RIS AI

Findok · Erlässe & Informationen

2025-0.779.895

Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)

geltende FassungErlass2025-0.779.895vom 30.09.2025Teil 5 von 6

Wortlaut laut Findok

Eine eingetragene Personengesellschaft besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die im Falle der OG persönlich, unbeschränkt und solidarisch haften. Bei der KG haftet zumindest ein Gesellschafter unbeschränkt (Komplementär), während die Haftung zumindest eines anderen Gesellschafters gemäß § 171 UGB auf seine Haftsumme eingeschränkt ist (Kommanditist). Da bei Personengesellschaften die Kapitalanteile der Gesellschafter nicht im Firmenbuch eingetragen sind, sollte gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. a WiEReG bei Personengesellschaften in erster Linie der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument als Nachweis der jeweiligen Kapitalanteile übermittelt werden. Im Falle eines mündlichen Gesellschaftsvertrages ist eine schriftliche Erklärung aller Gesellschafter über den für das wirtschaftliche Eigentum relevanten Inhalt des Vertrages zu übermitteln. Der relevante Inhalt umfasst jedenfalls die Kapitalanteile, Stimmrechte sowie sonstige Kontrollverhältnisse. Die Erklärung ist von allen Gesellschaftern zu zeichnen. Sollte der schriftlich oder mündlich abgeschlossene Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument keine Regelung über die Kapitalanteile enthalten, so ist ein anderer Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse zu übermitteln. Geeignet ist diesfalls beispielsweise eine von allen Gesellschaftern unterzeichnete Erklärung oder eine firmenmäßig gezeichnete Erklärung der Gesellschaft über die Beteiligungsverhältnisse oder die Anwendung des § 109 Abs. 1 zweiter Satz UGB. Gesellschaftsverträge bzw. Gründungsdokumente von Personengesellschaften sind im Meldeformular zum Compliance-Package unter den eigens dafür vorgesehenen Dokumentenarten "Gesellschaftsvertrag" bzw. "Gründungsdokument" hochzuladen. Für schriftliche Erklärungen der Gesellschafter im Falle eines mündlichen Gesellschaftsvertrages ist die Dokumentenart "sonstiges Dokument" zu verwenden. In jenen Fällen, in denen der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument keine Regelungen über die Kapitalanteile enthält, ist der separat zu beschaffende Nachweis über die Beteiligungsverhältnisse (s. oben) unter der Dokumentenart "Nachweis über Beteiligungsverhältnisse" zu übermitteln. In dem Feld "Beschreibung des Dokuments" können zusätzliche Hinweise bzw. detailliertere Angaben zum übermittelten Dokument gemacht werden. 7.2.3.2 Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften Bei einer Aktiengesellschaft (AG) handelt es sich gemäß dem Aktiengesetz (AktG) um eine juristische Person, die selbst Träger von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindestgrundkapital von EUR 70.000, das in Aktien geteilt ist. Eine AG, deren Aktien nicht börsennotiert sind oder über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden, darf gemäß § 9 AktG nur Namensaktien ausgeben und muss ein Aktienbuch führen (§ 61 AktG). Börsennotierte AGs und Gesellschaften, deren Aktien über ein multilaterales Handelssystem (MTF) gehandelt werden, dürfen gemäß § 10 AktG auch Inhaberaktien ausgeben. Sämtliche Inhaberaktien sind jedoch in einer Globalurkunde zu verbriefen und bei einer Wertpapiersammelbank (Zentralverwahrer) zu hinterlegen. Bei der Europäischen Gesellschaft (SE) handelt es sich um eine Sonderform der Aktiengesellschaft, deren innere Organisation gemäß § 34 SE-Gesetz dualistisch (Vorstand und Aufsichtsrat) oder monistisch (Verwaltungsrat) ausgestaltet werden kann. Bei der SE bestehen besondere Anforderungen an die Gründung, da diese nur durch den grenzüberschreitenden Zusammenschluss von AG oder SE durch Verschmelzung, Gründung einer Holding SE oder Umwandlung erfolgen kann. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. b WiEReG sind bei AG und SE ein Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien sowie die Satzung, soweit sich aus dieser abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, zu übermitteln. Der Nachweis über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilsrechte und Aktien kann insbesondere durch folgende Unterlagen erbracht werden: Bei börsennotierten Aktiengesellschaften: Ein Ausdruck (Screenshot) der Börseninformation von internationalen Informationsdienstleistern wie Bloomberg, Thomson Reuters, SIX Financial Information, Fact-Set Research Systems, Morningstar oder ähnliche Bei Aktiengesellschaften, deren Aktien nicht börsennotiert sind: Auszug aus dem Aktienbuch, firmenmäßig gezeichnet oder ein notarielles Protokoll der letzten Hauptversammlung, sofern dies aktuell ist und sich aus diesem alle relevanten Aktionäre ergeben, oder eine notarielle Bestätigung über die relevanten Aktionäre Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften mit Inhaberaktien: Depotbestätigung jener Wertpapiersammelbank nach § 1 Abs. 3 Depotgesetz, bei welcher die Inhaberaktien bzw. die entsprechenden Sammelurkunden gemäß § 10a AktG für den Aktionär hinterlegt sind. Aus dem Dokument muss ersichtlich sein, für wen die Inhaberaktien (welcher Art und in welcher Menge, in Stück oder Prozent) verwahrt werden Die oben genannten Nachweise über für das wirtschaftliche Eigentum relevante Anteilrechte und Aktien von Aktiengesellschaften und Europäischen Gesellschaften (SE) sind im Meldeformular zum Compliance-Package unter der Dokumentenart "Nachweis über Anteilsrechte und Aktien" hochzuladen. In jenen Fällen, in welchen auch die Satzung der Gesellschaft zu übermitteln ist, hat deren Übermittlung unter der Dokumentenart "Satzung" zu erfolgen. In dem Feld "Beschreibung des Dokuments" können zusätzliche Hinweise bzw. detailliertere Angaben zum übermittelten Dokument gemacht werden. 7.2.3.3 Gesellschaften mit beschränkter Haftung Bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) handelt es sich gemäß dem GmbH-Gesetz (GmbHG) um eine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindeststammkapital von 10.000 Euro, wovon bei der Gründung im Regelfall zumindest die Hälfte (5.000 Euro) bar einzuzahlen ist. Die Beteiligungsverhältnisse sind aus dem österreichischen Firmenbuch ersichtlich. Bei einer Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages wird die Einhaltung der Frist von sechs Wochen bei Existenz- und Eigentumsnachweisen von ausländischen relevanten übergeordneten Rechtsträgern nur im Hinblick auf die neu hinzugefügten Nachweise überprüft (zu begründeten Ausnahmefällen im Hinblick auf die Frist von sechs Wochen siehe Abschnitt 7.2 (Anforderungen an die Dokumente)). Eine Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages führt nicht zu einer Verlängerung der Gültigkeit. Wenn abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse vorliegen, so ist gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. c WiEReG der Gesellschaftsvertrag zu übermitteln. Dieser ist in solchen Fällen im Meldeformular zum Compliance-Package unter der Dokumentenart "Gesellschaftsvertrag" zu übermitteln. 7.2.3.4 Flexible Kapitalgesellschaften Die mit 1. Jänner 2024 neu eigeführte österreichische Kapitalgesellschaft Flexible Kapitalgesellschaft (FlexKapG) ist grundsätzlich mit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vergleichbar, weist jedoch einige Besonderheiten auf. So dürfen weniger als 25% des Stammkapitals "Unternehmenswert-Anteile" sein. Diese Unternehmenswert-Anteile verfügen über keine Stimmrechte und sind von der Gesellschaft in einem Anteilsbuch zu führen. Die konkrete Höhe der einzelnen Unternehmenswert-Anteile kann jedoch nicht aus dem Firmenbuch abgerufen werden. Darüber hinaus kann die Gesellschaft selbst sowohl Geschäfts- als auch Unternehmenswert-Anteile erwerben, die ebenfalls über keine Stimmrechte verfügen. Bei der Meldung ist insbesondere auf die Unterscheidung von Eigentum und Stimmrechten zu achten. Da Unternehmenswert-Anteile und eigene Anteile keine Stimmrechte haben, erhöhen sich die Stimmrechte der übrigen Gesellschafter entsprechend. Somit wird regelmäßig die Höhe der Geschäftsanteile und die Höhe der Stimmrechte divergieren und das wirtschaftliche Eigentum wird durch die Höhe der Stimmrechte bestimmt werden. Zusätzlich ist zu beachten, dass sich wirtschaftliches Eigentum auch durch Zusammenrechnung von Geschäftsanteilen und Unternehmenswert-Anteilen ergeben kann. Bei Flexiblen Kapitalgesellschaften sind im Rahmen des Compliance-Packages der Gesellschaftsvertrag, soweit sich aus diesem von § 39 Abs. 2 erster Satz GmbHG abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, und das Anteilsbuch über die Unternehmenswert-Anteile oder ein anderer Nachweis über die Anteile der Unternehmenswert-Beteiligten, zu übermitteln, sofern Unternehmenswertanteile bestehen. 7.2.3.5 Privatstiftungen gemäß § 1 PSG Bei einer Privatstiftung handelt es sich gemäß dem Privatstiftungsgesetz (PSG) um eine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Der Privatstiftung wird von dem Stifter Vermögen gewidmet, das zur Erfüllung eines erlaubten, vom Stifter bestimmten Zwecks dient. Die Privatstiftung hat keine rechtlichen Eigentümer und ist daher eine Stiftung im Sinne des Art. 3 Z. 6 lit. c der Richtlinie (EU) 2015/849 bzw. gemäß § 2 Z 3 lit. a WiEReG. Eine Privatstiftung kann durch einen oder mehrere Stifter mittels eines Notariatsaktes gegründet werden, wobei zumindest ein Vermögen von EUR 70.000 in bar oder in Sachwerten der Stiftung zu widmen ist. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. d WiEReG sind bei Privatstiftungen folgende Dokumente zu übermitteln: Stiftungsurkunde Stiftungszusatzurkunde (sofern vorhanden) Alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung gemäß WiEReG notwendig sind (zB Beschluss des Stiftungsvorstands oder eines anderen Stiftungsorgans, sofern mit diesem Begünstigte oder Einmalbegünstigte bestimmt werden) Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer der oben genannten Urkunden an das Register, so kann gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk oder (auch ohne Vorliegen berechtigter Gründe) eine notarielle Bestätigung gemäß § 89b NO an das Register übermittelt werden (siehe Abschnitt 7.5 (Aktenvermerke) bzw. Abschnitt 7.6.(Notarielle Bestätigungen). Für Privatstiftungen sind im Meldeformular zum Compliance-Package insbesondere die beiden Dokumentenarten "Stiftungsurkunde" und "Stiftungszusatzurkunde" zur Übermittlung der entsprechenden Dokumente vorgesehen. Für alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten der Privatstiftung notwendig sind, ist die Dokumentenart "sonstiger Nachweis über Begünstige" auszuwählen. Um welches Dokument es sich dabei konkret handelt (zB Beschluss des Stiftungsvorstands über die Bestimmung von Begünstigten), ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen. 7.2.3.6 Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 sowie Stiftungen und Fonds aufgrund eines Landesgesetzes Bei den gemeinnützigen Stiftungen und Fonds handelt es sich um gemäß § 1 Abs. 1 Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 - BStFG 2015 oder gemäß den jeweiligen Landesgesetzen eingerichtete juristische Personen. Gemeinnützige Stiftungen sind gemäß § 2 Abs. 1 BStFG 2015 durch eine Anordnung des Gründers dauernd gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, deren Erträgnisse der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Gemeinnützige Fonds sind gemäß § 2 Abs. 3 BStFG 2015 durch eine Anordnung des Gründers nicht auf Dauer gewidmete Vermögen mit Rechtspersönlichkeit, die der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dienen. Alle gemeinnützigen Landesstiftungen und -fonds sind in Landesregistern, Bundesstiftungen und -fonds sind im Bundesstiftungs- und Fondsregister erfasst. Das Bundesstiftungs- und Fondsregister ist öffentlich einsehbar, die Landesregister sind größtenteils öffentlich einsehbar. Zudem sind gemeinnützige Stiftungen und Fonds grundsätzlich im Quellregister Steuer eingetragen, wenn sie von der Finanzverwaltung im Rahmen der Vergabe ihrer Steuernummer angelegt wurden, unter automatischer Vergabe der Stammzahl (GLN). Andernfalls müssen diese Rechtsträger erst in das Ergänzungsregister für sonstige Betroffenen (ERsB) eingetragen und somit durch die Ordnungsnummer des Ergänzungsregisters als neue Stammzahl eindeutig identifiziert werden. Mit der Stammzahl können auch Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgerufen werden. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. e WiEReG sind bei den genannten Stiftungen und Fonds folgende Dokumente zu übermitteln: Stiftungsurkunde, Gründungserklärung oder ein vergleichbarer Nachweis (weitere Gründungsdokumente, Registerauszüge) Für Stiftungsurkunden und Gründungserklärungen sind im Meldeformular zum Compliance-Package die jeweils gleichlautenden Dokumentenarten für deren Übermittlung vorgesehen. Vergleichbare Nachweise sind unter der Dokumentenart "sonstiges Dokument" zu übermitteln, wobei im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen ist, um welches Dokument es sich konkret handelt (zB Registerauszug). 7.2.3.7 Trusts und trustähnliche Vereinbarungen Ein Trust entsteht, wenn eine natürliche oder juristische Person (der Settlor) ein Vermögen, eine Sache oder ein Recht (das Trustvermögen) einer zweiten Person (dem Trustee) zuwendet, welche die übertragenen Vermögenswerte in Zukunft nach den vom Settlor aufgestellten Regeln für einen oder mehrere Dritte (die Begünstigten/Beneficiaries) mit Wirkung gegen jedermann verwaltet oder verwendet. Trusts verfügen (idR) über keine eigene Rechtspersönlichkeit, lediglich der Trustee ist als Eigentümer des Trustvermögens aktiv- und passivlegitimiert. Als Gegenstand eines Trusts eignet sich jeder Vermögenswert, soweit an ihm Eigentum bestehen kann und er rechtsgeschäftlich übertragbar ist. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. f WiEReG sind bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen folgende Dokumente zu übermitteln: Trusturkunde ("Trust Deed", "Trustinstrument") sonstige Dokumente, aus denen sich Begünstigte des Trusts ergeben (zB "Side Letters") alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung notwendig sind Bestehen berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung einer der oben genannten Urkunden an das Register, so kann gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG anstelle der Übermittlung der Urkunde, ein vollständiger Aktenvermerk an das Register übermittelt werden (siehe Abschnitt 7.5). Für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen sind im Meldeformular zum Compliance-Package insbesondere die Dokumentenarten "Trusturkunde" und "Side Letter zu einer Trusturkunde" zur Übermittlung der entsprechenden Dokumente vorgesehen. Für alle weiteren Nachweise, die für die Feststellung und Überprüfung aller Begünstigten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung notwendig sind, ist die Dokumentenart "sonstiger Nachweis über Begünstige" auszuwählen. Um welches Dokument es sich dabei konkret handelt, ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen. 7.2.4 Nicht ausdrücklich in § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG genannte Rechtsträger Für alle nicht ausdrücklich in § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG genannten Rechtsträger sind - außer in den unter den Abschnitten 7.2.5 (Treuhandschaften) und 7.2.6 (Sonstige Nachweise und Dokumente) beschriebenen Fällen- grundsätzlich keine Dokumente zu übermitteln. Das gilt somit für folgende Rechtsträger: Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften: Bei einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft handelt es sich gemäß dem Genossenschaftsgesetz (GenG) um eine juristische Person, die selbst Trägerin von Rechten und Pflichten ist. Sie ist eine Personenvereinigung mit Rechtspersönlichkeit von nicht geschlossener Mitgliederzahl, die im Wesentlichen der Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder dienen, wie beispielsweise Kredit-, Einkauf-, Verkaufs-, Konsum-, Verwertungs-, Nutzungs-, Bau-, Wohnungs- und Siedlungsgenossenschaften. Das Eigenkapital der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften wird von den Mitgliedern durch die Einzahlung des im Geschäftsanteil vermerkten Betrages aufgebracht. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit: Unter einem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit versteht man nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016) eingerichteten einen Verein, der die Versicherung seiner Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreibt. Ein VVaG bedarf zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs in Österreich einer Konzession der FMA. Im Namen des Vereins ist auszudrücken, dass Versicherung auf Gegenseitigkeit betrieben wird. Die Satzung muss in Form eines Notariatsakts festgestellt werden. Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sind in das Firmenbuch einzutragen. Kleine Versicherungsvereine: Dabei handelt es sich um einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit mit Sitz im Inland, der die Voraussetzungen gemäß § 68 Abs. 1 oder Abs. 1a VAG 2016 erfüllt, den Betrieb der Vertragsversicherung zum Gegenstand hat und eine Konzession nur innerhalb des Bundesgebietes erhalten hat. Sparkassen: Sparkassen sind von Gemeinden oder von Sparkassenvereinen gemäß dem Sparkassengesetz (SpG) gegründete juristische Personen des privaten Rechts. Sie sind nach Maßgabe der ihnen auf Grund der Bestimmungen des Bankwesengesetzes (BWG) erteilten Konzession Kreditinstitute. Sparkassen sind Unternehmen kraft Rechtsform gemäß § 2 des Unternehmensgesetzbuches und sind im Firmenbuch einzutragen. Europäische Genossenschaften: Bei der Europäischen Genossenschaft (SCE) handelt es sich um eine Sonderform der Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Sie ist eine Rechtsform mit Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital in Geschäftsanteile zerlegt ist, wobei die Mitgliederanzahl und das Grundkapital veränderlich sind. Ihr Zweck ist es, den Bedarf ihrer Mitglieder zu decken und/oder deren wirtschaftliche und/oder soziale Tätigkeiten zu fördern; dies kann insbesondere durch den Abschluss von Vereinbarungen mit ihren Mitgliedern über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen oder die Durchführung von Arbeiten im Rahmen der Tätigkeiten, die die Europäische Genossenschaft ausübt oder ausüben lässt. Ihre innere Organisation kann gemäß § 22 ff SCE-Gesetz dualistisch (Vorstand und Aufsichtsrat) oder monistisch (Verwaltungsrat) ausgestaltet werden. Bei der Europäischen Genossenschaft bestehen besondere Anforderungen an die Gründung, da diese nur durch den grenzüberschreitenden Zusammenschluss von Genossenschaften oder europäischen Genossenschaften durch Verschmelzung oder Umwandlung erfolgen kann. Vereine gemäß § 1 VerG: Bei einem Verein handelt es sich gemäß § 1 Vereinsgesetz 2002 (VerG) um einen freiwilligen, auf Dauer angelegten und auf Grund von Statuten organisierten Zusammenschluss mindestens zweier Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Der Verein genießt Rechtspersönlichkeit (§ 2 Abs. 1 VerG). Das Vereinsvermögen darf nur im Sinne des Vereinszwecks verwendet werden. Die Mitglieder eines Vereins müssen nicht zwingend ein Kapital einbringen. Das Recht einen Verein zu bilden ist auch im Verfassungsrang durch Art. 12 des Staatsgrundgesetzes von 1867 abgesichert. Jeder Verein ist im Zentralen Vereinsregister erfasst und seine Daten können öffentlich eingesehen werden. Rechtsträger nach § 1 Abs. 2 Z 13 WiEReG: alle sonstigen Rechtsträger, deren Eintragung im Firmenbuch gemäß § 2 Z 13 FBG gesetzlich vorgesehen ist. Dabei handelt es sich in der Regel um juristische Personen des öffentlichen Rechts, deren Eintragung in das Firmenbuch in dem Gesetz vorgesehen ist, das deren Organisationsrecht enthält. 7.2.5 Treuhandschaften Eine Treuhandschaft zeichnet sich dadurch aus, dass ein Treugeber einem Treuhänder das Vollrecht bzw. einzelne Herrschafts- und Verwaltungsrechte aufgrund eines zwischen ihnen vereinbarten Vertragsverhältnisses überträgt. Der Treuhänder kann gegenüber Dritten wirksam über das Treugut verfügen, ist im Innenverhältnis jedoch dem Treugeber verpflichtet, die übertragenen Rechte auf eine bestimmte Art und Weise auszuüben. Gemäß § 2 Z 1 lit. a WiEReG wird durch ein Treuhandschaftsverhältnis seitens des Treugebers Kontrolle begründet, was ihn zu einem wirtschaftlichen Eigentümer des betreffenden Rechtsträgers macht, wenn relevante Beteiligungsverhältnisse zugrunde liegen. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. h WiEReG sind bei relevanten Treuhandschaften Nachweise und Erklärungen zu übermitteln. Relevant sind jene Treuhandschaften aufgrund derer eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird, selbst wenn durch sie lediglich eine Kontrolle zwischen Rechtsträgern in der Eigentümerkette hergestellt wird. Ein Nachweis bzw. eine Erklärung ist insbesondere die Treuhandvereinbarung: diese wird in der Regel mit einem Abtretungsanbot des Treuhänders an den Treugeber kombiniert und als Notariatsakt errichtet ansonsten kann diese als zweiseitiges Rechtsgeschäft schriftlich oder mündlich abgeschlossen werden. Der Regelfall ist ein schriftlicher Vertrag, der sowohl vom Treugeber als auch vom Treuhänder unterfertigt ist. Bei einem mündlichen Treuhandvertrag sollten die, für die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentums relevanten Inhalte, in einer Erklärung festgehalten werden, die vom Treuhänder und vom Treugeber unterfertigt ist. Bei getrennten Erklärungen des Treuhänders und des Treugebers ist darauf zu achten, dass diese korrespondieren und sich die Rechtstellung des jeweiligen Vertragspartners daraus ableiten lässt. Im Meldeformular zum Compliance-Package sind Nachweise relevanter Treuhandschaften entweder als "Nominee-Vereinbarung" oder als "sonstiger Nachweis über Nominee-Vereinbarungen" hochzuladen. Letztere Dokumentenart dient insbesondere der Übermittlung einseitiger Erklärungen bzw. Bestätigungen, aus welchen sich das Vorliegen einer Treuhandschaft ableiten lässt. Um welches Dokument es sich konkret handelt, ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen. 7.2.6 Sonstige Nachweise und Dokumente Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. i WiEReG sind sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind, an die Registerbehörde zu übermitteln. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil von Aktien abweichen oder wenn andere - anderweitig nicht berücksichtigte - Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind. Solche Dokumente sind beispielsweise: Syndikatsverträge Stimmrechtsbindungsverträge Optionsverträge verbindliche Abtretungsanbote Abtretungsverträge Sonstige Nachweise und Dokumente sind im Meldeformular zum Compliance-Package als "sonstiges Dokument" hochzuladen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Syndikatsvertrag), ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen. 7.2.7 Nachweise und Erklärungen im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a WiEReG Gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. j WiEReG haben Compliance-Packages, die nach dem 30. September 2025 an die Registerbehörde übermittelt werden, auch Nachweise und Erklärungen im Hinblick auf Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 2a WiEReG zu enthalten. Das bedeutet, dass zusätzlich zu den gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 lit. h WiEReG erforderlichen Dokumenten auch Nachweise zu jenen Nominee-Vereinbarungen zu übermitteln sind, welche unabhängig von deren Umfang direkt auf Ebene des meldenden Rechtsträgers bestehen (sich also entweder direkt auf die Anteile des meldenden Rechtsträgers beziehen oder - im Falle von Nominee-Direktoren - die Geschäftsführung des meldenden Rechtsträgers betreffen) und daher gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG zu melden sind. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter Abschnitt 7.2.5 (Treuhandschaften) verwiesen werden. 7.3 Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern Für relevante inländische übergeordnete Rechtsträger sind gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 WiEReG die in § 5a Abs. 1 Z 2 lit. a bis h WiEReG genannten Dokumente zu übermitteln. Aus der Verpflichtung zur Ergreifung von angemessenen Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG, um die Eigentums- und Kontrollstruktur zu verstehen, folgt, dass die gesamte Eigentums- und Kontrollstruktur verstanden werden muss. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle wirtschaftlichen Eigentümer identifiziert werden können und dass erforderlichenfalls eine Zusammenrechnung von Beteiligungen, Stimmrechten oder Kontrollverhältnissen erfolgen kann. Davon zu unterscheiden ist die Verpflichtung zur Übermittlung von Dokumenten, die nur dann zu erfolgen hat, wenn die jeweiligen inländischen übergeordneten Rechtsträger gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 WiEReG relevant sind. Relevant sind jene übergeordneten inländischen Rechtsträger, welche in einer Beteiligungskette nach § 2 Z 1 lit a sublit bb WiEReG maßgebend für die Ermittlung eines etwaigen indirekten wirtschaftlichen Eigentümers am meldenden Rechtsträger sind und jene, die erforderlich sind, um beurteilen zu können, ob eine Hinzurechnung von Aktien, Stimmrechten oder Kontrollverhältnissen zu erfolgen hat. Relevant können übergeordnete Rechtsträger daher auch dann sein, wenn aufgrund der jeweiligen Beteiligungshöhe oder anderer Umstände eine Zusammenrechnung der Anteile naheliegen könnte. Im Falle von subsidiären Meldungen gemäß § 5 WiEReG und einer subsidiären Meldung mit automatischer Datenübernahmen gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG sind zumindest jene Dokumente zu übermitteln, die die Beteiligungs- und Kontrollverhältnisse am meldepflichtigen Rechtsträger in einer Weise darstellen, aus der sich das Nichtvorhandensein wirtschaftlicher Eigentümer schlüssig nachvollziehen lässt. Betreffend die Art der zu übermittelnden Unterlagen sind neben einem Organigramm auch in diesen Fällen die in § 5a Abs. 1 Z 2 lit. a bis h bzw. Z 4 lit. a bis e WiEReG genannten Dokumente heranzuziehen. Bei Vorliegen von Stimmrechts- oder Kontrollverhältnissen, die von den Beteiligungsverhältnissen abweichen, sind auf der betreffenden Beteiligungsebene die erforderlichen Nachweise und Dokumente gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG einzuholen. Ob das Erfordernis zur Einholung solcher Unterlagen besteht, kann anhand folgender Bestätigungen beurteilt werden: Firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des meldenden Rechtsträgers (§ 5a Abs. 5 WiEReG) bei inländischen Sachverhalten, sofern die Richtigkeit der Erklärung durch die Einholung von erweiterten, aktuellen WiEReG-Auszügen (nicht älter als sechs Wochen) der inländischen Zwischenglieder nachvollzogen werden kann. Firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des meldenden Rechtsträgers (§ 5a Abs. 5 WiEReG) bei Sachverhalten in anderen Mitgliedstaaten, sofern die Richtigkeit der Erklärung durch die Einholung von aktuellen Auszügen (nicht älter als sechs Wochen) aus einem den Anforderungen der Art. 30 oder 31 der Richtlinie (EU) 2015/849 entsprechendem Register nachvollzogen werden kann. Firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des meldenden Rechtsträgers (§ 5a Abs. 5 WiEReG) und firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des obersten Rechtsträgers bei in- und ausländischen Sachverhalten, sofern der Sitz der Zwischenebenen nicht in einem Drittland mit hohem Risiko liegt. Befindet sich der Sitz einer Zwischenebene hingegen in einem Drittland mit hohem Risiko, ist von ebendiesem zwischengelagerten Rechtsträger ebenfalls eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung einzuholen. Die oben angeführten Bestätigungen sind nicht an die Registerbehörde zu übermitteln, sondern verbleiben beim Parteienvertreter. Eine vorausgefüllte Vorlage für die Bestätigung der Geschäftsführung des meldenden Rechtsträgers gemäß § 5a Abs. 5 WiEReG kann nach Eingabe aller Daten in das Meldeformular als PDF automatisiert erstellt werden. Dazu müssen die Daten im Meldeformular erfasst und zwischengespeichert werden. Die Daten können noch beliebig geändert werden, sind für die Registerbehörde nicht einsehbar und werden erst nach dem Absenden im Register eingetragen. Keine Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers ist erforderlich, wenn bei einer Ergänzung eines Compliance-Packages keine Änderung der relevanten inländischen oder ausländischen übergeordneten Rechtsträger und keine Änderung bei den zu übermittelnden Dokumenten vorgenommen wird. Liegen Informationen oder konkrete Hinweise vor (zB Hinweis auf das Bestehen einer Aktionärsvereinbarung auf der Homepage einer Konzernmuttergesellschaft; Hinweise auf der Homepage oder im Jahresbericht einer Konzerngesellschaft oder in Medienberichten auf das Bestehen eines einheitlich agierenden Blocks oder Pools von Aktionären, deren Stimm- oder Kontrollrechte zB in einer Summe (Gesamtprozentangabe) für eine konkrete Personen-gruppe oder für "Familie XYZ" ausgewiesen werden), dass Stimmrechts- oder Kontroll-verhältnisse bestehen, die von den festgestellten Beteiligungsverhältnissen abweichen, so müssen die erforderlichen Nachweise und Dokumente gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG jedenfalls eingeholt und überprüft werden. Wenn keine Abweichung von der Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur festgestellt wird, so wird es bei einer GmbH auf einer Zwischenebene im Regelfall nicht erforderlich sein, Dokumente zu übermitteln. Bei OG, KG, EWIV, AG und SE sind hingegen immer Dokumente erforderlich, da diesfalls die Beteiligungsverhältnisse nicht im Firmenbuch eingetragen sind. Wenn für einen übergeordneten Rechtsträger gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 mit Sitz im Inland ein gültiges Compliance-Package im Register im Zeitpunkt der Meldung gespeichert ist, entfällt für den meldenden Rechtsträger die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für diesen Rechtsträger, wenn die Stammzahl dieses Rechtsträgers und der Umstand gemeldet werden, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. Die Verantwortung für den Inhalt des verwiesenen Compliance-Packages trägt der Rechtsträger auf den verwiesen wurde. Davon unberührt bleibt die Notwendigkeit zur Übermittlung jener Dokumente, die den meldenden Rechtsträger selbst bzw. die Beteiligungsebenen zwischen dem meldenden Rechtsträger und dem inländischen Rechtsträger, auf den verwiesen wurde, betreffen. Der Verweis auf ein Compliance-Package eines übergeordneten Rechtsträgers ersetzt jedoch nicht die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des meldenden Rechtsträgers durch den Parteienvertreter. Im Rahmen der Überprüfung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers kann gemäß § 11 Abs. 2a WiEReG grundsätzlich auf die in einem vollständigen und gültigen Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zurückgegriffen werden. Bezüglich der für Dokumente übergeordneter inländischer Rechtsträger im Meldeformular zum Compliance-Package zu verwendenden Dokumentenarten wird auf die Ausführungen zu den einzelnen Rechtsformen in Abschnitt 7.2 (Anforderungen an die Dokumente) verwiesen. 7.4 Dokumente zu übergeordneten ausländischen Rechtsträgern Für ausländische übergeordnete Rechtsträger, die für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevant sind, sind bei der Meldung der Name, die Stammzahl sowie die Rechtsform und das Sitzland anzugeben. Zur Relevanz siehe Abschnitt 7.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern). Als erster Schritt sollte festgestellt werden, ob es sich bei einer ausländischen Rechtsform um eine Gesellschaft (Art. 3 Z 6 lit. a der 5. Geldwäscherichtlinie), einen Trust (Art. 3 Z 6 lit. b der 5. Geldwäscherichtlinie), eine Stiftung oder eine trustähnliche Vereinbarung (Art. 3 Z 6 lit. c der 5. Geldwäscherichtlinie) handelt, da davon die festzustellenden wirtschaftlichen Eigentümer und die erforderlichen Dokumente abhängen. Bei der Ermittlung, in welche der vier Kategorien die konkrete Rechtsform einzuordnen ist, kann bei Mitgliedstaaten des EWR auf die Beurteilung des entsprechenden Mitgliedsstaates im Rahmen bzw. Zusammenhang mit der jeweiligen Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie abgestellt werden. Im Falle von Drittstaaten ist die Beurteilung der Rechtsform von Parteienvertretern selbst vorzunehmen. Eine Hilfestellung zu diesem Zweck kann die auf der Homepage des BMF veröffentlichte Länderliste darstellen (siehe Abschnitt 7.4.6 (Rechtsformspezifische Nachweise und länderspezifische Informationen.)) Als zweiter Schritt sind die gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 WiEReG erforderlichen Dokumente einzuholen. Da die Existenz der ausländischen Rechtsträger nicht auf Basis eines erweiterten Auszuges nachgewiesen werden kann, ist auch diese mit entsprechenden Dokumenten nachzuweisen. Es sind daher folgende, am Sitz des übergeordneten Rechtsträgers gemäß dem landesüblichen Rechtsstandard verfügbaren Nachweise der Registerbehörde zu übermitteln: Nachweise, die für die Überprüfung der Existenz einer juristischen Person im Sitzland vorgesehen sind (zB öffentlich zugängliche Registerauszüge, aktuelle Gründungsverträge etc.) Nachweise, die zum Zwecke der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse im Sitzland vorgesehen sind Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen, soweit sich von den Eigentumsverhältnissen abweichende Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer gemäß diesem Bundesgesetz relevante Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind Im Meldeformular zum Compliance-Package ist vor dem Upload eines dieser Nachweise zu einem ausländischen Rechtsträger die Art des jeweils übermittelten Dokuments mit Hilfe einer Dropdown-Liste auszuwählen. Abhängig davon, ob es sich bei dem ausländischen Rechtsträger um eine Gesellschaft, eine Stiftung, einen Trust oder eine trustähnliche Vereinbarung handelt, stehen unterschiedliche Dokumentenarten zu Auswahl, welche sich im Wesentlichen an der in § 5a Abs. 1 Z 4 lit. a-e WiEReG vorgenommenen Gliederung der zu erbringenden Nachweise orientiert. Welche der Dokumentenarten für die jeweiligen Nachweise vorgesehen sind, wird daher in den im Anschluss dargestellten Unterpunkten zu den entsprechenden Nachweisen erläutert. Zu beachten ist, dass einzelne Dokumente in keinem Fall mehrfach in das Compliance-Package hochzuladen sind. Stellt ein Dokument also beispielsweise sowohl einen Nachweis zur Überprüfung der Existenz als auch einen Nachweis zur Überprüfung von Kontrollverhältnissen dar, ist dieses nur einmal unter der Dokumentenart "Nachweis der Existenz" zu übermitteln. In dem Feld "Beschreibung des Dokuments" sollte ein entsprechender Hinweis auf die zusätzliche Dokumentenart bzw. den zusätzlichen Zweck des jeweiligen Dokuments angegeben werden. Es können aber mehrere unterschiedliche Dokumente mit derselben Dokumentenart übermittelt werden. Wenn für einen Rechtsträger mit Sitz im Inland, der sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette befindet, ein gültiges Compliance-Package gespeichert wurde, entfällt die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für jene relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland, deren Dokumente in diesem Compliance-Package bereits enthalten sind, wenn die Stammzahl dieses Rechtsträgers und der Umstand gemeldet wird, dass auf dieses Compliance-Package verwiesen wird. Der Verweis auf ein solches Compliance-Package ersetzt jedoch nicht die Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des meldenden Rechtsträgers durch den Parteienvertreter, wenngleich im Rahmen dieser Überprüfung grundsätzlich auf die in einem vollständigen und gültigen Compliance-Package enthaltenen Dokumente und Nachweise zurückgegriffen werden kann. Siehe hierzu Abschnitt 7.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern). Sollten sich auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette mehrere Rechtsträger befinden, so müsste zumindest für einen dieser Rechtsträger ein Compliance-Package erstellt werden, wenn für untergeordnete inländische Rechtsträger ein Compliance-Package durch Verweis auf die letzte inländische Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette erstellt werden soll. Für die inländischen untergeordneten Rechtsträger entfällt diesfalls die Verpflichtung zur Übermittlung der Dokumente für jene relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland, deren Dokumente in den verwiesenen Compliance-Packages enthalten sind. Wenn mehrere Rechtsträger auf der letzten inländischen Ebene einer Eigentums- oder Kontrollkette parallel vorhanden sind, denen dieselben ausländischen Rechtsträger übergeordnet sind, so ist ein Verweis auf das Compliance-Package eines dieser Rechtsträger ausreichend. Im Hinblick auf die eigenen Compliance-Packages der sich auf letzter inländischer Ebene parallel befindlichen Rechtsträger ist ebenso ausreichend, wenn für einen dieser Rechtsträger ein gültiges Compliance-Packages gespeichert wird, das die Dokumente für die relevanten Rechtsträger mit Sitz im Ausland enthält, und die anderen Rechtsträger, die auf der letzten inländischen Ebene der Eigentums- oder Kontrollkette parallel vorhanden sind, auf dieses Compliance-Package verweisen. 7.4.1 Geeignete Nachweise zur Überprüfung der Existenz Gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. a WiEReG sind für die jeweiligen ausländischen übergeordneten Rechtsträger solche landesüblichen Nachweise zu übermitteln, die für die Überprüfung der Existenz der entsprechenden juristischen Person im Sitzland vorgesehen sind. Dabei müssen die beweiskräftigen Urkunden zur Überprüfung der Identität von Rechtsträgern den diesbezüglichen landesüblichen Rechtsstandards entsprechen. Es wird daher von den Parteienvertretern regelmäßig zu prüfen sein, welche Dokumente in dem betreffenden Land zum Nachweis der Existenz der juristischen Person landesüblich verwendet werden bzw. verfügbar sind. In erster Linie sollten Auszüge aus mit dem österreichischen Firmenbuch oder Register der wirtschaftlichen Eigentümer vergleichbaren, öffentlich zugänglichen Registern verwendet werden. Insbesondere kann zum Nachweis der Existenz ausländischer Rechtsträger mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittland, in dem der 5. Geldwäscherichtlinie gleichwertige Anforderungen gelten, die Übermittlung eines landesüblichen Registerauszuges eines nach dem jeweiligen Recht eingerichteten Registers gemäß Art. 30 oder 31 der 5. Geldwäscherichtlinie als ausreichend angesehen werden. Zu beachten ist an dieser Stelle, dass Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern gemäß § 5a Abs. 4 WiEReG bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als 6 Wochen sein dürfen. Ersatzweise ist die Identität des ausländischen Rechtsträgers anhand anderer Dokumente, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Stelle stammen, zu überprüfen. Aus den ersatzweise herangezogenen Dokumenten sollte in einer Gesamtschau jedenfalls der aufrechte Bestand, die Firma (bzw. die im Rechtsverkehr verwendete Bezeichnung), die Rechtsform, das Sitzland der juristischen Person und allenfalls deren Vertretungsbefugnis, sofern diese für die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentums erforderlich ist, hervorgehen. In Frage kommen insbesondere aktuelle Gründungsdokumente sowie von öffentlichen Körperschaften bzw. Behörden ausgestellte Bestätigungen (zB "Certificate of Good Standing"). Mögliche andere Nachweise können zB allfällige staatliche Konzessionen, Bestätigungen einer Handelskammermitgliedschaft, Hauptversammlungsprotokolle oder auch Auszüge von im allgemeinen Rechtsverkehr anerkannten Datenbanken (zB Bureau van Dijk) sein. Auch für diese ersatzweise heranzuziehenden Dokumente gilt, dass diese bei Meldungen und Änderungsmeldungen nicht älter als 6 Wochen sein dürfen. Nachweise zur Überprüfung der Existenz sind im Meldeformular zum Compliance-Package beim entsprechenden ausländischen Rechtsträger unter der Dokumentenart "Nachweis der Existenz" hochzuladen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Registerauszug, Certificate of Good Standing), ist im Feld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzugeben. 7.4.2 Geeignete Nachweise zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse § 5a Abs. 1 Z 4 lit. b WiEReG sieht vor, dass für ausländische übergeordnete Rechtsträger landesübliche Nachweise zu übermitteln sind, die zum Zwecke der Überprüfung der Eigentumsverhältnisse im Sitzland vorgesehen sind. Als Erkenntnisquellen kommen insbesondere öffentlich zugängliche Registerauszüge - ähnlich dem österreichischen Firmenbuch - in Frage, wenn diese neben den Stammdaten des Rechtsträgers auch Angaben über dessen Beteiligungsstruktur enthalten. Weitere Nachweise können in diesem Zusammenhang auch separat abrufbare Dokumente zu Eigentumsverhältnissen darstellen, welche bei der jeweils registerführenden Stelle eingebracht wurden. (zB Gesellschafterliste als Anhang zum deutschen Handelsregister). Zu beachten ist, dass die in den Mitgliedstaaten aufgrund der Vorgaben der Europäischen Union errichteten Register der wirtschaftlichen Eigentümer in der Regel keine vollständigen Angaben über die direkten Beteiligungen am eingetragenen Rechtsträger enthalten, weshalb sie diesfalls nicht als geeignete Nachweise der Eigentumsverhältnisse im Sinne des § 5a Abs. 1 Z 4 lit. b WiEReG anzusehen sind. Abhängig von der Rechtsform des jeweiligen Rechtsträger werden zur Ermittlung der Eigentümerstruktur auch nicht öffentliche Urkunden (zB Gesellschaftsverträge oder ähnliche Gründungsdokumente) heranzuziehen sein. Speziell für Aktiengesellschaften können firmenmäßig gefertigte Auszüge aus dem Aktienbuch bzw. ein Ausdruck (datierter Internet Screenshot der Ownership Structure der AG) von internationalen Börsen-Informationsdienstleistern eine geeignete Informationsquelle darstellen. Für eine beispielhafte Aufzählung entsprechender Informationsdienstleister siehe Abschnitt 7.2.3.2 (Aktiengesellschaften und Europäische Gesellschaften). Im anglo-amerikanischen Rechtskreis kommen auch sog. Share- bzw. Stock-Certificates als Nachweis für Anteilsrechte an einer Gesellschaft in Frage. Subsidiär sind je nach Rechtsform auch andere, nach landesüblichen Rechtsstandards verfügbare, objektive Informationsquellen zum Nachweis der Eigentumsverhältnisse heranzuziehen, wobei die Zuverlässigkeit und Aussagekraft dieser Nachweise im Einzelfall zu prüfen sind. Nachweise zur Überprüfung der Eigentumsverhältnisse sind im Meldeformular zum Compliance-Package unter der Dokumentenart "Nachweis der Eigentumsverhältnisse" hochzuladen. Für Dokumente, welche sowohl dem Nachweis der Existenz als auch der Eigentumsverhältnisse dienen, ist die kombinierte Dokumentenart "Nachweis der Existenz und Eigentumsverhältnisse" vorgesehen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Registerauszug, Share Certificate, etc.), ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen. 7.4.3 Nachweise abweichender Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse Gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. c WiEReG sind für ausländische übergeordnete Rechtsträger Gesellschaftsverträge, Statuten und dergleichen zu übermitteln, wenn sich daraus Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse ergeben, welche von den gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. b WiEReG nachzuweisenden Eigentumsverhältnissen abweichen. Ob das Erfordernis zur Einholung dieser Dokumente für übergeordnete ausländische Gesellschaften besteht, kann mittels der unter Abschnitt 7.3 (Dokumente zu übergeordneten inländischen Rechtsträgern) angeführten Aufzählung anhand der dort genannten Maßnahmen und Kriterien überprüft werden. Unter § 5a Abs. 1 Z 4 lit. c WiEReG sind zudem jene Dokumente zu subsumieren, welche zum Nachweis von Kontrollverhältnissen bei Trusts, Stiftungen, trustähnlichen Vereinbarungen oder sonstigen klassisch eigentümerlosen Gebilden dienen. Die im internationalen Rechtsverkehr üblichen Nachweise zu diesen Rechtsträgern entsprechen im Wesentlichen den in den Abschnitten 7.2.3.5 (Privatstiftungen gemäß § 1 PSG), 7.2.3.6 (Stiftungen und Fonds gemäß § 1 BStFG 2015 sowie Stiftungen und Fonds aufgrund eines Landesgesetzes) und 7.2.3.7 (Trusts und trustähnliche Vereinbarungen) aufgezählten Dokumenten. Unter welcher Dokumentenart die Nachweise abweichender Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse im Meldeformular zum Compliance-Package zu übermitteln sind, ist in erster Linie von der Rechtsform des jeweiligen ausländischen Rechtsträgers (Gesellschaft, Trust, Stiftung oder trustähnliche Vereinbarung) abhängig. Für Gesellschaften ist hier in der Regel die allgemeine Dokumentenart "Nachweis abweichender Stimmrechte/Kontrollverhältnisse" vorgesehen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Gesellschaftsvertrag), ist im Textfeld zur Beschreibung des Dokuments in Form eines kurzen Kommentars anzuführen. Im Falle von Trusts, Stiftungen oder trustähnlichen Vereinbarungen sind jeweils andere Dokumentenarten für Nachweise der Kontrollverhältnisse vorgesehen. So können etwa für Stiftungen die Dokumentenarten "Stiftungsurkunde" und "Stiftungszusatzurkunde/Beistatut" ausgewählt werden, aus welchen in der Regel die Stifter und Stiftungsvorstände (sowie zumeist auch die Begünstigten) ersichtlich sind. Eine Auffangkategorie bietet zudem die Dokumentenart "Sonstiger Nachweis über Begünstigte", unter welcher beispielsweise Beschlüsse von Stiftungsorganen über die Bestimmung von Begünstigten hochgeladen werden können. Entsprechende Dokumentenarten finden sich auch im Falle von Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen, wobei zusätzliche Angaben zur Konkretisierung des Dokuments jeweils im Textfeld zur Beschreibung des Dokuments gemacht werden können. In bestimmten Konstellationen ist es möglich, dass ein gewisses Dokument sowohl unter die Dokumentenart "Nachweis abweichender Stimmrechte/Kontrollverhältnisse", als auch unter eine der drei Dokumentenarten betreffend den Nachweis der Existenz oder Eigentumsverhältnisse ("Nachweis der Existenz", "Nachweis der Eigentumsverhältnisse" oder "Nachweis der Existenz und Eigentumsverhältnisse") fällt. In solchen Fällen ist das entsprechende Dokument unter der zutreffenden Dokumentenart betreffend den Nachweis der Existenz oder Eigentumsverhältnisse zu übermitteln, da hierzu ein dahingehender Nachweis jedenfalls zu übermitteln ist. Das Vorliegen von abweichenden Stimmrechten oder Kontrollverhältnissen ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen. 7.4.4 Nachweise relevanter Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) Zahlreiche Jurisdiktionen kennen der österreichischen Treuhandschaft vergleichbare Rechtsinstrumente. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. d WiEReG sind prinzipiell alle Nachweise und Erklärungen, aufgrund derer sich allfällige, für die Stellung als wirtschaftlicher Eigentümer relevante Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) ergeben und die für die Feststellung und Überprüfung dieser wirtschaftlichen Eigentümer notwendig sind, unabhängig von den aufgrund der landesüblichen Rechtsstandards verfügbaren Nachweisen an die Registerbehörde zu übermitteln. Grundsätzlich sind somit auch für im Ausland begründete Nominee-Vereinbarungen dieselben Nachweise wie für inländische Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) heranzuziehen, wobei die Ausführungen in Abschnitt 7.2.5 (Treuhandschaften) zu beachten sind. In der Regel werden daher relevante Nominee-Vereinbarungen in Form eines schriftlichen Vertrages bzw. in Form korrespondierender Erklärungen des Nominators (Treugebers) und des Nominees (Treuhänders) einzuholen und zu übermitteln sein. Im Meldeformular zum Compliance-Package sind Nachweise relevanter Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) beim entsprechenden Rechtsträger entweder als "Nominee-Vereinbarung" oder als "sonstiger Nachweis über Nominee-Vereinbarungen" hochzuladen. Letztere Dokumentenart dient insbesondere der Übermittlung einseitiger Erklärungen bzw. Bestätigungen, aus welchen sich das Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) ableiten lässt. Um welches Dokument es sich konkret handelt, ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen. 7.4.5 Sonstige Nachweise und Dokumente Gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. e WiEReG sind sonstige Nachweise und Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer des Rechtsträgers erforderlich sind, jedenfalls dann zu übermitteln, wenn relevante Stimmrechte vorliegen, die von der jeweiligen Beteiligung oder dem Anteil an Aktien abweichen oder wenn andere Kontrollverhältnisse vorliegen, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer relevant sind und nicht bereits gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 lit. a bis d WiEReG zu übermitteln sind. Solche Dokumente sind beispielsweise: Syndikatsverträge Stimmrechtsbindungsverträge Optionsverträge verbindliche Abtretungsanbote Abtretungsverträge Sonstige Nachweise und Dokumente ausländischer Rechtsträger sind im Meldeformular zum Compliance-Package beim entsprechenden Rechtsträger als "sonstiges Dokument" hochzuladen. Um welches Dokument es sich konkret handelt (bspw. Syndikatsvertrag), ist im Textfeld "Beschreibung des Dokuments" in Form eines kurzen Kommentars anzuführen. 7.4.6 Rechtsformspezifische Nachweise und länderspezifische Informationen

Dieses Dokument enthält 21 Grafiken, die hier noch nicht angezeigt werden — siehe Original.

Normen und Schlagworte

GeldwäscheTerrorismusfinanzierungPräventionwirtschaftlicher EigentümerRegister

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Erlässe & Informationen
Dokumenttyp
Erlass
Geschäftszahl
2025-0.779.895
Amtl. Veröffentlichung
AV Nr. 136/2025
Stammnummer
83884
Gültig
30.09.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF