4.6.1.7 Forderungsabschreibung Rz 742: Sind Forderungen aus Lieferungen und sonstigen Leistungen abzuschreiben, weil die Forderungen uneinbringlich geworden sind, so ist der Berechnung der Forderungsabschreibung zwar der gesamte uneinbringlich gewordene Forderungsbetrag (also einschließlich Umsatzsteuer) zu Grunde zu legen. Es ist aber zu beachten…
…sei. Die Begründung der Beschwerde vom 14. August 2012 hinsichtlich drohende Verluste aus schwebenden Geschäften bezüglich der Nichtanerkennung der Forderungsabschreibung in Höhe von 11.500 € gehe angesichts des oben erwähnten Sachverhalts an der tatsächlichen Sachlage vorbei. Es sei vor Anfang 2010 nicht zu erkennen…
…40 | Brutto | S 59.779,40 Beide Rechnungen sind durchgestrichen und wurden mit dem Vermerk "Storno" versehen. Die Nettobeträge der Forderungen machen in Summe S 99.513,40 aus. Die geltend gemachte Forderungsabschreibung beträgt S 100.354,00. Diese Summen stimmen nicht überein…
…ausschließlich um eine Geldforderung und nicht um eine neuerliche Lieferforderung handeln, sodass eine Umsatzsteuerkorrektur keinesfalls zulässig gewesen sei. Es sei auch eine Forderungsabschreibung und somit eine Umsatzsteuerkorrektur bei der T.-EDV GmbH nicht zulässig gewesen, da dieser gleichermaßen wegen der bereits im Jahr 1996 bezahlten…
Uneinbringlichkeit gesprochen werden. Erst die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder die Minderung des Entgelts auf Grund eines Gerichtsurteils oder Vergleiches usw. stellen echte Fälle von Uneinbringlichkeit dar. Im Zweifel ist ein Nachweis der Uneinbringlichkeiteiner Forderung abzuverlangen (§ 16 (3) Z 1 UStG 1994). Unbestritten ist, dass mit…
…verwiesen. Dort wurde - unbeanstandet vom nachprüfenden VwGH - zusammengefasst dargelegt, dass in ertragsteuerlicher Hinsicht eine Forderungsabschreibung nur dann anzuerkennen ist, wenn der Steuerpflichtige das nicht nur auf einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit beruhende Absinken des Teilwertes zum maßgeblichen Stichtag konkret dartun kann. Denn nach Lehre und Rechtsprechung besteht…
…geworden sei, nicht erbringen konnten, greift die Vermutung, dass der Wert der Forderung nach wie vor ihrem Nennwert entspricht und somit eine Forderungsabschreibung nicht zulässig ist. Dem Ansinnen in der Berufung, die Abgabenbehörde möge entsprechende Überprüfungen selbst beim Masseverwalter vornehmen, war nicht nachzukommen, da gem…
…vom 30. Juli 2013, war im fortgesetzten Verfahren hinsichtlich der strittigen Punkte das Jahr 2003 betreffend wie folgt festzustellen: Zum ersten Streitpunkt – Versagung der Anerkennung der Forderungsabschreibung, Festsetzung der Körperschaftsteuer (Tz. 4) Diese Feststellung blieb seitens des VwGH unbeanstandet. Es war daher von der Entscheidung…
…sie offen. Der unter der Position "Reisekosten ohne Belegnachweis" für eine Privatreise des Gesellschafter-Geschäftsführers mit seiner Lebensgefährtin nach Lissabon erfasste Betrag in Höhe von 41.000 S hätte nach Ansicht der als zusätzliches Geschäftsführerentgelt behandelt werden müssen. 5. Forderungsabschreibung Tz. 24: Wie in Pkt…
…und die Ausl.Fa.. zu 15%. Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) über die Jahre 1999 bis 2001 wurden folgende Feststellungen getroffen: Tz. 18) Forderungsabschreibung 1999 (2x Bankkredite iHv rd 31,7 Mio. ATS) Im November 2000 - vor dem Bilanzerstellungszeitpunkt 1999 der Bw. - wurde über…
…die Spaltung und die Betriebseigenschaft der Markenrechte angezeigt und nachgewiesen wurde, ist festzustellen, dass eine Eröffnungsbilanzberichtigung nicht ausgeschlossen ist, wenn eine Teilgruppierung des Finanzressorts Information erlangt hat. ad Forderungsabschreibung) Rechtslage: Gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 UmgrStG idF BGBl. 1996/797 sind Spaltungen: -Auf- und…
…mit dem die Berufung eingeschränkt wurde): Forderungsabschreibung "K-GmbH" - K und KEST 2001 (Punkt 1.1) Repräsentationsaufwendungen - K 2001 (Punkt 1.2) Beratungs- und Coachingkosten "E-AG" - K und KEST 2002 (Punkt 2.1) Repräsentationsaufwendungen - K 2002 (Punkt 2.2) Berufungsgegenständlich sind nach Steuerberaterwechsel weiters…
…erhalten worden wäre, wenn kein Kontakt zu Herrn Jan bestanden hätte bzw. dieser lt. Bw. "untergetaucht" gewesen wäre. 2) Weiters wurden Forderungsabschreibungen betreffend die Fa.V.T. i.H.v. S 72.564,00 und Fa.I.C.T. i.H.v. S 181.089…
…gesonderte Beurteilung der steuerlichen Konsequenzen auf allen Ebenen, weshalb die konzisen Ausführungen der Bw. in ihrer Allgemeinheit dahingestellt bleiben können. Tz 24 Forderungsabschreibung: Entsprechend den Feststellungen des Finanzamtes seien zum 31. Jänner 1996 und 31. Jänner 1997 Wertberichtigungen der Forderung gegenüber der AP…
Mit Schreiben vom 26. November 2003 wurde die Bw. unter Hinweis auf die einerseits behauptete Sanierungsbedürftigkeit der AP GmbH und die andererseits die von dieser behauptete Solvenz infolge hoher stiller Reserven in Bau- und Sachwerten eingeladen, Stellung zu nehmen, da unklar sei, ob die bw…
§ 188 BAO für die Jahre 1993-1997 bestritt die Bw. vorerst das Vorliegen von Wiederaufnahmsgründen, zumal die Situation der Mitunternehmerschaft aufgrund der Vorbetriebsprüfung bekannt war. Im Übrigen seien die Nachträge zu den stillen Gesellschaftsverträgen ohnedies rechtzeitig dem Finanzamt vorgelegt worden. In der Sache vermeinte sie…
…Jänner 1999 an das Finanzamt Graz Stadt war zu entnehmen, dass diese Gesellschaft seit Jahren keine Einkünfte erzielt und seit 1997 keine Tätigkeit ausgeübt habe. Die Betriebsprüfung hielt auch in diesem Punkt eine Forderungsabschreibung für unzulässig, zumal keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden seien und D.B…
…Bilanz ausgewiesen wurden"; "[a]us obiger Stichprobe abgeleitet, nimmt das Finanzamt an, dass 40% (zugunsten des Bf aufgerundet: 100% − 66 bzw 69%) der streitgegenständlichen Forderungsabschreibung auf tatsächlichen Abwertungen basieren". Dagegen brachte die Bf am 10. Dezember 2020 einen Vorlageantrag ein. Am 11. November 2025 wurde…
…gerichtete Willensentscheidung der Gesellschaft darstellen. Herr ***G2*** habe sich den Vorteil selber ohne organrechtliche Vertretungsbefugnis durch diverse Handlungen verschafft und sich dadurch bereichert. Die Forderungsabschreibung im Jahr 2015 könne keineswegs eine verdeckte Zuwendung sein, es könne lediglich ein Schadensfall vorliegen, der Zeitpunkt des endgültigen Verzichts…
…dem Bundesfinanzgericht vor. Strittig sei, ob der Vergleich vom 01.02.2016 eine verdeckte Ausschüttung im Jahr 2016 oder eine Forderungsabschreibung im Jahr 2015 zur Folge habe. Mit diesem Vergleich habe die Beschwerdeführerin auf alle Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter ***VNG2*** ***G2*** verzichtet. Es werde…