Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0225-L/05
Gebäudevermietung als vorläufige Einkunftsquelle auf Gesellschaftsebene
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-L/05vom 24.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Vermietung u.Verpachtung,
Adresse1, vertreten durch die KPMG Alpen-Treuhand GmbH,
Wirtschaftsprüfungs-und Steuerberatungsgesellschaft, 4021 Linz,
Kudlichstr. 41-43, gegen die Bescheide des Finanzamtes Grieskirchen Wels,
vertreten durch HR Mag. Johann Lehner, betreffend Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 2000 bis
2002 nach der am 17. Jänner 2007 in 4010 Linz, Zollamtstraße 7,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die
im Kalenderjahr 2000 erzielten
Einkünfte werden gemäß
§188 BAO festgestellt:
|
Jahr
|
2000
|
|
ATS
(€)
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
Überschuss
der Werbungskosten über die Einnahmen
|
Dipl.Ing.H.
|
anteiliger
Werbungskostenüberschuss
|
M.H.
|
anteiliger
Werbungskostenüberschuss
|
S.H.
|
anteiliger
Werbungskostenüberschuss
Die
Feststellung von Einkünften erfolgt überdies vorläufig
gemäß
§ 200 Abs.1 BAO.
Die
im Kalenderjahr 2001 erzielten
Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt:
|
Jahr
|
2001
|
|
€
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
Überschuss
der Werbungskosten über die Einnahmen
|
Dipl.Ing.H.
|
anteiliger
Werbungskostenüberschuss
|
M.H.
|
anteiliger
Werbungskostenüberschuss
|
S.H.
|
anteiliger
Werbungskostenüberschuss
Die
Feststellung von Einkünften erfolgt überdies vorläufig
gemäß
§ 200 Abs.1 BAO.
Die
im Kalenderjahr 2002 erzielten
Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO festgestellt:
Die
Feststellung von Einkünften erfolgt überdies vorläufig
gemäß
§ 200 Abs.1 BAO.
|
Jahr
|
2002
|
|
€
|
Einkünfte
aus Vermietung und Verpachtung
|
Überschuss
der Werbungskosten über die Einnahmen
|
Dipl.Ing.H.
|
anteiliger
Werbungskostenüberschuss
|
M.H.
|
anteiliger
Werbungskostenüberschuss
|
S.H.
|
anteiliger
Werbungskostenüberschuss
Entscheidungsgründe
Strittig ist im konkreten Fall die Beurteilung der
Vermietungstätigkeit einer
Personengesellschaft (idF mit OEG abgekürzt) als Einkunftsquelle oder
Liebhaberei auf
Gesellschaftsebene.
Verträge über die Gründung der OEG
(Gründungsvertrag vom 1.9.2000) , den Erwerb der Liegenschaft (Kaufvertrag
vom 7.9.2000) sowie über ein Mietverhältnis vom 14.12.2000 wurden
abgeschlossen.
Gebäude
(Vermietungsobjekt)
|
Liegenschaft
|
Lageadresse
|
Vermietete Fläche
|
m²
|
Erdgeschoß
|
122
m²
|
Untergeschoß
|
137,4
m²
|
Obergeschoß
|
139,2
m²
|
Obergeschoß
1
|
120,4
m²
Die Mietnutzfläche beträgt insgesamt 519
m². Die Monatsmiete beträgt ATS 62.000,00 (ATS 519,00 Mieterlös
pro m²). Das Mietverhältnis begann am 1 .12.2000 (Mieter Fa.
Fa.M1).
In den Erklärungen
betreffend einheitlicher und gesonderter Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für den Zeitraum 2000, 2001 und 2002
wurden Verluste
erklärt.
In den
Feststellungsbescheiden (Erstbescheide)
für die Jahre 2000, 2001 und 2002 wurde die
Vermietungstätigkeit vorläufig als
Einkunftsquelle anerkannt.
Betriebsprüfung
Im Rahmen einer Betriebsprüfung betreffend die Jahre
2000, 2001 sowie 2002 wurden im Betriebsprüfungsbericht folgende
Feststellungen getroffen:
(Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 1. Juli
2004- Prüfungsfeststellungen Punkt 4.
Einkunftsquelle/Liebhaberei):
Die
"Bw." sei mit Vertrag vom 1. September
2000 gegründet worden. Mit Kaufvertrag vom 7. September 2000 sei die
Liegenschaft mit der Einlagezahl xy
Grundbuch xx
(Adresse) in einem Gesamtausmaß
von 361 m² durch die Bw. von der
RBM GmbH erworben worden. Die
Bw. habe die weitere Verpachtung des
Objektes als Verkaufslokal geplant. Im Jahre 2000 sei noch mit diversen Arbeiten
am Gebäude begonnen worden. Die ersten Mieteinnahmen seien für den
Zeitraum Dezember 2000 erzielt worden. Im November 2000 sei seitens der
Gesellschaft bezüglich des Objektes
Adresse eine Prognoserechnung erstellt
und beim Finanzamt eingereicht worden (Prognosezeitraum 2000-2024). Aus dieser
gehe hervor, dass der Fremdmittel - Finanzierungsanteil den Betrag von
13.152.000,00 S betrage. Es sei in der Prognoseberechnung ein zusätzlicher
Eigenmittelanteil in Höhe von 8.000.000,00 ATS aus frei werdenden
Privatveranlagungen im Jahre 2003 als außerordentliche Fremdmitteltilgung
berücksichtigt worden, sodass ein Total- Überschuss auf OEG Ebene im
Jahre 2009 prognostiziert werden konnte. Unter Zugrundelegung des Ergebnisses
dieser Prognoserechnung seien die Veranlagungen zur Umsatzsteuer sowie der
Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO ab dem Jahre
2000 wie erklärt veranlagt worden ( jedoch vorläufig gemäß
§ 200 der Bundesabgabenordnung). Die beabsichtigten zusätzlichen
Eigenmittel in Höhe von 8.000.000,00 S, welche im Jahre 2003 zur Minderung
des Fremdmittelstandes gedacht gewesen wären, sollten laut Auskunft der
Gesellschaft im wesentlichen aus der Veräußerung von Anleihen, die
sich im Besitz der beiden OEG Beteiligten
M. und
S.H. befanden, herrühren. Diese
Mittel seien jedoch im Jahre 2003 tatsächlich nicht zur Abdeckung bzw. zur
Minderung des Fremdmittelstandes herangezogen worden, sondern bereits 2001
für den Ankauf von Firmenanteilen seitens der Gesellschafter verwendet
worden. Sie wären daher im Jahr 2003 nicht zur Verfügung gestanden. Im
Zuge der Betriebsprüfung ( Mai 2004) wurde vom Steuerbüro eine neue
Prognoserechnung erstellt, in der zinsenlose Darlehen der Jahre 2001/2002 in
Höhe von 3.300.000,00 S bzw. 550.412,00 S sowie Zuwendungen der Firma
FBH. Privatstiftung in den Jahren
2004/2005/2006 in Höhe von 3.715.281,00 S/3.096.068,00 S sowie 2.064.045,00
S berücksichtigt worden sind.
Die im Jahre 2004
getätigte Zuwendung könne keine Berücksichtigung erfahren, da
diese erst im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens beschlossen worden sei
und somit eine Änderung der Art der Bewirtschaftung darstelle. Die Darlehen
der Stiftung an die Bw. stelle
Fremdkapital dar und könne somit nicht zinsenlos behandelt werden. Wird
eine positive Prognoserechnung, insbesondere aus Gründen nicht
erfüllt, die der Steuerpflichtige selbst herbeigeführt habe, habe die
Abgabenbehörde neuerlich zu prüfen, ob ein Liebhabereibetrieb vorliegt
und gegebenenfalls - auch nachträglich die Tätigkeit eines
Abgabepflichtigen als Voluptuarbetrieb einzustufen. Ein derartiges
rückwirkendes Ereignis sei dann anzunehmen, wenn das Darlehen zur
Anschaffung des Mietobjektes nicht planmäßig getilgt worden ist. Eine
Prognose sei nur dann zur Beurteilung der Ertragsfähigkeit tauglich, wenn
sie zumindest in den ersten Jahren (weitgehend) mit der Realität
übereinstimme. Eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit
einer Vermietung geschlossen werden soll, könne nicht losgelöst von
den tatsächlich bestehenden Verhältnissen sein. Eine Prognose, die
bereits für die ersten Jahre des Beobachtungszeitraumes in eklatatantem
Ausmaße von anderen Werten ausgehe, als sie bei der tatsächlich vom
Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart eingetreten sei, sei nicht
geeignet, einen Beweis für die Ertragsfähigkeit der Betätigung in
der konkret vom Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart zu
erbringen. Nach Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse
ergebe sich im gegenständlichen Fall solange das Nichtvorliegen einer
Einkunftsquelle, bis eine tatsächliche Änderung der Bewirtschaftung
eintrete, die es ermögliche, in einem angemessenen Zeitraum einen
Gesamtüberschuss zu erzielen. Bis einschließlich 2003 sei das im
gegenständlichen Fall jedenfalls nicht gegeben. Es liege daher ein
Voluptuarbetrieb im Sinne des § 1 Abs.1 der Liebhabereiverordnung (LVO
BGBl. 1993/33) vor, da im gegenständlichen Fall nicht in einem absehbaren
Zeitraum ein Gesamtüberschuss erzielt werden kann und somit das Vorliegen
der Absicht im Sinne des § 1 Abs.1 i.V.m. § 2 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung nicht gegeben sei. Durch die Änderung der
Bewirtschaftungsart sei für die vorangehenden Zeiträume eine neue
Prognoserechnung zu erstellen. Auf Grund der Prognoserechnung würden die
Veranlagungen ab dem Jahre 2004 vorläufig gemäß
§ 200 der
Bundesabgabenordnung erfolgen, da die zukünftig geplanten Zuwendungen
für 2004 bis 2006 eines rechtsgültigen Beschlusses des
Stiftungsvorstandes bedürfen. Eine vage Zusage, lediglich von einem
Stiftungsvorstandsmitglied unterzeichnet, habe keine verbindliche Wirkung.
Werden die Vorgaben der Prognose in Hinkunft eingehalten, gehe das Finanzamt
vorläufig davon aus, dass ab dem Jahre 2004 eine Einkunftsquelle vorliege.
Sollte die neu erstellte Prognoserechnung abermals nicht eingehalten werden, so
ergebe sich die gleiche Problemstellung wie in den Jahren 2000 bis
2003.
In der Folge wurden im Verfahren gegensätzliche
Rechtspositionen von Betriebsprüfung und steuerlicher Vertretung
vorgebracht, die jeweils von Prognoserechnungen unterstützt
wurden.
Mit Schriftsatz vom 10. September 2004 wurde
Berufung gegen die Nichtfeststellungsbescheide(
2000 bis 2002) innerhalb offener Frist im Wesentlichen mit folgender
Begründung erhoben:
"Es werde der
Berufungsantrag gestellt, die oben angeführten Nichtfeststellungsbescheide
aufzuheben und die Einkunftsquelleneigenschaft der Betätigung
(Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Jahre 2000, 2001 und 2002) im
Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung anzuerkennen. Weiters
werde die mündliche Verhandlung gemäß
§ 284 BAO beantragt.
Als Begründung werde ausgeführt:
"Die
Bw. wurde mit Vertrag vom 1.9.2000
gegründet. Mit Kaufvertrag vom 7.9.2000 wurde die Liegenschaft EZ
xy Grundbuch
xx
(Adresse) durch die
Bw. mit dem Zweck der Vermietung des
Objektes als Verkaufslokal erworben.
Im
Rahmen der Betriebsprüfung betreffend die Umsatzsteuer 2000-2002 und die
einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2000-2002 wurde von der
Betriebsprüfung festgestellt, dass sich nach Berücksichtigung der
tatsächlichen Verhältnisse im gegenständlichen Fall solange das
Nichtvorliegen einer Einkunftsquelle ergebe, bis eine tatsächliche
Änderung der Bewirtschaftung eintrete, die es ermögliche, in einem
angemessenen Zeitraum einen Gesamtüberschuss zu erzielen; bis
einschließlich 2003 wäre dies im gegenständlichen Fall jedoch
nicht gegeben. Es liege daher ein Voluptuarbetrieb iSd § 1 Abs. 1 der
Liebhabereiverordnung (LVO BGBl 1993/33) vor, da im gegenständlichen Fall
nicht in einem absehbaren Zeitraum ein Gesamtüberschuss erzielt werden
könne und somit das Vorliegen der Absicht iSd § 1 Abs 1 iVm § 2
Abs. 1 LVO nicht gegeben sei. Weiters wurde in den Prüfungsfeststellungen
ausgeführt, dass durch die Änderung der Bewirtschaftsart für die
folgenden Zeiträume eine neue Prognoserechnung zu erstellen sei und
aufgrund der Prognoserechnung (der Betriebsprüfung) die Veranlagungen ab
2001 vorläufig gem. § 200 BAO erfolgen würden. Bei Einhaltung der
Vorgaben der Prognose würde das Finanzamt vorläufig davon ausgehen,
dass ab 2004 eine Einkunftsquelle vorliege; bei Nichteinhaltung ergebe sich die
gleiche Problemstellung wie in den Jahren 2000 bis 2003.
Beim
Hinweis, dass die Veranlagungen ab 2001 vorläufig gern § 200 BAO
erfolgen würden, handelt es sich uE um einen Tippfehler; nach den
vorliegenden Bescheiden sei wohl davon auszugehen, dass für die Jahre
2000-2002 eine Einstufung als Liebhabereibetätigung erfolgte und dies auch
für das Jahr 2003 angewendet werde und sich die Vorläufigkeit von
Veranlagungen erst auf Veranlagungen ab 2004 bezieht. Als Begründung
für die Nichtanerkennung der Einkunftsquelleneigenschaft der
Vermietungstätigkeit wurde in den Prüfungsfeststellungen
ausgeführt, dass in der ursprünglich erstellten Prognoserechnung
(Prognosezeitraum 2000-2024) ein zusätzlicher Eigenmittelanteil iHv 8 Mio S
aus freiwerdenden Privatveranlagungen (Veräußerung von Anleihen) im
Jahr 2003 als außerordentliche Fremdmitteltilgung berücksichtigt
wurde, sodass ein Totalüberschuss auf OEG-Ebene im Jahr 2009 prognostiziert
werden konnte. Da diese Mittel jedoch im Jahr 2003 nicht zur Abdeckung bzw.
Minderung des Fremdmittelstandes herangezogen wurden, sondern bereits 2001
für den Ankauf von Firmenanteilen seitens der Gesellschafter verwendet
wurden und demnach im Jahr 2003 nicht mehr zur Verfügung standen und
demnach keine planmäßige Tilgung erfolgt sei, sei die vorgelegte
Prognoserechnung nicht geeignet, einen Beweis für die Ertragsfähigkeit
der Betätigung in der konkret vom Steuerpflichtigen gewählten
Bewirtschaftungsart zu erbringen. Dies wurde damit begründet, dass die
Prognose bereits für die ersten Jahre des Beobachtungszeitraumes in
eklatantem Ausmaß von anderen Werten ausgehe, als sie bei der
tatsächlich vorn Steuerpflichtigen gewählten Bewirtschaftungsart
eingetreten seien.
Grundlegende
Annahme für dieses "eklatante Abweichen" sei der Umstand gewesen,
dass im Mai 2004 eine neue Prognoserechnung vorgelegt wurde, in der zinsenlose
Darlehen der Jahre 2001/2002 iHv 3,3 Mio S/550.412,00 S sowie Zuwendungen der
FBH: Privatstiftung in den Jahren
2004/2005/2006 iHv 3.715.281,00 S/3.096.068,00 S/2.064.045,00 S
berücksichtigt wurden und die im Jahr 2004 getätigten Zuwendungen eine
Änderung der Bewirtschaftungsart darstelle. Die Darlehen der Stiftung an
die Bw. seien als Fremdkapital
anzusehen und könnten somit nicht zinsenlos behandelt werden. Weiters seien
das Mietausfallsrisiko sowie der Erhaltungskostenaufwand zu
berücksichtigen. Von der Betriebsprüfung wurde eine Prognoserechnung
("Neuberechnung Plankalkulation") unter Nichtberücksichtigung der
Darlehen der Privatstiftung und unter Miteinbeziehung eines 3%igen Mietausfalles
und von 1%igen Erhaltungskosten (samt Zinsen vom Mietausfall und
Erhaltungsaufwand) aufgestellt, wonach erst im Jahr 2029 (30. Jahr) ein
Gesamtüberschuss erzielt werden könne.
Wie
bereits in unserer Stellungnahme zum Vorhalt vom 11.2.2004 ausgeführt, habe
das Finanzamt zu Recht festgestellt, dass die in der ursprünglichen
Prognoserechnung vorgesehenen Eigenmitteleinbringungen iHv 8 Mio S im Jahr 2003
nicht durchgeführt wurden. Bei Erwerb des Vermietungsobjektes war
vorgesehen, im Jahr 2003 abreifende Anleihen zur Tilgung von Fremdmitteln zu
verwenden. Es ergab sich jedoch bereits im Jahr 2000 - d.h. unmittelbar
nach dem Zeitpunkt des Erwerbes der Liegenschaft und zu Beginn der
Vermietungstätigkeit - kurzfristig und unerwartet die Notwendigkeit, die
Anleihen an Zahlungs statt für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen einer
ausscheidenden Gesellschafterin der
Fr.H. GmbH und der
Ho. VerwaltungsgmbH zu verwenden. Es
wurde daher bereits damals von den Gesellschaftern der
Bw. (welche auch Begünstigte der
FBH:Privatstiftung sind) der Beschluss
gefasst, anstelle der Fremdkapitaltilgung im Jahr 2003 , die für eine
Ausfinanzierung der Investition zuzuführende Eigenmitteleinbringung in den
Jahren 2004 bis 2006 aufzubringen, da bereits damals absehbar war, dass die
HF.B. - Privatstiftung in diesem
Zeitraum entsprechende Ausschüttungen vornehmen wird. Weiters wurde
beschlossen, aus anderweitigen freiwerdenden Investitionen der Gesellschafter im
Jahr 2004 150.000,00 € aufzubringen und der OEG als Eigenmittel
zuzuführen. Diese lediglich kurzfristige Verschiebung der
Eigenmitteleinlagen gegenüber der ursprünglichen Planung ergibt uE
keine Änderung der Bewirtschaftungsart, welche zu einer Nichtanerkennung
der Einkünfte aus der Vermietungstätigkeit führen würde.
Diesbezüglich haben wir in unserer Stellungnahme vom 30.6.2004 der
Betriebsprüfung unsere nachstehende Rechtsansicht bereits dargelegt:
Grundsätzlich gilt nach dem Gesetzestext des § 2 Abs. 4 LVO, dass
nur für
Betätigungen iSd
§
1
Abs
2
LVO
(Betätigungen mit
grundsätzlicher Annahme von Liebhaberei, also solche, die typischerweise
auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung
zurückzuführen sind oder aus der Bewirtschaftung von
Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen
Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen oder aus
der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und
Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten) die
Änderung der
Bewirtschaftungsart
einen Wechsel bei
der Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft auslösen kann. Für
solche Betätigungen gilt, dass bei einer Änderung der Bewirtschaftung
die bisherige Betätigung dadurch als beendet und eine neue Betätigung
als begonnen gilt. Hinsichtlich des Vorliegens einer Einkunftsquelle sind in
diesem Fall die beendete Betätigung und die neue Betätigung getrennt
zu beurteilen. Es ist somit bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 LVO bei
einer Änderung der Bewirtschaftung für jede Bewirtschaftungsperiode,
für die Einkunftsquelleneigenschaft zweifelhaft ist, eine eigene
Liebhabereibeurteilung vorzunehmen. Bei Betätigungen iSd § 1 Abs 1 LVO
- als solche wurde die Vermietung des Gebäudes
W.,
Adresse korrekterweise eingestuft
("große Vermietung") - gilt nach Ansicht der Finanzverwaltung, dass
eine Maßnahme, die bei einer "kleinen Vermietung" die Kriterien
einer Änderung der Bewirtschaftung mit der Folge der oa Zweiteilung
erfüllt, entweder als - rückwirkende - strukturverbessernde
Maßnahme oder als Neubeginn einer anders gearteten Tätigkeit (zB beim
Wechsel von der Vermietung von Wohnungen in einem Zinshaus zur Vermietung im
Rahmen eines Hotel) zu werten ist (BMF 13.1.2000, ÖStZ 2000, 271). Als
Änderung der Bewirtschaftung gilt allerdings gern Pkt. 17.1 LRL 1997 nur
eine
grundlegende
Änderung des wirtschaftlichen Engagements,
die dazu führt, dass
•ein
Wandel in eine Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 stattfindet
oder
•
nunmehr Gewinne zu erwarten sind, also die Betätigung objektiv
ertragsfähig gestaltet wird.
Die
freiwillige außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital - wie
umgekehrt auch die spätere Tilgung von Fremdkapital - ist jedoch nur bei
der
Angemessenheit
der Zeitrelation
und bei der
Kriterienprüfung unter dem
Aspekt eines
Verhaltens, welche das Gewinnstreben ausdrückt,
zu berücksichtigen (vgl.
Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei, S 202). In Pkt 17.3 LRL wird
außerdem angeführt, dass keine zu einer Änderung der
Wirtschaftsführung führende außerordentliche Tilgung vorliegt,
wenn die vorzeitige Darlehensrückzahlung vom Beginn der Tätigkeit an
geplant war. Hiezu wird gefordert, dass eindeutig erwiesen sein muss, dass die
ernsthafte Absicht für eine solche Tilgungsplanung besteht. Diese
ernsthafte
Tilgungsplanung
ist dann anzunehmen,
wenn Höhe und Zuflusszeitpunkt des für die Fremdkapitaltilgung
vorgesehenen Geldbetrages von vornherein konkretisierbar und anhand geeigneter
Unterlagen nachweisbar sind. Da von vornherein geplant war, dass eine
außerplanmäßige Tilgung von Fremdkapital erfolgt (dies wird dem
Finanzamt durch die bereits vorgelegten Prognoserechnungen belegt) und da sich
im absehbaren Zeitraum von 25 Jahren bei zeitlicher Verschiebung der Tilgung
weiterhin ein Gesamtüberschuss in der Prognoserechnung ergibt,
kann aus der
Verschiebung der außerplanmäßigen Tilgung nicht ein Verhalten
abgeleitet werden, das nicht mehr auf ein Gewinnstreben ausgerichtet ist
(die zeitliche "Verschiebung" der
Fremdkapitaltilgung stellt lediglich eine betriebswirtschaftlich
vernünftige Vorgangsweise dar, die getroffene Finanzierungsentscheidung
geringfügig abzuändern).Die ernsthafte Tilgungsplanung wurde dem
Finanzamt somit uE bereits nachgewiesen. Hinsichtlich der bisher feststehenden
Verluste ist festzuhalten, dass § 2 Abs 3 LVO lautet: "Das Vorliegen
einer Absicht im Sinne des § 1 Abs. 1 ist (bei der entgeltlichen
Gebäudeüberlassung) nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb
dessen ein Gesamtgewinn oder
Gesamtüberschuss
geplant
ist, " zu einem
absehbaren Zeitraum" zu beurteilen. Die Planungsrechnung dient zunächst nur
dazu, im groben Rahmen -
ohne auf
detaillierte Jahresergebnisse einzugehen
- zu eruieren, ob die Vermietung unter
objektiven Annahmen innerhalb des "absehbaren Zeitraumes" einen
Gesamtüberschuss abwirft (vgl Doralt,
EStG
8
,
Tz 512);
die
Planungsrechnung dient jedoch nicht dazu, eine Finanzierungsmaßnahme, die
mit zeitlicher Verzögerung (lt. geänderter Prognoserechnung 1-3 Jahre)
ebenfalls zu einem Gesamtüberschuss innerhalb des 25jährigen
absehbaren Zeitraumes führt, innerhalb dessen ein Gesamtüberschuss
erzielt werden muss, als Änderung der Bewirtschaftungsart zu qualifizieren.
Die im ersten vorgelegten
Schlussbesprechungsprogramm geforderte "weitgehende Übereinstimmung
der Prognose mit der Realität in den ersten Jahren" ist keine allgemein
gültige Richtlinie bei der Liebhaberei-Beurteilung, sondern nur ein
allgemeines Indiz für das Ertragsstreben, sicher aber nicht, dass eine
geplante Fremdmitteltilgung in zeitlicher Hinsicht (d.h. in einzelnen Jahren
oder in dem relativ kurzen Betriebsprüfungszeitraum) genau eingehalten
werden muss.Die geringfügig zeitverzögerte Zufuhr von Eigenmitteln war
lediglich eine
Finanzierungsentscheidung
ohne Auswirkung auf die Erzielung eines Gesamtüberschusses innerhalb eines
absehbaren Zeitraumes,
und es ist ein
allgemein gültiger Grundsatz im Steuerrecht, dass jedem Steuerpflichtigen
freisteht, wie er seinen Betrieb (bzw. im außerbetrieblichen Bereich seine
Einkunftsquelle) finanziert.
Bleibt im Rahmen
dieser Entscheidungsfreiheit die Vermietung innerhalb des absehbaren Zeitraumes
objektiv ertragsfähig, besteht keine Veranlassung zur Annahme von
Liebhaberei.
Auf diese uE für die
Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der gegenständlichen
Vermietungstätigkeit wesentlichen Kriterien wurde seitens der
Betriebsprüfung nicht eingegangen. Vielmehr wurde in der Schlussbesprechung
ausgeführt, dass bereits zum Zeitpunkt des Wegfalls der zur Zuführung
gedachten Wertpapiere im Jahr 2001 ein Ersatz der Mittel konkretisiert
hätte werden müssen (konkrete Benennung, tatsächliche
Verfügbarkeit und Aufnahme in die Prognose) und dass dies nicht erfolgt
sei. Dies ist uE völlig unzutreffend, wie aus den mit Brief vom 4.5.2004
der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen (Bestätigung des
Stiftungsvorstand des FBH:
Privatstiftung über zukünftige Ausschüttungen, Unterlagen
über unverzinste Darlehen samt KESt-Erklärung über fiktive Zinsen
für die Jahre 2001 bis 2003 vom 11.03.2002, 20.12.2002 und vom 4.12.2003,
Satzung der FBH: Privatstiftung etc.)
hervorgeht, da uE daraus eindeutig die Absicht nachgewiesen wird, dass bereits
von vornherein (im Jahr 2000) die Finanzierungsentscheidung zur Änderung
der Eigenmitteleinbringung getroffen wurde. Weiters ist uE nicht korrekt, dass
seitens der Betriebsprüfung die Zurverfügungstellung der zinsenlosen
Darlehen nicht anerkannt wurde und in der von der Betriebsprüfung
erstellten Prognoserechnung ein Abzug von fiktiven Darlehenszinsen für die
unverzinslichen Darlehen erfolgte. Wie aus den KESt-Erklärungen aus 2002
und 2003 hervorgeht, wurden die fiktiven Zinsen für diese zinsenlosen
Darlehen für die Jahre 2001 bis 2003 als Zuwendungen der
HF.B. - Privatstiftung an die
Begünstigten (und Gesellschafter der
Bw. ) der Kapitalertragsbesteuerung
unterworfen. Damit wurde uE eindeutig nachgewiesen, dass die Darlehen der
Stiftung an die Begünstigten in deren Privatvermögen erfolgte, woraus
sich weiters ergibt, dass ersichtlich ist, dass eine unmittelbare
Zurverfügungstellung der zinsenlosen Darlehen an die
Bw. (bzw. an deren Gesellschafter zur
Zuordnung in die außerbetriebliche Einkunftssphäre) nicht ableitbar
ist. Wir beantragen daher, die im Mai 2004 vorgelegte Prognoserechnung, woraus
sich ein Gesamtüberschuss im 17. Jahr ab Beginn der Betätigung (im
Jahr 2016) ergibt, anzuerkennen und demnach der Betätigung die
Einkunftsquelleneigenschaft zuzuerkennen".
Die Berufung der steuerlichen Vertretung wurde der
Betriebsprüfung zwecks Abgabe einer Stellungnahme zugeleitet.
Die
Betriebsprüfung führte in
ihrer Stellungnahme aus, dass die Berufung als unbegründet abzuweisen
wäre. Auf die einzelnen rechtlichen Ausführungen wird
hingewiesen.
Die Stellungnahme der Betriebsprüfung des Finanzamtes
W. wurde der steuerlichen Vertretung übermittelt.
Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2004 wurde
seitens der steuerlichen Vertretung
folgende Gegenäußerung
abgegeben:
1. Vorläufige Veranlagung ab 2004:
"In der Berufung
sei ausgeführt, dass in der Bescheidbegründung durch die
Betriebsprüfung der Hinweis angeführt sei, dass die Veranlagungen ab
dem Jahre 2001 vorläufig gemäß
§ 200 BAO erfolgen
würden und es sich hierbei um einen Tippfehler handeln müsse. Von
Herrn Regierungsrat Amtsdirektor H.K.
sei in der Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung vom 9.11.2004
darauf hingewiesen worden, dass in der Niederschrift vom 1.7.2004 eindeutig von
einer vorläufigen Veranlagung ab dem Jahre 2004 die Rede sei.
Diesbezüglich würden sie Herrn Amtsdirektor
H.K. selbstständig zustimmen und
bitten höflichst um Entschuldigung für den fälschlichen Hinweis ,
der sich daraus ergeben hat, dass in der im Fax übermittelten Kopie des
Betriebsprüfungsberichtes die Jahreszahl 2004 eindeutig als 2001 auszulegen
war. Als Nachweis für unseren Irrtum legen wir beiliegend die entsprechende
Seite (Auszug aus dem übermittelten Betriebsprüfungsbericht)
vor".
2. Eklatantes Abweichen der tatsächlichen
Bewirtschaftungsart von der Prognoserechnung - Beurteilung der
Tätigkeit bis einschließlich 2003 als Liebhaberei:
"In der
Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung werde darauf hingewiesen,
dass die auf Grund einer anderweitigen Verwendung der Eigenmittel zu einem
Erwerb von Gesellschaftsanteilen im Jahre 2001 und damit die Änderung in
der Finanzierung zwecks neuerliche Beurteilung des Sachverhaltes rechtzeitig dem
Finanzamt zur Kenntnis gebracht hätte werden müssen, was aber nicht
geschehen sei. Unseres Erachtens treffe es nicht zu, dass eine geänderte
Wahl der Eigenmittelaufbringung für die außerordentlichen
Fremdmitteltilgung im Jahre 2003 bereits vorweg dem Finanzamt hätte bekannt
gegeben werden müssen. Da von vornherein über die entsprechenden
Zuwendungen der H. F.B.H.Privatstiftung
zu rechnen war, bestünde seitens der Gesellschafter keine Veranlassung
für anderweitige Finanzierungsüberlegungen, die zu einer Änderung
der Bewirtschaftungsart geführt hätten. Weiters werde in der
Stellungnahme der Betriebsprüfung ausgeführt, dass erst im Zuge der
Betriebsprüfung als von seiten der Betriebsprüfung steuerliche
Liebhaberei in den Raum gestellt worden sei , von unserer Mandantschaft eine
geeignete Eigenmittelaufbringung aus Zuwendungen von der FBH.Privatstiftung
eingewendet worden sei. Diesbezüglich werde darauf hingewiesen, dass nach
Ansicht der steuerlichen Vertretung sämtliche Offenlegungserfordernisse
immer eingehalten worden seien und somit zuvor auch keine Veranlassung bestanden
hätte, die näheren Umstände über die Fremdmitteltilgung bzw.
Eigenmitteleinbringung dem Finanzamt darzulegen. Es sei die Erzielung eines
Gesamtüberschusses aus dem Vermietungsobjekt in einem absehbaren Zeitraum
stets im Vordergrund gestanden, was durch die bereits von vornherein geplante
geringfügige abgeänderte Finanzierungsentscheidung nach Ansicht der
steuerlichen Vertretung nicht beeinflusst würde. Es würden daher die
fiktiven Darlehenszinsen (kapitalertragsteuerpflichtige Zuwendungen in Höhe
der Nichtverzinsung der Darlehen ) keine Werbungskosten im Sinne des § 16
EStG im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellen.
Werbungskosten seien grundsätzlich Wertabflüsse von Geld oder
geldwerten Gütern, die durch eine Tätigkeit veranlasst seien ,welche
auf die Erzielung außerbetriebliche Einkünfte ausgerichtet sei. Der
Begriff der Werbungskosten setze einen Abfluss voraus (wirtschaftlich muss es zu
einer Verminderung des Vermögens des Steuerpflichtigen kommen (vergleiche
Doralt § 16 Rz.15/1). "Fiktive Ausgaben oder Aufwendungen stellen nach
Ansicht der steuerlichen Vertretung keine Werbungskosten dar. Auch wenn eine
Zuwendungsbesteuerung aus der Zurverfügungstellung von zinsenlosen Darlehen
aus einer Privatstiftung an deren Begünstigte vorliege , fehle - nach
Ansicht der steuerlichen Vertretung - den tatsächlich nicht bezahlten
Zinsen der Charakter von Werbungskosten; diese fiktiven Zinsen seien daher in
der Prognoserechnung , ob eine Einkunftsquelle vorliege , nicht anzusetzen. Dies
sei unabhängig davon, ob die Zuordnung der zinsenlosen Darlehen an die
Bw. oder an die Gesellschafter erfolge.
Diesbezüglich sei auch die von der Betriebsprüfung erstellte
Neuberechnung der Plankalkulation nicht korrekt: Es seien weder die in den
Jahren 2001 bis 2003 angesetzten Darlehenszinsen (Stiftung) in Höhe von
insgesamt 324.896,00 S noch die angesetzten Zinsen laut
Liquiditätsentwicklung ab 2004 (Summe 2004 bis 2029: 9.555.201,00 S
)korrekt. Vielmehr seien die in der im Mai 2004 vorgelegten Prognoserechnung
enthaltenen voraussichtlich anfallenden Zinsen ab 2004 (Summe 2004 bis 2011:
1.222.544,00 S )zu berücksichtigen. Gehe man von der Neuberechnung
Plankalkulation der Betriebsprüfung aus, wonach sich erst im Jahre 2029 ein
Gesamtüberschuss in Höhe von S 355.294,00 ergebe und
berücksichtige man die tatsächlich voraussichtlich anfallenden Zinsen
, ergebe sich der Gesamtüberschuss - wie in der beiliegenden Adaptierung
der Neuberechnung Plankalkulation dargestellt- bereits im Jahre 2020 d.h. im
21.Jahr ab Beginn der Betätigung ein Gesamtüberschuss. Da die
Erzielung eines Gesamtüberschusses im Rahmen der großen Vermietung in
einem absehbaren Zeitraum von 21 Jahren für das Vorliegen einer
Einkunftsquelle spreche, werde höflichst im Namen der Mandantschaft um
Anerkennung des Berufungsantrages ersucht(Diesem Schriftsatz war die adaptierte
Neuberechnung "Plankalkulation der Betriebsprüfung - bereinigt um die
Zinsen (kein Ansatz fiktiver Schuldzinsen) und Berücksichtigung der Zinsen
laut der am 5. April 2004 vorgelegten Prognoseberechnung(Liquidität)
beigelegt".
Mit Schriftsatz vom
16.10.2006 wurden von der steuerlichen
Vertretung weiters folgende Ausführungen getroffen:
1.
Prognoserechnung "Adaptierung der "Neuberechnung Plankalkulation"
der Betriebsprüfung um Zinsen" (übermittelt mit Stellungnahme vom
3.12.2004 zur Berufung vom 10.9.2004):
"In
der von der Betriebsprüfung erstellten "Neuberechnung
Plankalkulation"(siehe Beilage des BP-Berichtes) wurden lediglich für die
Jahre 2000-2003 von den in unserer Prognoserechnung vom 4.5.2004 dargestellten
Darlehenszinsen ausgegangen. Zusätzlich wurden in den Jahren 2000-2003
"Darlehenszinsen Stiftung" angesetzt und ab 2004 Zinsen lt. einer
gesonderten, von der Betriebsprüfung neu berechneten
Liquiditätsentwicklung (siehe Beilage des BP-Berichtes) angesetzt. Nicht
berücksichtigt wurden bei dieser Liquiditätsentwicklung die
Eigenmitteleinlagen in den Jahren 2004-2006 iHv 8.875.394,00 S (645.000,00
€) und die von der Privatstiftung gewährten zinsenlosen Darlehen,
für die ohnehin bei den Begünstigten der Privatstiftung bzw. den
Gesellschaftern der Bw. eine
Kapitalertragsbesteuerung für den Vorteil aus der Nichtverzinsung
vorgenommen wird. Die berücksichtigten Zinsen in der "Neuberechnung
Plankalkulation" sind daher u.E nicht richtig und die Prognoserechnung ist zu
korrigieren. In unserer "Adaptierung der "Neuberechnung
Plankalkulation" der Betriebsprüfung um Zinsen" (übermittelt mit
Stellungnahme vom 3.12.2004 zur Berufung vom 10.9.2004) haben wir somit die von
der Betriebsprüfung dargestellten Ergebnisse um die Darlehenszinsen
Stiftung und Zinsen lt. Liquiditätsentwicklung erhöht und die in der
Prognoserechnung vom 4.5.2004 dargestellten Darlehenszinsen vermindert. Demnach
ergebe sich im 21. Jahr ab Vermietungsbeginn ein
Gesamtüberschuss
".
2.Brutto-Renditeberechnung:
Errichtungskosten
2000-2002: 18.189.065,00 S
Monatliches
Mietentgelt: 62.000,00 S (lt. Mietvertrag vom 14.12.2000 mit
M1--
Ges.m.b.H.
& CoKG)
Gesamtausmaß
Mietnutzfläche: 519
m
2
(lt. Mietvertrag vom 14.12.2000 mit
M1-ges.m.b.H. &
CoKG)
Anschaffungs-
und Errichtungskosten inkl. Grundanteil/Quadratmeter
Mietnutzfläche:
35.046,00
S
Monatliches
Mietentgelt/Quadratmeter: 119,46 S
Bruttorendite
=
Monatliches
Mietentgelt/Quadratmeter x 12 Monate
Errichtungskosten/Quadratmeter
=
119,468x12/35.046,008
=
4,1 %
Ausgehend
von einem ursprünglich absehbaren Fremdkapitalzinssatz iHv maximal 3 % und
einer beabsichtigten Darlehenstilgung bis 2011 war die Vermietung des
gegenständlichen Objektes selbst unter Berücksichtigung von
Verwaltungskosten etc
objektiv
ertragsfähig
.
3.Endgültige
Prognoserechnung:
In
der Beilage übermitteln wir Ihnen wie von Ihnen angefordert die
endgültige Prognoserechnung in 2 Varianten (Stand 2000 zu Beginn der
Betätigung und aktualisiert mit tatsächlicher Entwicklung bis
2005).
4.Tilgung
der Bankdarlehen:
In
der Beilage übermitteln wir Ihnen wie besprochen diverse Belege über
die tatsächlichen Darlehensaufnahmen. Kreditverträge über die
volle Darlehenssumme liegen nicht vor -jedoch eine entsprechende
Pfandbestellungsurkunde.
5.Ausschüttungsbeschlüsse
des Stiftungsvorstandes:
Aus
den beiliegenden Kopien der Körperschaftsteuererklärungen 2004 und
2005 bzw. dem Steuerkonten-Auszug ist ersichtlich, welche Mittel u.a. aus der
Privatstiftung den Gesellschaftern der Bwin. zugewendet wurden, was diesen die
Einlage entsprechender Eigenmittel ermöglicht.
Der Schriftsatz der steuerlichen Vertretung vom 16.10.2006
wurde der Amtspartei zur allfälligen Stellungnahme übermittelt. Eine
Stellungnahme erfolgte nicht.
In der mündlichen
Berufungsverhandlung vom 17. Jänner 2007 wurden zusammengefasst
folgende Ausführungen gemacht:
Steuerliche
Vertretung: Die Firma M-H-GmbH&CoKG sei nicht mehr Mieterin
des gegenständlichen Mietobjektes Lageadresse`. Es erfolgte mit Jahresende
2006 eine fristgerechte Kündigung seitens des Mieters.
Rückständige Mietzinse wurden von der Firma beglichen.
Dipl.-Ing.
Ho. weist in diesem Zusammenhang
daraufhin, dass das gegenständliche Mietobjekt über einen
Immobilienmakler in Kürze wiederum vermietet werden wird. In der Region
habe sich das SHCW als
"Konkurrenzunternehmen" entwickelt. Eine marktkonforme Vermietung
wird dennoch als realistisch eingestuft.
Die
Amtspartei
führt aus, dass die
Liegenschaft Lageadresse` ein
Vermietungsobjekt darstellt, das im Verhältnis zu anderen Objekten
"als noch eher vermietbar" eingestuft wird.
Die
steuerliche
Vertretung
weist auch auf die
eingereichte Steuererklärung 2005 hin, in der ein Überschuss von
ca. € 500,00 ausgewiesen ist (in der Prognose für das
Jahr 2005 sei man noch von einem Verlust von 496.000,00 ATS
ausgegangen). Dies soll auch verdeutlichen, dass eine Abänderung von
Prognose und Realität auch umgekehrt möglich sei. Weiters wurde auf
die zuletzt vorgelegte Prognoserechnung vom 16.10.2006 nochmals hingewiesen. Die
Tatsache, dass kurzfristig Mietobjekte leerstehen, sei nichts
Ungewöhnliches. Die Marktlage könne sich auch positiv
entwickeln.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ob eine Vermietungstätigkeit als Einkunftsquelle oder
Liebhaberei eingestuft wird, ist wie folgt zu beurteilen:
Liebhabereiverordnung
(in der Folge mit LVO abgekürzt) BGBl. 33/1993
Gemäß
§ 1 Abs. 1 LVO
ist das Vorliegen von Einkünften zu vermuten bei einer Betätigung, die
durch Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn zu erzielen und nicht unter
Abs. 2 fällt.
Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht
anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3)
nachvollziehbar ist.
Im gegenständlichen Fall liegt eine so
genannte"große Vermietung" vor (entgeltliche
Gebäudeüberlassung/ Liebhabereiverordnung BGBl II Nr. 358/1997:).
Es liegt - auch von der Betriebsprüfung
unbestritten - eine § 1 Abs.1 Betätigung iSd LVO vor.
Die Betriebsprüfung hat eine Zweiteilung von
Zeiträumen, nämlich in den Zeitraum 2000 bis 2003 (Liebhaberei)
sowie Zeiträume ab dem Jahre 2004 (vorläufig Einkunftsquelle)
vorgenommen. Diese Trennung wurde mit einer Änderung der Bewirtschaftung ab
dem Jahre 2004 begründet.
Veranlagungen - auf dem Ergebnis der
Betriebsprüfung aufbauend - liegen hinsichtlich einheitlicher und
gesonderter Feststellung von Einkünften für 2003 und Folgejahre noch
nicht vor.
Der von der Betriebsprüfung vorgenommenen Trennung in
Zeiträume bis 2003 und nach 2004 wird vom Unabhängigen Finanzsenat
nicht gefolgt:
Eine Änderung der Bewirtschaftung verlangt eine
Änderung des wirtschaftlichen Engagements. Eine bloß kurzfristige
Verschiebung des Eigenmitteleinsatzes zwecks Fremdmitteltilgung stellt eine
betriebswirtschaftliche Finanzierungsentscheidung dar, die mit dem
wirtschaftlichen Engagement der eigentlichen
Vermietungstätigkeit nichts zu tun hat.
Auf den allgemein gültigen steuerrechtlicher Grundsatz
der Finanzierungsfreiheit wird in diesem Zusammenhang hingewiesen.
Vermietung
Dass die Höhe der vereinbarten Mieten
"liebhabereiverdächtig" wären, behauptet auch die
Betriebsprüfung nicht.
Wie der Renditeberechnung vom 16. Oktober 2006
entnommen werden kann, ergibt sich ein Mieterlös von 119,00 ATS /
m². Die Bruttorendite beträgt 4,1 %. Stellt man den
Fremdmitteleinsatz in Höhe von 3,1 % gegenüber, zeigt sich, dass
die Vermietungstätigkeit des gegenständlichen Objektes auch als
objektiv ertragsfähig (zumindest vorläufig gemäß
§ 200
Abs. 1 BAO) einzustufen ist.
Ursachen der
Verluste
Die Verluste waren durch den hohen Fremdmitteleinsatz
bedingt (Fremdfinanzierung der erworbenen Liegenschaft). Bei Vermietungsobjekten
ist ein Fremdmitteleinsatz an sich nichts Ungewöhnliches.
Durchgehender
"absehbarer Zeitraum" (ein Zeitraum)
Durch die Aufhebung der zeitlichen Trennung ist im
gegebenen Fall ein Zeitraum (früher "üblicher
Kalkulationszeitraum" - nunmehr" absehbarer Zeitraum"
idF. LVO BGBl II 358/1997) gegeben, innerhalb dessen ein
Gesamtüberschuss gegeben sein
muss.
Im Falle einer großen Vermietung liegt der
"absehbare Zeitraum" bei 25 Jahren .
Ein Anlaufzeitraum, definiert als ein Zeitraum , innerhalb
dessen die Verluste jedenfalls
anzuerkennen seien (3 Jahre), ist im Falle der entgeltlichen
Gebäudeüberlassung ausgeschlossen (§ 2 Abs. 3 LVO in Vbdg. mit
§ 8 Abs 3 LVO idF BGBl. Nr. 358/1997).
Festzuhalten ist , dass die Beilage des Schriftsatzes der
steuerlichen Vertretung vom 16. Oktober 2006 ( vgl. Seite 2 , Pkt. 3
Endgültige Prognoserechnung- diese Daten werden mit der späteren
Entwicklung zu vergleichen sein) einen Gesamtüberschuss im Jahre 2017
-also innerhalb des "absehbaren Zeitraumes" - aufweist .
Die weitere Entwicklung der Vermietungstätigkeit
bleibt abzuwarten, um zu einer endgültigen Entscheidung in die eine
(Einkunftsquelle) oder andere Richtung (Liebhaberei) zu gelangen.
Unter anderem wird das wirtschaftliche Engagement der OEG
entscheidend sein (Mieteinnahmenentwicklung).
Wenn auch der bisherige Mieter das Mietverhältnis
gekündigt hat (wie die mündliche Berufungsverhandlung vom 17.1.2007
hervorbrachte), bleibt dennoch abzuwarten, wie sich die künftige
Vermietungstätigkeit (intensive Bemühungen um Vermietung, Fortsetzung
marktgerechter Mieten unter Berücksichtigung der Lage des Mietobjektes und
regionaler Besonderheiten, etc.) entwickelt.
Kein Ansatz
"fiktiver Darlehenszinsen"
("Bilanzbündeltheorie"/Prognoserechnung)
Die über die Privatstiftung erfolgte Beschaffung von
Kapital zwecks Fremdmitteltilgung führt nicht dazu, dass fiktive Zinsen im
Wege der "Bilanzbündeltheorie" zu Sonderwerbungskosten der
Gesellschafter im Rahmen der Einkunftsart Vermietung u.Verpachtung werden. Die
von den Gesellschaftern der Privatstiftung erfolgte Fremdmittelaufnahme
berührte ihren privaten Bereich.
Das Argument der "Bilanzbündeltheorie"
greift bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, sie kann jedoch nicht bei
Prüfung außerbetrieblicher Einkunftsquellen angewendet
werden.
Derzeitige
Beurteilung
Da für die Vermietungstätigkeit der OEG ein
Gesamtüberschuss innerhalb von
25 Jahren (gerechnet ab Vermietungsbeginn ) prognostiziert wird,
wird die Vermietungstätigkeit
vorläufig gemäß
§
200 Abs.1 BAO als Einkunftsquelle
eingestuft .
Die im Spruch dieser Berufungsentscheidung ausgewiesenen
Jahresergebnisse entsprechen den jeweiligen (Erst-)Feststellungsbescheiden vom
7.11.2001(2000) , vom 29.10.2002 (2001) bzw. vom 23.10.2003(2002) .
Aus den angeführten Gründen war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 24.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-L/05
- Stammnummer
- 26106
- Gültig
- 24.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF