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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4079-W/02

1. Rechnungsmerkmale des § 11 UStG 1994 2. Forderungsabschreibung wegen Uneinbringlichkeit

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4079-W/02vom 20.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Uneinbringlichkeit gesprochen werden. Erst die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder die Minderung des Entgelts auf Grund eines Gerichtsurteils oder Vergleiches usw. stellen echte Fälle von Uneinbringlichkeit dar. Im Zweifel ist ein Nachweis der Uneinbringlichkeiteiner Forderung abzuverlangen (§ 16 (3) Z 1 UStG 1994). Unbestritten ist, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien der zwischen den Gläubigern bei der Tagsatzung am 28. Jänner 2000 abgeschlossene Zwangsausgleich bestätigt worden ist. Danach erhalten die Konkursgläubiger eine Quote von 20 %. Aus der Tatsache, dass die Bw. es unterlassen hat, die Forderung anzumelden und wie sie in ihrer Berufung zutreffend ausführte, es sich nicht um verbundene Unternehmen handelte, folgt die Uneinbringlichkeit der Forderung jedenfalls im Ausmaß der gerichtlich festgesetzten Abschreibungsquote in Höhe von 80%. Dass in diesem Zusammenhang der Eingang der bestätigten Quote in Höhe von 20 % noch nicht erfolgt war, stellt hingegen kein endgültiges Ergebnis dar, das somit im gegenständlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen war. Aus den dargelegten Gründen war daher für das Jahr 2001 eine Umsatzsteuerberichtigung in Höhe von 122.113,54 S anzuerkennen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Wien, am 20. Juli 2005

Normen und Schlagworte

ForderungsabschreibungVorsteuerabzug

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4079-W/02
Stammnummer
17132
Gültig
20.07.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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