Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5100976/2018
1. Forderungsabschreibung 2. verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5100976/2018vom 07.02.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Susanne Feichtenschlager in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***Stb1***, ***AdrStb1***, über die Beschwerden
vom 27. September 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 21. August 2017 betreffend Körperschaftsteuer 2015,
vom 28. August 2018 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels vom 10. August 2018 betreffend Körperschaftsteuer 2016 und
vom 19. Dezember 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Grieskirchen Wels betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 vom 20. November 2017,
jeweils Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 7. Februar 2022 in Anwesenheit der Schriftführerin Tanja Grottenthaler zu Recht erkannt:
Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2015 wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2016 wird - wie in der Beschwerdevorentscheidung vom 7. September 2018 - teilweise stattgegeben. Das Einkommen beträgt 112.423,32 €, die festgesetzte Körperschaftsteuer beträgt 28.103,00 €.
Der Beschwerde betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2016 wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 9. Dezember 2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung abgenommen, weil die Gerichtsabteilung ab 1. Februar 2021 aufgrund Versetzung der Richterin in den Ruhestand unbesetzt sein würde, und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
Die Beschwerdeführerin, die ***Bf1***, wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 31.01.2007 gegründet. Gesellschafter waren zunächst ***VNG1*** ***G1***, der seit Gründung der Gesellschaft als alleiniger Geschäftsführer fungiert, und ***VNG2*** ***G2***, der seine Anteile am 08.05.2014 an ***VNG1*** ***G1*** abtrat.
In Zusammenhang mit einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung fand am 11. August 2017 die Schlussbesprechung statt. Soweit für das gegenständliche Verfahren (Veranlagungsjahr 2015) relevant, wurde in der Niederschrift in der Textziffer 4 Folgendes festgehalten:
"Tz. 4 verdeckte Gewinnausschüttung
2007 gründeten Hr. ***G1*** und Hr. ***G2*** die ***Bf1***. Jeder der beiden Herren war zu 50 % Gesellschafter, Hr. ***G1*** alleiniger Geschäftsführer.
Die Aufgaben von Hr. ***G1*** waren nach der Kundenakquise im technischen Bereich wie der Projektent- und -abwicklung, Bauleitung, Qualitätssicherung während der Bauphase,... und die Aufgaben von Herrn ***G2*** lagen im finanziellen Bereich, Verwaltungsangelegenheiten sowie die Finanzierungen der Kunden. Hr. ***G2*** hatte dabei Zugang zu den Konten und tätigte Überweisungen für die GmbH, übernahm die Kommunikation mit den Banken und dem damaligen Steuerberater,… - kurz gesagt, er übernahm die gesamten Verwaltungstätigkeiten der GmbH. Gewinnausschüttungen sollten immer erst nach gemeinsamen Beschluss an Hr. ***G1*** und Hr. ***G2*** zu gleichen Teilen ausbezahlt werden.
Ende 2013/Anfang 2014 fand Hr. ***G1*** dann heraus, dass Hr. ***G2*** regelmäßig Entnahmen getätigt hatte. Zu diesem Zeitpunkt ging Hr. ***G1*** aber nicht von einer absichtlichen Schädigung der GmbH aus.
Dann fand Hr. ***G1*** aber heraus, dass Hr. ***G2*** nicht nur Entnahmen auf sein Verrechnungskonto, sondern darüber hinaus auch bet-at-home-Entnahmen getätigt hatte. Die entnommenen Beträge hatte Hr. ***G2*** bereits verspielt.
Daraufhin wurden die Anteile von Hr. ***G2*** an Hr. ***G1*** abgetreten und Hr. ***G2*** erklärte sich bereit, den Schaden wieder gut zu machen. Hr. ***G1*** sah von einer Strafanzeige ab, wenn zumindest 100.000,-- sofort zurückbezahlt werden und die Restschuld in monatlichen Raten von 500,--. Die 100.000,-- wurden von Hr. ***G2*** im Juni 2014 beglichen, von den monatlichen Raten wurde aber keine einzige bezahlt.
Letztendlich kam es mit Hr. ***G2*** zu einem Vergleich, in welchem eine Zahlung von 20.000,-- festgelegt wurde.
Der Restbetrag von 55.627,45 musste abgeschrieben werden.
Nach Ansicht der BP handelt es sich bei diesem Betrag um eine verdeckte Gewinnausschüttung, da die Entnahmen durch Hr. ***G2*** in seiner Eigenschaft als Gesellschafter getätigt wurden.
Eine vorgelegte Rechnung der ***G2KG*** an die Firma ***Bf1*** über laufende Finanzberatungen in Höhe von 5.817,-- wird durch die BP noch anerkannt und vom oben angeführten Restbetrag abgezogen.
Zeitpunkt der verdeckten Gewinnausschüttung ist 2015, der Zeitpunkt des endgültigen Verzichtes der ***Bf1***.
Der Betrag ist daher ausserbilanzmäßig dem Gewinn 2015 wieder zuzurechnen. Die KESt wird Hr. ***G2*** direkt vorgeschrieben.
Auf Wunsch des Geschäftsführers, Hr. ***VNG1*** ***G1***, und der steuerlichen Vertreterin, ***Stb1***, wird angemerkt, dass zur Klärung des Sachverhaltes im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens folgende Unterlagen vorgelegt wurden:
Buchungsbeleg Vergleich ***G2***;
Sachverhaltsdarstellung Hr. ***G1*** vom 15.03.2017;
Unterschriftenblatt der ***Bank1***, vom 11.02.2010;
Vereinbarung über Schadensgutmachung vom 02.06.2014;
Rechnung der ***G2KG*** an die ***Bf1*** vom 30.04.2014;
Rechnung der ***Bf1*** an ***X*** und ***Y** vom 22.04.20104;
Mail von Hr. ***G2*** an Hr. ***G1*** über Preis Büromöbel vom 22.05.2014;
Mail von ***RA1*** an Kanzlei ***RÄ2*** vom 22.02.2016;
Gesprächsnotiz zur Besprechung Hr. ***G2*** und Hr. ***G1*** vom 14.04.2014;
Vergleichsausfertigung ***LG*** vom 01.02.2016;
Der Geschäftsführer, Hr. ***VNG1*** ***G1***, und die steuerliche Vertreterin, ***Stb1***, behalten sich das Rechtsmittel der Beschwerde vor.
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2015
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Verdeckte Gewinnausschüttung
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49.810,45
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Gewinnerhöhung
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49,810,45
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KESt (Direktvorschreibung an Hr. ***G2***)
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12.452,61
Körperschaftsteuer 2015
Mit Bescheid vom 21. August 2017 wurde die Körperschaftsteuer 2015 veranlagt. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung um 49.810,45 € erhöht (Nichtanerkennung der Forderungsabschreibung) und die Körperschaftsteuer mit 15.274,00 € festgesetzt.
Nach gewährter Rechtsmittelfristverlängerung wurde mit Schriftsatz der steuerlichen Vertretung der Beschwerdeführerin vom 27. September 2017 das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 eingebracht. Es wurde beantragt, die Forderungsabschreibung in Höhe von 49.810,45 € anzuerkennen.
Tatsache sei, dass Herr ***G2*** zum damaligen Zeitpunkt Gesellschafter gewesen und es zu Entnahmen gekommen sei. Strittig sei, ob diese Entnahmen als Ausschüttungen oder als Schadensfall zu werten seien. Bezugnehmend auf Lang/Rust/Schuch/Staringer in Lang/Rust/Schuch/Staringer, KStG, 2. Auflage 2016, wurde ausgeführt, dass die Entnahmen (insbesondere bet-at-home Entnahmen über das Verrechnungskonto von Herrn ***G2***) von der Beschwerdeführerin weder gewollt noch beabsichtigt gewesen wären. Einziger vertretungsbefugter Geschäftsführer wäre und sei Herr ***G1***. Herr ***G2*** sei nie Geschäftsführer oder Prokurist der Gesellschaft gewesen, daher könnten dessen Handlungen nie eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Gesellschaft darstellen. Herr ***G2*** habe sich den Vorteil selber ohne organrechtliche Vertretungsbefugnis durch diverse Handlungen verschafft und sich dadurch bereichert. Die Forderungsabschreibung im Jahr 2015 könne keineswegs eine verdeckte Zuwendung sein, es könne lediglich ein Schadensfall vorliegen, der Zeitpunkt des endgültigen Verzichts sei das Jahr 2016 (Vergleichsausfertigung des ***LG*** vom 01.06.2016). Zweifel an der Rückzahlungsfähigkeit seien Herrn ***G1*** erstmals gekommen, als ein bedingter Zahlungsbefehl des ***LG*** von der beklagten Partei Herrn ***G2*** übermittelt worden sei. Die Forderungsabschreibung musste aufgrund des Vorsichtsprinzips im UGB im Jahr 2015 durchgeführt werden, steuerlich aufgrund der Maßgeblichkeit und der im Steuerrecht geforderten Konkretisierung ebenfalls ein Aufwand. Insbesondere das Darlehen an die ***G2KG*** sei abgeschrieben worden, welches erst im letzten Moment in den Vergleich aufgenommen worden sei. Da es gegengleich in den Büchern der ***G2KG*** aufgenommen worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass dort ein Sanierungsgewinn erfasst worden sei.
Mit Verweisen auf die Literatur (Lang RZ 114, 120,125ff) wurde dargelegt, dass Herr ***G2*** Entnahmen getätigt habe, welche vom damaligen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin weder gewünscht noch beabsichtigt gewesen wären. Er habe dies auch nicht geduldet. Als ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer habe er seinem gleichberechtigten Geschäftspartner vertraut, der mit finanziellen Belangen und Verwaltungsangelegenheiten sowie Finanzierungen der Kunden betraut gewesen sei. Ende 2013/Anfang 2014 sei Herr ***G1*** aufgrund von Aussagen von Herrn ***G2***, dass er mehr Geld aufnehmen müsse, stutzig geworden und 2014 sei dies aufgrund diverser Nachforschungen bestätigt worden. Herr ***G1*** habe auch zu diesem Zeitpunkt nicht an eine böse Absicht von Herrn ***G2*** geglaubt. Erst als ihm immer mehr Details bekannt geworden seien, habe er die Tragweite des Fehlverhaltens einschätzen können und habe umgehend reagiert. Herr ***G1*** habe alle mögliche Maßnahmen ergriffen.
Aus dem in der Folge dargestellten Zeitablauf geht im Wesentlichen hervor, dass Herr ***G2*** für finanzielle Belange, Verwaltungsangelegenheiten und die Finanzierung der Kunden zuständig gewesen sei, Herr ***G1*** für die Akquise von Kunden und die Abwicklung der Baustellen. Die Abwicklung der Buchhaltung und die Erstellung des Jahresabschlusses inkl. Steuererklärungen seien einem Steuerberater übergeben worden. Herr ***G1*** sei alleiniger Geschäftsführer gewesen, weil Herr ***G2*** mit der Beschwerdeführerin nicht in Verbindung gebracht werden wollte, da er den Kunden bei der Finanzierung ihres Eigenheims die Dienstleistungen seiner KG verkauft habe. Herr ***G2*** sollte sich für seine Leistungen monatliche Rechnungen iHv 1000,00 € an seine Finanzmanagement KG stellen und auf Basis der Rechnungen auszahlen lassen.
Herrn ***G1*** sei stets bewusst gewesen, dass er als Geschäftsführer dennoch die Verantwortung zu tragen habe. Er habe an Bilanzbesprechungen teilgenommen und den Jahresabschluss sowie die Steuererklärungen alljährlich unterzeichnet. Bei Bilanzbesprechungen sei auch teilweise die Problematik mit den Verrechnungskonten besprochen worden. Es habe sich herausgestellt, dass Herr ***G2*** monatlich (meist) 1.000,00 € entnommen und nicht über seine KG abgerechnet habe. Wäre Herr ***G2*** der Vereinbarung nachgekommen, wäre die übrige ausgebuchte Forderung niedriger gewesen, es stünde dann nicht eine Forderungsabschreibung in den Büchern, sondern eine Rechnung für eine erbrachte Leistung. Er hätte diese Beträge dann in seiner privaten Steuererklärung versteuern müssen. Herr ***G1*** habe dies wahrgenommen. Aufgrund der Formalfehler (fehlende Rechnungen) habe für ihn aber kein Anlass bestanden, an der Vertrauenswürdigkeit seines Partners zu zweifeln, zumal er ihn als Spezialisten ausgewählt hätte, der sicher wisse, was er tue, und auch der Steuerberater keine Zweifel angemeldet hätte. Erst als die Steuerberatungskanzlei eine von Herrn ***G2*** gelegte Rechnung Herrn ***G1*** übermittelt habe, habe dieser umgehend reagiert. Er habe die Rechnungen korrigieren lassen ohne zu wissen, dass die Beträge bereits entnommen worden seien. Herr ***G1*** habe zu diesem Zeitpunkt immer noch mit Herrn ***G2*** zusammenarbeiten wollen unter der Voraussetzung der Schadenswiedergutmachung, zu der sich Herr ***G2*** auch bereit erklärt habe. Den Aufforderungen, die Geschäftskonten der Beschwerdeführerin mit sämtlichen Codes auszuhändigen, sei Herr ***G2*** nicht vollständig nachgekommen. Sein Argument sei gewesen, dass beim Online-Zugang auch seine persönlichen Konten ersichtlich seien und eine Trennung einige Zeit in Anspruch nehmen würde. Erst ein persönlicher Besuch von Herrn ***G1*** bei der Bank habe ihm die Einsicht in die Konten der Beschwerdeführerin ermöglicht. Da wurde auch ersichtlich, dass Herr ***G2*** - obwohl nicht zeichnungsberechtigt - Verträge bei der Bank unterzeichnet hätte. Am 11.04.2014 teilte Herr ***G1*** Herrn ***G2*** mit, dass er die Zusammenarbeit beenden möchte und er der Ansicht sei, dass dieser keinerlei Anspruch auf 50 % der Anteile an der Beschwerdeführerin mehr hätte. Am 08.05.2014 habe Herr ***G2*** seine Anteile an der Beschwerdeführerin sowie an den beiden Projektgesellschaften abgetreten. Am 26.05.2014 sei ein Schreiben vorbereitet worden, dass Herr ***G1*** auch die ***Bank1*** zur Verantwortung ziehen wolle, da dort Herr ***G2*** ein Konto eröffnet habe. Dieses Schreiben sei nie abgeschickt worden. Die Bank habe sich auf eine Anscheinsvollmacht von Herrn ***G2*** bezogen und habe Herrn ***G1*** nahegelegt, die Konten als Geschäftsführer zu unterschreiben, da ansonsten die Bankkonten eingefroren würden. Herr ***G1*** hätte dann einige Projekte nicht mehr weiterführen können, was zum Untergang der Gesellschaft geführt hätte, sodass er sich widerwillig gefügt habe. Um zahlungsfähig zu bleiben, musste Herr ***G1*** ziemlich rasch von Herrn ***G2*** 100.000,00 € bekommen. Am 02.06.2014 sei eine Vereinbarung unterschrieben worden, aus der hervorgehe, dass Herr ***G2*** bis Ende Juni 2014 eine Zahlung von 100.000,00 € zu leisten hätte, Provisionen und die Überlassung des Büroinventars gegenverrechnet würden und der Restbetrag in monatlichen Raten von 500,00 € zurückgezahlt würde. Herrn ***G2*** sei es ein Anliegen gewesen, dass er tätige Reue zeigen würde. In dieser Vereinbarung sei auch Stillschweigen vereinbart worden, Herr ***G1*** müsste auf eine Anzeige verzichten, da Herr ***G2*** Sorge gehabt hätte, dass er seinen Beruf als Finanzdienstleister nicht mehr ausüben könnte. Dies hätte möglicherweise dazu geführt, dass die Liquidität und Rückzahlungsfähigkeit nicht mehr vorhanden gewesen wäre. Herr ***G2*** habe die 100.000,00 € fristgerecht entrichtet, der Zahlungsverpflichtung hinsichtlich der monatlichen Teilraten sei er nie nachgekommen. Für das Büroinventar habe ihm Herr ***G1*** 5.000,00 € zugestanden. Dies würde bedeuten, dass die Differenz von 12.000,00 € (17.000,00 - 5.000,00) Provisionen gegenverrechnet werden sollten. Das Büroinventar sei bereits 2014 im Jahresabschluss berücksichtigt worden, daher sei die steuerliche Vertretung davon ausgegangen, dass auch die Provision bereits im Jahresabschluss 2014 berücksichtigt worden sei und habe den Restbetrag abgeschrieben. Tatsache sei, dass dieser Betrag in der Forderungsabschreibung enthalten sei und daher jedenfalls anzuerkennen sei. Es handle sich nicht um eine Forderungsabschreibung, sondern um einen Provisionsaufwand, welchen Herr ***G2*** in dieser Vereinbarung gegenverrechnet haben wollte und welcher auch anerkannt worden sei. Eine Rechnung habe die Beschwerdeführerin trotz Urgenz nie erhalten.
Am 09.09.2014 habe Herr Mag. ***RA1*** als Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin ein Schreiben der Rechtsanwälte ***RÄ3*** erhalten, aus dem hervorgehe, dass Herr ***Z*** (ein potenzieller Kunde der Beschwerdeführerin) wieder einen Betrag in Höhe von 78.000,00 € zurückfordere. Der Vertrag sei abgeschlossen, aber rückabgewickelt worden. Herr ***G2*** habe (obwohl nicht zeichnungsberechtigt) den Betrag bar vom Kunden kassiert und auf seinem Verrechnungskonto als Bareinzahlung erfassen lassen, um seine Schulden am Verrechnungskonto zu tilgen. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleiches sei entschieden worden, dass der Beschwerdeführerin daraus keinerlei Verpflichtung erwachsen und sich Herr ***Z*** an Herrn ***G2*** wenden solle.
Am 16.10.2015 wäre schließlich ein bedingter Zahlungsbefehl des ***LG*** von Herrn ***G2*** an Herrn ***G1*** erfolgt, aus dem hervorgehen würde, dass Herr ***G2*** 17.500,00 € (die Hälfte des Stammkapitals an der Beschwerdeführerin) zurückhaben wollte, obwohl er die Anteile bereits 2014 abgetreten habe und seiner Ratenzahlungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. In der Vergleichsausfertigung vom 01.02.2016 sei entschieden worden, dass Herr ***G2*** Herrn ***G1*** persönlich einen Betrag von 20.000,00 € zu bezahlen hätte. Diesen Betrag hätte Herr ***G1*** von seinem Verrechnungskonto auf jenes von Herrn ***G2*** buchen lassen, um dessen Schulden zu reduzieren. Da sich Herr ***G1*** keinesfalls bereichern wollte, habe er den Betrag der Beschwerdeführerin überlassen. Am 22.02.2016 sei die ***G2KG*** in diesen Gerneralvergleich aufgenommen worden, weshalb es zu einer endgültigen Forderungsabschreibung des Darlehens der ***G2KG*** im Jahr 2015 gekommen sei.
Die Beschwerdeführerin wäre zu keinem Zeitpunkt mit den Entnahmen des Herrn ***G2*** einverstanden gewesen. Herr ***G1*** habe stets im Sinne seiner Sorgfaltspflicht gehandelt, indem er seinem gleichberechtigten Partner als Finanzspezialisten jene Aufgaben übergeben hätte, für welche er nicht die Expertise gehabt hätte, und einen Spezialisten (seinen Steuerberater) mit der Kontrolle beauftragt hätte. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei im Jahr 2015 mangels Zuwendungsgedanken nicht denkbar, darüber hinaus wäre in diesem Betrag ohnehin ein Betrag von 12.000,00 € enthalten, welcher Herrn ***G2*** für Provisionen gegenzurechnen sei, die er in seiner Steuererklärung zu versteuern hätte. Da die abgeschriebene Darlehensforderung gegengleich in der ***G2KG*** erfasst sei, gehe die steuerliche Vertreterin davon aus, dass diese ohnehin im Jahr 2016 als Sanierungsgewinn zu versteuern sei. Es werde daher beantragt, die Forderungsabschreibung im Jahr 2015 in voller Höhe anzuerkennen.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13. November 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde vom 28. September 2017 als unbegründet ab. Begründend wurde unter Anführung entsprechender VwGH-Judikatur ausgeführt, dass subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Ausschüttung eine ausdrücklich auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung sei (Wissen und Wollen der Körperschaft), wobei sich die Absicht der Vorteilsgewährung auch schlüssig aus den Umständen des jeweiligen Falles ergeben könne. Sie liege daher auch vor, wenn die Körperschaft von einem zu Unrecht in Anspruch genommenen Vorteil Kenntnis erlangen und nichts unternehmen würde, um diesen rückgängig zu machen. Zur Verwirklichung einer verdeckten Ausschüttung würde er rechtlich eines der Körperschaft zuzurechnendes Verhalten des vertretungsbefugten Organs bedürfen, das für sie auftreten und entscheiden würde.
Das vertretungsbefugte Organ der Beschwerdeführerin sei Herr ***VNG1*** ***G1***. Mit Vergleichsausfertigung des ***LG*** vom 01.02.2016 habe er als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin willentlich auf alle über den Vergleichsbetrag hinausgehenden Ansprüche gegenüber Herrn ***G2*** verzichtet. Dies stelle eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Beschwerdeführerin dar.
Die Forderungsabschreibung über 49.810,45 € sei aus folgenden Gründen steuerlich unzulässig:
- Die Abschreibung von Forderungen setze grundsätzlich Uneinbringlichkeit voraus. Weder im Prüfungs-, noch im Beschwerdeverfahren sei die Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber dem ehemaligen Gesellschafter nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden. Es seien keine konkreten Maßnahmen zur Forderungseintreibung nachgewiesen worden.
- Eine volle Wertberichtigung einer Forderung sei außerdem ungerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige wegen seines Interesses an der Weiterführung des Betriebes seines Schuldners keine Schritte zur zwangsweisen Einbringung seiner Forderung durchführen würde.
- Eine anderweitige betriebliche Veranlassung, wie ein akuter Liquiditätsengpass, sei, wie aus dem Schreiben der ***Bank1*** vom 10.10.2017 hervorgehe, zum Zeitpunkt der Vergleichsausfertigung nicht vorgelegen.
- Die bilanzielle Bewertung, auch jene von Forderungen, habe sich nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag dem Unternehmen darstellen. Wertveränderungen nach dem Bilanzstichtag, die dem Steuerpflichtigen vor dem Bilanzerstellungszeitpunkt bekannt würden, seien nicht zu berücksichtigen. Das Ergebnis des gerichtlichen Vergleichs vom 01.02.2016 könne in die Bilanz vom 31.12.2015 nicht einfließen.
Am 12. Dezember 2017 brachte die Beschwerdeführerin durch ihre steuerliche Vertreterin Vorlageantrag gemäß § 264 BAO ein. Die bislang vorgebrachten Argumente (z.B. Schadensfall, Diebstahl, Höhe der Abschreibung - insbesondere aufgrund der Provisionen) seien weder entkräftet noch gewürdigt worden. Der Betriebsprüfer sei bereits zu Beginn der Betriebsprüfung auf die Forderungsabschreibung hingewiesen worden. Es habe einige Besprechungen gegeben. Mehrmals sei darauf hingewiesen worden, dass Zeugen einvernommen werden sollten. Die Abgabenbehörde habe es unterlassen, ein ordnungsgemäßes und vollständiges Ermittlungsverfahren unter Wahrung des Parteiengehörs durchzuführen. In Hinblick auf die Begründung zur Beschwerdevorentscheidung werde festgehalten, dass es nicht der Wahrheit entsprechen würde, dass Herr ***G1*** als Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nichts unternommen hätte, um die Vorteilsgewährung rückgängig zu machen, sondern vielmehr betrogen worden sei und ab seiner Kenntnisnahme dieser Problematik alles versucht habe, den Schaden möglichst gering zu halten. Es sei zu diesem Zeitpunkt um die Beschwerdeführerin nicht gut bestellt gewesen (vgl. Rating der Bank). Herr ***G1*** hätte daher die grundsätzliche Entscheidung zu treffen gehabt, wie er als geschäftsführender Gesellschafter die Beschwerdeführerin aus den roten Zahlen führen und zeitgleich die Problematik mit seinem früheren Geschäftspartner lösen könne. Aus dem bereits in der Beschwerde dargestellten Geschehensablauf sei ersichtlich, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass Herr ***G1*** nichts unternommen hätte, um die Vorteilsgewährung rückgängig zu machen. Herr ***G2*** habe die vereinbarten 100.000,00 € am 25.6.2014 bezahlt, von denen Herr ***G1*** gewusst habe, dass diese Summe notwendig sei, wenn er die Projekte der Beschwerdeführerin beenden wollte. Er habe aber nicht damit gerechnet, dass Herr ***G2*** die monatlichen Raten nicht bezahlen würde. Neben der schon bestehenden Problematik sei die Beschwerdeführerin am 9.9.2014 von einem Kunden auf Rückzahlung von 78.000,00 € geklagt worden, welche die Gesellschaft scheinbar nie erhalten habe. Es habe sich herausgestellt, dass Herr ***G2*** diesen Betrag in bar kassiert habe und als Einzahlung auf sein Verrechnungskonto gebucht habe. Mit 1.1.2015 habe Herr ***G1*** einen Steuerberaterwechsel durchgeführt. Die Beschwerdeführerin sollte zum Erfolg geführt werden, was schließlich auch gelungen sei. Herr ***G1*** habe nunmehr jede UVA und jede Auskunft hinterfragt und letztendlich habe Herr ***G2*** Klage gegen Herrn ***G1*** persönlich eingebracht. Herr ***G1*** habe mit Hilfe seines Vertrauensanwaltes zum Gegenschlag ausholt und persönlich im Rahmen eines Vergleiches einen Betrag von 20.000,00 € zugesprochen bekommen, den er der Beschwerdeführerin bereitgestellt habe. Herr ***G1*** habe de facto dadurch privat auf 20.000,00 € verzichtet. Dieser Betrag sei geflossen und in der Buchhaltung der Beschwerdeführerin zwischen den Verrechnungskonten von Herrn ***G2*** und Herrn ***G1*** erfasst worden. Der abzuschreibende Betrag sei vermindert worden. Erst im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2015 (damit nach Abschluss des Vergleiches) sei ein Fehler bei den Verrechnungskonten festgestellt worden, welcher den Betrag nochmals erhöht hätte, zum Entscheidungszeitpunkt Herrn ***G1*** jedoch nicht bewusst gewesen wäre.
Es werde nochmals daran erinnert, dass in der Bescheidbegründung argumentiert werde, dass Herr ***G1*** nichts unternommen hätte. Angesichts dieser Schilderung würde dies jeder Grundlage entbehren, Herr ***G1*** habe zu diesem Zeitpunkt keinesfalls Herrn ***G2*** etwas zukommen lassen wollen.
In weiterer Folge legte die steuerliche Vertreterin der Beschwerdeführerin dar, warum die vom Finanzamt zitierte VwGH-Judikatur im gegenständlichen Fall nicht passend sei. Im Zuge dessen wurde nochmals ausgeführt, dass ein werterhellendes Ereignis bereits im Jahresabschluss 2015 geltend gemacht worden sei. Aus Vorsichtsgründen sei diese Tatsache in den UGB-Jahresabschluss 2015 aufzunehmen und aufgrund der Maßgeblichkeit auch steuerlich zu folgen. Dass er nicht bezahlen könne oder wolle, habe Herr ***G2*** deutlich gezeigt, da er die im Juni 2014 vereinbarten Raten nicht bezahlt habe. Herr ***G1*** habe von der Ex-Ehefrau des Herrn ***G2*** gewusst, dass er über kein größeres Vermögen verfüge, dass er spielsüchtig sei und für die Einmalzahlung von 100.000,00 € einen Kredit aufgenommen habe, für den seine Lebensgefährtin mit einem Grundstück eingestanden sei. Jeder erfahrene Geschäftsmann würde unter diesen Umständen an der Zahlungsfähigkeit zweifeln, wenn von Juni 2014 bis Ende 2015 keine Zahlungen eingehen würden und im Gegenzug eine Klage eintreffe.
Herr ***G2*** habe sich bzw. seine ***G2KG*** durch nicht gebilligte Entnahmen bereichert. Die Entnahmen seien nicht auf einmal sondern immer wieder erfolgt, was einen gewerblichen Diebstahl durchaus unterstreiche. Auch die nachträgliche Aufnahme der ***G2KG*** in den Vergleich spreche dafür einen Sanierungsgewinn zu versteuern (wohl nicht beim Kommanditisten).
Ein Fremdvergleich (ein fremder Dritter, der eine Gesellschaft beklaut und in der Folge diese verklagt sei undenkbar) könne im vorliegenden Fall schwer herangezogen werden. Herr ***G2*** sei bekannt gewesen. Er sei nicht angezeigt worden, weil seine Bereitschaft der Gesellschaft etwas zurückzuzahlen damit nicht mehr gegeben gewesen wäre. Zudem hätte er seine Tätigkeit als Finanzdienstleister möglicherweise nicht mehr ausüben können und auch die im Juni 2014 vereinbarten Raten wären undenkbar gewesen. Auch diese Entscheidungen seien von Herrn ***G1*** aus betriebswirtschaftlichen Gründen für die Bescherdeführerin getroffen worden.
Die Forderungsabschreibung iHv 49.810,45 € sei aus folgenden Gründen zulässig:
Herr ***G1*** habe den Entnahmen des Herrn ***G2*** zu keinem Zeitpunkt und in keiner Weise zugestimmt.
Es sei völlig unverständlich gewesen, dass Herr ***G2*** die vereinbarte Ratenzahlung nicht eingehalten habe. Herr ***G1*** sei es aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen, gegen Herr ***G2*** vorzugehen.
Das Rating sei nach der Trennung verbessert worden. Zum Zeitpunkt des Vergleiches am 1.2.2016 sei zwar kein Liquiditätsengpass mehr vorgelegen, aber sehr wohl zur Vereinbarung im Juni 2014. Zu diesem Zeitpunkt sei Herr ***G1*** zum schnellen Handeln gezwungen gewesen.
Der Vergleich vom 1.2.2016 würde auf der Klage des Herrn ***G2*** basieren, welche deutlich mache, dass seine Zahlungsbereitschaft gesunken sei. Weiters sei bewusst geworden, dass die Spielsucht des Herrn ***G2*** sehr groß gewesen sei und er in Folge von Liquiditätsengpässen Beträge aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin genommen hätte. Seine Lebensgefährtin hätte für ihn bürgen müssen und es wäre nicht zu erwarten gewesen, dass das Vermögen des Herrn ***G2*** sehr hoch sein würde.
Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2018 wurde der Vorlageantrag vom 12. Dezember 2017 ergänzt. Herr ***G1*** habe eigene Überlegungen auf Basis des Bankkontos angestellt: Herr ***G1*** sei von 225.000,00 € Entnahmen des Herrn ***G2*** ausgegangen. Es habe sich herausgestellt, dass Herr ***G2*** nach Berücksichtigung von Zahlungen iHv 78.000,00 € sowie einer Einmalzahlung von 100.000,00 € und die Gegenverrechnung der Büroeinrichtung und der Provisionen der Beschwerdeführerin noch 26.000,00 € geschuldet habe. Bevor Herr ***G1*** reagieren konnte, habe ihn Herr ***G2*** auf 17.500,00 € geklagt. Herr ***G1*** und sein Anwalt hätten dies zum Anlass genommen, eine Gegendarstellung zu verfassen. Herrn ***G1*** seien 20.000,00 € sowie die Verfahrenskosten iHv rund 3.000,00 € zugesprochen worden. Der Restbetrag der noch offenen Forderung hätte sich nach dieser Rechnung auf 26.600,00 € abzüglich des von Herrn ***G2*** zu zahlenden Betrages von 20.000,00 € (= 6.600,00 € abzüglich Kosten von 3.600,00 €) belaufen. Mit diesem Vergleich sei auch die Klage des Herrn ***G2*** auf Zahlung von 17.500,00 € aufgrund eines Schuldscheines abgeschmettert worden. Unter Berücksichtigung dieses Betrages ergäbe sich ein rechnerisches Plus iHv 10.900,00 € bzw. 13.900,00 €. Hätte Herr ***G1*** einem Vergleich nicht zugestimmt, wäre mit wesentlich höheren Verfahrenskosten zu rechnen gewesen.
Durch Rückfrage beim Steuerberater habe Herr ***G1*** die Auskunft erhalten, dass per 28.2.2014 ein Betrag von 142.121,67 € offen sei:
Darlehen ***G2*** 35.000,00 €
Darlehen ***T*** KG 54.000,00 ,€
Verr.kto ***G2*** 53.121,67 €
Im Falle dieses Saldos wäre die offene Restforderung (abzüglich 100.000,00 € Einmalzahlung, Büromöbel und Provisionen iHv 20.400,00 € und 20.00000 € aus dem Vergleich) 1.721,67 € (bzw. sogar noch eine Schuld an Herrn ***G2*** iHv 1.278,33 €) gewesen. Es ergäbe sich ein rechnerisches Plus iHv 15.778,33 € (=Schuld an Herrn ***G2***) bzw. 18.778,33 €.
Im Zuge der Bilanzerstellung 2013 (aber nach Unterschrift der Verreinbarung mit Herrn ***G2***) sei deutlich geworden, dass der offene Saldo strittig sei. Aus der Bilanz 2013 würden sich folgende offenen Forderungen ergeben:
Darlehen ***G2*** 35.000,00 €
Darlehen ***T*** KG 54.000,00 ,€
Verr.kto ***G2*** 76.368,25 €
Summe 165.368,25 €
Nach Abzug von Einmalzahlung, Büromöbel und Provisionen würde sich eine Restforderung von 44.968,25 € ergeben. Im Falle der Annahme es Vergleiches und damit der weiteren Zahlung von 20.000,00 € würde sich eine Restforderung von 24.968,25 € (abzüglich Verfahrenskosten 21.968,25 €) ergeben. Mit diesem Vergleich sei auch die Klage des Herrn ***G2*** auf Zahlung von 17.500,00 € aufgrund eines Schuldscheines abgeschmettert worden. Unter Berücksichtigung dieses Betrages ergäbe sich ein Restbetrag von 7.468,25 € (bzw. 4.468,25 €) und die Verfahrenskosten wären von Herrn ***G2*** zu tragen und es würden keine weiteren Kosten entstehen.
Diese Berechnung habe Herr ***G1*** nie herangezogen, da es auch im Jahr 2014 diverse Bewegungen auf dem Verrechnungskonto gegeben habe und er einen endgültigen Saldo benötigt hätte. Dieser sei im Zuge der Verhandlungen im Jänner 2016 mit der Bilanz 2014 vorgelegen:
Darlehen ***G2*** 35.000,00 €
Darlehen ***T*** KG 54.000,00 ,€
Verr.kto ***G2*** -30.872,55 €
Summe 58.127,45 €
Nach Abzug von Einmalzahlung, Büromöbel und Provisionen und den 20.000,00 € im Falle der Annahme des Vergleiches würde sich ein Restbetrag von 17.727,45 (bzw. 14.727,45 €) ergeben. . Mit diesem Vergleich sei auch die Klage des Herrn ***G2*** auf Zahlung von 17.500,00 € aufgrund eines Schuldscheines abgeschmettert worden. Unter Berücksichtigung dieses Betrages ergäbe sich ein Restbetrag von 227,45 € (bzw. eine Restschuld inkl. Verfahrenskosten iHv 2.773,55 €). Dem gegenüber würden weitere Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten stehen und jene Kosten, die der Beschwerdeführerin entstehen würden, wenn Herr ***G1*** seine Zeit der Eintreibung der offenen Forderung anstatt der Abwicklung eines weiteren Projektes widmen würde.
Auch auf Basis dieser Berechnung könne Herr ***G1*** ruhigen Gewissens festhalten, stets aus betriebswirtschaftlichen Gründen als Vertreter der Beschwerdeführerin gehandelt zu haben.
Erst im Zuge der Jahresabschlusserstellung 2015 (welche im Jänner 2016 nicht vorgelegen sei) habe sich herausgestellt, dass Herr ***G2*** noch 55.627,45 € schulden würde. Beim abgeschriebenen Betrag handle es sich im Wesentlichen um ein Darlehen der ***G2KG***, bei welcher Herr ***G2*** Komplementär gewesen sei. Bei Berücksichtigung der diversen Zahlungen wäre der abzuschreibende Betrag 35.227,45 € gewesen. Ohne diesen strittigen Betrag (34.246,58 €) wäre praktisch kein Saldo offen. Dem gegenüber würden weitere Verfahrens- und Rechtsanwaltskosten stehen und jene Kosten, die der Beschwerdeführerin entstehen würden, wenn Herr ***G1*** seine Zeit der Eintreibung der offenen Forderung anstatt der Abwicklung eines weiteren Projektes widmen würde.
Da Herr ***G1*** aufgrund der Tatsache, dass Herr ***G2*** ab dem Zeitpunkt der Einmalzahlung nicht mehr gewillt gewesen sei, die vereinbarten Raten zu zahlen und seinerseits Herrn ***G1*** verklagt habe, nicht mehr mit einer Zahlungsbereitschaft rechnen konnte, habe er sich für den Verzicht auf die restlichen Forderungen entschieden.
Zu keinem Zeitpunkt sei es Wille der Gesellschaft gewesen, Herrn ***G2*** etwas zukommen zu lassen. Es handle sich bei dem Betrag nicht um eine reine Forderungsabschreibung, sondern auch um Provisionen und strittige Honorare. Es sei bei der Verbuchung nicht mehr unterschieden worden, da sich die Auswirkung auf den Gewinn der Bescherdeführerin nicht geändert hätte.
Im Protokoll des ***LG*** werde zudem auf Seite 1 auf die Führung umfassender Vergleichsgespräche hingewiesen. Auch dieser Umstand sollte verdeutlichen, dass Herr ***G2*** zum Zeitpunkt des Vergleiches nicht besonders einsichtig und zahlungswillig gewesen sei.
Mit Vorlagebericht vom 26. Juni 2018 legte das Finanzamt die Beschwerdesache dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Es wurde dargelegt, dass die steuerliche Behandlung des gerichtlichen Vergleiches vom 1.2.2016 strittig sei. Mit diesem Vergleich habe die Beschwerdeführerin auf alle Ansprüche gegen den ehemaligen Gesellschafter ***VNG2*** ***G2*** verzichtet. Es sei zu einer Forderungsabschreibung iHv 55.627,45 € gekommen, die 2015 berücksichtigt worden sei. Im Zuge der Außenprüfung sei dieser Betrag abzüglich einer vorgelegten Rechnung über 5.817,00 € dem Gewinn zugerechnet worden, da es sich nach Ansicht der BP um eine verdeckte Gewinnausschüttung handle. Das Finanzamt sei der Ansicht, dass der Verzicht auf die über den Vergleichsbetrag hinausgehenden Forderungen eine verdeckte Gewinnausschüttung darstelle. Eine Forderungsabschreibung liege nicht vor (vgl. BVE). Auch bei einer gegensätzlichen Beurteilung dieser Frage käme es erst im Jahr 2016 zur Abschreibung der Forderung. Die Bewertung in der Bilanz habe sich nach den Verhältnissen zu richten, wie sie sich am Bilanzstichtag dem Unternehmer darstellen würden. Wertänderungen nach dem Bilanzstichtag, die dem Steuerpflichtigen vor dem Bilanzerstellungstag bekannt würden, seien nicht zu berücksichtigen. Eine steuerliche Wirkung könne im Jahr 2015 nicht entfaltet werden.
In ertragssteuerlicher Hinsicht sei eine Forderungsabschreibung nur dann anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige das nicht nur auf einer vorübergehenden Zahlungsschwierigkeit beruhende Absinken des Teilwertes zum maßgeblichen Sachverhalt konkret dartun könne. Es bestehe eine Vermutung dafür, dass der Teilwert jedes Wirtschaftsgutes im Zeitpunkt seiner Anschaffung oder Herstellung sich mit seinen Anschaffungs- oder Herstellungskosten decken würde. Zahlungsschwierigkeiten des ehemaligen Gesellschafters ***VNG2*** ***G2*** seien nicht nachgewiesen worden. Mit der Vereinbarung über die Schadensgutmachung vom 2.6.2014 sei festgehalten worden, dass die Beschwerdeführerin bei Schadensgutmachung von einer Strafanzeige gegen Herrn ***G2*** absehen würde. Die Vereinbarung sei aufgrund ausstehender Ratenzahlungen als nicht gültig anzusehen. Die Beschwerdeführerin hätte daher in der Folge Strafanzeige erstatten können und jedenfalls Einbringungsmaßnahmen setzen müssen.
Körperschaftsteuer 2016
Im Rahmen der Körperschaftsteuerveranlagung für das Jahr 2016 (Körperschaftsteuerbescheid 2016 vom 10. August 2018) wurde kein Verlustvortrag berücksichtigt, weil der gesamte Verlustvortrag bereits im Jahr 2015 aufgebraucht worden sei. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb wurden mit 113.661,32 € festgesetzt, die festgesetzte Körperschaftsteuer mit 28.413,00 €. Nach Berücksichtigung der geleisteten Vorauszahlungen ergab sich eine Abgabennachforderung iHv 8.084,00 €.
Mit Schriftsatz vom 28. August brachte die steuerliche Vertreterin die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2016 ein. Es wurde beantragt, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 113.661,32 € auf 112.423,32 € (Differenz 1.238,00 €) zu verringern und den Verlustvortrag iHv 13.698,82 € anzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Ermittlung des Einkommens ein EDV-Problem aufgetreten sei. Die Körperschaftsteuererklärung sei auf Basis der ursprünglichen Verlustvorträge ausgefüllt worden, es hätte sich eine Rückstellung i-hv 3.111,00 € ergeben. Diese Rückstellung sei auch im Aufwand erfasst worden. Vor Einreichung seien die Verlustvorträge kontrolliert worden und sei festgestellt worden, dass diese durch die Betriebsprüfung verkürzt worden seien (durch die Jahre 2013 und 2014) und ein Verlustvortrag iHv 13.698,82 € bestehen bleibe (wenn der strittige Betrag 2015 nicht berücksichtigt werde). Dieser Verlustvortrag sei in der Steuererklärung richtiggestellt und eine neue Körperschaftsteuererklärung eingereicht worden. Daraus sei ersichtlich, dass in der hinzugerechneten Körperschaftsteuer die höhere Rückstellung berücksichtigt worden sei. Im Jahresabschluss sei jedoch die Höhe der Rückstellung nicht mehr angepasst worden (dh 3.111,00 € seien rückgestellt worden). Daher müssten in KZ 9292 nicht 24.678,00 € hinzugerechnet werden sondern 23.440,00. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 112.423,32 € abzüglich Verlustabzug iHv 13.698,82 € würde ein zu versteuerndes Einkommen von 98.724,50 € und eine Körperschaftsteuer von 24.678,00 € ergeben. Nach Abzug der geleisteten Vorauszahlungen iHv 20.329,00 € würde sich eine korrekte Nachzahlung von 4.349,00 € ergeben.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 7. September 2018 wurde dem Beschwerdebegehren teilweise stattgegeben und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf 112.423,32 € abgeändert. Der beantragte Verlustvortrag iHv 13.698,82 € könne nicht gewährt werden, da dieser aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung bereits im Jahr 2015 aufgebraucht worden sei.
Im Vorlageantrag vom 5. Oktober 2018 wurde ergänzend vorgebracht, dass in Anbetracht der Tatsache, dass nunmehr bereits mehrere Verfahren zusammenhängen würden (Vorlage Körperschaftsteuer 2015, Vorlage Kapitalertragsteuer 2016, Akteneinsicht in den finanzstrafrechtlichen Akt von Herrn ***G1*** und in den Steuerakt sowie finanzstrafrechtlichen Akt des Herrn ***G2***, Beschwerdevorentscheidung Wiederaufnahme 2015) müsse leider von einer längeren Verfahrensdauer ausgegangen werden, weshalb die Verjährung des Körperschaftsteuerbescheides 2016 hiermit ausgeschlossen werden solle.
Mit Vorlagebericht vom 13.11.2018 legte das Finanzamt die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer 2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor. Der in der Beschwerde beantragte Verlustvortrag sei nicht gewährt worden, da er aufgrund der Feststellungen der vorangegangenen Betriebsprüfung bereits 2015 aufgebraucht worden sei. Gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 sei ebenfalls Beschwerde eingebracht worden.
3. Haftung für Kapitalertragsteuer 2016
Mit Bescheid vom 20.11.2017 wurde aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gemäß § 93 EStG an ***VNG2*** ***G2*** der Beschwerdeführerin KESt iHv 12.452,61 € vorgeschrieben. Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 202 BAO und § 224 BAO werde die zum Abzug verpflichtete Beschwerdeführerin zur Haftung der Kapitalertragsteuer iHv 12.452,61 € herangezogen und werde aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften würden, würden durch Geltendmachung dieser Haftung zu Gesamtschuldnern. Begründend wurde ausgeführt, dass laut Betriebsprüfungsbericht vom 21.8.2017, wie in der Niederschrift über die Schlussbesprechung in der Tz 4 beschrieben, eine verdeckte Gewinnausschüttung iHv 49.810,45 € festgestellt worden sei. Die Beschwerde gegen die verdeckte Gewinnausschüttung sei mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.11.2017 abgewiesen worden. Zur Geltendmachung der Haftung werde die Kapitalertragsteuer nunmehr der Beschwerdeführerin vorgeschrieben. Da der endgültige Verzicht durch die Vergleichsausfertigung vom 1.2.2016 erfolgt sei, werde die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2016 vorgeschrieben. Die Geltendmachung der Haftung sei eine Ermessensentscheidung . Sie erfolge in Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einbehaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuern sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgaben. Die Voraussetzungen gemäß § 95 Abs. 4 EStG für die ausnahmsweise Direktvorschreibung der Kapitalertragsteuer an den Empfänger der Kapitalerträge würden nicht vorliegen. Die Ermessensentscheidung sei daher im Sinne eines Vorranges der Haftungsinanspruchnahme zu üben.
Mit Schriftsatz vom 19.12.2017 wurde gegen den Haftungsbescheid vom 20.11.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht und beantragt, die Kapitalertragsteuer auf 0,00 € herabzusetzen. Begründend wurde auf die im Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Außenprüfung genannten Schriftstücke, die Beschwerde gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 sowie aller dort genannten Anlagen und auf den Vorlageantrag gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 verwiesen. Ergänzend wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die bislang vorgebrachten Argumente weder entkräftet noch gewürdigt worden seien. Der Betriebsprüfer sei schon vor Beginn der Betriebsprüfung auf die Forderungsabschreibung und auf die Gründe, wie es dazu gekommen sei, hingewiesen worden. Dem folgte eine Wiedergabe der zeitlichen Abfolge des Geschehens wie im Vorlageantrag gegen den Körperschaftsteuerbescheid 2015 sowie der dort angestellten Erwägungen.
Der Beschwerdevorentscheidung vom 20. März 2018 legte das Finanzamt folgenden Sachverhalt zu Grunde:
"Im Körperschaftssteuerbescheid 2015 vom 21.08.2017 erfolgte eine Gewinnerhöhung um € 49.810,45 aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung. In diesem Zusammenhang wurde mit dem beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer iHv € 12.452,61 geltend gemacht. Um Wiederholungen zu vermeiden wird für die detaillierte Darstellung des Sachverhalts auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 11.08.2017 verwiesen." Mit der gegenständlichen Beschwerde werde der eingangs genannte Bescheid bekämpft, und eingewendet, dass keine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen könne, da dem Sachverhalt keine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft zugrunde liegen würde. In der Beschwerdeschrift werde ausgeführt, dass Herr ***G1*** als gesetzlicher Vertreter der Beschwerdeführerin bestrebt gewesen sei, die Vorteilsgewährung an den ehemaligen Gesellschafter ***VNG2*** ***G2*** rückgängig zu machen. Hingewiesen werde in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Vereinbarung über eine Schadensgutmachung vom 02.06.2014. Diese Vereinbarung sei von Herrn ***G2*** allerdings nur teilweise eingehalten worden. So sei laut Aktenlage zwar die Einmalzahlung von € 100.000,00 geleistet worden, allerdings seien die vereinbarten Ratenzahlungen iHv € 500,00 monatlich zur Begleichung der Restforderung ausgeblieben. In der Vereinbarung über eine Schadensgutmachung vom 02.06.2014 sei unter Punkt 5 festgehalten worden, dass die Vereinbarung nur als tätige Reue im Sinne des § 167 Abs. 2 Z 2 StGB gelte, sofern auch die vereinbarten Teilraten geleistet würden. Da keine einzige Rate geleistet worden sei, hätte Herr ***G1*** Strafanzeige erstatten können. Jedenfalls hätten aus betriebswirtschaftlicher Sicht Einbringungsmaßnahmen gesetzt werden müssen. Dem Finanzamt würden keine Nachweise vorliegen, dass hinsichtlich der nach der Zahlung von € 100.000,00 noch ausstehenden Forderung von der Beschwerdeführerin Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden wären. Erst in Reaktion auf die Klage des Herrn ***G2*** gegen Herrn ***G1***, eingebracht am 06.10.2015, seien die noch offenen Forderungen durch Rechtsanwalt Mag. ***RA1*** im vorbereitenden Schriftsatz vom 25.01.2016 offengelegt worden. So habe sich die Gesamtforderung bereits zum Stichtag 31.12.2012 auf € 157.577,82 (siehe ebd. lit C Z 2) belaufen. In den Folgejahren seien noch weitere Forderungen hinzugekommen. In Summe belaufe sich der Schaden auf zumindest € 200.000,00, wovon erst 100.000,00 beglichen worden seien. In der Beschwerdeschrift werde erläutert, dass der geschlossene Vergleich betriebswirtschaftlich begründet sei, da die offene Forderung tatsachlich € 78.000,00 betragen habe und Herr ***G2*** folgende mögliche Gegenforderungen hätte stellen können:
Provision und Büroeinrichtung It Vereinbarung vom 02.06.2014 20.000,00 €
nicht verrechnete Honorare, zumindest 18.000,00 €
Abtretung Stammeinlage 17.500,00 €
Des Weiteren wären Verfahrenskosten und weiterer Zeitaufwand als Geschäftsführer hinzugekommen. Aus diesen Gründen hätte Herr ***G1*** entschieden, dem Vergleich zuzustimmen.
Diesen Ausführungen würde entgegenstehen, dass
- es keine Nachweise für gestellte Gegenforderungen gäbe. Ausgenommen davon sei das eingeklagte Darlehen iHv€ 17.500,00. Im vorbereitenden Schriftsatz vom 25.01.2016 sei von Mag. ***RA1*** als Rechtsanwalt von Herrn ***G1*** ausführlich dargelegt und nachgewiesen worden, dass dieses Darlehen bereits 2008 beglichen worden sei. Hinzu komme, dass Herr ***G2*** schon deshalb keinen Rechtsanspruch auf diesen Betrag gehabt hätte, da er gemäß Punkt 4.2 des Abtretungsvertrages vom 08.05.2014 als abtretender Gesellschafter rechtswirksam auf alle Rechte und Forderungen aus vorangegangenen Geschäftsjahren verzichtet habe.
- die Provisionen und Büroeinrichtung in der Vereinbarung über Schadensgutmachung mit € 17.000,00 beziffert würden. Aus Sicht des Finanzamtes habe für Herrn ***G2*** kein Rechtsanspruch auf diesen Betrag bestanden. Gemäß Punkt 4.2 des Abtretungsvertrages vom 08.05.2014 hätte Herr ***G2*** als abtretender Gesellschafter rechtswirksam auf alle Rechte und Forderungen aus vorangegangenen Geschäftsjahren verzichtet.
- über die nicht verrechneten Honorare weder eine Rechnung noch sonstige Nachweise vorläge, die darauf hinweisen würde, dass eine diesbezügliche Forderung von Herrn ***G2*** hätte gestellt werden können.
- die Abtretung der Stammeinlage gemäß Abtretungsvertrag vom 08.05.2014 unentgeltlich erfolgt sei. Es gäbe keine Hinweise oder Belege für eine Absicht von Herrn ***G2***, diesen Vertrag anzufechten.
In der Beschwerdeschrift sowie im Rahmen der Vorsprache beim Finanzamt vom 10.10.2017 seien auch die finanziellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin als Grund für den Abschluss des Vergleichs angeführt worden. Demnach hätte dem Unternehmen Insolvenz gedroht, wäre der Vergleich nicht zustande gekommen. Dies mag für den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über eine Schadenswiedergutmachung (Juni 2014) zutreffen. Zum Zeitpunkt des endgültigen Verzichts auf die Forderung gegenüber Herrn ***G2***, dem 01.02.2016, habe diese Gefahr laut Aktenlage nicht mehr bestanden. So seien zum einen in den Jahren 2014 und 2015 deutliche Gewinne erwirtschaftet worden, zum anderen sei auch die wirtschaftliche Rating-Einstufung der Beschwerdeführerin durch die ***Bank1*** Oberösterreich AG ab dem Jahr 2015 wieder verbessert worden.
Zusammenfassend bleibe das Finanzamt bei der Beurteilung des Verzichts auf die über den Vergleichsbetrag hinausgehenden Ansprüche als verdeckte Ausschüttung.
Im Vorlageantrag vom 18. April 2018 wurde in Zusammenhang mit dem Vorwurf, dass keine Einhebungsschritte unternommen worden seien, dargelegt, dass mehrfach in mündlichen Gesprächen aufgezeigt worden sei, dass es aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, früher Schritte zu setzen. Im Zeitpunkt der dreisten Klage des Herrn ***G2*** gegen Herrn ***G1*** hätte dieser keine andere Möglichkeit gehabt als einen Generalvergleich zu schließen.
Herr ***G2*** habe den Betrag von 17.500,00 € eingeklagt und nicht Recht bekommen. Im Gegenteil, er habe noch 20.000,00 € an Herrn ***G1*** persönlich zahlen müssen.
Die Provisionen und die Ablöse für Büroeinrichtung sei bereits vor der Unterzeichnung des Ablösevertrages ausgehandelt worden. Die Büroeinrichtung sei schließlich mit 5.000,00 € aktiviert und als sonstige Verbindlichkeit passiviert worden. Die sonstigen Verbindlichkeiten in Höhe von 5.000,00 € seien im Zuge des Jahresabschlusses gemeinsam mit allen anderen Verbindlichkeiten gegenüber Herrn ***G2*** und seiner KG abgeschrieben worden. Dass die Büromöbel physisch im Büro der Beschwerdeführerin stehen würden, sei wohl unstrittig, die Gegenrechnung soll nun strittig sein? Die Wahrscheinlichkeit, dass Herr ***G2*** der Beschwerdeführerin die Möbel übergeben hätte, weil er ein netter Kerl sei, sei auszuschließen. Es spreche also nichts dagegen, diese Verbindlichkeit gegen die offene Forderung aufzurechnen. Es seien 5.817,00 € an Provisionen nachgewiesen worden, dieser Betrag sei lt. Niederschrift auch vom Finanzamt anerkannt worden. Somit bleibe vom Betrag von 17.000,00 € netto noch ein Betrag von 6.183,00 € netto (7.419,60 € brutto), welche jedenfalls ebenfalls die Forderungsabschreibung kürze, weil es keine Abschreibung sondern ein Provisionsaufwand sei. Herr ***G2*** habe dafür leider keine Rechnung gestellt. Die Herrn ***G2*** zugestandenen Provisionen seien aufgrund einer Vermittlungsleistung gewährt worden, die dieser erst im Zuge der Trennung eingefordert habe. Herr ***G1*** habe befürchtet, dass Herr ***G2*** weitere Honorare einfordern und die Abtretung nochmals anfechten würde.
Das Rating sei sukzessiv verbessert worden, der Jahresabschluss 2015 sei nur zur Unterzeichnung am 1.2.2016 noch nicht vorgelegen. Der letztvorliegende Jahresabschluss sei jener von 2014 gewesen.
Zusammenfassend werde nochmals darauf hingewiesen, dass
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 4 Z 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 18 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5100976/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.5100976.2018
- Stammnummer
- 136228
- Gültig
- 07.02.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF