Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1845-W/11
1. Ungültige UID-Nummer des ausländischen Abnehmers, 2. Wertberichtigung von Kundenforderungen, 3. Forderungsverzicht und verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1845-W/11vom 29.12.2011Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Bw. wendet ein, dass die Verschlechterung der finanziellen Lage bereits 2005 ersichtlich war und die Bw. als Beteiligte eine Rangrücktritterklärung abgeben hätte müssen. Im Jahr 2006 wurde zudem die Produktion zur Gänze eingestellt. Die Wertberichtigung wäre auch von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt worden. Auf Grund der Rangrücktrittserklärung habe die Forderung vor Eröffnung des Konkurses nicht eingefordert werden können.
Dazu ist festzustellen, dass wie das Finanzamt richtig ausführt, trotz Verschlechterung der Lage des Betriebes keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt wurden. Der Konkurs erfolgte erst im Jahr 2008 und wurden keine Anstrengungen unternommen, um die Außenstände bereits in den Jahren 2005 und 2006 einzubringen.
Dass die Forderung im Jahr 2008 vom Masseverwalter (Konkurseröffnung im Jahr 2008) bestritten wurde, kann nicht als Argument für eine zulässige Wertberichtigung der Forderung in den Jahren 2005 und 2006 herangezogen werden.
b) G., Y
Der offene Forderungsbetrag entspreche lt. Bw. einem 20%igen Haftrücklass eines Kaufvertrages aus den Jahren 2003 und 2004. Der Kunde hätte Mängel geltend gemacht und eine nachteilige Formulierung im Kaufvertrag die Forderung des Haftrücklasses nicht ermöglicht bzw. den vorgeschriebenen 72-Stunden-Test nicht zugelassen.
Dazu ist festzustellen, dass lt. Bw. den Geschäftspartnern mehrere Vorschläge betreffend die Bezahlung des Haftrücklasses unterbreitet wurden, Verjährung mangels laufender Zahlungsaufforderungen nicht eingetreten ist und eine nachteilige Formulierung im Kaufvertrag zwar eingewendet wird, jedoch jedenfalls nie die klagsweise Einbringung gesetzt wurde. Damit wurden ebenso keine Maßnahmen der Einbringung ergriffen.
Der Einwand, die Bw. hätte aufgrund einer nachteiligen Formulierung im Kaufvertrag von Anfang an keine Gelegenheit, die Forderung - den Haftrücklass - gerichtlich geltend zu machen, stellt keine Begründung dar, die einer klageweisen Einbringung grundsätzlich entgegen stehen.
Der Geschäftspartner wurde laufend und immer wieder zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert, wie ein umfangreicher Schriftverkehr zeigt und damit laufend Eintreibungsmaßnahmen versucht. Der Umstand, dass die Bw. dem Geschäftspartner mehrere Vorschläge unterbreitet hat, damit die Bedingungen für die Bezahlung des Haftrücklasses erfüllt werden können, spricht jedenfalls gegen eine Verjährung der Forderung wie auch der Umstand, dass noch im Jahr 2010 die Forderung in der Buchhaltung ausgewiesen wird.
c) H.
Bei der Forderung handelt es sich ebenso um einen 10%igen Haftrücklass aus einer Lieferung im Jahr 2004, welcher nie bezahlt wurde, auch wurden zur Ermöglichung weiterer Geschäftsanbahnungen keine Maßnahmen zur Einbringung gesetzt. Die Wertberichtigung beruht auf den Feststellungen eines Wirtschaftsprüfers und sei der Gewährung des Haftrücklasses aus betriebswirtschaftlichen Gründen unbedingt erforderlich als Form eines Preisnachlasses, da auch eine gewisse Ausfallsquote einkalkuliert gewesen wäre. Die Eintreibung des Haftrücklasses wäre zudem nicht erfolgversprechend gewesen.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass aufgrund der technischen Probleme der Anlage der Bw. durchaus schon vor den entsprechenden Vereinbarungen zu den Haftrücklässen bewusst war, dass ein sehr großes Risiko besteht und dass der Haftrücklass nicht bezahlt werden wird. Wie in der Berufung eingewendet wird, wurde - da es bei der Inbetriebnahme der Anlage immer wieder zu Problemen gekommen ist - der Haftrücklass zu Recht nie bezahlt.
Zu diesem Sachverhalt ist festzuhalten, dass unter Verweis auf den umfangreichen Schriftverkehr mit dem Geschäftspartner und den Ausweis der Forderung in der Bilanz des Jahres 2010, die Einwendungen nicht als glaubhaft zu beurteilen sind. Mangelnde Erweisbarkeit der Abschreibungsgründe gehen nach ständiger Rechtsprechung zu Lasten des Steuerpflichtigen. Aus dem vorgelegten Aktenmaterial erkennt die Abgabenbehörde jedenfalls die Forderung als werthaltig, da immer wieder Eintreibungen versucht wurden und tatsächlich keine Gutschrift über einen Preisnachlass erteilt wurde.
d) J.
Zwei Anlagen wurden 2005 verkauft, jedoch nicht übernommen und daher im Jahr 2006 abgeschrieben. Die Nachfolgefirma versuchte 2007 vom Vertrag zurückzutreten und die Zahlung zurückzuerhalten. Die Bw. setzte in der Folge dem Geschäftspartner mit dem Rechtsanwalt im Jahr 2008 Frist, die Anlagen zu übernehmen und liegt ebenso eine umfangreiche Erinnerungs- und Mahnkorrespondenz vor.
Dazu ist festzustellen, dass Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners noch nicht zur Wertberichtigung führen müssen. Erst mit tatsächlichem Rücktritt vom Vertrag im Jahr 2008 steht die Uneinbringlichkeit fest. Wurde dem Schuldner somit erst 2008 mit gerichtlichen Schritten gedroht, d.h. die Bw. konnte bis zu diesem Zeitpunkt noch mit einem Zahlungseingang rechnen, kann die Forderung im Jahr 2006 noch nicht berichtigt werden (vgl. UFS 1.7.10, RV/0026-G/06).
Eine Wertberichtigung zu einem früheren Zeitpunkt erscheint auch dem Unabhängigen Finanzsenat nach Würdigung des Schriftverkehrs nicht zulässig.
e) D* und K.
Diese Forderung war über lange Zeit offen und wurde auf Mahnungen nicht reagiert und im Jahr 2006 jedenfalls Verzugszinsen für das Jahr 2007 in Rechnung gestellt. Wie aus dem BP-Bericht hervorgeht, wurde die Wertberichtigung von Zinsen im Jahr 2006 nicht anerkannt, da die Verzugszinsen für das Jahr 2006 erst im Jahr 2007 vorgeschrieben wurden, da die Bw. im Jahr 2006 nicht wissen konnte ob die Zinsen bezahlt werden.
Dazu ist festzustellen, dass eine Wertberichtigung der Zinsen 2006 bereits mangels Eintreibungsmaßnahmen nicht anzuerkennen ist.
f) L.
Die Lieferung und Rechnungslegung erfolgte 2006, die Betriebsgenehmigung des Abnehmers wurde 2008 erhalten. Mangels Zahlung wurde die Anlage 2008 rückgeführt, der Vertrag war jedoch aufrecht und wurde gehofft, die Lieferung noch durchführen zu können. In der Berufung wird ausgeführt, dass die Umwandlung des Betrages von € 600.000,00 in eine Beteiligung an L. einen Preisnachlass darstellt, da der Wert der Beteiligung in keinster Weise den Wert von € 600.000,00 erreicht.
Dazu ist festzustellen, dass zu Beginn des Jahres 2010 jedenfalls die Forderungen noch als offen ausgewiesen waren. Die Werthaltigkeit der Beteiligung stellt auch keinen Grund dar, eine Wertberichtigung von € 500.000,00 vorzunehmen, ohne Eintreibungshandlungen gesetzt zu haben.
Das Geschäft wurde zudem gemacht, obwohl die schlechte finanzielle Lage bekannt und anzunehmen war, dass der Kaufpreis nicht entrichtet wird. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung und kaufmännischen Vorsicht, Geschäfte mit Geschäftspartnern abzuschließen, bei denen man weiß, dass diese nicht zahlen können. Die schlechte finanzielle Lage des Geschäftspartners war bekannt und führen Zahlungsschwierigkeiten noch nicht zu einer Wertberichtigung.
Ad Forderungsverzicht und -abschreibung)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die steuerliche Anerkennung von Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern ebenso strenge Maßstäbe anzulegen, wie an die Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen. Derartige Abmachungen müssen demnach von vornherein ausreichend klar sein und einem Fremdvergleich standhalten, widrigenfalls die Rückzahlbarkeit der von der Gesellschaft empfangenen Geldbeträge nicht als erwiesen angenommen werden kann (VwGH 31.3.1998, 96/13/0121, 0122).
In Hinblick auf die Möglichkeit der Gegenverrechnung liegt eine nicht fremdübliche Vorgangsweise vor, die nur auf Grund des Naheverhältnisses des Geschäftsführers Dkfm. C*. als Gesellschafter und Geschäftsführer der E-GmbH ab 1.1.2006 zu erklären ist. Auch erfüllt die fehlende Unterzeichnung der Verzichtserklärung nicht die Kriterien einer fremdüblichen Vereinbarung.
Die E-GmbH hatte im Jahr 2006 eine Forderung gegen die Bw. in Höhe von € 648.247,50. Diese Forderung wurde nicht gegen die Schuld bei der Bw. in Höhe von € 64.731,90 verrechnet. Die Forderung an die E-GmbH wurde bei der Bw. - nachdem sie bereits 2004 wertberichtigt wurde - im Jahr 2006 abgeschrieben. Diese Forderungsabschreibung wurde nicht anerkannt, da sie eine Schlechterstellung der Bw. gegenüber der E-GmbH bedeutet und es bei einem fremden Dritten sicher nicht so vorgenommen worden wäre.
Da mangels Konkurs (der Firma E-GmbH) eine uneinbringliche Forderung nicht glaubhaft gemacht werden konnte, ist eine Wertberichtigung im Zeitpunkt des Verzichtes auch aus diesen Gründen nicht anzuerkennen.
Ad Verdeckte Gewinnausschüttung
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden (vgl. VwGH 23.10.1997, 96/15/0117; 17.2.1988, 86/13/0174; 20.9.1983, 82/14/0273, 0274, 0283; Wiesner, Verdeckte Gewinnausschüttungen im Steuerrecht, SWK 1984, A I S. 167). Die Zuwendung an den Anteilsinhaber kann aber auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird. Eine verdeckte Ausschüttung ist daher auch anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (vgl. Bauer / Quantschnigg / Schellmann / Werilly, Die Körperschaftsteuer, KStG 1988, § 8 Tz 42, S. 40). Für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung reicht es aus, wenn objektive Gesichtspunkte vorliegen, die auf eine subjektive Vorteilsgewährungsabsicht schließen lassen (VwGH 6.2.1990, 89/14/0034). Diese Absicht ist schlüssig aus den Umständen des betreffenden Falles abzuleiten, wenn sich der Gesellschafter einen Vorteil zuwendet und die Bw. sich in der Folge einverstanden erklärt, in dem sie nichts unternimmt, um den erkannten Vorteil rückgängig zu machen (VwGH 10.12.1985, 85/14/0080).
Zum 31.12.2006 hat die Bw. an GF Dkfm C*. eine Forderung in Höhe von € 182.852,17 nach Abzug des Geschäftsführerbezuges, des Honorares für die Akquisition und der Verzinsung des Verrechnungskontos. Diese Forderung wurde auf das Konto E-GmbH übertragen und das Verrechnungskonto damit auf 0,00 gestellt. Die wirtschaftlichen Gründe für die Schuldübernahme sind nicht nachvollziehbar.
Unter Verweis auf die Kriterien der Fremdüblichkeit ist die Vereinbarung zwischen zwei Gesellschaften und deren mittelbaren Gesellschafter bzw. deren Geschäftsführer zu prüfen, der einerseits für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist und selbst den einzigen Vorteil aus dieser Vereinbarung zieht. Die Vereinbarung beider Vertragsparteien wurde vom Geschäftsführer Dkfm C*. unterfertigt.
Dkfm. C*. war zum Zeitpunkt der Übertragung Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Bw. sowie der Firma E-GmbH. Die Vertragsgestaltung war somit auf die Willensentscheidung des Dkfm C*. zurückzuführen.
Der Behörde wurden keine wirtschaftlichen Gründe der Schuldübernahme dargelegt, sodass sich das Bild ergibt, dass die Forderungsübernahme nur deshalb getätigt wurde um in einem nächsten Schritt mit einer anderen Forderung gegen verrechnen zu können statt an eine natürliche Person auszuschütten.
Der BP wurden Verträge betreffend Erfüllungsübernahme und Einwillungserklärung der Bw. vorgelegt, unterfertigt von Dkfm. C*..
Angemerkt wird, dass lt. Jahresabschluss der Fa. E-GmbH unter Verweis auf eine Firmenbuchabfrage (Anhang zur Bilanz) im streitgegenständlichen Jahr 2006 keinerlei Kredit an den Geschäftsführer Dkfm. C*. ausgewiesen wird. Die vorgelegten Verträge betreffend Erfüllungsübernahme und Einwilligungserklärung entsprechen somit nicht den tatsächlichen Verhältnissen laut Bilanz.
Die Forderungsübertragung an die Fa. E-GmbH bewirkt damit, dass der Betrag von €°182.852,17 aus dem Gesellschafterverhältnis an Dkfm. C*. als zugeflossen gilt, womit dieser Betrag als verdeckte Ausschüttung zu beurteilen ist und Kapitalertragsteuerpflicht vorliegt.
Die Schuldübernahme bzw. Forderungsübertragung bewirkt bei der Bw. eine Vorteilsgewährung für den Geschäftsführer.
Ad Zurückgenommene Anlagen)
a) Die Bw. wendet ein, dass die zurückgekaufte Anlage im Jahr 2006 an die Firma B. in ZX zu dem ursprünglichen Einkaufspreis von EUR 350.000,00 (Rückkaufspreis EUR 245.000,00) weiterverrechnet worden wäre.
Wie in der Berufungsvorentscheidung ausgeführt, wurde im Vorhalteverfahren Februar 2011 der belegmäßige Nachweis erbracht. Die angesetzte Forderung (bisher angesetzte Forderung €°1.487.400,00) wird daher um € 245.000,00 auf € 1.242.400,00 reduziert. In diesem Punkt ist der Berufung daher Folge zu geben.
b) Rückkauf Anlagen von der Firma A-B
Anders als in der Berufung dargestellt wurden laut Klage vom 21.7.2008 der Fa. A-B gegen die Bw. ein Teil der Forderung der Bw. durch Rücknahme von bereits früher gelieferten, defekten Maschinen im Gesamtwert von € 1.242.400,00 kompensiert. Die Abgabenbehörde kommt durch Würdigung der Klage zum Ergebnis, dass die Anlagen tatsächlich defekt gewesen sind.
Sollte es sich bei der Rücknahme der Anlagen tatsächlich um einen Preisnachlass handeln und die Anlagen nicht defekt gewesen sein (wie in der Berufung vorgebracht), widerspricht es der Lebenserfahrung, dass diese Anlagen, mit denen bisher ohne Reklamation produziert wurde einen Wert von Null haben sollen. Entsprechend der Ansicht der Abgabenbehörde erster Instanz ist das Vorbringen der Bw. als unschlüssig und die angesetzten Werte für die Anlagen nicht überhöht zu beurteilen, wenn die eine Anlage an die Fa. B. zum seinerzeitigen Einkaufspreis - immerhin um € 105.000,00 höher als der Rückkaufspreis - weiterverrechnet wurde.
Sollten die Anlagen nicht beschädigt gewesen sein und daher kein Regress an die Fa. B. möglich gewesen sein, so wären die Anlagen weiters in das Umlaufvermögen aufzunehmen gewesen, sodass es sich dann um keine Forderung an die Fa. B. handelt, sondern um einen Warenvorrat mit der Konsequenz, dass um diesen Betrag (€ 1.212.400,00) der Wareneinsatz zu vermindern ist.
Wie in der Berufung ausgeführt, wurde eine von der Fa. A-B zurückgenommene FRU 500 dem heutigen technischen Stand angeglichen und dann als FRU 1000 im Jahr 2010 verkauft. Der Umstand, dass die von der Bw. um € 267.000,00 zurückgekaufte und von der BP in gleicher Höhe als Forderung an die Fa. B. angesetzte Anlage (FRU 500) nach Bearbeitung als FRU 1000 um € 300.000,00 verkauft (AR vom 13.7.2010) wurde, spricht ebenso dafür, dass die als Forderung an die Fa. B. angesetzten Werte nicht überhöht sind.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am 29. Dezember 2011
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Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 6 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- Art. 25 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1845-W/11
- Stammnummer
- 57046
- Gültig
- 29.12.2011 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF