Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0187-F/03
Forderungsabschreibung wegen Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0187-F/03vom 30.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Lehre und Rechtsprechung besteht eine Vermutung dafür, dass sich der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung mit seinen Anschaffungskosten deckt. Will jemand eine Forderungsabschreibung auf den niederen Teilwert durchführen, so hat er die nicht nur auf einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit des Schuldners beruhende Entwertung nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen. Dies umso mehr, je kürzer der Abstand zur Leistungserbringung und Rechnunglegung ist.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der WNG, vertreten durch Lenz,
Bereuter, Gehrer Buchprüfungs- & SteuerberatungsgmbH, 6850 Dornbirn,
Eisengasse 34, vom 20. Mai 1998 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz
vom 21. April 1998 betreffend Umsatzsteuer sowie einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für den Zeitraum 1994 bis 1995 entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Was den Sachverhalt und den bisherigen Verfahrensgang
betrifft, wird auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.3.2003, Zl. 99/15/0148,
verwiesen, mit dem das Höchstgericht die im vorausgegangenen
Verwaltungsverfahren ergangene Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Vorarlberg vom 27. Mai 1999, Zl. RV 764/1-V6/98, hinsichtlich der Jahre
1994 und 1995 infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben hat.
Strittig war (und ist verblieben) die Sachverhaltsfrage, ob Bauleistungen der
Bw., welche diese mit der Ausgangsrechnung vom 2.12.1994 und einem
Rechnungsbetrag von 5.536.653,56 S fakturiert hat, zur Gänze per 31.12.1994
als einbringliche Forderung zu bilanzieren waren oder ob hinsichtlich des am
Bilanzstichtag aushaftenden Betrages eine Teilwertabschreibung wegen
Uneinbringlichkeit zulässig ist. (Nicht strittig hingegen sind und von der
Betriebsprüfung anerkannt wurden die Bildung einer Prozessrückstellung
per 31.12.1994 in Höhe von S 300.000,- und die Wertberichtigung der
strittigen Forderung auf S 1.000.000,- per 31.12.1995.) Die Bw. hat in diesem
Zusammenhang Beweisanträge gestellt, auf die die Finanzlandesdirektion als
damals zuständige Rechtsmittelbehörde nicht eingegangen ist. Hierin
erblickte der VwGH einen Verfahrensmangel, bei dessen Unterlassen ein im Spruch
anders lautender Bescheid nicht ausgeschlossen werden könne.
Über Auftrag der Finanzlandesdirektion bzw Ersuchen
des Unabhängigen Finanzsenates führte das Finanzamt entsprechende
Einvernahmen durch. JB gab dabei am 26.8.2003 auszugsweise zu Protokoll:
"Ich
habe ca. 16 Jahre für die GesmbH gearbeitet. Circa 10 Jahre davon war ich
Prokurist. Ursprünglich war die Firma durch den Neubau (1976) stark
überschuldet. Bis 1991 konnten die Verbindlichkeiten jedoch
zurückgeführt werden. ..... 1992 habe ich dann die GesmbH verlassen.
Da mir die Firma nach 15 Jahren nicht ganz gleichgültig war, interessierte
ich mich nach wie vor über den Fortgang der Firma und sprach immer wieder
mit Angestellten, die mir aber immer wieder über die problematische Lage
und die problematischen Entscheidungen von Gasser berichteten. Die Baufirma N
machte mir im Jahr 1994 den Verputz für einen Rohbau. Von dort her kenne
ich MN und erfuhr auch, dass diese Baufirma den Bau des Privathauses des
Ehepaars G erstellt hat. ..... Ich fragte N, ob er denn das Geld von G bekomme.
Er sagte mir, dass die Teilzahlungen zwar mit einem Abzug von 10 % gezahlt
werde, wenn auch schleppend. N machte dann noch die große Fassade
am Haus und erhielt hiefür das Geld nicht mehr. Als mich N dann nochmals
darauf ansprach, machte ich die oben genannten Aussagen, wonach ich glaubte,
dass angesichts der unternehmerischen Entscheidungen die Firma wohl nicht mehr
allzu lange existieren konnte. Den genauen Wortlaut der Gespräche
weiß ich nach fast 10 Jahren natürlich nicht mehr. Gesprochen wurde
jedoch mit N über die Situation des Herrn G bzw seiner GesmbH. .......
Bereits bei meinem Weggang von der Firma 1992 habe ich zu G gesagt, wenn er
seine Geschäftspolitik nicht ändere, werde er in drei bis vier Jahren
wohl nicht mehr existieren. Durch seine Fehlentscheidungen hat er dann die Firma
auch tatsächlich heruntergefahren. Durch die Übernahme durch die
L (1994?)
glaubte ich, dass er dadurch wohl noch eine Schonfrist von ein paar Jahren
bekommen würde. ..... "
MN erklärte am 24.3.2005
niederschriftlich:
"Meiner Erinnerung nach habe ich mit Herrn B die
diesbezüglichen Gespräche über die Zahlungsunfähigkeit von G
Ende 1994 geführt. Herr B sagte mir damals, er habe nach wie vor Kontakte
zu Mitarbeitern der G
-GmbH und an meiner Stelle würde er sofort den Bau einstellen, weil
von G. kein Geld mehr zu erwarten sei. An die Nennung eines Namens eines
Mitarbeiters der Firma G kann ich mich nicht erinnern. Ich wusste, dass Herr B
zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr in der GGmbH tätig war. Ich meine, dass
mein damaliger RA JN (inzw. verstorben) eine Anfrage bezüglich G GmbH an
den KSV gemacht hat und diese negativ ausfiel. Ich werde ersucht, diese Anfrage
an den KSV binnen 14 Tagen dem FA Bregenz zur Kenntnis zu bringen."
Die Protokolle wurden der Bw. mit der Einladung zur
Stellungnahme bekannt gegeben. Ihnen angeschlossen waren zwei Begleitschreiben
des Finanzamtes Bregenz, in denen die Amtspartei begründete, weshalb
weiterhin Uneinbringlichkeit zu den maßgeblichen Zeitpunkten nicht
angenommen werden könne.
Unter Bezugnahme auf die Einvernahme am 24.3.2005 und das
dabei seitens des Finanzamtes zum Ausdruck gebrachte Ersuchen um Beibringung der
KSV-Auskunft teilte die Bw. mit Schriftsatz vom 6.4.2005 sinngemäß im
Wesentlichen mit, die bisherigen Sachverhaltsannahmen der Finanzbehörden
würden bestritten. Es sei 1994 keine Schlussrechnung, sondern lediglich
eine interne Abrechnung für den Gerichtsfall erstellt worden. Die
Bauarbeiten seien vor Abschluss des Auftrages eingestellt worden, als man die
Information von Herrn B über die Zahlungsunfähigkeit des Herrn G
erhalten habe. Die Baustelle sei erst 1995 beendet und abgeräumt worden.
Die Arbeiten seien von einer anderen Firma fertig gestellt worden. Die damals
eingeholte KSV-Auskunft sei negativ ausgefallen. Eine Beschaffung der damaligen
KSV-Information sei jetzt trotz intensiver Bemühungen nicht mehr
möglich. Es wäre ein Leichtes gewesen, sie im vorausgegangenen
Berufungsverfahren beizubringen.
In diesem Sinne äußerte sich die Bw. auch in
ihrer Stellungnahme vom 9.5.2005: Entgegen der Auffassung des Finanzamtes seien
die von JB im Spätherbst 1994 erhaltenen Auskünfte derart konkret,
detailliert und gravierend gewesen, dass sie die Bauarbeiten unverzüglich
eingestellt und eine Klage eingebracht habe, um wenigstens einen Teil der
Forderungen zu retten. JB selbst habe die Informationen aus erster Hand,
nämlich vom kaufmännischen Personal, das er seinerzeitig bei G selbst
eingestellt habe erhalten. Eine Baueinstellung würde keine Firma ohne
existenziellen Grund riskieren. Die diesbezüglichen Aussagen des MN seien
nachweislich zutreffend. Im Herbst 1994 sei die Firma G hoch verschuldet
gewesen. Die Übernahme der KG Leasing sei wesentlich später erfolgt
und Ende 1994 nicht vorhersehbar gewesen. Auf Aussagen der nunmehrigen
steuerlichen Vertretung könne der Standpunkt des Finanzamtes nicht
gestützt werden, da diese über den Sachverhalt in den Streitjahren
nicht Bescheid wüsste. Bezüglich "dem Vermerk Geld Schweiz" (gemeint
ist der formell seitens des Finanzamtes nicht protokollierte, aus der Erinnerung
wiedergegebene Vermutung des MN, G habe Geld in die Schweiz verbracht) seien ihr
damals Informationen über eine allerdings auch nicht gut stehende Filiale
von G in der Schweiz vorgelegen. Hätte die Abgabenbehörde im Rahmen
der Betriebsprüfung JB zeugenschaftlich einvernommen, so wären ihm
noch genauere Details in Erinnerung gewesen. Hätte die Abgabenbehörde
seinerzeit die KSV-Abfrage eingesehen, stünde deren Inhalt nun nicht zur
Debatte. Die Versäumnisse der Abgabenbehörde dürften sich nicht
zum Nachteil eines Steuerpflichtigen auswirken.
In der am 29.4.1999 bei der damals zuständigen
Berufungsbehörde eingegangenen Äußerung beantragte die Bw. die
Herbeischaffung von bzw. Einsichtnahme in Gerichtsakten (37 Vr 730/98 bzw. 21 HV
52/02 v). Nachdem die Akten vom ärztlichen Gutachter dem Gericht
zurückgestellt worden sind, wurden sie angefordert und eingesehen. Dabei
wurde folgendes festgestellt: Laut Strafanzeige vom 23.3.1998 ist die
Zahlungsunfähigkeit von EG im Zeitraum September/Oktober 1996 eingetreten.
Dies wird mit einer Reihe von verschiedensten Beweisen, unter anderem einer
Mitteilung des KSV begründet. Im Strafantrag vom 17.6.1998, 6 St 195/98a,
wurde EG zur Last gelegt, als geschäftsführender Gesellschafter von
1991 bis Anfang 1996 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der Fa. KEG,
GesmbH unter anderem durch hohe Privatentnahmen und den im wesentlichen
fremdfinanzierten Bau eines luxuriösen Eigenheimes herbeigeführt zu
haben. Der Bw. wurden diese Akten zum Teil (in Kopie) mit der Einladung zur
Verfügung gestellt, in die Strafakten innerhalb von drei Wochen Einsicht zu
nehmen und eine abschließende Stellnahme einzureichen. (Bereits bei der
Hauptverhandlung am 17.7.1998 stellte das Gericht fest, dass der Beschuldigte
nicht ansprechbar und damit nicht verhandlungsfähig ist. In der Folge
wurden mehrere Gutachter mit der Prüfung der Verhandlungsfähigkeit
beauftragt. Laut jüngstem ärztlichem Gutachten vom 6.2.2005 ist EG zur
Zeit nicht verhandlungsfähig. Aus diesem Grund fand das Strafverfahren
bislang keinen Abschluss.)
Mit Schreiben vom 18.6.2005 nahm die Bw. zu den
übermittelten Straf-Akten-Stücken Stellung. Sie brachte vor, anhand
der übermittelten Unterlagen sei "klar ersichtlich, dass bereits 1994, 95
EG über keine finanziellen Mittel mehr verfügte und er auf
Privatdarlehen bei Bekannten zurückgriff, die ihn dann später wegen
schweren Betruges anzeigten, ... da er wie von Herrn B ... bekannt gegeben,
seine Schulden nicht mehr zurückzahlen konnte".
Weiters könne aus
den Akten Folgendes entnommen werden: EG sei bereits im Jahr 1992 von
einem Mitarbeiter nahe gelegt worden sei, dass Sanierungsbedarf bestehe und der
Personalstand rigoros verkleinert werden sollte, da die Firma jährlich mit
5 Millionen ATS Verlust bilanziere. Anfang 1995 habe die Sparkasse ein
Weiterführungskonzept gefordert und weitere Geldzahlungen eingestellt.
Für Insiderkreise mit diesen Informationen sei daher bereits Ende 94 Anfang
95 klar gewesen, dass der 1992 eingeleitete Niedergang der Fa. G nun dem Ende
nahe war. Auch der Strafantrag der Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass G in
den Jahren 1991 bis Anfang 1996 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit der
GmbH herbeigeführt habe. Weiters seien die Informationen des ehemaligen
Prokuristen B richtig, dass nach dem Jahr 1992 die Geschäfte gleichbleibend
schlecht liefen und jährlich mit einem Bilanzverlust von ca. 5 Millionen
Schilling bilanziert wurde, sodass auf Grund des weiteren Umsatzeinbruches von
40 Millionen auf 17 Millionen der Konkurs und die Zahlungsunfähigkeit klar
absehbar war. Aus dem Schreiben des Masseverwalters gehe hervor, dass von der
Fa. Gasser bereits im Jahr 1993 ein Bilanzverlust von 12.000.518,- ausgewiesen
wurde. Ferner sei dem Schreiben der Sparkasse vom 29.5.1998 zu entnehmen, dass
die Kredite für Herrn EG nicht von ihm persönlich, sondern über
die GmbH bedient worden seien, woraus zu schließen sei, dass er selbst
nicht über die entsprechenden Mittel verfügt habe. Dass die
Bank-Austria bereits im Jahre 1994 eine Rückzahlungsvereinbarung gesondert
zu den Kreditverträgen abgeschlossen habe, sei ebenfalls als Zeichen
dafür zu werten, dass die Bank ernsthafte Bedenken gehegt habe, ihr Geld
jemals wiederzusehen. Schließlich gehe auch aus der KSV-Auskunft hervor,
dass G ab 1994 auch noch andere Gläubiger nicht mehr gezahlt habe. Alles in
allem sei daher festzustellen, dass die Informationen des Herrn B fundiert
gewesen seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Bezüglich der maßgeblichen Rechtslage wird auf
die Entscheidung der FLD vom 27.5.1999, Zl. 764/1-V/6, und zwar insbesondere auf
die Seiten 5, 6, 9 und 10, verwiesen. Dort wurde - unbeanstandet vom
nachprüfenden VwGH - zusammengefasst dargelegt, dass in
ertragsteuerlicher Hinsicht eine Forderungsabschreibung nur dann anzuerkennen
ist, wenn der Steuerpflichtige das nicht nur auf einer vorübergehenden
Zahlungsschwierigkeit beruhende Absinken des Teilwertes zum maßgeblichen
Stichtag konkret dartun kann. Denn nach Lehre und Rechtsprechung besteht eine
Vermutung dafür, dass der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt
seiner Anschaffung oder Herstellung sich mit seinen Anschaffungskosten oder
Herstellungskosten deckt. Die Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert ist
grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige dartun kann,
dass und in welcher Höhe zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag
wesentliche Umstände eingetreten sind, die die Annahme rechtfertigen, dass
am Bilanzstichtag die Wiederbeschaffungskosten in nicht unerheblichem Umfang
unter den ursprünglichen Anschaffungskosten liegen oder dass sich die
Anschaffung als Fehlmaßnahme erwiesen hat. Je kürzer der zeitliche
Abstand zwischen Anschaffungszeitpunkt und Bilanzstichtag ist, desto
stärker ist die Vermutung der Übereinstimmung von Teilwert und
Anschaffungskosten und desto größer sind die an den Nachweis einer
Teilwertminderung zu stellenden Anforderungen (VwGH 27.9.1995, 92/13/0310;
24.2.1999, 97/13/0065). In umsatzsteuerlicher Hinsicht wurde ausgeführt,
dass die Abrechnung mit Rechnung vom 2.12.1994 zur Entstehung der
Umsatzsteuerschuld geführt hat und dass in den Streitjahren
Uneinbringlichkeit (im von der Bw. begehrten Ausmaß) nicht eingetreten
sei, da hiefür bloße Zweifelhaftigkeit bzw. Vermutungen nicht
ausreichten.
Die im fortgesetzten Verfahren ergänzend
durchgeführten Ermittlungen wurden zur Vermeidung eines Verfahrensmangels
durchgeführt, bei dessen Unterlassen die Herbeiführung eines anders
lautenden Bescheides nicht auszuschließen war. Die im fortgesetzten
Ermittlungsverfahren gewonnenen Ermittlungsergebnisse bestätigen freilich
die Sachverhaltsannahmen der FLD und sind nicht geeignet, einen anders lautenden
Bescheid herbeizuführen. Der unabhängige Finanzsenat schließt
sich der Beurteilung des Finanzamtes an, welche in den der Bw. bekannt gegebenen
Begleitschreiben zum Ausdruck gebracht worden ist.
Insbesondere hat sich gezeigt, dass JB, auf dessen Auskunft
sich, neben dem Umstand, dass das Bauvorhaben nicht vereinbarungskonform
abgewickelt und die Bauleistungen nicht wunsch- bzw
vereinbarungsgemäß honoriert worden sind, die Annahme der
Uneinbringlichkeit letztlich alleine stützt, gar keine verlässliche
Kenntnis über die Zahlungsunfähigkeit des EG bzw. seiner GmbH hatte
bzw haben konnte, da er bereits 1992 aus der G-GmbH ausgeschieden ist, was MN
auch wusste. Wenn die Bw. in ihrer Stellungnahme vom 9.5.2005 vorbringt, JB sei
von den führenden Angestellten in der Firma laufend über den
Niedergang der Firma informiert gewesen, so hat die Berufungswerberin auch im
fortgesetzten Verfahren keine konkreten Namen, präzise Daten und/oder
wirtschaftliche Geschehnisse mit Substanz bekannt gegeben, die als Nachweis
dafür gewertet werden könnten, dass EG, seine Gattin und die Fa. KEG
GesmbH Ende 1994, also kurz nach Einstellung der Bauarbeiten und Legung der
Schlussrechnung zahlungsunfähig waren. Was JB der Bw. über die
Zahlungsfähigkeit von G Ende 1994 mitgeteilt hat, war sohin eine
Einschätzung und kein Wissen. Dies wird auch durch den Umstand untermauert,
dass JB überhaupt nicht oder lediglich unzureichend zwischen der GesmbH
einerseits, deren Arbeitnehmer er war und deren Geschäftsführung er
problematisch einstufte, und den eigentlichen Schuldnern, die von der Bw.
geklagt worden sind, differenzierte, was im Hinblick auf die unterschiedliche
schuld- und haftungsrechtliche Lage einerseits und die nicht zwangsläufig
ident gelagerten Vermögens- und Einkommensverhältnisse andererseits
notwendig gewesen wäre. Im Übrigen hat JB seine eigene
Einschätzung insoferne selbst völlig relativiert, als er
"glaubte", dass G "durch die
Übernahme durch die KG-Leasing (1994)" .... "wohl noch eine Schonfrist von
ein paar Jahren bekommen würde". Dieser Umstand, der hinsichtlich des
Wahrheitsgehaltes von der Bw. nicht bestritten wird, ist zusammen mit den
nachfolgend aufgezählten Details geradezu eine Bestätigung dafür,
dass allfällige Zahlungsschwierigkeiten der Firma Gasser zum
maßgeblichen Stichtag nur vorübergehender Art waren.
Der nicht fundierten und deshalb nicht gesicherten,
unzureichend differenzierenden und sich selbst relativierenden Einschätzung
von JB stehen folgende Feststellungen und Fakten gegenüber:
Am
2.2.1994 teilte die Bw mit FAX an Baumeister K den Abschluss der Arbeiten ohne
Sichtmauerwerk mit. Mit Schreiben vom 11.7.1994 gab die Bw die Fertigstellung
des Klinkermauerwerks an K bekannt. Tatsächlich waren jedoch teilweise
Arbeiten noch nicht abgeschlossen, da hiefür notwendige Entscheidungen der
Bauherren ausstanden. Am 2.12.1994 legte die Bw. den Eheleuten G über die
(im wesentlichen auftragsgemäß) erbrachten Bauleistungen
Schlussrechnung mit einem ausgewiesenen Gesamtpreis von 6.669.497,54 Schilling,
abgezogenen Zahlungen in Höhe von S 3.965.000 und einer offenen Forderung
von 2.707.497,54 Schilling. Diese Rechnung wurde vom Baumeister, der für
die Eheleute G die Bauaufsicht ausübte, geprüft. Das Ergebnis dessen
Prüfung wurde am 24.2.1995 dem gerichtlich beeideten
Bausachverständigen, Bruder von EG, bekannt gegeben. Die obigen
Feststellungen wurden vom UFS aus dem Urteil des LG Feldkirch vom 24.7.1996, 6
Cg 350/94 (Seite 9 ff), übernommen. Sie sind im hier maßgeblichen
Zusammenhang das Ergebnis eines einheitlichen Beweisverfahrens mit
übereinstimmenden Angaben des Bauleiters einerseits und des
Geschäftsführers der Bw andererseits (Seite 22 des LG-Urteiles). Sie
fußen weiters auf den Ausführungen eines Sachverständigen,
wurden soweit hier von Belang von den Eheleuten G nicht bekämpft (Seite 16
des OLG-Urteiles vom 29.11.1996,4 R 254/96a) bzw auch vom OLG übernommen
(Seite 10) bzw. bestätigt (Seite 20). (Das OLG bestätigte damit im zum
weitaus überwiegenden Teil das Urteil des LG, mit welchem die
Klagsforderung in Höhe von S 2.573.631,54 anerkannt, die beklagten Eheleute
zu entsprechenden Zahlungen gerichtlich verpflichtet und lediglich das
Mehrbegehren in Höhe von S 130.866,- abgewiesen worden ist. Die Aufhebung
und Zurückverweisung des OLG erfolgte im Umfang von S 54.080,-.) Weshalb
eine Honorarnote, die von der Bw. selbst als Schlussrechnung bezeichnet worden
ist, der Aufmaßblätter und Zusammenfassung angeschlossen waren, die
vom Baumeister geprüft und vom Bausachverständigen im Wesentlichen
anerkannt worden ist, die eine entsprechende Zahlungsaufforderung enthielt und
die Basis für die Klagseinbringung am 10.11.1994, die Klagsausdehnung am
2.7.1996 und letztlich auch für den gerichtlichen Zuspruch vom 24.7.1996
war, lediglich den Charakter einer internen Abrechnung haben soll, ist
schlichtwegs unerfindlich.
Gegenüber
Frau G, immerhin auch Schuldnerin bzw. Beklagte, wurde weder ein
Konkursverfahren eröffnet noch abgabenexekutionsrechtliche Maßnahmen
gesetzt.
Über
das Vermögen der G GesmbH wurde erst am 21.3.1997 das Konkursverfahren
eröffnet. Erst mit Beschluss des Gerichtes vom 13.112003 wurde der Konkurs
mangels Vermögen aufgehoben.
Über
das Vermögen des EG wurde das Konkursverfahren erst am 10.10.1997
eröffnet und mangels Vermögen am 27.1.2000 aufgehoben.
Hätte
wirklich fundiertes Wissen um die nicht nur vorübergehende
Zahlungsunfähigkeit zum Bilanzstichtag bestanden, dann hätte die Bw.
nicht noch am 11.10.1994 eine entsprechende Klage über 1.000.000.- S
eingebracht.
Hätte
wirklich gefestigte Kenntnis über eine dauerhafte Zahlungsunfähigkeit
bestanden, dann hätte die Bw. nicht in der mündlichen
Streitverhandlung vom 6.2.1995 die Klage auf 2.704.794,54 S ausgedehnt.
Die
getroffenen Feststellungen werden im Übrigen auch von der Bw. selbst im
Berufungsverfahren betreffend die Jahre 1998 - 2002 bestätigt, wo zu
Tz 22 Wertberichtigung zu Forderungen (betr. Forderung G/ Z) ausgeführt
wird: "Im Jahr 1999 bestand Gewissheit, dass
aus diesen Forderungen keine Zahlungen mehr zu erwarten sind, daher wurde in
diesem Jahr die Forderung mit steuerlicher Wirkung ausgebucht." Der Bw.
ist allerdings insofern zuzustimmen, dass seine nunmehrige steuerliche
Vertretung, zum seinerzeitigen Sachverhalt keinen aufklärenden Beitrag zu
leisten vermögen.
Grundsätzlich weit
mehr Substanz beinhaltet hingegen der eingesehene Strafakt des LG Feldkirch
(Aktenzahl 21 HV 52/02). Insbesondere aus der reichlich beweismäßig
abgesicherten Darstellung des geschäftlichen Verlaufes in der Strafanzeige
vom 23.3.1998 lässt sich erschließen, dass sich das Geschäft von
EG ab 1988 rückläufig entwickelte, die Lage angespannt war, der
Tätigkeitsschwerpunkt auf das Immobiliengeschäft und den Handel gelegt
wurde, im Jahr 1995 erste Schwierigkeiten mit Banken auftraten und von einem
Betriebsberater ein Weiterführungskonzept erstellt wurde, woraus der
Eintritt der Zahlungsunfähigkeit im September oder Oktober 1996 gefolgert
werde. Abgesehen davon, dass weder JB noch die Bw. im Zeitpunkt der Bilanzierung
der Streitjahre über das in den Strafakten dokumentierte, von der
Staatsanwaltschaft mühsam ex post zusammengetragene Wissen verfügte,
vermag der erkennende UFS-Referent den von der Bw. im Schreiben vom 18.6.2005
vertretenen Standpunkt aus folgenden Gründen nicht zu teilen:
Das
Vorbringen, bereits 1994, 1995 habe Egon Gasser über keine finanziellen
Mittel mehr verfügt und auf Privatdarlehen bei Bekannten
zurückgegriffen, die später Betrugsanzeige erstattet hätten, ist
aktenwidrig, jedenfalls unvollständig. Die erste Darlehensaufnahme bei MZ
erfolgte zwar bereits 1992. Die vereinbarte Rückzahlung binnen eines Jahres
erfolgte jedoch anstandslos. Die inkriminierten Darlehensaufnahmen bei MZ
erfolgten erst 1996. Bis 1994 leistete das Ehepaar G der Bw. gegenüber
immerhin Anzahlungen in der Höhe von 3.960.000 S (Berufung vom 20.5.1998).
Laut Schreiben einer kreditierenden Sparkasse vom 29.5.1998 wurde Egon Gasser
1996 neuerlich noch Kredit gewährt.
Richtig
ist, dass EG von TK mehrmals bereits 1992 nahe gelegt worden ist, dass
Sanierungsbedarf besteht und der Personalstand verkleinert werden sollte. Aus
diesen Empfehlungen darf aber nicht auf die Zahlungsunfähigkeit geschlossen
werden, vielmehr ist daraus die Sanierbarkeit abzuleiten. Wörtlich sagte
nämlich TK in diesem Zusammenhang (im Übrigen auch das im
vorhergehenden Absatz erwähnte Vorbringen der Bw. widerlegend) Folgendes
aus: "Etwa im Jahr 1995 traten die ersten Schwierigkeiten mit den Banken auf.
Die Lieferantenverbindlichkeiten, Finanzamt und VGKK konnten zu dieser Zeit noch
problemlos bewältigt werden - allerdings mit Bankkrediten. EG hatte
1995 Bankverbindlichkeiten ... von geschätzten 60 Mio. ATS. die Kredite
konnten jedoch ausgedehnt werden, da bei der Belastung der Immobilien noch
Spielraum war."
Die
Berufung auf namentlich nicht genannte Insider ist nicht geeignet, das nicht nur
auf einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit beruhende Absinken des
Teilwertes zum maßgeblichen Stichtag konkret dartun.
Wenn
laut Strafantrag der Staatsanwaltschaft die Zahlungsunfähigkeit von 1991
bis 1996 herbeigeführt wurde, so ist daraus entgegen der Auffassung der Bw.
zu schließen, dass in der Phase des Herbeiführens der
Zahlungsunfähigkeit ebendiese noch nicht eingetreten ist.
Richtig
ist, dass die Geschäfte der Firma KEG GmbH schlecht liefen und Verluste
bilanziert wurden. Der 1992 aus dem Unternehmen ausgeschiedene Informant wusste
dies im Detail jedoch nicht, und selbst wenn er es gewusst und der Bw. in Form
gesicherter und konkreter Erkenntnis mitgeteilt hätte, sind damit die
Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nicht erbracht. Insbesondere
darf nämlich nicht übersehen werden, dass der Bw. in der fraglichen
Zeit trotz schlechtem Geschäftsgang Anzahlungen von nahezu 4 Mio. ATS
geleistet wurden.
Richtig
ist, dass gemäß dem Bericht des Masseverwalters im Jahr 1993 die
gemeinschuldnerische GmbH einen Verlust von 12.518.142,16 bilanziert hat. Die
Bw. hat es aber in ihrer Stellungnahme verabsäumt, die vom Masseverwalter
dargestellten, daraus gezogenen Konsequenzen (Betriebberatungen,
Produktionsstilllegung, Personalreduzierung,
Maschinenparkveräußerung) zu erwähnen. Unerwähnt blieb
auch, dass der Masseverwalter die materielle Insolvenz spätestens mit
Oktober 1996 angenommen hat.
Aus
dem von der Bw. erwähnten Schreiben der Sparkasse vom 29.5.1998 entnimmt
die Berufungsbehörde, dass die Firma KEG GesmbH die vorgeschriebenen
Kreditraten bis August 1996 ordnungsgemäß bezahlt hat. Der Umstand,
dass die Rückführung eines Herrn EG zur Verfügung gestellten
Teilkredites über die GmbH erfolgte, vermag die Zahlungsunfähigkeit
des schuldnerischen Ehepaares jedenfalls nicht darzutun.
Der
Abschluss einer Rückzahlungsvereinbarung im Jahr 1994 mit der Bank-Austria
vermag gewisse Zweifel an der temporären Liquidität von EG zu
begründen. Da die bankseitige Zahlungsaufforderungen und
Kreditfälligstellung jedoch erst 1996 erfolgten, ist davon auszugehen, dass
die Rückzahlungsvereinbarung bis dahin (im Wesentlichen) eingehalten worden
und Zahlungsunfähigkeit eben erst 1996 eingetreten ist.
Die
dem Strafakt, AZ 21 HV 52/02 v, entnommene KSV-Auskunft enthält als
frühesten Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten den 21.8.1995, als eine
Forderung gegenüber der Fa. KEG GesmbH in Höhe von ATS 8.400 zum
Inkasso übernommen worden ist. Laut Bonitätsdaten des KSV wurde erst
im November 1996 Exekution eingeleitet.
Da die in
der KSV-Auskunft erwähnte Inkasso-Übernahme der früheste und
zugleich einzige in die Streitjahre fallende Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten
ist, hätte auch eine frühere KSV-Auskunft keinen sich zu Gunsten der
Bw. sich auswirkenden Inhalt haben können. Vergleicht man die vage Aussage
von JB mit dem Inhalt der Strafakten im Allgemeinen und mit der kompetenten,
zeitnahen und detaillierten Aussage von TK, so wird evident, dass auch durch
eine frühere Einvernahme von JB nichts für den Standpunkt der Bw. zu
gewinnen gewesen wäre. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, dass es die
Sache des Steuerpflichtigen (und nicht der Abgabenbehörde) ist, die
Umstände darzutun, die für eine Teilwertabschreibung
sprechen.
Zusammenfassend sieht es der unabhängige Finanzsenat
unter Bedachtnahme auf die ergänzend durchgeführten Ermittlungen als
erwiesen an, dass bis zu den jeweiligen Bilanzstichtagen keine konkret
erkennbaren Ereignisse eingetreten sind, aus denen auf die
Zahlungsunfähigkeit des Ehepaares G zu schließen war. Das Vorliegen
solcher Ereignisse wurde jedenfalls von der Bw. nicht dargetan. Eine
Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert wäre aber nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes grundsätzlich nur dann
anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das Absinken des Teilwertes dartun kann
(VwGH 24.2.1999, 97/13/0065; 30.9.1998, 97/13/0033; 27.9.1995, 92/13/0310;
9.9.2004, 2001/15/0073). Dies ist aber nicht geschehen. Jedenfalls ist es nicht
zulässig, die nach den Streitjahren eingetretene Zahlungsunfähigkeit
der Schuldner einer betrieblichen Forderung bereits in den Streitjahren
vorwegzunehmen.
Zur Vermeidung von Missverständnissen wird nochmals
darauf hingewiesen, dass die Bildung einer Prozessrückstellung per
31.12.1994 in Höhe von S 300.000,- und die Wertberichtigung der strittigen
Forderung auf S 1.000.000,- per 31.12.1995 von der Betriebsprüfung
anerkannt wurden und nicht strittig sind.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
am 30. Juni 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0187-F/03
- Stammnummer
- 16680
- Gültig
- 30.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF