…eine eigene Liebhabereibeurteilung vorzunehmen. Bei Betätigungen iSd § 1 Abs 1 LVO - als solche wurde die Vermietung des Gebäudes W., Adresse korrekterweise eingestuft ("große Vermietung") - gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass eine Maßnahme, die bei einer "kleinen Vermietung" die Kriterien einer Änderung der Bewirtschaftung mit der…
…Vermietung des Objekts nicht mehr so angestrebt hat, wie es von einem ordentlichen Vermieter zu erwarten gewesen wäre. Da jedoch die Gewinnabsicht ein wesentliches Merkmal für eine große Vermietung als Einkunftsquelle darstellt, muss die Annahme einer solchen ernsthaft angezweifelt werden. Rechnet man die anderen Umstände…
…zur Liebhaberei Die Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. 358/1997, normiert betreffend entgeltlicher Gebäudeüberlassung (durch "große Vermietung") in § 2 Abs. 3 Folgendes: Abs. 2 (gemeint "Anlaufzeitraum") gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im…
…Betreffend die W bringt der Bw. vor, dass nach seiner Rechtsansicht auch nach in Zukunft zu erfolgender Parifizierung (vielleicht 2010) eine große Vermietung im Sinne 1/1 LVO vorliegen wird, weil weiterhin vier Top-Nummern vermietet bleiben und er vorhat, nichts an der Bewirtschaftungsart in…
…zur Liebhaberei Die Liebhabereiverordnung BGBl. Nr. 33/1993 idF BGBl. 358/1997, normiert betreffend entgeltlicher Gebäudeüberlassung (durch "große Vermietung") in § 2 Abs. 3 Folgendes: Abs. 2 (gemeint "Anlaufzeitraum") gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im…
…2007 und 20. März 2007). Nun fällt aber nach herrschender Rechtsmeinung schon bereits eine Überlassung von Gebäuden ab drei Wohneinheiten grundsätzlich unter § 1 Abs. 1 bzw. § 2 Abs. 3 LVO ("große Vermietung") (vgl. zB Doralt/Renner, EStG8, § 2 (LVO) Tz 505; Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2…
Unwägbarkeiten, dh. das Ergebnis negativ beeinflussende Ereignisse, die nicht dem üblichen Wirtschaftsverlauf entsprechen und idR keinen Kausalzusammenhang zu einem gewollten Verhalten des Abgabepflichtigen aufweisen, bleiben in diesem Zusammenhang aber grundsätzlich außer Ansatz (vgl. Doralt/Renner, EStG8, § 2 (LVO) Tz 365). Für das Vorliegen einer Gesamtüberschusserzielungsabsicht…
…Systematik der LVO auch für den Bereich der "großen Vermietung" für relevant. Die für entgeltliche Gebäudeüberlassungen geltenden Sonderbestimmungen des § 2 Abs.3 LVO tragen dem Umstand Rechnung, dass sich die "große Vermietung" von anderen Betätigungen, die dem Bereich des § 1 Abs.1 LVO zuzuordnen sind…
…Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wurde. Das Finanzgericht ist daher zur Auffassung gelangt, dass die verfahrensgegenständliche (große) Vermietung infolge (latent) zeitlich begrenzt geplanter Vermietungstätigkeit und mangels eines innerhalb dieser (begrenzten) Zeitspanne (2005 bis 06/2008) geplanten Gesamtgewinnes bzw. -einnahmenüberschusses von Beginn an Liebhaberei darstellt mit der Folge…
…| 0 | -1.085,89 | -960,00 | 8.526,23 | 100.154,53 In der Begründung wurde vorgebracht, es liege eine "große" Vermietung vor, die im Punkt 3.1. des Erlasses zur LVO 1993 als entgeltliche Überlassung von Baulichkeiten definiert sei…
…ist dazu vorweg auszuführen, dass das Vorliegen einer Gesamtüberschusserzielungsabsicht bei Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden (sog. große Vermietung) bzw. die objektive Ertragsfähigkeit bei der Vermietung von Eigenheimen (sog. kleine Vermietung) für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit…
… 3.2. Erwägungen: 3.2.1. Die Vermietung von Zinshäusern ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung dem Bereich des § 1 Abs. 1 LVO ("große Vermietung") zuzuordnen (BFG 06.03.2015, RV/2100702/2006). Auch gegenständlich liegt unbestritten eine Vermietung gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor…
…mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden ("große Vermietung") sei ertragsteuerlich als Liebhaberei zu beurteilen, wenn die Absicht des Vermieters, einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (Gesamtüberschusserzielungsabsicht), nicht anhand von objektiven Umständen nachvollziehbar sei. Die Einkunftsquelleneigenschaft bei der Gebäudevermietung sei danach zu beurteilen…
…Mietverträgen auch tatsächlich vereinbart sind (Rauscher/Grübler2, Rz 264). Die Vermietung von Zinshäusern ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung dem Bereich des § 1 Abs. 1 LVO ("große Vermietung") zuzuordnen (BFG 06.03.2015, RV/2100702/2006). Auch gegenständlich liegt unbestritten eine Vermietung gemäß § 1 Abs…
…im rechtlichen Sinne geändert (vgl. Doralt, EStG, Rz 475 zu § 2 LVO). Es liege per definitionem keine Änderung der Bewirtschaftungsart vor. Gegenständlich liege eine große Vermietung gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor. Die Änderung der Bewirtschaftung sei in § 2 Abs. 4 LVO geregelt und beziehe…
…innerhalb dessen Veranlagungsbescheide nach § 200 BAO vorläufig zu erlassen sind. Nach der Judikatur des VwGH gilt dies für die „große Vermietung“ (§ 1 Abs.1 LVO) und die „kleine Vermietung“ (§ 1 Abs.2 LVO) in gleicher Weise. Die Dauer des Beobachtungszeitraumes hängt von den Umständen der…
…dass es im Beschwerdefall nicht von Bedeutung ist, ob die Vermietungstätigkeit als kleine oder als große Vermietung beurteilt wird, weil bei einer Gebäudevermietung die Einkunftsquelleneigenschaft in jedem Fall anhand einer Prognoserechnung über einen Zeitraum von ca. 20 Jahren nachzuweisen ist. Da im Beschwerdefall ungewiss ist…
…Gasthauses bzw. einer Weinstube fällt augenscheinlich nicht darunter. Sie ist (jeweils) eine unter § 1 Abs. 1 fallende Gebäudevermietung mit Einkünftevermutung (so genannte "große Vermietung" - vgl. auch RV/0184-F/02). Bei dieser ist allerdings - anders als bei Vermietungen nach dem Grundtatbestand des § 1 Abs. 1…
2.10.2.3 Vermögensverwaltung Rz 240: Die begünstigungsunschädliche Vermögensverwaltung einer gemeinnützigen Bauvereinigung besteht aus der verzinslichen Anlage von Kapitalvermögen sowie der Vermietung und, Verpachtung von unbeweglichem Vermögenoder Überlassung zur sonstigen Nutzung mit der Einschränkung des § 7 Abs. 6 WGG (§ 39 Abs. 17a WGG). Zum…
Werden von einer deutschen GmbH zwei inländische Betriebsliegenschaften veräußert, die bislang vermietet waren, dann kann der hiebei erzielte Veräußerungsgewinn (mangels inländischer Betriebstätte der deutschen GmbH) nur im Rahmen des Spekulationstatbestandes der Besteuerung unterzogen werden. Sollte die deutsche GmbH die vermieteten Gebäude selbst hergestellt haben, dann…