Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0115-G/04
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes ("Verordnungsgemeinde")
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0115-G/04vom 06.10.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wird die Berufsausbildung zwar nicht im Wohnort, aber im Einzugsbereich des Wohnortes absolviert (Verordnungsgemeinde), steht der Freibetrag gemäß § 34 Abs.8 EStG 1988 nicht zu. Der Frage, ob die am Wohnort bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten der außerhalb des Wohnortes, aber im Nahebereich des Wohnortes tatsächlich erfolgten Ausbildung entsprechen, kommt bei diesem Sachverhalt keine entscheidungsrelevante Bedeutung zu.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.M., vertreten durch A.KEG, vom
20. Jänner 2004, gegen den Bescheid des Finanzamtes Weiz vom
22. Dezember 2003, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung)
2002, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) hat in der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2002 unter anderem die
Berücksichtigung des Freibetrages gemäß
§ 34 Abs. 8
EStG 1988 zur Abgeltung der Mehrkosten durch die Berufsausbildung seiner Tochter
V. außerhalb des Wohnortes beantragt.
Das Finanzamt hat diesen Antrag mit Bescheid vom
22. Dezember 2003 mit der Begründung abgewiesen, dass eine
entsprechende Ausbildungsmöglichkeit auch im Einzugsgebiet des Wohnortes
gegeben sei.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Bw durch seinen bevollmächtigten Vertreter aus, dass V. in
Graz ein Musikgymnasium besuche und eine solche Ausbildungsmöglichkeit am
Wohnort Weiz nicht bestehe. Der Verwaltungsgerichtshof habe in den Erkenntnissen
vom 31.5.2000, 2000/13/0075, 0076, klar gestellt, dass eine
außergewöhnliche Belastung immer dann vorliege, wenn der
Unterhaltsberechtigte nicht an der familiären Haushaltsführung und
Verpflegung teilnehmen kann. Dies sei für das Kind des Berufungswerbers der
Fall, weil die Fahrtzeiten in Verbindung mit den konkreten Stundenplänen
die Teilnahme an den Familienmahlzeiten unmöglich machten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 17. Februar 2004 hat
das Finanzamt über diese Berufung mit der Begründung abschlägig
entschieden, dass in einer Verordnung zum Studienförderungsgesetz
festgelegt sei, dass Weiz im Einzugsgebiet des Studienortes Graz liegt.
Die Berufung gilt zufolge des fristgerecht eingebrachten
Vorlageantrages wiederum als unerledigt. Im entsprechenden Schriftsatz wird
ergänzend ausgeführt, dass die Erwähnung von Weiz in der
Verordnung zum Studienförderungsgesetz durch die Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes obsolet geworden sei. Die günstigste Verbindung
zur Schule der Unterhaltsberechtigten sei der Zug. Der innerstädtische
Anschluss an die Busverbindung würde insgesamt zu einer längeren
Fahrtdauer führen. Die Fahrtdauer betrage daher in jedem, also auch im
günstigsten Fall, mehr als eine Stunde pro Strecke.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten
Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des
Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich
des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese
außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von
110€ pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
In der zu dieser Norm ergangenen Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr 624/1995, in der Fassung BGBl. II Nr.
449/2001, wird ergänzend ausgeführt:
§ 1. Ausbildungsstätten, die vom Wohnort
mehr als 80 km entfernt sind, liegen nicht innerhalb des Einzugsbereiches des
Wohnortes.
§ 2. (1) Ausbildungsstätten innerhalb einer
Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des
Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum
Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter
Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels
beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden.
(2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes
gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß
§ 26 Abs. 3
des Studienförderungsgesetzes 1992 zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend
davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche
Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei
sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. In diesem Fall gilt die
tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer
Verordnung gemäß
§ 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 als nicht mehr zumutbar.
(3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von
80 km gelten als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen,
wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate
Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung
außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort
bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat).
Der § 2 der Verordnung in dieser zitierten
Fassung ist gemäß Z 2 der Verordnung des Bundesministers für
Finanzen BGBl. II Nr. 449/2001 für Zeiträume ab 1. Jänner
2002 anzuwenden.
In § 2 der Verordnung des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung über die Erreichbarkeit von
Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 605/1993, ist
Weiz als Gemeinde genannt, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum
und vom Studienort Graz zeitlich noch zumutbar ist.
Gemäß
§ 2 Abs. 2 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes
außerhalb des Wohnortes gilt das besuchte Gymnasium in Graz daher als im
Einzugsbereich des Wohnortes Weiz gelegen. Trotz Nennung in einer Verordnung
gemäß
§ 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992
gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort als nicht
mehr zumutbar, wenn nachgewiesen wird, dass die tägliche Fahrzeit zum und
vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen
Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die
Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes
1992 anzuwenden.
Für das günstigste Verkehrsmittel ist es nach
diesen Grundsätzen ausreichend, wenn ein Verkehrsmittel existiert, das die
Strecke zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden in einem geringeren
Zeitraum als einer Stunde bewältigt. Bei diesem Verkehrsmittel muss es sich
nicht um das zweckmäßigerweise benützte Verkehrsmittel handeln.
Es ist auch auf die örtlichen Verkehrsbedingungen nicht Bedacht zu nehmen,
sodass Wartezeiten, Fußwege und Fahrten im Heimatort und im Studienort
nicht einzurechnen sind (vgl. VwGH 16.6.1986, 85/12/0247).
Die Einsichtnahme in die Fahrpläne der Steirischen
Verkehrsverbund GmbH (Bus 220) zeigt, dass die Fahrzeit der günstigsten
öffentlichen Verkehrsmittel sowohl zum als auch vom Studienort Graz unter
Anwendung der Grundsätze des § 26 Abs. 3 des
Studienförderungsgesetzes 1992 jedenfalls weniger als eine Stunde
beträgt. Die Fahrzeit innerstädtischer Verkehrsmittel ist entgegen der
Auffassung des Bw nicht einzubeziehen, da die Grundsätze des § 26
Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden sind.
Die vom Bw zitierte Rechtsprechung kann der Berufung nicht
zum Erfolg verhelfen, da sie zu einer im Jahr 2002 nicht mehr geltenden
Rechtslage ergangen ist.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Ausbildung des
Kindes im Einzugsbereich des Wohnortes erfolgt, weshalb ein steuerfreier Betrag
gemäß
§ 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht zusteht.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht daher
im Ergebnis der Rechtslage, sodass die Berufung, wie im Spruch geschehen, als
unbegründet abzuweisen war.
Graz, am 6.
Oktober 2005
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 8 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0115-G/04
- Stammnummer
- 18898
- Gültig
- 06.10.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF