraussetzungen des § 5a Abs. 3 WiEReG erfüllt, die Aufbewahrungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG. Abweichend von § 5a Abs. 3 WiEReG kann ein Aktenvermerk für diese Zwecke unabhängig von dem Vorliegen von berechtigten Gründen verwendet werden. Zu beachten gilt, dass Aktenvermerke aber jedenfalls von den gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG zu deren Anfertigung berechtigten Personen (berufsmäßigen Parteienvertretern oder geeigneten Dritten, siehe Abschnitt 7.5 (Aktenvermerke)) ausgestellt werden müssen, um zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten und der Aufbewahrungspflichten nach § 3 Abs. 1 und 2 WiEReG herangezogen werden zu können. 4.7 Aufbewahrungspflichten der Rechtsträger Die meldepflichtigen Rechtsträger haben gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG Kopien der Dokumente und Informationen, die für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG erforderlich sind, bis mindestens fünf Jahre nach dem Ende des wirtschaftlichen Eigentums der natürlichen Person aufzubewahren. Dies beinhaltet alle relevanten Nachweise über die Eigentums- und Kontrollverhältnisse der rechtlichen und wirtschaftlichen Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers sowie alle relevanten Dokumente, die zur Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer herangezogen wurden. Durch die Übermittlung eines vollständigen Compliance-Packages für einen Rechtsträger (siehe Abschnitt 7 Erstellung von Compliance-Packages) gilt die Aufbewahrungspflicht gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG als erfüllt. Wesentlich ist daher, dass das Compliance-Package im Zeitpunkt der Übermittlung vollständig ist. Das bedeutet, dass die Aufbewahrungspflicht für die Dauer der Gültigkeit des Compliance-Packages auch dann als erfüllt anzusehen ist, wenn innerhalb der Gültigkeitsdauer ein verwiesenes Compliance-Package ungültig wird.

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Von uns abgerufen
26.09.2026
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Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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