Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4079-W/02
1. Rechnungsmerkmale des § 11 UStG 1994 2. Forderungsabschreibung wegen Uneinbringlichkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4079-W/02vom 20.07.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., SCH.Str., vom 22. Februar
2002 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 12/13/14/Purkersdorf vom
3. Oktober 2001, vom 23. Jänner 2002 und vom 3. April 2003
betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995, 1997 und 2001 im Beisein des
Betriebsprüfers Andreas Stift sowie der Schriftführerin Andrea Newrlka
nach der am
12. Juli 2005
in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer 1995 wird
stattgegeben.
Dieser
Bescheid wird geändert.
Der
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1997
wird teilweise stattgegeben.
Dieser
Bescheid wird geändert.
Der
Berufung betreffend den Bescheid für die Umsatzsteuer 2001 wird teilweise
stattgegeben.
Dieser
Bescheid wird geändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die
laut vorliegendem Gesellschaftsvertrag im Import-, Export- und Transithandel mit
Waren aller Art, insbesondere mit Computern und Büroausstattungen
tätig war.
Bei der Bw.
ergab eine Betriebsprüfung der Jahre 1995 und 1997, dass sie mit
31. Dezember 1995 von der D.-EDV-GmbH (in der Folge D. GmbH) die Rechte an
einem Softwarepaket "X" zum Preis von 1,800.000,00 S zuzüglich 20% USt
erworben und diese unter dem Titel "Patentrechte" aktiviert habe. In der
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 habe die Bw. auf Basis dieser
Rechnung Vorsteuern in Höhe von 360.000,00 S geltend gemacht. Die aus
dieser Rechnung resultierende Umsatzsteuer in gleicher Höhe sei jedoch in
der Umsatzsteuervoranmeldung der D. GmbH für Dezember 1995 nicht erfasst
worden.
Dazu hat die
Betriebsprüfung festgestellt, dass die Bw. bereits am 31. Dezember
1994 dem Unternehmen D. GmbH für die Nutzung des Softwarepaketes "X"
200.000,00 S zuzüglich USt in Rechnung gestellt hätte. Die Bw.
habe somit bereits im Jahr 1994 Beträge für die Überlassung
von Rechten, die sie erst ein Jahr später erworben hätte,
verrechnet.
Weiters wurde
festgestellt, dass am 31. Dezember 1995 die E.D.GmbH (in der Folge
E.-GmbH) der Bw. unter dem Titel "NON-Kostenersatz für Übergabe
Distributionsgeschäfte" den Betrag von 1,200.000,00 S zuzüglich
20% USt fakturiert habe. Aufgrund dieser Rechnung hat die Bw. in der
Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 1995 Vorsteuern in Höhe von
S 240.000,00 geltend gemacht. Die in dieser Faktura gesondert ausgewiesene
Umsatzsteuer in gleicher Höhe sei jedoch in der Umsatzsteuervoranmeldung
der E. GmbH für Dezember 1995 nicht erfasst worden. Dazu komme, dass die D.
GmbH und die E. -GmbH auch keine berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen
für den Monat Dezember 1995 abgegeben hätten.
Aus nachstehend
dargelegten Gründen ging der Prüfer davon aus, dass die Bw. die aus
den oben genannten Rechnungen resultierende Vorsteuer in Höhe von insgesamt
600.000,00 S vorsätzlich zu Unrecht in Anspruch genommen habe (vgl
Niederschrift vom 27. Juli 2001 Tz 4 a und b).
D.
GmbH
a) Über
das Vermögen der D. GmbH sei am 17. Juni 1996 der Ausgleich und am
18. Oktober 1996 der Konkurs eröffnet worden. Die berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995, mit der die Vorsteuer in
Höhe von 360.000,00 S aus der besagten Rechnung geltend gemacht worden
war, sei von der Bw. erst am 28. Oktober 1996, also nach Eröffnung des
Ausgleiches bzw. des Konkurses über die D. GmbH, abgegeben worden. Die D.
GmbH hätte keine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember
1995 abgegeben, in der die in der strittigen Rechnung gesondert ausgewiesene
Umsatzsteuer erklärt worden sei.
b) Die in Rede
stehende Rechnung sei nach Ausgleichs- und Konkurseröffnung ausgestellt
worden. Ab dem Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung wäre hingegen nur
mehr der Masseverwalter berechtigt gewesen, Rechnungen zu unterzeichnen, weshalb
diese im konkreten Fall daher nicht vom leistenden Unternehmen ausgestellt
worden sei.
c) Die Bw. habe
bereits am 31. Dezember 1994 der D. GmbH für die Nutzung des
Softwarepaketes "X" 200.000,00 S zuzüglich USt in Rechnung gestellt.
Folglich müsste sie bereits damals in Besitz dieser Rechte gewesen sein und
kann sie daher nicht erst ein Jahr später erworben haben. Das Unternehmen
D. GmbH könne keine Rechte verkaufen, die sie nicht innehätte, weshalb
der in der oben genannten Rechnung ausgewiesene Gegenstand der Lieferung bzw.
der Leistung nicht den Tatsachen entsprechen könnte.
d) Es gebe zur
genannten Rechnung keinerlei Zahlungsflüsse, weshalb kein
Leistungsaustausch gegeben sei.
E.
-GmbH
a) Die E. -GmbH
hätte ab November 1995 nur mehr geringe Umsätze getätigt,
weshalb davon ausgegangen werden könne, dass sie zum Zeitpunkt der
Fakturierung des gegenständlichen Distributionsgeschäftes praktisch
nicht mehr vorhanden wäre und daher ebenfalls kein Leistungsaustausch
gegeben sei.
b) Über
das Vermögen der E. GmbH wurde am 18. Juli 1996 der Konkurs
eröffnet. Die besagte Rechnung sei nach Eröffnung des Ausgleiches bzw.
des Konkurses über das Vermögen der GmbH ausgestellt worden. Die Bw.
hätte die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995, in
der die Vorsteuern in Höhe von 240.000,00 S beantragt worden waren, erst am
28. Oktober 1996, nach Eröffnung des Ausgleiches bzw. des Konkurses
über die E. -GmbH abgegeben. Die E. -GmbH habe jedoch keine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 abgegeben und daher die in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt abgeführt. Zu diesem
Zeitpunkt seien nur mehr der Masseverwalter des genannten Unternehmens
berechtigt gewesen, Rechnungen im Namen der GmbH auszustellen. Daher sei die zu
beurteilende Rechnung nicht vom leistenden Unternehmen ausgestellt
worden.
c) Es habe zur
gegenständlichen Rechnung keinerlei Zahlungsfluss gegeben, weshalb kein
Leistungsaustausch stattgefunden habe.
Die
Rechtfertigung des Geschäftsführers der Bw., Dr.R.L., die berichtigten
Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 1995 der D. GmbH sowie der E. -GmbH
wären durch den jeweiligen Masseverwalter zu erstellen gewesen, gehe ins
Leere, da Dr.R.L. keinerlei Nachweis erbracht hätte, dass er als ehemaliger
Geschäftsführer dieser beiden Unternehmen die Masseverwalter von
diesen nachträglich ausgestellten Rechnungen bzw. von der Notwendigkeit der
Berichtigung der Umsatzsteuervoranmeldungen in Kenntnis gesetzt
hätte.
Wären die
beiden genannten Rechnungen von Dr.R.L. berechtigter Weise, also vor
Eröffnung des Ausgleichs bzw. Konkursverfahrens über das Vermögen
der beiden GmbH ausgestellt worden, träfe die Masseverwalter ebenfalls kein
Verschulden, denn in diesem Fall wäre Dr.R.L. als Geschäftsführer
zur Abgabe berichtigter Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet gewesen. Die
Tatsache, dass die Bw. eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für
Dezember 1995 erst nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen
der genannten Unternehmen eingereicht habe, beweise die Absicht, einerseits die
den Rechnungen vom 31. Dezember 1995 zugrunde liegende Vorsteuer zu
lukrieren und andererseits die Verantwortung für die Nichtabfuhr der
Umsatzsteuer in gleicher Höhe den jeweiligen Masseverwaltern der
erwähnten Unternehmen anzulasten.
Aus einer am
12. Dezember 2001 verfassten Niederschrift über das Ergebnis einer
Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Februar bis Dezember 1997
ergibt sich in Tz 1 Folgendes:
Umsatzsteuerberichtigungen
wegen Forderungsabschreibungen
Am
31. Dezember 1997 hätte die Bw. folgende Forderungsabschreibungen und
daraus resultierende Umsatzsteuerberichtigungen durchgeführt:
|
Forderung
an FA
|
Forderungsabschreibung
brutto
|
Umsatzsteuerberichtigung
|
D.
GmbH
|
5,591.889,41
S
|
931.981,57
S
|
T.-EDV
GmbH
|
417.585,60
S
|
69.597,60
S
|
Summe
|
6,009.475,01
S
|
1.1579,17
S
Begründend
dazu habe die Bw. den Konkurs der beiden Unternehmen und die damit verbundene
Uneinbringlichkeit der Forderungen angeführt. Die Betriebsprüfung
stellte diesbezüglich folgendes fest:
Die D. GmbH
hätte die in den Jahren 1994 und 1995 entstandenen Forderungen der Bw. mit
29. Dezember 1995 beglichen. Der Saldo am Forderungskonto "D. GmbH"
habe somit per 31. Dezember 1995 ein Ausmaß von 0,00 S
betragen.
Am 6. Mai
1996 wäre eine weitere Forderung der Bw. an die D. GmbH entstanden, da
diese infolge finanzieller Schwierigkeiten von der Bw. Geldbeträge erhalten
hätte. Dabei würde es sich nach Ansicht der Betriebsprüfung
ausschließlich um eine Geldforderung und nicht um eine neuerliche
Lieferforderung handeln, sodass eine Umsatzsteuerkorrektur keinesfalls
zulässig gewesen sei.
Es sei auch
eine Forderungsabschreibung und somit eine Umsatzsteuerkorrektur bei der T.-EDV
GmbH nicht zulässig gewesen, da dieser gleichermaßen wegen der
bereits im Jahr 1996 bezahlten Forderungen ein Darlehen zur Verfügung
gestellt worden sei.
Umsatzsteuerbescheid
2001
Die Bw.
beantragte in der Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 eine
Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§ 16 UStG 1994 in
Höhe von S 152.641,92 in Folge einer
Forderungsabschreibung.
Über
Vorhalt des Finanzamtes gab die Bw. bekannt, dass die Abschreibung der Forderung
gegenüber dem Unternehmen S.I.-EDV-GmbH (in der Folge S. GmbH) in Höhe
von 1,038.608,00 S mit deren Konkurseröffnung am 20. Mai 1999
sowie dem am 13. April 2000 erfolgten Zwangsausgleich begründet
sei. Die Abgabenbehörde erster Instanz hatte am 21. Februar 2003
die Bw. aufgefordert, die Anmeldung der Forderung beim Konkursgericht und die
Erfüllung der Ausgleichsquote bekannt zu geben. In Beantwortung dieses
Vorhaltes legte die Bw. ein Schreiben des Rechtsanwaltes Dr.L. vom
24. März 2003 vor, aus dem sich ergibt, dass die Forderung an die
S. GmbH beim Konkursgericht nicht angemeldet worden sei.
Dadurch habe
die Bw. nach Ansicht des Finanzamtes auf den Versuch einer zumindest teilweisen
Einbringlichkeit der Forderung im Zuge des Ausgleiches verzichtet, wobei es die
Nichtanmeldung der Forderung im Gesellschafter Naheverhältnis zwischen der
Bw. und dem oben genannten Unternehmen (beide Gesellschaften würden zu 100%
der F.I.-AG gehören) zurückführe, was auch keinem Fremdvergleich
standhielte. Da somit eine ernsthafte Forderungseinbringung aufgrund dieses
Verhaltens nicht angenommen werden könne, hat die Abgabenbehörde
erster Instanz mit Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2001 vom 4. April
2003 die Umsatzsteuerberichtigung in Höhe von S 152.641,92 nicht
anerkannt.
Das Finanzamt
erließ am 3. Oktober 2001 auf Grundlage der eingangs dargelegten
Prüfungsfeststellungen den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1995 und
am 23. Jänner 2002 den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
1997.
Dagegen erhob
die Bw. Berufung und führte im Wesentlichen aus:
Umsatzsteuerbescheid
1995
Die Behauptung,
die in Streit stehende Rechnung der D. GmbH wäre erst nach
Ausgleichseröffnung ausgestellt worden, sei falsch. Diese Rechnung
wäre zwar verspätet, aber jedenfalls vor Konkurseröffnung bei der
D. GmbH gebucht worden, da sie nicht im normalen Belegkreis der Bw. erstellt
worden wäre. Als Beweis dafür verwies die Bw. auf das Buchungsdatum in
der EDV-Buchhaltung der D. GmbH und legte dazu einen Bildschirmausdruck
vor.
Die
Buchhaltungsunterlagen der D. GmbH seien ordnungsgemäß dem
Masseverwalter übergeben worden. Die Tatsache, dass dieser sich nicht um
korrigierte Umsatzsteuervoranmeldungen gekümmert habe, könne nicht der
Bw. zum Vorwurf gemacht werden.
Der
tatsächliche materielle Vorgang, der diesen Buchungen zugrunde liege, lasse
sich bis ins Jahr 1993 zurückverfolgen. Er sei lediglich aufgrund der
Teilrechungs- und Anzahlungsproblematik über mehrere Buchungsjahre (1993
bis 1995) verteilt gewesen und daher von der Betriebsprüfung falsch
interpretiert worden.
Die korrekte
Interpretation des Vorganges sei wie folgt:
D. GmbH
hätte mit der Bw. einen Sale- and Lease - back -Vertrag
abgeschlossen, was in der Wirtschaft als durchaus üblicher Vorgang zu
bezeichnen sei. Die D. GmbH habe Softwarerechte verkauft und diese wieder
zurückgemietet. Da das Produkt erst 1995 fertig gestellt worden wäre,
demnach in den Jahren 1993 und 1994 noch als unfertiges Produkt zu bezeichnen
sei, habe die D. GmbH "Pro forma" Teilrechnungen im Sinne von Anzahlungen
gelegt, die wie folgt verbucht worden wären:
D. GmbH
Buchhaltung:
|
1993
|
Konto
3290
|
erhaltene
Anzahlungen auf Bestellungen
|
S 600.000,00
|
1994
|
Konto
3290
|
hat
sich auf S 1,8 Mio. erhöht
|
|
1995
|
Konto
3290
|
wird
aufgelöst und der Ertrag ordnungsgemäß mit
|
|
|
|
Mehrwertsteuer
fakturiert.
|
Buchhaltung der Bw.:
|
1993
|
Konto
0121
|
Lizenzrechte
|
S 600.000,00
|
1994
|
Konto
0121
|
Lizenzrechte
auf S 1,8 Mio erhöht
|
|
1995
|
Konto
0121
|
Lizenzrechte
enthält weiterhin
|
|
|
|
S 1,8
Mio "X"-Lizenzrechte, nun
ordnungs-
|
|
|
|
gemäß
fakturiert, da fertiggestellt.
|
Die
Anzahlungen seien ursprünglich von D. GmbH wie eine normale Rechnung an die
Bw. fakturiert und erst später bei der Bilanzerstellung auf das
Anzahlungskonto umgebucht worden. Die Betriebsprüfung habe argumentiert,
die Bw. hätte bereits 1994 ihre "X" Rechte an die D. GmbH gelegt und
hätte daher diese Rechte 1994 schon besessen. Tatsächlich hätte
die Bw. in den Jahren 1994 und 1995 Rechnungen an die D. GmbH gelegt und zwar
wie folgt:
"1994: S
192.000,00
1995: drei
Quartale lang jeweils S 90.000,00 (5% von 1,8 Mio., 5% = 3% + 2% Tilgung),
jedoch später mit Gutschrift 955681 wieder storniert."
Die Bw. habe
somit Lease - back - Rechnungen an die D. GmbH für das teilweise fertig
gestellte Produkt ausgestellt. Zum Jahresschluss 1995 habe sie die Rechnungen
für 1995 storniert. Das Storno für 1994 sei aber nicht
durchgeführt worden, möglicherweise weil die Bilanz schon abgegeben
worden sei.
Mit
Fertigstellung des Produktes "X" fakturierte die D. GmbH die Schlussrechnung an
die Bw.
Der
Feststellung, dass es keinen Zahlungsfluss und daher keinen Leistungsaustausch
gegeben hätte, entgegnete die Bw., dass die Zahlung im Wege der
Gegenverrechnung erfolgt wäre, und sie sehr wohl Waren an D. GmbH geliefert
hätte. Eine Gegenverrechnung sei eine im Wirtschaftsleben durchaus
übliche Kompensation.
Zu den
Prüfungsfeststellungen hinsichtlich der E. -GmbH erwiderte die Bw., dass
die Behauptung, die Rechnung sei erst nach Ausgleichseröffnung ausgestellt
worden, falsch sei. Diese wäre zwar verspätet, aber jedenfalls vor
Konkurseröffnung der E. -GmbH gebucht worden. Der tatsächliche
materielle Vorgang, der diesen Buchungen zugrunde gelegen wäre, lasse sich
anhand der Akten klar nachvollziehen. Die korrekte Interpretation des Vorganges
sei wie folgt:
Von Juni bis
August 1995 wäre seitens der Hausbank (C.B.) eine Betriebsprüfung
bei der Bw. durchgeführt worden. Eines der Ergebnisse dieser Prüfung
sei die Forderung gewesen, dass die Bw. das Großhandelsgeschäft von
der E. -GmbH übernehmen sollte. Mit 1. Oktober 1995 sei dies
durchgeführt worden, gleichzeitig habe die Bw. einen Teil des Lagers der E.
-GmbH übernommen. Die Mitarbeiter der E. -GmbH hätten noch drei Monate
für die Bw., und zwar bis zum 31. Dezember 1995, gearbeitet.
Damit sollte eine reibungslose Übergabe ermöglicht werden. Danach sei
zum 1. Jänner 1996 eine Anstellung dieser Mitarbeiter bei der Bw.
geplant gewesen.
Da bei der E.
-GmbH im Zeitraum Oktober bis Dezember 1995 weiterhin die operativen Kosten
angefallen seien, die Bw aber bereits die Umsätze ausgeführt habe,
wäre mit der GmbH vereinbart worden, monatlich einen Kostenersatz in
Höhe von 400.000,00 S (einen Teil der real anfallenden Kosten bei der E.
-GmbH) zu leisten. Dieser Ersatz sei demnach für die der E. -GmbH
entstandenen Personal- und sonstigen Betriebskosten gewesen, zumal die
Mitarbeiter zu 100% für die Bw. tätig geworden seien.
Der
streitgegenständliche Rechnungstext würde auch explizit darauf
hinweisen, dass es sich um einen Kostenersatz und nicht um eine
Geschäftsablöse gehandelt habe. Wenn die Betriebsprüfung
argumentierte, die E. -GmbH hätte im letzten Quartal praktisch keine
Umsätze mehr gemacht und es wäre daher keine Geschäftsablöse
fällig gewesen, so sei ihr zu entgegnen, dass es deshalb keine Umsätze
mehr gegeben hätte, weil nur mehr Lager an die Bw. abverkauft worden
wäre und die realen Geschäfte über sie abgewickelt worden seien.
Daraus folge, dass die Betriebsprüfung demnach den wirtschaftlichen und
rechtlichen Sachverhalt schlicht ignoriert habe.
Die
Feststellung, dass es keinen Zahlungsfluss gegeben hätte und daher kein
Leistungsaustausch vorgelegen sei, sei demnach falsch, da die Zahlung im Wege
der Gegenverrechnung erfolgt wäre und die Bw. sehr wohl Waren an die E.
-GmbH geliefert hätte.
Umsatzsteuerbescheid
1997
Dazu brachte
die Bw. vor, dass die Beurteilung, es läge keine Liefer- sondern eine
Geldforderung vor, nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen
würde, da zwischen den verbundenen Gesellschaften der Bw. und einerseits
der D. GmbH und andererseits der T. E. GmbH, offene Kundenforderungen im
Jahre 1995 bestanden hätten. Da diese Beträge schon des
längeren aushaften würden, sei mit der Hausbank über eine
Finanzierungsmöglichkeit gesprochen worden und vor Abschluss des
Kreditvertrages ein Betrag in Höhe von S 8.450.000,00 zur Begleichung
zur Verfügung gestellt worden. In der Buchhaltung wären die offenen
Salden der beiden Unternehmen berichtigt worden. Da es bereits zu diesem
Zeitpunkt größere Schwierigkeiten mit der Hausbank gegeben
hätte, sei der Zeitpunkt der Kreditvertragsunterfertigung immer wieder
verzögert worden, bis Anfang Mai die Bank vermeldet hätte, dass es
keine Vereinbarung geben würde und sie den Vorschuss samt anfallender
Zinsen sofort rückbuchen würde. Somit schienen in der Buchhaltung die
offenen Kundenforderungen wieder auf, da es ja nie eine echte Zahlung dieser
Beträge gegeben habe und der Kreditvertrag selbst nicht zu Stande gekommen
sei. Im Jahr 1997 wären die Konkurse der beiden Tochterunternehmen
abgeschlossen worden, wobei eine völlig korrekte Umsatzsteuerberichtigung
erfolgt sei.
Da für die
Begleichung der offenen Kundenforderungen der rechtsgültige Kreditvertrag
Grundlage gewesen sei, könne nicht im Nachhinein das Nichtzustandekommen
dieses Vertrages für die Finanzbehörde die Existenz von zwei
Geschäften begründen, nämlich einem Warengeschäft, das
abgeschlossen worden sei und einem Geldgeschäft, das obsolet geworden
sei.
Aus den
Veranlagungsakten geht ein Schreiben der C.B. vom 3. Mai 1996 hervor, nach
dem das Bankinstitut der Bw. mitteilte, dass sie die am 29. Dezember 1995
erfolgten Umbuchungen von der D. GmbH in Höhe von 7,200,000,00 S sowie der
T. E. GmbH in Höhe von 1,250.000,00 S an die Bw. unter Einreichung der
zwischenzeitlich angefallenen Zinsen rückgängig mache. Die C.B.
hätte diesen Schritt gesetzt, da sie die damaligen Umbuchungen
ausdrücklich in Hinblick und als Vorgriff auf die abzuschließenden
Kreditverträge, deren Unterzeichnung Dr.R.L. bis dato verweigert
hätte, durchgeführt habe. Die Rückbuchung der bezeichneten
Beträge sei demgemäß zu Lasten des Kontos des
Geschäftsführers und zu Gunsten der genannten Unternehmen
erfolgt.
Die
Betriebsprüfung nahm zu den Ausführungen in der Berufung wie folgt
Stellung:
Umsatzsteuerbescheid
1995
Die
berichtigten Umsatzsteuervoranmeldungen für Dezember 1995 seien von
der D. GmbH und der E. GmbH spätestens zum Zeitpunkt der Verbuchung im
Mai 1996 abzugeben gewesen und nicht erst durch den Masseverwalter. Die
Eigenart der Verrechnung und Verbuchung von Leistungen zwischen den verbundenen
Unternehmen im Nachhinein könne von der BP nicht nachvollzogen werden.
Weiters sei der Leistungsinhalt und Leistungszeitraum laut Rechnung nicht
korrekt feststellbar gewesen. Gemäß
§ 12 Abs. 1
UStG 1994 sei für den Vorsteuerabzug eine Rechnung gemäß
§ 11 UStG 1994 erforderlich. Danach habe die Rechnung eine genaue
Bezeichnung des Umfanges der Lieferung oder Leistung bzw. des Zeitraumes zu
enthalten. Wie aus den beiden Rechnungen hervorgehe, sei dies nicht der Fall
gewesen. Der Leistungsinhalt "Softwarepaket X" und "Übergabe
Distributionsgeschäft" entspreche nicht den genannten Bestimmungen.
Folglich habe bei der Bw. zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung am
31. Dezember 1995 kein Recht auf einen Vorsteuerabzug gemäß
§ 12 Abs. 1 UStG 1994 bestanden. Dieser stehe erst zum Zeitpunkt
einer eventuellen Rechnungsberichtigung bzw. bei Vorlage einer Rechnung nach den
genannten gesetzlichen Bestimmungen zu. Ein weiterer Beweis, dass die Rechnungen
nicht die gesetzlichen Erfordernisse erfüllt hätten, sei, dass die
Leistungsinhalte erst in der Berufung näher erläutert worden seien.
Die Behauptung in der Berufung, dass die Rechnungen nicht im normalen Belegkreis
der Bw. erstellt worden seien und daher nicht rechtzeitig verbucht worden seien,
wäre aufgrund der Rechnungsbeträge ebenfalls nicht nachvollziehbar
gewesen. Außerdem seien diese Umsätze aus dem Jahr 1995 in den
Umsatzsteuererklärungen dieses Jahres bei der D. und der E. -GmbH zu
erfassen gewesen. Aufgrund der Verbundenheit der Unternehmen, Dr.R.L. sei bei
allen drei Unternehmen der Geschäftsführer gewesen, sei eine
einheitliche Vorgangsweise für diese beiden Geschäftsfälle
erforderlich gewesen. Die Leistungserbringung und Ausstellung bzw. Verbuchung
der beiden Rechnungen bei den genannten Unternehmen habe demnach keinem
Fremdvergleich standgehalten. Außerdem verwies die Betriebsprüfung
auf die ausführliche Begründung in der Niederschrift über die
Schlussbesprechung vom 27. Juli 2001, Abschn. 1, Pkt. 4a und
4b.
Umsatzsteuerbescheid
1997
Dazu hielt die
Betriebsprüfung, wie in ihrer Stellungnahme zur Berufung, fest, dass die
Forderungen von der D. GmbH und der T. E. GmbH tatsächlich bezahlt worden
seien und auch auf das Bankkonto bei der Bw. eingegangen wären. Der
Abschluss eines Kreditvertrages bzw. die Verweigerung der Unterzeichnung der
Kreditverträge seien steuerlich nicht relevant gewesen. Dass die Bezahlung
der offenen Forderungen stattgefunden habe, sei unbestritten. Im Hinblick auf
den Fremdvergleichsgrundsatz bei nicht verbundenen Unternehmen seien derartige
interne Schwierigkeiten nicht maßgeblich. Dies würde bedeuten, dass
bei fremden Firmen keine Rückzahlung einer einmal bezahlten Forderung
erfolgen würde, egal wie der Schuldner diese Zahlung finanziert hätte.
Die zur Verfügungsstellung eines Geldbetrages durch die Bank werde als
schlüssige Handlung betrachtet, der Kredit sei damit geflossen. Die
Unterzeichnung eines Kreditvertrages von beiden Seiten sei dafür nicht
erforderlich gewesen, der Kredit sei aufgrund der Zahlung zustande gekommen.
Dass die Unterfertigung eines Kreditvertrages verweigert worden wäre und
demnach dieser wieder rückbezahlt worden sei, ändere nichts an der
Tatsache, dass eine echte Zahlung der offenen Forderungen stattgefunden habe
bzw. überhaupt ein Kredit ausbezahlt worden sei. Wie aus dem Schreiben der
C.B. hervorgeht, wäre der Kredit am 29. Dezember 1995 ausbezahlt
worden und am 6. Mai 1996 inklusive Zinsen an die Bank
zurückbezahlt worden. Die Rückgängigmachung der
ursprünglichen Bezahlung der offenen Forderungen sei eine reine
Geldforderung, die aufgrund der Verbundenheit der Unternehmen ermöglicht
worden sei und solcherart bei Fremdunternehmen gar nicht verwirklicht worden
wäre.
Die am
12. Juli 2005 vor dem Unabhängigen Finanzsenat durchgeführte
mündliche Verhandlung ergab im Wesentlichen Folgendes:
"Der steuerliche Vertreter gibt bekannt, dass er
betreffend die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 den Antrag auf
mündliche Senatsverhandlung zurücknimmt.
Das X Programm wurde von der Bw. der D. GmbH in Auftrag
gegeben. Ein Interessent dieses Programmes war die deutsche Polizei, was in
weiterer Folge zu einer Auftragsvergabe in Höhe von DM 7.000.000,--
geführt hätte. Das X Programm hatte individuell erweitert werden
müssen und zwar für die Spurensuche, es enthält ein
Archivierungssystem, diesen Auftrag hätte die D. GmbH letztlich beenden
sollen, sie konnte es aber nicht abschließen, da die C.B. ihre finanzielle
Unterstützung untersagte.
Der Betriebsprüfer fügt der bisherigen
Darstellung des Sachverhaltes hinzu, dass er auch mit Sicherheit davon ausgehen
kann, das gegenständlich zu beurteilendes Geschäft kein
Scheingeschäft darstelle. Auf die Frage, gegen welche Forderungen die
Berufungswerberin die zu beurteilenden Anzahlungen aufgerechnet hat, gibt die
steuerliche Vertretung bekannt, dass die Verrechnung gewöhnlich so
erfolgte, dass gegen die älteste Schuld aufgerechnet worden ist. Die D. hat
für diesen Auftrag sämtliche Bestandteile bei der Berufungswerberin
eingekauft, so dass die dadurch entstandenen Verbindlichkeiten gegen die zu
beurteilenden Forderungen der Berufungswerberin aufgerechnet worden
sind.
Die Schlussrechnung wurde bei der D. GmbH auf
Kundenforderungen gegen Erlöse eingebucht. Die steuerliche Vertretung
verweist zusätzlich auf die Kopien der Buchungsbelege aus denen die
Verrechnung der Forderungen hervorgeht.
Zur E. -GmbH Rechnung führt der steuerliche
Vertreter aus, dass die Übernahme des Großhandelsgeschäftes
durch die Bw. von der C.B. aufgetragen worden sei.
Der Betriebsprüfer führt an, dass der
wirtschaftliche Hintergrund dieser Rechnung eindeutig erkennbar ist, weshalb
auch in diesem Fall sicherlich kein Scheingeschäft vorliegt. Zum
Zahlungsfluss ist auf vorstehende Ausführungen zu verweisen, wonach aus
Kopien des Buchungsjournals eine Gegenverrechnung der Forderungen mit den
Verbindlichkeiten ableitbar ist.
Der Betriebsprüfer verweist auf seine
Ausführungen in der Stellungnahme zur Berufung, in der er die
handelsübliche Bezeichnung der sonstigen Leistung in der E. -GmbH Rechnung
als unzureichend erachtet.
Der steuerliche Vertreter gibt bekannt, dass die
400.000,00 S Personalaufwand pro Monat sich eindeutig aus den Bilanzen der E.
-GmbH ergeben, insoweit ist die Art und der Umfang der sonstigen Leistung
ausreichend bestimmbar
Die C.B. hat die Zahlung auf die Konten der Bw.
veranlasst aber auch die Stornierung der Zahlung durch Umbuchung
durchgeführt.
Der steuerliche Vertreter verweist in diesem
Zusammenhang auf einen Schriftsatz der C.B. an die Berufungswerberin,
vom 3. Mai 1996, und führte dazu aus, dass die Umbuchung der
Geldbeträge vom Konto der Bw. durch die C.B. als "Dritter" letztlich zu
einem Wiederaufleben der ursprünglich existierenden Kundenforderung
geführt habe.
Der Betriebsprüfer hingegen verweist auf seine
bisherigen Ausführungen und ergänzt, dass bei diesem Berufungspunkt zu
beachten sei, dass zwischen dem 29. Dezember 1995 und 6. Mai 1996 fast
ein halbes Jahr vergangen sei, indem der Kredit bewilligt worden
wäre.
Der steuerliche Vertreter beruft sich auf den
Fremdvergleich, wonach die C.B. gegenüber einem fremden Dritten, das Geld
bei der D. GmbH bzw. T. GmbH fällig gestellt hätte.
Zum Umsatzsteuerbescheid 2001 wird ergänzend
festgehalten, dass ein Zwangsausgleichsverfahren bei der S. GmbH die Quote mit
20% festgesetzt wurde und demnach 80% als uneinbringlich gilt.
Der steuerliche Vertreter gibt an, dass er bis dato auch
keine 20% von der bestehenden Forderung erhalten hat."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in
dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von
anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert
ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland
für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Nach
§ 11 Abs 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben
enthalten:
1. den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der
Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die
sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die
abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen),
genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen
Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt
für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf das
Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 11 Abs 2 UStG 1994 können die nach Abs 1
erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der
Rechnung hingewiesen wird. Enthält eine Urkunde nicht die in § 11
UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung iS dieser
Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht
gestützt werden (VwGH 26. Juni 2001, 2001/14/0023).
Gemäß
Art. 18 Abs. 1 lit. a der Richtlinie 77/388/EWG muss der
Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können,
eine nach Art. 22 Abs. 3 ausgestellte Rechnung besitzen. Art. 22
Abs. 3 der Richtlinie (in der Fassung vor der Richtlinie 2001/115/EG
vom 20. Dezember 2001) lautet auszugsweise:
a) Jeder
Steuerpflichtige hat für die Lieferungen von Gegenständen und die
Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine
nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung oder ein an
deren Stelle tretendes Dokument auszustellen.
b) Die Rechnung
muss getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze
entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung
ausweisen.
c) Die
Mitgliedsstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung
betrachtet werden kann." Art. 22 Abs. 3 lit. c
überlässt den Mitgliedsstaaten die Aufstellung der Kriterien, nach
denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Diese Befugnis muss im
Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt werden, das darin
besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch
die Steuerverwaltung sicherzustellen (vgl. die Urteile des EuGH vom
14. Juli 1988, Rs. 123/87 und 330/87, Jeunehomme und EGI,
Slg. 1988, 4517, Randnr. 16 und 17, sowie vom
17. September 1997, Rs. C-141/96, Finanzamt Osnabrück-Land gegen
Bernhard Langhorst, Slg. 1997, I-5073, Randr. 17). Demnach können
die Mitgliedsstaaten, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre
Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen,
dass die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben
nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des
Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder
übermäßig erschweren (vgl. EuGH vom 5. Dezember 1996,
Rs. C-85/95, Reisdorf, Slg. 1996, I-6257,
Randnr. 24).
§ 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994
verlangt, dass in der Rechnung Menge und handelsübliche Bezeichnung der
gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der sonstigen Leistung
enthalten sind. Als handelsübliche Bezeichnung kann jede im allgemeinen
Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung
angesehen werden. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in
der Rechnung, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und die Überprüfung
des Vorsteuerabzuges durch die Abgabenbehörde sicherzustellen (VwGH
28.5.1998, 96/15/0220). Ob auch Sammelbezeichnungen dem Erfordernis entsprechen,
"Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände"
anzuführen, wird von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der
jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem
Wert der einzelnen unter einer Sammelbezeichnung erfassten Ware, abhängen
(VwGh 23.2.2005, 2001/14/0002).
1.
Vorsteuerabzug aus der Rechnung der D.
GmbH
Nach dem
festgestellten Sachverhalt hat die D. GmbH über das in Rede stehende
Umsatzgeschäft am 31. Dezember 1995 eine Rechnung in Höhe von
1,800.000,00 S zuzüglich einer Umsatzsteuer von 360.000,00 S gelegt.
Gegenstand dieser Leistung waren Rechte am Softwarepaket "X". Wie sich weiters
aus den Feststellungen der Betriebsprüfung ergab, hat die D. GmbH bereits
am 31. Dezember 1993 der Bw. 600.000,00 S fakturiert und somit eine
"Teilrechnung für Entwicklungskosten der Software XX 1,0 Elektronisches
Bild- und Dokumentenarchiv" ausgestellt. Diese Rechnung wurde, was
handschriftlich vermerkt worden war, gegen offene Forderungen aufgerechnet.
Überdies leitet sich aus dem Konto "Verrechnung D. GmbH" des Jahres 1994
ab, dass diese am 30. September 1994 eine Rechnung über 1,200.000,00 S
ohne Umsatzsteuer an die Bw. gelegt hat, die von der Bw. im Jahresabschluss zum
31. Dezember 1994 im Anlagenverzeichnis als Patent- und Lizenzrechte unter
der Bezeichnung "XX Teilherstellungskosten 1994" aktiviert worden war. Aus dem
Jahresabschluss 1995 geht weiters aus dem Konto "Patentrechte und Lizenzrechte"
hervor, dass die Bw. mit Anschaffungsdatum Dezember 1995 die "XX"
Schlussrechnung verbucht hat. Letztlich ist in diesem Zusammenhang aus dem
Buchungsvermerk der Schlussrechnung der D. GmbH ersichtlich, dass die vorhin
bezeichneten Anzahlungsrechnungen in Höhe von 600.000,00 S und 1,200.000,00
S zu stornieren waren.
Wenn die
Betriebsprüfung die Versagung der in Streit stehenden Vorsteuern auch
darauf stützt, dass über das Vermögen der D. GmbH am
17. Juni 1996 der Ausgleich und am 18. Oktober 1996 der Konkurs
eröffnet worden sei, die Bw. die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung
für Dezember 1995 erst nach Eröffnung des genannten
Insolvenzverfahrens abgegeben habe und letztlich die D. GmbH keine berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995 eingereicht hätte, in der
sie dieses Umsatzgeschäft erfasst hätte, so ist ihr einerseits zu
erwidern, dass die in Streit stehende Rechnung mit 31. Dezember 1995
datiert ist und es andererseits nach dem im Berufungsverfahren vorgelegten
Bildschirmausdrucke der E. Buchhaltung der D. GmbH nicht erwiesen ist, dass
diese in Wirklichkeit zu einem späteren Zeitpunkt geleistet bzw. die
Rechnung nach Eröffnung des Konkurses ausgestellt haben soll. Die damit
zusammenhängende Schlussfolgerung, dass somit allein der Masseverwalter zur
Fakturenerstellung verpflichtet gewesen sei und daher die zu beurteilende
Urkunde nicht vom leistenden Unternehmen ausgestellt worden sei, kann mangels
entsprechender Hinweise nicht aufrechterhalten werden. Andererseits kann die
Abzugsfähigkeit der strittigen Vorsteuern auch nicht allein auf die
Tatsache gestützt werden, dass die Bw. die berichtigte
Umsatzsteuervoranmeldung erst am 28. Oktober 1996 beim Finanzamt
eingereicht hatte.
Vor dem
Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, wonach es für die
Frage des Vorsteuerabzuges nicht maßgebend ist, ob das leistende
Unternehmen steuerlich erfasst ist, vermag im Berufungsfall die Berechtigung zum
Vorsteuerabzug überdies nicht davon abhängig gemacht zu werden, ob das
die Umsatzsteuer in Rechnung stellende Unternehmen diese auch tatsächlich
abgeführt hat (vgl. VwGH 20.11.1996, 95/15/0179).
Aus dem
Umstand, dass die Bw. bereits am 31. Dezember 1994 der D. GmbH die Nutzung
des Softwarepaktes "X" in Rechnung gestellt habe, schloss die
Betriebsprüfung, dass die Bw. bereits 1994 im Besitz der besagten Rechte
gewesen und diese daher nicht durch gegenständliche Rechnung im Jahre 1995
erwerben hätte können. Wenn die Bw. dem eine falsche Interpretation
der vorliegenden Teilrechnungen und Anzahlungen über mehrere Buchungsjahre
entgegenhält und die korrekte Interpretation des zu beurteilenden Vorganges
als eine zwischen den Beteiligten vereinbarte "Sale and lease Back" Konstruktion
darstellt, ist auszuführen, dass "Sale and lease back" im Wirtschaftsleben
und damit auch steuerlich grundsätzlich anzuerkennen ist. Dabei zeigen die
Beweggründe einer solchen Gestaltung, nämlich eine Kapitalanlage beim
Käufer bzw. Verkäufer und eine günstige
Finanzierungsmöglichkeit beim Verkäufer bzw. Mieter beiderseitige
wirtschaftliche Bedürfnisse und keinesfalls ausschließlich eine
steuerlich motivierte Vorgangsweise auf.
Im
Berufungsfall ist nach dem festgestelltem Sachverhalt und dem Ergebnis der
mündlichen Berufungsverhandlung, wonach der zu beurteilenden Rechnung
Umsätze zu Grunde liegen, davon auszugehen, dass umsatzsteuerliche
Leistungsbeziehungen zwischen der Bw. und der D. GmbH bestanden
haben.
Überdies
hat die Bw. auch buchhalterisch nachvollziehbar dargestellt, dass sie die der D.
GmbH am 31. Dezember 1994 fakturierten Kosten für die Nutzung des
Softwarepaketes bereits in Rechnung stellte, zumal das Softwareprodukt schon mit
der letzten Teilrechnung der D. GmbH vom 3. September 1994 über
1,800.000,00 S zumindest netto an die Bw. verrechnet worden war und darüber
hinaus feststeht, dass die in Rede stehende Rechnung vom 31. Dezember 1995
eine Abschlussrechnung über bereits erbrachte und in Teilrechnungen
abgerechnete Leistungen war. Außerdem ergeben die Anlagenverzeichnisse der
Jahre 1993 bis 1995, dass Teil- und Schlussrechnungen am Konto Patent- und
Lizenzrechte aktiviert und ab 1995 auch abgeschrieben worden waren. Es wurden
somit im Berufungsfall keine zusätzlichen Feststellungen getroffen, wonach
das zu beurteilende Geschäft als Missbrauch von Formen und
Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts im Sinne des §
22 BAO anzusehen war oder ein Scheingeschäft vorliegt (vgl VwGH 10.12.1991,
89/14/0064).
Zum Einwand in
den Berufungsausführungen, die gegenständliche Rechnung sei im
Verrechnungswege bezahlt worden, ist festzuhalten, dass bei einer Aufrechnung
der Abnehmer das Entgelt durch Aufrechnung mit einer eigenen Forderung nach
§ 1438 ABGB begleicht, und so eine Vereinnahmung im Zeitpunkt des
Wirksamwerdens der Aufrechnung anzunehmen ist. Aus vorgelegten Kopien der
Bildschirmausdrucke ist im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der
mündlichen Verhandlung, wonach eine Verrechnung gewöhnlich mit der
ältesten Verbindlichkeit erfolgte, der Zahlungsfluss als erwiesen
anzunehmen.
Ob in diesem
Zusammenhang die Rechnung nicht den Anforderungen im Sinne des § 11 Abs. 1
Z 3 UStG 1994 entspricht, da weder Leistungsinhalt noch Leistungszeitraum
korrekt nachvollziehbar sei, ist nach der eingangs zitierten
höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu würdigen, der zufolge es bei der
Beurteilung, ob Sammelbezeichnungen dem Erfordernis entsprechen, "Menge und
handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände"
anzuführen, von den Umständen des Einzelfalles, wie etwa der
jeweiligen Handelsstufe, Art und Inhalt des Geschäftes und insbesondere dem
Wert der einzelnen unter einer Sammelbezeichnung erfassten Ware
abhängt.
Im
Berufungsfall ist gerade in der Software Branche der Rechnungstext "Rechte am
Software Paket X" als ausreichend zu bezeichnen, zumal einerseits eine genauere
Darstellung des Inhaltes des verrechneten Softwarepaktes in diesem Bereich
üblicherweise nicht im Rechnungstext erfolgen wird, andererseits dadurch
eine Überprüfung der Leistung durch die Abgabenbehörden
gewährleistet ist. Insoweit lag im konkreten Fall eine handelsübliche
Bezeichnung des Umsatzgeschäftes vor.
Wie bereits
ausgeführt, hat die Bw. im Dezember 1995 die "XX" Schlussrechnung als
Anschaffungsvorgang verbucht und war daher nicht anzunehmen, dass das
Lieferdatum ein anderes als das Ausstellungsdatum der Rechnung war.
Somit hat die
zu beurteilende Rechnung den Rechnungsmerkmalen des § 11 Abs. 1 UStG
1994 entsprochen und es waren die in Streit stehenden Vorsteuern im Ausmaß
vom 340.000,00 S anzuerkennen.
2.
Vorsteuerabzug aus der Eingangsrechnung betreffend Kostenersatz für
Übergabe Distributionsgesetz
Am
31. Dezember 1995 hat die E. -GmbH der Bw. die "NON Kostenersatz für
Übergabe Distributionsgeschäft" in Höhe von 1,200.000,00 S
zuzüglich einer Umsatzsteuer von 240.000,00 S in Rechnung gestellt. Die
Rechnung weist im Text weiters auf, dass die Verrechnung für das
4. Quartal des Jahres 1995 erfolgt war.
Der
wirtschaftliche Hintergrund dieser Rechnung ist während des
Berufungsverfahrens glaubhaft dargelegt worden, wonach das Ergebnis einer
Prüfung der Hausbank C.B. bei der Bw., die Übernahme des
Großhandelsgeschäftes und damit gleichzeitig des Lagers von der E.
-GmbH mit 1. Oktober 1995 war. Die Mitarbeiter der E. -GmbH arbeiteten
somit noch bis zum 31. Dezember 1995 bei der Bw und wurden ab dem 1.
Jänner 1996 bei ihr angestellt. Auf Basis eines von Dr.P.S. erstellten
Sachverständigengutachtens, wonach die zu beurteilende
"Geschäftsübernahme" eine Reduktion des Personalstandes bei der E.
-GmbH in Anbetracht des kurz darauf eingeleitenden Insolvenzverfahrens zur Folge
hatte und der durchschnittliche monatliche Aufwand für Personal und
Verwaltung im Zeitpunkt der Übergabe des Großhandelsgeschäftes
ca. 530.000,00 S betragen hat sowie der aktenkundigen Feststellung, dass
ein Mitarbeiter der E. GmbH die Bw. als Folge des Betriebsüberganges auf
angebliche Provisionsansprüche beim A.L. Wien geklagt hat, war auch in
diesem Punkt ein Leistungsaustausch zwischen den genannten Unternehmen auf
Grundlage der zu beurteilenden Rechnung nicht auszuschließen.
Überdies
war die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht davon abhängig zu machen,
wann die Bw. die berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 1995
abgegeben hatte und ob das leistende Unternehmen die Umsatzsteuer abgeführt
hat. Desgleichen war auf Grund der Feststellung, dass die Bw. die Rechnung am
21. Juni 1996 verbucht hat, nicht ableitbar, dass der Masseverwalter keine
Rechnung ausgestellt habe und in weiterer Folge nicht das liefernde Unternehmen
fakturiert habe.
Dass die E.
GmbH ab November nur mehr geringe Umsätze getätigt hat hängt mit
der Übernahme eines Teiles des Lagers der E. -GmbH durch die Bw. sowie der
damit zusammenhängenden Personalkosten zusammen, was in weiterer Folge eine
Ausdünnung des Umsatzes der übertragenden Gesellschaft zur Folge haben
musste und nicht zur Annahme berechtigt, die betreffende Rechnung als
Scheinrechnung zu qualifizieren. Ein Zahlungsflusses ist unter Verweis auf die
Ausführungen zur D. GmbH und nach dem Ergebnis der mündlichen
Berufungsverhandlung als erwiesen anzunehmen.
Bezüglich
der handelsüblichen Bezeichnung der Gegenstände ist zu bemerken, dass
bei der Weiterverrechnung von Personal- und Vertriebskosten eine sonstige
Leistung gegeben ist, die gemäß der eingangs zitierten
höchstgerichtlichen Rechtsprechung in einer Rechnung nach ihrer Art und
ihrem Umfang zu bezeichnen ist.
Im
Berufungsfall steht fest, dass die E. -GmbH Kostenersätze an die Bw. auf
Grundlage der oben näher dargelegten Übergabe des
Distributionsgeschäftes verrechnet hat und insofern im Rechnungstext die
Leistung mit "Kostenersatz für Übergabe Distributionsgeschäft",
sowie unter dem Betreff "Verrechnung" das Quartal April /1995 angegeben hatte.
Damit hat sie jedoch im gegebenen Zusammenhang eine handelsübliche
Bezeichnung der Leistung gewählt, aus der entsprechend dem festgestellten
Sachverhalt hervorgeht, dass die E. GmbH anlässlich der Übergabe des
Distributionsgeschäftes über Kostenersätze für das
4. Quartal abrechnete.
Dazu kommt,
dass das Ausmaß der fakturierten Aufwendungen für den genannten
Zeitabschnitt in der Softwarebranche als nicht ungewöhnlich zu bezeichnen
ist und überdies rechnerisch auf Grund der bisher entstandenen
Personalaufwendungen nachvollziehbar ist.
Da somit auch
in diesem Punkt die in § 11 Abs 1 UStG 1994 geforderten Rechnungsmerkmale
als erfüllt anzusehen waren, steht der Bw. ein Vorsteuerabzug in Höhe
von 240.000,00 S zu.
3.
Umsatzsteuerberichtigung gem. § 16 UStG 1994
Am
31. Dezember 1997 hat die Bw. Forderungen an die D. GmbH und an die T. GmbH
in Höhe von 5,591.889,57 S und 417.585,60 S als uneinbringlich
abgeschrieben, wobei sie eine Umsatzsteuerberichtigung gemäß
§
16 UStG 1994 im Ausmaß von 931.981,57 S und 69.597,60 S
vornahm.
Zunächst
ist festzuhalten, dass es sich, wie aus den Buchungsunterlagen ersichtlich, bei
dem strittigen Abschreibungsbetrag aus der Forderung an die D. GmbH entgegen den
Feststellungen im angefochtenen Bescheid um 5,113.473,91 S (USt 852.245,65 S)
und nicht um 5,591.889,57 S handelt.
In Streit steht
somit, ob die in den Jahren 1994 und 1995 entstandenen und am 29.12.1995 in
Höhe von 5,113.473,90 S und 417.595,60 S mittels Überweisung bezahlten
sowie ausgebuchten Forderungen deshalb wiederaufleben, da auf Grund interner
größerer Schwierigkeiten die C.B. am 6. Mai 1996 eine
Rückbuchung der erwähnten Zahlungen vom Konto der Bw. veranlasst
hatte.
Der steuerliche
Vertreter verweist in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung auf
das bereits genannte Schreiben der C.B. vom 3. Mai 1996, adressiert an die
Bw. z. Hd. des Geschäftsführers Dr.R.L., woraus für den konkreten
Fall abzuleiten sei, dass die ursprünglich bestandenen Kundenforderungen
wiederaufleben würden, zumal für die Begleichung der offenen
Kundenforderungen der rechtsgültige Kreditvertrag die Grundlage darstellte
und nicht im nachhinein das Nichtzustandekommen dieses Vertrages Grundlage
für das Existieren von zwei Geschäften, nämlich einem
Warengeschäft und einem Geldgeschäft sein könne.
Gemäß
§ 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994 ist Uneinbringlichkeit einer Forderung bei
Zahlungsunfähigkeit gegeben. Demnach ist eine Forderung dann
uneinbringlich, wenn mit ihrem Eingang nicht gerechnet werden kann, wenn sie
somit objektiv wertlos ist.
Im
Berufungsfall ist unbestritten, dass die Bezahlung der offenen Forderungen
stattgefunden hat und dies zu ihrer Tilgung am 29. Dezember 1995
führte. Weiters ist festzuhalten, dass ein Unternehmer bei der
Überweisung eines Geldbetrages auf ein Bankkonto, über diesen im
Zeitpunkt der Gutschrift verfügungsberechtigt ist. Daraus ergibt sich, dass
die Bw. als Forderungsberechtigte die in Rede stehenden Zahlungen der D. GmbH
und der T. E. GmbH vereinnahmt und somit darüber verfügt
hatte.
In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass gerade der konkrete Fall
unbestrittenermaßen durch Leistungsbeziehungen miteinander verbundener
Unternehmen geprägt ist, sodass gerade dies, verursacht durch interne
Schwierigkeiten mit der C.B. , zu der oben beschriebenen Rückbuchung der
strittigen Zahlungen vom Konto der Bw. geführt hatte. Insofern hält
diese Vorgangsweise der Verrechnung dem Fremdvergleichsgrundsatz nicht stand,
würde doch zwischen Fremden der Forderungsgläubiger dessen Forderung
im Dezember 1995 mittels Überweisung vom Kunden beglichen wird nie Gefahr
laufen, dass sein Konto im Ausmaß der im Dezember eingegangen
Forderungsbeträge zuzüglich festgesetzter Zinsen im Mai des darauf
folgenden Jahres durch die Bank deshalb belastet werde, da es letztlich nicht
zur Unterzeichnung des Kreditvertrages mit den beiden GmbH gekommen
ist.
Der Grund
für die Rückbuchung der besagten Geldbeträge liegt jedenfalls
nicht im Bereich der Bw., sondern ist vielmehr in der kummulativen
Geschäftsführertätigkeit des Dr.R.L. zu sehen.
Daher
führte weder die Rückbuchung des Kredites samt Zinsen noch der
Umstand, dass es nicht zur Unterzeichnung des Kreditvertrages gekommen ist, aus
der Sicht, dass es sich bei dieser Konstellation um verbundene Unternehmen
handelte, automatisch zum Wiederaufleben der im Dezember 1995 getilgten
Kundenforderungen. Vielmehr entstand mit dieser Rückbuchung lediglich eine
Geldforderung der Bw. gegenüber der D. GmbH und der T. E. GmbH, deren
Uneinbringlichkeit jedoch zu keiner Berichtigung gemäß
§ 16
Abs. 3 Z 1 UStG 1994 im Jahr 1997 berechtigt hat.
Auch war aus
dem von der steuerlichen Vertretung am 14. Juli 2005 übermittelten
Schriftsatz, wonach die in Rede stehende Rückbuchung durch die CA-BV nicht
im Entscheidungsbereich der Bw. gestanden sei, zumal bei den beiden
Rückholungen im Kontotext eindeutig "Auftrag" vermerkt worden war, nichts
zu gewinnen. Dies deshalb, da die bezeichneten Rückbuchungen in dieser
Weise gerade wegen der miteinander verbunden Unternehmen erfolgt war und
unabhängig im welchen Entscheidungsbereichen sie gelegen war, nur das
Entstehen einer Geldforderung, die losgelöst von der ursprünglichen
Kundenforderung entstanden ist, zur Folge hatte.
Dem in diesem
Zusammenhang erstellten Gutachten des Dr.P.S. , wonach gemäß
§
23 Abs. 3 BAO eine rückwirkende Beseitigung von Rechtsgeschäften
aus Nichtigkeitsgründen dies auch abgabenrechtlich zu berücksichtigen
sei, ist zu entgegnen, dass im Berufungsfall bei der steuerlichen Beurteilung
auf die tatsächliche Vereinnahmung der Zahlungen abzustellen war. Die
Verweigerung der Unterzeichnung des Kreditvertrages sowie die damit
zusammenhängenden Rückbuchungsvorgänge vermögen aus oben
dargelegten Gründen, die erfolgte Vereinnahmung nicht rückgängig
zu machen.
Demnach war
eine Umsatzsteuerberichtigung in dem nunmehr festgestellten Ausmaß in
Höhe von 921.843,25 S nicht möglich und der Berufung in diesem Punkt
angesichts des geänderten Umsatzsteuerbetrages teilweise
stattzugeben.
Umsatzsteuerbescheid
2001
Die Bw.
führte im Jahre 2001 infolge einer Forderungsabschreibung gegenüber
der S.I.-EDV-GmbH (in der Folge S. GmbH) eine Umsatzsteuerberichtigung in
Höhe von 152.641,92 S durch. Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. April
2003 wies das Finanzamt die Berufung, in der die Bw. die Abschreibung in der
genannten Höhe beantragte, ab. Aus den Begründungsausführungen
geht hervor, dass die Bw., obgleich über die genannte GmbH am 20. Mai 1999
der Konkurs eröffnet worden sei und am 13. April 2000 der
Zwangsausgleich erfolgt wäre, die in Rede stehende Forderung an die S. GmbH
beim Konkursgericht nicht angemeldet hätte. Dadurch habe sie den Versuch
einer teilweisen Einbringlichkeit der Forderung im Zuge des Ausgleiches
unterlassen und war eine ernsthafte Forderungseinbringung nicht anzunehmen. Eine
solche Vorgangsweise sei im gesellschaftsnahen Verhältnis zwischen der Bw.
und der genannten GmbH begründet gewesen und hielte keinem Fremdvergleich
stand.
Ist die
Einbringlichkeit einer Forderung bloß zweifelhaft, kann nicht von einer
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 16 Abs. 3 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4079-W/02
- Stammnummer
- 17132
- Gültig
- 20.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF