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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2654-W/02

Auswärtige Berufsausbildung durch Besuch der Spiel- und Lernwerkstätte Pottenbrunn

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2654-W/02vom 05.06.2003Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach Ansicht des erkennenden Senates kann nicht allein auf den formalen Abschluss des Ausbildungsganges abgestellt werden, sondern ist zu berücksichtigen, dass hier einerseits eine verglichen mit dem Regelschulwesen deutlich unterschiedliche Methodik angewendet wird und andererseits neben dem Volks- bzw. Hauptschulabschluss als einem formalen Ausbildungsziel ein stärkerer Schwerpunkt auf bestimmte persönlichkeitsbildende Eigenschaften gelegt wird (Entwicklung und Entfaltung von Eigeninitiative, Entscheidungs- und Handlungsfähigkeit; Erziehung zur Selbständigkeit als durchgehendes, wesentlichstes Prinzip). Selbstbestimmung der Kinder und Teamarbeit, die Vermittlung von sozialer Kompetenz, von Selbstbewusstsein und von Teamfähigkeit, stehen im Vordergrund; fächerübergreifende Projekte sind nicht die Ausnahme, sondern die Regel. Ein Schwerpunkt der Spiel- und Lernwerkstatt liegt in der Betonung des künstlerischen Bereichs. Ebenso wie etwa eine Schihauptschule (siehe das oben zitierte Erkenntnis des VwGH) auch einen Hauptschulabschluss vermittelt, jedoch darüber hinaus gesonderte Zielsetzungen (dort: Vermittlung spezieller sportlicher Fähigkeiten) hat, gehen die Zielsetzungen der Spiel- und Lernwerkstatt über jene einer "normalen" Volksschule bzw. Hauptschule hinaus. Dass Elemente des Unterrichts in der Spiel- und Lernwerkstatt sich auch im Regelschulwesen wiederfinden, macht öffentliche Schulen noch nicht zu gleichartigen Ausbildungsstätten. Der erkennende Senat hat auch nicht darüber zu befinden, ob die Ausbildung an der Spiel- und Lernwerkstatt zweckmäßiger als eine solche an einer öffentlichen Volks- oder Hauptschule ist, sondern nur darüber, ob es sich hierbei um eine "entsprechende" Ausbildung handelt. Letztlich spricht auch der Umstand, dass nach dem Besuch der Spiel- und Lernwerkstatt die ältere Tochter des Bw. - S.C. - eine künstlerische Ausbildung absolviert, dafür, dass die Spiel- und Lernwerkstatt als Volks- bzw. Hauptschule jedenfalls hinsichtlich des Schwerpunkts Theaterproduktionen für die spätere Berufswahl von S.C. eine bessere Vorbereitung bietet als andere Schulen. Bei M.C. ist dies auf Grund ihres Alters noch nicht konkret absehbar. Die Entscheidung des Bw. und seiner Gattin, ihre Kinder die Spiel- und Lernwerkstatt Pottenbrunn anstelle einer Volks- oder Hauptschule besuchen zu lassen, ist im Hinblick auf die dargestellten Unterschiede der Ausbildung im Rahmen des § 34 Abs. 8 EStG 1988 zu respektieren und den Aufwendungen die Abzugsfähigkeit nicht mangels Vorhandenseins anderer ebenfalls den Volks- bzw. Hauptschulabschluss vermittelnder Schulen im Nahebereich des Wohnortes zu versagen. Da Pottenbrunn von Krems an der Donau (Egelsee) weniger als 80 km entfernt ist, kommt § 2 der Verordnung (siehe oben) zum Tragen. Eine Verordnung zum Studienförderungsgesetz betreffend einen Ausbildungsort Pottenbrunn besteht nicht. In § 3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl 608/1993, idF BGBl II 296/2001, wird hinsichtlich des Studienortes Krems (zu ergänzen: an der Donau) Pottenbrunn nicht genannt. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Verbindungen nach Krems an der Donau besser als jene nach Pottenbrunn sind, so dass im Zweifel bei Nichtnennung von einer Nichterreichbarkeit unter einer Stunde Fahrzeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln auszugehen wäre (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 70 aE). Maßgeblich ist im Geltungsbereich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen (siehe oben) nicht die konkret in Betracht kommende Fahrzeit. Nach Ansicht des VfGH, der der unabhängige Finanzsenat folgt, kann der in § 26 StudienförderungsG 1992 verwendete Begriff des "günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels" nicht anders als dahin verstanden werden, dass in jeder Richtung je ein Verkehrsmittel zwischen den in Betracht kommenden Gemeinden besteht, das die Strecke in einem geringeren Zeitraum als einer Stunde bewältigt (VfGH 11. 12. 1986, B 437/86). Wird die Fahrzeit in nur einer Richtung überschritten, lag im Streitzeitraum keine Überschreitung des Einzugsbereichs vor (vgl Fuchs in Hofstätter/Reichel, § 34 Einzelfälle "Auswärtige Berufsausbildung"). § 2 Abs 1 Verordnung in der bis 31.12.2001 anzuwendenden Stammfassung stellt auf die Fahrzeit zwischen Wohnung und Ausbildungsstätte - und nicht wie in der ab 1.1.2002 anzuwendenden Fassung auf die Fahrzeit (inklusive Wartezeiten zwischen zwei Anschlüssen) zwischen Wohnort und Ausbildungsort - ab. Maßgebend ist die jeweilige erste Einstiegs- bzw. letzte Ausstiegsstelle des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels, wobei auch Wegzeiten für Fußwege über 1.500 m zu berücksichtigen sind. Anders als nach der derzeit geltenden Rechtslage sind daher die konkreten Ein- und Ausstiegsstellen (und nicht standardisierte Haltestellen) maßgebend (vgl Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 71). Unstrittig ist, dass der im Berufungszeitraum maßgebliche Schulweg in beide Richtungen unter Zugrundelegung des schnellsten öffentlichen Verkehrsmittels mehr als eine Stunde beträgt. Der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 war daher für beide Kinder zu gewähren und der Berufung Folge zu geben. Dass im Geltungsbereich des EStG 1988 Schulgeld nur in besonderen, hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abzugsfähig ist (Wiesner/Atzmüller/Grabner/Leitner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 76), ist nicht mehr strittig. Beilage: 2 Berechnungsblätter Wien, 5. Juni 2003

Normen und Schlagworte

Auswärtige BerufsausbildungVolksschuleSpiel- und Lernwerkstatt PottenbrunnMehraufwandMitbeförderungFahrzeitermittlungvergleichbares AusbildungszielZwangsläufigkeitEinzugsbereichFahrzeitFahrten im WohnortFahrten im AusbildungsortKostentragungPauschbetrag

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/2654-W/02
Stammnummer
4424
Gültig
05.06.2003 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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