Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0459-W/03
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes (“Verordnungsgemeinde”) im Jahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0459-W/03vom 13.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Änderung der Rechtslage im Jahr 2001
Im Hinblick auf die pauschale Regelung in § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist auf die regelmäßigen Verhältnisse abzustellen (arg. “tägliche”). Die Zumutbarkeit ist jedenfalls dann gegeben, wenn überwiegend im Kalendermonat die Fahrzeit von einer Stunde nicht überschritten wird (Fuchs in Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser, § 34 EStG 1988 Einzelfälle, “Auswärtige Berufsausbildung (Kinder)”). Dies ist bei ein bis zwei Tagen je Woche, in denen ein öffentliches Verkehrsmittel nur teilweise verwendet werden kann, während ansonsten ein öffentliches Verkehrsmittel mit weniger als einer Stunde Fahrzeit benutzt wird, der Fall.
Hier: Dieser Nachweis wird im Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) an Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992 genannt sind - zu führen sein.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Eisenstadt, vertreten durch Amtsdirektorin Eva Farkas,
betreffend Einkommensteuer 2001 nach in Eisenstadt durchgeführter
mündlicher Berufungsverhandlung entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheide bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder
einem Steuerberater unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) wohnt in W.
In seiner Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 beantragte er u.a. die
Kosten für die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes wie folgt
anzuerkennen:
A studierte an der Technischen Universität in
Wien 5 und zwar von Oktober bis Dezember 2001; B an einer HTL in
Wien 3 vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2001. Die Kosten
wurden zu 100% getragen.
Beigelegt war eine Kopie des Studienblattes für A von
der Technischen Universität Wien, betreffend das
Wintersemester 2001/2002 sowie eine Schulbesuchsbestätigung der
Höheren Technischen Bundeslehranstalt in Wien 3, Rennweg 89b,
betreffend B.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2002 wurde der Bw. vom
Finanzamt Eisenstadt zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für das
Jahr 2001 veranlagt. Hierbei wurden u.a. die Kosten für die
Berufsausbildung der beiden Kinder des Bw. außerhalb des Wohnortes mit
folgender Begründung nicht anerkannt: "Laut Verordnung des
Bundesministers für Finanzen 624/95 betreffend Berufsausbildung eines
Kindes außerhalb des Wohnortes ist von ihrer Gemeinde die tägliche
Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort zeitlich zumutbar. Da diese
Verordnung ab 1.9.1995 anzuwenden ist, kann ab diesem Zeitpunkt der Pauschbetrag
(außergewöhnliche Belastung) nicht berücksichtigt
werden."
Mit Schreiben vom 26. Juni 2002, beim Finanzamt
in Eisenstadt persönlich am 28. Juni 2002 abgegeben, erhob der
Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 mit
dem erkenntlichen Antrag, die Kosten für die auswärtige
Berufsausbildung seiner Söhne gem. § 34 Abs 8 EStG 1988
anzuerkennen. Im Einzelnen führte der Bw. aus:
"In meiner
Arbeitnehmerveranlagung habe ich die auswärtige Berufsausbildung meiner
beiden Söhne (A, 20 Jahre, B 16 Jahre) gem. § 34
Abs 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht. Dies wurde im genannten Bescheid vom do. FA mit der Begründung
abgelehnt, dass lt. Verordnung des BMfF 624/95 von unserer Gemeinde (W) die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach Wien zeitlich
zumutbar sei. Nun, mir ist diese Verordnung bekannt. Bevor ich näher darauf
eingehe, möchte ich Ihnen zunächst meine Ausgangssituation
darstellen.
Mein älterer Sohn A
begann im Herbst ein Informatikstudium an der Technischen Universität in
Wien 4 und Hauptuniversität in Wien 1. Er fährt täglich mit
der Bahn vom Wohnort Winden m See zum Südbahnhof nach Wien. Dazu fährt
er laut Fahrplan um 07.21 Uhr vom Wohnort ab und kommt um 08.11 Uhr am
Wiener Südbahnhof an. Von dort fährt er mit der Straßenbahn zum
Südtiroler Platz, Am Südtiroler Platz steigt er in die U4 um und
fährt bis zum Karlsplatz (inkl. Wartezeit beim Umsteigen an den
Haltestellen) beträgt mind. 25-30 Minuten. Somit ergibt sich im
günstigsten Fall eine Gesamtfahrzeit von ca. 1 Std und
20 Min). Bei Vorlesungen an der Hauptuniversität muss er am Karlsplatz
nochmals in die U2 umsteigen und bis zum Schottentor fahren. Dadurch erhöht
sich auch die Gesamtfahrzeit entsprechend.
Mein jüngerer Sohn B
besucht seit dem Herbst 2000 eine EDV-HTL in 1030 Wien,
Rennweg 89b. Dies ist von unserem Wohnort aus die nächstgelegene HTL,
wo eine EDV-Ausbildung angeboten wird. Er fährt lt. Fahrplan der ÖBB
um 06.18 Uhr vom Wohnort ab und kommt um 07.11 Uhr am Südbahnhof in
Wien an. Vor dem Südbahnhof steigt er in die Straßenbahnlinie 18
um und fährt bis zur Haltestelle St. Marx. Die Fahrzeit vom
Südbahnhof zur Haltestelle St. Marx beträgt (inkl. vorheriger
Wartezeit beim Umsteigen) mind. 15 bis 20 Minuten. Somit ergibt sich bei
meinem Sohn B im günstigsten Fall eine Gesamtfahrzeit von mind. 1 Std. und
1 Min. Dazu ist anzumerken, dass bei beiden Söhnen die Rückfahrt
zum Wohnort aufgrund der längeren Wartezeit am Wiener Südbahnhof um
einiges länger dauert. Die Fahrt mit der Bahn ist für beide Söhne
die schnellste Verbindung nach Wien. Trotzdem dauert die Gesamtfahrzeit für
eine Strecke deutlich mehr als 1 Stunde.
Soweit meine
Erklärung, warum ich in meiner Arbeitnehmerveranlagung den Pauschalbetrag
für die auswärtige Berufsausbildung meiner Kinder gemäß
§ 34 Abs 8 EStG geltend gemacht habe. Ich weiß, dass unser
Wohnort W lt. der bestehenden Verordnung noch innerhalb der sogenannten
"Zumutbarkeitsgrenze" liegt. Der nur einen Kilometer weiter entfernte Nachbarort
Breitenbrunn ist in dieser Verordnung angeführt. Somit besteht für
Bewohner dieses Ortes bei gleichgelagertem Sachverhalt automatisch die
Möglichkeit, den Pauschalbetrag von 109,00 Euro (S 1.500,00) pro Monat
geltend zu machen, obwohl die Grenze gezogen werden muss. Allerdings habe ich
mich ein wenig kundig gemacht und dabei festgestellt, dass es in ähnlich
gelagerten Fällen wie meinem bereits mehrere anderslautende Erkenntnisse
des VwGH gibt. In der Anlage füge ich drei derartige Erkenntnisse des VwGH
bei und ersuche Sie, meine Sachlage nochmals genau zu
überprüfen."
Die genannte Anlage (Erkenntnisse des VwGH) ist in den
vorgelegten Akten des Finanzamtes nicht enthalten; ob sie der Berufung
beigeschlossen war, ist nicht feststellbar.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 1. Oktober 2002
wurde die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
vom Finanzamt Eisenstadt als unbegründet abgewiesen. Im Einzelnen wurde
ausgeführt:
"Aufwendungen
für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Nahbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht (§ 34
Abs 8 Einkommensteuergesetz 1988). Zu Abs 8 ist, mit Geltung ab
1.9.1995, die Verordnung betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes BGBl 1995/624 ergangen. Nach § 2
Abs 1 der Verordnung (idF BGBl II 2001/449) gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die
Fahrzeit vom Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Bei der
Fahrzeit zwischen Wohnort und Ausbildungsort, sind im Geltungbereich der
Verordnung zwar Wartezeiten, die zu berücksichtigen, nicht aber die Zeiten
zwischen Ankunft im Ausbildungsort und Ausbildungsbeginn sowie Ausbildungsende
und Abfahrt des Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten (Fußwege,
Fahrten im Heimat- oder Studienort)."
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2002, beim
Finanzamt Eisenstadt am 21. Oktober 2002 persönlich
überreicht, beantragte der Bw., dass über seine Berufung die
Abgabenbehörde II. Instanz entscheiden möge. Seine Gründe
für eine Berufung habe er bereits großteils dargelegt. Ergänzend
werde ausgeführt:
"In allen bisher zu
§ 34 Abs 8 EStG 1988 ergangenen Erkenntnissen des VwGH wurde
immer wieder darauf hingewiesen, dass bei der Feststellung der Zumutbarkeit u.a.
auch die gesamte Zeitspanne vom Verlassen des Wohnhauses bis zum Unterrichts-
bzw. Vorlesungsbeginn mit einzubeziehen ist. Folgt man dieser Auffassung, so
ergibt sich für meinen Sohn A morgens eine Anreisezeit von mind. 1 3/4
Stunde (Verlassen des Wohnhauses um 07.15 Uhr, Vorlesungsbeginn um
09.00 Uhr bzw. zweimal wöchentlich erst um 09.30 Uhr). Die
Heimreise dauert aufgrund der längeren Wartezeit am Wiener Südbahnhof
weit mehr als 2 Stunden.
Für meinen Sohn B
ergibt sich ebenfalls eine tägliche Anreisezeit von etwas mehr als 1 3/4
Stunden (Verlassen des Wohnhauses um 06.12 Uhr, Unterrichtsbeginn um
08.00 Uhr). Auch bei ihm dauert die Rückreise durch die längere
Wartezeit am Wiener Südbahnhof weit mehr als 2 Stunden. Rechnet man
die Geh-, Fahr- und Wartezeiten zusammen, so beträgt der tägliche
Zeitaufwand meiner beiden Söhne allein für diese Zeiten täglich
mehr als 4 Stunden. Natürlich bestünde die Möglichkeit,
beide Söhne in einem Studentenheim bzw. Internat in Wien unterzubringen.
Die dabei anfallenden Kosten würden jedoch meine finanziellen Mittel bei
weitem übersteigen.
Da beide Söhne
täglich frühmorgens wegfahren und erst am späten Nachmittag bzw.
am Abend nach Hause kommen, können sie an den Familienmahlzeiten zu den
üblichen Essenszeiten nicht teilnehmen. Dadurch entsteht für mich
allein durch die tägliche auswärtige Verpflegung ein deutlicher
Mehraufwand. Von den monatlichen Fahrtkosten für A (mehr als 80 Euro)
erst gar nicht zu sprechen.
In meiner Berufung zwar
schon erwähnt, möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass Bewohner des
nur einen Kilometer weiter entfernten Nachbarortes Breitenbrunn den
Pauschalbetrag für die auswärtige Berufsausbildung ihrer Kinder ohne
weiteren Nachweis geltend machen können, zumal dieser Ort in der Verordnung
(BGBl. 1995/624) zu 34 Abs 8 EStG 1988 nicht angeführt
ist. Der VwGH weist in seinen Erkenntnissen zu § 34 Abs 8 EStG
immer wieder darauf hin, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht nach
schematischen Kriterien vorzugehen, sondern auf die Besonderheit des
Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Sinne ersuche ich Sie, auch
diesen Umstand in Ihre Entscheidung einzubinden."
In der am 9. Februar 2004 am
Finanzamt Eisenstadt abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung
räumte der Bw. ein, dass die
für den Streitzeitraum durch den UFS ermittelten Rückfahrzeiten (siehe
unten) zutreffend seien. Mittlerweile hätten sich die Fahrzeiten ein wenig
geändert, sie lägen jedoch nach wie vor knapp unter einer
Stunde.
A
müsse an der Technischen Universität in Wien ein- bis zweimal in der
Woche so lange bleiben, dass er den letzten Zug nach Winden/See nicht mehr
erreicht. Der Bw. müsse ihn dann von Neusiedl abholen. Es gäbe
Vorlesungen bzw. Übungen, die um 19.00 bzw. 20.00 Uhr enden, in beiden
Fällen könne der Zug nicht mehr erreicht werden.
Seitens
des Finanzamtes wurde darauf verwiesen, dass Nachweise über die konkret
besuchten Veranstaltungen nicht vorlägen. Außerdem wäre zu
prüfen, ob es sich dabei wirklich um Pflichtveranstaltungen handle oder
etwa im Internetraum entsprechend lange Zeit zugebracht werde. Im übrigen
sei nach Ansicht des Finanzamtes bei einer Abholung vom Bahnhof Neusiedl/See die
Fahrzeit eher kürzer als länger.
Der
Berufungswerber entgegnete, dass die Fahrzeit wird durch die Verwendung des
Autos nicht wirklich kürzer, sondern eher länger werde. B könne
in der Regel mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren, er müsse ihn
vielleicht ein paar Mal im Jahr abholen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aufgrund der Akten des Finanzamtes sowie der vom
Unabhängigen Finanzsenat durchgeführten Ermittlungen und der
Ergebnisse der mündlichen Berufungsverhandlung steht folgender Sachverhalt
fest:
Familienwohnsitz der Familie des Bw. ist W.
Der ältere Sohn des Bw., A, begann im Herbst 2001
ein Informatikstudium an der Technischen Universität in
Wien (Karlsplatz). Der jüngere Sohn B besucht seit Herbst 2000
die HTL 3R, eine höhere Technische Bundeslehranstalt in Wien 3
(Rennweg). B besucht die Höhere Abteilung Informationstechnologie; die HTL
3R ist die vom Wohnort aus nächstgelegene HTL, in welcher eine
EDV-Ausbildung angeboten wird.
Vom Wohnort W (Bahnhof) kann die Haltestelle
Wien-Südbahnhof mit dem Zug in weniger als einer Stunde erreicht werden.
Auch die Rückfahrt Wien-Südbahnhof - W ist in weniger als
einer Stunde möglich.
Während B stets mit öffentlichen Verkehrsmitteln
fahren kann, kann A ein- bis zweimal die Woche den letzten Zug nach W nicht
erreichen und muss vom Bw. in Neusiedl vom Bahnhof abgeholt werden.
W ist von Wien weniger als 80 km
entfernt.
Gemäß
§ 1 der Verordnung des
Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit
von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1972,
BGBl.Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.Nr. 616/1995,
BGBl.Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 ist von der Gemeinde
W die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich
noch zumutbar.
Der Unabhängige Finanzsenat folgt hiebei dem
Vorbringen der Parteien des zweitinstanzlichen Verfahrens, insbesondere jenem
des Bw.
Der Bw. selbst hat angegeben, dass der von A verwendete Zug
lt. Fahrplan um 07.21 Uhr vom Wohnort abfährt und um 08.11 Uhr am
Wiener Südbahnhof ankomme. Diese Fahrzeit beträgt weniger als eine
Stunde.
Der Zug den B benützt, fährt lt. Fahrplan um
06.18 Uhr vom Wohnort ab und kommt um 07.11 Uhr am Südbahnhof in
Wien an. Auch dies ist weniger als eine Stunde.
Die Fahrt mit der Bahn ist für beide Söhne die
schnellste Verbindung nach Wien.
Hinsichtlich der
Rückfahrt wurden von Amts wegen anhand des elektronischen Fahrplanes der
ÖBB - HAFAS - für Herbst 2001 u.a. folgende
Verbindungen erhoben:
|
Abfahrt
(Wien-Südbahnhof)
|
Ankunft
(Winden/See)
|
Dauer
|
13.14
|
14.09
|
0,55 Std.
|
14.14
|
15.09
|
0,55 Std.
|
14.43
|
15.37
|
0,54 Std.
|
15.14
|
16.09
|
0,55 Std.
|
15.36
|
16.30
|
0,54 Std.
|
16.14
|
17.08
|
0,54 Std.
|
16.36
|
17.30
|
0,54 Std.
|
17.14
|
18.10
|
0,56 Std.
|
18.14
|
19.08
|
0,54 Std.
|
19.14
|
20.10
|
0,56 Std.
Nach 19.14
Uhr gibt es keine Verbindung mehr, die W noch am gleichen Tag
erreicht.
Die Richtigkeit der
hinsichtlich der Rückfahrt ermittelten Verbindungen hat der Bw. in der
mündlichen Verhandlung bestätigt.
Der Unabhängige
Finanzsenat folgt - ohne Durchführung weiterer Ermittlungen -
dem Vorbringen des Bw., A habe ein- bis zweimal die Woche so lange an der
Universität verbringen müssen, dass er den Zug um 19.14 Uhr nicht
erreichen haben könne. Dies erscheint grundsätzlich glaubwürdig,
auch wenn die Angaben vom Bw. nicht näher präzisiert wurden. Da
- siehe unten - die Frage, ob A einen Zug jedes Mal oder nur drei
bis vier Mal in der Woche erreichen konnte, letztlich nicht
entscheidungsrelevant ist, waren weitere Erhebungen diesbezüglich
entbehrlich.
Rechtlich folgt
hieraus:
Aufwendungen für eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als
außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes
keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
1.500 S pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Zu § 34 Abs. 8
EStG 1988 ist die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995,
ergangen (im Folgenden als Verordnung bezeichnet). Diese Verordnung wurde mit
BGBl. II Nr. 449/2001 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2002
geändert.
1.
Rechtslage Jänner bis September 2001:
Die zur Beurteilung des
vorliegenden Sachverhalts wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung lauten in
der für den Streitzeitraum 2001 gültigen Stammfassung:
"§
1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind,
liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes.
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum
Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort bzw. vom
Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde bei Benützung des
schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Wegzeiten von der
Wohnung zur Einstiegstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der
Ausstiegstelle zur Ausbildungsstätte bleiben jeweils für Wegstrecken
bis 1.500 m außer Ansatz.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten jedenfalls als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom
Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als
nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge,
die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit
haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
§ 3. Erfolgt
die auswärtige Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses,
steht der pauschale Freibetrag für die auswärtige Berufsausbildung nur
dann zu, wenn die Voraussetzungen gemäß
§§ 1 und 2
vorliegen und von den Eltern Unterhaltszahlungen von nicht untergeordneter
Bedeutung für eine Zweitunterkunft am Schulort oder für Fahrtkosten zu
leisten sind."
Unter "Einzugsbereich des
Wohnortes" i.S.d. § 34 EStG 1988 ist jener Bereich zu verstehen,
in dem die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Ausbildungsort zeitlich als
noch zumutbar anzusehen ist (vgl. VwGH 31. 1. 2000, 95/15/0196; VwGH
14. 9. 1994, 91/13/0229).
Beträgt die Entfernung
zwischen Ausbildungs(Studien)- und Wohnort weniger als 80 km und gilt die
tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen den beiden Orten gemäß
der zu § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 ergangenen
Verordnungen als zeitlich zumutbar, erfolgt die Berufsausbildung eines Kindes
innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Die durch eine solche
Berufsausbildung verursachten Aufwendungen können weder nach § 34
Abs. 8 EStG 1988 noch - im Hinblick auf die Anordnungen in § 34 Abs. 7
EStG 1988 - nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 EStG 1988 als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden (UFS
[Innsbruck], Senat 3 [Referent], 18.3.2003, RV/0356-/I/02; UFS [Linz], Senat 6
[Referent], 11.3.2003, RV/1360-L/02; UFS [Linz], Senat 2, 10.6.2003,
RV/1297-L/02; UFS [Linz], Senat 7 [Referent], 21.3.2003, RV/1281-L/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 1.8.2003, RV/2672-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 11.8.2003, RV/4232-W/02).
Nach der im Zeitraum
Jänner bis September 2001 geltenden Rechtslage stellen die Verordnungen zum
Studienförderungsgesetz eine unwiderlegliche Vermutung auf, dass
hinsichtlich der in ihnen genannten Gemeinden die tägliche Hin- und
Rückfahrt zumutbar ist (vgl. VwGH 22. 9. 2000, 98/15/0098; VwGH
28. 5. 1997, 96/13/0109).
Wie festgestellt, nennt §
1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung
über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, in der Fassung BGBl.
Nr. 616/1995, BGBl. Nr. 307/1997 und BGBl. II Nr. 295/2001 als Gemeinde,
von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien
zeitlich noch zumutbar ist, unter anderem W.
Es kommt daher im Zeitraum
Jänner bis September 2001 die unwiderlegliche Vermutung der Verordnung,
dass eine tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar ist, zum Tragen.
Es ist dem Unabhängigen
Finanzsenat bei dieser Sach- und Rechtslage verwehrt zu prüfen, ob im
Einzelfall ungeachtet der Anführung in einer der Verordnungen eine
tägliche Hin- und Rückfahrt nicht möglich ist.
2.
Rechtslage Oktober bis Dezember 2001:
Mit Wirksamkeit ab 1.
Jänner 2002 (§ 4 der Verordnung i.d.F. BGBl. II Nr. 449/2001)
wurde § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen
betreffend Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl.
Nr. 624/1995, wie folgt neu gefasst:
§
2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
anzuwenden.
(2)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind.
Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die
tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der
günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung
in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden
Fassung als nicht mehr zumutbar.
(3)
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im
Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die
innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben,
für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine
Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem
Internat).
Hieraus ist für die Bw.
freilich vorerst nichts gewonnen, weil die Verordnung in dieser Fassung
während des gesamten Jahres 2001 nicht anwendbar ist, sondern erst ab 2002
gilt.
Allerdings ist zu
beachten, dass auch die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und
Forschung über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem
Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993 eine Änderung
erfahren hat. Mit BGBl. II Nr. 295/2001 wurde in die Verordnung - mit
erstmaliger Wirksamkeit für Anträge von Studierenden für das
Studienjahr 2001/2002 (§ 23 Abs. 6 dieser Verordnung i.d.F. BGBl.
II Nr. 295/2001) - anstelle des bisherigen § 22 ein neuer
§ 22 eingefügt, der wie folgt lautet:
"§ 22. Wenn in einem
Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass
von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter
Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je
eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an
den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht
zumutbar."
Es ist daher - worauf der
Bw. zutreffend verweist - nach herrschender Meinung seit 1. 10. 2001
(Beginn des Studienjahres 2001/2002, § 6 Abs. 1 UniStG) auch im
Abgabenverfahren der Gegenbeweis der längeren Fahrtdauer zulässig (die
Neufassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 durch Verordnung BGBl. II Nr.
449/2001 erfolgte zwar erst ab 1. 1. 2002, durch den Verweis auch in
der Stammfassung der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ergibt sich jedoch die Zulässigkeit schon ab
1. 10. 2001;
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 69; vgl. auch Lohnsteuerprotokoll 2002,
1.18.2).
Die Verordnung BGBl. Nr.
624/1995 enthält einen dynamischen Verweis auf die Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 ("...wenn von diesen Gemeinden die
tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den
Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar
ist..."); da nach der seit 1. Oktober 2001 anzuwendenden Fassung der
hier maßgeblichen Verordnung zum StudienförderungsG 1992 bei Nachweis
einer eine Stunde überschreitenden Fahrzeit die tägliche Fahrt trotz
Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar gilt, entfaltet ein derartiger
Nachweis auch Wirkungen im Abgabenverfahren (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
11.7.2003, RV/4572-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.7.2003,
RV/3698-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 11.7.2003, RV/3702-W/02; UFS
[Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 29.8.2003,
RV/4297-W/02). Der von UFS [Linz], Senat 3 [Referent], 8.9.2003, RV/0003-L/03,
mit ausführlicher Begründung vertretenen Auffassung, dieser Nachweis
könne bereits für Zeiträume vor dem 1. Oktober 2001 geführt
werden, wird im Hinblick auf die ausdrücklichen Inkrafttretensbestimmungen
in den jeweiligen Verordnungen nicht gefolgt. Auch das in dieser Entscheidung
zitierte Lohnsteuerprotokoll 2002 zieht die Rückwirkensgrenze beim
Studienjahr 2001/2002, also mit 1. Oktober 2001.
Dieser Nachweis wird im
Zeitraum Oktober bis Dezember 2001 (wie auch ab Jänner 2002) freilich an
Hand der Grundsätze des StudienförderungsG 1992 - und nicht an
Hand der Ermittlungsgrundsätze des § 2 Abs. 1 Verordnung
BGBl. Nr. 624/1995 in der Stammfassung für jene Ausbildungsorte, die in
keiner Verordnung nach § 26 Abs. 3 StudienförderungsG 1992
genannt sind - zu führen sein (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
12.8.2003, RV/4223-W/02; UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 5.12.2003,
RV/4519-W/02).
Nach Ansicht des VfGH kann der
in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders
als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel
zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem
geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH
11. 12. 1986, B 437/86). Diese Rechtsprechung fand auch in Rz 883
LStR 2002 Eingang.
Dieses öffentliche
Verkehrsmittel muss grundsätzlich auch konkret für den Auszubildenden
verwendbar sein (vgl. UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 23.9.2003, RV/3891-W/02;
a.M. offenbar UFS [Innsbruck], Senat 3 [Referent], 4.8.2003, RV/0334-I/03). So
kann ausnahmsweise kann nicht das "schnellste" öffentliche
Verkehrsmittel als "günstigstes" Verkehrsmittel heranzuziehen
sein, weil die Benützung etwa infolge mehrstündiger Wartezeiten (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm 70) oder zu kurzer Ruhepausen zwischen
Rückkehr vom Studienort und Fahrbeginn zum Studienort am nächsten Tag
unzumutbar wäre (UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02).
Liegt die Erreichbarkeit des Studienortes mit der Bahn regelmäßig -
unter Tags und am späten Abend - unter einer (fallweise: knapp über
einer) Stunde Fahrzeit (inklusive allfälligem Umsteigen), ist die
tägliche Hin- und Rückfahrt zumutbar (UFS [Wien], Senat 17 [Referent],
29.8.2003, RV/4297-W/02).
Nach § 2 Abs. 2
Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 i.V.m. § 22 Verordnung BGBl.
Nr. 605/1993 i.d.F. BGBl. II Nr. 295/2001 (anders als nach
§ 2 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 624/1995 in der
Stammfassung) sind zwar Wartezeiten, die beim Umsteigen außerhalb des
Heimat- oder Studienortes (regelmäßig) anfallen, zu
berücksichtigen, nicht aber die Zeiten zwischen Ankunft im Ausbildungsort
und Ausbildungsbeginn sowie zwischen Ausbildungsende und Abfahrt des
Verkehrsmittels, ebenso nicht andere Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im
Heimatort oder im Studienort (vgl. Rz 883 LStR 2002).
Da die Verordnung hinsichtlich
der Nachweisführung einer eine Stunde übersteigenden Wegzeit auf die
jeweilige Gemeinde (den Wohnort bzw. den Ausbildungsort) und nicht auf die
Wohnung bzw. die Ausbildungsstätte abstellt, ist somit nicht die
tatsächliche Gesamtfahrzeit maßgebend, sondern die Fahrzeit mit dem
"günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel" zwischen diesen
beiden Gemeinden. Hierbei ist die Fahrzeit zwischen jenen Punkten der jeweiligen
Gemeinden heranzuziehen, an denen üblicherweise die Fahrt zwischen diesen
Gemeinden mit dem jeweiligen öffentlichen Verkehrsmittel angetreten bzw.
beendet wird (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71; Lohnsteuerprotokoll 2002, Punkt 1.18.3;
UFS [Wien], Senat 17 [Referent], 12.8.2003, RV/4223-W/02); UFS [Wien], Senat 17
[Referent], 18.8.2003, RV/4356-W/02).
Auch die Studie des
Österreichischen Instituts für Raumplanung, die den Verordnungen zum
StudienförderungsG 1992 zugrunde liegt, rechnete mit dem jeweiligen
Stadtzentrum bzw. zentralen Bahnhöfen und Haltestellen, wobei abgesehen von
Linz und Wien der jeweilige (Haupt)Bahnhof, in diesen beiden Städten
folgende Aus- bzw. Einstiegsstellen herangezogen wurden: Linz: Hauptbahnhof,
Bahnhof Linz-Urfahr, (aus dem Mühlviertel) Linz Hessenplatz. Wien: Bahn:
Wien Westbahnhof, Wien Franz Josefs-Bahnhof, Wien Nord, Wien Südbahnhof,
(aus Richtung Wolfsthal) Wien Mitte; Regionalbusverkehr: Wien Brigittaplatz,
Wien Nord, Gürtel (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 71).
Dem Bw. ist beizupflichten, dass der VwGH in einer Reihe
von Erkenntnissen zum § 34 Abs 8 EStG 1988 immer wieder
darauf hingewiesen hat, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht nach
schematischen Kriterien vorzugehen, sondern auf die Besonderheit des
Einzelfalles Rücksicht zu nehmen ist. Insbesondere ist nach dieser
Judikatur eine Wegzeit zwischen Wohnung und Studienstätte -
unter Berücksichtigung von des Weges zwischen Wohn- und Haltestelle,
Umsteigezeiten, innerörtlicher Verkehrsmittel, Wegzeit von der letzten
Haltestelle zur Ausbildungsstätte - zu berücksichtigen.
Allerdings bezieht sich diese Judikatur auf die Zeiträume vor Erlassung der
Verordnung BGBl.Nr. 624/1995 und ist daher auf den Berufungszeitraum nicht
anwendbar (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, 34, Anm. 71).
Im Geltungsbereich der Verordnung BGBl.Nr. 624/1995
ist die Strecke zwischen der zentralen Haltestelle des in Betracht kommenden
öffentlichen Verkehrsmittels im Wohnort einerseits und der zentralen
Haltestelle im Ausbildungsort andererseits maßgebend. Kann diese Strecke
mit zumutbarer Weise verwendbaren öffentlichen Verkehrsmitteln mit einer
Gesamtfahrzeit von weniger als einer Stunde zurückgelegt werden, kommt die
Gewährung des Pauschbetrages nach § 34 Abs 8 EStG 1988
nicht in Betracht
(vgl. Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
a.a.O.).
Dass die Studienzeiten der beiden Söhne
regelmäßig so lange waren, dass der letzte am Abend nach Weiden am
See verkehrende Zug nicht erreicht hätte werden können, wurde nicht
festgestellt. Hinsichtlich B räumt der Bw. selbst ein, dass dieser -
von wenigen Ausnahmen im Jahr abgesehen - stets öffentliche
Verkehrsmittel benutzen konnte. Was A anlangt, konnte dieser an den weitaus
überwiegenden Tagen der Woche ebenfalls öffentliche Verkehrsmittel
benutzen, lediglich an ein bis zwei Tagen war dies teilweise nicht
möglich.
Im Hinblick auf die pauschale Regelung in § 34
Abs. 8 EStG 1988 ist auf die regelmäßigen Verhältnisse
abzustellen (arg. "tägliche"). Die Zumutbarkeit ist jedenfalls
dann gegeben, wenn überwiegend im Kalendermonat die Fahrzeit von einer
Stunde nicht überschritten wird
(Fuchs in
Hofstätter/Reichel/Fellner/Fuchs/Zorn/Büsser,
§ 34 EStG 1988 Einzelfälle, "Auswärtige Berufsausbildung
(Kinder)").
Der Nachweis einer regelmäßig eine Stunde
überschreitenden Fahrzeit wurde daher vom Bw. nicht
geführt.
Was den Hinweis des Bw. auf den nur einen Kilometer weiter
entfernten Nachbarort Breitenbrunn anlangt, ist für den Bw. hieraus nichts
gewonnen. Die Fahrzeit zwischen Weiden am See und Wien-Südbahnhof
beträgt knapp unter einer Stunde. Es ist durchaus möglich, dass die
Fahrzeit von der Nachbargemeinde nach Wien die Grenze von einer Stunde knapp
überschreitet. Selbst wenn dem nicht der Fall wäre, lässt sich
aus einer allfällig unrichtigen Nichtaufnahme der Nachbargemeinde in die
entsprechende Verordnung nach dem Studienförderungsgesetz kein Anspruch des
Bw. auf den Pauschbetrag ableiten.
Was schließlich den Hinweis des Bw. auf den ihm
entstandenen Mehraufwand in Folge der Nichtteilnahme der Kinder an den
Familienmahlzeiten sowie für Fahrtkosten anlangt, ist dem Bw.
beizupflichten, dass es sich hiebei um nach Lehre und Rechtsprechung relevante
Aufwendungen handelt, da der Pauschbetrag nach § 34 Abs 8
EStG 1988 nicht allein aufgrund der Berufsausbildung des Kindes
außerhalb des Wohnortes zusteht, sondern durch diese auswärtige
Berufsausbildung auch Mehraufwendungen entstehen müssen. Sowohl die
Einnahmen des Mittagessens außer Haus als auch die Tragung von Fahrtkosten
werden von Lehre und Rechtsprechung als derartig maßgebende Aufwendungen
angesehen (vgl.
Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke,
EStG 1988, § 34 Anm. 56). Im gegenständlichen Fall ist
allerdings nicht das Vorliegen derartiger Mehraufwendungen strittig, sondern ob
die Ausbildung noch im Nahebereich des Wohnortes erfolgt. Dies ist nach dem oben
Besagten der Fall.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien,
13. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
- § 1 StudFG - Erreichbarkeit von Studienorten (BMWF), BGBl. Nr. 605/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0459-W/03
- Stammnummer
- 8166
- Gültig
- 13.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF