Findok · Erlässe & Informationen
2025-0.779.895
Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlass2025-0.779.895vom 30.09.2025Teil 4 von 6
Wortlaut laut Findok
Es bestehen keine Bedenken, wenn der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG dadurch entsprochen wird, dass sich die meldepflichtigen Rechtsträger zum Zwecke der Aufbewahrung der Unterlagen eines in § 5a Abs. 3 WiEReG genannten geeigneten Dritten bedienen, welcher die in § 3 Abs. 2 WiEReG genannten Kopien der Dokumente und Informationen im Auftrag des meldepflichtigen Rechtsträgers für diesen verwahrt. In diesen Fällen hat der gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG verpflichtete Rechtsträger angemessene Schritte zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass der geeignete Dritte ihm unverzüglich auf sein Ersuchen die für ihn verwahrten Informationen und Unterlagen weiterleiten kann. Die endgültige Verantwortung für die Erfüllung der Aufbewahrungspflichten verbleibt bei dem Rechtsträger, der auf den geeigneten Dritten zurückgreift.
4.8 Zeitpunkt der Sorgfaltspflichten
Die meldepflichtigen Rechtsträger haben gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG die Sorgfaltspflichten gemäß § 3 Abs. 1 WiEReG zumindest jährlich durchzuführen und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten wirtschaftlichen Eigentümer noch aktuell sind. Der genaue Zeitpunkt kann grundsätzlich durch die Rechtsträger festgelegt werden (beispielsweise anlässlich der Jahresabschlussprüfung) wobei der maximale Abstand zwischen der Durchführung der Sorgfaltspflichten ein Jahr beträgt.
§ 5 Abs. 1 letzter Satz WiEReG legt zudem fest, dass Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen haben (jährliche Meldepflicht). Die Bestätigung der gemeldeten Daten erfolgt durch Abgabe einer neuen Meldung, allerdings ohne dass die in das Meldeformular vorgeladenen Daten abgeändert werden.
Rechtsträger, die nach § 6 WiEReG meldebefreit sind, müssen keine jährliche Meldung abgeben. Sie müssen aber im Rahmen der Durchführung ihrer jährlichen Sorgfaltspflichten (§ 3 Abs. 1 WiEReG) überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Meldebefreiung weiter vorliegen.
Rechtsträger, die eine subsidiäre Meldung mit automatischer Datenübernahme (nach § 5 Abs. 5 WiEReG) abgegeben haben, unterliegen weiterhin der jährlichen Meldeverpflichtung. Diese müssen zumindest einmal jährlich überprüfen, ob die Voraussetzungen für die subsidiäre Meldung noch vorliegen. Liegen diese weiterhin vor, so ist dieser Umstand bei der Meldung zu bestätigen und anzugeben ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten (§ 5 Abs. 1 Z 3 lit b Variante 1 oder Variante 2 WiEReG). Siehe hierzu die Ausführungen zur subsidiären Meldung in Abschnitt 5 (Meldung der Daten durch die Rechtsträger).
Die Fälligkeit der jährlichen Meldung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Datum der letzten jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG.
Beispiel: die Erstmeldung sowie erstmalige Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte am 1. August 2023. Die Fälligkeit der jährlichen Überprüfung ist im Jahr 2024 der 1. August 2024. Die Meldung hat binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung zu erfolgen, dh. bis zum 29. August 2024. Wird die jährliche Überprüfung früher durchgeführt, so hat dies keine Verkürzung der Meldefrist zur Folge, da sich diese nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung bestimmt. Es sollte allerdings darauf geachtet werden, dass die Meldung zeitnah nach dem Abschluss der jährlichen Überprüfung übermittelt wird, damit nicht aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Änderungen eine unrichtige Meldung abgegeben wird.
Mit der Retournierung des vom Klienten firmenmäßig gefertigten standardisierten Formulars "Auftrag zur Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer" kann der Vorgang der Überprüfung jedenfalls als abgeschlossen betrachtet werden.
Da der Zeitpunkt der jährlichen Überprüfung nicht im Register gespeichert wird und diese vor bzw. spätestens am Tag der Meldung stattgefunden haben muss, ist für das automatisationsunterstützte Zwangsstrafenverfahren der Tag der (letzten manuell vorgenommenen) Meldung heranzuziehen, damit jedenfalls die gesetzlich vorgesehene Frist gewahrt bleibt.
Da grundsätzlich keine Bedenken gegen eine Vorverlegung der jährlichen Überprüfung bestehen, erfüllt auch eine Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer im Zuge einer Änderungsmeldung die Voraussetzungen der jährlichen Überprüfung. Erfolgt daher im obigen Beispiel eine Überprüfung und Änderungsmeldung am 10. Mai 2024, so ist die Frist für die jährliche Überprüfung ab diesem Meldedatum neu zu berechnen. Dies ist auch bei der Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen entsprechend zu berücksichtigen.
Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1 BAO bekannt gegebenen Zustellungsbevollmächtigten zuzustellen. Dieser gilt solange als zur Empfangnahme der Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ermächtigt, als nicht ein anderer Zustellungsbevollmächtigter für Angelegenheiten dieser Bestimmung namhaft gemacht wird. Nur wenn kein Zustellungsbevollmächtigter vorhanden ist, so sind die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe an den Rechtsträger selbst zuzustellen.
5 Meldung der Daten durch die Rechtsträger
Sofern der Rechtsträger nicht von der Meldepflicht befreit ist (§ 6 WiEReG), ist dieser gemäß § 5 WiEReG dazu verpflichtet, seine wirtschaftlichen Eigentümer an die Registerbehörde zu melden. Dabei sind einerseits Daten zu direkten und indirekten wirtschaftlichen Eigentümern, als auch zu den obersten Rechtsträgern über das Meldeformular im Unternehmensserviceportal zu übermitteln.
Im elektronischen Meldeformular finden sich unter dem Abschnitt ,,Art der Meldung" folgende Auswahlmöglichkeiten:
Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern
Subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene und
Subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme
Auf der Formularseite Angaben zur Meldung kann festgelegt werden, ob mit der Meldung auch ein Compliance-Package übermittelt werden soll (siehe Abschnitt 7 (Erstellung von Compliance-Packages)).
Anzumerken ist, dass die ,,Subsidiäre Meldung der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme" eine Meldung mit automatischer Übernahme der vertretungsbefugten Personen aus dem Firmenbuch gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG ermöglicht. Bei Auswahl dieser Option können keine Daten der subsidiären wirtschaftlichen Eigentümer (Mitglieder der obersten Führungsebene) eingegeben werden, da diese und allfällige Änderungen aus dem Firmenbuch automatisch übernommen werden.
Wenn eine der beiden Varianten zur subsidiären Meldung der obersten Führungsebene ausgewählt wird, so ist verpflichtend anzugeben, ob die Meldung "nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 2 WiEReG" erfolgt. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die zur Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Dokumente oder Informationen nicht eingeholt werden konnten, beispielsweise, weil die Übermittlung solcher Dokumente durch rechtliche und/oder wirtschaftliche Eigentümer verweigert wurde. Diese Option ist jedoch nicht auszuwählen, wenn festgestellt und überprüft werden konnte, dass kein direkter oder indirekter wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden ist, beispielsweise, weil keine ausreichende Beteiligung vorliegt (kein wirtschaftlicher Eigentümer vorhanden gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b Variante 1 WiEReG).
5.1 Fristen für die Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer
Die meldepflichtigen Rechtsträger haben die erstmalige Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer binnen vier Wochen nach der erstmaligen Eintragung in das jeweilige Stammregister (Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister für sonstige Betroffene) oder bei Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen nach der Begründung der Verwaltung im Inland bzw. nach der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung oder dem Erwerb einer Liegenschaft im Inland zu übermitteln. Änderungen der gemeldeten Angaben sind binnen vier Wochen nach Kenntnis der Änderung zu übermitteln (§ 5 Abs. 1 WiEReG).
Bei Daten des Rechtsträgers selbst, die im jeweiligen Stammregister eingetragen sind, ist jedenfalls Kenntnis ab deren Eintragung im jeweiligen Stammregister anzunehmen. Entfalten Umstände bereits vor Eintragung in das Stammregister eine Wirkung auf die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers, so ist für den Beginn der Meldefrist auf den Beginn der Wirksamkeit abzustellen.
Bei Vorliegen einer Meldebefreiung gemäß § 6 WiEReG entfällt die Verpflichtung zur Meldung der Änderungen, wenn die Eintragung im jeweiligen Stammregister binnen vier Wochen beantragt wird.
Rechtsträger, die nicht gemäß § 6 WiEReG von der Meldepflicht befreit sind, haben binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG, die bei der Überprüfung festgestellten Änderungen zu melden oder die gemeldeten Daten zu bestätigen (jährliche Meldepflicht).
Die Fälligkeit der Meldung im Rahmen der jährlichen Meldepflicht bestimmt sich nach dem Datum der letztmaligen jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG (siehe dazu Abschnitt 4.8 (Zeitpunkt der Sorgfaltspflichten)). Es bestehen keine Bedenken, wenn der Zeitpunkt der Meldung aus organisatorischen Gründen vorverlegt wird. Die Meldung muss jedoch spätestens vier Wochen nach Fälligkeit der jährlichen Überprüfung gemäß § 3 Abs. 3 WiEReG durchgeführt werden.
5.2 Direkte wirtschaftliche Eigentümer
Die folgenden Daten von direkten wirtschaftlichen Eigentümern sind zu ermitteln und zu melden (§ 5 Abs. 1 Z 1 WiEReG):
Name;
sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Wohnsitz;
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Bei Personen mit einem gemeldeten Hauptwohnsitz im Inland ist nur die Angabe von Vorname, Nachname und Geburtsdatum erforderlich. Bei diesen Personen werden allfällige Änderungen der oben genannten Angaben durch einen Abgleich mit dem ZMR automatisch übernommen. Eine Aktualisierung ist nur dann erforderlich, wenn die Person ihren Hauptwohnsitz im Inland aufgibt.
Wenn kein Hauptwohnsitz in Österreich besteht, muss zusätzlich auch noch ein Nachweis der Identität (Kopie eines Lichtbildausweises) hochgeladen werden (§ 5 Abs. 2 WiEReG).
In Einzelfällen kann es sein, dass sich das Geburtsdatum oder der Geburtsort bei verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümern nicht mehr eruieren lässt, beispielsweise wenn diese schon vor langer Zeit verstorben sind oder wenn für ausländische natürliche Personen aufgrund der landesspezifischen Gegebenheiten diese Information nicht verfügbar ist. Bei verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümern sind Geburtsdatum und Geburtsort daher nur soweit wie möglich zu melden.
5.3 Indirekte wirtschaftliche Eigentümer
Für indirekte wirtschaftliche Eigentümer müssen zusätzlich die folgenden Informationen über die obersten Rechtsträger gemeldet werden (§ 5 Abs. 1 Z 2 WiEReG):
sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG handelt, die Stammzahl sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger, oder ob der wirtschaftliche Eigentümer Kontrolle über den obersten Rechtsträger ausübt, sowie gegebenenfalls den Begünstigtenkreis im Fall eines inländischen obersten Rechtsträgers gemäß § 2 Z 2 und 3 WiEReG, wenn auf die automationsunterstützte Übernahme der wirtschaftlichen Eigentümer aus der Meldung dieses obersten Rechtsträgers verzichtet wurde;
sofern es sich bei einem obersten Rechtsträger um einen mit § 1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren sowie den Anteil an Aktien, Stimmrechten oder die Beteiligung des wirtschaftlichen Eigentümers am obersten Rechtsträger, oder ob der wirtschaftliche Eigentümer Kontrolle über den obersten Rechtsträger ausübt, sowie gegebenenfalls den Begünstigtenkreis im Fall eines ausländischen obersten Rechtsträgers gemäß § 2 Z 2 und 3 WiEReG.
5.4 Erhöhte Transparenz von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen)
5.4.1 Angabe, ob Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern bestehen
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d WiEReG ist bei Meldungen zwingend anzugeben, ob bei einem Funktionsträger (zB Stifter/Gründer/Settlor oder Begünstigter) oder einer Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über die Stiftung, den Fond, den Trust oder einen vergleichbaren Rechtsträger ausübt, eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG vorliegt und ob der wirtschaftliche Eigentümer Nominee (Treuhänder), Nominee-Direktor oder Nominator (Treugeber) ist. Zu beachten ist, dass Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. c und d WiEReG immer zu melden sind. Es kommt nicht darauf an, ob die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaft) zum wirtschaftlichen Eigentum einer anderen natürlichen Person führt. Der dahinterstehende Nominator (Treugeber) ist ebenfalls als wirtschaftlicher Eigentümer mit Art: "Stifter" bzw. "Begünstigter" etc. unter Angabe der Treuhandschaft und Auswahl der Rolle "Nominator (Treugeber)" zu melden, da er aufgrund der vertraglichen Vereinbarung Kontrolle auf den Rechtsträger gemäß § 2 Z 2 und Z 3 WiEReG ausübt (siehe auch Abschnitt 2.7.1 (Stifter)). Dasselbe gilt auch für Funktionsträger von Trusts oder trustähnlichen Vereinbarungen oder eine Person, die "Kontrolle auf andere Weise" über diese Rechtsträger ausübt, da auch ein Settlor oder ein Begünstigter eines Trusts ein Nominee (Treuhänder) sein kann.
Zu beachten ist auch, dass diese Vorgaben auch dann zur Anwendung gelangen, wenn ein solcher Sachverhalt bei einem obersten Rechtsträger vorliegt.
5.4.2 Angabe, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt
Durch die Regelung des § 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG sollen Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) innerhalb der Beteiligungskette transparent gemacht werden und so die Aussagekraft von Auszügen aus dem Register erhöht werden. Relevant im Sinne dieser Bestimmung sind jene Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse), aufgrund derer eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird oder durch die eine Kontrolle zwischen Rechtsträgern in der Eigentümerkette hergestellt wird, und dadurch eine natürliche Person wirtschaftlicher Eigentümer des zu meldenden Rechtsträgers wird oder sich durch das Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) in der Beteiligungs- und Kontrollstruktur Art oder Umfang des wirtschaftlichen Eigentums eines direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümers ändern. Dies bedeutet, dass dieser Umstand jedenfalls immer dann zutrifft, wenn ein wirtschaftlicher Eigentümer Nominator (Treugeber) ist.
Für nähere Informationen siehe Abschnitt 2.3.3 (Herstellung von Kontrolle durch Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse)).
5.4.3 Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register
Zusätzlich zu den oben unter den Abschnitten 5.4.1 (Angabe, ob Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisseen) bei Stiftungen, Trusts und vergleichbaren Rechtsträgern bestehen) und 5.4.2 (Angabe, ob eine für die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigentums relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt) beschriebenen Angaben sind im Zuge von Meldungen, die nach dem 30. September 2025 an das Register übermittelt werden, auch folgende Daten zu Nominee-Vereinbarungen, die sich auf den meldepflichtigen Rechtsträger selbst beziehen, zu erfassen (§ 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG):
die Bezeichnung und das Datum der Nominee-Vereinbarung
bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die natürliche Personen sind:
Name;
sofern diese über keinen Wohnsitz im Inland verfügen, die Nummer und die Art des amtlichen Lichtbildausweises;
Geburtsdatum und Geburtsort;
Staatsangehörigkeit;
Wohnsitz;
Wenn ein Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator verstorben ist, ist dies anzugeben; Diesfalls sind die Angaben zu Geburtsdatum und -ort nur soweit wie möglich zu melden und die Angaben betreffend Lichtbildausweis, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz entfallen.
Bei Nominees, Nominee-Direktoren und Nominatoren, die Rechtsträger sind:
sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG handelt, die Stammzahl;
sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen mit § 1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren.
Mit der Einführung des § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG werden somit die den Rechtsträger direkt betreffenden Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) bei den meldepflichtigen Daten aufgenommen.
Im Unterschied zur alten Rechtslage (geltend für alle Meldungen, die bis zum 30. September 2025 an das Register übermittelt wurden) sind infolge dieser Regelung auf Ebene des meldepflichtigen Rechtsträgers nun in einem separaten Abschnitt des Meldeformulars auch Nominees (Treuhänder) oder Nominatoren (Treugeber), welche juristische Personen oder aufgrund zu geringer Anteile keine wirtschaftlichen Eigentümer sind, zu melden.
Hinweis: § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG betrifft nur Nominee-Vereinbarungen (unabhängig von deren Umfang), die direkt auf Ebene des zu meldenden Rechtsträgers bestehen (sich also entweder direkt auf die Anteile des meldenden Rechtsträgers beziehen oder - im Falle von Nominee-Direktoren - die Geschäftsführung des zu meldenden Rechtsträgers betreffen). Nominee-Vereinbarungen auf übergeordneten Ebenen sind nicht gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG zu melden. Diesfalls sind nur die daraus resultierenden wirtschaftlichen Eigentümer und der Umstand, dass eine relevante Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) vorliegt (§ 5 Abs. 1 Z 3a WiEReG), zu melden.
5.5 Erfassung von Rechtsträgern als Funktionsträger (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) oder als Substiftung
Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG sind im Zuge der Meldung Angaben zu Rechtsträgern im Register der wirtschaftlichen Eigentümer zu erfassen, wenn:
eine Funktion (§ 2 Z 2 oder 3 WiEReG) bei einem Rechtsträger oder einem obersten Rechtsträger von einem Rechtsträger oder einem mit § 1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland wahrgenommen wird
von einer inländischen Privatstiftung eine in- oder ausländische Substiftung oder ein vergleichbarer Rechtsträger errichtet wird
Zu den betreffenden Rechtsträgern sind folgende Angaben zu melden:
sofern es sich bei dem Rechtsträger um einen Rechtsträger gemäß § 1 WiEReG handelt oder bei einer Substiftung mit Sitz im Inland, die Stammzahl;
sofern es sich bei dem Rechtsträger oder bei der Substiftung um einen mit § 1 WiEReG vergleichbaren Rechtsträger mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland handelt, den Namen und den Sitz des Rechtsträgers, die Rechtsform, die der Stammzahl und dem Stammregister entsprechenden Identifikatoren.
Mit Einführung des § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG wird somit die Transparenz bei Trusts, Stiftungen und vergleichbaren Rechtsträgern erhöht, bei denen einzelne Funktionen von Rechtsträgern wahrgenommen werden. Infolge der Regelung sind nicht mehr nur jene natürlichen Personen, welche Kontrolle auf die Funktionsträger ausüben, als wirtschaftliche Eigentümer mit "Ausübung von Kontrolle auf andere Weise" zu melden (siehe Abschnitt 2.7.6 (Behandlung von juristischen Personen als Stifter oder Begünstigter)), sondern es sind auch die Daten des betreffenden Funktionsträgers selbst (zB der Name einer begünstigten Stiftung oder eines begünstigten Vereins) bei der Meldung anzugeben. Einen wesentlichen Anwendungsfall stellen etwa auch Trusts als oberste Rechtsträger dar, bei denen die Funktion des Trustees von lizensierten Dienstleistern für Trusts und Gesellschaften wahrgenommen werden, die ihrerseits Rechtsträger sind.
Ebenso sind die Daten sogenannter Substiftungen (siehe Abschnitt 2.7.7 (Substiftungen)) zu erfassen, wenn eine inländische Privatstiftung eine solche Substiftung (Tochter- oder Nachfolgestiftung) errichtet, die als eigenständiger Rechtsträger allein oder gemeinsam mit weiteren Stiftern errichtet wird. Bei inländischen Substiftungen muss nur die Stammzahl der jeweiligen Substiftung bei der Meldung angegeben werden. In Bezug auf oberste Rechtsträger sind dazugehörende Substiftungen nur dann zu melden, sofern es sich bei dem obersten Rechtsträger um eine inländische Privatstiftung handelt und auf die automatische Datenübernahme verzichtet wird.
5.6 Identitätsnachweis der wirtschaftlichen Eigentümer und sonstiger im Register zu erfassenden Personen
Bei direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümern und sonstigen im Register zu erfassenden natürlichen Personen mit Hauptwohnsitz im Inland ist kein Identitätsnachweis notwendig, da mit der Eingabe des vollständigen Namens und des Geburtsdatums ein automatisationsunterstützter Abgleich mit dem Zentralen Melderegister erfolgt und die angegebenen Personen so eindeutig identifiziert werden können. In diesen Fällen ist es nicht erforderlich und technisch auch nicht möglich, einen Identitätsnachweis als Anhang zur Meldung anzugeben.
Bei direkten oder indirekten wirtschaftlichen Eigentümern und sonstigen im Register zu erfassenden natürlichen Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland muss gemäß § 5 Abs. 2 WiEReG der bei der Eingabe der Daten der natürlichen Person angegebene Lichtbildausweis zusätzlich zu den persönlichen Daten der Person hochgeladen werden. Dies dient einerseits zum Zweck der eindeutigen Identifizierung der natürlichen Personen und trägt andererseits auch zur Verbesserung der Datenqualität bei der Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer bei. Es bestehen keine Bedenken, wenn bei einer Meldung von Änderungen oder einer Meldung zur Bestätigung der gemeldeten Daten nach der jährlichen Überprüfung keine neue Kopie des amtlichen Lichtbildausweises eingeholt und übermittelt wird, sofern der im Register gespeicherte amtliche Lichtbildausweis gültig ist.
Bei subsidiären Meldungen der obersten Führungsebene mit automatischer Datenübernahme gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG ist kein Identitätsnachweis zu den Angehörigen der Führungsebene zu erbringen, da in diesem Fall auf die im Firmenbuch eingetragenen Daten abgestellt wird. Sollten im Firmenbuch meldepflichtige Daten gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 WiEReG nicht eingetragen sein, wie zB die vollständige Wohnsitzanschrift, die Staatsangehörigkeit oder der Geburtsort, so besteht dennoch keine Verpflichtung zur Abgabe einer subsidiären Meldung ohne automatische Datenübernahme, da gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG nur der Umstand der subsidiären Ermittlung zu melden ist.
Es kann sich der Umstand ergeben, dass vom Rechtsträger eine natürliche Person ohne Wohnsitz im Inland als wirtschaftlicher Eigentümer bzw. als Nominee, Nominee-Direktor oder Nominator festgestellt wird und diese die Übermittlung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises verweigert. In solchen Fällen hat der Rechtsträger diese Person nachweislich unter Hinweis auf die Verpflichtung der Eigentümer gemäß § 4 WiEReG bzw. auf die Pflichten von Nominees und Nominee-Direktoren gemäß § 4a WiEReG und die für den meldepflichtigen Rechtsträger vorgesehenen Strafbestimmungen gemäß § 15 WiEReG bei einer Verletzung der Meldeverpflichtung aufzufordern, eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises zu übermitteln. Verweigert die Person weiterhin die Übermittlung einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, dann kann die tatsächliche Existenz der natürlichen Person auf andere Art und Weise nachgewiesen werden. Ein solcher Nachweis kann zB durch eine beglaubigte Abschrift des Lichtbildausweises oder durch einen Auszug aus behördlich geführten Registern erfolgen (zB personenbezogene Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer aus dem Melderegister, Personenregister, Zensusbehörde oder ein beweiskräftiger Nachweis des obersten Rechtsträgers aus einem dem Firmenbuch vergleichbaren Register, sofern dieser die vollständigen Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer enthält). Die entsprechenden Nachweise sind anstelle der Ausweiskopie als sonstiger Nachweis der Identität hochzuladen.
Es ist allerdings zu beachten, dass das Fehlen einer Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises bei natürlichen Personen ohne Hauptwohnsitz im Inland grundsätzlich den objektiven Tatbestand der Verletzung der Meldeverpflichtung gemäß § 15 Abs. 1 und 2 WiEReG verwirklicht. Allerdings wird bei Einhaltung der oben beschriebenen Vorgehensweise in aller Regel für die Organe des meldepflichtigen Rechtsträgers weder von Vorsatz noch von grober Fahrlässigkeit auszugehen sein. In Betracht kommt jedoch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des seiner Verpflichtung nach § 4 WiEReG nicht nachkommenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Eigentümers als Beitragstäter. Überdies können die Finanzvergehen nach dem WiEReG gemäß § 28a FinStrG auch zu einer Verbandsgeldbuße nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz - VbVG führen.
5.7 Verstorbene wirtschaftliche Eigentümer
5.7.1 Wirtschaftlicher Eigentümer ist zum Meldezeitpunkt schon verstorben
Ist ein wirtschaftlicher Eigentümer bei der Meldung an das Register bereits verstorben, ist dieser dennoch als wirtschaftlicher Eigentümer an das Register zu melden. Diesfalls müssen nur Vor- und Zuname, das Vorliegen einer Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnisses) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des bereits verstorbenen wirtschaftlichen Eigentümers gemeldet werden (§ 5 Abs. 1 Z 1 Schlusssatz WiEReG). Sobald das Verlassenschaftsverfahren abgeschlossen ist und die Erben die Gesellschaftsanteile übertragen bekommen haben, dann sind diese anstelle der verstorbenen Person als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden, sofern diese über einen ausreichenden Teil von Aktien, Beteiligungen oder Stimmrechten an dem Rechtsträger verfügen oder auf diesen Kontrolle ausüben.
Als dokumentarischer Nachweis dafür, dass der wirtschaftliche Eigentümer bereits verstorben ist, dienen beispielsweise die Sterbeurkunde oder ein Einantwortungsbeschluss. Es ist jedoch nicht erforderlich und technisch auch nicht möglich, den entsprechenden Nachweis gemeinsam mit der Meldung elektronisch zu übermitteln. Der entsprechende Nachweis ist lediglich im Falle einer Prüfung durch die Registerbehörde vorzuweisen.
5.7.2 Wirtschaftlicher Eigentümer verstirbt nach der Meldung
Sofern es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Person handelt, die mit einem Hauptwohnsitz im Inland an das Register gemeldet wurde und diese Person verstirbt, werden die Daten automatisch aus dem Zentralen Melderegister übernommen und es ist keine Änderungsmeldung erforderlich. Keine automatisierte Übernahme kann dann erfolgen, wenn eine Person mit Wohnsitz im Ausland verstirbt und dies daher nicht im Zentralen Personenstandsregister erfasst wird. In diesen Fällen ist der Rechtsträger verpflichtet, binnen vier Wochen ab Kenntnis des Todes eine Änderungsmeldung an das Register vorzunehmen. Bei der Änderungsmeldung ist für den wirtschaftlichen Eigentümer bei der Auswahl für den Wohnsitz der Punkt "verstorben" auszuwählen.
Davon zu unterscheiden sind jedoch Fälle, in denen das wirtschaftliche Eigentum einer natürlichen Person durch die Ausübung einer Funktion kraft Bestellung begründet wird, wie zB bei subsidiär gemeldeten Mitgliedern der obersten Führungsebene oder bei Mitgliedern des Stiftungsvorstands einer Privatstiftung. Bei bestellten Funktionsträgern erlischt die Funktion und damit das wirtschaftliche Eigentum mit ihrem Ableben, sodass diese wirtschaftlichen Eigentümer mit Änderungsmeldung binnen vier Wochen ab Kenntnis des Todes aus dem Register zu löschen sind. Werden neue Funktionsträger an ihrer Stelle bestellt, so ist deren Meldung als wirtschaftliche Eigentümer binnen vier Wochen ab der rechtswirksamen Bestellung nur dann erforderlich, sofern keine automatische Datenübernahme aus dem Firmenbuch erfolgt (wie zB bei der Neubestellung eines Stiftungsvorstandsmitglieds einer Privatstiftung).
Der ruhende Nachlass ist eine juristische Person (§ 546 ABGB) und wird durch erbantrittserklärte Erben oder einen gerichtlich bestellten Verlassenschaftskurator vertreten. Der ruhende Nachlass ist allerdings kein Rechtsträger im Sinne des § 1 Abs. 2 WiEReG. Dieser ist selbst nicht meldepflichtig und kann auch kein oberster Rechtsträger sein. Für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens bleibt der Verstorbene grundsätzlich wirtschaftlicher Eigentümer. Wenn der ruhende Nachlass in das Firmenbuch eingetragen wird, so führt dies zu einer automatischen Beendigung einer Meldebefreiung gemäß § 6 Abs. 1 und 2 WiEReG aufgrund der Eintragung einer juristischen Person als Gesellschafter (der ruhende Nachlass). In solchen Fällen ist daher eine Meldung gemäß § 5 WiEReG vorzunehmen.
Nach Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens und dem dadurch bewirkten Übergang der Rechte des ruhenden Nachlasses auf den Erben im Falle der Einantwortung (§ 547 ABGB) oder einen Gläubiger im Falle der Überlassung an Zahlung statt (§ 798 ABGB) ist der Rechtsträger verpflichtet, den oder die neuen wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden, sofern der Rechtsträger nicht von der Meldepflicht befreit ist.
Wird die Verlassenschaftsabhandlung im Ausland durchgeführt oder im Inland aufgrund einer Rechtswahl des Verstorbenen nach einem ausländischen Erbstatut, hat der Rechtsträger ebenfalls nach dem Rechtsübergang auf den oder die Erben binnen vier Wochen ab Kenntnis den oder die neuen wirtschaftlichen Eigentümer an das Register zu melden.
Es kann aber auch nach dem Tod des wirtschaftlichen Eigentümers dazu kommen, dass andere natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer an das Register zu melden sind, da diese Kontrolle auf andere Weise ausüben oder Rechte des Verstorbenen nicht an den ruhenden Nachlass übergehen und daher andere Personen zu wirtschaftlichen Eigentümern werden.
Wenn der ruhende Nachlass durch die erbantrittserklärten Erben vertreten wird, dann ist zu prüfen, ob diese Kontrolle ausüben können, da in dieser Zeit auch Geschäftsführerbestellungen oder auch Bestellungen oder Abbestellungen der Aufsichtsorgane fallen können. Im Einzelfall können daher erbantrittserklärte Erben wirtschaftliche Eigentümer im Hinblick auf die im ruhenden Nachlass befindlichen Geschäfts- oder Kapitalanteile werden.
5.8 Finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit
Sind mehrere Organe eines meldepflichtigen Rechtsträgers zur Erfüllung der Meldepflichten berufen, so richtet sich die finanzstrafrechtliche Verantwortlichkeit für Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 15 WiEReG in erster Linie nach der internen Aufteilung der Zuständigkeiten. Fehlt eine solche oder ist sie für diesen Bereich nicht eindeutig, so haften alle vertretungsbefugten Organe.
6 Befreiung von der Meldepflicht
Die Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG sieht eine Verringerung der Verwaltungslasten für die meldepflichtigen Rechtsträger in jenen Fällen vor, wenn Daten automatisiert aus bereits vorhandenen Registern wie zB dem Firmenbuch übernommen werden können.
Liegt eine Befreiung der Meldepflicht vor, so wird dies vom System automatisch erkannt und im Meldeformular angegeben. Den Rechtsträgern steht es frei, trotz Befreiung von der Meldepflicht, jederzeit selbst eine Meldung vorzunehmen. In diesen Fällen muss der Rechtsträger im Meldeformular aktiv auf die Befreiung der Meldepflicht verzichten, bevor eine Meldung der wirtschaftlichen Eigentümer abgegeben werden kann.
Rechtsträger, welche eine Meldung nach § 5 WiEReG abgegeben haben und nachträglich die Voraussetzungen für eine Meldebefreiung erlangen, müssen die Meldebefreiung aktiv in Anspruch nehmen. Dazu ist eine einmalige Meldung erforderlich (§ 6 Abs. 6 WiEReG). Auf diesen Umstand wird auch in den Auszügen aus dem Register hingewiesen.
Zu beachten ist, dass die Meldebefreiung wegfällt, wenn eine andere Person Kontrolle auf den Rechtsträger ausübt. Ein Wegfall der Meldebefreiung ist jedenfalls immer dann gegeben, wenn sich einer der bei der Überprüfung festgestellten wirtschaftlichen Eigentümer des meldebefreiten Rechtsträgers nicht unter den automatisationsunterstützt übernommenen wirtschaftlichen Eigentümern befindet. Der Wegfall der Meldebefreiung kann nicht automatisationsunterstützt erkannt werden, da dieser durch Umstände eintritt, die nicht im Firmenbuch, Vereinsregister oder Ergänzungsregister eingetragen sind.
Die Meldebefreiung fällt hingegen nicht weg, wenn zu viele Personen als wirtschaftliche Eigentümer aus dem Firmenbuch übernommen werden, sofern sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer im Sinne des § 2 WiEReG darunter befinden.
Insbesondere bei Personengesellschaften kann es sein, dass in das Register mehr Personen als wirtschaftliche Eigentümer übernommen werden, als auf Basis der Kapitalanteile im Gesellschaftsvertrag ermittelt werden können. Sofern sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Eigentümer unter den automatisch übernommen befinden, wird diese Ungenauigkeit aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung akzeptiert. In solchen Fällen besteht auch keine Verpflichtung zur Setzung eines Vermerks gemäß § 11 Abs. 3 WiEReG siehe Abschnitt 9. (Setzung von Vermerken).
Ab 1. Oktober 2025 gilt zudem, dass die Meldebefreiung auch dann wegfällt, wenn eine Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 2a WiEReG vorliegt. Im Unterschied zu der bis dahin geltenden Rechtslage besteht eine Meldeplicht ab diesem Zeitpunkt nicht nur bei Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen), die zu einem wirtschaftlichen Eigentum des Nominators (Treugebers) führen, sondern auch bei Nominee-Vereinbarungen, die aufgrund geringerer Anteile zu keinem wirtschaftlichen Eigentum führen. Liegt beispielsweise bei einer zuvor meldebefreiten Gesellschaft ein Treuhandschaftsverhältnis bei einer Beteiligung von 20% vor, fällt die Meldebefreiung im Hinblick auf diese Gesellschaft nach der neuen Rechtslage weg und es ist eine Meldung an das Register abzugeben, mit welcher die Daten über die Nominee-Vereinbarung (Treuhandschaftsverhältnis) gemäß § 5 Abs. 1 Z 3b WiEReG zu erfassen sind. Die betreffenden Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) sind somit binnen vier Wochen ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen an das Register zu melden. Zur Meldung der Daten über Nominee-Vereinbarungen siehe Abschnitt 5.4.3 (Meldung von Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnissen) an das Register
Wichtig: Eine Befreiung von der Meldepflicht bedeutet keine Befreiung von den Sorgfaltspflichten gemäß § 3 WiEReG. Im Rahmen der jährlichen Sorgfaltspflichten hat der Rechtsträger zu prüfen, ob nicht Umstände eingetreten sind, die zu einem Wegfall der Meldebefreiung geführt haben (zB Ausübung von Kontrolle, beispielsweise durch einen Dritten/Treugeber aufgrund eines Treuhandschaftsverhältnisses). Eine solche Überprüfung kann etwa durch die Bestätigung der Gesellschafter erfolgen, dass keine abweichenden Eigentumsverhältnisse, Stimm-, oder Kontrollrechte bzw. relevante Nominee-Vereinbarungen gemäß § 2a WiEReG vorliegen.
Wurde aufgrund der Meldebefreiung keine Meldung abgegeben, obwohl diese gemäß § 6 WiEReG wegfällt, da eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle auf die Geschäftsführung ausübt, liegt eine Pflichtverletzung gemäß § 15 WiEReG vor.
7 Erstellung von Compliance-Packages
7.1 Allgemeines
Beginnend mit 10. November 2020 können die Dokumente, die für die Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlich sind, auf freiwilliger Basis an das Register übermittelt und von Verpflichteten für die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eingesehen und verwendet werden (Compliance-Package).
Gemäß § 5a Abs. 1 WiEReG können alle für die Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer erforderlichen Informationen, Daten und Dokumente durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal an die Registerbehörde übermittelt werden, wenn dieser die wirtschaftlichen Eigentümer eines Rechtsträgers gemäß den Anforderungen des WiEReG festgestellt und überprüft hat. Das Compliance-Package ist für die Dauer von zwölf Monaten nach der letzten Meldung, bei der ein Compliance-Package übermittelt wurde, gültig.
Neben der Abgabe einer Meldung mit einem Compliance-Package kann auch eine Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages vorgenommen werden. Mit einer Ergänzung können die folgenden Änderungen an einem bestehenden Compliance-Package vorgenommen werden:
Änderung der E-Mail-Adressen für Rückfragen zur Meldung bzw. einem Compliance-Package
Einschränkung oder Aufhebung der Einschränkung eines Compliance-Packages sowie die Änderung der Verpflichteten, die jedenfalls Einsicht in das Compliance-Package erhalten sollen, und die Änderung der E-Mail-Adressen zur Übermittlung von Anfragen für Freigaben
Änderung des Organigramms
Hinzufügen oder Entfernen von übermittelten Dokumenten des Rechtsträgers oder Änderung der über diese Dokumente gespeicherten Daten
Hinzufügen oder Entfernen von relevanten inländischen und ausländischen übergeordneten Rechtsträgern oder Änderung der über diese gespeicherten Daten und
Hinzufügen oder Entfernen von Verweisen auf die Compliance-Packages übergeordneter Rechtsträger
Bei einer Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages wird die Einhaltung der Frist von sechs Wochen bei Existenz- und Eigentumsnachweisen von ausländischen relevanten übergeordneten Rechtsträgern nur im Hinblick auf die neu hinzugefügten Nachweise überprüft (zu begründeten Ausnahmefällen im Hinblick auf die Frist von sechs Wochen siehe Abschnitt 7.2 (Anforderungen an die Dokumente)). Eine Ergänzung eines bestehenden Compliance-Packages führt nicht zu einer Verlängerung der Gültigkeit.
7.2 Anforderungen an die Dokumente
Im Folgenden werden die Anforderungen an jene Informationen, Daten und Dokumente dargestellt, welche im Rahmen des Compliance-Packages an die Registerbehörde zu übermitteln sind. Dokumente, die an das Register übermittelt werden, müssen gemäß § 5a Abs. 4 WiEReG immer aktuell sein. Dies ist insbesondere auch bei Dokumenten in Bezug auf die inländischen Ebenen zu beachten, bei denen grundsätzlich keine Anforderung dahingehend besteht, dass diese im Zeitpunkt der Meldung nicht älter als sechs Wochen sein dürfen. Die Beurteilung, ob ein Dokument aktuell ist, obliegt dem berufsmäßigen Parteienvertreter, der das Compliance-Package an das Register übermittelt. Sofern dem Parteienvertreter keine gegenteiligen Umstände bekannt sind, so darf dieser annehmen, dass diese aktuell sind, wenn der Rechtsträger dies gemäß § 5a Abs. 5 WiEReG bestätigt.
Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern dürfen gemäß § 5a Abs. 4 WiEReG nur dann an das Register übermittelt werden, wenn diese im Zeitpunkt der Meldung nicht älter als sechs Wochen sind. Relevant ist das jeweilige Datum, an dem der Auszug erstellt wurde.
In begründeten Ausnahmefällen können auch Auszüge aus ausländischen Handels-, Gesellschafts- oder Trustregistern, die älter als sechs Wochen sind, herangezogen werden, wenn dies aufgrund der faktischen Umstände notwendig ist (zB wegen des Postlaufes oder weil dem Parteienvertreter erst auf Nachfrage die zusätzlich notwendigen Unterlagen vom Rechtsträger zur Verfügung gestellt wurden; der Notwendigkeit von Übersetzungen oder Beglaubigungen). Der Parteienvertreter hat jedenfalls auch in diesen Fällen darauf Bedacht zu nehmen, dass es sich um beweiskräftige Unterlagen handelt, anhand deren die Identität und die Eigentums- und Kontrollstruktur der betreffenden Rechtsträger festgestellt und überprüft werden kann.
Kein begründeter Ausnahmefall kann jedoch bei Auszügen vorliegen, die einfach (im Hinblick auf den mit der Beschaffung verbundenen Organisations- bzw. Kostenaufwand) eingeholt werden können und nicht übersetzt werden müssen, wie dies regelmäßig bei Auszügen in deutscher oder englischer Sprache aus öffentlich zugänglichen Registern der Fall sein wird.
Wenn einzelne Dokumente im Rahmen einer Ergänzungsmeldung (§ 5a Abs. 8 WiEReG) übermittelt werden, berührt dies die ursprüngliche Aktualität der bereits zuvor übermittelten/gespeicherten Dokumente nicht.
Gemäß § 5a Abs. 5 WiEReG ist die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers jedenfalls vor der Übermittlung der Meldung oder Ergänzung einzuholen, diese ist jedoch nicht an das Register zu übermitteln. Vor Abgabe der WiEReG Meldung kann die Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers gemäß § 5a Abs. 5 WiEReG nach Eingabe aller Daten und Übernahme der Dokumente im Meldeformular als Auftrag zur Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erstellt und somit noch vor der Übermittlung der Meldung eingeholt werden.
Auf der Formularseite "Compliance-Package" des Meldeformulars "WiEReG - Meldung durch Parteienvertreter" sind insgesamt vier Kategorien für den Upload der zu übermittelnden Informationen, Daten und Dokumente vorgesehen, nämlich die Angaben zur Beteiligungsstruktur (Organigramm), Dokumente des meldenden Rechtsträgers, Dokumente von relevanten übergeordneten inländischen Ebenen sowie Dokumente von relevanten übergeordneten ausländischen Ebenen. Dabei sind den zu übermittelnden Informationen, Daten und Dokumenten mithilfe einer Dropdown-Liste die jeweils passenden Dokumentenarten zuzuordnen, worauf in den im Folgenden dargestellten Unterpunkten näher eingegangen wird.
Es wird darauf hingewiesen, dass im Meldeformular zum Compliance-Package keine Warnmeldung erfolgt, sollten einzelne Dokumente, welche gemäß § 5a WiEReG für bestimmte Rechtsträger zwingend zu übermitteln sind, nicht unter der entsprechenden Dokumentenart hochgeladen und übermittelt werden. Es liegt in der Verantwortung des meldenden Parteienvertreters, die Vollständigkeit des Compliance-Packages anhand der gesetzlichen Bestimmungen zu überprüfen.
7.2.1 Allgemeine Anforderungen an die Dokumente
Soweit es sich bei den Dokumenten um Urkunden handelt, muss es sich gemäß § 5a Abs. 2 WiEReG um beweiskräftige Urkunden handeln, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind.
Dokumente können dem berufsmäßigen Parteienvertreter im Original, in Kopie oder in elektronischer Form vorgelegt werden, sofern es sich um beweiskräftige Urkunden handelt, die gemäß dem am Sitz der juristischen Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Ein elektronisch übermitteltes Dokument ist nur bei Vorliegen einer elektronischen Signatur ein Originaldokument. Eine Kopie ist gemäß § 5a Abs. 2 WiEReG jedenfalls nicht ausreichend, wenn sich
der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Compliance-Packages in einem Drittland mit hohem Risiko (§ 2 Z 16 FM-GwG) befindet oder
Zweifel an der Echtheit einer Urkunde bestehen.
In diesen beiden Fällen müssen die betreffenden Urkunden dem berufsmäßigen Parteienvertreter im Original oder in einer beglaubigten Kopie vorliegen. Wenn beispielsweise einer von mehreren übergeordneten Rechtsträger seinen Sitz in einem Drittland mit hohem Risiko hat, so besteht dieses Erfordernis nur für die Urkunden, die diesen übergeordneten Rechtsträger betreffen. Für die übrigen, in dem Compliance-Package enthaltenen Urkunden besteht dieses Erfordernis nur dann, wenn Zweifel an deren Echtheit bestehen.
Nach erfolgter Prüfung durch den Parteienvertreter sind Kopien der vorgelegten Originaldokumente anzufertigen, mit dem Vermerk "Original vorgelegt am:" unter Angabe des Datums und eines Hinweises auf einen nachvollziehbar erkennbaren Vermerkersteller zu versehen und an das Register zu übermitteln.
Eine beglaubigte Abschrift (beglaubigte Kopie) ist die Bestätigung durch eine mit öffentlichem Glauben versehene Urkundsperson (zB Notar/in), einem Gericht oder der ausstellenden Behörde, dass die Kopie einer Urkunde mit dem Original übereinstimmt. Eine Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift erhöht die Beweiskraft der Urkunde.
Beglaubigungen von öffentlichen Urkunden im internationalen Rechtsverkehr haben grundsätzlich in der Form einer Legalisation (diplomatische Beglaubigung) zu erfolgen. Diese erfordert eine Zwischenbeglaubigung durch das Außenministerium des jeweiligen Drittstaates und eine Beglaubigung durch den befugten Konsularbeamten/in der österreichischen Botschaft des Staates, aus dem die Urkunde stammt.
Bei Staaten, die das Haager Beglaubigungsübereinkommen unterzeichnet haben, tritt die Apostille an die Stelle der Legalisation. Sie ist ebenfalls eine Echtheitsbestätigung, wird jedoch von einer dazu bestimmten Behörde des Staates, durch den die Urkunde ausgestellt wurde, erteilt und bedarf keiner weiteren Bestätigung (Für die jeweils zuständigen Behörden siehe BGBl Nr. 27/1968, zuletzt geändert durch BGBl III Nr. 168/2016; für nähere Informationen zur Beglaubigung bzw. Apostille siehe die Homepage des Österreichischen Außenministeriums).
Sofern Dokumente nicht in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sind, so sind - unabhängig davon, ob sich der Sitz eines relevanten übergeordneten ausländischen Rechtsträgers im Zeitpunkt der Übermittlung des Compliance-Packages in einem Drittland mit hohem Risiko befindet oder Zweifel an der Echtheit der betreffenden Urkunde bestehen - zusätzlich zu der (beglaubigten) Kopie eine beglaubigte Übersetzungen des Dokuments oder jedenfalls der relevanten Teile in deutscher oder englischer Sprache mit dem Compliance-Package an das Register zu übermitteln. Bei einer beglaubigten Übersetzung bestätigt der Übersetzer seine Übersetzung anhand der Originale und garantiert deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit einer Beglaubigungsformel, einem Stempel und seiner Unterschrift.
Als Legalisation wird auch die Beglaubigung der Unterschrift des Übersetzers nach erfolgter Übersetzung und Bestätigung durch den Übersetzer bezeichnet. Diese erhöht die Beweiskraft der Beglaubigung der Übersetzung, ist aber nicht erforderlich.
7.2.2 Organigramm
Gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 WiEReG ist bei offenen Gesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Europäischen Gesellschaften (SE) und Europäischen wirtschaftlichen Interessensvereinigungen ein Organigramm zu übermitteln, aus welchem sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur ergibt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass das Organigramm konkret für den meldenden Rechtsträger erstellt wurde. Es ist ausreichend, wenn aus dem Organigramm die Beteiligungsverhältnisse und für das wirtschaftliche Eigentum relevante Stimmrechte, Kontrollbeziehungen oder Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) ersichtlich sind. Als relevant sind jedenfalls Beteiligungen, Stimmrechte oder Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) mit mehr als 25% (erste Beteiligungsebene) bzw. mehr als 50% (ab der zweiten Beteiligungsebene) oder Kontrollverhältnisse anzusehen. Unter diesen Schwellenwerten sind Beteiligungen, Stimmrechte oder Kontrollverhältnisse (zB Nominee-Vereinbarungen) dann relevant, wenn diese für den meldenden Rechtsträger für die Beurteilung des Erfordernisses einer Zusammenrechnung derselben erforderlich sind.
Besondere Anforderungen an das Design oder das Layout des Organigramms bestehen nicht. Wenn sich die relevante Eigentums- und Kontrollstruktur bereits aus dem erweiterten Auszug ergibt, ist auch eine Kopie des Auszugs mit der Darstellung der relevanten Beteiligungsstruktur ausreichend.
Da gemäß § 5a Abs. 5 WiEReG der berufsmäßige Parteienvertreter eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des Rechtsträgers einzuholen hat, ist eine firmenmäßige Unterzeichnung des Organigramms nicht erforderlich.
Auch bei der Abgabe einer subsidiären Meldung gemäß § 5 WiEReG und einer subsidiären Meldung mit automatischer Datenübernahmen gemäß § 5 Abs. 5 WiEReG ist ein Organigramm zu übermitteln. Diesfalls sind die Beteiligungsverhältnisse und für das wirtschaftliche Eigentum relevante Stimmrechte, Kontrollbeziehungen- oder Nominee-Vereinbarungen (Treuhandschaftsverhältnisse) insoweit aufzunehmen, als diese für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine subsidiäre Meldung gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG relevant sind.
In den Fällen, in denen die Übermittlung eines Organigramms nicht verpflichtend vorgesehen ist, bestehen keine Bedenken gegen die freiwillige Übermittlung eines Organigramms, wenn dieses für die Feststellung und Überprüfung des wirtschaftlichen Eigentums hilfreich ist.
Im Meldeformular zum Compliance-Package ist das Organigramm im Bereich "Angaben zur Beteiligungsstruktur" hochzuladen. Für Rechtsträger gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bis 4, 9 und 10 WiEReG handelt es sich dabei um ein Pflichtfeld.
7.2.3 Anforderungen an bestimmte Rechtsträger
7.2.3.1 Personengesellschaften
Bei offenen Gesellschaften (OG) und Kommanditgesellschaften (KG) handelt es sich um gemäß den §§ 105 ff Unternehmensgesetzbuch (UGB) gegründete Personengesellschaften, die im öffentlich zugänglichen Firmenbuch eingetragen werden und rechtsfähig sind. Sie können also Träger von Rechten und Pflichten sein, Verbindlichkeiten eingehen und auch klagen und geklagt werden.
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Normen und Schlagworte
- WiEReG, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, BGBl. I Nr. 136/2017
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 2025-0.779.895
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 136/2025
- Stammnummer
- 83884
- Gültig
- 30.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF