Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4079-W/02
1. Rechnungsmerkmale des § 11 UStG 1994 2. Forderungsabschreibung wegen Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4079-W/02vom 20.07.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Uneinbringlichkeit gesprochen werden. Erst die Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners oder die Minderung des Entgelts auf Grund eines Gerichtsurteils oder
Vergleiches usw. stellen echte Fälle von Uneinbringlichkeit dar. Im Zweifel
ist ein Nachweis der Uneinbringlichkeiteiner Forderung abzuverlangen (§ 16 (3) Z 1 UStG
1994).
Unbestritten
ist, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien der zwischen den
Gläubigern bei der Tagsatzung am 28. Jänner 2000 abgeschlossene
Zwangsausgleich bestätigt worden ist. Danach erhalten die
Konkursgläubiger eine Quote von 20 %.
Aus der
Tatsache, dass die Bw. es unterlassen hat, die Forderung anzumelden und wie sie
in ihrer Berufung zutreffend ausführte, es sich nicht um verbundene
Unternehmen handelte, folgt die Uneinbringlichkeit der Forderung jedenfalls im
Ausmaß der gerichtlich festgesetzten Abschreibungsquote in Höhe von
80%. Dass in diesem Zusammenhang der Eingang der bestätigten Quote in
Höhe von 20 % noch nicht erfolgt war, stellt hingegen kein endgültiges
Ergebnis dar, das somit im gegenständlichen Verfahren nicht zu
berücksichtigen war.
Aus den
dargelegten Gründen war daher für das Jahr 2001 eine
Umsatzsteuerberichtigung in Höhe von 122.113,54 S
anzuerkennen.
Es war somit
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
3 Berechnungsblätter
Wien, am 20.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4079-W/02
- Stammnummer
- 17132
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF