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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/5100976/2018

1. Forderungsabschreibung 2. verdeckte Ausschüttung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100976/2018vom 07.02.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

aus der Aktenlage deutlich hervorgehe, dass Herr ***G2*** als unberechenbar eingestuft werden könne. Deshalb, und weil betriebswirtschaftliche Gründe dafür gesprochen hätten und weil Herr ***G1*** seine Zeit sinnvoller nützen könne (Verdienstentgang), habe er sich zu diesem Vergleich entschieden, nicht weil er subjektiv ausschütten wollte. Die Argumente der Beschwerdeführerin seien nicht gewürdigt worden. Selbst wenn es eine Ausschüttung wäre, wäre die Höhe ungewiss. Zeugen seien nicht einvernommen worden. Bei der Akteneinsicht in den finanzstrafrechtlichen Akt des Herrn ***G1*** seien der steuerlichen Vertretung die Seiten 99 und 100 entrissen worden (Beschwerde des Herrn ***G2*** gegen den Haftungsbescheid 2015). Der Grundsatz Treu und Glauben scheine während dieses Verfahrens nicht Anwendung gefunden zu haben. Mit Vorlagebericht vom 13. November 2018 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht vor. Strittig sei, ob der Vergleich vom 01.02.2016 eine verdeckte Ausschüttung im Jahr 2016 oder eine Forderungsabschreibung im Jahr 2015 zur Folge habe. Mit diesem Vergleich habe die Beschwerdeführerin auf alle Ansprüche gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter ***VNG2*** ***G2*** verzichtet. Es werde auf Beschwerdevorentscheidung vom 20.03.2018 betreffend Haftungsbescheid KESt, sowie auf die Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2017 betreffend Körperschaftssteuer 2015 verwiesen. Ergänzend werde angemerkt, dass keine zwingenden Gründe vorgelegen seien, mit Vergleich vom 01.02.2016 auf alle Ansprüche gegenüber Herrn ***G2*** zu verzichten. Wie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt werde, bestünden keine durchsetzbaren Gegenforderungen. Nach der Vereinbarung über die Schadensgutmachung vom 02.06.2014, die von Herrn ***G2*** nicht eingehalten worden sei, seien keine Einbringungsmaßnahmen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Es werde daher die Abweisung der Beschwerde beantragt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2022 brachte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr ***VNG1*** ***G1***, ergänzend im Wesentlichen vor, dass ihm Anfang 2014 aufgefallen sei, dass im Unternehmen Geld gefehlt habe. Herr ***G2*** habe zunächst sämtliche Vorwürfe bestritten. Der Vertrauensbruch sei für ihn groß gewesen. Schließlich sei er vom Anwalt Herrn ***G2*** kontaktiert worden, der ihn mit dem Schlagwort "tätige Reue" konfrontiert hätte. Herr ***G1*** habe sich dazu entschlossen, von einer Anzeige abzusehen, wenn Herr ***G2*** die Beträge zurückzahlen würde. Ansonsten hätte diesem jede Motivation zur Rückzahlung gefehlt. Herr ***G2*** habe schließlich 100.000,00 € gezahlt, von den vereinbarten Raten sei keine entrichtet worden. In der Zeit zwischen Frühjahr 2014 und Februar 2016 habe er Herrn ***G2*** wiederholt aufgefordert seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. In Zusammenhang mit Punkt 4.1 des Abtretungsvertrages vom 8. Mai 2014, wonach er den Geschäftsanteil von Herrn ***G2*** mit allen Rechten und Pflichten übernommen habe, gab Herr ***G1*** über Befragen der Richterin bekannt, dass dieser Passus für ihn bedeutet habe, dass er "den Kopf für alles hinhalten musste". Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abtretungsvertrages sei ihm das Ausmaß des Schadens nicht bekannt gewesen. Wäre ihm das gesamte Schadensausmaß bekannt gewesen, hätte er die Vereinbarung wahrscheinlich nicht unterschrieben. Mit dem Abtretungsvertrag habe er dokumentieren wollen, dass er die Zusammenarbeit mit Herrn ***G2*** beenden wollte. Er habe keinen Zugang zu den Konten gehabt und habe dem damaligen Steuerberater nicht vertrauen können. Mit Herrn ***G2*** und dem Steuerberater hätten zwei Instanzen der Kontrolle versagt. Über Befragen des Behördenvertreters gab Herr ***G1*** bekannt, dass ihm bei Unterzeichnung der Vereinbarung über eine Schadensgutmachung am 2. Juni 2014 bekannt gewesen sei, dass der Schaden zumindest 225.000,00 € betragen habe. Von einer Strafanzeige habe er Abstand genommen, weil Herr ***G2*** ja immer wieder Geld bezahlt hätte. In diesem Zusammenhang wurde ein Schreiben der Kanzlei ***RÄ3*** vom 9. September 2014 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass eine Kundschaft einen Betrag von 78.000,00 € an die Beschwerdeführerin bezahlt habe und das zugrundliegende Rechtsgeschäft rückabgewickelt werden solle. Mit dieser Kundenzahlung iHv 78.000,00 € hätte es für Herrn ***G1*** zunächst den Anschein gehabt, als seien die Schulden am Verrechnungskonto tatsächlich um diesen Betrag gesunken. Er habe nicht gewusst, dass der Betrag am 20.12.2013 von einer Kundschaft vereinnahmt worden wäre. Tatsächlich sei es jedoch zu keiner Verringerung der Schulden gekommen. Die Beschwerdeführerin habe letztendlich dieser Kundschaft 93.000,00 zurückzahlen müssen. Schließlich wiederholte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin den zeitlichen Ablauf: Vergleich, Abtretungsvertrag, Zahlungsvereinbarung, Bekanntwerden von Kundenzahlungen und bet-at-home Zahlungen, Klage ***G2***. Wäre nicht stetig ein neuer Sachverhalt zu Tage getreten, hätte Herr ***G1*** Herrn ***G2*** aktiv geklagt. In Zusammenhang mit der Kapitalertragsteuer 2016 gab der Behördenverteter bekannt, dass beide Vertragsparteien davon ausgegangen seien, dass das Verrechnungskonto nicht übertragen worden sei, sondern nur die Anteilsrechte. Es wäre wohl nicht im Sinne des Herrn ***G1*** gewesen, dem Herrn ***G2*** den Wert des gesamten Verrechnungskontos zu schenken. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Mit Gesellschaftsvertrag vom 31.01.2007 wurde die ***Bf1*** gegründet. Gesellschafter waren Johann ***G1*** und ***VNG2*** ***G2*** zu je 50 Prozent. Alleiniger Geschäftsführer war Johann ***G1***. Eine Aufteilung der Agenden erfolgte in der Form, dass Herr ***G1*** für den technischen Bereich (Projektent- und Projektabwicklung, Bauleitung, Qualitätssicherung) zuständig war, während sich Herr ***G2*** um finanzielle Belange, Verwaltungsangelegenheiten der Gesellschaft und Finanzierung der Kunden kümmern sollte. Ende 2013/Anfang 2014 stellte Herr ***G1*** fest, dass Herr ***G2*** regelmäßig Entnahmen getätigt hatte, die auf dessen Verrechnungskonto verbucht worden waren, ohne dass Herr ***G1*** davon Kenntnis gehabt hatte. Am Bankkonto schienen Barbehebungen auf, die mit dem normalen Geschäftsbetrieb nicht erklärbar waren. Außerdem hatte Herr ***G2*** bet-at-home-Entnahmen getätigt und trotz mangelnder Zeichnungsberechtigung Verträge bei der Bank unterzeichnet. Die Bank berief sich auf eine Anscheinsvollmacht. Bei einer Klage gegen die Bank hätte diese die Konten eingefroren und der Geschäftsbetrieb wäre nicht mehr gesichert gewesen. Als offensichtlich wurde, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich war, forderte Herr ***G1*** Herrn ***G2*** auf, seine Anteile umgehend an ihn abzutreten. Damit wollte er dokumentieren, dass er die Zusammenarbeit mit Herrn ***G2*** beenden wollte. Mit Abtretungsvertrag vom 8. Mai 2014 trat Herr ***G2*** seinen Geschäftsanteil von 17.500,00 € an der Beschwerdeführerin an Herrn ***G1*** ab und nahm dieser diese Anteilsabtretung ausdrücklich an. Laut Punkt 3.1 der Vertrages erfolgte die Abtretung der Anteile unentgeltlich. Unter Punkt 4.1. wurde Folgendes festgehalten: "Der übernehmende Gesellschafter erwirbt den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten, die dem abtretenden Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zustehen und obliegen." Für Herrn ***G1*** bedeutete dieser Passus, dass er "den Kopf für alles hinhalten musste". Darüber hinaus wurde in der Vereinbarung über eine Schadensgutmachung vom 2. Juni 2014 zwischen der Beschwerdeführerin und Herrn ***G2*** festgehalten: "1. Festgehalten wird, dass Herr ***VNG2*** ***G2*** in den letzten Jahren ohne Willen und Wissen des Geschäftsführers und Mitgesellschafters der ***Bf1***, Herrn ***VNG1*** ***G1***, und ohne hierzu berechtigt zu sein, Geldbeträge in Höhe von zumindest € 225.000,00 von diversen Geschäftskonten der ***Bf1*** entnommen hat bzw. durch sein Vorgehen Kreditverbindlichkeiten zu Lasten der Gesellschaft begründet hat. Der Schaden wurde bisher nur teilweise durch Rückzahlungen wiedergutgemacht. 2. Herr ***VNG2*** ***G2*** verpflichtet sich, eine Teilzahlung in Höhe von € 100.000 in Anrechnung auf den von ihm verursachten Schaden auf ein noch namhaft zu machendes Konto der ***Bf1*** bis längstens Ende Juni 2014 zu leisten. Herr ***G2*** wird hierzu nach seinen Angaben eine Kreditverbindlichkeit bei einem österreichischen Kreditinstitut eingehen. Zur Absicherung dieser Teilforderung wird seitens der Lebensgefährtin von Herrn ***G2*** ein Pfandrecht an der Liegenschaft EZ 3589 KG 45306 Leonding zugunsten der ***Bf1*** eingeräumt. 3. Der darüber hinausgehende Schaden, der Herrn ***VNG2*** ***G2*** noch bekannt zu geben ist (Restverbindlichkeit abzüglich Teilzahlung über € 100.000,00 abzüglich ca. € 17.000,00 für Provisionen Verkauf Zainzinger, Kajic, Karl und Büroinventar), ist von Herrn ***G2*** schnellstmöglich, zumindest aber in monatlichen Teilraten zu € 500,00 zurückzuerstatten, und zwar durch Zahlung auf ein noch namhaft zu machendes Konto der ***Bf1***. 4. Mit Zustandekommen der gegenständlichen Vereinbarung verpflichtet sich Herr ***VNG1*** ***G1*** (und verpflichtet dieser allfällige von ihm beauftragte Rechtsvertreter entsprechend zu verpflichten) zur Geheimhaltung über den Inhalt der gegenständlichen Vereinbarung. Die ***Bf1*** oder Herr ***VNG1*** ***G1*** werden in diesem Fall von einer Strafanzeige absehen und nicht gegen Herrn ***VNG2*** ***G2*** oder die RLB OÖ vorgehen und die Vereinbarung auch nicht an Dritte weitergeben. Herr ***VNG1*** ***G1*** wird nach Unterfertigung der gegenständlichen Urkunde durch Herrn ***G2*** und nach Unterfertigung der Pfandurkunde durch ***1*** sowie einer diesbezüglichen Zustimmungserklärung der Verbotsberechtigten Eltern seine Unterschrift gegenüber der ***Bank1*** zur Verlängerung des Kontokorrentkredites (Rahmenverlängerung) leisten. 5. Diese Vereinbarung gilt im Falle der fristgerechten und vollständigen Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von € 100.000,00 bis Ende Juni 2014 sowie der Bezahlung der anschließenden Teilraten als Versprechen zur Schadensgutmachung und damit als Tätige Reue im Sinne des § 167 Abs 2 Z 2 StGB." Herr ***G2*** zahlte im Juni 2014 an die Beschwerdeführerin 100.000,00 €, die vereinbarten Ratenzahlungen wurden von ihm nicht geleistet. Dennoch nahm Herr ***G1*** Abstand von einer Anzeige bzw. Einbringung einer Klage, da Herrn ***G2*** dann jede Motivation zur Schadenswiedergutmachung gefehlt hätte. Außerdem wollte er hohe Verfahrens- und Anwaltskosten vermeiden. Herr ***G1*** behauptet zwar, dass er Herrn ***G2*** immer wieder zur Zahlung aufgefordert hätte, dies ist jedoch nicht aktenkundig. Am 20. Dezember 2013 hatte eine Kundschaft eine Barzahlung iHv von 78.000,00 € geleistet, die Herr ***G2*** vereinnahmte und widerrechtlich auf sein Verrechnungskonto verbucht hatte. Diesen Vorgang hielt Herr ***G1*** zunächst für eine Rückzahlung am Verrechnungskonto. Als das Geschäft mit dieser Kundschaft schließlich rückabgewickelt wurde, musste die Beschwerdeführerin dieser 93.000,00 € zahlen und es stellte sich heraus, dass Herr ***G2*** die Beschwerdeführerin ein weiteres Mal betrogen hatte. Schließlich klagte Herr ***G2*** Herrn ***G1*** auf Zahlung von 17.500,00 € für dessen Anteile. Im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens vor dem ***LG*** wurde am 1. Februar 2016 folgender Vergleich geschlossen: "1. Die klagende Partei verpflichtet sich, an die beklagte Partei zu Handen des Beklagtenvertreters EUR 20.000,00 und Verfahrenskosten von EUR 2.946,60 (darin EUR 491,10 USt) zu bezahlen; und zwar: a. EUR 10.000,00 bis 31. Marz 2016; b. weitere EUR 10.000,00 in monatlichen Raten zu EUR 1.000,00 zu jedem Monatsersten mit 5-tagigem Respiro beginnend ab Mai 2016; c. die Verfahrenskosten von EUR 2.946,60 binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit dieses Vergleiches. 2. Mit diesem Vergleich sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten, der ***Bf1***, der ***A***-GmbH und der ***B** GmbH andererseits bereinigt und verglichen. 3. Zudem wird bestätigt, dass sich die Parteien gemäß Punkt 2. dieses Vergleiches bereits außergerichtlich abgefunden erklärt haben. 4. Die Zahlungsverpflichtung aus Punkt 1. dieses Vergleiches gilt als Tilgung des Darlehens des Beklagten an den Kläger vom November 2008. 5. Allfällige weitere Gebühren dieses Vergleiches trägt die klagende Partei. Die Vergleichspunkte 2 und 3 werden mit insgesamt EUR 1.000,00 bewertet. 6. Dieser Vergleich wird rechtswirksam, wenn er nicht von einer der beiden Parteien mittels an dieses Gericht gerichteten Schriftsatzes bis spätestens 22. Februar 2016 (Datum der Aufgabe per Post oder im elektronischen Rechtsverkehr) widerrufen wird." Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2015 machte die Beschwerdeführerin eine Forderungsabschreibung in Höhe von 55.627,45 € geltend. Die Abgabenbehörde berücksichtigte im Rahmen der Betriebsprüfung noch eine Rechnung in Höhe vom 5.817,00 € der ***G2KG*** an die Beschwerdeführerin über laufende Finanzberatungen und rechnete den Betrag von 49.810,45 € dem Gewinn 2015 außerbilanzmäßig wieder zu. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2016 wurde kein Verlustvortrag berücksichtigt, weil der gesamte Verlustvortrag bereits 2015 konsumiert worden war. Mit Bescheid vom 20.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 EStG an ***VNG2*** ***G2*** KESt iHv 12.452,61 € vorgeschrieben. Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die vorgelegten Akten, insbesondere in den BP-Bericht vom 21.08.2017, in die Schriftsätze der beschwerdeführenden Partei samt Beilagen, und durch Parteieneinvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung. Unter Punkt 4.1. des zwischen ***VNG1*** ***G1*** und ***VNG2*** ***G2*** abgeschlossenen Abtretungsvertrages vom 8. Mai 2014 wurde vereinbart, dass Herr ***G1*** den Geschäftsanteil des ***VNG2*** ***G2*** mit allen Rechten und Pflichten übernimmt. Herr ***G1*** hat demnach zusammen mit dem Geschäftsanteil auch die Verbindlichkeiten des Herrn ***G2*** gegenüber der Beschwerdeführerin - also auch das Verrechnungskonto - übernommen. Herr ***G1*** hat die Formulierung auch in diesem Sinne verstanden, war ihm doch klar, dass er "den Kopf für alles hinhalten musste", was nur bedeuten kann, dass er (auch) die Schulden von Herrn ***G2*** übernehmen muss. In einer (ergänzenden) Vereinbarung über eine Schadensgutmachung vom 2. Juni 2014 wurden eine Zahlung des Herrn ***G2*** in Höhe von 100.000,00 € sowie weitere Ratenzahlungen vereinbart. Damit sollte abgegolten werden, dass Herr ***G2*** Geldbeträge von diversen Geschäftskonten der Beschwerdeführerin entnommen und Kreditverbindlichkeiten zu deren Lasten begründet hatte. Herrn ***G1*** war der Vermögensstatus der Beschwerdeführerin jedenfalls im Zeitpunkt der Abtretung bekannt, zumal er regelmäßig an den Bilanzbesprechungen teilgenommen und Anfang April 2014 Einsicht in die Bankkonten der Beschwerdeführerin genommen hatte. Wenn Herr ***G1*** im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausführt, ihm sei die Höhe des Schades im Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages nicht bekannt gewesen, so muss dem entgegengehalten werden, dass ihm ein Monat später bei Abschluss der Vereinbarung über die Schadensgutmachung jedenfalls bekannt war, dass Herr ***G2*** Geldbeträge von zumindest 225.000,00 € von diversen Geschäftskonten der Beschwerdeführerin entnommen hat bzw. durch sein Vorgehen Kreditverbindlichkeiten zu Lasten der Gesellschaft begründet hat (vgl. Punkt 1. der Vereinbarung vom 2. Juni 2014). Ihm war daher sehr wohl bewusst, dass das Verrechnungskonto des Herrn ***G2*** belastet war. Im Rahmen der Abtretung hat Herr ***G1*** den Geschäftsanteil mit allen Rechten und Pflichten, dh inkl. Verbindlichkeiten, übernommen. Herr ***G1*** hat im gesamten Verfahren nicht behauptet, dass er davon ausgegangen sei, die Geschäftsanteile ohne Verrechnungskonto zu erwerben. Für die Interpretation des Behördenvertreters, Herr ***G1*** habe nur die Anteilsrechte erworben, lässt weder die Formulierung "mit allen Rechten und Pflichten" noch die Aussage des Herrn ***G1***, er müsse "den Kopf für alles hinhalten" Raum. Das bedeutet, dass es sich bei dem Verrechnungskonto ***G2*** in der Bilanz zum 31.12.2014 um eine Forderung der Beschwerdeführerin gegenüber Herrn ***G1*** handelt. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. 3.1.1. Körperschaftsteuer 2015 Strittig ist, ob es sich bei der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Abschreibung der Forderung in Höhe von 49.810,45 € zum Bilanzstichtag 31.12.2015 um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelt oder ob die Forderung zu Recht als Schadensfall ausgebucht wurde. Gemäß § 8 Abs. 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte (Gewinn)ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form außer der Dividende oder sonstigen offenen Gewinnverteilung, gleichviel unter welcher Bezeichnung gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde. (VwGH vom 30.10.2014, 2012/15/0126) Hat sich ein Gesellschafter einen ungerechtfertigten Vorteil in Ausnützung dieser Eigenschaft verschafft, läge eine verdeckte Ausschüttung nur im Verzicht auf die Geltendmachung oder Durchsetzung der aus der genannten deliktischen Handlung erfließenden Schadenersatzansprüche (VwGH vom 15.12.1999, 97/13/0188). Verzichtet eine Kapitalgesellschaft causa societatis zu Gunsten eines Gesellschafters auf eine ihm gegenüber bestehende Forderung, so liegt im Zeitpunkt des Verzichtes eine verdeckte Ausschüttung vor. Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners führen noch nicht zu einer Wertberichtigung (Pülzl/Partl, SWK 2002, S 625, EStR 2354). Ist die Forderung nicht mehr einbringlich, wäre dies ein Grund für eine Wertberichtigung. Wurde durch den Gläubiger die klagsweise Einbringung vermieden, weil dieser am Weiterbestand des Schuldners interessiert war, kann damit die Uneinbringlichkeit der Forderung nicht dargetan werden (VwGH 16.6.1970, 405/68). Im vorliegenden Fall wurde vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ausführlich dargelegt, warum nicht versucht wurde, die Forderungen gegenüber Herrn ***G2*** einzubringen. Die Bank wurde nicht geklagt, weil ein Einfrieren der Konten - und damit die Geschäftsunfähigkeit der Beschwerdeführerin - befürchtet wurde. Gegen Herrn ***G2*** wurde keine Anzeige erstattet bzw. Klage eingebracht, weil offenbar immer noch mit dessen Zahlungswillen gerechnet wurde - was gegen die Uneinbringlichkeit der Forderung sprechen würde, weil hohe Verfahrens- und Anwaltskosten vermieden werden sollten und weil bei einer Klage der Schuldner gar keine Motivation zur Zahlung gehabt hätte. Schriftliche Mahnungen oder andere Zahlungsaufforderungen gegen Herrn ***G2*** wurden nicht vorgelegt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde zum Beweis dafür, dass stets auf Einbringung der Zahlungen gedrängt wurde, ein Schreiben der ***RÄ*** & Partner vom 9. September 2014 vorgelegt. Mit diesem Schreiben wurde jedoch die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Erhalt des Betrages iHv 78.000,00 € von einem Kunden zu bestätigen und anzuerkennen, dass das Geschäft rückabgewickelt werden soll. Das bedeutet, dass damit nicht nachgewiesen wurde, dass Herr ***G2*** zur Zahlung aufgefordert wurde, sondern vielmehr die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt hatte, dass der im Dezember 2013 von Herrn ***G2*** auf sein Verrechnungskonto einbezahlte Betrag nicht von ihm zur Schadensminimierung einbezahlt wurde, sondern dass er widerrechtlich Kundengeld auf sein Verrechnungskonto verbuchte. Dass auch in diesem Zusammenhang auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen verzichtet wurde, spricht eindeutig für das Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung. Wenn der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin behauptet, Herr ***G2*** habe ohne sein Wissen und ohne seine Zustimmung der Gesellschaft entnommen, so widerspricht er sich damit selbst, zumal er Ende 2013/Anfang 2014 (vgl. Niederschrift zum BP-Bericht Tz 4) herausfand, dass Herr ***G2*** regelmäßig Entnahmen tätigte. Dass er dagegen nichts unternahm und sich offenbar von Herrn ***G2*** hinhalten ließ, kommt einer Duldung gleich. Sofern eine Körperschaft widerrechtliche Entnahmen des Gesellschafters toleriert oder die entsprechenden Forderungen nicht einzutreiben versucht, wird das subjektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung nach Judikatur und Rechtsprechung verwirklicht. Da die Beschwerdeführerin nachweislich keine Handlungen gesetzt hat, die Forderungen gegenüber Herrn ***G2*** einzutreiben, sondern sich im Prinzip tatenlos hinhalten ließ, kommt dies einer Akzeptanz der Entnahmen gleich. Aus den dargelegten Gründen ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht die beschwerdegegenständliche Forderungsabschreibung als verdeckte Ausschüttung qualifizierte. Davon abgesehen war noch folgender Umstand zu beachten: Für die Bewertung von Forderungen sind die Anschaffungskosten bzw der niedrigere Teilwert maßgeblich, der sich nach Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit richtet (VwGH 11.5.2005, 2002/13/0021). Entscheidend sind die Verhältnisse am Bilanzstichtag, werterhellend sind nur Umstände, die objektiv am Bilanzstichtag bestanden haben, aber erst zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung bekannt werden. Der nachträgliche Eintritt von Umständen, die am Bilanzstichtag noch nicht vorhanden waren, bleibt bei der Bewertung am Bilanzstichtag außer Ansatz (VwGH 27.11.2001, 98/14/0052). Um eine Forderung wertberichtigen zu können, müssen die Umstände der Wertminderung dargelegt und nachgewiesen (VwGH 27.9.1995, 92/13/0310) oder zumindest glaubhaft gemacht werden (VwGH 11.5.2005, 2002/13/0021). Wer eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert durchführen will, hat die Entwertung des Wirtschaftsgutes nachzuweisen oder doch wenigstens glaubhaft zu machen (VwGH 26.2.2014, 2009/13/0112; 11.5.2005, 2002/13/0021). Der Nachweis muss sich dabei auch auf Umstände beziehen, auf Grund derer die Abschreibung gerade in einem bestimmten Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen ist (VwGH 31.5.2005, 2000/15/0059). Gegenständlich wurde der endgültige Verzicht der Beschwerdeführerin auf weitere Forderungen gegenüber Herrn ***G2*** mit Vergleich vom 1. Februar 2016 besiegelt. In diesem Vergleich wurde unter Punkt 2. festgehalten, dass "sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen dem Kläger einerseits und dem Beklagten, der ***Bf1***, der ***A***-GmbH und der ***B** GmbH andererseits bereinigt und verglichen" sind. Für einen Forderungsverzicht mit Bilanzstichtag 31.12.2015 wurden keine schlüssigen Gründe vorgebracht. Schließlich ist ein weiterer Aspekt zu berücksichtigen: Mit Abtretungsvertrag vom 8. Mai 2014 hatte ***VNG2*** ***G2*** seinen Anteil an der Beschwerdeführerin an ***VNG1*** ***G1*** abgetreten. Ab diesem Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin gegen ***VNG2*** ***G2*** keine Forderung mehr. Mit dem Abtretungsvertrag ist nämlich nicht nur der Geschäftsanteil des Herrn ***G2*** übertragen worden, sondern auch dessen Verbindlichkeit als Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Die Entnahmen konnte Herr ***G2*** ausschließlich in seiner Eigenschaft als Gesellschafter tätigen, da nur Entnahmevorgänge von Anteilsinhaber auf Ebene der Körperschaft buchhalterisch im Wege eigener Verrechnungskonten erfasst werden können. Zum Stichtag 31.12.2015 bestand also keine Forderung der Beschwerdeführerin gegen Herrn ***G2***. Ob mit einer Rückzahlung des Betrages von 49.810,45 € zum Sichttag 31.12.2015 durch Herrn ***G2*** noch zu rechnen war oder nicht, ist daher irrelevant. Dass diese Forderung, die mit Unterfertigung des Abtretungsvertrages vom 8. Mai 2014 gegenüber Herrn ***G1*** besteht, nicht einbringlich sei, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet und liegen dafür auch keine Anhaltspunkte in den vorgelegten Unterlagen vor. Zusammengefasst bedeutet dies, dass die Forderungsabschreibung iHv 49.810,45 € mit 31.12.2015 von der Beschwerdeführerin jedenfalls zu Unrecht vorgenommen worden ist und in der Folge im Rahmen der Betriebsprüfung zu Recht in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung wieder zugerechnet wurde. Körperschaftsteuer 2016 Gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988 ist der Verlustabzug im Sinne des § 18 Abs. 6 EStG 1988 bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen: § 18 Abs. 6 EStG 1988 normiert, dass als Sonderausgaben auch Verluste abzuziehen sind, die in einem vorangegangenem Jahr entstanden sind. Der Verlustabzug ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von Amts wegen im ersten Jahr vorzunehmen, in welchem der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Abzug der anderen Sonderausgaben einen positiven Betrag ergibt. Ein allfälliger Rest ist bei Vorliegen hinreichender Einkünfte im jeweils nächstfolgenden Jahr abzuziehen. Über die Höhe des vorzutragenden Verlustes wird dabei für das Jahr abgesprochen, in welchem der Verlust entstanden ist, wobei der Bescheid dieses Jahres diesbezüglich bindende Tatbestandswirkung auch für die Folgejahre hat. (VwGH vom 27.6.2018, Ra 2016/15/0072) Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 einen Verlust iHv 104.563,99 € und im Jahr 2013 iHv 62.005,54 € erwirtschaftet. Im Rahmen der Veranlagung 2014 wurde ein Verlustabzug in Höhe von 77.884,20 € berücksichtigt. Der verbleibende Verlustabzug in Höhe von 88.685,33 € wurde von den Einkünften des Jahres 2015 abgezogen. Damit war der gesamte Verlust aus den Jahren 2012 und 2013 konsumiert. Ein Verlustabzug für das Jahr 2016 ist daher ausgeschlossen. Die beantragte Anpassung der Rückstellung wurde bereits im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 7. September 2018 durchgeführt. Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 Das Finanzamt hat die Beschwerdeführerin gemäß § 95 EStG 1988 für Kapitalertragsteuer iHv 12.452,61 € wegen verdeckter Gewinnausschüttung herangezogen und begründet dies damit, dass die Beschwerdeführerin zu Gunsten des Herrn ***G2*** auf eine Forderung in Höhe von 49.810,45 € verzichtet habe, wobei die Höhe dieser Forderung unstrittig ist. Verdeckte Ausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027). Verdeckte Ausschüttungen sind alle Vorteile, die einem Anteilseigner oder einer einem Anteilseigner nahestehenden Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gewährt werden, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und bei der Körperschaft eine Vermögensminderung bewirken oder Vermögensvermehrung verhindern (Gernot Ressler/Birgit Stürzlinger in Lang/Schuch/Staringer, KStG, § 8 Rz 100). Unter verdeckten Ausschüttungen werden alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Vorteile (Zuwendungen) an die an einer Körperschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen angesehen, die zu einer Gewinnminderung der Körperschaft führen und Dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden. Offene wie verdeckte Gewinnausschüttungen setzen definitionsgemäß eine Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung voraus (VwGH 1.3.2007, 2004/15/0096). Im Rechtssatz zur Entscheidung vom 15.10.2014, RV/5100117/2011, hat das Bundesfinanzgericht Folgendes festgehalten: "Die Zurechnung von Kapitalerträgen gem. § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 an ein Steuersubjekt (= Empfänger der Kapitalerträge) setzt dessen unmittelbare Beteiligung an der die Kapitalerträge zuwendenden Körperschaft voraus. Die Zurechnung von Kapitalerträgen an den nicht unmittelbar beteiligten Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist rechtlich verfehlt." Es steht unbestritten fest, dass Herr ***G2*** seine Anteile an der Beschwerdeführerin mit Abtretungsvertrag vom 8. Mai 2014 an Herrn ***G1*** abgetreten hat. Das bedeutet, dass er im Jahr 2016 weder unmittelbar noch mittelbar an der Beschwerdeführerin beteiligt war. Zu diesem Zeitpunkt war Herr ***G1*** einziger Gesellschafter der Beschwerdeführerin. Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist auch dann anzunehmen, wenn Dritte auf Grund ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft wurzelnde Zuwendung erhalten (VwGH vom 31.05.2066, 2002/13/0168). Es wurde weder behauptet noch ergeben sich Anhaltspunkte dafür aus dem Sachverhalt, dass Herr ***G2*** eine dem Anteilseigner, also Herrn ***G1***, nahestehende Person wäre. Ein Naheverhältnis zwischen den Herrn ***G1*** und ***G2*** ist auszuschließen. Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Gegenständlich wird als Empfänger der Kapitalerträge Herr ***G2*** genannt. Er war jedoch seit Mai 2014 nicht mehr Anteilseigner der Beschwerdeführerin und auch keine nahestehende Person eines Anteilseigners. Der Verwaltungsgerichtshof hat Zuwendungen, die anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters gewährt wurden, als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert. Gegenständlich handelt es sich aber um keinen Forderungsnachlass anlässlich des Ausscheides des Herrn ***G2*** aus der Beschwerdeführerin, da dieser bereits zwei Jahre zuvor ausgeschieden war. Der vorliegende Sachverhalt bietet keine Grundlage für eine verdeckte Ausschüttung an Herrn ***G2*** im Veranlagungsjahr 2016. Der angefochtene Haftungsbescheid war daher aufzuheben. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Fall war in erster Linie der zugrundeliegende Sachverhalt zu klären. Die Lösung der daran knüpfenden Rechtsfrage folgt der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.   Linz, am 7. Februar 2022  

Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/5100976/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100976.2018
Stammnummer
136228
Gültig
07.02.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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