Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0510-G/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0510-G/04vom 22.09.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau R. in XY., vom 18. November
2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes Oststeiermark vom 5. November 2004
betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Einkommensteuererklärung für 2003
beantragte die Berufungswerberin (Bw.) u.a. die Gewährung des
Pauschbetrages für auswärtige Berufsausbildung gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 für ihre Kinder S. und M..
S. studiert in Y. und M. besucht die HTL in X..
Das Finanzamt Oststeiermark berücksichtigte
diese Pauschbeträge im Einkommensteuerbescheid 2003 vom 5.
November 2004 nicht.
Mit Schreiben vom 18. November 2004
berief die Bw. gegen die Nichtberücksichtigung dieser Pauschbeträge
und führte zusammenfassend aus, dass die möglichen Busverbindungen
eine Fahrzeit von über einer Stunde aufweisen. Auch seien beim Studium der
Tochter zahlreiche Abendveranstaltungen zu absolvieren. Der Berufung
wurden die BusBahnBim-Auskunft beigelegt, aus der hervor geht, dass die
Fahrzeiten länger als eine Stunde sind.
Die Bw. beantragte in einem Nachtrag zur Berufung
vom 9. Dezember 2004, dass er im Fall einer negativen Entscheidung
durch das Finanzamt um sofortige Vorlage an den unabhängigen Finanzsenat
ersuche. Weiters wurde um Überprüfung ersucht, ob die
Verordnung richtig angewendet wird, da sich die Ablehnung auf nachweislich nicht
benutzbare Bus/Bahnverbindungen beziehe und dies weder logisch noch korrekt
erscheine.
Mit Bericht vom 23. Dezember 2004 legte
das Finanzamt Oststeiermark die Berufung dem unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 34 Abs. 8 EStG 1988
gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb
des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im
Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit
besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines
Pauschbetrages von 110,00 Euro pro Monat der Berufsausbildung
berücksichtigt.
Dazu bestimmt § 2 Abs. 1 der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine
Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 idF
BGBl. II 2001/449, ab 1. Jänner 2002, dass
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen gelten, wenn
die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort
mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG),
BGBl. Nr. 305, anzuwenden.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung gelten
Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort
als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen
Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach
den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3 StudFG zeitlich
noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer
Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung
der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3
StudFG anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser
Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 StudFG in der jeweils geltenden Fassung als nicht
mehr zumutbar.
Im gegenständlichen Fall steht folgender
Sachverhalt fest:
Der Wohnort der Bw. und ihrer Kinder befindet sich
innerhalb einer Entfernung von 80 km zu den Studienorten (lt. Routenplaner
sind es 39,2 Kilometer nach Graz und 32,9 Kilometer nach Weiz)
Nach § 2 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. 624/1995 idF BGBl. II 2001/449,
würde im gegenständlichen Fall eine Berücksichtigung der
Aufwendungen für die Berufsausbildung der Kinder der Bw. als
außergewöhnliche Belastung nur dann möglich sein, wenn der
Nachweis erbracht wird, dass die Fahrzeit von der Wohnsitzgemeinde zum
Studienort und retour unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel jeweils mehr als eine Stunde betragen
würde. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis v.
11.12.1986, B 437/86 kann der im Studienförderungsgesetz verwendete Begriff
des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels nicht anders als dahin
verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in
Betracht kommenden "Gemeinden" besteht, das die Strecke in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Wie auch im
Erörterungsgespräch am 31. Jänner 2005 ausgeführt
wurde, beträgt die Fahrzeit der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel sowohl bei der Hin- als auch bei der Rückfahrt unter einer
Stunde. Dazu wurde seitens der Bw. ein Schreiben vom 31. Jänner 2005
vorgelegt, aus dem hervor geht, dass zahlreiche Schulveranstaltungen am Abend
abgehalten werden und daher die Kinder mit dem PKW abgeholt werden müssen,
weil zu dieser Zeit kein öffentliches Verkehrsmittel fährt.
Außerdem wird diese (günstigste) Verbindung nicht bis zum
Bundesschulzentrum geführt. Auch reicht die Umstiegszeit von 5 Minuten vom
Bus zur Bahn bei etwaiger Verspätung des Busses nicht aus. Nach Meinung der
Bw. erscheine es daher im höchsten Maße unzulässig, nach nicht
zum Bundesschulzentrum führende Verbindungen zu suchen, um so die Fahrzeit
unter eine Stunde zu drücken und danach eine halbe Stunde Gehzeit vom
Bahnhof bis zum Schulzentrum in Kauf zu nehmen.
Für die rechtliche Beurteilung der
Sachverhaltes des Jahres 2003 ist die gegenständliche Verordnung in der ab
1. Jänner 2002 gültigen Fassung anzuwenden. In dieser (neuen)
Fassung ist die Entfernung zwischen Wohnung und Bushaltestelle bzw. Bahnhof im
Wohnort bzw. die Entfernung zwischen Bushaltestelle bzw. Bahnhof und
Ausbildungsstätte im Studienort nicht mehr von Bedeutung (siehe den oben
zitierten Verordnungstext und die Ausführungen in Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 EStG 1988 Einzelfälle,
Tz 1, Stichwort "Auswärtige
Berufsausbildung (Kinder)"). Durch den Verweis auf die Grundsätze
des § 26 Abs. 3 StudFG kommt es nur auf die Hin- und
Rückfahrt vom und zum Studienort an. Nicht einzurechnen sind daher - ohne
Begrenzung - Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimat- oder Studienort
(VwGH 16.6.1986, 85/12/0247). Nach einer telefonischen Rückfrage
beim Verkehrsverbund Graz wurde die Auskunft gegeben, dass es zwar möglich
ist, dass die Umstiegszeit wegen Verspätung des Busses nicht ausreicht,
aber dies nur in den seltensten Fällen vorkomme.
Da im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen wurde,
dass nach den Grundsätzen des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes von der Heimatgemeinde die tägliche Fahrzeit
zu und von den Studienorten X. und Y. unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde betragen hat, steht im
Kalenderjahr 2003 der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für
die Kinder nicht zu.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Graz, am 22.
September 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 26 Abs. 3 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0510-G/04
- Stammnummer
- 18702
- Gültig
- 22.09.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF