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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1845-W/11

1. Ungültige UID-Nummer des ausländischen Abnehmers, 2. Wertberichtigung von Kundenforderungen, 3. Forderungsverzicht und verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1845-W/11vom 29.12.2011Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Im Jahr 2006 EUR 500.000,00 Zwischenergebnis zu Tz 3 An dieser Stelle soll nochmals festgehalten werden, dass alle in Tz 3 des Außenprüfungsberichtes genannten Forderungen bis dato nicht bezahlt wurden und somit an einem Risiko der Einbringlichkeit kein Zweifel bestehen kann. Die Außenprüfung will offensichtlich die Wertberichtigung in einem Zeitraum nach der Außenprüfung verschieben, was jedoch nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Denn bei jeder oben angeführten Forderung war für unsere Mandantin bereits im Prüfungszeitraum das Risiko der teilweisen Uneinbringlichkeit erkennbar und musste somit entsprechend dem Vorsichtsprinzip eine Wertberichtigung erfolgen. Dies wurde bei sämtlichen Forderungen von einem Wirtschaftsprüfer bestätigt bzw. sogar gefordert. Zur Tz 4 vom Bericht vom 23.6.2010 hinsichtlich Forderungsverzicht und -abschreibung: Die Forderung gegenüber der E-GmbH war in Höhe von EUR 62.655,63 bereits zum 31.12.2003 wertzuberichtigen. Diesbezüglich wurde bereits bei der letzten BP eine Stellungnahme abgegeben und die Forderungswertberichtigung als richtig angesehen. Die Forderungen gegenüber der E-GmbH sind überwiegend in den Jahren 1999 bis 2002 dadurch entstanden, dass die C-GmbH für die Entwicklung von diversen Projekten als Darlehen zur Verfügung gestellt hat. Ursprünglich war vereinbart, dass bei Fertigstellung der Projekte die C-GmbH Lizenzen zu diesen Projekten erwirbt. Da die Projekte jedoch von der E-GmbH aufgrund von Kapitalengpässen nicht finalisiert werden konnte und eine weitere Finanzierung von Seiten der C-GmbH nicht mehr vorgenommen werden konnte, wurde das Projekt stillgelegt, was in den Jahren 2003 und 2004 zu einer insgesamt 100% Wertberichtigung geführt hat. Im Jahr 2006 wurde diese Forderung nun zu 100% abgeschrieben und zeitgleich die bereits in den Vorjahren durchgeführte 100% Einzelwertberichtigung aufgelöst, womit die Forderungsabschreibung im Jahr 2006 erfolgsneutral durchgeführt wurde. Die Abschreibung im Jahr 2006 wurde deswegen vorgenommen, da unsere Mandantin im Zuge des Verkaufes der Anteile an der E-GmbH im Jänner 2006 auf ihre Forderung verzichten musste um erstens die E-GmbH vor dem damals drohenden Konkurs zu retten und zweitens die wirtschaftliche Geschäftstätigkeit mit der E-GmbH aufrechterhalten zu können. Aus diesem Grund beantragen wir die vollständige Anerkennung der im Jahr 2006 geltend gemachten Abschreibung. Im Jahr 2006 EUR 64.731,90 Zur Tz 5+6+9 vom Bericht vom 23.6.2010 hinsichtlich verdeckte Ausschüttung/Forderungsabschreibung Dkfm. C*./Kapitalertragsteuer: Aufgrund des Trennungsprinzips sind Rechtsbeziehungen zwischen Körperschaften und ihren Gesellschaftern steuerlich grundsätzlich anzuerkennen. Eine verdeckte Ausschüttung liegt vor, wenn an den Gesellschafter einer Körperschaft ein vermögenswerter Vorteil gewährt wurde, die ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben und einen Fremdvergleich nicht standhalten. Die Frage des Fremdvergleichs muss aufgrund entsprechender Erhebungen in freier Beweiswürdigung gem. § 167 Abs. 2 BAO gelöst werden. Dabei muss seitens der Abgabenbehörde der Nachweis erbracht werden, dass eine Gestaltung unangemessen ist. Im vorliegenden Fall wurde im Jahr 2004 betreffend das Verrechnungskonto von Herrn Dkfm. C*. eine klare Vereinbarung getroffen, die einen eindeutigen Inhalt hat und auch zwischen Fremden in der Form zu den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wäre. Die schriftliche Vereinbarung sieht eine kontokorrentmäßige Verzinsung von 4% vor und räumt einen Rahmen (somit ein Kontokorrentverhältnis) von EUR 200.000,00 ein. Zusätzlich sieht die Vereinbarung vor, dass - sofern beide Vertragspartner zustimmen - das Verrechnungskonto auch mit gegenseitigen Ansprüchen ausgeglichen bzw. gegenverrechnet werden kann. In weiterer Folge wurde eine Erfüllungsübernahme mit der E-GmbH getroffen, bei der vereinbart wurde, dass das oben genannte Verrechnungskonto von Herrn Dkfm. C*. zum Stichtag 31.12.2006 mit einem Saldo von EUR 182.852,17 in vollem Umfang auf die E-GmbH übertragen wird und dort mit den Forderungen von Dkfm. C*. gegenüber der E-GmbH auf der wechselseitigen Geschäftsverbindung in Höhe von EUR 50.000,00 gegenverrechnet wird. Als Gegenleistung für diese Übertragung des Verrechnungskontos wurde in der Erfüllungsübernahme vereinbart, dass in Höhe des übertragenen Verrechnungskontos die Schuld unserer Mandantin gegenüber der E-GmbH nicht bezahlt werden muss bzw. als getilgt anzusehen ist. Unsere Mandantin konnte also durch ihre Einwilligung in diese Erfüllungsübernahme ihre Verbindlichkeit gegenüber der E-GmbH um den Betrag des Verrechnungskontos (EUR 182.852,17) verringern. Die im Bericht der Außenprüfung getroffene Feststellung, Herr C*. sei der einzige, der von dieser Schuldübernahme profitiert hätte, ist daher vollkommen falsch. Die Außenprüfung hat offensichtlich die Schuldübernahme falsch interpretiert, denn durch sie konnte unsere Mandantin ihre Schulden in Höhe von EUR 182.852,17 gegenüber der E-GmbH reduzieren. Unsere Mandantin hat somit einerseits ihre Forderung gegenüber Herrn C*. reduziert, gleichzeitig aber auch ihre Schulden getilgt. Wie die Außenprüfung hier zum dem Schluss kommt, nur Herr Dkfm. C*. hätte von der Schuldübernahme profitiert und es gäbe keine wirtschaftlichen Gründe für die Schuldübernahme, ist nicht nachvollziehbar. Bei ständigen Geschäftsbeziehungen ist es nicht unüblich, dass Verbindlichkeiten durch Schuldübernahmen getilgt werden, um dadurch mehrere Transaktionsschritte zusammenzufassen. Da alle Vereinbarungen schriftlich festgehalten wurden und auch die vertraglichen Bedingungen einem Fremdvergleich standhalten, kann hier keinesfalls von einer verdeckten Ausschüttung unserer Mandantin an Herrn Dkfm. C*. gesprochen werden. Vor allem schon deshalb nicht, da ohne der Erfüllungsübernahme durch die E-GmbH die Kontokorrentvereinbarung zwischen unserer Mandantin und Dkfm. C*. zu keinem Zeitpunkt als nicht fremdüblich seitens des Betriebsprüfers in Frage gestellt wurde. Schon alleine aus obigen Ausführungen zeigt sich, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorlag. Darüber hinaus weisen wir zum wiederholten male darauf hin, dass Herr Dkfm. C*. zu keinem Zeitpunkt Gesellschafter unserer Mandantin war. Im Jahr 2006, in dem die Außenprüfung eine verdeckte Gewinnausschüttung erkannt haben will, waren die A-GmbH zu 73 % und die X-GmbH zu 27% Gesellschafter unserer Mandantin. Eine allenfalls vorliegende verdeckte Gewinnausschüttung würden daher zur Gänze unter § 94 Z 2 EStG fallen und wäre ohnehin vom Kapitalertragsteuerabzug befreit. Der Vollständigkeit halber möchten wir noch festhalten, dass seitens Herrn Dkfm. C*. EUR 50.000,00 aus der Geschäftsverbindung mit der E-GmbH ordnungsgemäß versteuert wurden. Der Betriebsprüfer konnte sich davon selbst überzeugen, da zeitgleich eine Außenprüfung von Herrn Dkfm. C*. für den Zeitraum 2004 bis 2006 durch denselben Prüfer durchgeführt worden ist. Wir beantragen daher die verdeckte Ausschüttung wieder rückgängig zu machen und die vorgeschriebene kapitalertragsteuer wieder gutzuschreiben. Im Jahr 2006 EUR - 60.950,66 KESt Zur Tz 7 vom Bericht vom 23.6.2010 hinsichtlich zurückgenommener Anlagen: Für die Bewertung vom Umlaufvermögen sieht § 6 Z 2 lit. a EStG bei Wirtschaftsgütern den Ansatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Bei protokollierten Gewerbetreibenden wird diese Kann-Vorschrift für das Umlaufvermögen infolge der Bestimmungen des § 207 UGB zur Mussvorschrift. Der Teilwert ist der Wert, den das Wirtschaftsgut für den Betrieb hat und damit ein Schätzwert. Er entspricht dem Tageswert (Zeitwert) in der UGB-Bilanz. Dem gegenüber steht der gemeine Wert, der dem Verkaufswert entspricht. Beim Umlaufvermögen wird der Teilwert (Wiederbeschaffungswert) idR unter dem gemeinen Wert liegen. Bei der Bewertung nach dem UGB ist weiters der Grundsatz der Vorsicht einzuhalten (§ 201 Abs. 1 Z 4 UGB). Eine Ausprägung des Vorsichtsprinzips ist das Realisationsprinzip (Grundsatz der Gewinnrealisierung), wonach ein Gewinn erst dann ausgewiesen werden darf, wenn er durch einen Umsatz auch tatsächlich verwirklicht ist. Beim vorliegenden Sachverhalt wurden zwei verschiedene Sachverhalte vermischt, wobei zu erwähnen ist, dass diese Sachverhalte in der Form dem Betriebsprüfer bereits während der Betriebsprüfung vorgelegt und somit offen gelegt wurden: Hinsichtlich der Anlage von der D*-GmbH ist es zwar richtig, dass unserer Mandantin diese Anlage um EUR 245.000,00 netto zurückgekauft hat, jedoch hat sie diese Anlage mit der AR 0605/035 vom 23.05.2006 (also im Prüfungszeitraum) an die Firma B. spol.s.r.o in ZX in vollem Umfang zu dem ursprünglichen Einkaufspreis von EUR 350.000,00 weiterverrechnet, da diese Anlage einen Prototypen dargestellt hat und den geforderten und zugesagten Parametern nicht voll entsprochen hat. Der Kunde selbst wollte auch kein Ersatzgerät. Bei diesem Sachverhalt wurde damit sogar dem von der BP geforderten Regress an die M. (vormals B.) vollinhaltlich entsprochen, da diese Anlage an die M. im Jahr 2006 ein Monat nach dem Rückkauf vom Kunden weiterverrechnet worden ist. Die Weiterverrechnung an die M. ist aufgrund der oben genannten Gründe in diesem speziellen Fall auch gerechtfertigt gewesen. Ein Ansatz einer Forderung in Höhe des Rückkaufpreises (EUR 245.000,00) ist somit vollkommen unverständlich, da ein derartiger Ansatz somit im Jahr 2006 doppelt erfasst werden würde. Unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes beantragen wir, den aktivierten Rückkaufpreis der Anlagen bzw. die aktivierte Forderung wieder mit EUR 0,00 anzusetzen: Im Jahr 2006 EUR - 245.000,00 Bei den von der Firma A-B zurückgekauften drei Anlagen um insgesamt EUR 1.242.400,00 ist der Sachverhalt anders gelegen: Diese CPUs bzw. FRU wurden von unserer Mandantin von A-B zurückgenommen, da der Kunde mehr Leistung haben wollte (was somit dem neuen Modell CPU 1000 entsprochen hat). Erst mit der Lieferung der neuen CPUs 1000 wurden seitens von A-B Mängel gerügt und Klage erhoben. Die Rücknahme der alten CPU 500 und der beiden FRU 500 bzw. 1000 erfolgte daher nicht aus Reklamationsgründen sondern hat einen Preisnachlass dargestellt. Aus diesem Grund konnte auch zu keinem Zeitpunkt irgendeine Art von Regress gegenüber der M. (vormals B.) gestellt werden. Eine Aufnahme dieser drei zurückgenommenen Anlagen von A-B im Umlaufvermögen zu einem Wert über EUR 0,00 darf allein aus Gründen der Vorsicht nicht erfolgen. Die entsprechenden Ausführungen seitens Dkfm. C*. wurden diesbezüglich schon im Schlussbericht vom Betriebsprüfer angeführt: Die reinen Materialkosten einer neuen CPU 1000 liegen bei ungefähr EUR 300.000,00 (was sich auch in den damaligen Einkaufspreisen von EUR 585.700,00 widerspiegelt). Das Aufrüsten einer alten CPU 500 auf eine neue CPU 1000 würde ebenfalls Kosten in Höhe von rund EUR 300.000,00 verursachen, wobei man dann allerdings wiederum nur eine gebrauchte Anlage - und nicht eine neuwertige Anlage - zum Weiterverkaufen anbieten kann. Der reine Materialwert (also Schrottwert) der Anlage beim Zerlegen und Versilbern aller noch zu gebrauchenden Einzelteile wurde von unserer Mandantin auf maximal EUR 10.000,00 geschätzt (unter Berücksichtigung aller damit zusammenhängenden Aufwendungen). Der ursprüngliche Wareneinsatz (im Jahr 2003 bzw. 2004) dieser drei Anlagen hat in Summe EUR 585.700,00 betragen. Lediglich eine Anlage, die FRU 500 (Wareneinsatz EUR 97.000,00), wurde in der Zwischenzeit auf den heutigen technischen Stand angeglichen, somit in eine FRU 1000 umgewandelt und konnte nun im Jahr 2010 an die Firma X/Y verkauft werden. Die beiden anderen Anlagen stehen nach wie vor im Lager in ZX. Unter Berücksichtigung der oben genannten Punkte beantragen wir, den aktivierten Rückkaufpreis der Anlagen mit EUR 30.000,00 (Schrottwert der drei Maschinen) anzusetzen: Im Jahr 2006 EUR - 1.212.400,00 Zusammenfassung Nochmals sei zum Zustandekommen der überwiegenden Anzahl der Feststellungen der Betriebsprüfung darauf verwiesen, dass uns zwar zweimal sehr umfangreiche Fragenkataloge zur Beantwortung übergeben wurden, zu deren Beantwortung durch uns die Betriebsprüfung allerdings niemals wieder Stellung genommen hat und wir dann erst in einer - sogenannten - Schlussbesprechung mit ganz neuen Feststellungen konfrontiert wurden, zu denen wir dann nicht mehr Stellung nehmen konnten, d.h. unsere Darstellung unberücksichtigt geblieben ist, und wir nun hier - für alle Seiten mühsam, kompliziert und daher letztlich ineffizient - in der Berufung unsere Klarstellungen vorbringen müssen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Behörde ohne taugliche Entscheidungsgrundlagen in mehrfacher Beziehung Sachverhalte bzw. Vereinbarungen unrichtig auslegte. Das hat zur Folge, dass ihr infolge des gehäuften Verkennens der Rechtsgrundlagen ihrer Entscheidung Willkür und somit nach ständiger oberstrichtlicher Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 2 StGG zur Last fällt. wurde bei der Erlassung eines Bescheides Willkür geübt, so liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlichen gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH vor (vgl. VfSlg 10337/1985. 12001/1989). Damit liegt den Bescheiden eine Rechtswidrigkeit zu Grunde, die in die Verfassungssphäre reicht. Entgegen den Feststellungen in der Niederschrift über die Schlussbesprechung, wurden Vereinbarungen - beispielsweise zu Tz 7 hinsichtlich der zurückgenommenen Anlage der D*-GmbH - vorgelegt. Diese Unterlagen wurden von den Betriebsprüfern angefordert, aber bei ihrer Beurteilung gänzlich nicht berücksichtigt bzw. gewürdigt. Ebenso wurden die Dokumentationen zu den Dreiecksgeschäften mehrfach zur Verfügung gestellt, von der Außenprüfung aber anscheinend gänzlich nicht gewürdigt. Darüber hinaus wurde in beinahe sämtlichen Feststellungspunkten neue - zuvor niemals angesprochene - Behauptungen (welche im übrigen einfach zu entkräften waren) aufgestellt und uns als steuerlichen Vertreter keine Möglichkeit gewährt, zu diesen Stellung zu nehmen. Um diesen Standpunkt zu verdeutlichen, weisen wir auf die entsprechende Judikatur des VwGH hin. Die Behörde hat danach der Partei Gelegenheit zu geben, von den durchgeführten Beweisen zunächst Kenntnis und anschließend verfahrenswirksam Stellung zu nehmen. Die Gelegenheit zur Stellungnahme erfordert die Gestaltung des Vorgangs in einer Weise, die der Partei jeweils nicht nur seine Bedeutung zum Bewusstsein bringt, sondern ihr auch die Möglichkeit der Überlegung, Zeit zur Ausarbeitung und entsprechenden Formulierung ihrer Stellungnahme bietet (VwGH 18.11.1982, 82/16/73). Das Parteiengehör schließt auch das Recht in sich angemessene Überlegungsfrist eingeräumt zu erhalten (VwGH 03.06.1976, 283/75). Hätte die Finanzverwaltung nicht gegen diesen elementaren Grundsatz jedes rechtsstaatlichen Verfahrens verstoßen, wäre es niemals zur Erlassung des mit dieser Berufung bekämpften Bescheides gekommen, da diesfalls die Finanzverwaltung zu völlig anderen, nämlich den (vorgelegten) Tatsachen entsprechenden, Sachverhaltsfeststellungen gelangt wäre. Diesfalls wäre unter keinen Umständen die Erlassung eines derartigen Bescheides gerechtfertigt und zulässig gewesen. Nur aufgrund der Verletzung des Rechts auf Parteiengehör konnte die Finanzverwaltung die Grundlage für die Erlassung dieses bekämpften Bescheides schaffen." Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung mit folgender Begründung ab: <a) Verletzung des Parteiengehörs Wie schon in der Berufung angeführt, wurde schon im Mai 2010 der steuerlichen Vertretung mitgeteilt, dass die im BP-Bericht angeführten UID-Nr. zu jenen Zeitpunkten, in denen die Rechnungen ausgestellt worden sind, nicht gültig waren. Die UID-Nr. waren erst rund vier Monate bzw. rund zwölf Monate später gültig (genaue Zeiten siehe BP-Bericht). Die steuerliche Vertretung wusste also schon im Mai 2010 von der Ungültigkeit der UID-Nr. und hatte daher nach Ansicht der Abgabenbehörde bis zur Schlussbesprechung am 17.6.2010 genug Zeit, Recherchen bzw. Erhebungen bei den fraglichen Firmen vorzunehmen. Nicht einmal bei der Schlussbesprechung wurde seitens der Abgabepflichtigen bzw. ihrer steuerlichen Vertretung darauf hingewiesen, dass Erhebungen bei den ausländischen Firmen vorgenommen wurden bzw. werden, es wurde lediglich auf die vorgelegten "Zusammenfassenden Meldungen" bzw. die dazugehörigen Protokolle verwiesen. Es wurde auch zu keinem Zeitpunkt seit der Mitteilung an die steuerl. Vertretung über die Ungültigkeit der UID-Nr. im Mai 2010 vorgebracht, dass z.B. zwecks Vornahme von Erhebungen Zeit benötigt wird und ob man aus diesem Grund die Schlussbesprechung verschieben könnte. Es ist Aufgabe der Abgabepflichtigen zu überprüfen, ob ihre Geschäftspartner aufrechte gültige UID-Nr. haben. Die Außenprüfung hat die Gültigkeit der UID-Nr. durch eine Abfrage im Mehrwertsteuerinformationsaustauschsystem (MIAS) überprüft und festgestellt, dass zu den jeweiligen Zeitpunkten die diesbezüglichen UID-Nr. nicht gültig waren. Die MIAS ist eine offizielle Datenbank der EU-Staaten mit Aussagekraft, und die Behörde darf auf die Richtigkeit der Auskünfte daraus vertrauen. Es war daher für die Außenprüfung keine weitere amtswegige Ermittlungstätigkeit notwendig. Nachweise über die Gültigkeit der UID-Nr. zu den jeweiligen Zeitpunkten wurden bis dato auch in der Berufung nicht vorgelegt. Aus dem Vorbringen des Bw. geht weiters nicht hervor, dass die UID-Nr. im Zeitpunkt des Umsatzes Gültigkeit hatte. Nach Ansicht der Abgabenbehörde entbehrt der Vorwurf der Verletzung des Parteiengehörs jeder Grundlage. Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006 (Tz 3 - Wertberichtigung zu Forderungen) Von der Abgabepflichtigen bzw. deren steuerl. Vertretung wurde erstmals in der Berufung vorgebracht, dass die offenen Beträge einerseits als eine Art "Gewährleistungsnachlass" und andererseits - in einigen Fällen - als eine Art Nachlass auf den Listenpreis angesehen werden können. Dem steht entgegen, dass immer wieder Eintreibungshandlungen versucht wurden (es existiert umfangreicher Schriftverkehr bei diversen Firmen). Es hätte viel mehr den Geschäftspartnern eine Gutschrift als Minderung des Kaufpreises erteilt werden müssen? Tatsächlich wurden in Höhe der offenen Beträge die Forderungen wertberichtigt und sind in der Buchhaltung im Jahr 2010 die offenen Forderungen noch ausgewiesen, was zeigt, dass die offenen Beträge von der Abgabepflichtigen nicht wie in der Berufung ausgeführt als Gewährleistungsnachlass oder Nachlass auf den Listenpreis angesehen werden. Zu den einzelnen Positionen: a) D-GmbH Obwohl laut Abpfl. die Verschlechterung der finanziellen Lage bereits 2005 und 2006 ersichtlich war, erfolgte trotzdem keine Reaktion der Abgabepflichtigen. Es wurden keine Anstrengungen unternommen, um die Außenstände einzubringen. Dass die Forderung im Jahr 2008 vom Masseverwalter (Konkurseröffnung im Jahr 2008) bestritten wurde, kann nicht als Argument für eine zulässige Wertberichtigung der Forderung in den Jahren 2005 und 2006 herangezogen werden. b) G., Y Der Einwand, die Abgabepflichtige hätte aufgrund einer nachteiligen Formulierung im Kaufvertrag von Anfang an keine Gelegenheit, die Forderung - den Haftrücklass - gerichtlich geltend zu mache, wurde trotz fünf Besprechungen im Zuge der Außenprüfung (inkl. der Schlussbesprechung) das erste Mal in der Berufung erhoben. Nach Ansicht der Abgabenbehörde liegen Vertragsformulierungen in der Verantwortung BEIDER Vertragspartner und ist keine Verjährung eingetreten, da der Geschäftspartner laufend und immer wieder zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert wurde (umfangreicher Schriftverkehr ist vorhanden und wurde auch der Außenprüfung vorgelegt) und damit laufend Eintreibungsmaßnahmen versucht wurden. Auch der Umstand, dass die Abgabepflichtige dem Geschäftspartner mehrere Vorschläge unterbreitet hat, damit die Bedingungen für die Bezahlung des Haftrücklasses erfüllt werden können, spricht gegen eine Verjährung der Forderung genau so wie auch der Umstand, dass noch im Jahr 2010 die Forderung in der Buchhaltung ausgewiesen wird. c) H. In der Berufung wurde zum ersten Mal ausgeführt, dass aufgrund der technischen Probleme der Anlage der Abgabepflichtigen durchaus schon vor den entsprechenden Vereinbarungen zu den Haftrücklässen bewusst war, dass ein sehr großes Risiko besteht und dass der Haftrücklass nicht bezahlt werden wird. Die Abgabepflichtige hätte daher die Haftrücklässe als eine Form von "Preisnachlässen" betrachtet. Wie aus der Berufung hervor geht, wurde nach Ansicht der Abgabepflichtigen - da es bei der Inbetriebnahme der Anlage immer wieder zu Problemen gekommen ist - der Haftrücklass zu Recht nie bezahlt. Aus dem vorgelegten Aktenmaterial erkennt die Abgabenbehörde die Forderung als werthaltig, weil immer wieder Eintreibungen versucht wurden, keine Gutschrift über einen Preisnachlass erteilt wurde und die Forderung noch in der Buchhaltung des Jahres 2010 als offen ausgewiesen ist. d) J. Nach Ansicht der Abgabebehörde stand erst mit Rücktritt vom Vertrag (31.12.2008) die Uneinbringlichkeit des Kaufpreises fest. Eine Wertberichtigung zu einem früheren Zeitpunkt scheint der Abgabenbehörde nach Würdigung des Schriftverkehrs in diesem Ausmaß nicht zulässig. e) D* und K. Aus dem BP-Bericht geht eindeutig hervor, dass die Wertberichtigungen von Zinsen im Jahr 2006 nicht anerkannt werden, da die Verzugszinsen für das Jahr 2006 erst im Jahr 2007 vorgeschrieben wurden und die Abgabepflichtige im Jahr 2006 nicht wissen konnte ob die Zinsen bezahlt werden, außerdem konnte mangels Zinsenvorschreibungen im Jahr 2006 auch keine Eintreibungshandlung gesetzt werden. f) L. Wie erstmals in der Berufung ausgeführt wird, stellt die Umwandlung der EUR 600.000,00 in eine Beteiligung an L. einen Preisnachlass dar, da der Wert der Beteiligung in keinster Weise den Wert von EUR 600.000,00 erreicht. Die Werthaltigkeit der Beteiligung ist kein Grund, eine Wertberichtigung von EUR 500.000,00 vorzunehmen, ohne Eintreibungshandlungen gesetzt zu haben. Zu Beginn des Jahres 2010 sind die Forderungen noch als offen ausgewiesen. Das Geschäft wurde gemacht, obwohl man über die schlechte finanzielle Lage wusste und anzunehmen war, dass der Kaufpreis nicht entrichtet wird. Es widerspricht jeder Lebenserfahrung und kaufmännischen Vorsicht, Geschäfte mit Geschäftspartnern abzuschließen, bei denen man weiß, dass diese nicht zahlen können. Körperschaftsteuerbescheid 2006 (Tz 4 Forderungsverzicht und -abschreibung) Die E-GmbH hatte im Jahr 2006 eine Forderung gegen die Fa. C-GmbH in Höhe von 648.247,50 €. Diese Forderung wurde nicht gegen die Schuld bei der C-GmbH in Höhe von 64.731,90 verrechnet. Die Forderung an die E-GmbH wurde bei der Abgabepflichtigen (C-GmbH) - nach dem sie schon 2004 wertberichtigt wurde - im Jahr 2006 abgeschrieben. Diese Forderungsabschreibung wurde von der Außenprüfung nicht anerkannt, da sie eine Schlechterstellung der C-GmbH gegenüber der E-GmbH bedeutet und es bei einem fremden Dritten sicher nicht so vorgenommen worden wäre. Zu Tz 7 - zurückgenommene Anlagen a) Rückkauf Anlage von der Fa. D*-GmbH Trotz mehrmaliger Vorhalte und Besprechungen (5 Besprechungen inbegriffen die Schlussbesprechung) wurde der Sachverhalt, nach dem die zurückgekaufte Anlage im Jahr 2006 an die Firma B. in ZX zu dem ursprünglichen Einkaufspreis von EUR 350.000,00 (Rückkaufspreis EUR 245.000,00) weiterverrechnet worden wäre, das erste Mal in der Berufung vorgebracht. Bei obigen Sachverhalt wird die von der Außenprüfung angesetzte Forderung (bisher angesetzte Forderung 1.487.400,00 €) um 245.000,00 € auf 1.242.400,00 € reduziert. Erst im Vorhalteverfahren Feber 2011 wurde der belegmäßige Nachweis erbracht, dass dieser Berufungspunkt zu Recht begehrt wurde. b) Rückkauf Anlagen von der Firma A-B Anders als in der Berufung dargestellt wurden laut Klage v. 21.7.2008 der Fa. A-B gegen die Fa. D*. ein Teil der Forderung der Fa. D*. durch Rücknahme von bereits früher gelieferten, defekten Maschinen im Gesamtwert von EUR 1.242.400,00 kompensiert. Die Abgabenbehörde kommt durch Würdigung der Klage zum Ergebnis, dass die Anlagen tatsächlich defekt gewesen sind. Sollte es sich bei der Rücknahme der Anlagen tatsächlich um einen Preisnachlass handeln und die Anlagen nicht defekt gewesen sein (wie in der Berufung vorgebracht), widerspricht es um so mehr der Lebenserfahrung, dass diese Anlagen, mit denen bisher ohne Reklamation produziert wurde einen Wert von Null haben sollen. Die Abgabenbehörde hält daher das Vorbringen des Berufungswerbers für unschlüssig und bleibt bei ihren Feststellungen. Nach Ansicht der Außenprüfung sind die angesetzten Werte für die Anlagen nicht überhöht, wenn die eine Anlage an die Fa. B. zum seinerzeitigen Einkaufspreis - immerhin um EUR 105.000,00 höher als der Rückkaufspreis - weiterverrechnet wurde. Sollten die Anlagen nicht beschädigt gewesen sein und daher kein Regress an die Fa. B. möglich gewesen sein, so wären die Anlagen jedoch in das Umlaufvermögen aufzunehmen gewesen, sodass es sich dann um keine Forderung an die Fa. B. handelt, sondern um einen Warenvorrat mit der Konsequenz, dass um diesen Betrag (EUR 1.212.400,00) der Wareneinsatz zu vermindern ist. Wie in der Berufung ausgeführt, wurde eine von der Fa. A-B zurückgenommene FRU 500 dem heutigen technischen Stand angeglichen und dann als FRU 1000 im Jahr 2010 verkauft. Der Umstand, dass die von der Abgabepflichtigen um EUR 267.000,00 zurückgekaufte und von der Außenprüfung in gleicher Höhe als Forderung an die Fa. B. angesetzte Anlage (FRU 500) nach Bearbeitung als FRU 1000 um EUR 300.000,00 verkauft (AR v. 13.7.2010) wurde, spricht nach Meinung der Abgabenbehörde dafür, dass die als Forderung an die Fa. B. angesetzten Werte nicht überhöht sind. Weiters wird auf die Ausführungen im BP-Bericht verwiesen. Zum Prüfungsverfahren Die Anschuldigungen betreffend Willkür und Verletzung des Parteiengehörs entbehren nach Ansicht der Abgabenbehörde aus folgenden Gründen jeder Grundlage: a) Es wurden insgesamt fünf Besprechungen (die Schlussbesprechung einbezogen) über diverse Punkte und beabsichtigte Feststellungen abgehalten bei denen die diversen Personen anwesend waren: | 2.10.2008 | Besprechung und Betriebsbesichtigung | Teilnehmer: | ADir. Prüfer, Mag. FB, Dkfm. C*. , Fr. U. | 17.10.2008 | Besprechung | Teilnehmer: | ADir. Prüfer , Mag. FB | 24.4.2009 | Besprechung | Teilnehmer: | ADir. GrLeiter, ADir. Prüfer, Mag FB , Dkfm. C*., Fr. U. | 5.6.2009 | Besprechung | Teilnehmer: | ADir. GrLeiter, ADir. Prüfer, Mag. CH., Mag. FB, Fr. U. | 17.6.2010 | Schlussbesprechung | Teilnehmer: | ADir. GrLeiter, ADir. Prüfer, Mag. CH., Mag. FB, Dkfm. C*. , Fr. U. b) Vorhalte Es wurden zahlreiche Vorhalte an die Abgabepflichtige bzw. die steuerliche Vertretung gestellt. Zu etlichen Fragen in den Vorhalten - hauptsächlich betreffend die Wertberichtigungen von Forderungen - wurde nicht eingegangen, sondern lediglich auf bereits dargelegte Stellungnahmen in den diversen Besprechungen verwiesen (z.B. Vorhaltsbeantwortung durch Mail v. 5.3.2010 oder Mail vom 1.10.2009). c) Stellungnahme Zu den diversen Punkten bzw. Feststellungen wurden etliche Stellungnahmen von der Abgabepflichtigen bzw. deren steuerl. Vertretung angegeben, sodass man über die beabsichtigten Feststellungen Bescheid wusste. In der Schlussbesprechung selbst wurden keine Einwendungen dahingehend getätigt, dass man sich in seinem Parteiengehör verletzt fühlt oder dass irgendwelche willkürliche Entscheidungen seitens der Außenprüfung getroffen wurden. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass die Feststellungen neu sind und man sich damit erst auseinandersetzen müsse und man daher die Schlussbesprechung verschieben solle. Schlussfolgerung: Dem Berufungsbegehren der Abgabepflichtigen kann mit Ausnahme der Position Tz 7 a - Rückkauf Anlage von der Fa. D*-GmbH - nicht gefolgt werden. Als Folge wird die Forderung an die Fa. B. im Jahr 2006 daher um EUR 245.000,00 (Rückkaufpreis der Anlage von der Fa. D*-GmbH) auf EUR 1.242.400,00 (=Rückkaufpreis der Anlagen von der Fa. A-B) reduziert.> Im Rahmen der Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung wurde ergänzend eingewendet: "Zur Tz. 2 vom Bericht vom 23.6.2010 hinsichtlich der ausländischen UID-Nummern: In der nun vorliegenden Berufungsvorentscheidung wurde lediglich auf Punkt a) unserer Berufung, nämlich Verletzung des Parteiengehörs, eingegangen, jedoch in keinster Weise auf die weiteren Punkte, die darlegen, dass eine gültige UID-Nummer nicht unbedingt erforderlich ist bzw. dass gar kein in Österreich steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz vorliegt. Unsere Mandantin hat weiterhin versucht - mit Hilfe eines spanischen Anwaltes - einen Nachweis über die damals gültigen UID-Nummern zu erlangen, konnte jedoch bis jetzt - aus den oben erwähnten Gründen - noch keinen Nachweis erhalten. Wie bereits erwähnt, wurde unserer Mandantin erst im Mai 2010 erstmals mitgeteilt, dass nach Ansicht des Finanzamtes die im BP Bericht angeführten UID-Nummern zu jenen Zeitpunkten, in denen die Rechnungen ausgestellt worden sind, nicht gültig waren. Erst in der Schlussbesprechung am 17.6.2010 wurde unsere Mandantin davon informiert, dass im BP-Bericht, aufgrund der für das Finanzamt ungültigen UID-Nummern, die Umsätze in Höhe von EUR 8.125.000,00 (!) als steuerpflichtige Umsätze angenommen werden. Der Wahrung des Parteiengehörs dient unter anderem auch dazu (§ 161 Abs. 3 BAO), dass die Punkte, in denen eine wesentliche Abweichung von der Abgabenerklärung zu Ungunsten des Abgabenpflichtigen, dem Abgabenpflichtigen zur vorherigen Äußerung mitzuteilen sind. Bei einer Umsatzsteuernachforderung in Höhe von EUR 1.625.000,00 wird man wohl von einer wesentlichen Abweichung sprechen können. Unsere Mandantin hat von der beabsichtigten Nachforderung erst im Zuge der Schlussbesprechung erfahren. Unabhängig davon, war es unserer Mandantin nicht möglich, unter anderem auch aufgrund der bekannten Tatsache, dass es sich um einen Auslandssachverhalt handelt, in der kurzen Zeit weitere Unterlagen beizubringen, was auch bei der Schlussbesprechung dargelegt wurde. Zur Tz. 3 vom Bericht vom 23.6.2010 hinsichtlich der Wertberichtigung von Forderungen: Hinsichtlich der Argumente, die nun in der Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung zur Berufung vom 30.12.2010 gegen folgende Bescheide: Umsatzsteuerbescheid 2006 und 2007 und Körperschaftsteuerbescheide 2005 und 2006 vorgebracht wurden, möchten wir auf unsere bereits umfangreiche Sachverhaltsdarstellung und Berufungsbegründung verweisen. c) H. Auch bei dieser Forderung handelt es sich um einen 10%igen Haftrücklass aus einer Lieferung einer CPU im Jahr 2004. Da es bei der Inbetriebnahme der Anlage immer wieder zu Problemen gekommen ist, wurde der Haftrücklass zu Recht nie bezahlt. Da unserer Mandantin die technischen Probleme der Anlage bekannt waren, konnte Sie schon im Prüfungszeitraum nicht mehr mit einer Bezahlung des Haftrücklasses rechnen. Auf diesen Umstand hat unsere Mandantin in den diversen Besprechungen mehrmals hingewiesen. Zur Tz. 7 vom Bericht vom 23.6.2010 hinsichtlich zurückgenommener Anlagen: Beim vorliegenden Sachverhalt wurden zwei verschiedene Sachverhalte vermischt, wobei nochmals zu erwähnen ist, dass diese Sachverhalte in der Form dem Betriebsprüfer bereits während der BP vorgelegt und somit offen gelegt wurden: Der Sachverhalt hinsichtlich der rückgekauften Anlage von der D*-GmbH wurde in der nun vorliegenden Berufungsvorentscheidung entsprechend unserer Berufung berücksichtigt. Alle Belege als auch alle Kontenblätter des Prüfungszeitraumes sind der BP fast zwei Jahre zur Verfügung gestellt worden, daher ist es keinesfalls zutreffend, dass dieser Sachverhalt nun das erste Mal in der Berufung vorgebracht wurde." Das Finanzamt stellte in der Folge drei weitere MIAS-Anfragen an YYX, deren Antwort im Rahmen eines Vorhalteverfahrens der Bw. nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde. Der Vorhalt führte wie folgt aus: Betreffend die Firmen ESBxx E und ESBx E ergaben die neuerlichen Anfragebeantwortungen keine Änderung des Sachverhaltes. "Die Firmen und auch Firmenleitungen konnten nicht ausfindig gemacht und auch keine Unterlagen erlangt werden. Die Geschäftstätigkeit der Fa. ESBx wurde mit 20.8.2009 beendet, jene der Fa. ESBxx mit 10.8.2009. Die Fa. ESBxx war laut MIAS-System im Zeitraum 8.5.2007 bis 7.9.2009 registriert und wurden in der Zusammenfassenden Meldung 2006 innergemeinschaftliche Erwerbe iHv € 4.000.000,- bekannt gegeben. Die Fa. ESB09454240 war nie im MIAS-System registriert, trotzdem wurden in der Zusammenfassenden Meldung 2006 innergemeinschaftliche Erwerbe iHv € 2.000.000,- bekannt gegeben." Die neuerliche Anfrage betreffend die Firma D* ESBxxx ergab "eine gültige UID-Nr. bis 26.10.2010, Unterlagen wurden per Post zur Verfügung gestellt, eine Kontaktaufnahme war jedoch mangels richtiger Telefonnummer nicht möglich. Lt. den zur Verfügung gestellten Unterlagen kaufte die Fa. D* ESBxxx im Oktober 2005 3 CPUS und wurde im Jahr 2007 dieser Vertrag von der Fa. N. Ayyy (verbunden mit der Fa. D* ESBxxx ) übernommen, welche auch die Bezahlung der ausständigen Summe von € 2.850.000,- übernahm (Beilagen 3a-c). Die beigelegten Rechnungen ergaben folgenden Sachverhalt: 1) eine Anzahlung (Rechnung in Spanisch) vom 11.10.2005 iHv.€ 1.125.000,- 2) eine Vorauszahlung vom 15.2.2006 iHv. € 1.125.000,- 4) eine (End)Rechnung vom 30.1.2007 iHv. € 1.500.000,- ergibt Summe € 3.850.000,- 5) eine Gutschrift vom 14.7.2007 iHv. € 225.000,- 6) eine Gutschrift vom 14.7.2007 iHv. € 1.125.000,- 7) eine Gutschrift vom 14.7.2007 iHv. € 1.500.000,- ergibt Summe € 2.850.000,- 8) eine neue (End)Rechnung vom 14.7.2007 iHv. € 2.850.000,- Die der Anfragebeantwortung beigelegten Transportpapiere betreffend Transporte von der Fa. M. (X) an Spanien waren nicht bzw. schlecht lesbar." Über die Berufung wurde erwogen: Ad Wiederaufnahme gemäß § 303 BAO) Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den - hier nicht relevanten - Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c sowie in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die gegen die Wiederaufnahmebescheide hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer 2005 und 2006 gerichtete Berufung verweist in ihrer Begründung auf die inhaltliche Rechtswidrigkeit der im Gefolge der abgabenbehördlichen Prüfung ergangenen Sachbescheide. Die Bw. vermeint mit ihrem Vorbringen ganz offensichtlich, dass es den vom Finanzamt für die Wiederaufnahme herangezogenen Sachverhaltselementen an der für die Verfügung einer Wiederaufnahme unabdingbar erforderlichen Eignung fehle, einen im Ergebnis anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Da die vom Finanzamt im Zuge der Prüfung festgestellten neuen Tatsachen u.a. betreffend nicht anzuerkennende innergemeinschaftliche Lieferungen, Forderungsabschreibungen und -verzicht entscheidungswesentlich und somit zur Erlassung anders lautender Bescheide geeignet sind (bzw. waren), wird die Berufung als unbegründet abgewiesen. Ad Ungültige UID-Nummer) Gemäß Art. 6 Abs. 1 BMR sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen steuerfrei. Das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung regelt Art. 7 Abs. 1 und 2 BMR. Gemäß Art. 7 Abs. 3 BMR müssen die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 leg.cit. vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist. Gemäß § 5 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über den Nachweis der Beförderung oder Versendung und den Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, BGBl. Nr. 401/1996, muss der Unternehmer bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Gemäß § 6 der Verordnung, BGBl. Nr. 401/1996, hat der Unternehmer Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, 4. den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994), 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Die Angabe der UID-Nummer des Abnehmers ist zwar nach Art. 7 BMR keine materiellrechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung, jedoch nach § 6 der Verordnung, BGBl. Nr. 401/1996, zwingend aufzuzeichnen. Damit wird die UID-Nummer Bestandteil des Buchnachweises; die fehlende oder unrichtige Aufzeichnung kann zur Versagung der Steuerfreiheit führen (vgl. Ruppe, UStG 1994², Art 7 BMR Tz 24, mit weiteren Hinweisen). Die nach § 6 der Verordnung, BGBl. Nr. 401/1996, buchmäßig nachzuweisende UID-Nummer des Abnehmers ist die richtige UID-Nummer des wirklichen Abnehmers. Nur der buchmäßige Nachweis des wirklichen Abnehmers mit seiner richtigen UID-Nummer ermöglicht - zusammen mit der Zusammenfassenden Meldung - nach der Abschaffung der Steuergrenzen die Kontrolle der Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen. Solange der Abgabepflichtige die richtige UID-Nummer seines Abnehmers nicht (nachträglich) buchmäßig aufzeichnet, kann er nicht beanspruchen, dass die von ihm angemeldeten innergemeinschaftlichen Lieferungen als steuerfrei beurteilt werden (vgl. BFH 2.4.1997, V B 159/96, UR 1997, 224). In den zusammenfassenden Meldungen (ZM) lt. MIAS-Abfragen über innergemeinschaftliche (ig) Warenlieferungen und Warenbewegungen im Zeitraum 2006 und 2007 wurde Umsätze hinsichtlich einer Bemessungsgrundlage von € 5.000.000,00 und € 3.125.000,00 bekannt gegeben. Die BP stellte jedoch fest, dass die verwendeten UID-Nr lt. einer MIAS-Abfrage ungültig sind. Von der Bw. wurden Übermittlungsprotokolle vom 7.7.2006 und 8.3.2007 zu den ZM vorgelegt, Bestätigungsverfahren wären nicht durchgeführt worden. Die BP vertrat die Ansicht, dass die in den Jahren 2006 und 2007 erfolgten Lieferungen nach Spanien aufgrund einer ungültigen UID-Nr des Empfängers nicht als steuerfreie ig Lieferungen anzuerkennen und mit 20% der Umsatzsteuer zu unterziehen seien. Bei ig Lieferungen müssten die erforderlichen Aufzeichnungen laufend vorgenommen werden und der Buchnachweis unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes erbracht werden. Sollten Berichtigungen des Buchnachweises getätigt werden (darunter falle auch die Berichtigung der Rechnung wegen einer unrichtigen UID-Nr), so hätte das jedenfalls vor einer BP zu erfolgen. Da diese Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorlägen, müsse der bisher steuerfrei behandelte Umsatz der Umsatzsteuer unterzogen werden. In der Berufung wurde dazu vorgebracht, dass die Bw. in ihrem Recht auf Parteiengehör gem. § 115 Abs. 2 BAO verletzt worden wäre, da es innerhalb eines kurzen Zeitraumes nicht möglich, der erhöhten Mitwirkungspflicht gem. § 115 BAO nachzukommen. Nach umfangreichen Bemühungen konnten Informationen zusammengetragen werden, dass in Spanien Unternehmen nach der persönlichen Anmeldung als "operador intracounitario" ihre UID Nr erhalten, die sich aus der Steuernummer mit der Staatskennung "ES" davor zusammensetzt. Diese UID Nr kann nach einem Jahr, in dem keine internationalen Geschäfte getätigt wurden, verfallen und muss bei Bedarf wieder neu beantragt werden. Nach weiteren umfangreichen Recherchen der beauftragten spanischen Anwälte wäre es nicht möglich vom spanischen Finanzamt eine Auskunft über die jeweilige Gültigkeitsdauer der spanischen UID Nummern zu erhalten. Eine Auskunft wäre nur über offiziellen Auftrag bzw. Anfrage - im Wege des Amtshilfeverfahrens - seitens des österreichischen Finanzamtes möglich. Weiters konnte herausgefunden werden, dass alle drei betreffenden spanischen Gesellschaften zurzeit über keine gültige UID Nr verfügen. Da alle drei Gesellschaften in der damaligen Form nicht mehr existieren, konnte von den Gesellschaften selbst keinerlei Auskunft mehr erhalten werden. Da es um erhebliche Umsatzsteuern geht, sei die bloße MIAS-Abfrage seitens der BP nicht ausreichend, um der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO zu entsprechen. Es wäre der Behörde zumutbar, mit Hilfe des Amtshilfeverfahrens ausfindig zu machen, ob zu den verschiedenen Zeitpunkten tatsächlich keine gültige UID Nr vorgelegen sind bzw. ob nicht sogar die entsprechenden ig Erwerbe ordnungsgemäß von den Gesellschaften in Spanien gemeldet worden sind. Ein Bestätigungsverfahren sei zudem keine zwingende Voraussetzung für eine steuerfreie Lieferung. In Rz 4017 der Umsatzsteuerrichtlinien würde eindeutig festgehalten, dass ein Bestätigungsverfahren keine Voraussetzung für eine steuerfreie Lieferung ist und dass zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers der Sorgfaltspflicht des Unternehmers in der Regel dadurch entsprochen wird, dass er sich die UID des Abnehmers nachweisen lässt. Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens des Art. 28 Abs. 2 UStG sei nur in Zweifelsfällen erforderlich. Somit sei eine UID-Überprüfung nur dann erforderlich, wenn aufgrund neuer Geschäftsbeziehungen Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Abnehmers bestehen. In den vorliegenden Fällen wären die UID Nr nur kurzfristig ungültig bzw. im Zeitraum nach der Lieferung jedenfalls gültig gewesen, woraus sich die Unternehmereigenschaft des Empfängers ergeben würde. Zum vorliegenden Sachverhalt wird festgestellt, dass die Anführung der UID-Nr des Abnehmers der einfachste Buchnachweis dafür ist, dass die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 des Art. 7 BMR hinsichtlich Abnehmer und Erwerbsbesteuerung erfüllt sind. Bestehen Zweifel an den Gültigkeitskriterien der vorgelegten UID, so entspricht es der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmannes, die zumutbaren Schritte zu unternehmen, um sich Gewissheit über die Gültigkeit der UID zu verschaffen. Zumutbar ist jedenfalls die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens nach Art 28 Abs. 2 leg.cit., wird dieses in Anspruch genommen, so ist eine erteilte schriftliche Bestätigung ein Beleg, der als Nachweis einer Tatbestandsvoraussetzung auch Teil des Buchnachweises wird. Diesen Buchnachweis hat die Bw. nicht erbracht. Im Zusammenhang mit den Lieferungen nach Spanien betreffend die Firmen ESBxx E und ESBx E ergaben auch die neuerlichen Anfragebeantwortungen vom Mai 2011 keine Änderung des Sachverhaltes. "Die Firmen bzw. Firmenleitungen konnten nicht ausfindig gemacht und auch keine Unterlagen erlangt werden. Die Geschäftstätigkeit der Fa. ESBx wurde mit 20.8.2009 beendet, jene der Fa. ESBxx mit 10.8.2009. Die Fa. ESBxx war laut MIAS-System im Zeitraum 8.5.2007 bis 7.9.2009 registriert und wurden bereits in der ZM 2006 ig Erwerbe iHv € 4.000.000,- bekannt gegeben. Die Fa. ESBx war nie im MIAS-System registriert, trotzdem wurden in der ZM 2006 ig Erwerbe iHv € 2.000.000,- bekannt gegeben. Die neuerliche Anfrage betreffend die Firma D* ESBxxx ergab zwar eine gültige UID-Nr. im Zeitraum 2.7.2007 bis 26.10.2010, Unterlagen, welche per Post zur Verfügung gestellt wurden, ergaben, dass die Fa. D* ESBxxx bereits im Oktober 2005 3 CPUS kaufte und im Jahr 2007 dieser Vertrag von der Fa. N. Ayyy (verbunden mit der Fa. D* ESBxxx ) übernommen wurde. Diese hätte auch die Bezahlung der ausständigen Summe von € 2.850.000,- übernommen. Der Unabhängige Finanzsenat kann somit nicht erkennen, dass in Hinblick auf die streitgegenständlichen Lieferungen nach Spanien der geforderte Buchnachweis (nämlich unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes) erbracht werden konnte. Die nachzuweisenden Voraussetzungen wurden und hätten damit auch nicht durch ein Bestätigungsverfahren die Gültigkeit der UID nicht verschafft werden können. Betreffend die Einwendung des Vorliegens von Reihengeschäften wird festgestellt: Gemäß Art 25 Abs. 1 UStG liegt ein Dreiecksgeschäft vor, wenn drei Unternehmer in drei verschiedenen Mitgliedstaaten über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abschließen, dieser Gegenstand unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer gelangt und die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt werden. Der innergemeinschaftliche Erwerb iSd Art 3 Abs. 8 zweiter Satz gilt als besteuert, wenn der Unternehmer (Erwerber) nachweist, dass ein Dreiecksgeschäft vorliegt und dass er seiner Erklärungspflicht gemäß Abs. 6 nachgekommen ist. Kommt der Unternehmer seiner Erklärungspflicht nicht nach, fällt die Steuerfreiheit rückwirkend weg (Art 25 Abs. 1 UStG). Die Rechnung muss bei Anwendung der Befreiung des Abs. 3 zusätzlich folgende Angaben enthalten: -einen ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmung des Artikels 28c Teil E der 6. EG-Richtlinie, -die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, unter der der Unternehmer (Erwerber) den innergemeinschaftlichen Erwerb und die nachfolgende Lieferung der Gegenstände bewirkt hat, und -die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Empfängers der Lieferung (Art 25 Abs. 4 UStG). Wenn im Geschäftsverkehr mit Unternehmen der EU Steuerfreiheit in Anspruch genommen wird, stellt die UID-Nr. des Geschäftspartners die Basis für die Steuerfreiheit dar. Wenn die UID-Nr., die der Abnehmer in einem anderen EU-Staat bekannt gegeben hat, nicht stimmt, darf jedoch vom Erwerber (=Bw.) nicht Umsatzsteuerfrei geliefert werden. Ob diese UID-Nr. richtig ist und ob sie wirklich zum Abnehmer gehört, kann durch ein Bestätigungsverfahren geprüft werden. Im vorliegenden Fall wurden unter Verweis auf die vorgenannten Ausführungen weder Bestätigungsverfahren durchgeführt noch konnten auf Grund der MIAS-Abfragen des Finanzamtes die UID der Firmen und damit eine Ausfuhrbestätigung im strittigen Zeitraum erlangt werden. Wenn die UID des Abnehmers in einem anderen EU-Staat nicht vorliegt, darf nicht umsatzsteuerfrei geliefert werden. Die Umsatzsteuerfreiheit ist somit in den streitgegenständlichen Fällen rückwirkend nicht gegeben. Ad Wertberichtigung der Forderungen) Gemäß § 6 Z 2 lit. a EStG ist Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen (z.B. VwGH 22.11.2001, 98/15/0157). Maßgeblich für die Bewertung von Forderungen sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag. Bestehen am Bilanzstichtag berechtigte Zweifel an der Einbringlichkeit einer Forderung, dann ist eine solche Forderung am Bilanzstichtag abzuschreiben (VwGH 31.3.1998, 96/13/0002). Umstände, die objektiv bereits am Bilanzstichtag bestanden haben, sind dabei auch dann zu berücksichtigen, wenn sie dem Steuerpflichtigen erst nach dem Bilanzstichtag, längstens bis zur Bilanzerstellung bekannt werden (VwGH 25.9.2001, 95/14/0098). Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz (VwGH 27.11.2001, 98/14/0052). Um eine Abwertung von Forderungen zum Bilanzstichtag durchführen zu können, genügen Zweifel an der Einbringlichkeit; nach Bilanzierungsgrundsätzen zwingt bereits Dubiosität zu einer Abwertung (VwGH 20.10.2004, 2001/14/0128). Die Verhältnisse, die die Dubiosität begründen, müssen aber bereits am Bilanzstichtag, konkret also an den Stichtagen 31.12.2005 und 31.12.2006, bestanden haben. In der Berufung wird eingewendet, dass Eintreibungen wegen hoher Eintreibungskosten und vor allem zukünftigen Kundenaufträgen nicht durchgeführt wurden, auch wurde auf Grund der schlechten Bonität der Schuldner auf die Eintreibung verzichtet. Darüber hinaus wären diese Mängel aus der ersten Generation als Gewährleistungsnachlass zu betrachten, eine Art Nachlass auf den Listenpreis. Wie das Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung zu Recht ausführt, steht dieser Argumentation entgegen, dass von der Bw. immer wieder Eintreibungshandlungen versucht wurden, wie ein umfangreicher Schriftverkehr betreffend diese Firmen bestätigt. Tatsächlich wurden in Höhe der offenen Beträge die Forderungen wertberichtigt oder in der Buchhaltung im Jahr 2010 die offenen Forderungen noch ausgewiesen, was zeigt, dass die offenen Beträge von der Bw. nicht wie in der Berufung ausgeführt als Gewährleistungsnachlass oder Nachlass auf den Listenpreis behandelt wurden. Auf Grund des Vorbringens der Bw und der vorgelegten Unterlagen (umfangreicher Schriftverkehr mit den Firmen) ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: a) D-GmbH

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Normen und Schlagworte

UIDWertberichtigungForderungsabschreibungForderungsverzichtverdeckte Ausschüttung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1845-W/11
Stammnummer
57046
Gültig
29.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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