Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2429-W/02
Nichtanerkennung von ausländischen Forderungsabschreibungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/2429-W/02vom 30.11.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Judith Leodolter und die
weiteren Mitglieder Oberrätin Mag. Helga Preyer, Mag. Gertraud Lunzer und
Ing. Helmut Jörg über die Berufung der C.u.TKEG, Handel mit F.G., R.,
vertreten durch Hans Baumgartner WTH GmbH, 1020 Wien, Leopoldsgasse 6-8,
vom 8. Jänner 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den
12., 13., 14. Bezirk in Wien und Purkersdorf vom 6. Dezember 2000
betreffend Umsatzsteuer und einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1997
entschieden:
1. beschlossen:
Die Berufung
betreffend den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1997 wird gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandslos erklärt.
2. entschieden:
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
gemeinschaftlichen Einkünfte gemäß
§ 188 BAO sind dem Ende
der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betrieb im Streitzeitraum 1997 einen Handel mit
F.G. in der Rechtsform einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG). Die KEG wurde
mit 3. Juli 1997 auf Basis der Bilanz zum 31. Dezember 1996 durch
Umgründung der C.u.TGmbH rückwirkend gegründet, mit den
Gesellschaftern P.W. (zu 90 % - Kommanditist) und KR N.W. (zu 10 % -
persönlich haftender Gesellschafter). Mit Ende des Jahres 1997 wurde in der
Folge auch die KEG aufgelöst, da der Gesellschafter P.W. ausschied, und das
Unternehmen durch den Gesellschafter N.W. in der Rechtsform eines
Einzelunternehmers weitergeführt wurde.
Im Rahmen einer Überprüfung der Gewinnermittlung
(gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG 1988) durch die Betriebsprüfung (BP)
für das Jahr 1997 wurden folgende, das Berufungsverfahren betreffende
Feststellungen getroffen:
ad Wertberichtigung zu Forderungen)
Eine Forderung der Fa.K.Kft wurde von der Bw. im
Ausmaß von 55,3 % von S 1.118.348,95, d.h. S 618.348,95
wertberichtigt. Im Zuge der BP wurde ein Zahlungsplan vom 25. Mai 1998 i.H.v.
S 804.786,00 auf Basis eines Gespräches mit dem Gesellschafter N.W.
vorgelegt, und daher die Wertberichtigung zu Forderungen im Ausmaß von
S 304.786,00 verringert worden.
ad Abschreibung von ausländischen Forderungen
1) Weiters wurde die Wertberichtigung einer Forderung an
die Fa.P.P. - Warschau/Polen in Höhe von S 252.776,29 nicht anerkannt,
da die Bw. trotz mehrmaliger Aufforderung lediglich eine Aktennotiz des
Gesellschafters KR N.W. zum Nachweis vorgelegt hätte, und auch keine
Unterlagen über erfolgte bzw. versuchte Eintreibungsverhandlungen dargelegt
worden wären.
Lt. einer von der Bw. vorgelegten Aktennotiz vom Juli 1999
sei dem angeblichen Eigentümer der Fa.P.P. , Herrn Jan durch einen in Polen
eingeschalteten Rechtsanwalt der Bw. angedroht worden, den polnischen
Behörden eine Sachverhaltsdarstellung über die getätigten
Geschäfte zu übermitteln, dass Waren in Österreich gekauft, aber
nicht offiziell nach Polen eingeführt worden wären. Nachweise bzw.
Beweise wären jedoch diesbzgl. nicht vorgelegt worden. Auch sei in der
Buchhaltung kein Aufwand für den Rechtsanwalt getätigt worden, obwohl
dieser lt. Aktennotiz mehrfach mit der Sache befasst worden wäre. Lt.
Aktennotiz würde zudem lediglich der Name Herr Jan erwähnt, wobei
offen blieb, ob Jan der Familienname oder Vorname ist.
Lt. Auskunft des Kreditschutzverbandes (KSV) von 1870 vom
Mai 2000 hätte es sich bei der Fa.P.P. um ein Einzelunternehmen gehandelt,
welches seit dem 16. Oktober 1993 bestehen und deren Inhaber und
Geschäftsführer ein Herr D.K. sei.
Weiters sei mit 31. Dezember 1997 eine Gutschrift an die
Fa.P.P. i.H.v. S 55.000,00 betreffend Retourware gelegt worden. Die Ware
hätte jedoch spätestens zu Beginn des Jahres 1997 retour bzw.
zurück erhalten werden müssen, da diese Ware (1 St. Fuji GX-86 Set
inklusive den Objekten 65 mm, 100 mm und 180 mm) bereits zu
Beginn des Jahres 1997 (AR vom 20. Februar 1997) an die Fa.T., W.N. um
S 55.000,00 weiterverkauft worden sei. Es sei somit fraglich, ob und wie
die Retourware erhalten worden wäre, wenn kein Kontakt zu Herrn Jan
bestanden hätte bzw. dieser lt. Bw. "untergetaucht" gewesen
wäre.
2) Weiters wurden Forderungsabschreibungen betreffend die
Fa.V.T. i.H.v. S 72.564,00 und Fa.I.C.T. i.H.v. S 181.089,11 wie
folgend dargestellt nicht anerkannt:
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Fa.V.T.:
|
S
|
Forderungen
aus 1996
|
59.084,00
|
Forderungen
aus 1997
|
13.480,00
|
Forderungen
gesamt
|
72.564,00
|
Fa.I.C.T.:
|
S
|
|
Forderungen
aus 1995
|
187.574,11
|
|
Forderungen
aus 1996
|
13.880,00
|
|
Zwischensumme
|
201.454,11
|
|
Gutschrift
v. 31.12.1997
|
-20.365,00
|
(Retourware)
|
Forderungen
gesamt
|
181.089,11
|
Die Bw. hätte diesbezüglich lediglich eine
Aktennotiz des Gesellschafters KR N.W. betreffend dessen Sicht der
Geschäftsvorgänge vorgelegt sowie ein Schreiben der Fa.V.T. vom
5.März 1997 bezüglich der Mitteilung des Warendiebstahles und dass die
Außenstände der Fa.V.T. und der Fa.I.C.T. nicht bezahlt hätten
werden können. Lt. Aktennotiz dürfte es sich bei den Firmen um ein und
denselben Kunden gehandelt haben. Lt. diesem Schreiben hätten die
Außenstände der Fa.V.T. als auch der Fa.I.C.T. i.H.v.
S 250.000,00 nicht bezahlt werden können. Die abgeschriebenen
Forderungen hätten insgesamt S 253.653,11 betragen. Diese
Vorgangsweise (Verkauf von Ware trotz Nichtbezahlung bzw. Nichtbezahlen
können) sei lt. Ansicht der BP jedoch unüblich.
Lt. Auskunft des KSV würden jedoch die Zahlungen bei
beiden Firmen i.d.R. pünktlich bzw. im Rahmen der Konditionen erfolgen, und
hätten diese Firmen ausreichend Bonität und zulässige
Geschäftsverbindungen.
Obwohl die Fa.V.T. lt. Schreiben vom 5. März 1997
mitgeteilt hätte, die Außenstände nicht bezahlen zu können,
wären darüber hinaus von der Bw. mit Rechnung Nr. 448 vom 8.April
1997 weitere Waren im Wert von S 13.480,00 verkauft und in der Folge
abgeschrieben worden.
Weiters sei mit 31. Dezember 1997 eine Gutschriftsnote an
die Fa.I.C.T. für Retourware i.H.v. S 20.365,00 ausgestellt worden,
obwohl lt. steuerl. Vertretung die gleiche Ware mit 6. November 1996 i.H.v.
S 60.000,00 an die Fa. C.u.TGmbH fakturiert worden wäre
(DM 8.540,00/Umrechnungskurs S 706,30).
Lt. vorgelegten Zollpapieren wäre diese Ware somit mit
5. Februar 1997 zur Einfuhr abgefertigt worden, jedoch lt. steuerl. Vertreter
nicht gebucht worden, da der fakturierte Wert nicht real bzw. die Ware
beschädigt gewesen wäre. Die vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer
i.H.v. S 13.338,00 wäre jedoch mit 17. März 1997 entrichtet und
auch bei der Berechnung der Umsatzsteuer in Abzug gebracht worden.
Mit Rechnung Nr. 433 vom 11. Februar 1997 wären
weiters "diverse Retourware aus Bulgarien" an die Fa.D., K. i.H.v.
S 20.265,00 verkauft worden.
Lt. BP hätten sich somit zum Zeitpunkt des Schreibens
vom 5. März 1997 folgende Außenstände i.H.v. S 200.000,00
und nicht rund S 250.000,00 ergeben:
|
|
S
|
Forderungen
(abgeschrieben) laut BH
|
253.653,11
|
Gutschrift
v.31.12.1997 an die Fa.V.T.
|
20.365,00
|
Zwischensumme
|
274.018,11
|
Ausgangsfaktura
v.8.4.1997 an Fa.V.T.
|
-13.480,00
|
Zwischensumme
|
260.538,11
|
Rechnung
für Retourware v.6.11.1996 an die
Fa.I.C.T. (wurde nicht
gebucht)
|
-60.318,00
|
aussaldierte
Außenstände (Forderungen) zum Zeitpunkt des Schreibens
|
200.220,11
ad Schadensfälle - Spedition M.)
Bei Warensendungen von Wien nach Budapest an die Firmen
F.undF. wären am Zollfreilager in Budapest immer wieder Waren entwendet
worden.
Da weder die genannten Firmen noch die Speditionsfirma M.
die Waren ersetzt hätten, wäre bereits im Jahre 1994 Ware an die
genannte Speditionsfirma fakturiert, und mit Gutschrift vom 6. Juni 1995 in der
Folge ein Teil des Schadens bezahlt worden. Der verbleibende Schaden i.H.v.
S 64.203,80 hätte somit spätestens in diesem Zeitpunkt geltend
gemacht werden müssen.
ad Kfz - Range Rover)
Weiters wurden die bisher ungekürzten Kfz-Kosten
i.H.v. S 163.228,00 durch einen 20%igen Privatanteil im Ausmaß von
rund S 32.000,00 verringert.
In der form- und fristgerechten Berufung wurde wie folgt
eingewendet:
1. Korrekturen)
Die BP hätte die Berichtigung der
Forderungsabschreibung, jedoch nicht eine Korrektur der Kapitalkonten
vorgenommen (Tz. 19a und 20 des Prüfungsberichtes).
Weiters wäre die Aufteilung der Entnahmen lt. BP auf
die beiden Gesellschafter nicht nachvollziehbar. Die Entnahmen von P.W.
würden mit S 635.568,01, die von N.W. mit S 42.077,99
dargestellt, der Bilanzverlust von P.W. mit S 369.461,61, von N.W. mit
S 68.352,66. Dies würde zur Berechnung lt. Tz. 28 differieren.
Eine Aufteilung des Gesamtverlustes nach Prozentanteilen würde das Ergebnis
verzerren. Die Darstellung der Kapitalkonten bezüglich Ermittlung des
Veräußerungsgewinnes und Gewinnverteilung im Sinne des Tz. 28
sei zu korrigieren.
2. Wertberichtigung zu Forderungen betreffend Fa.K.Kft
)
Die BP hätte die Forderungsberichtigung i.H.v.
S 313.562,95 auf Grund eines Schreibens des Schuldners vom 25. Mai 1998
vorgenommen. Dazu würde eingewendet, dass der Inhaber des Unternehmens Herr
T.T. polizeilich vorbestraft und auch nicht auffindbar sei. Dem Schreiben einer
zweifach verurteilten und polizeilich gesuchten Person sei auch keine Bedeutung
beizumessen.
Bezüglich der Auskunft des KSV würde eingewendet,
dass dieser seine Informationen im Wesentlichen aus zwei Quellen, einerseits von
den Firmen selbst und andererseits aus amtlichen Umständen wie z.B.
gerichtlichen Klagen beziehen würde. Eine Auskunft aus dem Jahr 2000
hätte weiters keine Relevanz für die Liquiditätssituation des
Jahres 1997, wie auch die von der BP vorgelegten KSV-Auszüge zeigen
würden. Die Bilanzdaten würden auch ein negatives Eigenkapital
darstellen und die angeführten Bilanzwerte keine Soll-Haben-Gleichheit
aufweisen.
Die Auskunft betreffend "Zahlungsmoral" hätte
gelautet, dass "soweit Einblick gegeben sei, die Zahlungen
vereinbarungsgemäß erfolgen würden. Wesentliche Erfahrungen
würden zur Zeit nicht bestehen". Diese Auskunft würde zeigen, dass aus
dieser Selbstauskunft für die tatsächliche Zahlungsfähigkeit im
Streitjahr 1997 keine Aussagen getroffen werden könnten.
3) Abschreibung ausländischer Forderungen)
Die BP hätte weiters auch bzgl. die Unternehmen in
Polen und Bulgarien KSV-Auskünfte eingeholt und wären diese
Auskünfte ebenso auf Grund der bereits genannten Gründe nicht
relevant. In Ländern, wo weder die Unternehmen Selbstauskünfte
erteilen würden bzw. die Richtigkeit fraglich sei und die Gerichtsbarkeit
nicht funktionieren würde, seien die Auskünfte des KSV praktisch
bedeutungslos. Lediglich die im Handelsregister eingetragenen
Besitzverhältnisse und die Geschäftsadressen könnten zumindest
bzw. nur den aktuellen Stand im Jahre 2000 widerspiegeln.
Jedoch wäre nicht ersichtlich, ob
Besitzverhältnisse durchgehend über den gesamten Zeitraum in gleicher
Form bestanden hätten. Historische Daten wären zudem ebenso nicht
ersichtlich. Die vorgelegten Auskünfte würden weiters deutlich
darlegen, dass der Geschäftsführer keine Selbstauskunft erteilt
hätte und mangels fehlender Daten keine Finanzdaten erhältlich seien.
Die vorliegenden Unterlagen wären daher nicht geeignet die Situation im
Jahre 2000 zu beurteilen.
ad Fa.P.P. - Warschau/Polen)
Wie bereits in der Aktennotiz vom Juli 1999 dargelegt,
hätte in diesem Zeitraum kein funktionierendes Rechtssystem bestanden.
Übliche Maßnahmen der Geschäftswelt wie schriftl. Mahnungen und
gerichtl. Klagen wären in diesen Jahren in Polen effektlos geblieben. Daher
wäre versucht worden, die Forderungen persönlich einzutreiben. Der
polnische Rechtsanwalt hätte jedoch mangels Erfolgsaussichten von einer
Klage abgeraten.
Die Retourware wäre im Frühjahr 1997
zurückgeschickt und auch zu diesem Zeitpunkt an die Fa.T. verkauft worden.
Die Rücklieferung wäre mit dem Wert, der letztlich noch in
Österreich erzielt werden hätte können, erfolgt. Im Rahmen der
Abstimmarbeiten der Kundenanforderungen sei nochmals eine Gutschrift mit 31.
Dezember 1997 ausgestellt worden, dies sei jedoch nur ein formaler Fehler, da
die Gutschrift zum Zeitpunkt der Rücklieferung erteilt worden
wäre.
Die Ansicht der BP, aus den Angaben des KSV die
Einbringlichkeit der Forderung anzunehmen, sei somit insgesamt nicht
nachvollziehbar.
ad Fa.V.T. und Fa.I.C.T. - Sofia/Bulgarien)
Auch diesbezüglich würde sich die BP auf
Auskünfte des KSV vom Mai 2000 beziehen, und ein Widerspruch darin
bestehen, dass die Gutschriftsnoten mit 31. Dezember 1997 datiert, die Waren
jedoch früher zurückgeliefert worden wären. Lt. BP würde ein
Widerspruch darin bestehen, dass die Rechnung für die Retourware von rund
S 60.000,00, ausgestellt von der Fa.I.C.T. , von der Bw. nicht anerkannt
worden wäre, obwohl diese Ware wegen Beschädigung nachweislich zu
einem späteren Zeitpunkt um nur S 20.365,00 veräußert
worden sei. Die Gutschrift von rund S 60.000,00 (S 60.318,00)
wäre selbstverständlich erst zum Zeitpunkt des Verkaufes am 11.
Februar 1997, in dem der realisierbare Wert festgestellt hätte werden
können, durch die Bw. abgeschrieben worden. Zur Dokumentation des Abzuges
wäre diese Gutschriftsnote ausgestellt worden, die zwar formell den Mangel
aufweisen würde, erst mit 31. Dezember 1997 ausgestellt worden zu
sein.
Der Vorwurf der BP, dass die Bw. der erhöhten
Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nicht nachgekommen wäre, sei
daher nicht gerechtfertigt. Es sei nicht im Sinne einer erhöhten
Mitwirkungspflicht, nicht übliche Unterlagen des Geschäftsverkehrs
vorzulegen, bzw. eine gerichtliche Klage einzubringen, um ein entsprechendes
Schriftstück an das Finanzamt vorlegen zu können, wenn diese Klage
nach allseitiger Auskunft erfolglos verlaufen wäre.
ad Schadensfälle - Spedition M. )
Laut einer Darstellung von Herrn KR N.W. sowie einem
Schreiben der Fa. M. wäre die Abschreibung von S 64.203,80 entgegen
der Ansicht der BP nicht bereits in einem früheren Zeitraum abzusehen
gewesen.
Ad Kfz-Kosten "Range Rover"
Wie Herr KR N.W. dargelegt hätte, wäre dieses
Auto nur betrieblich genutzt worden. Die Gattin von Herrn KR N.W. hätte
überlicherweise ein Kfz, welches auf ihren Gatten zugelassen gewesen sei,
benützt. Auch würde der Gesellschafter KR N.W. über ein weiteres
Firmenfahrzeug verfügen, welches ihm für eine Privatnutzung zur
Verfügung stehen würde.
Die BP nahm zur Berufung wie folgt Stellung:
ad Rechnungskorrekturen
Von der BP wären die Kapitalkonten bzw. die
Eröffnungsbilanz unter Berücksichtigung der Forderungen betreffend die
Firmen M.GmbH (Tz 19a) und M. (Tz 20) in Höhe von
S 102.499,80 (S 38.296,00 und S 64.203,80 brutto) geändert
worden.
Der Betrag laut Tz 19a würde jedoch richtig auf
S 38.296,00 lauten, und wäre auch tatsächlich berücksichtigt
worden. Es würde sich dabei nur um einen Schreibfehler handeln.
Weiters sei irrtümlich die Aufteilung der
Kapitalkonten auf die beiden Gesellschafter laut Tz 26 unrichtig
dargestellt worden, da eine frühere Aufgliederung der Kapitalkonten
übernommen worden wäre. Die Aufteilung sei somit laut beiliegender
Kapitalkontenentwicklung vorzunehmen, und die Eröffnungsbilanz zu
korrigieren.
|
|
S
|
Lieferforderungen
z.1.1.1997 lt. Bilanz
|
3.514.092,68
|
Lieferforderungen
z.31.12.1997 lt. Bilanz
|
2.802.911,91
|
Veränderung
im Jahr 1997
|
711.180,77
|
Lieferforderungen
z.1.1.1997 lt. Bilanz
|
3.514.092,68
|
Korrektur
Eröffnungsbilanz lt. BP
|
-102.499,80
|
Lieferforderungen
lt. korrigierter Eröffnungsbilanz
|
3.411.592,88
|
Veränderung
im Jahr 1997
|
-711.180,77
|
Zwischensumme
|
2.700.412,11
|
Minderung
Forderungsabschreibung lt. BP (s.Tz 17,19,20)
|
407.285,80
|
Lieferforderungen
z.31.12.1997 lt. BP (s. Prüferbilanz)
|
3.107.697,91
Aufgrund der Feststellungen der BP ergäbe sich somit
eine Gewinnauswirkung von S 407.285,80 und eine Kapitalauswirkung von
S 304.786,00.
|
|
P.W.
|
N.W.
|
|
S
|
S
|
Kapitalkonto
z.31.12.1997 lt. Neuberechnung
|
-990.698,25
|
-241.086,59
|
Aufgabegewinn/Kapitalübernahme
|
990.698,25
|
-990.698,25
|
Freibetrag
|
-90.000,00
|
|
Aufgabegewinn/Aufwand
|
900.698,25
|
-990.698,25
|
Aufgabeverlust
gesamt -90.000,00 S
|
|
Einheitliche und gesonderte Feststellung
Auf die Beteiligten entfallen folgende Anteile:
|
|
P.W.
|
N.W.
|
Anteil
|
90%
|
10%
|
|
S
|
S
|
Bilanzverlust
zur Verteilung: -437.814,27 S
|
-394.032,84
|
-43.781,43
|
zusätzlich:
|
|
|
Geschäftsführerbezug
P.W.
|
24.000,00
|
|
Sozialversicherung
für P.W.
|
46.773,68
|
|
Sonderbetriebsausgabe
- Sozialversicherung
|
-46.773,68
|
|
Aufgabegewinn/Aufwand
lt. Neuberechnung (s.oben)
|
900.698,25
|
-990.698,25
|
Gewinn-bzw.
Verlustanteil
|
530.665,41
|
-1.034.479,68
|
Verlust
gesamt -503.814,27 S
|
|
ad Forderungen Fa.K.Kft )
Der Bewertung von Forderungen seien grundsätzlich die
Verhältnisse am Ende des Wirtschaftsjahres, d.h. zum Bilanzstichtag
zugrunde zu legen. So genannte "werterhellende" Umstände nach dem
Bilanzstichtag, jedoch noch vor der Bilanzerstellung müssen
berücksichtigt werden.
Die Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners im Zeitpunkt
der Erstellung des Jahresabschlusses wäre ein Indiz, würde jedoch
nicht allein die Wertberichtigung zum Bilanzstichtag rechtfertigen. Die
Zahlungsunfähigkeit müsse am Bilanzstichtag bereits bestanden haben
oder vorhersehbar gewesen sein.
Die Fa.K.Kft (Herr T.T. ) hätte einen Zahlungsplan
angeblich nach einem Gespräch mit Herrn KR N.W. , mit einer offenen
Forderung von S 804.786,00 vorgelegt. Weitere Schreiben oder Urgenzen
wären der BP oder/bzw im Rahmen der Berufung nicht vorgelegt worden. Laut
Ansicht der BP wären somit zum 31. Dezember 1997 noch S 804.786,00
offen geblieben.
ad Abschreibung ausländischer Forderungen)
1.) Fa.P.P. - Warschau/Polen
Auch laut Einwendung des Bw. wäre nicht ersichtlich,
wie die Retourware erhalten worden wäre, wenn kein Kontakt zu Herrn Jan
gegeben bzw. dieser untergetaucht gewesen wäre. Auch würde der
Widerspruch betreffend den Inhaber, lt. Auskunft der KSV Herrn D.K. nicht
aufgeklärt.
2) Fa.V.T. und Fa.I.C.T. - Sofia/Bulgarien:
Tatsächlich wäre statt der Eingangsfaktura der
Fa.I.C.T. vom 6. November 96 in Höhe von S 60.318,00
(DM 8.540,00) eine Gutschrift der Bw. an die Fa.I.C.T. vom 31. Dezember 97
in Höhe von S 20.365,00 gebucht worden, da angeblich die Ware
beschädigt gewesen wäre. Eine Beschädigung der Ware wäre bei
der Einfuhr mangels Vermerk auf den Einfuhrpapieren jedoch nicht festgestellt
worden.
Tatsächlich hätte die Fa.V.T. mit Schreiben vom
5. März 97 mitgeteilt, die Außenstände nicht bezahlen zu
können und wären trotzdem Waren im Wert von S 13.480,00 (mit
Rechnung vom 8. April 97) an diese Firma geliefert und in der Folge
abgeschrieben worden.
Lt. Ansicht der BP würde dies gegen jedes
wirtschaftliche Verständnis sprechen und seien von der Bw. keine Beweise
zur Aufhellung der auslandsbezogenen Sachverhaltselemente vorgelegt worden. Gem.
§ 115 BAO würde jedoch bei Auslandssachverhalten die
Mitwirkungspflicht im Verhältnis zur Ermittlungspflicht der Behörde
entscheidend in den Vordergrund treten. Dieser wäre die Bw. bisher nicht
nachgekommen.
Ad Schadensfälle Spedition M. )
Lt. Schreiben der Fa. M. vom 31. August 2000 würde
lediglich bestätigt, dass die Gutschrift Nr. 47623 vom 6. Juni 95 nur
einen Teil des Schadens ersetzen würde. Die Differenz wäre weder von
der Fa. M. noch von der Versicherung ersetzt worden.
Ein Schriftverkehr nach der Teilzahlung 1995 betreffend den
aushaftenden Restbetrag von S 64.203,80 wäre bislang nicht vorgelegt
worden, bzw. wird ersucht, diesen bei Existenz vorzulegen.
Würde ein derartiger Schriftverkehr nicht existieren,
so sei lt. BP davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Teilzahlung der Bw.
bewusst gewesen sei, keine weiteren Schäden ersetzt zu bekommen. Daher
wären die Schäden bereits im Jahre 1995 als Betriebsausgabe zu
berücksichtigen gewesen.
Die der BP mit Schreiben vom 31. August 2000 vorgelegte
Gutschrift in Kopie Nr. 47623 (Bl. 52 des Arbeitsbogens) sei zudem mit
der Kopie der Gutschrift Nr. 47623, welche im Zuge der Vorhaltsbeantwortung
vorgelegt wurde, nicht ident. Eine Kopie würde im Gegensatz zu anderen nur
einen handschriftlichen Vermerk statt zwei handschriftliche Vermerke
beinhalten.
Ad Kfz Range Rover)
Der Range Rover wäre ein Geländewagen und im Zuge
der BP kein Fahrtenbuch vorgelegt worden, somit wären mangels Nachweise 20%
Privatanteil angesetzt worden.
Zur Stellungnahme der BP führte die Bw. ergänzend
wie folgt aus:
Ad Rechnerische Korrekturen:
Die von der BP in der Stellungnahme zur Berufung
vorgenommenen Korrekturen würden nun korrekt der inhaltlichen Beurteilung
der BP entsprechen.
Ad Fa.K.Kft )
Werterhellende Umstände, die bereits am Bilanzstichtag
bestanden hätten, seien bei der Bilanzerstellung zu berücksichtigen.
Im Rahmen der BP wäre dargelegt worden, dass bereits zum Bilanzstichtag
bekannt gewesen sei, dass Herr T.T. praktisch unbekannten Aufenthalts wäre.
Das Schreiben vom 25.5.98 wäre nach mühevollen Urgenzen erwirkt
worden, dem Zahlungsplan könnte jedoch in Anbetracht der unterzeichnenden
Person nicht wirklich Glauben geschenkt werden. Die Ansicht der BP, diesem
Schreiben Glauben zu schenken, sei daher unrichtig.
Ad Abschreibung ausländischer Forderungen)
1) Fa.P.P. - Warschau/Polen
Die KSV-Auskunft würde lediglich die
Besitzverhältnisse widerspiegeln und sei daraus nicht zu schließen,
dass Herr D.K. auch im Zeitraum der Geschäftsbeziehungen Eigentümer
bzw. Inhaber der genannten Firma gewesen wäre. Der von der BP unterstellte
Widerspruch sei daher nicht nachvollziehbar, es sei auch nicht Aufgabe des Bw.
im Rahmen der erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandsbeziehungen Anteils-
oder Inhaberveränderungen Jahre später aufzuklären, da diese
keine Relevanz für den Streitzeitraum hätten.
2) Fa.V.T. und Fa.I.C.T. - Sofia/Bulgarien
Die Ware hätte nur mit lediglich S 20.365,00
veräußert werden können, und würde es den üblichen
Geschäftsmodalitäten entsprechen, bei einer Retourware eine
Rückverrechnung nur in jener Höhe zu akzeptieren, in welcher diese
Ware noch verwertbar sei.
Der Vorwurf, dass die Bw. der erhöhten
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen wäre, sei nicht gerechtfertigt, da
die Aufklärung von KSV-Auskünften aus dem Jahre 2000 nicht relevant
wäre. Der Vorwurf der mangelnden Mitwirkungspflicht sei daher
ungerechtfertigt.
ad Schadensfälle - Spedition M. )
Die Forderung wäre schon in früheren Jahren
auszubuchen gewesen, wenn auch die Ablehnung durch die Fa. M. durch den Bw.
nicht anerkannt worden wäre.
Die BP würde offensichtlich zwei unterschiedliche
Maßstäbe ansetzen. Einerseits würde gefordert, im Zeitpunkt der
Erfüllung einer Teilforderung die restliche Forderung als uneinbringlich zu
beurteilen, obwohl die Bonität der Fa. M. höher sei als betreffend
T.T. . Andererseits seien die handschriftlichen Merkmale logisch aus dem
Schreiben vom 31. August 2000 nachvollziehbar auf Grund der Übermittlung an
die Fa. M. sowie Rückübermittlung bei der Beantwortung mit einem
weiteren handschriftlichen Vermerk.
ad Kfz Range Rover)
Dem Bw. und seiner Gattin würden zwei weitere Kfz zur
privaten Verfügung stehen. Dass ausschließlich betriebliche Fahrten
mit dem dritten Kfz vorgenommen worden wären, sei daher durchaus
glaubwürdig.
Der
Senat hat erwogen:
A) Feststellung von Einkünften für das Jahr
1997
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
trägt die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht, wenn
Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben. Die Mitwirkungs- und
Offenlegungspflicht ist in dem Maße höher, als die behördlichen
Ermittlungsmöglichkeiten geringer sind. Diesfalls besteht somit eine
erhöhte Mitwirkungspflicht, eine Beweismittelbeschaffungspflicht und eine
Vorsorgepflicht (Ritz, BAO, Tz 10 zu § 115 u. die darin zitierte
Judikatur).
Gemäß
§ 6 Z 2 lit a EStG 1988 ist
Umlaufvermögen mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden. Forderungen
zählen zum Umlaufvermögen. Sie unterliegen beim § 4 Abs. 1 EStG
Gewinn-Ermittler dem Abwertungswahlrecht. Eine Wertminderung ist jedenfalls dann
zulässig, wenn diese erheblich und dauernd eingetreten ist. Forderungen
sind mit jenem Nennwert zu bewerten, der bei Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen dem Fakturenbetrag entspricht. Der Teilwert richtet sich nach der
Fälligkeit, Verzinslichkeit und Einbringlichkeit der Forderung. Eine
Wertberichtigung wegen Uneinbringlichkeit ergibt sich jedoch unabhängig von
der Gewinnermittlungsart zwingend aus dem Wirtschaftsgutbegriff und aus dem
Grundsatz der Bilanzwahrheit.
Die Teilwertabschreibung von Forderungen hängt somit
v.a. von deren Einbringlichkeit ab. Bei Gefährdung der Einbringlichkeit ist
zwar nur der protokollierte Kaufmann nach dem Niedrigstwertprinzip zur
Wertberichtigung verpflichtet. Uneinbringliche Forderungen sind jedoch nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf Grund des Gebotes
der Bilanzwahrheit auszubuchen, und gilt dieser Grundsatz somit auch für
die Gewinnermittlung gemäß
§ 4 Abs. 1 EStG (Quantschnigg-Schuch,
ESt-HB, Tz 117f, Tz 128f und Tz 136 zu § 6). Dies gilt genauso für den
Teilverzicht auf eine Forderung. Für die Einbringlichkeit sind die
Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich (Doralt, EStG, 3. Auflg.,
§ 6 Tz 167f und Tz 178).
Bei Forderungen gegen einen Schuldner, der Unterschlagungen
begangen hat, kann in der Regel wegen verminderter Bonität des Schuldners
eine Teilwertabschreibung vorgenommen werden (VwGH 20.11.59, 1615/58).
Bloß vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten bilden keinen Grund
für eine Teilwertabschreibung. Hat der Steuerpflichtige eine Forderung,
deren Uneinbringlichkeit im Zeitpunkt der Bilanzerstellung bekannt war, nicht
abgeschrieben, kann er die Abschreibung nach ständiger Rechtsprechung nicht
in einem späteren Jahr nachholen (aaO, ESt-HB, Tz 129 zu § 6).
Für die Bewertung von Forderungen sind v.a. die
Verhältnisse am Bilanzstichtag von Bedeutung. Die Zahlungsunfähigkeit
muss am Bilanzstichtag bereits bestanden bzw. vorhersehbar gewesen sein.
Werterhellende Umstände nach dem Bilanzstichtag, jedoch vor der
Bilanzerstellung sind zu berücksichtigen.
Erkennbare Risken und drohende Verluste, die im
Geschäftsjahr bzw. einem früheren Geschäftsjahr entstanden sind,
sind zu berücksichtigen, wenn diese bis zur Erstellung des
Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Bestrittene Forderungen aus
Schadenersatzansprüchen und Vertragsverletzungen sind idR erst dann zu
bilanzieren, wenn ein Anerkenntnis bzw. rechtskräftiges Urteil
vorliegt.
Wertberichtigungen sind somit nur anzuerkennen, wenn zum
Bilanzstichtag konkrete Risiken bestehen, die den einzelnen Forderungen
zugerechnet werden können, wie z.B. Nichteinhalten von Ratenvereinbarungen,
vorübergehende oder dauernde Einstellung von Kreditrückzahlungen,
Überziehen eines Kreditrahmens ohne entsprechende Vereinbarung, sonstiges
vertragswidriges Verhalten, schlechte Vermögens- und Liquiditätslage
des Schuldners oder Währungsverlust.
Es müssen somit am Bilanzstichtag Umstände
vorliegen, nach denen damit zu rechnen ist, dass bestimmte Forderungen nicht mit
dem vollen Nennbetrag eingehen werden. Das Forderungsrisiko orientiert sich
daher ausschließlich an der individuellen Bonität des Schuldners oder
an besonderen Absprachen zwischen Gläubiger und Schuldner.
ad Wertberichtigung zur Forderung Fa.K.Kft )
Strittig ist, ob die Wertberichtigung der Forderung
betreffend die Fa.K.Kft auf Basis eines Schreibens mit einem
Rückzahlungsplan der Höhe nach unrichtig vorgenommen worden ist. Die
BP korrigierte die Wertberichtigung unter der Berücksichtigung dieses
Rückzahlungsplanes vom 25. Mai 98 (vor Bilanzerstellung mit August 1998) im
Ausmaß von S 304.786,00. Lt. Bw. sei diesem Rückzahlungsplan auf
Grund des polizeilich gesuchten und vorbestraften sowie unauffindbaren Inhabers
der ungarischen Firma und Ausstellers des Schreibens keine Bedeutung
beizumessen.
Gegenständlich hat der Geschäftsführer der
Fa.K.Kft auf Grund eines am 20. Mai 1998 stattgefundenen Gespräches mit
Schreiben vom 25. Mai 1998 eine Ratenzahlung angeboten. Bei dieser Sachlage ist
sohin zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung auf Basis dieser Vereinbarung lediglich
von der Uneinbringlichkeit der darüber hinaus gehenden Forderung als
zweifelhaft auszugehen. Auf Grund dieser Zahlungszusage kann nämlich nicht
davon ausgegangen werden, dass die Fa.K.Kft bereits am Bilanzstichtag
zahlungsunfähig war. Vielmehr konnte die Bw. auf Grund dieses
Rückzahlungsplanes damit rechnen, dass der genannte Betrag von 804.786,-
tatsächlich eingehen wird. Entsprechend den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung war somit diese Forderung zum
Zeitpunkt der Bilanzerstellung lediglich mit dem Betrag entsprechend der Ansicht
der BP wert zu berichtigen. Die Darlegung des genauen Zeitpunktes der
Unauffindbarkeit des Geschäftsführers liegt zudem nicht vor.
ad Abschreibung ausländischer Forderungen)
1) Fa.P.P. -Warschau/Polen
Strittig ist weiters die Abschreibung der Forderungen
gegenüber der Fa.P.P. in Höhe von S 252.776,29, da trotz
mehrmaliger Aufforderung durch die BP lediglich eine Aktennotiz des
Gesellschafters N.W. vorgelegt wurde. Demnach wäre der angebliche Inhaber
dieser Firma, Herr Jan, von einem Rechtsanwalt in Polen kontaktiert worden,
jedoch ist diesbzgl. in der Buchhaltung kein Aufwand vorhanden. Lt. Auskunft der
KSV ist der Inhaber und Geschäftsführer zudem ein Herr D.K. .
Lt. Bw. wäre die Eintreibung der Forderung
persönlich vorgenommen worden und eine Auskunft der KSV aus dem Jahre 2000
nicht relevant.
Eine Rücklieferung von Waren mit 31. Dezember 97 in
Höhe von S 55.000,00 wäre zudem bereits im Frühjahr erfolgt,
bzw. im Zuge der Abstimmarbeiten nochmals eine Gutschrift ausgestellt worden.
Dies wäre lediglich ein formaler Fehler. Lt. Aktennotiz wäre Herr Jan
unter dem Druck der behördlichen Verfolgung zu Beginn des Jahres 1997
untergetaucht. Trotzdem wurde mit 31. Dezember 1997 eine Gutschrift an die
Fa.P.P. i.H.v. S 55.000,- für Retourware gelegt.
Dazu ist auszuführen, dass somit weder ein Nachweis
der Uneinbringlichkeit der Forderung noch ein Nachweis für deren
Einforderung erbracht wurde und auch der Inhaber der ungarischen Firma namens
Herr Jan nicht verifiziert werden konnte. Insbesondere wurden seitens der Bw.
keinerlei Nachweise (etwa durch eine (eidesstattliche) Erklärung des in
Polen angeblich tätig gewordenen Rechtsanwaltes oder durch Namhaftmachung
desselben etc.) beigebracht, aus denen eindeutig ersichtlich wäre, dass
sich der Sachverhalt tatsächlich wie in der Aktennotiz des KR N.W.
dargestellt, zugetragen hat. Es wurde auch die angeblich in Polen gegen Herrn
Jan erstattete Anzeige nicht vorgelegt. Auch wurden keinerlei Nachweise
hinsichtlich der Einforderung der ausständigen Schulden, wie z.B.
schriftliche Mahnungen oder sonstiger Schriftverkehr, aus dem das Bestreben der
Bw., die offenen Forderungen einzumahnen bzw. einzutreiben, ersichtlich
wäre, vorgelegt. Und letztlich ist in der Buchhaltung der Bw. kein Aufwand
für den in Polen mit Herrn Jan in Kontakt gebotenen Rechtsanwalt enthalten.
Mangels vorgelegter Unterlagen und Nachweise konnte somit
das Vorbringen der Bw. bezüglich der Uneinbringlichkeit der Forderung nicht
nachgeprüft werden. Die erhöhte Mitwirkungspflicht bei Sachverhalten
im Ausland liegend wurde somit nicht erfüllt. Das Vorbringen ist insgesamt
keiner Prüfung zugänglich. Die Nichtanerkennung der Abschreibung wegen
Uneinbrindlichkeit durch die BP ist daher zu Recht erfolgt. Die Berufung ist
daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
2) Fa.V.T. und Fa.I.C.T. - Sofia/Bulgarien
Betreffend die Abschreibung der Forderungen gegenüber
der Fa.V.T. in Höhe von S 72.564,00 und Fa.I.C.T. in Höhe von
S 181.089,11 wurde neben einer Aktennotiz des Gesellschafters N.W.
lediglich ein Schreiben der Fa.V.T. vom 5. März 1997 vorgelegt, dass die
Ware gestohlen worden wäre und auf Grund der schlechten
Liquiditätslage des Schuldners als auch schlechten Wirtschaftslage in
Bulgarien die Außenstände nicht bezahlt werden könnten. Lt.
diesem Schreiben vom 5. März 1997 handelt es sich bei diesen Firmen um eine
Firma. Trotzdem der Bw. auf Grund des Schreibens vom 5. März 1997 bekannt
war, dass die noch offenen Forderungen nicht bezahlt werden können wurde in
der Folge eine weitere Warenlieferung mit 8. April 1997 i.H.v. S 13.480,-
vorgenommen. Lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind
z.B. Teilwertabschreibungen gegen einen Darlehensschuldner wegen
Konkurseröffnung dann nicht zulässig, wenn der Steuerpflichtige diesem
Schuldner noch nach dem Bilanzstichtag weitere Darlehen gewährt hat
(Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 129 zu § 6; E. 26.10.62, 72/62).
Weiters wurde lt. Feststellung der BP ebenso mit Gutschrift
vom 31. Dezember 97 eine Retourware in Höhe von S 20.365,00
ausgestellt, obwohl diese Ware bereits mit 6. November 96 in Höhe von
S 60.000,00 fakturiert, lt. Zollpapieren mit 5. Februar 1997 zur Einfuhr
abgefertigt und in der Folge mit 11. Februar 1997 i.H.v. S 20.365,00
weiterverkauft worden wäre. Lt. Ansicht der Bw. hätte es sich dabei um
beschädigte Ware gehandelt, eine Beschädigung der Ware wurde bei der
Einfuhr jedoch nicht festgestellt. Der Senat teilt die Ansicht der BP, wonach es
nicht als glaubhaft zu beurteilen ist, dass Einfuhrumsatzsteuer für eine
Ware bezahlt wird, die nicht diesem Wert entspricht.
Im vorliegenden Fall wurde somit die Kompensation mit
zukünftigen Geschäften angeboten, und belief sich lt. Berechnung der
BP die Höhe der Forderungen gegenüber dieser Firma zum Zeitpunkt der
Auststellung des Schreibens vom 5. 3, 1997 richtigerweise auf rund
S 200.220,11 und nicht auf rund S 250.000,- (wie im genannten Schreiben
ausgeführt).
Im Hinblick auf die vorerwähnten Unstimmigkeiten und
angesichts der Tatsache, dass die gesamte Vorgangsweise der Bw.widerspricht
somit nach Ansicht des Berufungssenates der kaufmännischen Sorgfaltspflicht
widerspricht, sind somit die vorgenommenen Abschreibungen nicht anzuerkennen.
Das Vorbringen der Bw. ist somit ebenso nicht als begründet zu beurteilen,
und die Berufung in diesem Punkt abzuweisen.
ad Schadensfälle - Spedition M.
Im Jahr 1994 wurden weiters Schadensfälle an die
Speditionsfirma M. fakturiert und mit 6. Juni 1995 von dieser teilweise bezahlt.
Lt. Bw. wären diese Forderungen mit Schreiben vom 31. August 2000 im Rahmen
des Prüfungsverfahrens bestätigt worden.
Abgesehen davon, dass dieses Schreiben vom 31. August 2000
mangels eindeutiger Vermerke als zweifelhaft zu beurteilen ist, wird darin
lediglich bestätigt, dass mit der Gutschrift vom 6. Juni 1995 nur ein Teil
des Schadens (der Forderung) ersetzt wurde. Darüber hinaus ist mangels
Absprache zwischen dem Schuldner und dem Bw. bis zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung mit August 1998 sowie mangels Darlegung der Zahlungswilligkeit
des Schuldners von der Uneinbringlichkeit der Forderung bzw. der restlichen
Schadensforderung auszugehen. Spätestens im Zeitpunkt der teilweisen
Schadensgutmachung durch die Spedition M. war offensichtlich, dass der
verbleibende Schaden uneinbringlich ist, zumal die Abnehmer, für die die
entwendeten Ware bestimmt war, diese nicht ersetzen wollten und seitens der
Speditionsfirma lediglich für einen Teil der gestohlenen Waren Ersatz
geleistet wurde. Hinsichtlich des noch aushaftenden Restbetrages i.H.v. S
64.203,80 wurden keinerlei Unterlagen (Schriftverkehr mit Versicherung etc.),
aus welchen Einbringungmaßnahmen ersichtlich wären, vorgelegt. Die
Berufung ist daher in diesem Punkt ebenso als ungegründet abzuweisen.
ad Kfz Range Rover)
Aufwendungen für betriebliche Fahrten mit dem Kfz sind
als Betriebskosten absetzbar. Gehört das Fahrzeug zum
Betriebsvermögen, können nur die auf die betriebliche Verwendung
entfallenden tatsächlichen Kosten abgesetzt werden. Sofern diese nicht
durch entsprechende Unterlagen (Fahrtenbuch) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht
werden, ist der Privatanteil im Schätzungswege zu ermitteln. Untergrenze
dabei ist in der Regel rund 20% (vgl. Quantschnigg-Schuch, ESt-HB, Tz 39 zu
§ 4). Eine behauptete ausschließlich betriebliche Nutzung eines Pkw
ist lt. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch ein
Fahrtenbuch nachzuweisen (vgl. VwGH 21.2.1996, 93/14/0167; 26.11.1996,
92/14/0078).
Dem diesbezüglichen. Berufungsvorbringen ist entgegen
zuhalten, dass der Umstand, dass dem Gesellschafter und dessen Gattin zwei
weitere Kfz zur Verfügung stehen, nicht ausschließt, dass private
Fahrten auch mit dem Kfz "Range Rover" durchgeführt werden und daher als
Nachweis der ausschließlich betrieblichen Verwendung nicht ausreicht.
Mangels Führung eines Fahrtenbuches betreffend das Kfz "Range Rover" war
eine genauere Ermittlung der (betrieblich und privat) zurückgelegten
Fahrten daher nicht möglich und die Festsetzung eines Privatanteiles von
rund 20% durch die BP nicht als unrichtig zu beurteilen, zumal es sich dabei
ohnehin nur um die Untergrenze handelt.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Ad Einheitliche und gesonderte Feststellung)
Unter Verweis auf die
Ausführungen der BP im Rahmen der Stellungnahme zur Berufung wird jedoch
die Berechnung der Einkünfte der Gesellschafter wie folgt
korrigiert.
|
|
P.W.r
|
N.W.
|
Anteil
|
90%
|
10%
|
|
S
|
S
|
Bilanzverlust zur Verteilung: -437.814,27 S
|
-394.032,84
|
-43.781,43
|
zusätzlich:
|
|
|
Geschäftsführerbezug P.W.
|
24.000,00
|
|
Sozialversicherung für P.W.
|
46.773,68
|
|
Sonderbetriebsausgabe - Sozialversicherung
|
-46.773,68
|
|
Aufgabegewinn/Aufwand
lt. Neuberechnung (s.oben)
|
900.698,25
|
-990.698,25
|
Gewinn-bzw. Verlustanteil
|
530.665,41
|
-1.034.479,68
|
Verlust gesamt -503.814,27 S
|
|
Die im Kalenderjahr 1997
erzielten Einkünfte werden gemäß
§ 188 BAO wie folgt
festgestellt:
|
Einkünfte aus
Gewerbebetrieb gem. § 188 BAO in S
|
-503.814,--
|
Anteil P.W. , StNr. 08 844/2850
- in S
|
530.665,--
|
Anteil N.W. , StNr. 08 147/7275
- in S
|
-1.034.480,--
B) Umsatzsteuer 1997)
Mit Eingabe vom 22. November 2005 wurde die Berufung gegen
den Umsatzsteuerbescheid zurückgenommen. Die Berufung war daher
gemäß
§ 256 Abs. 3 BAO als gegenstandlos zu
erklären.
Wien, am 30.
November 2005
Normen und Schlagworte
- § 6 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/2429-W/02
- Stammnummer
- 19567
- Gültig
- 30.11.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF