…EStG 1988, § 34 Anm. 61 f). Die in Rz 876 LStR 2002 dokumentierte Verwaltungspraxis unterscheidet: Wird eine Ausbildungsmöglichkeit im Nahebereich des Wohnortes nur deswegen nicht wahrgenommen, weil qualitative Schwerpunkte (bestimmte Prüfungen sind "schwieriger", die Teilnahme an Seminaren erfordert eine bestimmte Qualifikation) gesetzt werden, sind aber…
…ist im Hinblick auf die dargestellten Unterschiede der Ausbildung im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu respektieren und den Aufwendungen die Abzugsfähigkeit nicht mangels Vorhandenseins anderer ebenfalls den Volks- bzw. Hauptschulabschluss vermittelnder Schulen im Nahebereich des Wohnortes zu versagen. Da Pottenbrunn von Krems…
…Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs 1 V 624/1995) zu ermitteln. Fahrten im Wohnort und im Studienort seien nicht einzurechnen (VwGH 85/12/0247). Die Fahrzeit müsse in beide Richtungen mehr als 1 Stunde betragen, um von einer Überschreitung des Einzugsbereichs sprechen…
…nach Antritt der Fahrten) spielen keine Rolle. Zur Ermittlung der Mindestwegzeit nach § 2 der Verordnung (von mehr als je einer Stunde vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw vom Ausbildungsort zum Wohnort) gilt die typisierende Betrachtungsweise, sodass es nicht auf die Besonderheiten der Fahrtbewegung im Einzelfall oder…
…Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel keineswegs mehr zumutbar ist. Diese Bestimmung stellt nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort ab. Nicht einzurechnen sind daher Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. zB Hofstätter/Reichel, § 34 EStG 1988…
…Bedacht zu nehmen. Nicht einzurechnen sind daher - neben Wartezeiten und Fußwegen - auch Fahrten im Wohnort oder im Studienort. Da die Verordnung BGBl. 1995/624 (in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. II 2001/449) hinsichtlich der Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort…
…als einer Stunde bestehen. Den Fahrplänen lasse sich auch eine erhebliche Überschreitung einer Fahrzeit von einer Stunde für die Rückfahrt nicht entnehmen, sodass von einer Ausbildung im Nahebereich des Wohnortes auszugehen ist. Es wäre daher die Berufung als unbegründet abzuweisen. Der Bw. möge innerhalb von…
…im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort…
…Begrenzung - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Da der Wohnort des Berufungswerbers und seiner Tochter in einer Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudFG genannt ist, muss im gegenständlichen Fall aber ohnedies von der Anwendbarkeit des § 2…
…Verkehrsmittel benützen müsse, um zu seiner Ausbildungsstätte zu gelangen. Dass eine innerstädtische Reisebewegung mit einem öffentlichen Verkehrsmittel von der Einstiegstelle (nahe der Wohnung) zur Erreichung einer Umsteigstelle des nächsten öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort nicht zu berücksichtigen wäre, stehe nicht in der Verordnung. Richtig sei allerdings…
…Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Im Geltungsbereich der Verordnung BGBl Nr. 624/1995 sei die Strecke zwischen der zentralen Haltestelle des in Betracht kommenden öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort einerseits und der zentralen Haltestelle im Ausbildungsort andererseits maßgebend…
…im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002). Da die Verordnung hinsichtlich der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die jeweilige Gemeinde (den Wohnort…
…oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, berücksichtigt, nicht aber die Zeiten, zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des Verkehrsmittels. Auch Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Wohnort und im Studienort werden nicht berücksichtigt (vgl. UFS vom 18. August 2003, RV/4356-W/02)…
…BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar ist. (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft…
…nach S. Dies dauere jedenfalls länger als eine Stunde. Die Busse, die direkt im Wohnort halten würden, würden so selten fahren, dass die Tochter am Studienort stundenlang warten müssste. Sie würden ebenfalls laut Beilage länger als eine Stunde benötigen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. Mai 2004…
…Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln. Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen, sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85…
…kommt es nur auf die Hin- und Rückfahrt vom und zum Studienort an. Nicht einzurechnen sind daher - ohne Begrenzung - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort (VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Nach einer telefonischen Rückfrage beim Verkehrsverbund Graz wurde die Auskunft gegeben…
…Die bereits im Vorfeld mit Organen des Finanzamtes Z geführten Gespräche hätten ergeben, dass offenbar die Meinung vertreten werde, für die Berechnung der Fahrzeit würden jene Zeiten heranzuziehen sein, die sich aus den Fahrten zwischen den beiden (Haupt-) Bahnhöfen des Ausbildungsortes und des Wohnortes ergäben…
…Universität in Wien eine Stunde nicht überschreitet. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1986, 85/12/0247, wonach Fahrten im Studienort für die Berechnung der einstündigen Fahrzeit nicht zu berücksichtigen sind, ist nicht mehr aktuell. Gerade angesichts der oben zitierten Verordnung zu § 26 Abs…
…eines Wohnortes in der geltenden Fassung, auf die örtlichen Verkehrsverbindungen nicht Bedacht zu nehmen sei. Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder Studienort und Umsteigevorgänge seien nicht in die Wegzeiten einzurechnen. Maßgeblich sei demnach nur die Fahrzeit die das günstigste öffentliche Verkehrsmittel zwischen den Wohnort…