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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105015/2017

Liebhabereiprüfung bei einem dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegenden Gebäude

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105015/2017vom 12.10.2022Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im letzten Vorlagebericht vom 24.10.2017 habe das Finanzamt zugegeben, dass der Sachverhalt seitens der Betriebsprüfung nicht vollständig bzw. richtig erhoben worden sei. Es sei nicht darauf Rücksicht genommen worden, dass der eine Miteigentümer im Objekt in der Top 4 wohne. Diese Wohnung habe eine Fläche von 110,55 m2 und damit 30% (110,55/367,83) der Wohnnutzfläche. Damit wären 15% der Ausgaben ertragsteuerlich der Privatnutzung zuzurechnen und damit ergebe sich ein völlig anderes Ergebnis. Wie der Berechnung in Beilage 2 zu entnehmen sei, ergäbe sich ein Gesamtüberschuss im 9. Jahr von Euro 160.000. Damit könne keine Liebhaberei vorliegen. 2. Begründung: Hinsichtlich der weiteren Begründung und der Berechnung der fiktiven Mietzinse etc. werde auf den Vorlageantrag vom 22.8.2017 verwiesen. 3. Vorlageantrag: Da die Feststellungsbescheide auf Grund einer unrichtigen Rentabilitätsberechnung (ausgehend von falschen rechtlichen und tatsächlichen Annahmen) erlassen worden seien, werde der Antrag gestellt, die Nichtfestellungsbescheide 2005 bis 2015 aufzuheben und das Ergebnis aus Vermietung und Verpachtung entsprechend den eingereichten Erklärungen bzw. adaptiert um die "Eigennutzung von 15%" festzustellen. In der o.a. Beilage erstellte die Bf. unter der Bezeichnung "MEG bf Hinterbrühl Gesamtüberschussberechnung tatsächlich mit Abzug der Privatnutzung der Wohnung zu 15% der Gesamtfläche" folgende Tabelle: [Grafik] Berechnung für das Jahr 2014: Die Differenz von Euro 14.879 werde für die Jahre ab 2006 angesetzt mit 9*14.879. Die Miete werde jährlich um Euro 550 gekürzt und die Kosten um 15%. Der Herstellungsaufwand bis 2018 betrage Euro 282.707. [Grafik]   Damit ergebe sich bei richtiger Korrektur der Mieten und der Aufwendungen um die 15% ein nach der Liebhaberei-Verordnung adaptierter Gesamtüberschuss bereits von Euro 162.000 im Jahr 2014 (Jahr 9 ab Vermietung) und damit keine Liebhaberei. Dies auch dann, wenn die gesetzlich beschränkten Mieten nicht auf eine fiktive Marktmarktmieter aufgewertet werden würden. Außerdem erstellte die Bf. unter der Bezeichnung "MEG bf Hinterbrühl Gesamtüberschussberechnung tatsächlich mit Abzug der Privatnutzung der Wohnung zu 15% der Gesamtfläche" folgende weitere Tabelle: [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2018: Die Differenz von Euro 14.879 werde für die Jahre ab 2006 angesetzt mit 13*14.879. Die Miete werde jährlich um Euro 550 gekürzt und die Kosten um 15%. Der Herstellungsaufwand bis 2018 betrage Euro 345.494. [Grafik]   Abschließend erstellte die Bf. unter der Bezeichnung "MEG bf Hinterbrühl Gesamtüberschussberechnung tatsächlich mit Abzug der Privatnutzung der Wohnung zu 15% der Gesamtfläche" folgende Tabelle: [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2022: Die Differenz von Euro 14.879 werde für die Jahre ab 2006 angesetzt mit 17*14.879. Die Miete werde jährlich um Euro 550 gekürzt und die Kosten um 15%. Der Herstellungsaufwand bis 2020 betrage Euro 368.874. [Grafik]   Mit Vorlagebericht vom 24.4.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde der Bf., soweit diese die o.e. endgültigen Nichtfeststellungsbescheide betreffend der Jahre 2005 bis 2012, sämtliche vom 31.7.2017 betraf, dem BFG zur Entscheidung vor und beantragte in diesem unter Verweis auf die bisherigen Beschwerdevorentscheidungen deren Abweisung. In der diesbezüglichen Stellungnahme führte das Finanzamt weiters aus, dass festzuhalten sei, dass der Miteigentümer Mag. Miteigentümer1 die Wohnung Top 4 (112,41 m²) selbst seit 2006 bewohne und dass dies in den bisherigen Erklärungen gem. EStRL 6529 auch nicht berücksichtigt worden sei. Angemerkt wird, dass sich im Akt des Finanzamtes ein in Beantwortung eines Ergänzungsersuchens von der ehemaligen Vertreterin der Bf. erstelltes Schreiben vom 31.8.2011, in dem diese u.a. bekannt gab, dass die in Rede stehende Liegenschaft eine Totalsanierung erfahren habe und dass diese auch über das Land Niederösterreich gefördert worden sei und gefördert werde, befindet. In diesem Akt befinden sich weiters die beiden o.e. und von der Betriebsprüfung angesprochenen Prognoserechnungen. Auf die von dieser erstellten diesbezüglichen Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen. Angemerkt wird weiters, dass sich im Beiblatt zur Einkommensteuer 2006 hinsichtlich des Instandsetzungsaufwandes die Eintragungen "1/10 Instandsetzungsaufwand 2005 5.459,48" sowie "1/10 Instandsetzungsaufwand 2006 15.022,73" sowie hinsichtlich des Herstellungsaufwandes die Eintragung "1/15 Herstellungsaufwand 2006 6.346,30" befinden. Außerdem findet sich in diesem Beiblatt die Eintragung "1/20 Instandsetzung 2006 5.268,21". Im Beiblatt zur Einkommensteuer 2009 befinden sich hinsichtlich des Instandsetzungsaufwandes die Eintragungen "1/10 Instandsetzungsaufwand 2005 5.459,48", "1/10 Instandsetzungsaufwand 2006 15.022,73" und "1/10 Instandsetzung 2007 2.236,23" sowie hinsichtlich des Herstellungsaufwandes die Eintragung "1/15 Herstellungsaufwand 2006 6.346,30". Außerdem findet sich in diesem Beiblatt die Eintragung "1/20 Instandsetzung 2006 5.268,21". Im Beiblatt zur Einkommensteuer 2013 befinden sich hinsichtlich des Instandsetzungsaufwandes die Eintragungen "1/10 Instandsetzungsaufwand 2005 5.459,48", "1/10 Instandsetzungsaufwand 2006 15.022,73", "Instandsetzung 2007 2.236,23" sowie "Instandsetzung 2011 3.609,90". Hinsichtlich des Herstellungsaufwandes finden sich in diesem Schriftstück die Eintragungen "1/15 Herstellungsaufwand 2006 6.346,30" sowie "1/15 Herstellungsaufwand 2011 866,67". Außerdem findet sich in diesem Beiblatt die Eintragung "1/20 Instandsetzung 2006 5.268,21". Im Akt des Finanzamtes befinden sich weiters fünf Mietverträge. Aus diesen geht u.a. hervor, dass Mietpreise zwischen Euro 6,67/m2 und Euro 8,00/m2 zwischen der Bf. und deren Mietern vereinbart wurden. Angemerkt wird diesbezüglich, dass die in dem mit dem Miteigentümer Mag. Miteigentümer1 am 4.7.2006 abgeschlossenen Vertrag rund Euro 8,00/m2 (Hauptmietzins Euro 884,00 für 110,55m2) beträgt und dass diese Wohnung eine Fläche von 110,55m2 umfasst. Die übrigen sich im Akt befindlichen Mietverträge wurden am 31.3.2011 (Hauptmietzins Euro 260,00 für 38,43m2), am 24.1.2003 (Hauptmietzins Euro 290,00 für 41m2), mit unbekanntem Datum (Hauptmietzins Euro 396,80 für 59,44m2) und im Jahre 2007 (Monat nicht erkennbar, Hauptmietzins Euro 540 für 76,13 m2) abgeschlossen. In sämtlichen o.a. Mietverträgen wurde eine Wertsicherungsklausel vereinbart und außerdem festgeschrieben, dass der Dachboden und der Hof nicht mitvermietet seien, dass der Hof jedoch den Mietern für die Deponierung von Müll in den Containern und zur Reinigung von Gegenständen und Kleidern zur Verfügung stehe. Angemerkt wird schlussendlich, dass die Bf. in der Ladung zur mündlichen Verhandlung um Vorlage von Nachweisen hinsichtlich des von ihr in ihren Beschwerden zum Ansatz gebrachten Ausmaßes der erzielbaren fiktiven Marktmieten (Euro 10,50 bzw. Euro 12 pro m2) aufgefordert wurde. In der am 22.9.2022 auf Antrag der Bf. durchgeführten mündlichen Verhandlung beantwortete der steuerliche Vertreter die Frage des Richters, wer nunmehr die Bf. bilde, damit, dass diese von Mag. Miteigentümer1 sowie der Verlassenschaft nach Mag. Miteingentümber2 gebildet werde. Weiters gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass die Verlassenschaft seines Wissens nach noch nicht eingeantwortet sei. Weiters übergab der steuerliche Vertreter dem Richter die Überschussrechnung betreffend des Jahres 2021 (Die Überschussrechnungen 2016 bis 2020 lägen laut FINDOK vor). Beide Parteien verzichteten auf die Verlesung der dort festgeschriebenen Beträge. Der Vertreter der Bf. übergab dem Gericht weiters ein Aktenkonvolut, das u.a. drei frei vereinbarte Mieten und zwar pro m² mit € 8,50, eine weitere mit € 9,00 und eine weitere mit € 9,5, beinhaltet. Der steuerliche Vertreter führte diesbezüglich aus, dass die vorgenannten Mietpreise die erzielbaren Mieten im Jahr 2007 dargestellt hätten und dass in der Folge diese mit dem VPI 2005 valorisiert worden seien. In diesem Konvolut befinden sich drei auf Grundlage der im vorigen Absatz aufscheinenden Parameter erstellte Prognoserechnungen. Die Berechnung auf Basis einer Miete von € 8,50 ergibt einen Gesamtüberschuss von € 116.478,00. Bereinigt um den Herstellungsaufwand bis 2030 ergibt sich ein Überschuss vom € 292.129,00. Für den Fall, dass eine Herausrechnung der Miteigentümer erfolge, ergibt sich ein Überschuss von € 336.307,00. Die weitere auf Basis der im vorletzten Absatz angeführten Parameter erstellte Berechnung der eine Marktmiete von € 9,00 zugrunde gelegt wurde, ergibt einen Gesamtüberschuss von € 187.657,00. Bereinigt um den Herstellungsaufwand ergibt sich ein Überschuss von € 364.108,00, für den Fall der Einberechnung des Miteigentümers ergibt sich ein Überschuss von € 407.486. Die im vorigen Absatz angeführten Werte betragen bei einer Marktmiete von € 9,50 € 257.479, € 433.930,00 und € 477.308,00. Der steuerliche Vertreter führte hinsichtlich dieser Neuberechnungen aus, dass die von ihm in der Beschwerde zum Ansatz gebrachten Miethöhen von € 10,50 bzw. € 12,00 vom Finanzamt als nicht richtig befunden worden seien. Ausserdem sei es im Jahre 2022 nicht möglich gewesen, der Aufforderung in der Ladung um Vorlage von Nachweisen hinsichtlich dieser Mietpreise nachzukommen. Über Vorhalt des Richters, dass sich aus den in der Beschwerde angeführten Berechnungen beim Ansatz von 10,50 pro m² eine ungefähre jährlich erzielbare Miete von rund € 45.000 und bei Ansatz von € 12,00 pro m² eine ungefähre jährliche Miete von € 52.000,00 ergeben hätte und dass die nunmehr zum Ansatz gebrachten Mieten (beispielsweise für 2010) bei Ansatz von € 8,50, € 41.082,00 betrage, und 2010 bei Ansatz von € 9,50, € 45.880,00 betrage, und dass somit die in der Beschwerde zum Ansatz gebrachte Prognoserechnung hinsichtlich der Einnahmen nunmehr unterschritten werde, gab der steuerliche Vertreter bekannt, dass diese Berechnungen nunmehr die aktuelle Prognoserechnung darstelle. Weiters wies der steuerliche Vertreter auf die im o.e. Aktenkonvolut enthaltenen diesbezüglichen Tabellen - Nähreres siehe unten - darauf hin, dass im Jahr 2020 höhere Mieten zu erzielen seien. Die Frage des Richters, ob die im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Prognoserechnungen nunmehr obsolet seien, verneinte der steuerliche Vertreter und wies diesbezüglich darauf hin, dass sich bei einer Gesamtbetrachtung diesbezüglich eine Plausibilität ergebe und dass die nunmehr erstellten Berechnungen sozusagen eine Begründung für den Durchschnittswert der bisherigen Prognoserechnungen darstellten. Im oben angesprochenen Aktenkonvolut befindet sich u.a. ein Schreiben der gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. A indem diese ausführt, dass für das gegenständliche Objekt € 9,00 bis € 10,00 bei der Erstvermietung 2007 erzielbar gewesen seien. In diesem Aktenkonvolut befindet sich weiters ein Mietspiegel Hinterbrühl - 8/2022, sowie eine Liste der mietrechtlichen Richtwerte ab dem 1.4.2003. Die FA-Vertretung gab hinsichtlich des im vorletzten Absatz erwähnten Schreibens an, dass die dort ebenalls aufscheinenden Mietpreise von € 12 bzw. € 14,00 bis € 16,00 in den Berechnungen nicht zum Ansatz gebracht worden seien. Der steuerliche Vertreter entgegnete, dass sich aufgrund der in diesen Tabellen vorgenommenen Valorisierungen, beispielsweise im Jahr 2010, eine Miete von € 10,00 und im Jahr 2023 eine Miete von € 14,00 ergebe. Über Vorhalt des Richters, wonach in den Mietverträgen nur eine eingeschränkte Benutzung des Hofes festgeschrieben sei, gab der steuerliche Vertreter an, dass dieser Umstand aufgrund der nunmehr vorgelegten Berechnungen nicht weiter beachtlich sei. Über Vorhalt des Richters, wonach hinsichtlich der jährlichen AfA vom Gebäudewert teilweise von 1,5%, teilweise von 2% bzw. teilweise von einer Restnutzungsdauer von 67 Jahren die Rede gewesen sei, gab der steuerliche Vertreter an, dass die AfA im Ausmaß von 2% vorgenommen werde bzw. jährlich € 6.482,00 betrage und dass dieser Betrag den in Rede stehenden Prognoserechnungen zugrunde gelegt worden sei und zugrunde zu legen ist. Die weitere Frage des Richters, gestellt unter Bezugnahme auf ein Schreibens der vormaligen Vertreterin der Bf. vom 31.8.2011, wie hoch die vom Land NÖ bereitgestellten Förderungen hinsichtlich der Totalsanierung des gegenständlichen Objektes gewesen seien, beantwortete der steuerliche Vertreter damit, dass er dies nicht wisse. Dies gehe auch nicht aus den vorgelegten Erklärungen der Jahre 2003 bis 2015 hervor. Über Vorhalt des Richters, wonach in der Beschwerde ausgeführt worden sei, dass die vom Finanzamt zur Anwendung gebrachten laufenden Kosten in Höhe von € 8.040,00 völlig überzogen seien und wonach der Umstand, dass diesbezüglich völlig überzogene Kosten vorlägen, mit den erklärten übrigen Werbungskosten laut Erklärungen in Höhe von rund € 14.000,00 (2016), 11.000 (2017), 13600 (2019) und 14.500 (2020) im Widerspruch stünden, gab der Vertreter der Bf. bekannt, dass die zuletzt angeführten Beträge nicht nur das beschwerdegegenständliche Objekt in der Straße in Ort betreffe, sondern auch die Liegenschaft in Ort2 sowie die Betriebskosten. Anhand der Überschussrechnung des Jahres 2017 bzw. des Jahres 2018 stellte der Richter fest, dass die in der nunmehrigen Prognoserechnung zum Ansatz gebrachten übrigen Werbungskosten bzw. sonstigen Werbungskosten von € 6.362,00 im Jahr 2017 und 4.338,00 im Jahr 2018 den Tatsachen entsprechen. Der steuerliche Vertreter gab diesbezüglich weiters an, dass sonstige Kosten üblicherweise 8% der Einnahmen beträgen. Auf Seite 3 des oben angesprochenen Konvolutes fänden sich die Mieteinnahmen und die Betriebskosten der Jahre 2016 bis 2021, beispielsweise hätten im Jahre 2016 die Mieten zu 10% € 32.191,00 und jene zu 20% 7.599,00 betragen. Dabei handelte es sich um die Nettomieten ohne Betriebskosten. Die Bruttomieten dieses Jahres beträgen € 43.932,08. Dieser Betrag sei auch zur Einkommensteuer erklärt worden. Über Befragen des Richters, aus welchem Grund der steuerliche Vertreter sämtliche Zehntel und 15tel-Absetzungen als auf Herstellungsaufwendungen zurück zu führende Aufwendungen ansehe, gab der steuerliche Vertreter an, dass es sich gegenständlich um eine Totalsanierung gehandelt habe und aus Gründen der Einheitlichkeit sämtliche Sanierungsaufwendungen Herstellungsaufwendungen dargestellt hätten. Mauerversetzungen und Kategorieanhebungen stellten immer Herstellungsaufwendungen dar. Kategorieanhebungen führten ebenfalls zu Herstellungskosten. Im das o.e. Aktenkonvolut betreffenden Begleitschreiben, datiert mit dem 19.9.2022, führte der steuerliche Vertreter der Bf. einleitend aus, dass die vorgelegte Rentabilitätsberechnung ür die Verhandlung vor dem BFG zur Sicherzeit bis zum Jahr 2030 (Ablauf der 25 Jahre) ergänzt werde und dass eine Berechnung verschiedener Varianten erfolge, um die Plausibilität der vorgelegten Berechnungen zu untermauern. Es folgende Berechnungen seien erstellt worden: 1. Berechnung des tatsächlichen Ergebnisses ohne Kürzung um den halben Anteil der auf den Miteigentümer Mag. Miteigentümer1 entfiele; mit Umrechnung des Herstellungsaufwandes und Ansatz der Mietdifferenz ergäbe dies einen Gesamtüberschuss von 378.400 €; 2. Berechnung mit Valorisierung der jährlichen Mieten um den VPI 2005 ergäbe einen Gesamtüberschuss von 333.440 €; mit Kürzung der Einnahmen um durchschnittlich 500 € und der Ausgaben um 15% ergäbe dies einen Gesamtüberschuss von 376.820 €; 3. Berechnung: es werde für 2007 die frei vereinbarte Miete mit 8,5 € angesetzt und mit dem VBI 2005 valorisiert; dies ergäbe Gesamtüberschuss von 292.930; mit Kürzung der Einnahmen um durchschnittlich 500 € und der Ausgaben um 15% ergäbe dies einen Gesamtüberschuss von 336.300; 4. Berechnung: es werde für 2007 die frei vereinbarte Miete mit 9 € angesetzt und mit dem VPI 2005 valorisiert; dies ergäbe Gesamtüberschuss von 364.100; mit Kürzung der Einnahmen um durchschnittlich 500 € und der Ausgaben um 15% ergäbe dies einen Gesamtüberschuss von 407.500; 5. Berechnung: es werde für 2007 die frei vereinbarte Miete mit 9,5 € auf Grund des Schreibens der gerichtlich beeideten Sachverständigen Dr. A angesetzt und mit dem VPI 2005 valorisiert; dies ergäbe einen Gesamtüberschuss von 433.930 €; mit Kürzung der Einnahmen um durchschnittlich 500 € und der Ausgaben um 15% ergäbe dies einen Gesamtüberschuss von 477.308 €. Berechnung der Mietendifferenz: Der Unterschied zur fiktiven Marktmiete sei in der Beschwerde mit durchschnittlich 14.879 angenommen worden. Die Richtwertmieten der fremd vermieteten Wohnungen beträgen nach der gesetzlichen Erhöhung der Richtwertmieten im Jänner 2022 2.106 € (3245,24-1139,35) für 257,28 m2 (367,83-110,55) daher nur 8,19 € (2.106/257,28). Differenz 2022: Der Mietpreisspiegel für Hinterbrühl (ab 2016) zeige ohne Gartenmitbenützung eine durchschnittliche Miete von 11,92 bis 12,37 € aus. Dies wären daher für 2022 eine Differenz von 12,37-8,19=4,18. Dies wäre allein für das Jahr 2022 eine jährliche Mietendifferenz für die fremd vermieteten Teile sowie für die halbe Wohnung bf von 14.327€ (4,18*257,28*12 +2,37*50*12). Differenz 2017: Tatsächliche Miete 3.135-1.100 bf ergäbe 2.035, durchschnittlich 7,91 (2.035/257,28). Dies wäre daher für 2017 eine Differenz von 12,56-7,91= 4,65. Dies wäre für das Jahr 2017eine jährliche Mietendifferenz für die fremd vermieteten Teile sowie für die halbe Wohnung bf von 15.892 € (4,65*257,28*12+2,56*50*12). Differenz 2012: Tatsächliche Miete 31347/12= 2.612-1.000 bf ergäbe 1.612, durchschnittlich 6,27 (1.612/257,28). Dies wäre daher für 2012 eine Differenz von 11,00-6,27= 4,73. Dies wäre für das Jahr 2012 eine jährliche Mietendifferenz für die fremd vermieteten Teile sowie für die halbe Wohnung bf von 15.203 € (4,73*257,28*12+1*50*12). Auf Grund der Vermietung von Wohnungen in einer Villa mit Gartenbenützung seien auf jeden Fall 1,5 bis 2 € hinzuzurechnen. Damit wäre Differenz wie folgt zu berechnen: Für das Jahr 2022 eine jährliche Mietendifferenz für die fremd vermieteten Teile sowie für die halbe Wohnung bf von 21.701 € (6,18*257,28*12+4,37*50*12). Für das Jahr 2017 eine jährliche Mietendifferenz für die fremd vermieteten Teile sowie für die halbe Wohnung bf von 23.267 € (6,65*257,28*12+4,56*50*12). Für das Jahr 2012 eine jährliche Mietendifferenz für die fremd vermieteten Teile sowie für die halbe Wohnung bf von 21.978 € (6,73*257,28*12+2*50*12). In der Folge erstellte der steuerliche Vertreter die nachstehend dargestellten Berechnungen: Mieteinnahmen und Betriebskosten ab 2016: [Grafik]   I. MEG bf Hinterbrühl Gesamtüberschussberechnung tatsächlich ohne BK ab 2019 ohne der Wohnung Ort2: [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2030 mit tatsächlicher Richtwertmiete ohne Kürzung Miteigentümer: Der Herstellungsaufwand bis 2030 betrage 371.475. [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2030 mit tatsächlicher Richtwertmiete und Kürzung: Die Wohnung von Mag. bf umfasse 110,55 m2 und damit 30% (110,55/367,83%). Die Miete betrage durchschnittlich 1.000 €, daher würden die Einnahmen monatlich um 500 € gekürzt werden und die Kosten um 15%. Der Herstellungsaufwand bis 2030 betrage 371.475. [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2030 mit fiktiver Marktmiete: Die Differenz von 14.879 € werde für die Jahre ab 2006 angesetzt mit 25*14.879. Die Miete werde jährlich um 6.000 € gekürzt und die Kosten um 15%. Der Herstellungsaufwand bis 2030 betrage 371.475. [Grafik]   II. MEG bf Hinterbrühl Gesamtüberschussberechnung valorisiert mit VPI 2005: [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2030 mit tatsächlicher Richtwertmiete ohne Kürzung Miteigentümer: Der Herstellungsaufwand bis 2030 betrage 371.475. [Grafik] Berechnung für das Jahr 2030 mit tatsächlicher Richtwertmiete und Kürzung: Die Wohnung von Mag. bf umfasse 110,55 m2 und damit 30% (1 10,55/367,83%). Die Miete betrage durchschnittlich 1.000 €, daher würden die Einnahmen monatlich um 500 € gekürzt werden und die Kosten um 15%. Der Herstellungsaufwand bis 2030 betrage 371.475. [Grafik]   III. MEG bf Hinterbrühl Gesamtüberschussberechnung valorisiert mit VPI 2005: Annahme ab 2007 zu Marktmieten von 8,5 € vermietet; Miete 367,83*8,5= 3126,56*12=37518,72. [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2030 mit tatsächlicher Richtwertmiete ohne Kürzung Miteigentümer: Der Herstellungsaufwand bis 2030 betrage 371.475. [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2030 mit Valorisierung VPI 2000: Die Miete werde jährlich um 6.000 € (durchschnittliche Selbstnutzung der 15%) gekürzt und die Kosten um 15%. Der Herstellungsaufwand bis 2030 betrage 371.475. [Grafik]   IV. MEG bf Hinterbrühl Gesamtüberschussberechnung valorisiert mit VPI 2005: Annahme ab 2007 zu Marktmieten von 9 € vermietet; Miete 367,83*9= 3310,47*12= 39726. [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2030 mit tatsächlicher Richtwertmiete ohne Kürzung Miteigentümer: Der Herstellungsaufwand bis 2030 betrage 371.475. [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2030 mit Valorisierung VPI 2000: Die Miete wird jährlich um 6.000 € (durchschnittliche Selbstnutzung der 15%) gekürzt und die Kosten um 15%. Der Herstellungsaufwand bis 2030 beträgt 371.475. [Grafik]   V. MEG bf Hinterbrühl Gesamtüberschussberechnung valorisiert mit VPI 2005; Annahme ab 2007 zu Marktmieten von 9.5 € vermietet; Miete 367,83*9,5= 3494,39*12= 41932,68 [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2030 mit tatsächlicher Richtwertmiete ohne Kürzung Miteigentümer: Der Herstellungsaufwand bis 2030 beträgt 371.475. [Grafik]   Berechnung für das Jahr 2030 mit Valorisierung VPI 2000: Die Miete werde jährlich um 6.000 € (durchschnittliche Selbstnutzung der 15%) gekürzt und die Kosten um 15%. Der Herstellungsaufwand bis 2030 beträgt 371.475. [Grafik]   Im o.a. Aktenkonvolut findet sich weiters ein von Dr. A an den steuerlichen Vertreter der Bf. gerichtetes Schreiben vom 19.9.2022 mit dem Betreff "Entwicklung der Mietpreise in guten Lagen Raum Ort", in dem diese ausführte, dass sich in der Gegend Ort, Hinterbrühl und Perchtoldsdorf in etwa ab dem Jahr 2003 die Preise der Immobilien, nicht nur was den Kauf/Verkauf betreffe, sondern auch die Vermietung anbelangt, stark erhöht hätten. Ab diesem Jahr, auch bedingt durch die Einführung des Euro und Generalsanierungen der Liegenschaften, aber auch aufgrund von spezielleren Immobilien wie etwa auf Wohnungen umgebaute Villen und kleinere Objekte im Luxusbereich habe sich der Mietpreis auf ca. 9 bis 10 Euro eingependelt. Sodann sei es stetig bergauf gegangen. 2010 sei der m2-Preis für die Vermietung derartiger Objekte bereits bei etwa 12 Euro gelegen. Nun seien es 14 bis 16 Euro (alles Nettomieten). Die Verkaufspreise in dieser Gegend seien alleine letztes Jahr um ca. 30 % gestiegen. Weiters finden sich im in Rede stehenden Aktenkonvolut eine Graphik, die von der Internetadresse https://immopreise.at/Preisentwicklung/Niederoesterreich/Moedling/Wohnung stammt. Aus dieser Graphik geht hervor, dass die aktuellen Immobilienpreise für Wohnungen in Ort in den Monaten 03/2022 bis 09/2022 knapp unter Euro 14/m2 betrugen. In o.e. Aktenkonvolut findet sich weiters ein Mietspiegel für Hinterbrühl betreffend den Monat August 2022. Gemäß diesem lag der mittlere Mietpreis in Hinterbrühl in diesem Monat bei Euro 10,60/m2. Dort wird außerdem ausgeführt, dass die Miete für eine in Hinterbrühl gelegene Wohnung von 60m2 2022 Euro 11,03 beträgt. Weiters wird in diesem Mietspiegel unter dem Titel "Mietpreise Vergleich im Jahr 2011 - 2022" ausgeführt, dass die Mietpreise in der Hinterbrühl für Mietwohnungen mit 60m2 im Jahre 2021 Euro 12,37, im Jahre 2020 Euro 12,07, im Jahre 2019 Euro 11,22, im Jahre 2018 Euro 10,65, im Jahre 2017 Euro 12,56, im Jahre 2016 Euro 11,92 sowie für 100m2 umfassende Mietwohnungen im Jahre 2021 Euro 9,81, im Jahre 2020 Euro 9,03, im Jahre 2019 Euro 10,00, im Jahre 2018 Euro 9,93, im Jahre 2017 Euro 9,49 und im Jahre 2016 Euro 9,78 betragen hätten. Außerdem enthält das in Rede stehende Aktenkonvolut eine Liste der Richtwerte gem. § 2 RichtWG für Jahre 1994 bis 2022. Gemäß dieser betragen die Richtwerte für Niederösterreich zwischen 2003 Euro 4,43 und 2022 Euro 6,31. Weiters wird angemerkt, dass die vom steuerlichen Vertreter dem Gericht übergebenen Überschussrechnungen der Jahre 2017, 2018, 2020 und 2021 aufscheinenden sonstigen Werbungskosten - sonstigen Aufwendungen - in dessen o.e. Gesamtüberschussrechnungen berücksichtigt wurden. Auf dessen diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung erstellten Ausführungen wird an dieser Stelle verwiesen. Abschließend wird angemerkt, dass vom Richter nach Durchführung der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der von der Bf. ab dem Jahr 2006 für vor allem im Zusammenhang mit dem Einbau von Küchen geltend gemachten, o.e., "1/20 Instandsetzungsaufwendungen 2006 5.268,21" im Arbeitsbogen der BP angestellte Recherchen ergaben, dass der damaligen steuerlichen Vertreterin in Ansehung der Bezug habenden Aufwendungen - siehe die nachstehende Darstellung - ein Rechenfehler insofern unterlief, als diese jährlich nicht Euro 5.268,21 sondern korrekterweise Euro 1.317,05 (26.341,06:20) betragen. [Grafik]   Über die Beschwerde wurde erwogen: Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des geschilderten Verwaltungsgeschehens sowie der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest: Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum waren an der Bf., einer Hausgemeinschaft, Mag. Miteigentümer1 sowie der zwischenzeitlich verstorbene Mag. Miteingentümber2 jeweils im Ausmaß von 50% beteiligt. Die Bf. vermietete ab dem Jahre 2003 die Liegenschaft ***2***, ***3*** Ort, ein dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegendes und fünf Wohnungen mit einer Gesamtnutzungsfläche von 367,83 m2 umfassendes Gebäude, das in diesem Jahr von den beiden Genannten im Erbrechtsweg erworben wurde. Da sich das in Rede stehende Gebäude nach dessen Übernahme durch die Bf. in einem desolaten Zustand befand, erfolgte ab dem Jahr 2005 eine Totalsanierung, die teilweise mit Fördermitteln in unbekannter Höhe des Landes Niederösterreich bewerkstelligt wurde. Im Rahmen dieser Sanierung entstanden der Bf. insgesamt Instandsetzungsaufwendungen iHv Euro 263.283, davon im Jahre 2005 solche iHv Euro 54.595, im Jahre 2006 solche iHv Euro 150.227, im Jahre 2007 solche iHv Euro 22.362 und im Jahre 2011 solche iHv Euro 36.099 für die sie in der Folge Zehntelabsetzungen gem. § 28 Abs 2 EStG 1988 geltend machte. Zusätzlich entstanden der Bf. dabei Herstellungsaufwendungen iHv insgesamt Euro 108.194, davon solche im Jahre 2006 iHv Euro 95.194 sowie solche iHv Euro 13.000 im Jahre 2011 für die sie in der Folge Fünfzehntelabsetzungen gem. § 28 Abs 3 EStG 1988 geltend machte. Hinsichtlich der diesbezüglich in den einzelnen Jahren erfolgten Abschreibungen wird auf die obige Darstellung der Bezug habenden und mit den Worten "MFG bf Hinterbrühl Aufstellung 1/10 und 1/15 lt Erklärungen Beilage 1" übertitelte Tabelle hingewiesen. Im Jahre 2006 erfolgte im Zuge der Sanierungsaktivitäten außerdem der Einbau Möbeln - größtenteils von Küchenmöbeln - in zwei sanierten Wohnungen. Deren Anschaffungskosten betrugen insgesamt Euro 26.341,06. Dafür machte die Bf., beginnend mit dem Jahr 2006, jährliche und als "1/20 Herstellungsaufwand" bezeichnete Aufwendungen iHv Euro 5.268,21 geltend. Betreffend der in Rede stehenden Sanierung ist schlussendlich anzumerken, dass in deren Zuge die sukzessive Absiedelung einiger Altmieter erfolgte, um in den frei werdenden Wohnungen Sanierungsarbeiten durchführen zu können. Hinsichtlich der von der Bf. in den Jahren 2003 bis 2021 erzielten Mieteinnahmen wird auf die die obige Darstellung der mit den Worten "II. MEG bf Hinterbrühl Gesamtüberschussberechnung valorisiert mit VPI 2005" übertitelten Tabelle, soweit diese die Spalte "Miete" betrifft, hingewiesen. Dieser sind auch die in den genannten Jahren angefallenen sonstigen Ausgaben, Zinsen sowie die für das in Rede stehende Gebäude geltend gemachten AfA-Beträge, soweit diese das gegenständliche Gebäude betreffen, zu entnehmen. Betreffend des Inhaltes der fünf im Zuge des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Mietverträge wird auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen. Das von der Bf. im mit dem Miteigentümer - Mag. Miteigentümer1 - des gegenständlichen Gebäudes abgeschlossenen Mietvertrag vereinbarte Mietentgelt hält einem Fremdvergleich stand. Der in der Ladung zur mündlichen Verhandlung ergangenen Aufforderung um Vorlage von Nachweisen hinsichtlich des von der Bf. in ihren Beschwerden zum Ansatz gebrachten Ausmaßes der erzielbaren fiktiven Marktmieten (Euro 10,50 bzw. Euro 12,00 pro m2) in der mündlichen Verhandlung kam diese insofern nach, als sie in dieser das o.e. Aktenkonvolut vorlegte. Auf die umfangreichen obigen, Bezug habenden Ausführungen wird verwiesen. Hinsichtlich der Erlassung der Bescheide betreffend Nichtfeststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO der Jahre 2005 bis 2012 vom 27.3.2017 wird auf die diesbezügliche Darstellung des Verwaltungsgeschehens verwiesen. Beweiswürdigung: Die Feststellung, wonach, die Höhe der vom Land Niederösterreich zwecks der gegenständlichen Sanierung bereitgestellten Fördermitteln nicht bekannt ist, ergibt sich einerseits daraus, dass im gesamten Akt kein diesbezüglicher Hinweis auf deren Gesamtsumme enthalten ist sowie andererseits aus den diesbezüglichen Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach er dies nicht wisse. Die Feststellung, wonach der Bf. im Zuge der in Rede stehenden Sanierung Instandsetzungsaufwendungen iHv insgesamt Euro 263.283 sowie Herstellungsaufwendungen iHv insgesamt Euro 108.194 entstanden, ergibt sich bereits aus den von der Bf. im Zuge der Veranlagungen der Jahre 2005 bis 2015 vorgelegten Erklärungen, die das Finanzamt den o.e. und gemäß § 200 Abs 1 BAO vorläufig erlassenen Bescheiden über die Feststellung von Einkünften gem. § 188 BAO betreffend der Jahre 2005 bis 2015 zugrunde legte. Dementsprechend übertitelte der nunmehrige steuerliche Vertreter die in der Beschwerde diesbezüglich von ihm erstellte Tabelle mit den Worten "MFG bf Hinterbrühl Aufstellung 1/10 und 1/15 lt Erklärungen Beilage 1". Umstände, wonach die Erklärungen der Jahre 2005 bis 2015 nicht der Realität entsprochen hätten, sind aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich. Zudem erfolgte auch keine Vorlage derartiger Nachweise. Abschließend ist hinsichtlich des als erwiesen angenommenen Ausmaßes der Instandsetzungsaufwendungen und der Herstellungsaufwendungen darauf zu verweisen, dass deren Absetzung in Form von Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen gemäß § 28 Abs 2 EStG 1988 bzw. gem. Abs 3 leg. cit. Bezug habende Anträge vorangehen. Die Feststellung, wonach die Anschaffungskosten der gegenständlichen Küchen- und Möbeleinbauten insgesamt Euro 26.341,06 betrugen, ergibt sich aus den diesbezüglich im Arbeitsbogen der BP angestellten Recherchen. Das Ausmaß der in den o.e. Beiblättern zur Einkommensteuer Jahre 2006, 2009 und 2013 diesbezüglich angeführten jährlichen Instandsetzungsaufwendungen iHv Euro 5.268,21 entspricht nicht den Tatsachen. Dieses beträgt im Hinblick darauf, dass die von der damaligen steuerlichen Vertreterin der Bf. hinsichtlich dieser Möbel zum Ansatz gebrachten Nutzungsdauer von 20 Jahren den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, korrekterweise jährlich Euro 1.317,05 (26.341,06:20). Auf das oben diesbezüglich Gesagte sowie auf die obige, Bezug habende, Darstellung wird an dieser Stelle verwiesen. Die Feststellung, wonach der vom o.e. Miteigentümer an der Bf. mit dieser abgeschlossene Mietvertrag als zu fremdüblichen Bedingungen abgeschlossen zu beurteilen ist, ergibt sich bereits daraus, dass das in diesem vereinbarte Mietentgelt von rund Euro 8,00/m2 höher ist, als jenes, das in den anderen vier vorgelegten Mietverträgen - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - festgesetzt wurde. Diesbezüglich wird außerdem auf die unten im Rahmen der Liebhabereibeurteilung erstellten, Ausführungen hinsichtlich der am Markt erzielbaren Mieten verwiesen. Dazu kommt, dass die im von der Bf. mit dem o.e. Miteigentümer abgeschlossenen Vertrag festgeschriebenen Bedingungen jenen, die in den übrigen vier Mietverträgen vereinbart wurden, gleichen. Im Übrigen ergibt sich der festgestellte Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage sowie den als glaubhaft zu beurteilenden Ausführungen des steuerlichen Vertreters der Bf. Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gem. § 167 Abs 2 BAO als erwiesen annehmen. Nach Feststellung des obigen Sachverhaltes hat das BFG über die vorliegende Beschwerde rechtlich erwogen: 1. Bescheide betreffend Aufhebung gem. § 299 BAO der vorläufigen Feststellungsbescheide gem. § 188 BAO betreffend der Jahre 2012 bis 2015 vom 2.6.2016, Bescheide betreffend Nichtfeststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO vom 27.3.2017 soweit diese die Jahre 2013 bis 2015 betrifft sowie endgültige Bescheide betreffend Nichtfeststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO betreffend der Jahre 2005 bis 2012 vom 31.7.2017 Rechtsgrundlagen/Allgemeines: § 2 Abs. 1 und 2 EStG 1988 lauten: "(1) Der Einkommensteuer ist das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. (2) Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a." Gemäß § 2 Abs. 3 Z 6 EStG 1988 unterliegen der Einkommensteuer unter anderem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gemäß § 28 EStG 1988. Aus dem Begriff des Einkommens sowie der Umschreibung der Einkünfte als Gewinn bzw. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten wird abgeleitet, dass nur eine Tätigkeit, die auf Dauer ein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringt, als Einkunftsquelle in Betracht kommt. Das Gesetz sieht eine menschliche Betätigung nur dann als Einkunftsquelle an, wenn sie mit einem Streben nach einem Reinertrag verbunden und nach den Verhältnissen des einzelnen Falles geeignet ist, auf Dauer nachhaltig einen Gewinn oder einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten abzuwerfen (VwGH 03.07.1996, 93/13/0171). Ist dies nicht der Fall, ist die Betätigung als Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinne anzusehen. Die Frage der Liebhaberei ist nach der Liebhabereiverordnung (LVO, BGBl. II 33/1993 idF BGBl. II 358/1997 und BGBl. II 15/1999) zu beurteilen. Gemäß § 1 Abs. 1 LVO liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die - durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und - nicht unter Abs. 2 fällt. Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen. Nach dieser Bestimmung ist also das Vorliegen von Einkünften zu vermuten bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt. Die Vermutung kann widerlegt werden, wenn die Absicht nicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs. 1 und 3) nachvollziehbar ist. § 1 Abs. 2 LVO behandelt die Annahme von Liebhaberei bei Betätigungen mit besonderem Bezug zur Lebensführung. § 2 LVO legt in Abs. 1 für die durch § 1 Abs. 1 LVO erfassten Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung Kriterien fest, an Hand welcher das Vorliegen einer Absicht im Sinne des § 1 Abs. 1 zu prüfen ist. Abs. 2 sieht für diese Betätigungen einen dort näher definierten Anlaufzeitraum vor. Für unter § 1 Abs. 1 LVO fallende entgeltliche Gebäudeüberlassungen (sog. "große Vermietungen") sieht § 2 Abs. 3 LVO einen anderen Modus zur Feststellung der Gewinnerzielungsabsicht vor: "Abs. 2 gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben)." Aus dieser Bestimmung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abzuleiten, dass die Vermietung eines Gebäudes dann als Liebhaberei zu qualifizieren ist, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung ein Gesamtgewinn bzw. Gesamt-Einnahmenüberschuss innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht erzielbar ist (VwGH 24.10.2013, 2011/15/0182; VwGH 22.03.2010, 2010/15/0036). Beginnt der Steuerpflichtige mit der Vermietung eines Gebäudes und führt dies zum Entstehen von Jahresverlusten, erfolgt sohin die Prüfung, ob Liebhaberei vorliegt, nicht anhand einer Kriterienprüfung nach § 2 Abs. 1 LVO. Bei einer solchen Vermietung (in Form der sog. "großen Vermietung" nach § 1 Abs. 1 LVO) kommt es ausschließlich darauf an, ob die Betätigung (in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart) geeignet ist, innerhalb des absehbaren Zeitraumes einen Gesamtgewinn bzw. Gesamt-Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften (VwGH 24.10.2013, 2011/15/0182; VwGH 15.09.2011, 2011/15/0117; VwGH 29.03.2017, Ra 2015/15/0042). Zum Zwecke der Beurteilung der Ertragsfähigkeit einer Gebäudevermietung innerhalb dieses absehbaren Zeitraumes ist eine Prognose anzustellen. Es obliegt dem Vermieter, der Abgabenbehörde mittels einer Planung iSd § 2 Abs. 3 LVO objektiv nachvollziehbar zu vermitteln, dass seiner Vermietungstätigkeit eine Einnahmenüberschusserzielungsabsicht zugrunde liegt. § 2 Abs. 3 LVO schränkt damit im Ergebnis die für den Bereich des § 1 Abs. 1 LVO grundsätzlich geltende Einkunftsquellenvermutung ein und bürdet dem Vermieter eine Nachweispflicht auf (BFG 06.03.2015, RV/2100702/2006, unter Verweis auf VwGH 06.07.2006, 2002/15/0170). Gegenstand der Prognose sind nicht Wunschvorstellungen der Vermieter, sondern wirtschaftliche Ergebnisse, die bei der gegebenen Bewirtschaftungsart realistischerweise erzielbar sind (VwGH 25.11.2013, 2011/15/0182; VwGH 29.03.2017, Ra 2015/15/0042). Die Prognose muss mit ihren Sachverhaltsannahmen ausreichend gesichert sein (VwGH 28.06.2006, 2002/13/0036; VwGH 24.05.2012, 2009/15/0075). Außerdem darf eine Prognoserechnung, aus der auf die Ertragsfähigkeit einer Vermietung geschlossen werden soll, nicht von den zu Beginn der Vermietung tatsächlich bestehenden Verhältnissen losgelöst sein (VwGH 28.02.2012, 2009/15/0192). Bei Beurteilung der konkreten Art der Bewirtschaftung und der Erstellung der Prognose ist auf die tatsächlichen Umstände Bedacht zu nehmen, die sich in einem Beobachtungszeitraum eingestellt haben (VwGH 23.11.2004, 2002/15/0024). Selbst ein die Prognose bestätigendes Gutachten kann nicht die Ertragsfähigkeit der Vermietung in der vom Steuerpflichtigen konkret ausgeübten Art der Bewirtschaftung belegen, wenn es nicht bei den tatsächlich zu Beginn der Vermietung bestehenden Verhältnissen seinen Ausgangspunkt nimmt (VwGH 30.10.2003, 2003/15/0028). Der Beobachtungszeitraum dient der Gewinnung von Erkenntnissen über die konkret gewählte Bewirtschaftungsart. Die Richtigkeit der - auf den Zeitpunkt des Beginnes der Betätigung erstellten - Prognose ist im Hinblick auf die sich in diesem Zeitraum tatsächlich einstellenden Umstände zu prüfen (VwGH 21.09.2005, 2011/13/0278; VwGH 24.10.2013, 2011/15/0182; VwGH 29.03.2017, Ra 2015/15/0042). Das bedeutet, dass das Zurückbleiben der tatsächlichen Einnahmen wie auch das Auftreten höherer Werbungskosten, als sie in der Prognose angesetzt sind, im Rahmen der Entscheidung über die Frage des Vorliegens von Liebhaberei zu beachten ist (VwGH 19.03.2013, 2010/15/0106; VwGH 24.03.1998, 93/14/0028). Bei einem Mietobjekt mit gesetzlichen Mietzinsbeschränkungen wie Kategoriemietzins und Richtwertmietzins sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fiktive marktkonforme Mieten zu unterstellen. Mit Erkenntnis vom 9.12.1992, 92/13/0077, sprach der VwGH aus, dass die Beurteilung eines Hausbesitzes als Liebhaberei nicht dadurch beeinflusst werden dürfe, dass die Ertragslage durch preisrechtliche Zwangsvorschriften auf dem Wohnungssektor hervorgerufen worden sei. Die Prognose über die Erzielung eines wirtschaftlichen Gesamterfolges sie unter Heranziehung fiktiver marktkonformer Mieten zu erstellen, wobei davon auszugehen sei, dass der Steuerpflichtige den durch preisrechtliche Zwangsvorschriften vorgegebenen Rahmen im Wesentlichen ausschöpft. Begünstigter Herstellungsaufwand (Zehntel- bis Fünfzehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988) ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 auf eine "Normal-AfA" umzustellen (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG, Liebhabereiverordnung Rz 398f; VwGH 22.01.1985, 84/14/0048; 26.06.1990, 89/14/0294). Eine solche Umrechnung ist hingegen nicht bezüglich der von der Bf. laut den Erklärungen laufend getätigten Zehntelabschreibungen gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1988 vorzunehmen, da diese keinen Herstellungsaufwand betreffen (UFS 16.10.2008, RV/0461-I/05; 17.11.2011, RV/0128-L/07). Bei nicht regelmäßig anfallenden Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsaufwendungen im Sinne des § 28 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 findet demgemäß keine Umlegung auf eine "Normal-AfA" statt, sondern der Ansatz erfolgt wie bei der steuerlichen Überschussermittlung mittels Geltendmachung im Kalenderjahr der Verausgabung oder Verteilung auf zehn Jahre (VwGH 22.01.1985, 84/14/0048; 26.06.1990, 89/14/0295; UFS 12.07.2005, RV/0164-K/04; 16.10.2008, RV/0461-I/05; Rauscher/Grübler2, Rz 525 f). Wertsicherungsklauseln sind einnahmenseitig bei der Prognose zu berücksichtigen sind, wenn sie in bestehenden Mietverträgen auch tatsächlich vereinbart sind (Rauscher/Grübler2, Rz 264). Die Vermietung von Zinshäusern ist nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung dem Bereich des § 1 Abs. 1 LVO ("große Vermietung") zuzuordnen (BFG 06.03.2015, RV/2100702/2006). Auch gegenständlich liegt unbestritten eine Vermietung gemäß § 1 Abs. 1 LVO vor und wird dies auch von keiner der beiden Verfahrensparteien angezweifelt. Bei einer "großen Vermietung" hat die Liebhabereibeurteilung nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - Näheres siehe oben - ausschließlich danach zu erfolgen, ob aus der in der konkret gewählten Bewirtschaftungsart betriebenen Betätigung innerhalb eines absehbaren Zeitraumes ein Gesamteinnahmenüberschuss erwirtschaftet werden kann. Erlässe oder Richtlinien des Bundesministers für Finanzen bilden keine für das Bundesfinanzgericht maßgebende Rechtsquelle (vgl. zB VwGH vom 22.4.2009, 2007/15/0143, mwN). Gemäß § 200 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen Bescheides durch einen vorläufigen Bescheid ist im Falle der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig. Nach § 200 Abs. 2 BAO ist bei Beseitigung der Ungewissheit eine vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Abgabenfestsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen Bescheid zum endgültigen erklärt. In Ansehung des als erwiesen festgestellten Sachverhaltes sowie der vorstehenden Ausführungen ist die Frage, ob hinsichtlich der gegenständlichen Vermietungstätigkeit Liebhaberei vorliegt oder nicht wie folgt zu beurteilen: Einnahmenseitig ist hinsichtlich der Jahre 2003 bis 2006 davon auszugehen, dass in Anbetracht der in diesen Jahren erfolgten sukzessiven Absiedelungen der Altmieter sowie den in diesen durchgeführten äußerst umfangreichen Sanierungstätigkeiten keine höheren Mieten als jene, die von der Bf. in diesem Zeitraum tatsächlich vereinbart wurden, erzielbar waren. Aus diesem Grund ist betreffend dieser Jahre auch kein Leerstehungsrisiko zu berücksichtigen. Dass dieser Zeitraum in Ansehung des Umstandes, dass der Vermietungsbeginn gegenständlich im Jahre 2003 erfolgte, in der anzustellenden Prognoserechnung zum Ansatz zu bringen ist, ergibt sich aus der Bestimmung des § 2 Abs 3 LVO. Was die Einnahmen der Jahre 2007 bis 2027 betrifft, ist von den von der Bf. in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, valorisierten, Gesamtüberschussrechungen auszugehen. Dies deshalb, da in diesen dem Gebot, wonach Wertsicherungsklauseln einnahmenseitig bei der Prognose zu berücksichtigen sind, wenn sie in bestehenden Mietverträgen auch tatsächlich vereinbart sind - dass dies gegenständlich der Fall ist, wurde oben ausgeführt - Rechnung getragen wurde. Die dort zum Ansatz gebrachten Marktmieten im Ausmaß von Euro 8,50/m2, Euro 9,00/m2 sowie Euro 9,50/m2 und die sich daraus ergebenden jährlich am Markt erzielbaren Mieteinnahmen iHv Euro 37.518 bzw. Euro 39.730 bzw. Euro 41.900 sieht das BFG bereits im Hinblick darauf, dass sich das in Rede stehende Mietobjekt in einer Grünruhelage, die in einer ausgezeichneten Wohngegend gelegen ist, befindet sowie im Hinblick auf den Inhalt des o.e. Schreibens von Dr. A als im Jahre 2007 realistisch erzielbar gewesen an. Dass diese Gesamtüberschussrechungen durchaus den realen Gegebenheiten entsprechen, geht auch aus den beiden nachstehenden Berechnungen hervor: W.o. ausgeführt, betrugen die Mietpreise laut Mietspiegel in der Hinterbrühl für Mietwohnungen mit 60m2 im Jahr 2016 Euro 11,92 und im Jahr 2021 Euro 12,37 und für Mietwohnungen mit 100m2 im Jahr 2016 Euro 9,78 und im Jahr 2021 Euro 9,81. eine Wohnung im gegenständlichen Mietobjekt umfassen 110,55m2, die Größe der übrigen Wohnungen beträgt zwischen 38,43 m2 und 76,13 m2. Die Fläche sämtlicher vermieteter Wohnungen beträgt 367,83 m2. Unter Ansatz dieser Parameter ergeben sich in den Jahren 2016 und 2021 Mieteinnahmen in folgender Höhe: 2016: 257,28 (367,83 - 110,55) x 11,92 = 3.066,78 x 12 Monate = 36.801,33 + 110,55 x 9,78 = 1.081,18 x 12 Monate 12.974,15 ergibt eine Gesamtmiete von Euro 49.775,48. 2021: 257,28 (367,83 - 110,55) x 12,37 = 3.182,55 x 12 Monate = 38.190,64 + 110,55 x 9,81 = 1.084,50 x 12 Monate 13.013,95 ergibt eine Gesamtmiete von Euro 51.204,59. In den o.e. Gesamtüberschussberechungen scheinen folgende Marktmieten auf: 2016: Euro 45.884 bei einer Miete von 8,50/m2, 48.590 bei einer Miete von 9,00/m2 sowie 51.244 bei einer Miete von 9,50/m2 2021: Euro 50.574 bei einer Miete von 8,50/m2, 53.556 bei einer Miete von 9,00/m2 sowie 56.481 bei einer Miete von 9,50/m2 Ein Vergleich der erzielbaren Mieten laut Mietenspiegel mit jenen, die in den volorisierten Gesamtüberschussrechnungen ermittelt wurden ergibt, dass diese die Marktpreise widerspiegeln und somit bei der unten anzustellenden Prognoserechnung heranzuziehen sind. Schlussendlich wird diesbezüglich auf den Umstand, dass die ehemalige steuerliche Vertreterin ab dem Jahre 2006 von am freien Markt erzielbaren Mieten iHv Euro 39.936 ohne Berücksichtigung von Leerstehungen sowie von solchen iHv Euro 37.939,20 unter Berücksichtigung von Leerstehungen - auf die obige diesbezügliche Darstellung wird verwiesen - ausging, verwiesen Da die tatsächlich erzielten Mieteinnahmen in den einzelnen Jahren teilweise erhebliche Unterschiede aufwiesen, sind valorisierten Gesamtüberschussrechungen, was die Jahre 2007 bis 2027 betrifft, um Leerstehungseinbußen im Ausmaß von 5% zu korrigieren. Darauf, dass das Leerstehungsrisiko in der Beschwerde ebenfalls mit diesem zum Ansatz gebracht wurde, wird an dieser Stelle hingewiesen. In Ansehung des vorstehend Gesagten sind in der zu erstellenden Prognoserechnung, ausgehend von den gegenständlichen vaolorisierten Gesamtüberschussrechnungen, Einnahmen in folgender Höhe in Ansatz zu bringen: Summe der Einnahmen laut der o.e. valorisierten Gesamtüberschussrechungen betreffend der Jahre 2003 bis 2006: Euro 59.124 Summe der Einnahmen laut der o.e. valorisierten Gesamtüberschussrechungen betreffend der Jahre 2007 bis 2027: bei Ansatz einer Marktmiete von Euro 8,50/m2: Euro 1,018.042 - Euro 50.902,10 (5% Leerstehung) = Euro 967.139,90 bei Ansatz einer Marktmiete von Euro 9,00/m2: Euro 1,078.072 - Euro 53.903,60 (5% Leerstehung) = Euro 1,024.168,40 bei Ansatz einer Marktmiete von Euro 9,50/m2: Euro 1,136.956 - Euro 56.847,80 (5% Leerstehung) = Euro 1,080.108,20 Einnahmen bei Ansatz einer Marktmiete von Euro 8,50/m2 gesamt: Euro 59.124 + Euro 967.139,90 ergibt: Euro 1.026.263,90 Einnahmen bei Ansatz einer Marktmiete von Euro 9,00/m2 gesamt: Euro 59.124 + Euro 1,024.168,40 ergibt: Euro 1.083.292,40 Einnahmen bei Ansatz einer Marktmiete von Euro 9,50/m2 gesamt: Euro 59.124 + Euro 1,080.108,20 ergibt: Euro 1.139.232,20

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105015/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105015.2017
Stammnummer
138885
Gültig
12.10.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF