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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/4100399/2022

Ausbildungsmöglichkeit im Einzugsbereich des Wohnortes

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/4100399/2022vom 31.12.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Angelegenheit der Parteien Ing. ***Bf1*** (Beschwerdeführer), vertreten durch die Nessling Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs GmbH 5411 Oberalm, und ***FA*** als Amtspartei über die Beschwerde vom 12.4.2022 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 31.3.2022 betreffend Einkommensteuer 2019 (Arbeitnehmerveranlagung), zu Recht erkannt: Der Bescheid wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die festgesetzte Einkommensteuer betragen: | 37.725,41 € | Einkünfte aus NSA (Pension) | 61.252,80 € | Einkünfte aus NSA (Pension) | 98.978,21 € | Gesamtbetrag der Einkünfte | -60 € | Pauschbetrag Sonderausgaben | -500 € | Zuwendungen (§ 18 Abs 1 Z 7 EStG 1988) | -147,60 € | Steuerberatungskosten | -285,71 € | Kirchenbeitrag | 97.984,90 € | Einkommen | 0 € | ESt für die ersten 11.000 € | 1.750 € | 25% ESt für die weiteren 7.000 € | 4.550 € | 35% ESt für die weiteren 13.000 € | 12.180 € | 42% ESt für die weiteren 29.000 € | 14.400 € | 48% ESt für die weiteren 30.000 € | 3.992,45 € | 50% ESt für die restlichen 7.984,90 € | 36.872,45 € | Steuer vor Abzug der Absetzbeträge | -2.000,16 € | Familienbonus Plus | 0 € | Pensionistenabsetzbetrag | 34.872,29 € | Steuer nach Abzug der Absetzbeträge | 0 € | Steuer für die ersten 620 € an sonstigen Bezüge | 951,18 € | Steuer für die restlichen sonstigen Bezüge von 15.853,06 € | 35.823,47 € | ESt | -29.066,03 € | Anrechenbare Lohnsteuer | -0,44 € | Rundung gem. § 39 Abs 3 EStG 1988 | 6.757 € | Festgesetzte Einkommensteuer | -6.757 € | Bisher festgesetzte Einkommensteuer | 0 € | Abgabennachforderung Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig (§ 25 a Abs 1 VwGG). Entscheidungsgründe Ablauf des Verfahrens: Mit Einkommensteuerbescheid 2019 wurde die Einkommensteuer in Höhe von 8.831 € festgesetzt. Dabei wurden keine außergewöhnlichen (ag) Belastungen betreffend auswärtige Berufsausbildungen anerkannt. Mit Beschwerde vom 12.4.2022 wurde insbesondere begehrt, auch die Kosten für die auswärtige Berufsausbildung der Kinder zu berücksichtigen. Mit Schreiben vom 13.5.2022 wurden die folgenden Nachweise vorgelegt: Die Tochter des Beschwerdeführers (Bf) habe in ***1*** WO gewohnt. Die von ihr besuchte Schule habe sich in PLZSch1 SCHTO (Ortsgemeinde Stadt1) befunden. Die Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Ausbildungsstätte betrage 31,6 km. Für den Fall der ausschließlichen Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln hätte die Hinfahrt zur Schule 86 Minuten, und die Rückfahrt 147 Minuten gedauert (ausgedruckte Daten des BMF-Pendlerrechner vom 20.7.2020, vorgelegt am 13.5.2022). Die Tochter habe diese Schule im Streitjahr 2019 vom September bis Dezember besucht (Schulbesuchsbestätigung der SCHULE1 vom 9.9.2019). Der Sohn des Bf habe im Streitjahr am selben Ort wie seine Schwester gewohnt. Die Ausbildungsstätte habe sich in PLZSCH2 Stadt2 bei WOBS befunden. Die Fahrtstrecke zwischen Wohn- und Ausbildungsstätte betrage 12,7 km. Die Fahrt vom Wohnort zur Ausbildungsstätte habe lt. Pendlerrechner des BMF (Daten vom 20.7.2020) mit öffentlichen Verkehrsmitteln 60 Minuten, die Rückfahrt 87 Minuten gedauert. Mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 6.5.2022 wurden die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung nicht als ag Belastung anerkannt. Ausbildungsstätten, die nicht mehr als 80 km vom Wohnort entfernt seien, gehörten zum Einzugsbereich des Wohnortes, wenn die tägliche Hin- und Rückfahrt zum oder vom Studienort zumutbar sei. Vorlageantrag vom 13 .5.2022: Die Fahrzeit betrage laut Pendlerrechner mehr als 1 Stunde. Beschwerdevorlage (Vorlagebericht) des Finanzamtes ( FA) vom 29.7.2022: Eine Abfrage der Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln habe ergeben, dass der Sohn für die Hin- und Rückfahrt vom Ortszentrum seiner Wohnsitzgemeinde zum Ausbildungsort jeweils weniger als 1 Stunde benötige. Der Tochter stünden für die Hinfahrt Verbindungen mit einer Fahrtdauer unter einer Stunde und für die Rückfahrt Verbindungen mit einer Fahrtdauer knapp über einer Stunde zur Verfügung (ÖBB Fahrpläne September 2022). Die Wegzeit sei an Hand der Fahrzeiten zwischen den zentralen Haltestellen der Wohnsitzgemeinde und der Ausbildungsgemeinde (§ 2 Abs 1 V 624/1995) zu ermitteln. Fahrten im Wohnort und im Studienort seien nicht einzurechnen (VwGH 85/12/0247). Die Fahrzeit müsse in beide Richtungen mehr als 1 Stunde betragen, um von einer Überschreitung des Einzugsbereichs sprechen zu können. Geringfügige Überschreitungen seien nicht als Überschreitungen des Einzugsbereichs anzusehen. Betreffend den Sohn bedeute dies: Es sei von der Zumutbarkeit der täglichen Hin- und Rückfahrt auszugehen. Betreffend die Tochter bedeute dies: Die Hinfahrt sei mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mit einem Zeitaufwand von weniger als einer Stunde möglich. Die Rückfahrt überschreite die Grenze von einer Stunde nur geringfügig, sodass die tägliche Hin- und Rückfahrt insgesamt zumutbar sei. Der Pauschbetrag für die auswärtige Berufsausbildung stehe nicht zu. Es möge daher die BVE bestätigt werden. Der Vorlagebericht des FA wurde dem Bf mit Begleitschreiben vom 29.7.2022 zugestellt. Erwägungen des BFG über die Beschwerde: Der Bf hatte im Streitzeitraum 2019 zwei Kinder, die beide in ***1*** WO wohnten, und außerhalb ihres Wohnortes Schulen besuchten. 1.)Schulweg des Sohnes: a.)Feststellungen über die Fahrten des Sohnes vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück: Der Sohn besuchte eine Schule in PLZSCH2 Stadt2 bei WOBS, 12,7 km von seinem Wohnort entfernt. Vom Wohnort in WO war 2019 die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort in Stadt2 bei WOBS lt. Verordnung zeitlich zumutbar (§ 33 V BGBl 1993/605 idF BGBl I 2016/50 zu § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz i V m § 2 Abs 2 V BGBl 1995/624). Es kann nicht festgestellt werden, dass die tatsächliche Dauer der Hinfahrt vom Wohnort zum Ausbildungsort mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel länger als eine Stunde gedauert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die tatsächliche Dauer der Rückfahrt vom Ausbildungsort zum Wohnort mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel länger als eine Stunde gedauert hat. b.) Beweiswürdigung: Der Bf legte durch seinen Steuerberater am 13.5.2022 einen Auszug aus dem Pendlerrechner vom 20.7.2020 vor, wonach die Hinfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln 60 Minuten und die Rückfahrt 87 Minuten betragen habe. Weitere Angaben sind diesem Auszug nicht zu entnehmen. Diese unsubstantiierten Angaben aus dem durch den Bf vorgelegten Beweismittel lassen nicht erkennen, wie lange diese Fahrten - ohne Berücksichtigung der Fahrtdauern innerhalb des Wohnortes und innerhalb des Ortes der Ausbildung- bei Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels gedauert hätten. Anhand dieser Angaben kann nicht festgestellt werden, dass diese Fahrten bei Verwendung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels jeweils länger als eine Stunde gedauert hätten. In dieses Bild fügt sich das durch das FA vorgelegte Beweismittel (Routenplaner der ÖBB vom 27.9.2022) wonach die Fahrt von ***1*** WO nach PLZSCH2 Stadt2 mit dem Regionalbus XXX ab 6.43 Uhr 34 Minuten, ab 7.09 Uhr 36 Minuten, und ab 7.38 Uhr 37 Minuten gedauert habe. Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Rückfahrt aus dem durch das FA vorgelegten Beweismittel (Routenplaner der ÖBB vom 27.9.2022), wonach die Fahrt von Stadt2 nach WO mit dem Regionalbus YYY ab 15.39 Uhr 39 Minuten, ab 16.39 Uhr 49 Minuten, und ab 17.39 Uhr 49 Minuten gedauert habe. Die vom FA vorgelegte Beweismittel betreffen zwar nicht das Streitjahr 2019, sondern das Jahr 2022, allerdings ändern sich die Fahrtdauern der öffentlichen Verkehrsmittel in so wenigen Jahren üblicherweise nicht in einem wesentlichen Ausmaß. Daher werden die Fahrtdauern, die sich aus dem Beweismittel des FA ergeben, auch für das Streitjahr 2019 für repräsentativ gehalten. Es würde auch der Lebenserfahrung widersprechen, dass im Jahr 2019 eine Fahrt über eine Strecke von nicht einmal 13 Kilometern länger als eine Stunde gedauert haben könnte. Im Ergebnis ist dem Bf der Beweis nicht gelungen, dass die Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort bei Verwendung des günstigsten Verkehrsmittels jeweils länger als eine Stunde gedauert hat. c.) Rechtsfolgen: Die durch die Verordnung normierte Vermutung ist nicht widerlegt worden. Vom Wohnort in WO war 2019 die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort in Stadt2 bei WOBS lt. Verordnung zeitlich zumutbar (§ 33 V BGBl 1993/605 idF BGBl I 2016/50 zu § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz i V m § 2 Abs 2 V BGBl 1995/624). Die Vermutung lt Verordnung wurde nicht widerlegt, da nicht feststellbar ist, dass der Schulweg des Sohnes vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück unter Zugrundelegung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels jeweils länger als eine Stunde gedauert hat. Daher befand sich die durch den Sohn besuchte Schule im Einzugsbereich des Wohnortes (§ 34 Abs 8 ESTG 1988 iVm § 2 Abs 2 V BGBl 1995/624 i V m § 33 V BGBl 1993/605 idF BGBl I 2016/50 zu § 26 Abs 3 Studienförderungsgesetz). Da es im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gab, ist in Bezug auf den Schulweg des Sohnes keine ag Belastung anzusetzen (§ 34 Abs 8 EStG 1988). 2.) Schulweg der Tochter: a.)Feststellungen über die Fahrten der Tochter vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück: Die Tochter besuchte von ihrem Wohnort in WO aus eine Schule in PLZSch1 SCHTO /Gemeinde Stadt1, 31,6 km von ihrem Wohnort entfernt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die tatsächliche Dauer der Hinfahrt vom Wohnort zum Ausbildungsort mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel länger als 49 Minuten gedauert hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass die tatsächliche Dauer der Rückfahrt vom Ausbildungsort zum Wohnort mit dem günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel länger als eine Stunde und drei Minuten gedauert hat. b.) Beweiswürdigung: Der Bf legte durch seinen Steuerberater am 13.5.2022 einen Auszug aus dem Pendlerrechner vom 20.7.2020 vor, wonach die Hinfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln zwischen 6.34 und 8.00 Uhr 86 Minuten und die Rückfahrt zwischen 16 Uhr und 18.27 Uhr 147 Minuten betragen habe. Weitere Angaben sind diesem Auszug nicht zu entnehmen. Angaben darüber, ob dabei auch Fahrten im Wohnort und Fahrten am Zielort einbezogen worden sind, mit welchen öffentlichen Verkehrsmitteln im Einzelnen welche Strecken zurückgelegt worden sind, sind nicht gemacht worden. Diese unsubstantiierten Angaben aus dem durch den Bf vorgelegten Beweismittel lassen nicht erkennen, wie lange diese Fahrten - ohne Berücksichtigung der Fahrtdauern innerhalb des Wohnortes und innerhalb des Ortes der Ausbildung- bei Benützung des jeweils günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels gedauert hätten. Anhand dieser Angaben des Bf kann nicht festgestellt werden, dass diese Fahrten bei Verwendung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels jeweils länger als eine Stunde gedauert hätten. Die durch das FA vorgelegten Beweismittel (ÖBB Routenplaner vom 26. 9. 2022 und vom 27.9.2022) lassen erkennen: Die Fahrt von WO nach SCHTO (Bus von WO Haltestelle AH nach WOBS, Bahn S3 von WOBS nach Stadt4 Stadt3, Bus von Stadt3 nach SCHTO UD AA ) ab 6.05 Uhr dauerte 49 Minuten, ab 6.48 Uhr 1 Stunde 6 Minuten, und ab 7.14 Uhr 55 Minuten. Die Rückfahrt (Routenplaner der ÖBB vom 27.9.2022) von SCHTO nach WO ab 16.12 Uhr dauerte 1 Stunde und drei Minuten (mit dem Regionalbus von SCHTO UD AA nach Stadt4 Stadt3, Bahn S 2 von Stadt3 nach Stadt4 DDD, Bahn REX vom DDD nach WOBS, Bus von WOBS nach WO Ortsmitte), ab 17.12 Uhr ebenso 1h und drei Minuten, ab 16.00 eine Stunde und 15 Minuten, und ab 17.00 Uhr 1h 15 Minuten . Unter Zugrundelegung der günstigsten öffentlichen Verkehrsverbindung dauerten die Fahrt zur Schule und die Fahrt von der Schule 49 Minuten (Hinfahrt) plus 63 Minuten (Rückfahrt),somit insgesamt 112 Minuten (1 Stunde, 52 Minuten). Die vom FA vorgelegte Beweismittel betreffen zwar nicht das Streitjahr 2019, sondern das Jahr 2022, allerdings ändern sich die Fahrtdauern der öffentlichen Verkehrsmittel in so wenigen Jahren üblicherweise nicht in einem wesentlichen Ausmaß. Daher werden die Fahrtdauern, die sich aus dem Beweismaterial des FA ergeben, auch für das Streitjahr 2019 für repräsentativ gehalten. Im Ergebnis ist dem Bf der Beweis nicht gelungen, dass die Hin- und Rückfahrt zum und vom Ausbildungsort bei Verwendung des günstigsten Verkehrsmittels jeweils wesentlich länger als eine Stunde gedauert hat. c.) Rechtsfolgen: Da nicht feststellbar ist, dass der Schulweg der Tochter vom Wohnort zum Ausbildungsort und zurück unter Zugrundelegung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels jeweils wesentlich länger als eine Stunde gedauert hat- der Hin- und Rückweg zusammen dauerte bei der günstigsten öffentlichen Verbindung nicht länger als 112 Minuten- , befand sich die durch die Tochter besuchte Schule im Einzugsbereich des Wohnortes (§ 34 Abs 8 ESTG 1988 iVm § 2 Abs 2 V BGBl 1995/624). Da es im Einzugsbereich des Wohnortes eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit gab, ist in Bezug auf den Schulweg der Tochter keine ag Belastung anzusetzen (§ 34 Abs 8 EStG 1988). Im Ergebnis wird daher die BVE vom 6.5.2022 bestätigt. 3.) Unzulässigkeit der Revision: Der Bf beantragte den Ansatz außergewöhnlicher Belastungen für die Berufsausbildung zweier Kinder. Die Fahrtstrecken der Kinder zu Schulen , die sich außerhalb ihrer Wohnsitzgemeinde befanden, lagen jeweils unter 80 km in einer Richtung. Die Fahrtdauern von der Wohnsitzgemeinde zu jener Gemeinde, wo sich die jeweilige Schule befand, und zurück lagen beim Sohn deutlich unter einer Stunde in beiden Richtungen, bei der Tochter in Bezug auf die Hinreise bei 49 Minuten und in Bezug auf die Rückreise bei 1 Stunde 03 Minuten. Daher wurde durch das BFG davon ausgegangen, dass sich die Schulen jeweils innerhalb des Einzugsbereichs des Wohnortes befanden (§ 2 Abs 1 und 2 V BGBl 1995/624 i V m § 34 Abs 8 EStG 1988), weshalb in Bezug auf beide Kinder wegen einer Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes keine ag Belastung angesetzt wurde. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung i S des Art 133 Abs 4 B-VG konnten nicht festgestellt werden. Klagenfurt am Wörthersee, am 31. Dezember 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/4100399/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.4100399.2022
Stammnummer
151403
Gültig
31.12.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF