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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1845-W/11

1. Ungültige UID-Nummer des ausländischen Abnehmers, 2. Wertberichtigung von Kundenforderungen, 3. Forderungsverzicht und verdeckte Gewinnausschüttung an den Geschäftsführer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1845-W/11vom 29.12.2011Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ist die auf einer Rechnung angeführte UID im Zeitpunkt der Rechnungsausstellung ungültig, wurde weiters kein Bestätigungsverfahren durchgeführt und lässt sich die Ungültigkeit ohne weiteres durch eine MIAS-Abfrage feststellen, führt dieser Rechnungsmangel zur Versagung der Anerkennung der Steuerfreiheit.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Dr. Arno Maschke als Masseverwalter, Rechtsanwalt, 1070 Wien, Mariahilferstraße 50, vom 30. Dezember 2010 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 25. Juni 2010 betreffend Wiederaufnahme des Verfahren betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2006 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 und 2006, Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007 und Körperschaftsteuer für die Jahre 2005 und 2006 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 für den Zeitraum 2006 entschieden: Die Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2006 und Körperschaftssteuer 2005 und 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Der Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2006 und 2007, Körperschaftsteuer für das Jahr 2005 sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gem. § 95 Abs. 2 EStG für den Zeitraum 2006 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Der Berufung betreffend Körperschaftsteuer für das Jahr 2006 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert wie mit Berufungsvorentscheidung. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches. Entscheidungsgründe Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um ein Unternehmen mit dem Betriebsgegenstand "Erzeugung von Arbeitsmaschinen" in der Rechtsform einer GmbH. Die Bw. steht im Eigentum der A-GmbH, Geschäftsführer ist Dkfm. C.. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 2005 bis 2006 wurden folgende das Berufungsverfahren betreffende Feststellungen getroffen: <Tz. 1 Sachverhalt Die Abgabepflichtige ist ebenso eine Tochtergesellschaft von der Fa. A-GmbH wie die in der X etablierte Fa. B.. Die Abgabepflichtige hat den Vertrieb der von der Fa. B. (X-L) produzierten Anlagen über. Grundlage dazu ist ein Fertigungsvertrag abgeschlossen zwischen der Fa. C-GmbH und der Fa. B. vom 1.1.2004 bzw. Änderung zum Fertigungsvertrag vom 30.11.2004. Laut Fertigungsvertrag sind grundsätzlich Regressansprüche gegen den Produzenten (Fa. B.) vorgesehen. Steuerliche Feststellungen Tz. 2 Ausländische UID-Nummern Betrifft: UID-Nr. ESBxxx D* UID-Nr. ESBxx und UID-Nr. ESBx F Betreffend die gemeldeten Dreiecksgeschäfte an die Fa. D, Adr., Adr.1 -UID-Nr. ESBxxx, die Fa. E, Adr.2 - UID-Nr. ESBx und die Fa. F, Adr.3 vorher Adr.3* - UID-Nr. ESBxx wurde von der Außenprüfung folgendes ermittelt. Aus den MIAS-Abfragen ergibt sich folgender Sachverhalt: a) UID-Nr. ESBxx E und UID-Nr. ESBx F - die UID-Nr. sind laut MIAS-Auskunft jeweils erst ab 8.5.2007 gültig - jedoch wurden schon in der ZM für den Monat 05/2006 Dreiecksgeschäfte für beide UID-Nr. gemeldet (für UID-Nr. ESBxx in Höhe von 4.000.000,00 € und für UID-Nr. ESBx in Höhe von 2.000.000,00 €). b) UID-Nr. ESBxxx - Fa. D* - die UID-Nr. ist laut Abfrage erst ab 2.5.2007 gültig - jedoch wurden schon in der "Zusammenfassenden Meldung" (ZM) für den Monat 01/2007 Dreiecksgeschäfte in Höhe von 3.750.000,00 € gemeldet. Bei allen drei UID-Nr. wurde laut MIAS-Auskunft kein Bestätigungsverfahren durchgeführt. Von der Abgabepflichtigen wurden zu diesen Unklarheiten Übermittlungsprotokolle zu den betreffenden "Zusammenfassenden Meldungen" vorgelegt - Übermittlungsprotokoll vom 7.7.2006 für die ZM 5.Periode 2006 und Übermittlungsprotokoll vom 8.3.2007 für die ZM 1.Periode 2007. Da diese ZM-Online-Übermittlungen in Ordnung waren, habe man deshalb auch keine Bestätigungsverfahren betreffend oben angeführter UID-Nr. durchgeführt. Nach Ansicht der steuerlichen Vertretung müssten die UID-Nr. schon zum Zeitpunkt der eingebrachten ZM vorhanden und gültig gewesen sein, da sonst die ZM-Onlineübermittlung nicht möglich gewesen wäre. Nach Ansicht der Außenprüfung reicht die Aufnahme eines Geschäftsfalles in die ZM nicht aus um den Umsatz "steuerfrei" oder auch "nicht steuerbar" zu belassen. Da von der Abgabepflichtigen keine Nachweise betreffend die Überprüfung der Gültigkeit oben angeführter UID-Nr. vorgelegt wurden, werden die bisher als nicht steuerbar behandelten Umsätze als steuerpflichtig angenommen und daher der Umsatzsteuer (zum Normalsteuersatz) unterzogen. Folgende Umsätze werden daher steuerpflichtig gemacht: [Grafik] Die Erlöse obiger Jahre werden um die auf die Umsätze entfallende Umsatzsteuer gemindert (2006 im Wege der Wiederaufnahme durch die Außenprüfung und für 2007 im Zuge der Veranlagung). | Erlösminderung: | 2006 | 1.000.000,00 € | | 2007 | 625.000,00 € Tz. 3 Wertberichtigung von Forderungen Folgend werden die von der Außenprüfung nicht anerkannten Forderungswertberichtigungen und Forderungsausfälle dargestellt: a} D-GmbH [Grafik] Die Forderungen stammen aus einem Darlehen vom 12.7.2004 (64.800,00 €), aus Zahlungen der Geschäftsverbindung mit der Fa. D-GmbH in den Jahren 2005 und 2006 (die Zahlungen wurden über ein Verrechnungskonto gebucht) und den Zinsen betreffend das Darlehen und die Zahlungen. Die Pflichtige (BDT) war mit 30% an der Fa. D-GmbH beteiligt. GF Dkfm. C*. war vom 1.7.2005 bis März 2007 auch GF bei der Fa. D-GmbH. Betreffend die offenen Forderungen wurden laut Auskunft des GF Dkfm. C*. keine Eintreibungshandlungen gesetzt. Am 10.9.2008 wurde über das Vermögen der Fa. D-GmbH der Konkurs eröffnet. Die im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen in Höhe von gesamt 1.168.811,28 € wurden vom Masseverwalter bestritten. Nach Ansicht der BP besteht im Jahr 2005 und 2006 kein Grund für eine Wertberichtigung, wenn erst im Jahr 2008 ein Konkurs eröffnet wird und in den Prüfungsjahren keine Eintreibungshandlungen {seitens der Abgabepflichtigen wurden keine Unterlagen oder Nachweise vorgelegt} gesetzt wurden. b) G., Y 2005: 87.412,50 € 2006: 96.598,59 € Laut Vereinbarung im Kaufvertrag v. 19.8.2003 bzw. in der Änderung zum Kaufvertrag vom 23.4.2004 ist die Summe von 174.825,00 (d.s. 20% des Kaufpreises) gegen Übergabe diverser Dokumente zu entrichten. Darunter fällt auch das Abnahmeprotokoll. Die Ware gilt als akzeptiert nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls seitens beider Parteien. Bevor das Abnahmeprotokoll unterzeichnet wird, soll jedoch ein durchgehender 72 Stunden-Test erfolgen. Ein Test wurde 3xdurchgeführt, doch es gab jedesmal Probleme (Gewitter-Stromausfall, zu wenig Material etc.), sodass ein 72 Stunden-Test bisher nicht durchgehend durchgeführt werden konnte. Ein SGS-Test (eine Art Schiedsrichter) wurde im Jahr 2008 (Juni) von der Fa. G. abgelehnt. Es bestehen Meinungsverschiedenheiten (aus Mails ersichtlich) zwischen den zwei Geschäftspartnern ob die Auflagen erfüllt sind oder nicht. G. wurde mehrmals aufgefordert den Haftrücklass zu zahlen. Dies wird jedoch abgelehnt mit Hinweis darauf, dass diverse Parameter, welche sich aus der Vereinbarung ergeben nicht erfüllt werden. Laut Auskunft der steuerlichen Vertretung ist die Forderung zum Beginn des Jahres 2010 noch mit 184.011,09 € (also dem Gesamtbetrag der wertberichtigten Forderung) in der Buchhaltung enthalten. Aus Sicht der BP stellen bloße Meinungsverschiedenheiten zwischen den Geschäftspartnern ohne rechtliche Schritte noch keine Gefährdung der Forderung dar. Da keine rechtlichen Schritte - z.B. Klage -gesetzt wurden und sich die Abgabepflichtige auch beim Produzenten (Fa. B.) nicht schadlos gehalten hat bzw. dessen Verantwortung für die Abnahme nicht eingefordert hat ist daher auch eine Wertberichtigung (WB) der offenen Forderung nicht zu Recht erfolgt. c) H. 2005: 47.000,00 € 2006: 47.000,00 € Ein Haftrücklass in Höhe von 94.000,00 € sollte nach 6 Monaten bezahlt werden wenn die Maschine keine bedeutenden Verzögerungen im Produktionsprozess aufweist. Bei der Inbetriebnahme hat es immer wieder Probleme gegeben. Die Fa. H. wurde nach dem Start des Projektes von einer anderen Fa. (Fa. I.) gekauft, der Standort in XY aufgelassen und die Biodieselproduktion eingestellt. Eine Finalisierung der endgültigen Inbetriebnahme war daher nicht möglich und erfolgte auch keine Restzahlung. Die Aussicht auf ein Geschäft mit der übernehmenden Fa. I.. über weitere 2 CPUs (Anlagen) wollte man mit der Forderung des noch ausstehenden Betrages nicht gefährden. Es wurden daher keine Eintreibungshandlungen gesetzt. Aus der Wirtschaftsauskunft des KSV 1870 v. 18.9.2009 geht hervor, dass die Fa. H. gelöscht ist und die Geschäftstätigkeit infolge Fusionierung eingestellt ist. Zu Beginn des Jahres 2010 ist die Forderung in Höhe von 94.000,00 € noch offen. Aus dem Gesamtbild ergibt sich für die BP, dass keinerlei Prozesshandlungen zur Eintreibung der Forderung gegen den Abnehmer bzw. den Rechtsnachfolger des Abnehmers getätigt wurden. Das Argument des Abgabepflichtigen, dass dies deswegen unterblieben sei um die Hoffnung auf Folgeaufträge nicht zu gefährden geht deshalb ins Leere, weil keinerlei verbindliche Vorverträge oder Angebote verwirklicht wurden. Die Wertberichtigung wird daher nicht anerkannt. d) J. | 2006: | 550.000,00 | | | 211.000,00 | | | 761.000,00 | WB Forderungen Mit 23.12.2005 wurden zwei Anlagen (1 CPU 1000 um 1.000.000,00 € und 1 FRU 1000 um 720.000,00 €) an die Fa. J. fakturiert. Laut Buchhaltung wurden für die FRU 1000 eine Anzahlung in Höhe von 550.000,00 € am 23.12.2005 geleistet. Die zwei Anlagen (1 CPU und 1 FRU) wurden bisher nicht übernommen. Die Fa. J. wurde später durch die Fa. B. übernommen. Die Fa. F* versuchte angeblich den Vertrag rückgängig zu machen. In einem Schreiben vom 2.10.2007 fordert die Fa. F* über ihre Rechtsanwälte die BDT auf den Betrag von 750.000,00 € (darunter die Anzahlung von der Fa. J. in Höhe von 550.000,00 €) für ein nicht zustande gekommenes Projekt zurückzuzahlen. Mit Schreiben eines Rechtsanwaltes vom Dezember 2008 wurde der Fa. JI. bis 31.12.2008 Frist gesetzt die Anlagen zu übernehmen und den Restbetrag zu zahlen. Sollte die gesamte offene Restforderung nicht bis zu diesem Tag gezahlt werden, so erklärt die Pflichtige mit dem letzten Tag der gesetzten Frist (31.12.2008) den Rücktritt vom Vertrag. Für den Fall des Vertragsrücktrittes wird der gesamte Verspätungs- und Nichterfüllungsschaden mit 550.000,00 € pauschaliert, der mit der Anzahlung in Höhe von 550.000,00 € ausgeglichen ist. Da keine Restzahlung erfolgte wurde mit der UVA 12/2008 die gesamte noch offene Forderung ausgebucht und zwar 1.000.000,00 € und 170.000,00 € (incl. 20% Ust = 27.983,92 € Ust-minderung). Es wurden also mit Dezember 2005 die Anlagen in Rechnung gestellt, jedoch nie geliefert weil sie nicht abgenommen wurden. Diese sollten zunächst in YX aufgestellt werden dazu kam es jedoch nicht und später in Adr.4. Da aber F* die Biodieselproduktion eingestellt hat wurde diese Überlegung verworfen, letztendlich standen die Anlagen nach Fertigstellung immer nur versendungsbereit im Werk ZX bei der Fa. B.. Aufgrund vorheriger obiger Ausführungen ist ersichtlich, dass der Abgabepflichtige weder dem Grunde noch der Höhe nach die Wertberichtigung nachweisen konnte und eine Wertberichtigung im Jahr 2006 durch nichts begründbar ist. Die Abschreibung der Restforderung in Höhe von 1.170.000,00 € ist erst im Jahr 2008 nach Rücktritt vom Vertrag durch M zulässig. e) D* und K. | 2006: | | K. | 104.203,10 | D* | 257.671,00 Mit Honorarnoten vom 15.5.2007 und 13.8.2007 wurden an die beiden angeführten Firmen Verzugszinsen in Höhe von 12% der Außenstände in Rechnung gestellt. Man wollte dies als Druckmittel zur Zahlung der Außenstände gegen die Firmen verwenden. Im Jahr 2006 wurden die Verzugszinsen als Ertrag gebucht und gleichzeitig im Jahr 2006 wieder wertberichtigt. Fest steht, im Jahr 2006 konnten noch keine Eintreibungshandlungen betreffend die Verzugszinsen gesetzt werden, da diesbezügliche Rechnungen erst im Jahr 2007 gelegt wurden. Im Jahr 2006 konnte man gar nicht wissen ob diese Verzugszinsen bezahlt werden oder nicht, ebenso wussten die oben angeführten Firmen im Jahr 2006 gar nicht, dass sie Verzugszinsen zahlen sollen. Die WB ist im Jahr 2006 nicht zulässig, da 2006 noch keine Rechnungen vorhanden waren und auch eine Eintreibung gar nicht versucht wurde. f) L. 2006: 500.000,00 Die Anlage wurde erst im Dezember 2006 ausgeliefert. Ebenso wurde die Schlussrechnung erst im Dezember 2006 gelegt. Der Kunde hat erst im Jahr 2008 die Betriebsgenehmigung erhalten. Da die Anlage vom Kunden nicht bezahlt wurde, wurde diese im November 2008 rückgeführt. Der Vertrag über 3 CPUs ist noch aufrecht und wenn der Kunde die Finanzierung geschafft hätte, hätte er die zurückgeholte CPU und noch 2 weitere geliefert bekommen. Dies hätte It. GF C*. bis Ende 2009 sein sollen. Der Kunde wurde nie schriftlich gemahnt, da man hoffte das Geschäft doch noch zu Ende zu bringen. Die Anlage wurde um 1.500.000,00 € verkauft, davon wurden 600.000,00 € für die Beteiligung an L. abgezogen, sodass ein Restbetrag von 900.000,00 € überblieb. Von diesen 900.000.00 € wurden bei der Bilanzerstellung 2006 500.000,00 € wertberichtigt. Lt. GF Hr. Dkfm. C*. aus Gründen der kaufmännischen Vorsicht. Das Ausmaß der Wertberichtigung wurde nicht nachvollziehbar dargelegt. Laut Buchhaltung 2010 ist die Forderung in Höhe von 900.000,00 € noch offen. Da im Dezember 2006 die Anlage erst ausgeliefert und die Schlussrechnung gelegt wurde und keine Eintreibungshandlungen gesetzt wurden ist nach Ansicht der BP im Jahr 2006 ist eine Wertberichtigung nicht zulässig. g) B. (X) Bei der Vor-BP (Prüfungszeitraum 2002 bis 2004) wurde im Jahr 2004 eine Wertberichtigung von Forderungen an die Schwesterfirma B. in Höhe von 348.519,60 € nicht anerkannt und dazugerechnet. In der Bilanz 2005 und 2006 wurden diese Forderungen seitens der Abgabepflichtigen ebenfalls aufgelöst und somit doppelt als Ertrag erfasst. Im Jahr 2005 erfolgte die Richtigstellung durch den Vor-Prüfer im Zuge der Veranlagung indem die Auflösung von 100.000,00 € storniert wurde. Der ursprünglich erklärte Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von 110.626,54 € wurde um 100.000,00 € auf 10.626,54 € gemindert -siehe dazu den KöSt-Bescheid 2005. Für das Jahr 2006 sind die restlichen 248.519,60 € noch durch die BP zu berichtigen. h) Zusammenfassung der nicht anerkannten Forderungswertberichtigungen und Forderungsausfälle: | | 2005 | 2006 | a) D-GmbH | 200.00,00 | 822.619.72 | b) G. | 87.412,50 | 96.598,59 | c) H. | 47.000,00 | 47.000,00 | d) J. | | 761.000,00 | e) K. | | 104.203,10 | f) D* | | 257.671,00 | g) L. | | 500.000,00 | h) B. | | -248.519,60 | Gesamte Auswirkung-Steuerliche Zurechnung | 334.412,50 | 2.340.572,81 Tz. 4 Forderungsverzicht und -abschreibung E-GmbH: 2006: 64.731,90 € Eine Wertberichtigung erfolgte schon im Jahr 2004, 2006 wird die WB wieder aufgelöst und die Forderung abgeschrieben. Die C-GmbH verzichtet auf die Forderung in Höhe von 64.731,90 € - darüber existiert eine Art Aktenvermerk "Forderungsverzichtserklärung - mangels Einbringlichkeit verzichten wir auf die Forderung in Höhe von 64.731,90 € gegenüber der E-GmbH" vom 2.1.2006. Die Fa. E-GmbH hat ihrerseits jedoch eine Forderung aus Provisionen für Aquisitionen in Höhe von 648.247,50 € gegenüber der Fa. C-GmbH es erfolgt trotzdem keine Gegenverrechnung. Es existiert ein Werkvertrag zwischen der Fa. E-GmbH und der C-GmbH über Honorare aus Aquisitionen von Kunden für die Fa. C-GmbH ab dem 1.1.2006. Zu diesem Zeitpunkt ist der GF der Fa. C-GmbH Hr. Dkfm. C*. mit 10% an der Fa. E-GmbH beteiligt. Am 14.6.2006 wird die Fa. A-GmbH (Mehrheitseigentümer Dkfm. C*.) als Alleingesellschafterin der Fa. E-GmbH in das Firmenbuch eingetragen. Mit 29.3.2007 wird Hr. Dkfm. C*. als Alleingesellschafter der Fa. E-GmbH im Firmenbuch eingetragen. Seit 31.5.2006 ist Dkfm. C*. alleiniger Geschäftsführer der Fa. E-GmbH It. Firmenbucheintragung. Laut Werkvertrag vom 12.12.2005 ist er bereits ab 1.1.2006 zur Geschäftsführung beauftragt. Die Aquisitionstätigkeit wird von Dkfm. C*. seit 2006 ausgeübt. Laut Werkvertrag v. 12.12.2005 zwischen der E-GmbH und Dkfm. C*. wird Dkfm C*. im Laufe des Jahres 2006 die offiziellen Geschäftsführungsagenden der Gesellschaft übernehmen. Hr. Dkfm. C*. steht unabhängig von seiner offiziellen Geschäftsführerbestellung bereits ab 1.1.2006 der E-GmbH zur Verfügung. Für die Übernahme der Geschäftsführungsagenden erhält er für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2006 einen Betrag von 50.000,00 €. Aus Sicht der BP ist die Abschreibung der Forderung in Höhe von 64.731,90 € wegen Uneinbringlichkeit nicht gerechtfertigt. Der diesbezügliche Aktenvermerk vom 2.1.2006 wurde durch Hr. C*. unterfertigt. Dieser musste aber wissen, dass er durch den Rahmenvertrag vom Dezember 2005 mit der Geschäftsführung und somit mit dem Auftritt nach außen für die E-GmbH beauftragt war. Weiters musste er wissen, dass es zwischen der C-GmbH und der Fa. E-GmbH eine Vereinbarung gab welche gegen Aquisitionsprämien die E-GmbH betraute für die C-GmbH Aufträge zu aquirieren. Somit musste er wissen, dass Einnahmenserzielung beabsichtigt und auch wahrscheinlich war. Es gibt daher unter Voraussetzung der Glaubwürdigkeit und Ernsthaftigkeit sämtlicher von Dkfm. C*. unterfertigter Vereinbarungen auch bei Heranziehung jeder kaufmännischen Vorsicht keinen Grund an der Einbringlichkeit dieser Forderung zu zweifeln. Ganz im Gegenteil gerade weil die E-GmbH C*. mit der Vertretung nach außen beauftragte, hatte dieser Gestaltungsmöglichkeiten durch seine aktive Aquisitionstätigkeit wesentlich an der Einbringlichkeit der Forderung mitzuwirken. Die Richtigkeit dieser Einschätzung zeigt sich dadurch, dass am Ende des Jahres eine werthaltige Forderung in Höhe von 648.247,50 € gegenüber der C-GmbH zu Buche steht. Tz 5: Verdeckte Gewinnausschüttung Zum 31.12.2006 hat die C-GmbH an GF Dkfm C*. eine Forderung in Höhe von 182.852,17 € nach Abzug des Geschäftsführerbezuges, des Honorares für die Aquisition und der Verzinsung des Verrechnungskontos. Diese 182.852,17 € werden auf das Konto E-GmbH übertragen und das Verrechnungskonto damit auf 0 gestellt (siehe dazu Erfüllungsübernahme). Im Jahr 2006 wurden von Dkfm C*. zusätzlich Entnahmen von 231.677,23 € getätigt. 130.370,00 € und 12.000,00 € GF-Bezug = 142.370,00 € wurden im Jahr 2006 von Dkfm. C*. als Einnahmen (aus Akquisitionen) erklärt und versteuert. Die wirtschaftlichen Gründe für die Schuldübernahme sind in keiner Weise nachvollziehbar. Für die Vereinbarung sind die Kriterien der Fremdüblichkeit anzuwenden, da es sich um eine Vereinbarung zwischen zwei Gesellschaften (Fa. C-GmbH und Fa. E-GmbH) und deren mittelbaren Gesellschafter* bzw. deren Geschäftsführer handelt, der einerseits für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt ist und selbst den einzigen Vorteil aus dieser Vereinbarung zieht. Kein fremder Dritter wäre ohne wirtschaftlichen Grund eine Erfüllungsübernahme gem. 1404 ABGB eingegangen. Der BP wurden keine wirtschaftlichen Gründe dargelegt, sodass sich das Bild ergibt, dass die Forderungsübernahme nur deshalb getätigt wurde um in einem nächsten Schritt mit einer anderen Forderung gegen verrechnen zu können statt an eine natürliche Person auszuschütten. Diese natürliche Person scheint Hr. Dkfm. C*. zu sein, welcher die Vereinbarung beider Vertragsparteien unterfertigt hat. * Zum 31.12.2006 ist die Fa. A-GmbH Alleingesellschafter der Fa. E-GmbH und mit 73% Mehrheitsgesellschafter bei der Fa. C-GmbH. Dkfm C.f seinerseits ist zum 31.12.2006 Mehrheitsgesellschafter mit 51,91% der Fa.A-GmbH. Als Geschäftsführer aller drei oben angeführten Firmen und Mehrheitsgesellschafter der Fa. A-GmbH - welche wiederum Alleingesellschafterin bzw. Mehrheitsgesellschafterin bei der Fa. E-GmbH und der Fa. C-GmbH ist - hat Hr. Dkfm. C.f die volle Handlungsmöglichkeit und den beherrschenden Einfluss bei den drei oben angeführten Firmen. Aus oben angeführten Gründen wird die Forderungsübertragung an die Fa. E-GmbH nicht anerkannt. Da der Betrag von 182.852,17 € aus dem Gesellschafterverhältnis an Dkfm. C*. zugeflossen ist, wird dieser Betrag im Jahr 2006 als verdeckte Ausschüttung an diesen angenommen und der Kapitalertragsteuer unterzogen. Die Kapitalertragsteuer trägt die Gesellschaft. Folgende Unterlagen wurden zu diesem Thema vorgelegt (per Mail am 8.9.2009): a) Erfüllungsübernahme v. 31.12.2006 - betreffend Übernahme der Schuld aus dem Verrechnungskonto des Dkfm. C*. in Höhe von 182.852,17 € durch die Fa. E-GmbH. b) Einwilligungserklärung der C-GmbH betreffend Erfüllungsübernahme vom 31.12.2006 c) Vereinbarung über das Verrechnungskonto von Dkfm. C*. - Einräumung eines Rahmens in Höhe von 200.000,00 €. | 2006: Forderungsübertragung | 182.852,17 | Kapitalertragsteuer 33,3333% | 60.950,66 | Verdeckte Ausschüttung | 243.802,83 Tz. 6 Forderungsabschreibung Dkfm. C*. Die Forderung an Hr. Dkfm. C.f in Höhe von 182.852,17 € im Jahr 2006 wird abgeschrieben. Tz. 7 Zurückgenommene Anlagen Von C-GmbH wurden 4 Anlagen um insgesamt 1.487.400,00 € zurückgekauft, davon 3 von der Fa. A-B um 1.242.400,00 € (es wurden 2 neue Anlagen verkauft) und 1 von der Fa. D*-GmbH (in Wien) um 245.000,00 netto (zuzüglich 20% Ust). Dies wurde als Wareneinkauf gebucht. Die Anlagen stehen bei der Fa. B. in ZX - X. Diese konnten bisher nicht verkauft werden. Laut C-GmbH müssten 300.000,00 € aufgewendet werden um die alten Anlagen umzurüsten. Die Materialkosten einer neuen CPU 1000 liegen bei 300.000,00 €. Eine Aufrüstung der alten Anlagen erscheint daher wirtschaftlich nicht sinnvoll. Zu einer CPU 500 führt GF Dkfm C*. aus: Wenn wir einen Abnehmer finden der dafür 10.000,00 € zahlt, kann er gerne die Anlage kaufen als Schrott. Die Anlagen wurden bisher mit 0,00 bewertet. Wie schon ausgeführt wurden von der Fa. A-B 3 Anlagen um 1.242.400,00 € zurückgekauft. Dazu folgender Sachverhalt aus der Klage v. 21.7.2008 der Fa. A-B gegen die Fa. D*.: Die Parteien schlossen am 5.6.2006 in Palma de Mallorca einen Vertrag über 2 Produktionsanlagen (CPUs). Dieser Vertrag wurde am 6.6.2006 von beiden Parteien unterfertigt. Als Kaufpreis wurden 3 Mio € (ohne Ust) vereinbart. Lieferort war ZX. Durch Gewährung eines Sonderrabattes von 100.000,00 € verringerte sich dieser Betrag auf 2,9 Mio €. Aufgrund schon vorher existierender Vertragsverhältnisse hatte die Beklagte (Fa. D.*-GmbH) noch offene Forderungen gegenüber der Klägerin (Fa. A-B) in der Höhe von 596.697,00 €. Diese Forderung wurde durch die Rücknahme von bereits früher gelieferten, defekten Maschinen im Gesamtwert von 1.242.400,00 € kompensiert, wodurch sich ein Guthaben der Klägerin von 645.703,00 € ergab. Dieses Guthaben wurde vom Kaufpreis € 2,9 Mio abgezogen. Die effektiv zu zahlende Gesamtsumme für die beiden CPUs wurde dadurch nach Aufrechnung mit den noch offenen Forderungen auf insgesamt 2.254.297,00 € reduziert (Art 6 des Vertrages). Der Betrag wurde am 13.3.2007 durch Banküberweisung bei der BBVA Bank zur Gänze beglichen. Die Klage wurde erhoben, da die vertraglich vereinbarte Qualität des Biodiesels nicht produziert werden konnte. Seitens der BP wird eine Forderung gegen die Fa. M. vormals B. in Höhe von 1.487.400,00 € (= Rückkaufspreis der Anlagen) angesetzt, dies deshalb weil wie bereits mehrfach festgestellt auch hier von der Regressmöglichkeit bei produktionsbedingtem Schaden an den slowakischen Produzenten kein Gebrauch gemacht wurde. Mangels Bezifferung des Schadens durch den Steuerpflichtigen orientierte sich die Abgabenbehörde am Rückkaufspreis der gebrauchten Anlagen. Insbesondere ist festzuhalten, dass ein Wert von 0,00 keinesfalls plausibel erscheint, weil im Wirtschaftsleben Anlagen dieser Größenordnung nicht um hohe Frachtspesen rücktransportiert werden, wenn diese keinen Wert haben. Der gleiche wirtschaftliche Effekt wäre für den Lieferanten günstiger durch einen Rabatt bzw. eine Preisminderung im Ausmaß des Rückkaufpreises zu erreichen gewesen. [Grafik] Tz. 9 Kapitalertragsteuer Die verdeckte Ausschüttung an Hr. Dkfm. C*. in Höhe von 243.802,83 € wird der Kapitalerstragsteuer unterzogen. Die Kapitalertragsteuer trägt die Gesellschaft.> Verdeckte Ausschüttung 2006: 243.802,83 € davon 25% Kapitalertragsteuer: ergibt 60.950,71 € In der fristgerechten Berufung wurde eingewendet: "Zu Tz. 2 des Berichtes vom 23.6.2010 hinsichtlich der ausländischen UID-Nummern: Die Vorschreibung der Umsatzsteuer aufgrund der MIAS-Abfrage der Außenprüfung ist aus mehreren, in der Folge genannten Gründen rechtswidrig: a) Verletzung des Parteiengehörs Unserer Mandantin wurde erstmals im Mai 2010 vom Betriebsprüfer hinsichtlich der UID-Nummern der in der Teilziffer 2 des oben genannten Außenprüfungsberichtes angeführten Gesellschaften angesprochen, da eine MIAS-Abfrage ergeben hat, dass die UID-Nummern zu jenen Zeitpunkten, in denen die Rechnungen ausgestellt worden sind, nicht gültig waren. Aufgrund dieser Anfrage hat unsere Mandantin die Zusammenfassenden Meldungen bzw. die dazugehörigen Protokolle zu diesen Dreiecksgeschäften übermittelt, aus denen hervorgeht, dass die Meldungen zeitgerecht erstellt wurden und bei der Übermittlung keinerlei Fehlermeldungen wegen einer falschen UID-Nummer ausgestellt wurden. Nach Übermittlung dieser Unterlagen hat unsere Mandantin mit E-Mail vom 8.6.2010 einen Vorhalt betreffend dieser zusammenfassenden Meldungen bzw. Dreiecksgeschäften und den damit zusammenhängenden UID-Nummern erhalten mit der Bitte, bis spätestens 17.6.2010 bei der an diesem Tag stattfindenden Schlussbesprechung dazu Stellung zu nehmen. Innerhalb dieses kurzen Zeitraumes war es unserer Mandantin nicht möglich, Ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht gem. § 115 BAO nachzukommen, wodurch sie in ihrem Recht auf Parteiengehör gem. § 115 Abs. 2 BAO verletzt wird. Nach nun umfangreichen Bemühungen unserer Mandantin konnten folgende Informationen zusammengetragen werden. In Spanien erhalten die Unternehmen nach der persönlichen Anmeldung als "operador intracounitario" ihre UID Nummer, die sich aus der Steuernummer mit der Staatskennung "ES" davor zusammensetzt. Diese UID Nummer kann nach einem Jahr, in dem keine internationalen Geschäfte getätigt wurden, verfallen und muss bei Bedarf wieder neu beantragt werden. Nach weiteren umfangreichen Recherchen der beauftragten spanischen Anwälte war es nicht möglich vom spanischen Finanzamt eine Auskunft über die jeweilige Gültigkeitsdauer der spanischen UID Nummern zu erhalten. Unsere Mandantin hat lediglich die Information erhalten, dass diese Auskunft nur dann erteilt wird, wenn ein offizieller Auftrag bzw. Anfrage - wahrscheinlich im Wege des Amtshilfeverfahrens - seitens vom österreichischen Finanzamt vorliegt. Weiters konnte nur herausgefunden werden, dass alle drei betreffenden spanischen Gesellschaften zurzeit über keine gültige UID Nummer verfügen. Da alle drei Gesellschaften in der damaligen Form nicht mehr existieren, konnte von den Gesellschaften selbst keinerlei Auskunft mehr erhalten werden. Da es in diesem Fall um erhebliche Umsatzsteuern geht, ist die bloße MIAS-Abfrage seitens der Außenprüfung nicht ausreichend, um der amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO zu entsprechen. Es wäre der Außenprüfung durchaus zumutbar gewesen, mit Hilfe des Amtshilfeverfahrens ausfindig zu machen, ob zu den verschiedenen Zeitpunkten tatsächlich keine gültige UID Nummer vorgelegen sind bzw. ob nicht sogar die entsprechenden innergemeinschaftlichen Erwerbe ordnungsgemäß von den Gesellschaften in YYX gemeldet worden sind. b) Ein Bestätigungsverfahren ist keine zwingende Voraussetzung für eine steuerfreie Lieferung Die Außenprüfung begründet ihre Umsatzsteuernachforderung ausschließlich damit, dass kein Bestätigungsverfahren durchgeführt wurde und verkennt damit die Rechtslage. Denn Art 7 des Umsatzsteuergesetzes, in dem die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung geregelt sind, sieht grundsätzlich kein Bestätigungsverfahren vor. Die genannte Norm enthält zur Nachweispflicht des Unternehmers lediglich eine Verordnungsermächtigung, mit der der Bundesminister für Finanzen ermächtigt wird, durch Verordnung zu konkretisieren, wie der Unternehmer nachzuweisen hat, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Auch in dieser Verordnung ist kein Bestätigungsverfahren vorgesehen, weshalb schon deswegen die Schlussfolgerung der Außenprüfung, die Umsätze seien nur aufgrund des nicht durchgeführten Bestätigungsverfahren steuerpflichtig zu behandeln, nicht nachvollzogen werden können. Darüber hinaus ist die Schlussfolgerung der Außenprüfung nicht nur nicht in den gesetzlichen Vorschriften gedeckt, sondern widerspricht auch den Umsatzsteuerrichtlinien. Denn in Rz 4017 der Umsatzsteuerrichtlinien wird eindeutig festgehalten, dass ein Bestätigungsverfahren keine Voraussetzung für eine steuerfreie Lieferung ist und dass zum Nachweis der Unternehmereigenschaft des Abnehmers der Sorgfaltspflicht des Unternehmers in der Regel dadurch entsprochen wird, dass er sich die UID des Abnehmers nachweisen lässt. Die Inanspruchnahme des Bestätigungsverfahrens des Art. 28 Abs. 2 UStG sei nur in Zweifelsfällen erforderlich. Somit ist eine UID-Überprüfung grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn aufgrund neuer Geschäftsbeziehungen Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Abnehmers bestehen. In den vorliegenden Fällen waren die UID Nummern - wenn überhaupt - nur kurzfristig ungültig bzw. waren in einem Zeitraum nach der Lieferung jedenfalls gültig, woraus sich die Unternehmereigenschaft des Empfängers und kein Zweifelsfall vorliegen kann. Weiters stellt sich natürlich die Frage, welcher Nicht-Unternehmer an dem Erwerb einer Biodieselproduktionsanlage mit einem Wert von über EUR 5 Mio. interessiert sein könnte, wodurch es eigentlich automatisch keinen Zweifel mehr über die Unternehmereigenschaft gibt. Biodieselanlagen werden ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet. Kein einziger Kunde hat bisher eine Biodieselanlage für private Zwecke erworben. Durch den Betrieb von fünf Biodieselanlagen wird bei Vollauslastung eine jährliche Produktion von 40.000 Tonnen Biodiesel erwirtschaftet. Der Vertrieb von diesen 40.000 Tonnen Biodiesel führt jedenfalls zu Umsatzerlösen, welche weit über die private Verwendung hinausgeht. c) Dreiecksgeschäfte sind in Österreich nicht steuerbar Weiters verkennt die Außenprüfung die Rechtslage dahingehend, dass sie - offensichtlich ohne weitere Überlegungen - grundsätzlich davon ausgeht, die gegenständlichen Lieferungen seien in Österreich steuerbar gewesen. Dies ist jedoch gerade bei Dreiecksgeschäften, bei denen unsere Mandantin als "mittlerer Unternehmer" agiert hat, gar nicht möglich. Denn bei Dreiecksgeschäften gelangt der Gegenstand der Lieferung direkt vom ersten Unternehmer (hier: Fa. B., X) an den letzten Abnehmer (hier: spanische Kunden der C-GmbH). Der Gegenstand der Lieferung gelangt dabei nie in den Staat des mittleren Unternehmers (hier: C-GmbH). Die Vereinfachung von Dreiecksgeschäften besteht nicht - wie die Außenprüfung offensichtlich meint - darin, dass die Lieferung des mittleren Unternehmers steuerfrei ist, sondern lediglich darin, dass sich der mittlere Unternehmer im Staat des letzten Abnehmers umsatzsteuerlich nicht registrieren lassen muss (vgl. Umsatzsteuerrichtlinien, Rz 4292). Die Steuerfreiheit der Lieferung im Staat des mittleren Unternehmers kann durch die Regelungen über das Dreiecksgeschäft gar nicht vorgesehen sein, weil der Liefergegenstand per Definition gar nicht in den Staat des mittleren Unternehmers gelangt und somit dessen Lieferung in diesem Staat auch nicht steuerbar sein kann. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Dreiecksgeschäfte unserer Mandantin in Österreich nicht steuerbar waren. Die Festsetzung einer Umsatzsteuer für Lieferungen, die in Österreich nicht steuerbar sind, ist system- und rechtswidrig. In Anbetracht der obigen Ausführungen beantragen wir, die vorgeschriebenen Umsatzsteuern wie folgt gutzuschreiben: | Umsatzsteuer 2006 EUR | -1.000.000,00 | Umsatzsteuer 2007 EUR | 625.000,00 Zu Tz. 3 des Berichtes vom 23.6.2010 hinsichtlich der Wertberichtigung von Forderungen: § 207 Abs. 1 UGB sieht für das Umlaufvermögen und damit auch für Forderungen das strenge Niederstwertprinzip vor. Sinkt der beizulegende Wert von Forderungen wegen gefährdeter Einbringlichkeit, ist die Forderung zwingend auf den niedrigeren Wert abzuschreiben. Die Einbringlichkeit hängt insbesondere von der Bonität des Schuldners, der rechtlichen und faktischen Durchsetzbarkeit der Forderung von Sicherheiten und der Verjährung ab. Die von der Außenprüfung in ihrem Bericht vielfach geforderten Prozesshandlungen zur Eintreibung von Forderungen werden weder im Unternehmensgesetzbuch noch in der dazu herrschenden Literatur als Voraussetzung für eine Wertberichtigung genannt. Gemäß § 6 Z 2 lit.a EStG können Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden. Eine Teilwertabschreibung ist zwingend vorzunehmen, wenn sich aus den unternehmensrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Durchführung eine solche Abwertungsverpflichtung ergibt. Aus dem Maßgeblichkeitsprinzip - somit aus den steuerrechtlichen Grundsatz, wonach die Steuerbilanz von der Unternehmensbilanz nur abweichen darf, wenn zwingende steuerrechtliche Vorschriften dies vorsehen - ergibt sich schon, dass für den gemäß § 189 UGB rechnungslegungspflichtigen Unternehmer das einkommensteuerrechtliche Abschreibungswahlrecht aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung von § 207 Abs. 1 UGB zu einer Abschreibungspflicht wird. Der steuerliche Wertansatz von Forderungen einer GmbH (eines § 5-Ermittlers) hängt somit von den unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften ab. Die unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften stellen hinsichtlich des beizulegenden Wertes von Forderungen auf die Einbringlichkeit, die Verzinslichkeit und den Kurswert ab. Die Einbringlichkeit hängt insbesondere von der Bonität des Schuldners, die rechtliche und faktische Durchsetzbarkeit der Forderung, Verjährung und Sicherheiten ab. Von prozessualen Eintreibungsmaßnahmen hängt die Einbringlichkeit und Werthaltigkeit einer Forderung naturgemäß nicht ab. Sie können lediglich ein Indiz (von vielen) für das Risiko einer Forderungseinbringung angesehen werden, dürfen aber keinesfalls als (einziges) entscheidendes Kriterium für die Forderungsbewertung herangezogen werden. Zusätzlich muss berücksichtigt werden, dass prozessuale Eintreibungsmaßnahmen betriebswirtschaftlich dann nicht sinnvoll sind, wenn weitere Aufträge mit den (säumigen) Kunden geplant sind. Dies war bei unserer Mandantin der Fall, zumal sie sich in einer Markteinstiegsphase befand und auf Folgeaufträge und Empfehlungen Ihrer Kunden angewiesen war. Deswegen hat unsere Mandantin auf eine klageweise Geltendmachung von offenen Forderungen in der Regel verzichtet, was jedoch keinesfalls darauf hindeutet, dass die wertberichtigten Forderungen noch voll werthaltig waren. Die bloße Feststellung, dass keine Klagen betrieben worden sind ist im gegenständlichen Fall daher nicht geeignet, um auf die Einbringlichkeit von Forderungen zu schließen. Es war Geschäftspolitik unserer Mandantin, keine Klagen gegen potentielle Großkunden zu betreiben, was betriebswirtschaftlich durchaus sinnvoll erscheint und bei der steuerlichen Beurteilung ebenfalls berücksichtigt werden muss. Bei einigen der unten näher beschriebenen Forderungen handelt es sich zudem um Auslandsforderungen. Da die Eintreibung von Auslandsforderungen oft nur mit unverhältnismäßig hohen Aufwand und Kosten im Verhältnis zu Inlandsforderungen betrieben werden können, wurde in diesen Fällen auch aufgrund der äußerst schlechten Bonität der Schuldner und dem daraus resultierenden Risiko, weitere hohe Kosten ohne Erfolg auf Zahlungseingang einzugehen, auch aus diesen Gründen auf die gerichtliche Geltendmachung verzichtet. Einige der unten näher beschriebenen Forderungen wurden unter anderem auch deshalb wertberichtigt, da bei manchen Anlagen aus den ersten "Generationen" einige Mängel aufgetreten sind bzw. diese Anlagen qualitativ noch nicht gänzlich ausgereift waren und somit der offene Betrag auch als eine Art "Gewährleistungsnachlass" betrachtet werden kann. Zusätzlich muss natürlich erwähnt werden, dass unsere Mandantin alle Anlagen zum Listenpreis verkauft hat und daher in einigen Fällen der nicht bezahlte Betrag eine Art Nachlass auf den Listenpreis darstellt. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wurden die Wertberichtigungen, auf welche der unabhängige Wirtschaftsprüfer im Zuge der Bilanzierung jeweils bestanden hatte bzw. sonst mit einem eingeschränkten Bestätigungsvermerk drohte, hinsichtlich der Forderungen, die von unserer Mandantin berücksichtigt wurden, zu Recht vorgenommen. Dazu im Detail: a) D-GmbH Die Forderungen stammen aus dem Zeitraum 12.7.2004 bis 9.5.2007 bzw. zuzüglich der Zinsen bis zum 19.9.2008. Im Jahr 2005 hat sich die Auftragslage der Gesellschaft drastisch verschlechtert, wodurch es auch zu einem Liquiditätsengpass gekommen ist. Da unsere Mandantin zu dem damaligen Zeitpunkt noch mit 30% an der Gesellschaft beteiligt gewesen ist, musste sie eine Rangrücktrittserklärung für diese Forderung abgeben. Die angespannte finanzielle Lage der D*-GmbH war daher bereits zum 31.12.2005 erkennbar. Mit November 2006 wurde die Produktion dann vollständig eingestellt, wodurch mit einer Erholung der Liquidität nicht mehr gerechnet werden konnte und sich die finanzielle Lage der D*-GmbH weiter verschlechterte. Diese weitere Verschlechterung der finanziellen Lage der D*-GmbH war für unsere Mandantin aufgrund der Gesellschafterstellung bereits zum 31.12.2006 ersichtlich, weshalb entsprechend § 207 UGB eine weitere Wertberichtigung vorgenommen wurde, die aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auch steuerlich anzuerkennen ist. Die Richtigkeit der Wertberichtigung dieser Forderung ergibt sich weiters aus dem Umstand, dass die Jahresabschlüsse zum 31.12.2005 und zum 31.12.2006 unserer Mandantin von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen wurden und somit die Einhaltung der unternehmensrechtlichen Bewertungsvorschriften eindeutig bestätigt wurde. Die Außenprüfung konnte nicht schlüssig darlegen, warum sie zu einem anderen Bewertungsansatz gelangt, als ein unabhängiger Wirtschaftsprüfer. Fehlende Prozesshandlungen können jedenfalls nicht ausschließlich ausschlaggebend für die Forderungsbewertung sein. Dies geht nicht nur aus dem Testat eines unabhängigen Wirtschaftsprüfers, sondern auch aus der herrschenden Literatur hervor. Zu diesen Forderungen ist zusätzlich noch festzuhalten, dass über das Vermögen dieser Gesellschaft am 10.9.2008 der Konkurs eröffnet wurde und die von unserer Mandantin angemeldeten Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 1.168.811,28 vom Masseverwalter bestritten wurden. Da die Forderung letztendlich vom Masseverwalter sogar bestritten worden ist, kann man nicht von einer rechtlichen und faktischen Durchsetzbarkeit der Forderung ausgehen. Aufgrund der notwendig gewordenen Rangrücktrittserklärung unserer Mandantin im Jahr 2005, konnte die Forderung seitens unserer Mandantin gar nicht vor der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen dieser Gesellschaft eingefordert werden. Wir beantragen daher die vollständige Anerkennung der im Jahr 2005 und 2006 geltend gemachten Wertberichtigungen bzw. Abschreibungen. | Im Jahr 2005 EUR | 200.000,00 an Wertberichtigungen | Im Jahr 2006 EUR | 753.964,82 an Wertberichtigungen | EUR | 68.654,90 an Forderungsausfällen b) G., Y Dieser offenen Forderung liegt eine Lieferung einer CPU (= compact production unit) auf Basis des Kaufvertrages 19.8.2003 bzw. 23.4.2004 zugrunde. Der offene Forderungsbetrag entspricht einem 20% Haftrücklass. Unsere Mandantin hat ihrem Kunden mehrere Vorschläge unterbreitet, damit die Bedingungen für die Bezahlung des Haftrücklasses erfüllt werden können. Der Kunde hat diesbezüglich jedoch immer wieder Mängel geltend gemacht weshalb der Haftrücklass bis zum heutigen Zeitpunkt nicht bezahlt wurde. Wenn die Außenprüfung in ihrem Bericht "Meinungsverschiedenheiten" ortet, so verkennt sie damit die Sachlage. Aufgrund von einer - für unsere Mandantin - nachteiligen Formulierung im Kaufvertrag hatte unsere Mandantin von Anfang an keine Gelegenheit, diese Forderung (den Haftrücklass) gerichtlich geltend zu machen, da der vertraglich vorgeschriebene 72-Stunden-Test nicht durchgeführt wurde bzw. nie durchgeführt werden konnte. Eine - von der Außenprüfung geforderter - Regressforderung an den Produzenten war schon deshalb nicht möglich, da die Maschinen von der Produzentin an unsere Mandantin in vertragskonformen Zustand geliefert wurde. Lediglich der Vertrag zwischen unserer Mandantin und der Industrialexport sah den (nicht durchführbaren) 72-Stunden-Test vor, der letztlich zur Uneinbringlichkeit des Haftrücklasses geführt hat. Im Jahr 2006 war der ursprüngliche Abschluss des Kaufvertrages bereits drei Jahre her und somit Verjährung eingetreten. Das Argument der Außenprüfung, es seien keine rechtlichen Schritte gesetzt worden, geht somit ins Leere, da nach Eintritt einer Verjährung rechtliche Schritte zur Eintreibung einer Forderung gar nicht mehr möglich sind. Der Wertverlust aus der Forderung war für unsere Mandantin daher spätestens zum 31.12.2006 ersichtlich, weshalb die Wertberichtigung im Jahr 2005 zuerst nur mit 50% vom offenen Betrag per 31.12.2004 und in weiterer Folge im Jahr 2006 dann mit 100% der Forderung entsprechend den gesetzlichen Vorschriften notwendig war und wiederum von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer bestätigt wurde. Aus diesem Grund beantragen wir die vollständige Anerkennung der in den Jahren 2005 und 2006 geltend gemachten Wertberichtigungen. Im Jahr 2005 EUR 87.412,50 Im Jahr 2006 EUR 96.598,59 c) H. Auch bei dieser Forderung handelt es sich um einen 10%igen Haftrücklass aus einer Lieferung einer CPU im Jahr 2004. Da es bei der Inbetriebnahme der Anlage immer wieder zu Problemen gekommen ist, wurde der Haftrücklass zu Recht nie bezahlt. Da unserer Mandantin die technischen Probleme der Anlage bekannt waren, konnte Sie schon im Prüfungszeitraum nicht mehr mit einer Bezahlung des Haftrücklasses rechnen. Im Zuge der Prüfung des Jahresabschlusses wurde vom Wirtschaftsprüfer zunächst die Ansicht vertreten, dass nur eine Wertberichtigung in Höhe von 90% der Forderung den gesetzlichen Vorschriften entsprechen würde. In weiterer Folge konnte unsere Mandantin (durch weitere Geschäftsanbahnungen mit dem Kunden) jedoch eine bloße 50%ige Wertminderung glaubhaft machen, die letztlich im Jahresabschluss berücksichtigt und vom Wirtschaftsprüfer bestätigt wurde. Wenn nun die Außenprüfung die Ansicht vertritt, die Wertberichtigung sei im Prüfungszeitraum nicht erforderlich gewesen, so widerspricht dies einerseits den Feststellungen des Wirtschaftsprüfers und andererseits den anzuwendenden Rechtsvorschriften. Denn technische Probleme, die einen reibungslosen Betrieb der Anlage unmöglich machen, gehen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen (Haftungsrücklassvereinbarungen) zu Lasten unserer Mandantin und führen insoweit zu einem Verlust der Werthaltigkeit des Haftrücklasses. Die Forderung war daher im Prüfungszeitraum nicht mehr werthaltig und ihr Wert wurde zu Recht mit dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Ergänzend darf hierzu angeführt werden, dass unserer Mandantin durchaus schon vor den entsprechenden Vereinbarungen zu den Haftrücklässen bewusst war, dass ein sehr großes Risiko besteht, dass die Haftrücklässe nicht bezahlt würden. Denn der reibungslose Betrieb derartiger Biodieselanlagen hängt von zahlreichen technischen Feineinstellungen ab, die von den Kunden selbst oft nicht ohne Hilfe unserer Mandantin vorgenommen werden konnten. Unserer Mandantin hingegen war es aus ökonomischen Gründen nicht möglich, bei all ihren Kunden laufend die technischen Feineinstellungen zu adjustieren, sodass von Beginn an in Kauf genommen werden musste, dass Kunden die Haftrücklässe aufgrund andauernder Probleme beim Betrieb an der Anlage nicht zahlen würden. Die Gewährung der Haftrücklässe war aber aus betriebswirtschaftlichen Gründen (vor allem wegen des fehlenden Bekanntheitsgrades unserer Mandantin) unbedingt erforderlich, sodass unsere Mandantin die Haftrücklässe als eine Form von "Preisnachlässen" betrachtet hat und eine gewisse Ausfallsquote einkalkuliert war. Zu einem derartigen Ausfall ist es bei der gegenständlichen Forderung gegenüber H. gekommen. Nachdem das Problem unserer Mandantin bewusst war und eine Eintreibung des Haftrücklasses rechtlich nicht erfolgsversprechend war, wurde die Forderung zu Recht mit dem niedrigeren beizulegenden Wert angesetzt. Weiters sei erwähnt, dass - wie von den Außenprüfung selbst festgestellt worden ist - wurde die Gesellschaft in der Zwischenzeit gelöscht und die Forderung somit endgültig wertlos geworden ist. Aus diesem Grund beantragen wir die vollständige Anerkennung der im Jahr 2005 und 2006 geltend gemachten Wertberichtigungen. Im Jahr 2005 EUR 47.000,00 Im Jahr 2006 EUR 47.000,00 d) J. Nach dem erfolgreichen Abschluss (und der vollständigen Bezahlung) von insgesamt sechs CPU´s wurde mit dem Kunden ein weiteres Geschäft über eine CPU und eine FRU (= free fatty reduction unit) im Dezember 2005 abgeschlossen. Sowohl die Auslieferung der Anlage als auch die Bezahlung des Kaufpreises wurden bis September/Oktober 2006 gestundet (unter Berücksichtigung einer Abzinsung des Kaufpreises von 4% = EUR 39.000,00). Seitens des Kunden bestand jedoch auch nach Ablauf dieser Frist keinerlei Interesse mehr an der Erfüllung des Vertrages bzw. wurde die Anlage nie abgeholt, obwohl die Gefahr und Risiko bereits im Dezember 2005 auf den Kunden übergegangen ist. Im Jahr 2007 wurde vom neuen Eigentümer von J. sogar die ursprünglich geltend gemachte Anzahlung durch einen Rechtsanwalt eingefordert. Daraufhin wurde seitens unserer Mandantin - unter Androhung des endgültigen Rücktrittes vom Vertrag - eine letzte Frist zur Abholung der Anlage gesetzt, die ohne Reaktion von J. verstrichen ist, wodurch unsere Mandantin vom Vertrag zurückgetreten ist. Auch in diesem Fall hat unsere Mandantin also - wie sich ex post zeigt - das Risiko der Forderungseinbringlichkeit richtig eingeschätzt. Aufgrund der Tatsache, dass zwei Anlagen mit einem beträchtlichen Wert (rd. EUR 1,72 Mio.) mehr als ein Jahr lang nicht wie vereinbart abgenommen wurden und die umfangreiche Erinnerungs- und Mahnkorrespondenz erfolglos blieb, hat unserer Mandantin richtigerweise auf ein Wertrisiko geschlossen und entsprechend dem gebotenen Vorsichtsprinzip eine Wertberichtigung vorgenommen. Aus diesem Grund beantragen wir die vollständige Anerkennung der im Jahr 2006 geltend gemachten Wertberichtigung. Im Jahr 2006 EUR 761.000,00 e) D* und K. Zu diesen Kunden ist zunächst grundsätzlich anzumerken, dass Forderungen ihnen gegenüber sehr lang offen waren und auf Mahnungen nicht reagiert wurde. Als letzte Möglichkeit die Forderungen auch ohne gerichtliche Geltendmachung einzutreiben, wurde der Weg über die Vorschreibung von Verzugszinsen gewählt, wobei logischerweise von Anfang an zu befürchten war, dass diese ebenfalls nicht bezahlt werden und daher dem Grunde nach bereits eine Wertberichtigung entsprechend den unternehmensrechtlichen Vorsichtsprinzip gerechtfertigt wäre. Konkret ist zu den Feststellungen im Bericht der Außenprüfung zu diesen Forderungen festzuhalten, dass die Argumentation der Außenprüfung hier gänzlich nicht nachvollzogen werden kann. Die Außenprüfung stellt nämlich lediglich fest, dass Verzugszinsen für Rechnungen der Jahre 2007 vorgeschrieben wurden und kommt sodann zu dem Schluss, dass eine Wertberichtigung dieser Zinsen im Jahr 2006 nicht möglich sei, weil die Zinsen erst im Jahr 2007 angefallen wären. Die Wertberichtigung wird also dem Grunde nach anerkannt, jedoch in einem anderen Zeitraum. Dieser Überlegung ist grundsätzlich zuzustimmen, jedoch wären bei einer konsequenten Fortführung dieser Überlegung auch die Zinsen im Jahr 2006 nicht anzuerkennen gewesen. Die Außenprüfung ordnet zwar die Wertberichtigung dem Jahr 2007 zu, nicht aber die Forderung (die erst in 2007 entstanden ist), was dem Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung widerspricht und unzulässig ist. Aus diesem Grund beantragen wir die vollständige Anerkennung der im Jahr 2006 geltend gemachten Wertberichtigung bzw. die vollständige Nichtanerkennung der Zinserträge. | Im Jahr 2006 EUR | 257.671,00 (D*) | EUR | 104.203,10 (K.) f) L. Der Kunde hat im Dezember 2006 eine CPU (von insgesamt drei bestellten CPU´s) ausgeliefert bekommen. Vom ursprünglichen Kaufpreis wurden EUR 600.000,00 in eine Beteiligung an L. umgewandelt, die restlichen EUR 900.000,00 sind bis zum heutigen Tage offen. Ein an unsere Mandantin übergebene Scheck über EUR 900.000,00 konnte nicht eingelöst werden. Die Umwandlung der EUR 600.000,00 in eine Beteiligung an L. stellt de facto einen Preisnachlass dar. Die Beteiligung erreicht zum 31.12.2006 in keinster Weise den Wert von EUR 600.000. Der Umwandlung wurde nur deswegen zugestimmt, weil unserer Mandantin die finanziell schlechte Situation von L. bekannt war und ohnehin wusste, dass die ursprüngliche Forderung von EUR 1,5 Mio. nicht bezahlt werden konnte. Der geringere beizulegende Wert war für unsere Mandantin auch im Zuge des Verkaufs der Anteile im Jahr 2006 ersichtlich, als lediglich ein Verkaufspreis EUR 23.895,00 erzielt werden konnte, während sich der Buchwert dieser Anteile auf EUR 40.000,00 belief. Die Werthaltigkeit war daher zu diesem Zeitpunkt nur mehr mit rund 50% gegeben. Aus diesem Grund beantragen wir die vollständige Anerkennung der im Jahr 2006 geltend gemachten Wertberichtigung.

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Normen und Schlagworte

UIDWertberichtigungForderungsabschreibungForderungsverzichtverdeckte Ausschüttung

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1845-W/11
Stammnummer
57046
Gültig
29.12.2011 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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