Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105015/2017
Liebhabereiprüfung bei einem dem Vollanwendungsbereich des MRG unterliegenden Gebäude
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105015/2017vom 12.10.2022Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ausgabenseitig ist in der zu erstellenden Prognoserechnung, soweit dies die sonstigen Aufwendungen, die Zinsen sowie die AfA für das in Rede stehende Gebäude betrifft, wiederum von den o.e. valorisierten Gesamtüberschussrechungen auszugehen. Hinsichtlich der die gegenständlichen Küchen- und Möbeleinbauten betreffenden AfA sind Anschaffungskosten iHv Euro 26.341,06 - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen - zum Ansatz zu bringen. Die gegenständlichen Instandsetzungsaufwendungen im Sinne des § 28 Abs. 2 erster Satz EStG 1988 sind gemäß den Überschussermittlungen der Bf. zum Ansatz zu bringen. Diesbezüglich wird auf die im Zuge der Beschwerde in Beilage 1 erstellte und mit den Worten "MFG bf Hinterbrühl Aufstellung 1/10 und 1/15 lt Erklärungen Beilage 1" übertitelte Tabelle sowie auf die obigen, Bezug habenden, rechtlichen Ausführungen verwiesen. Hinsichtlich der den Jahren 2006 und 2013 angefallenen Herstellungsaufwendungen iHv Euro 95.194 sowie iHv Euro 13.000 hat - Näheres siehe wiederum oben - eine Umrechnung auf die "Normal-AfA" zu erfolgen.
Somit sind im Rahmen der Prognoserechnung Aufwendungen in folgender Höhe zu berücksichtigen:
Sonstige Aufwendungen: Euro 398.076
Zinsen: Euro 146.150
AfA Gebäude: 25 x 6.482 = Euro 162.050
AfA Küchen- und Möbeleinbauten 20 x 1.317,05 = Euro 26.341
Instandsetzungsaufwendungen: 54.595 + 150.227 +22.362 + 36.099 = Euro 263.283
Herstellungsaufwendungen: 1.903.88 x 22 = Euro 41.885,36 sowie 260 x 17 =Euro 4.420
Zu berücksichtigende Aufwendungen insgesamt: 398.076 + 146.150 + 162.050 + 26.341 + 263.283 + 41.885,36 + 4.420 = Euro 1,042.205,36
Ergebnis:
Die nach Maßgabe der obzitierten Judikatur sowie des obzitierten Schrifttums zu erstellende Prognoserechnung ergibt bei Ansatz einer Marktmiete von Euro 8,50/m2 einen Gesamtverlust iHv Euro 15.941,46 (1,026.263,90 - 1,042.205,36), bei Ansatz einer solchen von Euro 9,00/m2 einen Gesamtüberschuss iHv Euro 41.087,04 (1.083.292,40 - 1,042.205,36) und bei Ansatz einer solchen iHv Euro 9,50/m2 einen Gesamtüberschuss von Euro 97.026,84 (1,139.232,20 - 1,042.205,36). Da, w.o. ausgeführt, jeder dieser Ansätze als realistisch erzielbar zu beurteilen ist, vermag das BFG in Ansehung der sich aus den Ausführungen des vorigen Satzes ergebenden eindeutigen Tendenz nicht zu erkennen, dass die gegenständliche Vermietungstätigkeit in der in den Jahren 2005 bis 2015 konkret gewählten Bewirtschaftungsart nicht geeignet war, innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 25 Jahren einen Gesamteinnahmenüberschuss abzuwerfen. Somit ist gegenständlich nicht vom Vorliegen von Liebhaberei auszugehen.
Damit ist die Ungewissheit hinsichtlich des Bestehens- oder des Nichtbestehens der Abgabepflicht im vorliegenden Fall beseitigt und die vorläufige Abgabefestsetzung durch eine endgültige zu ersetzen.
Da die jährliche AfA für die o.e. Küchen- und Möbeleinbauten korrekterweise Euro 1.317,05 beträgt - auf die obigen, Bezug habenden Ausführungen wird verwiesen - sind die in den Jahren 2006 bis 2015 diesbezüglich erklärten Beträge von jeweils Euro 5.268,21 entsprechend zu berichtigen und wie folgt zu berechnen:
2006: Einkünfte lt. Bescheid - 130.327,05 + 3.951,16 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro - 126.375,89
2007: Einkünfte lt. Bescheid - 57.259,19 + 3.951,16 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro - 53.308,03
2008: Einkünfte lt. Bescheid - 38.288,20 + 3.951,16 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro - 34.337,04
2009: Einkünfte lt. Bescheid - 32.081,19 + 3.951,16 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro - 28.130,03
2010: Einkünfte lt. Bescheid - 35.937,41 + 3.951,16 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro - 31.986,25
2011: Einkünfte lt. Bescheid - 38.041,85 + 3.951,16 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro - 34.090,69
2012: Einkünfte lt. Bescheid - 30.606,96 + 3.951,16 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro - 26.655,80
2013: Einkünfte lt. Bescheid - 25.888,04 + 3.951,16 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro - 21.936,88
2014: Einkünfte lt. Bescheid - 19.179,45 + 3.951,16 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro - 15.228,29
2015: Einkünfte lt. Bescheid - 21.370,53 + 3.951,16 ergibt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung iHv Euro - 17.419,37
Auf Grund des Umstandes, dass das von der Bf. mit dem Miteigentümer Mag. Miteigentümer1 abgeschlossene Mietverhältnis, w.o. ausgeführt, als fremdüblich zu beurteilen ist, vermag das BFG keinen Grund dafür zu erkennen, die Feststellungen gem. § 188 BAO entgegen dem tatsächlichen Ausmaß der beiden Miteigentumsanteile vorzunehmen. Daher, sowie im Hinblick darauf, dass Erlässe oder Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für das BFG in rechtlicher Hinsicht nicht relevant sind, war der vom Finanzamt in den Stellungnahmen der beiden Vorlageberichte diesbezüglich angeregten anderslautenden Vorgangsweise - auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird wiederum verwiesen - nicht nachzukommen.
2.) Bescheide betreffend Nichtfeststellung der Einkünfte gem. § 188 BAO vom 27.3.2017 hinsichtlich der Jahre 2005 bis 2012:
§ 261 Abs. 2 BAO lautet:
"Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 oder § 300 Abs. 1 aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1) entsprochen, so ist eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 bzw. § 300 Abs. 3) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären."
Im vorliegenden Fall wurden die angefochtenen Aufhebungsbescheide vom 2.6.2016 mit Beschwerdevorentscheidung vom 10.4.2017 aufgehoben. Damit sind die Nichteststellungsbescheide aus dem Rechtsbestand ausgeschieden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall war primär zu beurteilen, ob die gegenständliche Vermietung geeignet ist einen Gesamtgewinn zu erzielen. Diese Frage ist eine Tatfrage, die in freier Beweiswürdigung zu lösen war. Soweit hier rechtliche Fragen angesprochen wurden, sind diese von Lehre und Rechtsprechung hinreichend geklärt. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren nicht zu lösen. Für die Zulässigkeit der Revision besteht somit kein Anlass.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 12. Oktober 2022
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Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 3 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105015/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7105015.2017
- Stammnummer
- 138885
- Gültig
- 12.10.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF