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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/2529-W/09

Kein dem Studium "Journalism" an der University of Arts London entsprechendes Universitätsstudium in Wien

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2529-W/09vom 24.01.2012Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Eine nationale Regelung betreffend Ausbildungsförderung, die eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. EuGH 23. 10. 2007, C-11/06, Rhiannon Morgan, C-12/06, Iris Bucher; EuGH 11. 9. 2007, C 318/05, Kommission/Deutschland, alle m. w. N.; siehe auch Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg.], MSA EStG 12. EL § 34 Anm. 66a, m. w. N). Allerdings hat der EuGH (EuGH 20. 5. 2010, C-56/09, Zanotti) entschieden, dass nationale Regelungen, die gleichermaßen auf im Inland Studierende und auf im Ausland Studierende zutreffen, keine Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit – an Hand dieser (als gegenüber der Freizügigkeit speziellere Norm) wurde die dort strittige Regelung geprüft – darstelle. Dem Mitgliedstaat sei es zur Vermeidung einer übermäßigen finanziellen Belastung möglich, die Abzugsfähigkeit von Ausbildungskosten zu beschränken (vgl. EuGH 11. 9. 2007, C-76/05, Schwarz und Gootjes-Schwarz), solange nicht zwischen Ausbildungen im betreffenden oder in einem anderen Mitgliedstaat differenziert wird. Eine derartige Differenzierung enthält § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht, die Regelung trifft vielmehr auf Inlandssachverhalte ebenso wie auf Auslandssachverhalte zu. Eine Verletzung unionsrechtlich gewährleisteter Rechte durch die Regelung des § 34 Abs. 8 EStG 1988 ist demzufolge nicht offenkundig.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der G. M. P., Adresse, gegen die Bescheide des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart, im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat vertreten durch Amtsdirektorin Eva Hoffmann, betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2008, 2009 und 2010 entschieden: Den Berufungen betreffend Einkommensteuer 2008 und 2009 wird zur Gänze, der Berufung betreffend Einkommensteuer 2010 wird teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern sowie dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2008 den Alleinverdienerabsetzbetrag und verwies darauf, dass für zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen worden sei. Ferner wurden Sonderausgaben (Versicherungen: € 3.942,00, Wohnraumschaffung oder -sanierung: € 1.008,00, Kirchenbeitrag: € 200,00) geltend gemacht und der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung für das Jahr 2008 beantragt. Beigeschlossen waren folgende Erläuterungen: "ERLÄUTERUNG (ERGÄNZUNG) zur Erklärung zur Arbeitnehmerlnnenveranlagung 2008: 1) Mein Ehegatte K.P., geb. ..., ist selbständig Gewerbetreibender und hat im Jahre 2008 einen Verlust erlitten (also keinerlei Gewinn erzielt) und ist somit im Jahre 2008 ohne eigenes Einkommen. 2) Nähere Erläuterung zu den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen, nämlich für die auswärtige Berufsausbildung meiner Tochter Me.P., geb. ....1987. Seit dem 01.10.2007 (und daher auch das gesamte Kalenderjahr 2008) absolviert meine Tochter Me.P. das Studium in der Studienrichtung Journalismus an der "University of the Arts London", Elephant & Castle London SE1 6SB United Kingdom. Während des Studiums wohnte meine Tochter im Jahr 2008 zunächst in London, LondonerAdresse1 (bis zum 30.09.2008). Seit 01.10.2008 wohnt meine Tochter in LondonerAdresse2. Aus dem Studium in England sind mir im Jahre 2008 folgende Aufwendungen entstanden: a) Wohnkosten (zunächst Kosten des Internats, dann Bestandzins) € 7.200,00 (monatlich € 600,00) b) Studiengebühr € 4.425,00 (bezahlt am 06.10.2008) c) Kosten für Flüge der Tochter zwischen London und Wien: insgesamt € 2.000, 00 Um Berücksichtigung dieser (erheblichen) Kosten des Auslandsstudiums wird ersucht." Mit Einkommensteuerbescheid vom 27. Mai 2009 berücksichtigte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die geltend gemachten Sonderausgaben teilweise (Topfsonderausgaben: € 730,00; Kirchenbeitrag: € 20,00) sowie den Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung. Eine Begründung für die Nichtberücksichtigung des Alleinverdienerabsetzbetrages enthält der Bescheid ebenso wenig wie für die Kürzung der Sonderausgaben. Mit offensichtlich von einem Rechtsanwalt verfassten und von diesem zur Post gegebenen, aber von der Bw. selbst eingebrachtem Schreiben vom 2. Juni 2009 (Postaufgabe 3. Juni 2009, beim Finanzamt eingelangt am 4. Juni 2009) erhob diese Berufung gegen den "frühestens" am 28. Mai 2009 zugestellten Einkommensteuerbescheid: "In der oben bezeichneten Angelegenheit erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 vom 27.05.2009, zugestellt frühestens am 28.05.2009, BERUFUNG an den Unabhängigen Finanzsenat und führe diese aus wie folgt: Der Bescheid wird bekämpft, soweit meinem Antrag, mir den Alleinverdienerabsetzbetrag (in Höhe von € 669,00) zu gewähren, schlüssig abgewiesen wird und nur ein Betrag von € 20,00 (und nicht in Höhe von € 100,00) aus dem Titel des Kirchenbeitrages als Sonderausgabe gern. § 18 EStG anerkannt wird; und überdies nur ein Betrag von € 730,00 (und nicht € 1.237,50) als Topf-Sonderausgaben in Abzug gebracht wird. Bekämpft wird daher die Höhe der Abgabengutschrift und wird begehrt, eine weitere Abgabengutschrift in Höhe von € 1.000,00 zu gewähren (und daher insgesamt eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.770,48). Gemäß § 18 Abs. 1 Zif. 5 EStG in der für das Kalenderjahr 2008 maßgeblichen Fassung sind als Sonderausgaben bei der Ermittlung des Einkommens auch Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften, höchstens jedoch € 100,00 jährlich abzuziehen. Ich leistete für das Kalenderjahr 2008 an Kirchenbeitrag an die röm.-kath. Kirchenbeitragsstelle mehr als € 100,00, sodass ein Betrag von € 100,00 (und nicht bloß in Höhe von € 20,00) als Sonderausgabe gern. § 18 EStG anzuerkennen und zuzubilligen. ist. Überdies steht mir der Alleinverdienerabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Zif. 1 EStG zu, und zwar in Höhe von € 669,00, weil ich Alleinverdiener mit zwei Kindern im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG (nämlich meine Töchter Me.P. und T.P., für die mir für das Kalenderjahr 2008 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt wurde) bin. Mein Ehegatte K.P. war auch im Jahre 2008 einkommenslos, zumal er aus selbständiger Erwerbstätigkeit keinerlei Gewinn, sondern nur einen Verlust erzielte. Dies ergibt sich aus der Einkommensteuerveranlagung meines Ehegatten für das Kalenderjahr 2008 (aus der Einkommensteuererklärung 2008 mit dem Jahresabschluss 2008). Da mir der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht, erhöht sich der Betrag, der für Topf-Sonderausgaben zuzubilligen ist, über den Betrag von € 2.920,00 hinaus. Es ist daher von Topf-Sonderausgaben von € 4.950,00 auszugehen, wovon ein Viertel, also € 1.237,50 als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug zu bringen ist. Beweis: Einkommensteuerveranlagung 2008 für K.P. , geb. ... Ich stelle daher den ANTRAG an den Unabhängigen Finanzsenat als Berufungsbehörde: Dieser wolle in Stattgebung der Berufung den Einkommenssteuerbescheid 2008 abändern und eine weitere Abgabengutschrift von € 1.000,00 (und daher insgesamt eine Abgabengutschrift von € 1.770,48) gewähren." Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juni 2009 gab das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 zwar in den Streitpunkten Sonderausgaben (zur Gänze) und Alleinverdienerabsetzbetrag (teilweise, nämlich i. H. v. € 364,00) Folge, änderte diesen aber zugleich dahingehend ab, dass der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung nicht mehr gewährt wurde: "Eine außergewöhnliche Belastung muss, um steuerliche Berücksichtigung finden zu können, gem. § 34 Abs. 1 EStG 1988 folgende Merkmale zwingend aufweisen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Darüber hinaus darf die Belastung weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gem. Abs. 2 der zuletzt genannten Bestimmung ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Gem. Abs. 3 der zuletzt genannten Bestimmung erwächst die Belastung einem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Gem. § 4 der zuletzt genannten Bestimmung beeinträchtigt die Belastung dann wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gelten gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Ist eine (frühe) Spezialisierung zwar unter bestimmten Voraussetzungen für die spätere Berufslaufbahn von Vorteil, führt dieser Umstand alleine jedoch noch nicht zu einer Zwangsläufigkeit der damit verbundenen Aufwendungen. Bei gleichen Kernfächern von Studienrichtungen kommt es daher zu keiner Zwangsläufigkeit (VwGH 7.8.2001, 97/14/0068). Auf die "besondere Reputation" einer bestimmten Ausbildungsmöglichkeit kommt es nicht an, wenn ein Studium gleicher Art auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Universität absolviert werden kann (VwGH 26.5.2004, 2000114/0207). Kosten für eine Berufsausbildung im Ausland sind grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, wenn eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland nicht gegeben ist (VwGH 18.2.1999, 97/15/0047). Wird eine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit nicht im Einzugsbereich des Wohnortes, jedoch im Inland als auch im Ausland angeboten, muss auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern in Betracht gezogen werden. Weder die gesetzliche Unterhaltspflicht gemäß § 140 ABGB noch eine sittliche Pflicht der Eltern gebieten, das Kind an einer ausländischen Hochschule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen Hochschule absolviert werden kann (vgl. VwGH 20.9.1983, 81/14/0181; VwGH 4.3.1986, 85/14/0164). Weder die gesetzliche Unterhaltpflicht gemäß § 140 Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches noch eine sittliche Pflicht gebieten den Eltern ihr Kind an einer ausländische (Hoch)Schule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen (Hoch) Schule absolviert werden kann, auch wenn ein Studienaufenthalt im Ausland für eine spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein kann. Nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu zwangsläufigen Kosten für die Eltern. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen. Die Kosten für das Studium sind daher nicht absetzbar." Mit offensichtlich von einem Rechtsanwalt verfassten und von diesem zur Post gegebenen, aber von der Bw. selbst eingebrachten Schreiben vom 2. Juli 2009 (beim Finanzamt eingelangt am 6. Juli 2009) beantragte diese die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz: "Betrifft: ..., Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2008; Vorlageantrag In der oben bezeichneten Angelegenheit stelle ich innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid 2008 (Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO) vom 15.06.2009, zugestellt am 17.06.2009, den ANTRAG auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (also durch den Unabhängigen Finanzsenat). Diesen Vorlageantrag führe ich aus wie folgt: Die Argumentation in der Berufung vom 02.06.2009 bleibt aufrecht. Weiterhin wird die Höhe der Abgabengutschrift bekämpft und begehrt, eine weitere Abgabengutschrift in Höhe von € 916,79 zu gewähren (und daher insgesamt eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.770,48). In der Berufungsvorentscheidung wird nun ein Alleinverdienerabsetzbetrag zugebilligt, allerdings nur in der Höhe von € 364,00. Mir steht allerdings ein Alleinverdienerabsetzbetrag in Höhe von € 669,00 zu, weil ich Alleinverdiener mit zwei Kindern im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG (nämlich meinen Töchtern Me.P. und T.P., für die mir für das Kalenderjahr 2008 die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag gewährt wurden) bin. § 33 Abs. 4 EStG bestimmt, dass zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen einem Alleinverdiener ein Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Dieser beträgt jährlich ohne Kind € 364,00; bei einem Kind € 494,00 und bei zwei Kindern € 669.00. Warum mir nur ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 364,00 zugebilligt wird, ist weder in der Berufungsvorentscheidung noch in der gesondert übermittelten Bescheidbegründung (vom 08.06.2009) ausgeführt. Schon aus diesem Grunde ist der Bescheid rechtswidrig (und wurde eine jedenfalls um € 305,00 zu geringe Abgabengutschrift gewährt). Überdies bestimmt § 34 Zif. 8 EStG, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Diese außergewöhnliche Belastung (für das Kalenderjahr 2008 insgesamt € 1.320,00) wurde im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 27.05.2009 auch noch (in der beantragten vollen Höhe) berücksichtigt. Schon aus diesem Grund ist unverständlich, warum diese Kosten für die Berufsausbildung (das Studium der Tochter Me. in England) in der Berufungsvorentscheidung nicht mehr anerkannt werden. Die Berücksichtigung dieser außergewöhnlichen Belastung in Höhe von € 1.320,00 im Einkommensteuerbescheid 2008 wurde ja von mir (natürlich) nicht bekämpft. In der Bescheidbegründung wird (im Ergebnis) ausgeführt, dass die Kosten für die Berufsausbildung im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland gegeben ist. Würde meine Tochter Me. allerdings im Inland, etwa in Wien, Publizistik studieren, so würde die Berufsausbildung ebenfalls außerhalb des Wohnortes (Kittsee) erfolgen. Auch in diesem Fall würde die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes erfolgen, weil im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Für die Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte (fiktiv: Wien) außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt, ist auf die einschlägige Verordnung des BMF Bedacht zu nehmen. Die Verordnung richtet sich nach den Kriterien Mindestentfernung oder Mindestwegzeit oder Zumutbarkeit nach den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz, Die entsprechenden Aufwendungen können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. § 34 Abs. 8 EStG knüpft dabei nicht an den steuerlichen Kinderbegriff an, sodass auch für volljährige, studierende Kinder, selbst wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe und damit Kinderabsetzbetrag mehr besteht, der Freibetrag für außergewöhnliche Belastung in Frage kommt. Für Me. werden allerdings Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt und ausbezahlt (was amtsbekannt ist). Die maßgebliche Verordnung des BMF verweist auf die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz. Im § 1 Abs. 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (Studienorte) ist die Gemeinde Kittsee nicht als solche Gemeinde aufgelistet, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. Auch wenn Me. also in Wien studieren würde, steht der Freibetrag von € 1.320,00 (für das Kalenderjahr 2008) zu. Auch durch das Studium meiner unterhaltsberechtigten Tochter Me. würden mir also erhebliche Kosten entstehen, die nach § 34 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen sind. Im übrigen erfolgt die Berufsausbildung im Ausland (und studiert meine Tochter Me. im Ausland, nämlich in England), weil eine vergleichbare Ausbildung an einer inländischen Ausbildungsstätte nicht absolviert werden kann. Weil eine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit im Inland nicht besteht, habe ich nicht bloß die sittliche, sondern die gesetzliche (Unterhalts-)Pflicht, das Kind an der ausländischen Hochschule studieren zu lassen. Die Verweigerung des Freibetrages wegen des Studiums in England, also in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, würde meine Tochter Me. auch in der Freizügigkeit, also in einem Grundrecht der EG-Verträge, unzumutbar beschränken und würde daher den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (die inländischem Recht vorgehen) widersprechen. Meine Tochter Me. ist ordentliche Studierende an der University of the Arts in London, Studienrichtung Journalism. Dieses Studium meiner Tochter ist ein Spezialstudium, für das ein gleichwertiges Pendant in Österreich leider nicht besteht. Das Studium ist vor allem mit dem Studium der Publizistik in Österreich nicht vergleichbar. Die Kosten des Studiums in England (in gewaltiger Höhe) stellen daher für mich eine außergewöhnliche Belastung dar. Diese Kosten entstehen für mich zwangsläufig. Die Berufungsvorentscheidung ist somit rechtswidrig, weil der Alleinverdienerabsetzbetrag in zu geringer Höhe gewährt wird (es steht tatsächlich ein Alleinverdienerabsetzbetrag von € 669,00, also ein um € 305,00 höherer Absetzbetrag, als von der Abgabenbehörde 1. Instanz anerkannt, zu) und weil zu Unrecht der Pauschalbetrag für die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter Me. von € 1.320,00 nicht berücksichtigt wird. Ich stelle daher den ANTRAG auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz. Überdies wiederhole ich den ANTRAG an den Unabhängigen Finanzsenat als Berufungsbehörde: Dieser wolle in Stattgebung der Berufung den Einkommensteuerbescheid 2008 abändern und eine weitere Abgabengutschrift von (mindestens) € 916,79 (und daher insgesamt eine Abgabengutschrift von € 1.770,48) gewähren." Aktenkundig sind ferner Fahrplanabfragen, wonach die Fahrzeiten zwischen der Wohnsitzgemeinde Kittsee und Wien Südbahnhof mit öffentlichen Verkehrsmitteln in beide Richtungen nicht mehr als eine Stunde, nämlich zwischen 48 und 60 Minuten, betragen. Mit Bericht vom 13. Juli 2009 legte das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz mit dem Bemerken vor, dass der Kinderzuschlag zum Alleinverdienerabsetzbetrag für zwei Kinder zustehe, die Eingabe der Kinderanzahl sei irrtümlich unterblieben. "Die auswärtige Berufsausbildung des Kindes steht nicht zu, Fahrzeit unter einer Stunde und Wohngemeinde innerhalb des Einzugsbereiches gelegen, bzw. gleichwertiges Studium im Inland möglich." In ihrer Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2009 beantragte die Bw. unter anderem den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für ihre Tochter Me. und führte hierzu in einer Beilage aus, dass Me. seit 1. Oktober 2007 (und daher auch das ganze Kalenderjahr 2009) das Studium in der Studienrichtung Journalismus an der "University of the Arts London", Elephant & Castle London SE1 6SB United Kingdom, absolviere. Während des Studiums wohne die Tochter in LondonerAdresse2. Der Bw. seien 2009 für das Studium Wohnkosten von 7.200,00 €, Studiengebühren von 4.412,00 € sowie Flugkosten von 2.000.00 € erwachsen. "Um Berücksichtigung dieser (erheblichen) Kosten des Auslandsstudiums wird ersucht." Mit Bescheid vom 11. Juni 2010 wurde die Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2009 veranlagt, wobei der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 nicht berücksichtigt wurde: "Ihre Tochter studiert in London Journalismus, da diese Ausbildung auch in Wien möglich ist - und die Fahrzeit Kittsee - Wien unter einer Stunde möglich ist - steht die auswärtige Berufsausbildung nicht zu." Mit offensichtlich von einem Rechtsanwalt verfassten und von diesem zur Post gegebenen, aber von der Bw. selbst eingebrachten Schreiben vom 7. Juli 2010 (beim Finanzamt eingelangt am 12. Juli 2010) erhob die Bw. Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009: "In der oben bezeichneten Angelegenheit erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 (die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2009) vom 11.06.2010, zugestellt frühestens am 12.06.2010, die BERUFUNG an den Unabhängigen Finanzsenat und führe diese aus wie folgt: Der Bescheid wird bekämpft, soweit mein Antrag, mir für das Auslandsstudium meiner Tochter Me., also für die auswärtige Berufsausbildung meiner Tochter Me.P., einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen zu gewähren, abgewiesen wird. Es wird daher die Höhe der Abgabengutschrift bekämpft und begehrt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte einen weiteren Betrag von € 1.320,00 (€ 110,00 monatlich) als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen und die Einkommensteuer unter Zugrundelegung dieses reduzierten Einkommens zu ermitteln und zu bemessen und mir daher eine weitere Abgabengutschrift, wohl in Höhe von rund € 400,00 (mehr oder weniger) zu gewähren und daher insgesamt eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.919,48 (mehr oder weniger) zu gewähren. § 34 Zif. 8 EStG bestimmt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wird (im Ergebnis) ausgeführt, dass die Kosten für die Berufsausbildung im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland gegeben ist. Würde meine Tochter Me. allerdings im Inland, etwa in Wien, Publizistik studieren, so würde die Berufsausbildung ebenfalls außerhalb des Wohnortes (Kittsee) erfolgen. Auch in diesem Fall würde die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes erfolgen, weil im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Für die Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte (fiktiv: Wien) außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt, ist auf die einschlägige Verordnung des BMF Bedacht zu nehmen. Die Verordnung richtet sich nach den Kriterien Mindestentfernung oder Mindestwegzeit oder Zumutbarkeit nach den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz. Die entsprechenden Aufwendungen können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. § 34 Abs. 8 EStG knüpft dabei nicht an den steuerlichen Kinderbegriff an, sodass auch für volljährige, studierende Kinder, selbst wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe und damit Kinderabsetzbetrag mehr besteht, der Freibetrag für außergewöhnliche Belastung in Frage kommt. Für Me. werden allerdings Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt und ausbezahlt (was amtsbekannt ist). Die maßgebliche Verordnung des BMF verweist auf die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz. Im § 1 Abs. 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (Studienorte) ist die Gemeinde Kittsee nicht als solche Gemeinde aufgelistet, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. Auch wenn Me. also in Wien studieren würde, steht der Freibetrag von € 1.320,00 (für das Kalenderjahr 2009) zu. Auch durch das Studium meiner unterhaltsberechtigten Tochter Me. in Österreich (in Wien) würden mir also erhebliche Kosten entstehen, die nach § 34 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen sind. Im übrigen erfolgt die Berufsausbildung im Ausland (und studiert meine Tochter Me. im Ausland, nämlich in England), weil eine vergleichbare Ausbildung an einer inländischen Ausbildungsstätte nicht absolviert werden kann. Weil eine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit im Inland nicht besteht, habe ich nicht bloß die sittliche, sondern die gesetzliche (Unterhalts-)Pflicht, das Kind an der ausländischen Hochschule studieren zu lassen. Die Verweigerung des Freibetrages wegen des Studiums in England, also in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, würde meine Tochter Me. auch in der Freizügigkeit, also in einem Grundrecht der EG-Verträge, unzumutbar beschränken und würde daher den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (die inländischem Recht vorgehen) widersprechen. Meine Tochter Me. ist ordentliche Studierende an der University of the Arts in London, Studienrichtung Journalism. Dieses Studium meiner Tochter ist ein Spezialstudium, für das ein gleichwertiges Pendant in Österreich leider nicht besteht. Das Studium ist vor allem mit dem Studium der Publizistik in Österreich nicht vergleichbar. Die Kosten des Studiums in England (in gewaltiger Höhe) stellen daher für mich eine außergewöhnliche Belastung dar. Diese Kosten entstehen für mich zwangsläufig. Der bekämpfte Bescheid ist somit rechtswidrig, weil zu Unrecht der Pauschalbetrag für die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter Me. von € 1.320,00 nicht berücksichtigt wird. Ich stelle daher den ANTRAG an den Unabhängigen Finanzsenat als Berufungsbehörde: Dieser wolle in Stattgebung der Berufung den Einkommensteuerbescheid 2009 abändern und eine weitere Abgabengutschrift von (mindestens) € 400,00 (und daher insgesamt eine Abgabengutschrift von € 1.519,48) gewähren." Aktenkundig sind wie für das Jahr 2008 Fahrplanabfragen, wonach die Fahrzeiten zwischen der Wohnsitzgemeinde Kittsee und Wien Südbahnhof mit öffentlichen Verkehrsmitteln in beide Richtungen nicht mehr als eine Stunde betragen. Mit Berufungsvorentscheidung vom 14. Juli 2010 wies das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 als unbegründet ab: "Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab: Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des Einkommens § 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen: 1. sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2), 2. sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3), 3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Abs. 2 bestimmt, dass eine Belastung außergewöhnlich ist, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Abs. 3 regelt, dass die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwächst, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Weder die gesetzliche Unterhaltpflicht gemäß § 140 Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuches noch eine sittliche Pflicht gebieten den Eltern ihr Kind an einer ausländische (Hoch)Schule studieren zu lassen, wenn das gewählte Studium mit wesentlich geringeren Kosten auch an einer inländischen (Hoch) Schule absolviert werden kann, auch wenn ein Studienaufenthalt im Ausland für eine spätere Berufslaufbahn des Ausgebildeten von Vorteil sein kann. Nicht jeder Vorteil, den Eltern ihren Kindern angedeihen lassen, führt zu zwangsläufigen Kosten für die Eltern. Es ist durchaus üblich, dass Eltern im Interesse einer möglichst guten und umfassenden Ausbildung ihrer Kinder neben der gesetzlich geregelten Unterhaltspflicht freiwillig ohne sittliche Verpflichtung weitere Kosten auf sich nehmen. Da in Wien an der Uni und auch an der Fachhochschule die Ausbildung zu Journalisten angeboten wird, ist das Auslandsstudium nicht zwangsläufig. Es wurden daher die Kosten für den Besuch der Universität in London nicht anerkannt Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 € pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. Nach dem § 1 der zu dieser Bestimmung erlassenen Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBI. Nr. 624/1995, liegen Ausbildungsstätten, die vom Wohnort mehr als 80 km entfernt sind, nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes. Der ab 1. Jänner 2002 anzuwendende § 2 dieser Verordnung in der Fassung BGBI. 11 2001/449 lautet: "(1) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten dann als nicht innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn die Fahrzeit vom Wohnort zum Ausbildungsort und vom Ausbildungsort zum Wohnort mehr als je eine Stunde unter Benützung des günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, anzuwenden. (2) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km zum Wohnort gelten als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992,BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBI. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar (3) Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km gelten als nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort bewohnen (zB Unterbringung in einem Internat)." Der § 2 der Verordnung verweist zur Ermittlung der Fahrzeit auf die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992. Diese Bestimmung lautet: "(3) Von welchen Gemeinden diese tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, hat der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Eine Fahrzeit von mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel ist keinesfalls mehr zumutbar." Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 anzuwenden. (Nach der früheren Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBI Nr. 624/1995, blieben Wegzeiten von der Wohnung bis zur Einstiegsstelle des öffentlichen Verkehrsmittels oder von der Ausstiegsstelle zur Ausbildungsstätte für Wegstrecken bis 1.500 m außer Ansatz.) Nach der Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 16. 6. 1986, 85/12/0247) sind Wartezeiten, Fußwege sowie Fahrten im Heimatort oder im Studienort für die Berechnung der einstündigen Fahrzeit nicht zu berücksichtigen, sondern nur Wartezeiten bei Umsteigevorgängen außerhalb des Heimat- oder Studienortes. Da in ihrem Fall die Fahrzeit von Kittsee - Bahnhof - Wien Südbahnhof von einer Stunde nicht überschritten wird, würde auch nach der geltenden Rechtslage - auf Grund der oben zitierten Verordnungen die tägliche Hin- und Rückfahrt zum Studienort zumutbar und somit der Pauschalbetrag nicht zustehen." Mit offensichtlich von einem Rechtsanwalt verfassten und von diesem zur Post gegebenen, aber von der Bw. selbst eingebrachten Schreiben vom 27. Juli 2010 (beim Finanzamt eingelangt am 30. Juli 2010) beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 an die Abgabenbehörde zweiter Instanz: "In der oben bezeichneten Angelegenheit stelle ich innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid 2009 (Berufungsvorentscheidung gem. § 276 BAO) vom 14.07.2010, zugestellt frühestens am 26.07.2010, den ANTRAG auf Entscheidung der Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz (also durch den Unabhängigen Finanzsenat). Diesen Vorlageantrag führe ich aus wie folgt: Die Argumentation in der Berufung vom 07.07.2010 bleibt aufrecht. Der Bescheid wird bekämpft, soweit mein Antrag, mir für das Auslandsstudium meiner Tochter Me., also für die auswärtige Berufsausbildung meiner Tochter Me.P., einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen zu gewähren, abgewiesen wird. Es wird daher die Höhe der Abgabengutschrift bekämpft und begehrt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte einen weiteren Betrag von € 1.320,00 (€ 110,00 monatlich) als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen und die Einkommensteuer unter Zugrundelegung dieses reduzierten Einkommens zu ermitteln und zu bemessen und mir daher eine weitere Abgabengutschrift, wohl in Höhe von rund € 400,00 (mehr oder weniger) zu gewähren und daher insgesamt eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.919,48 (mehr oder weniger) zu gewähren. § 34 Zif. 8 EStG bestimmt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wird (im Ergebnis) ausgeführt, dass die Kosten für die Berufsausbildung im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland gegeben ist. Würde meine Tochter Me. allerdings im Inland, etwa in Wien, Publizistik studieren, so würde die Berufsausbildung ebenfalls außerhalb des Wohnortes (Kittsee) erfolgen. Auch in diesem Fall würde die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes erfolgen, weil im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Für die Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte (fiktiv: Wien) außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt, ist auf die einschlägige Verordnung des BMF Bedacht zu nehmen. Die Verordnung richtet sich nach den Kriterien Mindestentfernung oder Mindestwegzeit oder Zumutbarkeit nach den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz. Die entsprechenden Aufwendungen können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. § 34 Abs. 8 EStG knüpft dabei nicht an den steuerlichen Kinderbegriff an, sodass auch für volljährige, studierende Kinder, selbst wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe und damit Kinderabsetzbetrag mehr besteht, der Freibetrag für außergewöhnliche Belastung in Frage kommt. Für Me. werden allerdings Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gewährt und ausbezahlt (was amtsbekannt ist). Die maßgebliche Verordnung des BMF verweist auf die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz. Im § 1 Abs. 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (Studienorte) ist die Gemeinde Kittsee nicht als solche Gemeinde aufgelistet, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. Auch wenn Me. also in Wien studieren würde, steht der Freibetrag von € 1.320,00 (für das Kalenderjahr 2009) zu. Auch durch das Studium meiner unterhaltsberechtigten Tochter Me. in Österreich (in Wien) würden mir also erhebliche Kosten entstehen, die nach § 34 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen sind. Im übrigen erfolgt die Berufsausbildung im Ausland (und studiert meine Tochter Me. im Ausland, nämlich in England), weil eine vergleichbare Ausbildung an einer inländischen Ausbildungsstätte nicht absolviert werden kann. Weil eine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit im' Inland nicht besteht, habe ich nicht bloß die sittliche, sondern die gesetzliche (Unterhalts-)Pflicht, das Kind an der ausländischen Hochschule studieren zu lassen. Die Verweigerung des Freibetrages wegen des Studiums in England, also in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, würde meine Tochter Me. auch in der Freizügigkeit, also in einem Grundrecht der EG-Verträge, unzumutbar beschränken und würde daher den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (die inländischem Recht vorgehen) widersprechen. Meine Tochter Me. ist ordentliche Studierende an der University of the Arts in London, Studienrichtung Journalism. Dieses Studium meiner Tochter ist ein Spezialstudium, für das ein gleichwertiges Pendant in Österreich leider nicht besteht. Das Studium ist vor allem mit dem Studium der Publizistik in Österreich nicht vergleichbar. Die Kosten des Studiums in England (in gewaltiger Höhe) stellen daher für mich eine außergewöhnliche Belastung dar. Diese Kosten entstehen für mich zwangsläufig. Der bekämpfte Bescheid ist somit rechtswidrig, weil zu Unrecht der Pauschalbetrag für die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter Me. von € 1.320,00 nicht berücksichtigt wird. Gerade die Bescheidbegründung vom 13.07.2010 erweist die Unrichtigkeit und (inhaltliche) Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Unzutreffend ist bereits, dass die Fahrzeit Kittsee/Bahnhof - Wien/Südbahnhof - Universität in Wien eine Stunde nicht überschreitet. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.06.1986, 85/12/0247, wonach Fahrten im Studienort für die Berechnung der einstündigen Fahrzeit nicht zu berücksichtigen sind, ist nicht mehr aktuell. Gerade angesichts der oben zitierten Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz ist der gesamte Zeitbedarf für die Wegstrecke von der Wohnung (in 2421 Kittsee, A-Straße) bis zum Standort der Universität zu berücksichtigen. Der Zeitbedarf für die Zurücklegung dieser Wegstrecke übersteigt eine Stunde bei weitem. Die Entfernung zwischen einer (fiktiven) Ausbildungsstätte in Wien, nämlich der Universität Wien und dem Wohnort 2421 Kittsee, A-Straße, übersteigt auch 80 km. Daher ist davon auszugehen, dass die Universität in Wien, Studienrichtung Publizistik nicht im Einzugsbereich des Wohnortes 2421 Kittsee, A-Straße liegt. § 2 der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes verweist (in Absatz 2) auf die Verordnungen gem. § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes. Anzuwenden sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes. Soweit eine Gemeinde in der entsprechenden Verordnung nicht genannt wird, ist die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort nicht mehr zumutbar. Nach den einschlägigen Verordnungen ist ein tägliches Pendeln zwischen Kittsee und Wien (als fiktiven Studienort) nicht zumutbar. Von welchen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zeitlich noch zumutbar ist, ist vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur durch Verordnung festzulegen. Durch diese, die Abgabenbehörde bindende Verordnung ist allerdings festgelegt, dass die tägliche Hin- und Rückfahrt zwischen Wien und Kittsee nicht mehr zumutbar ist. Schon aus dieser Erwägung steht also der von mir begehrte Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte (als außergewöhnliche Belastung) zu. Absatz 3 der oben zitierten Verordnung des BM für Finanzen bestimmt allerdings überdies, dass Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km nicht im Einzugsbereich des Wohnortes gelegen sind, wenn Schüler oder Lehrlinge, die innerhalb von 25 km keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit haben, für Zwecke der Ausbildung außerhalb des Hauptwohnortes eine Zweitunterkunft (am Ausbildungsort) bewohnen. Meine Tochter bewohnt allerdings eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort. Es ist (im Zuge einer fiktiven Kontrolle) davon auszugehen, dass sie auch eine Zweitunterkunft am Ausbildungsort in Wien bewohnen würde, würde sie an der Universität Wien Publizistik studieren. Daher ist gemäß § 2 Abs. 3 der Verordnung 2001/449 davon auszugehen, dass eine Ausbildungsstätte in Wien, selbst wenn sie innerhalb einer Entfernung von 80 km liegen sollte, nicht im Einzugsbereich des Wohnortes in 2421 Kittsee liegt. Die rechtliche Beurteilung der Behörde 1. Instanz ist unhaltbar, weil sie die von ihr angewendeten Bestimmungen (des Gesetzes und der Verordnungen) ohne Bedachtnahme auf die Grundfreiheiten des AEUV auslegt und diesen Bestimmungen daher einen gemeinschaftswidrigen und denkunmöglichen Inhalt beimisst (und sogar Willkür übt). Steuerlichen Vorschriften darf kein gemeinschaftswidriger Bedeutungsgehalt zugesonnen werden. Daher macht es - für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen - keinen Unterschied, ob meine Tochter in London oder in Wien studiert bzw. in London oder Wien wohnt. Der Betrag von € 1.320,00 (€ 110,00 monatlich) ist daher als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Ich stelle daher den ANTRAG auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde Il. Instanz. Überdies wiederhole ich den ANTRAG an den Unabhängigen Finanzsenat als Berufungsbehörde: Dieser wolle in Stattgebung der Berufung den Einkommensteuerbescheid 2009 abändern und eine weitere Abgabengutschrift von (mindestens) € 400,00 (und daher insgesamt eine Abgabengutschrift von € 1.519,48) gewähren." In Ihrer am 17. August 2011 elektronisch eingereichten Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 beantragte die Bw. unter anderem neben dem Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für ihre Tochter Me. auch den Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für ihre Tochter T.. Mit dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19. August 2011 wurde unter anderem der Pauschbetrag nach § 34 Abs. 8 EStG 1988 für beide Töchter vom Finanzamt nicht gewährt und auf die Begründung der Bescheide für die Jahre 2008 und 2009 verwiesen. Hiergegen wurde mit Eingabe vom 12. September 2011, zur Post gegeben am 15. September 2011, Berufung wie folgt erhoben: "In der oben bezeichneten Angelegenheit erhebe ich innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 (die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2010) vom 19.08.2011, zugestellt frühestens am 22.08.2011 BERUFUNG an den Unabhängigen Finanzsenat und führe diese aus wie folgt: Der Bescheid wird bekämpft, soweit mein Antrag, mir für das Auslandsstudium meiner Tochter Me. in England und für das Studium meiner Tochter Me. in Wien, also für die auswärtige Berufsausbildung meiner Tochter Me.P., und für das Studium meiner Tochter T. in Wien, also für die auswärtige Berufsausbildung meiner Tochter T.P., einen Freibetrag für außergewöhnliche Belastungen zu gewähren, abgewiesen wird. Es wird daher die Höhe der Abgabengutschrift bekämpft und begehrt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte einen weiteren Betrag von € 1.320,00 (€ 110,00 monatlich) für das Studium meiner Tochter Me. und einen weiteren Betrag von € 330,00 (€ 110,00 monatlich) für Oktober, November und Dezember 2010 (für das Studium meiner Tochter T.) als außergewöhnliche Belastung in Abzug zu bringen und die Einkommensteuer unter Zugrundelegung dieses reduzierten Einkommens zu ermitteln und zu bemessen und mir daher eine weitere Abgabengutschrift, wohl in Höhe von rund € 600,00 (mehr oder weniger) zu gewähren und daher insgesamt eine Abgabengutschrift in Höhe von € 1.604,00 (mehr oder weniger) zu gewähren. § 34 Zif. 8 EStG bestimmt, dass Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung gelten, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von € 1.10,00 pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt. In der Bescheidbegründung wird (im Ergebnis) ausgeführt, dass die Kosten für die Berufsausbildung im Ausland nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, weil eine entsprechende Berufsausbildungsmöglichkeit im Inland gegeben ist, und auch die Kosten für die Berufsausbildung in Wien nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind. Sowohl für das Studium beider Töchter in Wien, als auch für das Studium meiner Tochter Me. in England steht allerdings der Abzug eines Pauschalbetrages von € 110,00 pro Monat der Berufsausbildung je Kind) zu. Hätte meine Tochter Me. nämlich im Inland, etwa in Wien, Publizistik studieren, so wäre die Berufsausbildung ebenfalls außerhalb des Wohnortes (Kittsee) erfolgt. Auch in diesem Fall wäre die Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes erfolgt, weil im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Für die Beurteilung, ob die Ausbildungsstätte (hier: Wien) außerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes liegt, ist auf die einschlägige Verordnung des BMF Bedacht zu nehmen. Die Verordnung richtet sich nach den Kriterien Mindestentfernung oder Mindestwegzeit oder Zumutbarkeit nach den Verordnungen zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz. Die entsprechenden Aufwendungen können ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes abgezogen werden. § 34 Abs. 8 EStG knüpft dabei nicht an den steuerlichen Kinderbegriff an, sodass auch für volljährige, studierende Kinder, selbst wenn kein Anspruch auf Familienbeihilfe und damit Kinderabsetzbetrag mehr besteht, der Freibetrag für außergewöhnliche Belastung in Frage kommt. Für meine Töchter Me. und T. werden allerdings Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag während des Studiums gewährt und ausbezahlt (was amtsbekannt ist). Die maßgebliche Verordnung des BMF verweist auf die Verordnungen zum Studienförderungsgesetz. Im § 1 Abs. 1 der Verordnung zu § 26 Abs. 3 Studienförderungsgesetz (Studienorte) ist die Gemeinde Kittsee nicht als solche Gemeinde aufgelistet, von der die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort Wien zeitlich noch zumutbar ist. Auch wenn Me. also in Wien studiert hätte, steht der Freibetrag von € 1.320,00 (für das Kalenderjahr 2010) zu. Auch durch das Studium meiner unterhaltsberechtigten Tochter Me. in Österreich (in Wien) wären mir also erhebliche Kosten entstanden, die nach § 34 Abs. 8 EStG zu berücksichtigen sind. Im übrigen erfolgte die Berufsausbildung im Ausland (und studierte meine Tochter Me. im Ausland, nämlich in England), weil eine vergleichbare Ausbildung an einer inländischen Ausbildungsstätte nicht absolviert werden konnte. Weil eine vergleichbare Ausbildungsmöglichkeit im Inland nicht besteht, habe ich nicht bloß die sittliche, sondern die gesetzliche (Unterhalts-)pflicht, das Kind an der ausländischen Hochschule studieren zu lassen. Die Verweigerung des Freibetrages wegen des Studiums in England, also in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, würde meine Tochter Me. auch in der Freizügigkeit, also in einem Grundrecht der EG-Verträge, unzumutbar beschränken und würde daher den einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (die inländischem Recht vorgehen) widersprechen. Meine Tochter Me. war auch noch im Jahr 2010 ordentliche Studierende an der University of the Arts in London, Studienrichtung Journalism. Dieses Studium meiner Tochter ist ein Spezialstudium, für das ein gleichwertiges Pendant in Österreich leider nicht besteht. Das Studium ist vor allem mit dem Studium der Publizistik in Österreich nicht vergleichbar. Die Kosten des Studiums in England (in gewaltiger Höhe) stellen daher für mich eine außergewöhnliche Belastung dar. Diese Kosten entstehen für mich zwangsläufig. Auch das Studium meiner Tochter Me. in England ist als außergewöhnliche Belastung (im aufgezeigten Umfange) zu berücksichtigen. Es würde einen Verstoß gegen die Grundfreiheiten des AEUV bewirken, wenn das Studium in Österreich (in Wien) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wird, nicht aber das Studium im EU-Ausland, namentlich in England. Da, wie oben ausgeführt, das Studium in Wien zur Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung führen muss, kann nichts anderes für das Studium in England gelten. Der bekämpfte Bescheid ist somit rechtswidrig, weil zu Unrecht der Pauschalbetrag für die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter Me. von € 1.320,00 nicht berücksichtigt wird und der Pauschalbetrag für die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung der Tochter T. (im Jahr 2011) von € 330,00 nicht berücksichtigt wird. Für das Studium meiner beiden Töchter in Wien steht aber, wie oben aufgezeigt zweifellos der Pauschalbetrag für die Kosten der auswärtigen Berufsausbildung (als außergewöhnliche Belastung) zu. Ich stelle daher den ANTRAG an den Unabhängigen Finanzsenat als Berufungsbehörde: Dieser wolle in Stattgebung der Berufung den Einkommensteuerbescheid 2009 abändern und eine weitere Abgabengutschrift von (mindestens) € 600,00 (und daher insgesamt eine Abgabengutschrift von € 1.604,00) gewähren." Am 9. November 2011 richtete der Unabhängige Finanzsenat nachstehenden Vorhalt unter Beifügung von Fahrplanausdrucken an die Bw: "In den gegenständlichen Berufungsverfahren ist strittig, ob Ihnen in den Jahren 2008 bis 2010 der Pauschbetrag für auswärtige Berufsausbildung gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 zusteht. Hierbei ist - jedenfalls hinsichtlich Ihrer Tochter T. - strittig, ob sich Ihr Wohnort Kittsee im Sinne von § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Nahebereich von Wien, wo T. seit Herbst 2010 studiert, befindet. Gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes, BGBl. Nr. 624/1995, i. d. F. BGBl. II Nr. 449/2001, gelten Ausbildungsstätten innerhalb einer Entfernung von 80 km - Kittsee ist weniger als 80 km von Wien entfernt - zum Wohnort als innerhalb des Einzugsbereiches des Wohnortes gelegen, wenn von diesen Gemeinden die tägliche Hin- und Rückfahrt zum und vom Studienort nach den Verordnungen gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, zeitlich noch zumutbar sind. Abweichend davon kann nachgewiesen werden, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt. Dabei sind die Grundsätze des § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, anzuwenden. In diesem Fall gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, in der jeweils geltenden Fassung als nicht mehr zumutbar.

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/2529-W/09
Stammnummer
57420
Gültig
24.01.2012 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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