Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Bw., arbeitslos, geb. xx in D., wohnhaft xxx, wegen der Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei gemäß §§ 37 Abs.1 lit…
IM NAMEN DER REPUBLIK Der Finanzstrafsenat Wien 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch in der Finanzstrafsache gegen N.N., Adresse1, vertreten durch *****, Rechtsanwältin und Steuerberaterin, Adresse *****, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 7.2…
Es kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Bf. nicht die Bonität gehabt hätte, die aus der GmbH über das Verrechnungskoto entnommenen Gelder wieder zurückzuzahlen. Aufgrund der in der Beschwerde dargestellten wirtschaftlichen Situation des Bf., des über die hier relevanten…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat am 6. Dezember 2006 über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Mag. Martin Karner, betreffend Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 1995 und 1996, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1994 bis 1998 nach in Wien…
Die Feststellung, wonach die Bw. keinerlei Unterlagen abverlangt habe um sich von der Existenz der D. Bau GmbH zu überzeugen sei, korrekt. Dazu werde allerdings angemerkt, dass der Bw. die Verpflichtung die Unternehmereigenschaft eines Geschäftspartners zu prüfen, zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Die…
Trotz der angeführten Auskünfte und Unterlagen kommt die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass den Fakturen der A.-, B-, C.-, D-, E-, F.- und G. Bau GmbH an die Bw. kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt und diese nur zum Schein erstellt wurden. Dies wird im wesentlichen…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Merkur Treuhand Wth und StbGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000 entschieden: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Die Bemessungsgrundlagen…
…beantragten Forderungsabschreibungen auszuführen, dass die Umstände für eine (Teilwert)Abschreibung durch den Bw. nachgewiesen werden müssen. Mangelnde Erweisbarkeit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (Quantschnigg u.a., a.a.O., § 6 Tz 90, S.351). Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Wien, 10…
…Empfänger der Zahlungen war und die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2002, 2000/13/0013 erwogen: "Gerade der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses kommt im gegebenen Zusammenhang aber entscheidendes Gewicht zu. Geht es doch darum…
…Empfänger der Zahlungen war und die in den Rechnungen abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 26.02.2002, 2000/13/0013 erwogen: "Gerade der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses kommt im gegebenen Zusammenhang aber entscheidendes Gewicht zu. Geht es doch darum…
…Forderung in der Bilanz des Jahres 2010, die Einwendungen nicht als glaubhaft zu beurteilen sind. Mangelnde Erweisbarkeit der Abschreibungsgründe gehen nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des Steuerpflichtigen. Aus dem vorgelegten Aktenmaterial erkennt die Abgabenbehörde jedenfalls die Forderung als werthaltig, da immer wieder Eintreibungen versucht wurden…
…Bw. belastenden Zeugenaussagen nicht widerlegt und andererseits die tatsächliche Bestreitung der seinerzeitigen bzw. nunmehrigen Lebenshaltungskosten mit den erklärten Einkünften nicht erklärt werden konnten, ergebe sich die Erweisbarkeit des entsprechenden Tatvorwurfes. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung des Beschuldigten vom 24. Februar 2005, wobei…
…werde daher der Antrag gestellt, das gegen den Bf eingeleitete Strafverfahren gem § 83 Abs. 1 FinStrG mangels Erweisbarkeit der dem Verdächtigen zur Last gelegten Tat einzustellen. Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat hiezu Folgendes erwogen: Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden…
…behaupteter Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat; siehe auch VwGH 26.06.2002, 2000/13/0013, wonach der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses entscheidendes Gewicht zukommt). Im Lichte dessen kann keine Rede davon sein, dass - in diesem Verfahren zur Sicherstellung - der Nachweis vorgelegen wäre, dass die materiellen Voraussetzungen für…
…sondern dass die angeblichen Liefergeschäfte vom Inland ins Ausland nicht entsprechend dokumentiert und daher anzuzweifeln waren (fehlende Beförderungsnachweise, fehlende Erweisbarkeit der Lieferungsausführung, fehlende Erweisbarkeit erhaltener Barmittel bzw. des konkreten Zahlers von Entgelten für Lieferungen). Da somit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausführung von innergemeinschaftlichen…
…da der Grund für diese Bindungswirkung darin liegt, dass im Strafverfahren weit höhere Ansprüche an die Erweisbarkeit einer Tat gelten als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht. Ergänzend ist betreffend den vorliegenden Fall auszuführen, dass die an das Bundesfinanzgericht gestellten Beweisanträge sich mit den dem…
…habe die Finanzverwaltung festgestellt, dass hinsichtlich der an die Beschwerdeführerin fakturierten Leistungsbeziehungen keine tatsächliche Leistungsbeziehung vorgelegen sei, noch sei die angeblich fehlende Erweisbarkeit des Zahlungsflusses nachvollziehbar, da der Erhalt der fakturierten Beträge in bar auf den jeweiligen Rechnungen eindeutig bestätigt werde. An der Inkassoberechtigung der…
…werden konnte, wer diese waren, noch ob sie über eine Inkassoberechtigung verfügt haben. Nach der Rechtsprechung kommt aber gerade der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses entscheidendes Gewicht zu, da es doch darum geht, wer als letzter in der Kette der Subunternehmer über jene Gelder verfügt hat, welche…
…wenn dem Steuerpflichtigen die Bezeichnung der Empfänger auf Grund seines eigenen Verhaltens unmöglich wurde (VwGH 29.11.1988, 87/14/0203). Gerade der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses kommt im gegebenen Zusammenhang entscheidendes Gewicht zu (VwGH 26.06.2002, 2000/13/0013). Nicht die Behörde hat nachzuweisen…
…nicht erbracht hat. Der VwGH hat in seiner Entscheidung, VwGH 26.02.2002, 2000/13/0013 erwogen: "Gerade der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses kommt im gegebenen Zusammenhang aber entscheidendes Gewicht zu. Geht es doch darum, wer als letzter in der Kette der Subunternehmer über jene Gelder…