Findok · Erlässe & Informationen
2025-0.779.895
Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlass2025-0.779.895vom 30.09.2025Teil 1 von 6
Wortlaut laut Findok
1 Anwendungsbereich
1.1 Allgemeines
Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, wurde das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen in einem zentralen Register umgesetzt. Auf dieser Basis wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit 15. Jänner 2018 eingerichtet und wird vom Bundesminister für Finanzen als Registerbehörde geführt.
Als Ergänzung zu diesem Erlass hat die Registerbehörde auf der Homepage des BMF allgemeine Informationen sowie eine umfangreiche Beispielsammlung als Hilfestellung zur Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer zur Verfügung gestellt. Ebenso wird dort die vom BMF geführte Länderliste veröffentlicht - siehe Abschnitt 7.4.6 (Rechtsformspezifische Nachweise und länderspezifische Informationen).
1.2 Meldepflichtige Rechtsträger
In den Anwendungsbereich des WiEReG fallen gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG die folgenden Gesellschaften und sonstige juristische Personen mit Sitz im Inland sowie Trusts, trustähnliche Vereinbarungen und meldepflichtige ausländische Rechtsträger:
offene Gesellschaften;
Kommanditgesellschaften;
Aktiengesellschaften;
Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
Flexible Kapitalgesellschaften
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften;
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit;
kleine Versicherungsvereine;
Sparkassen;
Europäische wirtschaftliche Interessensvereinigungen; (EWIV)
Europäische Gesellschaften (SE);
Europäische Genossenschaften (SCE);
Privatstiftungen gemäß § 1 PSG;
sonstige Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG vorgesehen ist;
Vereine gemäß § 1 VerG;
Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015;
aufgrund eines Landesgesetzes eingerichtete Stiftungen und Fonds, sofern die Anwendung dieses Bundesgesetzes landesgesetzlich vorgesehen ist;
Trusts gemäß § 1 Abs. 3 WiEReG, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn der Trustee im Namen des Trusts im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich im Namen des Trusts nach dem 1. April 2021 verpflichtet, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der Trustee seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat;
trustähnliche Vereinbarungen, wenn sie vom Inland aus verwaltet werden, oder falls sich die Verwaltung nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, wenn die mit einem Trustee vergleichbare Person im Namen der trustähnlichen Vereinbarung im Inland eine Geschäftsbeziehung aufnimmt oder sich im Namen der trustähnlichen Vereinbarung nach dem 1. April 2021 verpflichtet, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben. Eine Verwaltung im Inland liegt insbesondere dann vor, wenn der mit einem Trustee vergleichbare Gewalthaber (Treuhänder) seinen Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat.
meldepflichtige ausländische Rechtsträger; das sind Gesellschaften, Stiftungen und vergleichbare juristische Personen, deren Sitz sich nicht im Inland oder einem anderen Mitgliedstaat befindet, sofern sie sich nach dem 1. April 2021 verpflichten, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.
Die Verpflichtung zum Grundstückserwerb im Sinne der § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19 WiEReG muss weder zeitlich, noch auf ein bestimmtes Grundstück konkretisiert sein. So begründet beispielsweise auch die Verpflichtung, innerhalb eines bestimmten Zeitraumes eines von mehreren zur Wahl stehenden Grundstücken in Österreich zu erwerben, die Anwendung des WiEReG auf den betreffenden Rechtsträger. Hingegen stellt etwa eine Kaufoption zum Marktpreis auf den Erwerb eines inländischen Grundstücks keine Verpflichtung im Sinne der oben genannten Bestimmungen dar.
Definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich des WiEReG fallen:
Im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften, da diese ein rechtlich unselbständiger Teil eines Rechtsträgers mit Sitz im Ausland sind
Wohnungseigentümergemeinschaften
Agrargemeinschaften
Gesellschaften nach bürgerlichem Recht
Einzelunternehmer, auch wenn diese im Firmenbuch protokolliert sind
Kirchen, Rechtsformen nach kirchlichem Recht (zB kanonische Stiftungen und anerkannte Religionsgemeinschaften)
Politische Parteien
Bei allen Rechtsträgern, die aus dem Firmenbuch bzw. aus dem Vereinsregister übernommen werden, sowie bei gemeinnützigen Stiftungen und Fonds ist eine Prüfung, ob ein Sitz im Inland vorliegt, nicht erforderlich, da dies automatisationsunterstützt erfolgt. Bei Trusts, trustähnlichen Vereinbarungen und meldepflichtigen ausländischen Rechtsträgern ist hingegen von den verantwortlichen Organen/Vertretungsbefugten des Rechtsträgers zu prüfen, ob die im Anwendungsbereich genannten Voraussetzungen vorliegen. Siehe dazu Abschnitt 2.9 (Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) sowie Abschnitt 2.10 (Meldepflichtige ausländische Rechtsträger).
Ausnahmen vom Anwendungsbereich des § 1 WiEReG bedeuten keine Ausnahme vom Anwendungsbereich der berufsspezifischen Sorgfaltspflichten gemäß anderer Aufsichtsgesetze. Umgekehrt sind auch Ausnahmen, die in anderen Aufsichtsgesetzen vorgesehen sind, wie beispielsweise die Ausnahme für börsennotierte Gesellschaften gemäß § 2 Z 3 FM-GwG (oder § 87 Abs 2 Z 18 lit a sublit aa) und bb) WTBG 2017) nicht für das WiEReG anwendbar.
Gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG fallen auch börsennotierte Aktiengesellschaften in den Anwendungsbereich des WiEReG. Der § 2 Z 3 FM-GwG umfasst die Begriffsbestimmungen und legt die für das FM-GwG gültigen Begriffe fest. An dieser Stelle wird im FM-GwG somit festgehalten, dass die Definition eines wirtschaftlichen Eigentümers gemäß § 2 Z 1 WiEReG für das FM-GwG im Hinblick auf börsennotierte Gesellschaften keine Anwendung findet. Dies bedeutet jedoch keine Ausnahme von der Meldeverpflichtung nach dem WiEReG, welches in § 1 Abs. 2 Z 3 Aktiengesellschaften ausdrücklich unter den Anwendungsbereich des WiEReG stellt. Auch für börsennotierte Gesellschaften und Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG, die von börsennotierten Gesellschaften kontrolliert werden, sind daher die wirtschaftlichen Eigentümer nach den Bestimmungen des § 2 WiEReG zu ermitteln und an das Register zu melden.
2 Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
Im Sinne des Einleitungssatzes des § 2 WiEReG sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Bei Gesellschaften (§ 2 Z 1 WiEReG) sind wirtschaftliche Eigentümer jene natürlichen Personen, die direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien oder Stimmrechten (einschließlich in Form von Inhaberaktien) halten, ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (einschließlich in Form eines Geschäfts- oder Kapitalanteils) oder Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
Daraus ergibt sich, dass wirtschaftliche Eigentümer einer Gesellschaft nur natürliche Personen sein können, die
direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Aktien halten oder ausreichend an der Gesellschaft beteiligt sind (1. Fallgruppe),
direkt oder indirekt einen ausreichenden Anteil von Stimmrechten an der Gesellschaft halten (2. Fallgruppe) oder
Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben (3. Fallgruppe).
Das Vorliegen der Voraussetzungen der drei Fallgruppen ist für jeden potentiellen wirtschaftlichen Eigentümer gesondert zu prüfen. Die erfolgreiche Feststellung eines oder mehrerer wirtschaftlicher Eigentümer nach der ersten oder zweiten Fallgruppe befreit daher nicht von der Verpflichtung zur Feststellung allfälliger weiterer wirtschaftlicher Eigentümer nach den verbleibenden Fallgruppen.
Es sind daher alle natürlichen Personen, die die Voraussetzungen einer oder mehrerer der drei Fallgruppen erfüllen, als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen und zu melden. Nur wenn nach allen drei Fallgruppen kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden kann, darf ein subsidiärer wirtschaftlicher Eigentümer (= oberste Führungsebene des meldepflichtigen Unternehmens) festgestellt und gemeldet werden.
Bei der Feststellung ist direktes von indirektem Eigentum zu unterscheiden:
Direktes wirtschaftliches Eigentum liegt vor, wenn eine natürliche Person einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält oder eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt Kontrolle auf die Gesellschaft ausüben.
Indirektes Eigentum liegt vor, wenn ein Rechtsträger einen Anteil von Aktien oder Stimmrechten von mehr als 25% oder eine Beteiligung von mehr als 25% an der Gesellschaft hält und eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf diesen Rechtsträger ausüben.
2.1 Direktes Eigentum
Direkter wirtschaftlicher Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. aa WiEReG ist eine natürliche Person, die einen Anteil von Aktien, Beteiligungen oder Stimmrechten von mehr als 25% an der zu meldenden Gesellschaft hält; sowie eine natürliche Person oder mehrere natürliche Personen, die gemeinsam direkt Kontrolle auf die meldende Gesellschaft ausübt bzw. ausüben.
Beispiel direktes Eigentum: Person 3 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da Person 3 mit mehr als 25% an der GmbH A beteiligt ist. Die Personen 1 und 2 sind keine wirtschaftlichen Eigentümer, da diese mit weniger als 25% an der GmbH A beteiligt sind.
[Grafik]
Dabei ist zu beachten, dass alle genannten Fallgruppen unabhängig voneinander direktes wirtschaftliches Eigentum begründen. So kann beispielsweise direktes Eigentum einer natürlichen Person allein durch direkte Kontrolle auf die Gesellschaft begründet werden, auch wenn diese Person keinen ausreichenden Anteil an Aktien, Beteiligungen oder Stimmrechten an der Gesellschaft hält, während eine andere natürliche Person aufgrund einer direkten Beteiligung von mehr als 25% wirtschaftlicher Eigentümer ist. Ebenso kann eine Person mit einer Beteiligung von 20% wirtschaftlicher Eigentümer sein, wenn diese über 30% der Stimmrechte verfügt.
Beispiel direktes Eigentum (Beteiligung/Stimmrechte unterschiedlich): Person 1 ist - obwohl sie an GmbH A nur mit 20% beteiligt ist - direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da sie über 60% der Stimmrechte verfügt. Person 2 ist kein direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da sie mit 20% keine ausreichende Beteiligung hält, mit 20% über keinen ausreichenden Anteil an Stimmrechten verfügt und auch sonst keine Kontrolle ausübt. Person 3 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da sie mit einem Anteil von 60% ausreichend an der GmbH A beteiligt ist.
[Grafik]
2.2 Indirektes Eigentum
Indirektes wirtschaftliches Eigentum gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG liegt vor, wenn
eine natürliche Person oder mehrere natürlichen Personen gemeinsam direkt oder indirekt Kontrolle auf einen Rechtsträger ausübt bzw. ausüben, der wiederum einen Aktienanteil, eine Beteiligung oder Stimmrechte von mehr als 25% am meldepflichtigen Rechtsträger hält (Variante 1).
Wenn mehrere Rechtsträger, die von derselben natürlichen Person oder denselben natürlichen Personen direkt oder indirekt kontrolliert werden, insgesamt einen Aktienanteil, eine Beteiligung oder Stimmrechte von mehr als 25% an der Gesellschaft halten, so ist diese natürliche Person oder sind diese natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer (Variante 2).
Bei dieser Beurteilung sind in jedem Fall auch jene natürlichen Personen und Rechtsträger einzubeziehen, deren individuelle Anteile unter dem Schwellenwert für direktes oder indirektes Eigentum liegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzliche Anhaltspunkte vorliegen, die ein wirtschaftliches Eigentum nahelegen. Die Prüfung hat soweit zu erfolgen, als dies zum Verständnis der Eigentums- und Kontrollstruktur erforderlich ist (§ 3 Abs. 1 WiEReG). Praktisch bedeutsam ist diese Prüfung, da sich wirtschaftliches Eigentum etwa auch erst durch die Zusammenrechnung von Anteilen ergeben kann.
Beispiel indirektes Eigentum (Variante 1): Eigentümer der GmbH A sind eine natürliche und eine juristische Person. Person 1 ist direkter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da Person 1 mit mehr als 25% an der GmbH A beteiligt ist. Der direkte Eigentümer der GmbH B, Person 2, ist indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da Person 2 direkt Kontrolle auf GmbH B ausübt. GmbH B ist dabei der oberste Rechtsträger.
[Grafik]
Beispiel indirektes Eigentum (Variante 2): Person 2 ist durch die Beteiligungen an GmbH B, GmbH C und GmbH D indirekt an der GmbH A beteiligt. Person 2 ist somit indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A, da sie mehrere Rechtsträger direkt kontrolliert, die in Summe mehr als 25% der Anteile der GmbH A halten. Zusammengerechnet ergeben die Anteile von GmbH B, GmbH C und GmbH D einen Anteil von 26% an GmbH A.
[Grafik]
2.2.1 Hinzurechnung von direkten gehaltenen Anteilen bei indirekten wirtschaftlichen Eigentümern bzw. Zusammenrechnung von direkten und/oder indirekten Anteilen
Bei der Berechnung der Anteile und Beteiligungen natürlicher Personen sind zu indirekten Anteilen gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. bb dritter Satz WiEReG auch immer die direkt gehaltenen Anteile hinzuzurechnen. Diese Hinzurechnung hat immer nur auf derselben Beteiligungsebene zu erfolgen. Wenn die betreffende Person über keinen ausreichenden direkten Anteil verfügt, so ist diese nur als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer zu melden.
Beispiel Zusammenrechnung direkter und indirekter Anteile: Die für Person 2 notwendigen 25% an der GmbH A werden in Kombination mit dem direkten Anteil von 20% und dem indirekt über die GmbH B gehaltenen Anteil von 20% hergestellt. Für die Zusammenrechnung der direkten und indirekten Anteile ist es erforderlich, dass die Person 2 Kontrolle auf die GmbH B ausüben kann. Dies ist gegeben, da die Person 2 mit 75% an der GmbH B beteiligt ist. Durch die von Person 2 direkt gehaltenen Anteile an der GmbH A entsteht somit wirtschaftliches Eigentum über die GmbH B, obwohl diese nur mit 20% an der GmbH A beteiligt ist und somit alleine kein wirtschaftliches Eigentum begründen könnte.
[Grafik]
Bei einer Person, die eine Funktion bei einer am meldepflichtigen Rechtsträger beteiligten Privatstiftung ausübt, sind von dieser Person direkt gehaltene Anteile den Anteilen der Privatstiftung hinzuzurechnen. Auf das wirtschaftliche Eigentum der übrigen Personen, die Funktionen bei der Privatstiftung ausüben, wirkt sich dies jedoch nicht aus.
Beispiel Zusammenrechnung direkter und indirekter Anteile bei Funktionsträgern: Wenn eine Privatstiftung (Stiftung A) mit 15% am meldepflichtigen Rechtsträger GmbH A beteiligt ist und die Person 1/der Stifter mit ebenfalls 15% direkt beteiligt ist, dann ist über die Privatstiftung nur die Person 1/der Stifter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A. Da die Personen im Stiftungsvorstand und die Begünstigten durch die zu geringe Beteiligung der Privatstiftung keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, ist lediglich Person 1 als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A zu melden. Die Privatstiftung A ist als oberster Rechtsträger zu melden. Sofern es sich bei der Privatstiftung A um eine inländische Privatstiftung handelt, ist im Meldeformular ausdrücklich auf die automationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung der Privatstiftung A zu verzichten, da andernfalls sämtliche Funktionsträger der Privatstiftung in die Meldung der GmbH A übernommen werden würden. Hinweis: Zu einer Zusammenrechnung der Anteile würde es auch dann kommen, wenn Person 1 im genannten Beispiel nicht Stifter, sondern ein anderer Funktionsträger, etwa Begünstigter oder Stiftungsvorstand, wäre.
[Grafik]
Ebenso ist vorzugehen, wenn bei zwei oder mehreren Privatstiftungen, die direkt oder indirekt keine ausreichenden Anteile am meldepflichtigen Rechtsträger halten, die Personen teilweise ident sind. Die betreffenden Personen (zB der Stifter, Begünstigte oder Stiftungsvorstände), die bei mehreren Privatstiftungen Funktionen ausüben, können durch Zusammenrechnung der Anteile wirtschaftliche Eigentümer werden. Die übrigen Funktionsträger sind keine wirtschaftlichen Eigentümer, weswegen - wenn sich der Sitz der Privatstiftung im Inland befindet - bei der Meldung der Privatstiftung als oberster Rechtsträger ausdrücklich auf die automationsunterstützte Datenübernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung der Privatstiftung verzichtet werden muss und lediglich die identen Personen als indirekte wirtschaftliche Eigentümer mit der jeweiligen Privatstiftung als oberster Rechtsträger zu melden sind (Eine Meldung als oberster Rechtsträger ohne diesen Verzicht würde zur automatisierten Übernahme der übrigen Personen führen).
Beispiel Zusammenrechnung bei Funktionsträgern: Bei der Privatstiftung A und der Privatstiftung B ist eine Person ident (der Stifter). Weder die Privatstiftung A noch die Privatstiftung B üben Kontrolle auf die GmbH B aus. Da der Stifter aber eine Funktion bei der Privatstiftung A und der Privatstiftung B ausübt, sind die Beteiligungen der Privatstiftung A und der Privatstiftung B an der GmbH B zusammenzurechnen, wodurch nur im Hinblick auf den Stifter ein Kontrollverhältnis hergestellt wird. Der Stifter wird dadurch indirekter wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A mit der Privatstiftung A und der Privatstiftung B als oberste Rechtsträger. Die übrigen Funktionsträger der Privatstiftung A und der Privatstiftung B sind keine wirtschaftlichen Eigentümer der GmbH A. Sofern es sich bei den beiden Privatstiftungen um inländische Privatstiftungen handelt, ist daher im Meldeformular ausdrücklich auf die automationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus den Meldungen der beiden Privatstiftungen zu verzichten.
[Grafik]
2.3 Kontrolle
Das wirtschaftliche Eigentum an Rechtsträgern gemäß der Definition in § 2 Z 1 WiEReG kann auch durch Ausübung von Kontrolle auf die Gesellschaft begründet werden. Von Kontrolle ist auszugehen, wenn eine natürliche Person
direkt oder indirekt einen Aktienanteil von 50% zuzüglich einer Aktie oder eine Beteiligung von mehr als 50% hält;
eines oder mehrere der Kriterien des § 244 Abs. 2 UGB erfüllt:
die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter zusteht,
das Recht zusteht, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen, und sie gleichzeitig Gesellschafter ist oder
das Recht zusteht, einen beherrschenden Einfluss auszuüben, oder
auf Grund eines Vertrages mit einem oder mehreren Gesellschaftern des Tochterunternehmens das Recht zur Entscheidung zusteht, wie Stimmrechte der Gesellschafter, soweit sie mit ihren eigenen Stimmrechten zur Erreichung der Mehrheit aller Stimmen erforderlich sind, bei Bestellung oder Abberufung der Mehrheit der Mitglieder des Leitungs- oder eines Aufsichtsorgans auszuüben sind.
eine Funktion gemäß § 2 Z 2 oder Z 3 WiEReG bei einem obersten Rechtsträger innehat;
die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrolliert;
aufgrund einer entsprechenden Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) oder einer vergleichbaren rechtlichen Vereinbarung auf das Treugut (Aktienanteil, Beteiligung, Stimmrechte, sonstige Kontrollrechte (entsprechende Herrschafts- und Verwaltungsrechte)) einwirken kann.
Eine bloße Beteiligung am Gewinn und/oder Verlust einer Gesellschaft begründet für sich alleine keine Kontrolle.
2.3.1 Stimmrechtsbindungen und Syndikatsverträge
Ein Syndikatsvertrag zwischen Gesellschaftern einer bereits bestehenden oder erst zu gründenden Kapital- oder Personengesellschaft ist eine zusätzliche schuldrechtliche Absprache, die das Gesetz und den Gesellschaftsvertrag ergänzt. Die Stimmrechtsbindung als Bestandteil dieses Vertrags kann die Bildung einer Mehrheit in der Gesellschafterversammlung in der Syndikatsgesellschaft ermöglichen.
Ein Syndizierungsvertrag begründet nur dann wirtschaftliches Eigentum, wenn dieser über die bloße Kooperation bei der Stimmrechtsausübung, bei Uneinigkeit ein Schlichtungsverfahren oder eine vorgesehene Entscheidung eines Dritten hinausgeht. Bei der Feststellung von wirtschaftlichem Eigentum bedeutet dies, dass ein Syndizierungsvertrag nur dann wirtschaftliches Eigentum begründet, wenn dieser das Recht auf die Mehrheit der Stimmrechte oder das Recht auf Bestellung/Abberufung der Mehrheit der Organmitglieder gewährleistet (siehe auch Nowotny in Straube/Ratka/Rauter, UGB II/RLG3 § 244; Stand 1.11.2011, rdb.at).
Ein Stimmrechtsbindungs- oder Syndikatsvertrag begründet daher wirtschaftliches Eigentum einer Person, wenn diese Person durch die vertragliche Vereinbarung die Stimmrechte anderer Gesellschafter ausüben darf. Entscheidend ist daher, dass einem Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe die Möglichkeit eingeräumt wird, eine Mehrheit zu erlangen, die diese mit ihren Gesellschaftsanteilen bei direkter Abstimmung in der Gesellschafterversammlung nicht erreichen würde. Diesem Gesellschafter muss daher die Mehrheit der Stimmrechte innerhalb des Syndikats zukommen.
Beispiel Syndikatsvertrag: Person 1, die einen Gesellschaftsanteil von 40% an der GmbH B hält und Person 2, die einen Gesellschaftsanteil von 20% an der GmbH B hält, haben einen Syndikatsvertrag geschlossen, der eine mehrheitliche Entscheidung im Syndikat vorsieht. Damit hat Person 1 allein durch den Syndikatsvertrag eine gesicherte Mehrheit und damit Kontrolle im Sinne des § 244 Abs. 2 UGB erlangt. Person 1 stehen im Konsortium 40/60stel der Stimmrechte zur Verfügung, durch die sie Einfluss auf 60% der Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung hat. Person 2 und 3 sind mangels Kontrolle keine wirtschaftlichen Eigentümer der GmbH A.
[Grafik]
2.3.2 Gemeinsame Kontrolle (Personengruppen)
Zu beachten ist, dass im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 2 UGB grundsätzlich jede der Ziffern immer nur von einer Muttergesellschaft erfüllt werden kann, es aber auch möglich ist, dass verschiedene Muttergesellschaften unterschiedliche Ziffern verwirklichen.
Für das WiEReG bedeutet das beispielsweise, dass bei einem obersten Rechtsträger
einer Person A die Mehrheit der Stimmrechte zustehen kann und
einer Person B, die nur 20% der Aktien hält, das Recht zustehen kann, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans zu bestellen oder abzuberufen.
In diesem Beispiel üben sowohl die Person A als auch die Person B Kontrolle aus. Eine gemeinsame Kontrolle kann sich daher im Anwendungsbereich des § 244 Abs. 2 UGB nicht ergeben.
Die Definition des § 2 WiEReG sieht aber auch das Konzept einer gemeinsamen Kontrolle durch mehrere Personen vor. Eine gemeinsame Kontrolle kann sich aus einer entsprechenden Satzungsbestimmung, Stimmrechtsbindungen oder einem Syndikatsvertrag ergeben. Entscheidend ist, dass diese Personen nach außen hin gemeinsam auftreten und innerhalb des Konsortiums einstimmig entscheiden. Diesfalls sind alle Gesellschafter, die Vertragsparteien des betreffenden Vertrages sind, auch als wirtschaftliche Eigentümer festzustellen. Bei einer mehrheitlichen Entscheidung im Syndikat kann nur eine Kontrolle - und somit ein wirtschaftliches Eigentum - jenes Syndikatsmitgliedes vorliegen, das die Mehrheit der Stimmrechte im Syndikat hat.
Wenn nur zwei Gesellschafter einen Syndikatsvertrag abgeschlossen haben, dann liegt ebenfalls eine gemeinsame Kontrolle vor, wenn diese nach außen hin geschlossen auftreten und im Innenverhältnis ein Mechanismus zur Entscheidungsfindung vorgesehen ist.
Eine gemeinsame Kontrolle kann sowohl bei direktem als auch bei indirektem wirtschaftlichem Eigentum vorliegen.
Ein wesentlicher Unterschied zu § 244 Abs. 2 UGB liegt darin, dass alle Mitglieder des Konsortiums wirtschaftliche Eigentümer sind, auch wenn diese innerhalb des Konsortiums nicht über die Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
2.3.3 Herstellung von Kontrolle durch Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse)
In § 2 Z 1 Schlussteil WiEReG wird festgelegt, dass ein Treugeber oder eine vergleichbare Person Kontrolle durch ein Treuhandschaftsverhältnis oder ein vergleichbares Rechtsverhältnis begründet, wobei unter einem vergleichbaren Rechtsverhältnis insbesondere eine Nominee-Vereinbarung gemäß § 2a WiEReG zu verstehen ist, die für die Begründung von wirtschaftlichem Eigentum relevant ist. Kontrolle durch eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) kann sowohl im Hinblick auf direkte und indirekte Eigentümer als auch innerhalb einer Beteiligungskette vorkommen. Ebenso kann durch eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) ein Kontrollverhältnis zwischen zwei juristischen Personen hergestellt werden.
Es handelt sich somit auch um direktes wirtschaftliches Eigentum, wenn eine natürliche oder juristische Person (Nominee/Treuhänder) einen ausreichenden Anteil, eine ausreichende Beteiligung, ausreichende Stimmrechte oder sonstige Kontrollrechte (Treugut) an einem Rechtsträger aufgrund einer Nominee-Vereinbarung (oder einer vergleichbaren rechtlichen Vereinbarung) für einen Dritten (Nominator/Treugeber) direkt hält. Da dem Dritten das Treugut aufgrund der entsprechenden Vereinbarung unmittelbar zurechenbar ist, ist dieser auch direkter wirtschaftlicher Eigentümer. Zusätzlich ist aber auch der Nominee (Treuhänder) als zivilrechtlicher Eigentümer aufgrund des Haltens eines ausreichenden Anteils, einer ausreichenden Beteiligung, ausreichender Stimmrechte oder sonstiger Kontrollrechte (entsprechende Herrschafts- und Verwaltungsrechte) direkter wirtschaftlicher Eigentümer.
Die Kontrolle des Nominators (Treugebers) besteht immer im Hinblick auf die treuhändig gehaltenen Geschäfts- oder Kapitalanteile, Stimmrechte oder sonstigen Kontrollrechte. Der Nominator (Treugeber) ist gedanklich an die Stelle des Nominees (Treuhänders) zu setzen und es ist zu prüfen, ob unter Zusammenrechnung mit anderen direkt und indirekt gehaltenen oder kontrollierten Anteilen (Stimmrechten, sonstigen Kontrollrechten) ein wirtschaftliches Eigentum des Nominators (Treugebers) oder einer diesem übergeordneten natürlichen Person (etwa durch eine weitere Nominee-Vereinbarung) besteht. Ergibt sich auch unter Zusammenrechnung aller Anteile (Kontrollrechte) keine ausreichende Beteiligung (Kontrolle) des Nominators (Treugebers) - bspw., weil ein Anteil von 25% oder weniger treuhändig gehalten wird und keine weiteren Beteiligungen bestehen - , dann ist der Nominator (Treugeber) kein wirtschaftlicher Eigentümer. Sofern die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers selbst besteht, ist diese jedoch auch in solchen Fällen separat als Nominee-Vereinbarung gemäß § 2a WiEReG an das Register zu melden (siehe dazu Abschnitt 5.4.3 (Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register)).
Ist der Nominator (Treugeber) eine juristische Person, dann ist zu prüfen, ob natürliche Personen, die diese juristische Person kontrollieren, durch dieses Kontrollverhältnis wirtschaftliche Eigentümer werden. Wenn bspw. eine Privatstiftung, eine gemeinnützige Stiftung oder Fonds, ein Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung Nominator (Treugeber) ist, dann sind deren Funktionsträger stets wirtschaftliche Eigentümer, sofern der treuhändig gehaltene Anteil wirtschaftliches Eigentum begründet. Wenn bspw. eine GmbH Nominator (Treugeber) ist, dann wird durch die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) die Kontrollkette hergestellt. Natürliche Personen, die Kontrolle auf die GmbH ausüben, sind diesfalls wirtschaftliche Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a WiEReG hat der meldepflichtige Rechtsträger die Art und den Umfang des wirtschaftlichen Interesses aller wirtschaftlichen Eigentümer unter Angabe, ob eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG vorliegt (zur Definition von Nominee-Vereinbarungen siehe Abschnitt 3 (Definition der Nominee-Vereinbarungen)) und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee (Treuhänder), Nominee-Direktor oder Nominator (Treugeber) ist, bekannt zu geben.
Das bedeutet, dass für jeden gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer - unabhängig davon, ob es sich um einen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümer handelt - angegeben werden muss, ob dieser wirtschaftliche Eigentümer (auch) Partei einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) ist, und bejahendenfalls muss die entsprechende Rolle ausgewählt werden. Von dieser Bestimmung betroffen sind auch Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), die einen Umfang von 25% oder weniger umfassen. Diese Änderung im Vergleich zur bisherigen Rechtslage ergibt sich durch die Änderungen mit der Novelle BGBl. I Nr. 151/2024, vom 13.12.2024, mit der in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a WiEReG nunmehr jede Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) und nicht wie bisher bloß relevante Treuhandschaftsverhältnisse bei den wirtschaftlichen Eigentümern anzugeben ist.
Die Meldung jedes direkten/indirekten wirtschaftlichen Eigentümers muss daher zutreffendenfalls um die Rollen "Nominator/Treugeber" bzw. "Nominee/Nominee-Direktor/Treuhänder" ergänzt werden, sofern der jeweilige direkte/indirekte wirtschaftliche Eigentümer Partei einer (zur Ermittlung von wirtschaftlichem Eigentum relevanten oder nicht relevanten) Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) ist, unabhängig davon, ob sein wirtschaftliches Eigentum auf dieser Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gründet oder sich Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums durch diese ändern. In Fällen, in denen der direkte wirtschaftliche Eigentümer Partei einer solchen Vereinbarung ist, diese jedoch nicht für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevant ist, muss die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG dennoch separat gemäß § 5 Abs 1 Z 3b WiEReG an das Register gemeldet werden.
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG muss bei der Meldung angegeben werden, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt. Relevant im Sinne dieser Bestimmung sind jene Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), aufgrund derer
eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird, oder
durch die eine Kontrolle in der Eigentümerkette hergestellt wird, wodurch eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird, oder
sich durch das Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) in der Beteiligungs- und Kontrollstruktur Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums eines direkten/indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ändern.
Daraus ergibt sich, dass bei subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene keine relevanten Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) iSd § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG vorliegen bzw. gemeldet werden dürfen. Eine allfällige Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG muss jedoch neben der subsidiären Meldung separat gemeldet werden, sofern sie auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers selbst besteht (§ 5 Abs 1 Z 3b WiEReG).
Beispiel Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) zwischen natürlichen Personen: Die rechtlichen Eigentümer der GmbH A sind zwei natürliche Personen (Person 1 und 2) sowie eine juristische Person (GmbH B). Person 1 hält die Anteile treuhändig für Person 4, Person 2 hält die Anteile treuhändig für Person 5. Da die von Person 1 treuhändig gehaltenen Anteile zu einem wirtschaftlichen Eigentum von Person 4 führen, sind Person 1 und 4 als direkte wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden. Zusätzlich muss in diesem Beispiel auch Person 3 als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer an das Register gemeldet werden. Personen 2 und 5 sind nicht als wirtschaftliche Eigentümer zu melden, da die von Person 2 treuhändig gehaltenen Anteile kein wirtschaftliches Eigentum begründen.
Achtung: Da sich beide Nominee-Vereinbarungen direkt auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers befinden, sind sowohl die Nominee-Vereinbarung zwischen Person 1 und Person 4 als auch die Nominee-Vereinbarung zwischen Person 2 und Person 5 aufgrund der neuen Offenlegungsbestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG zu melden, wodurch Person 2 und Person 5 zwar nicht als direkte wirtschaftliche Eigentümer, sehr wohl aber als Nominee und Nominator im Register einzutragen sind.
[Grafik]
Beispiel Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) innerhalb der Beteiligungskette (1): GmbH B und C sind Gesellschafter der GmbH A. GmbH B hält dabei 33% der Anteile treuhändig für GmbH D. Person 1 ist alleiniger Eigentümer der GmbH D. Die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) stellt eine Kontrollkette zwischen GmbH B und GmbH D her, wodurch Person 1 wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A wird. Es liegt daher eine relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vor, welche gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG bei der Meldung anzugeben ist. Sowohl Person 1 als auch Person 2 sind als indirekte wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Oberster Rechtsträger für Person 1: GmbH D; oberste Rechtsträger für Person 2: GmbH B und GmbH C. Zusätzlich ist die Nominee-Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG an das Register zu melden, wobei GmbH B als Nominee und GmbH D als Nominator zu erfassen sind.
[Grafik]
Beispiel Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) innerhalb der Beteiligungskette (2): GmbH B ist Alleingesellschafter der GmbH A. GmbH C hält 100% der Anteile an der GmbH B treuhändig für GmbH D. Person 2 ist alleiniger Eigentümer der GmbH D. Die Treuhandschaft stellt eine Kontrollkette zwischen GmbH C und GmbH D her, wodurch Person 2 wirtschaftlicher Eigentümer der GmbH A wird. Es liegt daher eine relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vor, welche gemäß § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG bei der Meldung anzugeben ist. Sowohl Person 1 als auch Person 2 sind als indirekte wirtschaftliche Eigentümer zu melden. Oberster Rechtsträger für Person 1: GmbH C; oberster Rechtsträger für Person 2: GmbH D. Achtung: in diesem Fall ist die Nominee-Vereinbarung jedoch nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG an das Register zu melden, da sie nicht auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers - sondern auf einer übergeordneten Beteiligungsebene - besteht (siehe dazu Abschnitt 5.4.3 Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register)).
[Grafik]
2.3.4 Berufsmäßige Parteienvertreter als Nominees (Treuhänder)
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) bei Meldungen an das Register anzugeben sind, wenn sie auf der Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers selbst bestehen (§ 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG), oder wenn der Nominee (Treuhänder) oder Nominator (Treugeber) (aufgrund ausreichender Anteile, Stimmrechte bzw. Kontrolle) wirtschaftliche Eigentümer sind bzw. wenn es sich um relevante Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) iSd § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG handelt. Dies gilt unabhängig davon, ob diese bereits anderweitig (bspw. bei Banken oder dem Finanzamt) offengelegt wurden.
Halten berufsmäßige Parteienvertreter beispielsweise in einer Gesellschaft als Alleingesellschafter treuhändig die Anteile für einen oder mehrere Klienten, so ist der berufsmäßige Parteienvertreter jedenfalls aufgrund seines rechtlichen Eigentums auch wirtschaftlicher Eigentümer. Bei der Meldung ist anzugeben, dass die Anteile treuhändig gehalten werden und der Parteienvertreter als Nominee (Treuhänder) auftritt. Ist der Nominator (Treugeber) eine natürliche Person, so ist dieser als wirtschaftlicher Eigentümer mit der Angabe, dass eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt, an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu melden, sofern die für ihn treuhändig gehaltenen Anteile hinreichend groß sind. Ist der Nominator (Treugeber) eine juristische Person (und das Treugut hinreichend groß), so wird eine Kontrollbeziehung hergestellt und es ist zu prüfen, ob eine natürliche Person Kontrolle auf diese juristische Person ausübt. Diese natürliche Person ist zusätzlich als wirtschaftlicher Eigentümer zu melden. Des Weiteren ist das Treuhandschaftsverhältnis als Nominee-Vereinbarung gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG zu melden und sind die beteiligten Personen als Nominee (Treuhänder) bzw. als Nominator (Treugeber) zu erfassen.
2.3.5 Wahrnehmung einer Organfunktion durch einen Eigentümer eines Rechtsträgers
Verfügt ein Gesellschafter einer GmbH oder ein Aktionär einer Aktiengesellschaft nicht über die erforderliche Beteiligung an dem Rechtsträger und übt dieser gleichzeitig eine Organfunktion des betreffenden Rechtsträgers aus (Geschäftsführer, Vorstand oder Aufsichtsrat), dann kann dieser Umstand alleine noch kein wirtschaftliches Eigentum dieser Person begründen.
2.3.6 Kontrolle durch Finanzierunginstrumente
Ein für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevantes Kontrollverhältnis kann auch durch Schuldtitel oder andere Finanzierungsvereinbarungen entstehen, beispielsweise, wenn sich ein Kreditgeber oder Gläubiger durch Bestimmungen des Kreditvertrags maßgeblichen Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen des Rechtsträgers vorbehält bzw. anderweitig Kontrolle ausüben kann. Im Falle von Kreditvergaben durch Banken, welchen branchenübliche Geschäftsbedingungen zugrunde liegen, wird jedoch keine Kontrolle alleine aufgrund der Finanzierung anzunehmen sein. Übliche Vertragsklauseln, die der Sicherung der Ansprüche der Gläubiger dienen (zB Zustimmungsvorbehalte zu weiteren Verpfändungen), führen auch im Falle von Kreditvergaben durch andere Kreditgeber in der Regel nicht zu einer Kontrolle.
2.3.7 Körperschaft des öffentlichen Rechts
Ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts direkter Eigentümer mit zumindest 75% bzw. indirekter Eigentümer mit mehr als 50% eines meldepflichtigen Rechtsträgers und liegt sonst keine andere Form des wirtschaftlichen Eigentums durch eine natürliche Person vor, so kann für diesen Rechtsträger kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden, da eine Körperschaft des öffentlichen Rechts definitionsgemäß keine rechtlichen Eigentümer hat. Damit erfüllt diese Rechtsform auch nicht den Begriff des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG und kann dementsprechend kein oberster Rechtsträger sein. Insbesondere erfüllt keiner der Funktionsträger einer Körperschaft des öffentlichen Rechts den Tatbestand der Kontrolle und kann daher auch kein wirtschaftlicher Eigentümer sein.
Ein Bundesminister ist gemäß Art. 19 Abs. 1 B-VG das oberste Organ der Vollziehung. Der Bundesminister als Organwalter ist daher nicht als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen, selbst wenn mit dem Amt eines Bundesministers kraft gesetzlicher Anordnung die alleinige Ausübung der Anteilsrechte an einer Gesellschaft verbunden ist. Der Bundesminister übt in seiner Rolle als Organ der Vollziehung daher keine Kontrolle für sich als natürliche Person aus, sondern für den Bund selbst.
Die oberste politische Ebene eines anderen Staates, unabhängig von der politischen Ordnung in diesem Staat, ist dem Bund oder anderen Gebietskörperschaften gleichzusetzen und ist bzw. hat daher ebenfalls keinen wirtschaftlichen Eigentümer. Wenn sich am Ende der Beteiligungskette ein Staatsfonds befindet, kann über diese Beteiligung kein wirtschaftlicher Eigentümer ermittelt werden.
Sofern keine andere natürliche Person als direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden kann, ist gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträgers als wirtschaftlicher Eigentümer festzustellen und an das Register zu melden.
Ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Stifter oder Begünstigter einer Privatstiftung, dann sind weder die Körperschaft des öffentlichen Rechts noch Funktionsträger derselben an das Register zu melden.
2.3.8 Kirchen und Religionsgemeinschaften
Kirchen, Rechtsformen kirchlichen Rechts (zB kanonische Stiftungen) oder anerkannte Religionsgemeinschaften erfüllen ebenfalls nicht den Begriff des Rechtsträgers gemäß § 1 Abs. 2 WiEReG. Für diese kommen dieselben Regelungen zur Anwendung wie für Körperschaften des öffentlichen Rechts (siehe Abschnitt 2.3.7 (Körperschaft des öffentlichen Rechts)).
2.3.9 Ausübung von Kontrolle auf "andere Weise"
Gemäß der Definition der Kontrolle iSd § 244 Abs. 2 UGB muss eine Kontrolle immer rechtlich begründet sein. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn ein entsprechendes Rechtsverhältnis (Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis), Satzungsbestimmung oder Stimmrechtsbindungsvertrag) vorliegt. Zu beachten ist auch, dass nicht alle Verträge der Schriftform bedürfen.
§ 2 Z 1 lit. a WiEReG stellt ausdrücklich klar, dass auch jene natürlichen Personen wirtschaftliche Eigentümer sind, die die Gesellschaft auf andere Weise letztlich kontrollieren. Die nachstehenden Ausführungen gelten auch für § 2 Z 2 lit. e und 3 lit. a sublit. dd) und lit. b sublit. dd) WiEReG sinngemäß. Als Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses ist bei diesen Personen "Kontrolle" in den Meldeformularen auszuwählen.
Eine Kontrolle auf andere Weise kann auf verschiedenste Arten, rechtlich oder durch faktische Umstände, begründet werden. Entscheidend ist allerdings immer, dass wesentliche geschäftliche Entscheidungen im Sinne des Kontrollierenden getroffen werden. Bloße Zustimmungs- oder Vetorechte begründen für sich allein daher noch keine wirksame Kontrolle auf andere Weise. Auch persönliche Beziehungen zu der obersten Führungsebene oder zu Gesellschaftern oder Aktionären können Kontrolle auf andere Weise begründen, wenn diese derart gestaltet sind, dass diese Person direkten Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen nehmen kann. Alle Entscheidungen in Bezug auf Gewinnausschüttungen oder Entscheidungen, die zu einer Vermögensverschiebung hin zum Kontrollierenden führen, stellen immer wesentliche geschäftliche Entscheidungen dar.
Bsp.: Die Anteile eines Familienunternehmens werden vom Vater/Mutter an die Kinder, die auch Geschäftsführer sind, weitergegeben. Der Vater/die Mutter nimmt noch Einfluss auf wesentliche geschäftliche Entscheidungen, die von den Geschäftsführern umgesetzt werden müssen, weil beispielsweise ansonsten Nachteile im Verlassenschaftsverfahren der Vater/der Mutter drohen.
Bsp.: Die Anteile einer GmbH befinden sich im Alleineigentum eines Ehepartners. Der andere Ehepartner ist Geschäftsführer und hat mit dem Gesellschafter einen optionsartigen Abtretungsvertrag unterschrieben, der die zukünftige Übernahme der Gesellschaftsanteile zu einem wirtschaftlich deutlich zu niedrigen Preis erlaubt. Der Ehepartner, der Geschäftsführer ist, kann die GmbH auf andere Weise kontrollieren, da dieser auch die Gesellschafterrechte wahrnehmen kann. Dieser ist daher neben dem Gesellschafter wirtschaftlicher Eigentümer.
Bsp.: Es wird eine Person als Scheingesellschafter (und/oder Scheingeschäftsführer) eingesetzt. Es muss kein schriftlicher Vertrag existieren, aber der Scheingesellschafter bzw. Scheingeschäftsführer muss wesentliche Entscheidungen im Sinne einer im Hintergrund agierenden Person treffen. Grund für die Kontrolle können finanzielle Gründe (Honorar für die Wahrnehmung der Funktion als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer) aber auch die Androhung einer Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz oder von körperlicher Gewalt gegen den Scheingesellschafter bzw. Scheingeschäftsführer oder diesem nahestehende Personen sein. Oftmals wird auch die wirtschaftliche oder rechtliche Unerfahrenheit des Scheingesellschafters bzw. Scheingeschäftsführers ausgenutzt werden. Entscheidend ist, dass wesentliche Entscheidungen im Sinne des Kontrollierenden getroffen werden, der ebenfalls wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Bsp.: Die Anteile an einer GmbH werden um einen Euro (wesentlich unter dem Wert der Beteiligung) an eine nahestehende Person abgetreten, mit der mündlich vereinbart wird, dass die Anteile zu einem späteren, vom ehemaligen Eigentümer gewählten Zeitpunkt wieder zurückübertragen werden. Auch wenn die Vereinbarung nicht schriftlich festgehalten wird, ermöglicht sie dem vorherigen Eigentümer, jederzeit Kontrolle über die Anteile zu übernehmen. Wenn eine derartige Vereinbarung auch mit Kontrolle über das Tagesgeschäft bzw. dem Treffen wesentlicher geschäftlicher Entscheidungen (zB im Hinblick auf Gewinnausschüttungen) einhergeht, ist auch der ehemalige Eigentümer aufgrund seiner Kontrolle wirtschaftlicher Eigentümer.
Die oberste Führungsebene des meldepflichtigen Rechtsträger wird regelmäßig selbst wissen, ob diese bei wesentlichen Entscheidungen unter der Kontrolle einer anderen Person steht. Dies ist entsprechend zu dokumentieren. Bei Gesellschaftern oder übergeordneten Rechtsträgern ist eine Kontrolle auf andere Weise nur dann anzunehmen, wenn objektive und eindeutige Anhaltspunkte vorliegen, die für das Vorliegen einer Kontrolle auf andere Weise sprechen. Die Anhaltspunkte sind zu dokumentieren. Bloße Gerüchte oder Vermutungen sind nicht ausreichend.
Durch eine Kontrolle auf andere Weise kann sich ein zusätzlicher wirtschaftlicher Eigentümer ergeben, wenn durch eine natürliche Person Kontrolle in diesem Sinn ausgeübt wird. Übt eine juristische Person Kontrolle auf andere Weise aus, ist zu prüfen, ob diese juristische Person wiederum der Kontrolle einer natürlichen Person unterliegt, die dann wirtschaftlicher Eigentümer ist.
Insbesondere kann bei Ehepartnern nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass einer der Ehepartner Kontrolle ausübt.
Eine wirtschaftliche Betrachtungsweise im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) kommt für die Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer jedoch nicht zur Anwendung.
Kontrolle kann sich zudem im Zusammenhang mit Scheinunternehmen (siehe § 8 Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz - SBBG) ergeben und/oder durch Ausübung von Zwang (etwa durch Ausnutzen einer finanziellen Notlage). Ein denkbares Szenario betrifft beispielsweise das Heranziehen von Scheingeschäftsführern für Firmen bzw. Firmenmäntel, die gleichzeitig auch als Gesellschafter im Firmenbuch eingetragen werden, allerdings keinen Einblick in die Geschäftstätigkeit der Firma haben. Die laufende Geschäftstätigkeit als auch alle wesentlichen Entscheidungen werden durch eine andere Person getroffen, die den Rechtsträger faktisch kontrolliert. Beispielsweise kann es sein, dass nur der Kontrollierende Zugriff auf die Bankkonten des Rechtsträgers hat und der Scheingesellschafter oder Geschäftsführer nur, wenn erforderlich (in Begleitung eines "Aufpassers") auftritt. Diese faktischen Geschäftsführer bzw. Gesellschafter sind daher aufgrund der Ausübung von Kontrolle als wirtschaftliche Eigentümer iSd WiEReG anzusehen. Zu beachten ist außerdem, dass faktische Geschäftsführer im Regelfall Nominatoren iSd § 2a WiEReG und als solche zu melden sind (siehe Abschnitt 3 (Definition der Nominee-Vereinbarungen)).
2.4 Stimmrechte
Entsprechend dem Einleitungssatz in § 2 Z 1 lit. a WiEReG werden ausreichende Anteile von Aktien und ausreichende Anteile von Stimmrechten gleichgestellt. Bei der Beurteilung des Vorliegens von direktem und indirektem wirtschaftlichem Eigentum sind demzufolge nicht nur die Aktienanteile, Beteiligungen oder Kontrollrechte, sondern auch die Stimmrechte heranzuziehen.
Wenn ein Teil der Aktien von der Aktiengesellschaft selbst gehalten wird und aufgrund dessen die Stimmrechte aus den eigenen Aktien ruhen, so erhöht sich dementsprechend das Gewicht der übrigen Stimmrechtsanteile. Somit sind auch natürliche Personen wirtschaftliche Eigentümer, die zwar ursprünglich keinen ausreichenden Anteil an Stimmrechten hatten, deren Anteile jedoch durch die ruhenden Stimmrechtsanteile der Aktiengesellschaft eine höhere Gewichtung erhalten. Ebenso führt das Aufleben von stimmrechtslosen Vorzugsaktien zu einer Verschiebung der Stimmrechtsverhältnisse und muss entsprechend bei der Feststellung der wirtschaftlichen Eigentümer berücksichtigt werden.
2.4.1 Ungleiche Anteile an Stimmrechten und Aktien
Bei Vorliegen von ungleichen Anteilen an Stimmrechten und Aktien ist der jeweils höhere Wert für die Feststellung von wirtschaftlichen Eigentümern heranzuziehen. Sollte beispielsweise eine natürliche Person nur 20% der Aktien, jedoch 40% der Stimmrechte an einem meldepflichtigen Rechtsträger halten, so ist diese Person aufgrund der 40% Stimmrechte direkter wirtschaftlicher Eigentümer des meldepflichtigen Rechtsträgers.
Da sowohl auf Eigentum als auch auf Stimmrechte abgestellt wird, ist es auch nicht erforderlich, dass sich die gemeldeten Anteile von Aktien und Stimmrechten auf 100% addieren lassen.
2.4.2 Inhaberaktien
Aktien müssen gemäß § 9 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 außer in den Fällen des § 10 Abs. 1 AktG auf Namen lauten. Gemäß § 10 Abs. 1 AktG können Aktien dann auf Inhaber lauten, wenn die Gesellschaft börsennotiert ist oder wenn die Aktien nach der Satzung zum Handel an einer Börse im Sinn des § 3 AktG zugelassen werden sollen. In diesen Fällen ist der Anteilsbesitz gemäß § 10a Abs. 1 bis 4 AktG bei Inhaberaktien durch eine Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD nachzuweisen (Depotbestätigung). In der Satzung oder in der Einberufung können weitere geeignete Personen oder Stellen festgelegt werden, deren Depotbestätigungen von der Gesellschaft entgegengenommen werden.
Dieses Dokument enthält 21 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.
Normen und Schlagworte
- WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 2025-0.779.895
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 136/2025
- Stammnummer
- 83884
- Gültig
- 30.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF