Findok · Erlässe & Informationen
2025-0.779.895
Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlass2025-0.779.895vom 30.09.2025Teil 6 von 6
Wortlaut laut Findok
Welche Dokumente jeweils erforderlich sind, kann gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG beurteilt werden, wenn die ausländische Rechtsform mit einer bestimmten inländischen Rechtsform vergleichbar ist. Des Weiteren finden sich auch länderspezifische Informationen und Hinweise zu den landesüblichen Nachweisen (jeweils für spezielle, lokal verfügbare Rechtsträgertypen) auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen und können allenfalls über die Homepages der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der anderen Mitgliedstaaten abgerufen werden.
Zu beachten gilt, dass die länderspezifischen Informationen keinen vollständigen Überblick über das Rechtssystem der betreffenden Jurisdiktionen bieten und auch keine verbindliche Beurteilung ausländischer Rechtsformen durch das Bundesministerium für Finanzen darstellen. Die Verantwortung für die Beurteilung der erforderlichen rechtsformspezifischen Nachweise und für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer liegt bei den Rechtsträgern bzw. den Adressaten der jeweiligen gesetzlichen Sorgfaltspflichten.
7.5 Aktenvermerke
Gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG ist anstelle der Übermittlung von Urkunden unter gewissen Voraussetzungen die Übermittlung eines vollständigen Aktenvermerks zulässig. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich hinsichtlich aller im Rahmen des Compliance-Packages zu übermittelnden Urkunden. Es ist hier von einem weiten Urkundenbegriff auszugehen, der die in § 5a Abs. 1 Z 2 und 4 WiEReG genannten Urkunden umfasst. Aus dem Schutzzweck des § 5a Abs. 4 WiEReG folgt, dass bei öffentlich zugänglichen Urkunden, die beispielsweise Teil der Urkundensammlung des Firmenbuchs sind, ein Aktenvermerk nicht zulässig ist, da diesfalls keine berechtigten Gründe gegen die Vorlage sprechen können.
Die gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 WiEReG erforderliche Beschreibung der relevanten Teile des Dokuments wird es zudem erforderlich machen, dass der berufsmäßige Parteienvertreter oder der berechtigte Dritte gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der RL (EU) 2015/849 Einsicht in die Urkunde genommen hat, bevor allfällige Schwärzungen von Teilen des Inhaltes vorgenommen wurden.
Zur Anfertigung eines Aktenvermerks sind berechtigt:
1)der berufsmäßige Parteienvertreter
2)ein Dritter gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849, sofern er seinen Sitz im Inland, einem anderen EU-Mitgliedstaat oder einem nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 Z 1 u. 2 FM-GwG gleichzuhaltenden Drittland hat. Dritte, die in Drittländern mit hohem Risiko (§ 2 Z 16 FM-GwG) niedergelassen sind, sind von der Anfertigung und Übermittlung eines Aktenvermerkes ausgeschlossen. Dritte gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 3 lit. a und b der Richtlinie (EU) 2015/849 sind:
a) Abschlussprüfer, externe Buchprüfer und Steuerberater
b) Notare und andere selbständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen
Zur Beurteilung, ob es sich bei einem Land um ein Drittland mit hohem Risiko handelt, kann auf den Anhang zur delegierten Verordnung (EU) 2016/1675(1) zurückgegriffen werden.
Die Übermittlung eines vollständigen Aktenvermerks anstelle einer Urkunde darf nur dann erfolgen, wenn berechtigte Gründe gegen eine Übermittlung dieser Urkunde sprechen. Berechtigte Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers oder anderer Personen, deren Interessen durch die vollständige Offenlegung des Urkundeninhaltes unmittelbar betroffen wären oder sein könnten (zB in der Urkunde genannte Personen oder Organe der involvierten Rechtsträger), der Übermittlung der Urkunde entgegenstehen. Dabei ist es unerheblich, ob ein Compliance-Package eingeschränkt wird oder nicht.
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Ermittlung von Drittländern mit hohem Risiko, die strategische Mängel aufweisen, in der gültigen Fassung.
Berechtigte Gründe im Hinblick auf die betroffene Person können beispielsweise dann angenommen werden, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Offenlegung der Urkunde zu dem unverhältnismäßigen Risiko führen würde, Opfer der in § 10a Abs. 2 WiEReG genannten Straftaten zu werden. Darunter fallen jedenfalls Daten von eingeschränkten wirtschaftlichen Eigentümern, aber auch von anderen in der Urkunde genannten Personen.
in der Urkunde Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten sind oder aus der Urkunde Informationen hervorgehen, deren Geheimhaltung aus wettbewerbsrechtlichen Gründen geboten ist.
bei Offenlegung der Urkunde die Gefahr eines bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteils für den Rechtsträger oder die darin genannten Personen droht.
ein besonders hohes Maß der Geheimhaltung aus anderen Gründen als der Verschleierung des wirtschaftlichen Eigentums dem Wesen der Urkunde immanent ist, weil beispielsweise bei Stiftungszusatzurkunden:
testamentarische Verfügungen oder andere Informationen enthalten sind, die den höchstpersönlichen Lebensbereich der genannten Personen betreffen.
Begünstigte in einer Art genannt werden, die zu einer ungebührlichen Offenlegung der Einkommens- oder Vermögenssituation führen würden.
Informationen oder Anweisungen zu finanziellen Angelegenheiten (etwa Geschäfts- oder Anlagestrategien) enthalten sind, die in ihrer objektiven Schutzwürdigkeit Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen gleichzusetzen sind.
Zu beachten ist, dass nur die Übermittlung von vollständigen Aktenvermerken zulässig ist. Ein vollständiger Aktenvermerk hat folgende Angaben zu enthalten:
1.Datum und Ort der Einsichtnahme,
2.Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Unterschrift der die Einsicht vornehmenden Person,
3.genaue Bezeichnung des eingesehenen Dokumentes und von wem das Dokument in welcher Funktion errichtet oder ausgestellt und unterzeichnet wurde,
4.eine Beschreibung des Inhalts des Dokumentes und eine Zusammenfassung aller für das wirtschaftliche Eigentum am Rechtsträger relevanten Teile des Dokumentes. Es bestehen keine Bedenken, wenn stattdessen eine Kopie des Dokuments dem Aktenvermerk angeschlossen wird, in dem jene Passagen geschwärzt wurden, die nicht für die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentums relevant sind. Dabei sollte im Sinne einer zweckdienlichen Verwertbarkeit des Compliance-Packages darauf geachtet werden, dass keine Passagen geschwärzt werden, welche allgemein KYC-relevante Informationen enthalten und daher für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten durch Verpflichtete gemäß deren jeweiligen Materiengesetzen (wie FM-GwG, RAO, NO, WTBG 2017, etc.) von Bedeutung sein könnten.
Es bestehen keine Bedenken, wenn über die in den Punkten 1 bis 4 genannten Inhalte hinausgehende Informationen in den Aktenvermerk aufgenommen werden, wenn diese zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienlich sind.
Gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG ist die Übermittlung von Aktenvermerken anstelle von Dokumenten nicht zulässig, wenn sich der Sitz des Ausstellers des Dokumentes, der Sitz einer der Vertragsparteien, die das Dokument errichtet haben, oder der Sitz des Rechtsträges, den das Dokument betrifft, in einem Drittland mit hohem Risiko (§ 2 Z 16 FM-GwG) befindet. In diesen Fällen ist jedenfalls gemäß § 5a Abs. 2 WiEReG vorzugehen.
Die Übermittlung von Aktenvermerken kann im Meldeformular zum Compliance-Package direkt neben der bei dem betreffenden Rechtsträger auszuführenden Auswahl der jeweiligen Dokumentenart erfolgen. Ein entsprechendes Auswahlfeld (Ja/Nein) weist an dieser Stelle auf die Möglichkeit zur Abgabe eines Aktenvermerkes hin. Als Datum ist im Meldeformular immer das Ausstellungsdatum des zugrundeliegenden Originaldokuments anzugeben.
Die berechtigten Gründe, welche gegen die Übermittlung der Urkunde bestehen und daher Voraussetzung für die Erstellung des Aktenvermerks sind, sind nicht zu melden. Die Beurteilung, ob berechtigte Gründe vorliegen, obliegt dem berufsmäßigen Parteienvertreter, der das Compliance-Package an das Register übermittelt. Das Fehlen der berechtigten Gründe alleine führt nicht zu einer Unvollständigkeit des Compliance-Packages, wenn der Aktenvermerk ansonsten den Anforderungen des § 5a Abs. 3 WiEReG entspricht.
7.6 Notarielle Bestätigungen
Gemäß § 89b NO sind Notare berufen, über Tatsachen, die sich unter anderem aus öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunden ergeben, Beurkundungen zu erteilen. Daraus ergibt sich, dass Notare über Tatsachen, welche für das wirtschaftliche Eigentum eines Rechtsträgers relevant sind, Bestätigungen ausstellen können, nachdem sie in die jeweils erforderlichen Dokumente Einsicht genommen haben. Dieser notariellen Bestätigung kommt dabei der gleiche Beweiswert zu wie jener ursprünglichen Urkunde, auf deren Basis die Bestätigung errichtet wurde. Stellt daher ein Notar beispielsweise eine Bestätigung über Tatsachen aus, welche sich aus einer öffentlichen Urkunde ergeben, ist die entsprechende Bestätigung selbst eine öffentliche Urkunde.
Als Konsequenz sind notarielle Bestätigungen im Sinne des § 89b NO wie Dokumente gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 bzw. Z 3 WiEReG zu behandeln. Eine notarielle Bestätigung über die für das wirtschaftliche Eigentum relevanten Tatsachen ersetzt somit die Vorlage der jeweiligen Urkunden. Im Gegensatz zum vollständigen Aktenvermerk nach § 5a Abs. 3 WiEReG ist das Vorliegen berechtigter Gründe keine Voraussetzung für die Übermittlung der notariellen Bestätigung. In der notariellen Bestätigung ist festzuhalten, dass diese Bestätigung über alle in der Urkunde enthaltenen für das wirtschaftliche Eigentum relevanten Tatsachen ausgestellt wird.
Ein Anwendungsbeispiel ergibt sich beispielweise für Stiftungen, für die der für das wirtschaftliche Eigentum relevante Inhalt einer Stiftungszusatzurkunde in einer notariellen Bestätigung festgehalten und anstelle der Originalurkunde als Teil des Compliance-Packages der Registerbehörde übermittelt werden kann.
Im Meldeformular ist die notarielle Bestätigung als "sonstiges Dokument" zu übermitteln. Als Beschreibung des Dokuments sollte "Notarielle Bestätigung über (Bezeichnung der jeweiligen Urkunde)" angegeben werden.
8 Einsicht in das Register
Verpflichtete, berechtigte Behörden sowie natürliche Personen und Organisationen mit nachweisbarem berechtigtem Interesse können Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer abrufen. Damit wird der primäre Zweck des Registers, einen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen zu leisten, erfüllt. Die Auszüge wurden dabei so konzipiert, dass diese eine Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer deutlich erleichtern. Es ist jedoch anzumerken, dass die im Register eingetragenen Daten vor der Eintragung nicht überprüft werden und daher grundsätzlich nicht auf die Richtigkeit der Daten vertraut werden kann.
8.1 Einsicht durch Verpflichtete
Wer Verpflichteter im Sinne des WiEReG ist, wird in § 9 Abs. 1 WiEReG geregelt.
Die Einsicht in das Register wird durch amtssignierte einfache und erweiterte Auszüge aus dem Register gewährt, die über das Unternehmensserviceportal des Bundes abgerufen werden können.
Bei Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnissen, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist (bspw. § 15 FM-GwG), ist dieser berechtigt, im Rahmen des Vertrages über den Unternehmensserviceportal-Zugang des Verpflichteten Einsicht in das Register zu nehmen. Zu diesem Zweck kann der Verpflichtete verantwortliche Personen des Auslagerungsdienstleisters oder Vertreters als User im Unternehmensserviceportal anlegen.
8.1.1 Einsicht im Rahmen der Anwendung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
Der Begriff "Verpflichtete" wurde aus der Richtlinie (EU) 2015/849 auch für das WiEReG übernommen. Diese dürfen gemäß § 9 Abs. 2 WiEReG Einsicht in das Register nehmen, wenn diese im Inland den Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterliegen und ihren Sitz im Inland haben. Grundsätzlich dürfen die Verpflichteten aus Gründen des Datenschutzes nur im Rahmen der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gegenüber ihren Kunden Einsicht in das Register nehmen.
Im Zuge der Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber einem Kunden als meldepflichtigen Rechtsträger darf Einsicht in alle Rechtsträger genommen werden, die mit dem Kunden in einem wirtschaftlichen oder rechtlichen Naheverhältnis stehen und daher für die Beurteilung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Kunden oder der Eigentums- und Kontrollstruktur relevant sind. Ebenfalls ist eine Einsicht zulässig, wenn bei Überprüfung einer verdächtigen Transaktion hinsichtlich Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung eines Kunden, der wirtschaftliche Eigentümer der Transaktionspartei des Kunden festgestellt werden muss.
Der Begriff des Kunden bezieht sich hierbei auf die in den jeweiligen Materiengesetzen maßgebliche Definition für die betreffenden Verpflichteten (zB § 2 Z 15 FM-GwG). Der Begriff des Kunden umfasst allerdings jedenfalls auch Personen, mit denen konkrete Gespräche im Hinblick auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung geführt werden, da die Sorgfaltspflichten zur Feststellung und Überprüfung von wirtschaftlichen Eigentümern bereits vor Begründung einer Geschäftsbeziehung durchzuführen sind. Dabei ist zu beachten, dass erst ab einer Kontaktaufnahme mit dem Kunden, bei dem Aussicht auf die Begründung einer Geschäftsbeziehung besteht, eine Einsicht in das Register zulässig ist. Nicht zulässig ist die Einsicht, wenn es noch gar keinen Kontakt zum Kunden gegeben hat. So ist es zB nicht zulässig, bereits vor Aufnahme des Kontaktes zu einem Kunden zu prüfen, wer dessen wirtschaftliche Eigentümer sind.
Zusätzlich dürfen Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner (Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 bis 10 WiEReG) im Auftrag ihrer Mandanten auch dann Einsicht nehmen, wenn dies für die Zwecke der Beratung ihrer Mandanten und genossenschaftliche Revisionsverbände für die Zwecke der Beratung ihrer Mitglieder jeweils im Hinblick auf die Feststellung, Überprüfung und Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer ihrer Mandanten bzw. Mitglieder erforderlich ist sowie für die Zwecke der Beratung von wirtschaftlichen Eigentümern im Hinblick auf die Stellung von Anträgen gemäß § 10a und § 14 Abs. 7 WiEReG.
Die Einsicht der Verpflichteten erfolgt durch den Abruf eines mit einer Amtssignatur der Registerbehörde versehenen einfachen Auszugs gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG oder eines erweiterten Auszugs gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG. Ein Abruf des Auszugs ist nur für konkrete Rechtsträger (unter Angabe des vollständigen Namens des Rechtsträgers oder der entsprechenden Stammzahl) oder konkrete natürliche Personen möglich. Die Suche nach einer bestimmten natürlichen Person ist grundsätzlich nur für Kreditinstitute und bestimmte Verpflichtete (§ 9 Abs. 1 Z 1, 4 und 6 bis 10 WiEReG) möglich, da diese einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen. Zudem ist es dafür erforderlich, dass die natürliche Person neben ihrem Namen durch die Eingabe eines oder mehrerer zusätzlicher Identifikatoren eindeutig bestimmt werden kann.
Gemäß § 11 Abs. 1 WiEReG dürfen sich Verpflichtete bei der Anwendung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nicht ausschließlich auf die im Register enthaltenen Angaben über die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers verlassen, sondern haben bei der Erfüllung ihrer Sorgfaltsplichten nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die damit verbundenen Maßnahmen entnehmen Verpflichtete, die der Aufsicht der FMA unterliegen, den entsprechenden Rundschreiben der FMA.
8.1.2 Einsicht durch Verpflichtete bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
Bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 Abs. 2 WiEReG, in Fällen in denen der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für diesen, aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen, dürfen Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 6 bis 9 WiEReG namens und im Auftrag eines Mandanten Auszüge gemäß § 10 WiEReG abfragen, wobei diesfalls das Vorliegen des berechtigten Interesses dem berufsmäßigen Parteienvertreter nachzuweisen ist. So kann beispielsweise bei einer Liegenschaftstransaktion, die von einem Anwalt oder Notar begleitet wird, ein berechtigtes Interesse zur Einsicht in die wirtschaftlichen Eigentümer der Vertragspartei bestehen. Ein berechtigtes Interesse besteht darüber hinaus bei Insolvenzverwaltern für die Zwecke des Insolvenzverfahrens und bei Notaren in der Funktion als Gerichtskommissär für die Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens (§ 9 Abs. 2a WiEReG). Da gemäß § 10 Abs. 5 WiEReG ein berechtigtes Interesse auch im Hinblick auf die eigenen Daten des Rechtsträgers besteht, dürfen Verpflichtete im Auftrag eines Mandanten auch eigene Auszüge des Mandanten abfragen und diese an den Mandanten weitergeben.
8.1.3 Einsicht öffentlicher Einrichtungen bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen
Gemäß § 9 Abs. 2b WiEReG können öffentliche Einrichtungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeiten öffentliche Mittel als Förderungen vergeben bzw. die öffentliche Aufträge und Konzessionen vergeben, auf Antrag bei der Registerbehörde die Einsicht als Verpflichtete für die Zwecke der Gewährleistung der Transparenz von wirtschaftlichen Eigentümern bei der Vergabe von öffentlichen Förderungen, öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen nutzen. Diesfalls dürfen diese im Rahmen der Überprüfung von Rechtsträgern, die Förderwerber bzw. -empfänger sind, sowie von Bewerbern und Bietern bei Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen oder Konzessionen, Einsicht in das Register nehmen.
8.1.4 Weitergabe von Auszügen aus dem Register
Aus den Einschränkungen bei der Einsicht in das Register ergibt sich auch, dass einfache und erweiterte Auszüge und die darin enthaltenen Informationen aus dem Auszug nur unter bestimmten Voraussetzungen weitergegeben werden dürfen. Zulässig ist eine Weitergabe in folgenden Fällen:
Im Falle der Anwendung der Sorgfaltspflichten von Verpflichteten gemäß § 11 Abs. 2 WiEReG bei der eine Weitergabe des Auszugs an Kunden notwendig ist (zB durch Rückfrage bei Kunden, dass keine von dem erweiterten Auszug abweichenden Kontrollverhältnisse oder Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) bestehen).
Im Falle der Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte darf der Dritte die Informationen und die Auszüge dem betreffenden Verpflichteten übermitteln (zB § 13 Abs. 1 FM-GwG).
Im Falle von Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnissen, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist, darf der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter dem Verpflichteten die Informationen und die Auszüge übermitteln (zB § 15 FM-GwG).
Eine darüberhinausgehende Weitergabe kann zu einer Verletzung aufsichtsrechtlicher Vorschriften oder der Standespflichten der betreffenden Verpflichteten führen. Die vorsätzliche Weitergabe von Auszügen an Dritte, in denen Datensätzen enthalten sind, die mit einer Auskunftssperre oder einer Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG gekennzeichnet sind, stellt ein Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 6 WiEReG dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.
8.2 Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses
Mit 1. September 2023 wurde die Einsicht bei Vorliegen eines berechtigten Interesses gemäß § 10 WiEReG als Nachfolgerin der Öffentlichen Einsicht eingeführt, wobei vier Fallkonstellationen denkbar sind:
Rechtsträger können Auszüge für ihr eigenes Unternehmen gemäß § 10 Abs. 5 WiEReG selbst ausschließlich über das Unternehmensserviceportal (USP) abrufen.
Jene Behörden und Gerichte, die in § 12 Abs. 1 WiEReG nicht genannt werden, sowie der Rechnungshof und die Landesrechnungshöfe sind berechtigt, soweit dies im Rahmen der ihnen gesetzlich zugewiesenen Aufgaben unbedingt erforderlich ist und diese Aufgabe im Zusammenhang mit einem in § 7 Abs. 1 WiEReG genannten Zweck steht, Auszüge gemäß § 10 Abs. 1 WiEReG abzurufen.
Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer können gemäß § 9 Abs. 2a WiEReG Auszüge bei Vorliegen eines berechtigten Interesses eines Klienten namens und Auftrags für diesen Klienten über ihr WiEReG Managementsystem im USP abrufen (siehe Abschnitt 8.1.2 (Einsicht durch Verpflichtete bei Vorliegen eines berechtigten Interesses)
Sonstige natürliche Personen und Organisationen können einen Antrag für die Einsicht bei berechtigtem Interesse über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen stellen
Eine Antragstellung über die Homepage des Bundesministeriums für Finanzen für Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie für Rechtsträger in Bezug auf ihren eigenen Auszug hat der Gesetzgeber in § 10 Abs. 2 WiEReG explizit ausgeschlossen.
Details sowie Hilfestellungen für die Einsicht bei berechtigtem Interesse stehen auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in Form eines Handbuchs zur Verfügung.
Wie oben angeführt, können natürliche Personen und Organisationen bei der Registerbehörde im elektronischen Wege einen Antrag auf Abfrage eines oder mehrerer konkreter Rechtsträger stellen, wobei das Vorliegen eines berechtigten Interesses nachzuweisen ist. Ein berechtigtes Interesse im Zusammenhang mit der Verhinderung der Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung oder der Durchführung von unmittelbar anwendbarer Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union und Sanktionsmaßnahmen nach dem SanktG ist bei Angehörigen von journalistischen Berufen, Angehörigen der Wissenschaft, als auch von zivilgesellschaftlichen Organisationen anzunehmen, die einen Bezug zur Verhinderung der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung oder der Umgehung von vorgenannten Sanktionsmaßnahmen aufweisen. Als Nachweis für das Vorliegen eines berechtigten Interesses gilt jedenfalls ein diesbezüglicher journalistischer oder wissenschaftlicher Beitrag oder eine Verpflichtung des Antragstellers im Statut oder im Mission-Statement zu diesbezüglichen Tätigkeiten oder konkrete erfolgreiche diesbezügliche Aktivitäten. Ein berechtigtes Interesse liegt zudem vor, wenn der Antragsteller selbst Verpflichteter gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 ist und nicht bereits gemäß § 9 WiEReG oder dem System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Einsicht berechtigt ist oder ein diesem entsprechender Verpflichteter mit Sitz in einem Drittland ist.
Des Weiteren besteht ein berechtigtes Interesse, wenn der Antragsteller mit einem Rechtsträger eine Geschäftsbeziehung eingehen möchte, die für ihn aufgrund von wirtschaftlichen oder persönlichen Elementen geeignet ist, ein hinreichendes Interesse an der Person des wirtschaftlichen Eigentümers des Rechtsträgers zu begründen. Geschäfte mit einem Rechtsträger, die für den Betroffenen weder wirtschaftlich noch persönlich wesentlich sind, werden daher nicht geeignet sein ein berechtigtes Interesse zu begründen. So vermag der Wocheneinkauf der Lebensmittel kein berechtigtes Interesse begründen können, ein dauerhafter Liefervertrag über Lebensmittel bei Hotel oder Gastronomiebetrieben, der für die Vertragspartner wirtschaftlich wesentlich oder persönlich wesentlich ist, hingegen schon. Eine persönliche Eignung kann dann angenommen werden, wenn mit den erworbenen Produkten oder Dienstleistung ein gewisser Ruf verbunden ist, der für den Geschäftspartner aufgrund seines Geschäftsmodells wesentlich ist. Eine wirtschaftliche und persönliche Eignung wird regelmäßig auch bei der Miete oder dem Erwerb eines Hauptwohnsitzes vorliegen. Aber auch kommerzielle Immobilientransaktionen oder Abtretungen von Geschäftsanteilen können wirtschaftlich oder persönlich geeignet sein ein berechtigtes Interesse zu begründen.
Nach Genehmigung des Antrages ist dem Antragsteller per E-Mail ein Link zur Entrichtung des Nutzungsentgeltes und zum nachfolgenden Abruf des Auszuges zu übermitteln, der für die Dauer von vier Wochen gültig ist.
8.3 Einschränkung der Einsicht
Gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG hat die Registerbehörde auf schriftlichen Antrag eines wirtschaftlichen Eigentümers zu entscheiden, dass Daten über diesen wirtschaftlichen Eigentümer nicht in öffentlichen, einfachen und erweiterten Auszügen aus dem Register angezeigt werden, wenn dieser nachweist, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen.
Der Antrag muss gemäß § 10a Abs. 1 WiEReG vom wirtschaftlichen Eigentümer direkt oder einem vom wirtschaftlichen Eigentümer beauftragten Parteienvertreter schriftlich bei der Registerbehörde gestellt werden. Ist die Person wirtschaftlicher Eigentümer bei mehreren Rechtsträgern, so sind alle Rechtsträger, für die eine Einschränkung der Einsicht beantragt werden soll, in dem Antrag anzuführen. Der Antrag ist muss neben Namen und Geburtsdatum der einzuschränkenden Person sowie Namen und Stammzahl der betroffenen Rechtsträger auch eine Begründung enthalten, mit der nachgewiesen wird, dass der Einsichtnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers entgegenstehen. Bei in Österreich gemeldeten Minderjährigen ist nur die Angabe von Namen und Geburtsdatum erforderlich. Bei nicht in Österreich gemeldeten Minderjährigen ist hingegen eine Kopie der Geburtsurkunde oder eines sonstigen öffentlichen Dokuments, dass die Minderjährigkeit bestätigt, beizulegen.
Überwiegende, schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers liegen vor, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Einsichtnahme den wirtschaftlichen Eigentümer dem unverhältnismäßigen Risiko aussetzen würde, Opfer einer der in § 10a Abs. 2 WiEReG aufgezählten Straftaten zu werden. Des Weiteren liegen überwiegende schutzwürdige Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers jedenfalls dann vor, wenn der wirtschaftliche Eigentümer minderjährig oder geschäftsunfähig ist.
Nach erfolgter Antragstellung verfügt die Registerbehörde binnen 14 Tage die Einschränkung der Einsicht, sofern der Antrag nicht offenkundig unbegründet ist (Verfügung der Einschränkung der Einsicht).
Ab dem 10. Dezember 2024 kann der Antrag des wirtschaftlichen Eigentümers auf Einschränkung der Einsicht auch vor Abgabe einer Meldung eingebracht werden. Diesfalls kann beantragt werden, dass für die betreffenden Rechtsträger Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer nur durch Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 WiEReG und Behörden abgerufen werden können (Hemmung der Einsicht). Die Hemmung der Einsicht hat die Registerbehörde bis zum Ablauf des übernächsten Werktages vorzunehmen und für die Dauer von höchstens 14 Tagen aufrechtzuerhalten. In diesem Fall beginnt die Frist für die Verfügung der Einschränkung der Einsicht erst mit der Eintragung der Meldung in das Register zu laufen. Die Frist für die Hemmung der Einsicht verlängert sich diesfalls entsprechend.
Binnen zwölf Monaten ab Einlangen des Antrages hat die Registerbehörde diesen bescheidmäßig unter eingehender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu erledigen. Dem Antrag auf Einschränkung der Einsicht kann ganz oder teilweise, im Hinblick auf die Rechtsträger, für welche die Einsicht in die Daten eines wirtschaftlichen Eigentümers eingeschränkt wird, entsprochen werden. Wenn den überwiegenden schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers dadurch entsprochen werden kann, dass nur die Einsicht in die Daten des Wohnsitzes eingeschränkt wird, so hat nur eine Einschränkung dieser Daten zu erfolgen.
Die Einschränkung der Einsicht wird auf fünf Jahre, bei Minderjährigen bis zum Erreichen der Volljährigkeit gewährt. Danach muss ein neuer Antrag zur Einschränkung der Einsicht gestellt werden. Der Antrag kann schon vor Ablauf des Endes der Einschränkung der Einsicht erfolgen.
Die Ausführungen in diesem Unterpunkt gelten sinngemäß auch für im Register einzutragende Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, sofern es sich dabei um natürliche Personen handelt.
8.4 Auskunftssperre
Mit § 9 Abs. 4 Schlussteil WiEReG werden die Auskunftssperren gemäß Vereinsgesetz 2002 und Meldegesetz 1991 geregelt.
Liegt gemäß Vereinsgesetz 2002 eine Auskunftssperre vor, enthält der Auszug nur den Namen des Vereins, die Stammzahl (ZVR-Zahl) und die Angabe, dass sich der Sitz des Vereins im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre vorliegt. Diese Einschränkung gilt nicht für Verpflichtete gemäß § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 7 WiEReG. Bei diesen werden im Auszug anstelle der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nur das Wohnsitzland sowie der Hinweis, dass eine Auskunftssperre gemäß Vereinsgesetz 2002 vorliegt, angezeigt. Wenn nach natürlichen Personen gesucht wird, die wirtschaftliche Eigentümer eines Vereins sind für den eine Auskunftssperre besteht, wird dieser Verein nicht in der Trefferliste angezeigt.
Bei Vorliegen einer Auskunftssperre gemäß Meldegesetz 1991 enthält der Auszug anstelle der Angaben der Wohnsitze der direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümer nur die Angabe, dass sich der Wohnsitz im Inland befindet, sowie den Hinweis, dass eine Auskunftssperre gemäß Meldegesetz vorliegt.
Eine Weitergabe von Datensätzen, die mit einer Auskunftssperre gekennzeichnet sind, an Dritte stellt ein Finanzvergehen gemäß § 15 Abs. 6 WiEReG dar und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 50.000 Euro zu bestrafen.
9 Setzung von Vermerken
Seit 10. Jänner 2020 müssen Verpflichtete im elektronischen Weg über das Unternehmensserviceportal einen Vermerk zu setzen und die Gründe für die Setzung des Vermerkes in standardisierter Form übermitteln, wenn
diese bei Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden feststellen, dass für einen Kunden, der ein Rechtsträger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, die im Register eingetragenen wirtschaftlichen Eigentümer nicht jenen entsprechen, die er im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden festgestellt hat und
sie überzeugt sind zu wissen, dass die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind.
Die Setzung eines Vermerkes hat durch die Verwendung des Formulars "WiEReG - Setze Vermerk" zu erfolgen, dass entweder über die Meldungsablage oder über den Menüpunkt "Vermerk setzen" im WiEReG Management System aufgerufen werden kann. Sollte das Formular oder der Menüpunkt nicht sichtbar sein, so sollte der Administrator kontaktiert werden, um die entsprechende Rechte zu vergeben.
Die Verpflichtung zur Setzung eines Vermerkes entfällt gemäß § 11 Abs. 3 WiEReG, wenn der Verpflichtete seinen Kunden auf die unrichtige oder unvollständige Eintragung hinweist und dieser binnen angemessener Frist eine Berichtigung vornimmt. Welche Länge der Frist als angemessen anzusehen ist, ist anhand des konkreten Sachverhaltes zu beurteilen:
bei einfachen Sachverhalten mit reinem Inlandsbezug wird eine Woche als angemessen anzusehen sein
bei komplexen Sachverhalten, die beispielsweise von der Lösung einer schwierigen Rechtsfrage abhängen oder bei denen Dokumente von ausländischen übergeordneten Rechtsträgern einzuholen sind, wird eine längere Frist angemessen sein; als Obergrenze ist aber jedenfalls die Frist für die Abgabe von Meldungen von vier Wochen nach Kenntnis der Änderung anzusehen.
Im Hinblick auf die Frage, ob die im Register eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, ist bei Rechtsträgern mit einer subsidiären Meldung mit automationsunterstützten Datenübernahme gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG und bei meldebefreiten Rechtsträgern mit einer automationsunterstützten Datenübernahme gemäß § 6 WiEReG zu beachten, dass in diesen Fällen nur der Umstand der subsidiären Ermittlung bzw. das Vorliegen des wirtschaftlichen Eigentums von anderen, nicht im Auszug enthaltenen, wirtschaftlichen Eigentümern zu melden ist. Da mit diesen Bestimmungen eine Verwaltungsvereinfachung angestrebt wird, solle daher ein nicht zu strenger Maßstab bei der Prüfung, ob die eingetragenen Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer unrichtig oder unvollständig sind, angelegt werden. Keine Verpflichtung zur Setzung eines Vermerks besteht daher, wenn
alle festgestellten und überprüften wirtschaftlichen Eigentümer im Auszug aufscheinen und eindeutig identifiziert werden können, einzelne Daten zur Person unrichtig oder unvollständig sind
bei Personengesellschaften die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 109 Abs. 1 zweiter Satz UGB berechnet werden, tatsächlich aber aufgrund des Gesellschaftsvertrages abweichende Beteiligungsverhältnisse oder Stimmrechte bestehen, solange sich daraus nicht ein oder mehrere zusätzliche wirtschaftliche Eigentümer ergeben.
Des Weiteren kann von einer Vermerksetzung abgesehen werden, wenn die Meldung bloß geringfügig unrichtig ist und dadurch die Aussagekraft des Auszuges aus dem Register nicht beeinträchtigt wird. So soll der Schwerpunkt einer Vermerksetzung auf materiellen Unrichtigkeiten liegen und nicht etwa auf Tipp- oder Rechtschreibfehlern.
Die Ausführungen in diesem Unterpunkt gelten sinngemäß auch für unrichtige bzw. unvollständige Meldungen von Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren.
Bundesministerium für Finanzen, 30. September 2025
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Normen und Schlagworte
- WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 2025-0.779.895
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 136/2025
- Stammnummer
- 83884
- Gültig
- 30.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF