Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2503-W/02
Verdeckte Ausschüttung auf Basis einer nicht fremdüblichen Forderungsabschreibung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2503-W/02vom 08.11.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., inW. (vormals: W), vom
24. August 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien für den 1.
Bezirk vom 25. Juli 2000 betreffend die Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 und 1997 sowie gegen den Bescheid
betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend die Körperschaftsteuer und
Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 und 1997 wird als unbegründet
abgewiesen.
Die angefochtene
Bescheid bleiben unverändert.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung,
ihre Tätigkeitsfelder waren im Prüfungszeitraum die Planung und
Errichtung von Gebäuden. Die G.AG. war bis zum 9. Februar 2000
Gesellschafterin der Bw.. Die Betriebsprüfung gab an, dass die Bw.
über die Eigentümerstellung der G.AG keine Informationen geben
hätte können.
Die
Geschäftsführer der Bw. waren bis zum 5. April 1997 D.B.G., ab
dem 4. Februar 1997 bis zum 15. November 1999 dessen Sohn D.N.G.,
danach Herr R. Ct. , der nach der Aktenlage über keine Inlandsadresse
verfügt und nicht erreichbar ist.
Bei einer
Betriebsprüfung der Jahre 1994 bis 1997 hielt der Prüfer fest, dass
D.B.G. an der G.AG. deutlich eine Eigentümerstellung zugekommen wäre.
Die Betriebsprüfung beruft sich dabei auf die im Körperschaftsteuerakt
auf den Aktenseiten 42 bis 130 für 1997 sowie auf den Seiten 367 bis 382
ihres Arbeitsbogens dargelegten Unterlagen, nämlich eine zwischen D.S.G.
und D.B.G. abgeschlossene Vereinbarung vom 5. April 1993, ein Schreiben von
Rechtsanwalt D.A.H. vom 15. Juni 1993, einen Beschluss des BG M. vom
9. Juni 1994, eine Niederschrift der Bundespolizeidirektion Wien mit D.A.H.
vom 21. Februar 1995, eine Niederschrift der Bundespolizeidirektion vom
27. Februar 1995 mit D.S.G. sowie ein undatiertes "Agreement of
indemnity".
1.
Verrechnungskonto D.B.G.
Überprüft
wurde überdies eine Wertberichtigung einer Darlehensforderung im
Ausmaß von 5,301.134,00 S des zum 31. Dezember 1997 im Wert von
7,068.179,31 S bestehenden "Verrechnungskontos D.B.G.". Die Bw. habe diese
Berichtigung mit einem seit dem 11. August 1995 gegen D.B.G. laufenden und
im März 1998 in der Schweiz abgeschlossenen Konkursverfahren
begründet. Feststehe jedoch, dass die Bw. jegliche
Einbringungsmaßnahmen gegen D.B.G. unterlassen habe, weshalb überdies
in Anbetracht seiner Eigentümerposition bei der G.AG., seiner
Geschäftsführerstellung und der seines Sohnes bei der Bw. sowie
fehlender vereinbarter Rückzahlungsmodalitäten betreffend das genannte
Verrechnungskonto, die zu beurteilende Wertberichtigung in Höhe von
5,301.134,00 S für das Jahr 1997 als verdeckte Gewinnausschüttung
steuerrechtlich zu berücksichtigen gewesen sei.
2.
Verrechnungskonto F.H.KEG
Die Bw. habe
weiters eine gegen die F.H.KEG bestehende Forderung zum 31. Dezember 1996
im Wert von 7,461.804,66 S in Höhe von 3,730.902,33 S wertberichtigt. Den
restlichen Betrag einschließlich der im Jahre 1997 angefallenen Zinsen zum
31. Dezember 1997 in Höhe von 4,378.722,33 S habe sie 1997
abgeschrieben. Diese Forderung bestünde seit dem 26. Mai 1993 in
Höhe von 6,100.000,00 S und sei in den Folgejahren infolge
Zinsverrechnungen und Finanzamtsüberrechnungen bis zur oben dargelegten
Höhe angewachsen.
Die F.H.KEG war
im Bereich der Planungsarbeiten, der statistischen Berechnungen, des
Baumanagement und der Vermittlungsgeschäfte tätig. Gesellschafter der
KEG waren Frau D.S.G. (ehemalige Ehegattin von D.B.G. ) im Ausmaß von
55.411,00 S (70%), D.N.G. in Höhe von 15.831,00 S (20%) und D.B.G. als
persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer in
Höhe von 7.916,00 S (10%).
Einem Schreiben
der F.H.KEG vom 11. Jänner 1999 an das Finanzamt Graz Stadt war zu
entnehmen, dass diese Gesellschaft seit Jahren keine Einkünfte erzielt und
seit 1997 keine Tätigkeit ausgeübt habe.
Die
Betriebsprüfung hielt auch in diesem Punkt eine Forderungsabschreibung
für unzulässig, zumal keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt
worden seien und D.B.G. als nicht "vermögenslos" zu bezeichnen sei. Die
Betriebsprüfung sah eine verdeckte Ausschüttung an D.B.G. in Höhe
von 3,730.902,33 S für 1996 und 4,378.722,33 S für 1997 auch darin
begründet, da weder über die Entstehung der Forderung noch über
ihre Rückzahlungsmodalitäten schriftliche Vereinbarungen vorlagen und
die Bw. gegenüber einem fremden Dritten diese Forderungen nicht erlassen
hätte.
Die
Betriebsprüfung berechnete auf Basis obiger Feststellungen eine
Kapitalertragsteuer in Höhe von 1,242.390,00 S für 1996 und
3,223.392,00 S für 1997 und rechnete die verdeckte Gewinnausschüttung
D.B.G. zu.
Das Finanzamt
erließ auf Basis dieser Feststellungen die Bescheide betreffend die
Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1996 und
1997. Mit dem Bescheid betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für
Dezember 1999 behandelte die Abgabenbehörde erster Instanz eine in einer
Rechnung vom 3. Dezember 1999 an die Q.GmbH fakturierte
Generalunternehmerleistung für das Projekt W.G. in F. im Ausmaß von
82,800.000,00 S inklusive der Umsatzsteuer als steuerpflichtigen
Umsatz.
Dagegen erhob
die Bw. Berufung und führte in der Begründung wie folgt
aus:
1.
Nahebeziehung D.B.G.
Es stünde
nicht fest, wer tatsächlich Gesellschafter der G.AG. gewesen sei. Die
Feststellungen der Betriebsprüfung würden nur auf Vermutungen bzw.
einseitigen Aussagen im Rahmen eines Scheidungskrieges beruhen. Unter einem
verwies die Bw. auf ein Schreiben der I. (Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
der G.AG.) vom 29. September 2000, wonach bestätigt werde, dass D.B.G.
nie Aktionär der bezeichneten Gesellschaft gewesen sei.
2.
VerrechnungskontoD.B.G.
Unabhängig
von vermuteten Nahebeziehungen zeige die Praxis, dass bei Konkursverfahren
etwaige Rückerstattungen oft nicht einmal die dadurch entstandenen Spesen
abdecken. Da die Bw. nach eingehender Prüfung die Vermögenslosigkeit
von Herrn D.B.G. akzeptiert habe und die Aussichtslosigkeit kostspieliger
Eintreibungsmaßnahmen festgestanden wäre, hätte sie auf jegliche
Einbringung verzichtet. Weiters führte die Bw. aus, dass die
ursprüngliche Darlehensgewährung auf Grund einer anfänglich guten
Bonitätssituation des D.B.G. erfolgt wäre. Die Bw. habe die rasche
Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nicht erkannt, was nach ihrer Ansicht
im allgemeinen Wirtschaftsleben öfters vorkomme und somit eine
Nichtanerkennung der Wertberichtigung nicht rechtfertigen
würde.
3.
Verrechnungskonto F.H.KEG
Ein
Großteil der Anteile an der genannten Gesellschaft habe Frau D.S.G.
gehalten, D.B.G. wäre lediglich zu 10% beteiligt gewesen.
Aus der
Scheidungsvereinbarung vom 5. April 1993 könne angesichts des
"Scheidungskrieges" zwischen D.B.G. und D.S.G. ebenfalls nicht die bereits
erwähnte Nahebeziehung zur F.H.KEG abgeleitet, sondern müsse diese
angesichts der oben erwähnten Beteiligungsverhältnisse und des nicht
friedlichen Verlaufes der Scheidung verneint werden. Da die Forderung erst am
26. Mai 1993, also nach Beginn des Scheidungsverfahrens, begründet
worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass zwischen der Bw. und der
F.H.KEGkein
Naheverhältnis bestanden hätte.
Auch in diesem
Fall sei infolge der Vermögenslosigkeit der
F.H.KEGvon
kostspieligen Eintreibungsmaßnahmen verzichtet worden. Die Bw. sieht die
erfolgte Wertberichtigung als Ausdruck unternehmerischen Risikos an, die deshalb
gerechtfertigt gewesen sei, da die Bw. im Zeitpunkt der Darlehensgewährung
auf Grund vorliegender Prognosen an die wirtschaftliche Zukunft der genannten
Gesellschaft geglaubt habe.
Im Schriftsatz
vom 17. November 2000 führte die Bw. zur Berufung gegen den
Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid für das Jahr 2000 aus, dass
sie für dieses Jahr maximal ein ausgeglichenes Ergebnis erwarten
würde. Die Abgabenbehörde erster Instanz erwiderte dem schriftlich am
24. August 2000, dass diese Angaben für die Bewilligung einer
Herabsetzung keinesfalls ausreichend seien und ersuchte um Abgabe einer
Zwischenbilanz. Diesem Ersuchen hat die Bw. bis dato nicht
entsprochen.
4. Umsatzsteuer
12/1999
Aus der
vorgelegten Schlussrechnung vom 10. August 2000 sei zu ersehen, dass nicht
der gesamte, ursprünglich vereinbarte Betrag anerkannt worden sei, weshalb
die Umsatzsteuer nur von der tatsächlichen Leistung in Höhe von
56,860.587,29 S netto festzusetzen gewesen sei. Die Leistungen wären von
der Bw. im Zeitraum 1. März 1998 bis 30. November 1999 erbracht
worden. Es handle sich bei dieser Rechnung um eine Rechnungsberichtigung infolge
einer damals falschen Adressenbezeichnung, weshalb die damalige Rechnung
gegenstandslos geworden sei.
In der
Stellungnahme zur Berufung führte die Bw. aus:
"Strittig
ist die Feststellung, dass D.B.G. im Prüfungszeitraum Gesellschafter des
geprüften Unternehmens war. Die BP stützt sich bei ihrer
diesbezüglichen Beweiswürdigung auf folgende Unterlagen, die hiermit
nochmals dem Vertreter des geprüften Unternehmens als Beilagen A, B, C, D,
E und F zur Kenntnisnahme übermittelt werden
Beilage
A)
Vereinbarung
vom 5.4.1993, abgeschlossen in U. zwischen D.B.G. und seiner damaligen Gattin
D.S.G.
Gem. Punkt 6
der o.a. Vereinbarung verpflichtete sich D.S.G. , die Aktien der
"G.AG "
(Muttergesellschaft des geprüften Unternehmens) an D.A.H. (damaliger
Rechtsanwalt von D.B.G. ) zu übergeben.
Beilage
B)
Beschluss
des Bezirksgerichtes M. S.) vom 9.Juni 1994 betreffend Ehescheidung der Parteien
D.B.G. und D.S.G.
Es wird
insbesondere auf die Seiten 5, 19, 21, 22, 23 und 28 verwiesen. Aus der
Gesamtsicht der im o.a. Beschluss angeführten Aussagen und Stellungnahmen
lässt sich vor allem auch im Bezug zur Beilage A eine Zurechnung der "G.AG
." zu D.B.G. vornehmen.
Beilage
C)
Protokoll
der Bundespolizeidirektion Wien vom 28.2.1995, aufgenommen mit D.S.G.
Laut Seite 2
des o.a. Protokolls hat D.S.G. am 5.4.1993 in U. die sich damals noch in ihrem
Besitz befindlichen Aktien an RA D.A.H. übergeben.
Beilage
D)
Protokoll
der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.02 1995 aufgenommen mit RA D.A.H.
Es wird auf
die Seiten 7, 9, 10, 11 und 12 des o.a Protokolls verwiesen. Es lässt sich
allein aus dieser Niederschrift die Zurechnung der " G.AG ." an D.B.G. klar
ersehen.
Beilage
E)
Orientierungskopie
D.A.H. vom 15.6.1993
Im o.a.
Schriftstück wird auf die Aktienübergabe ( laut Vereinbarung A )
hingewiesen
Beilage
F)
Undatiertes
"Agreement of Indemnity "
Aus dieser
Beilage ist die Shareholder - Stellung " von D.B.G. ersichtlich.
Aus der
Gesamtsicht der Beilagen A -F kann eine zweifelsfreie,
eigentümerähnliche Zuordnung der Gesellschaftsrechte der G.AG zu
D.B.G. erkannt werden, welche auch von der BP bezüglich der verdeckten
Ausschüttung zu Grunde gelegt wurde.
Die
Feststellungen der BP ( siehe Punkt 1 der Berufung) beruhen daher durchaus nicht
nur auf den "einseitigen Aussagen im Rahmen eines Scheidungskrieges", sondern
auch auf den Aussagen von RA D.A.H. und D.S.G. (Beilagen C und D) vor der
Bundespolizeidirektion Wien im Mordfall C. Z..
Das
Schreiben der "I.", welches vom Berufungswerber im Zuge des Berufungsverfahrens
vorgelegt wurde und welches bestätigt, daß D.B.G. auf der
Anwesenheitsliste der Aktionäre der G.AG nie als Aktionär aufschien
kann die o.a. Ausführungen nicht erschüttern, da die
Anwesenheitslisten der Aktionäre der G.AG. nicht vorgelegt
wurden.
Die der
Berufung angeschlossene Bestätigung der I. bezieht sich auf
Hauptversammlungen ab dem Jahre 1996, wogegen die Entstehung der fraglichen
Forderungen in den Vorjahren erfolgt sein muss.
Weiters ist
zu berücksichtigen, dass die Aktionäre der G.AG nur juristische
Personen waren, sodass naturgemäß eine indirekte
Gesellschafterstellung schon aus diesem Grunde nicht ausgeschlossen
ist.
Weiters darf
nicht vernachlässigt werden, dass der Beurteilung der Bp das Gesamtbild der
vorliegenden Vorgänge zu Grunde gelegt wurde.
Der guten
Ordnung halber wird bezgl. der "angeforderten Unterlagen" festgehalten, dass die
nunmehrigen Beilagen A) - F) dem Berufungswerber am 20.Oktober 2000
gefälligerweise übermittelt wurden und dass die Möglichkeit der
Akteneinsicht immer bestand und weiters besteht.
Die in der
Berufung gerügte "Mangelhaftigkeit des Verfahrens" erweist sich somit als
völlig haltlos.
In Punkt
zwei der Berufungverweist der
Berufungswerber auf die angebliche Vermögenslosigkeit von
D.B.G..
Ob die
behauptete eingehende Prüfung der Aussichtslosigkeit je stattgefunden hat,
kann aufgrund der der BP nicht vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen
werden. Fest steht nur, dass - wie die Berufungswerberin selbst zugesteht -
keinerlei Eintreibungsmaßnahmen gesetzt wurden.
Der Angabe,
dass rasche Verschlechterungen der Bonitätslagen im Wirtschaftsleben
öfters vorkommen, ist durchaus zuzustimmen. Allerdings ist nicht
nachvollziehbar, ob überhaupt Bonitätsprüfungen durchgeführt
wurden. Irgendwelche Aktenvermerke, Besprechungsprotokolle oder ähnliche
schriftliche Unterlagen lagen jedenfalls nicht vor.
Im Licht der
obigen Ausführungen und der daraus für die Bp schlüssigen
Gesellschafterstellung von D.B.G. erscheinen die in der Folge geschilderten
Sachverhalte von bemerkenswerter Relevanz.
Mit
Stiftungsurkunde vom 21.4.1994 wurde die
"G.-Privatstiftung"
durch den Stifter D.B.G. mittels Bareinzahlung von S 1,000,000,-
errichtet. Zweck der Stiftung ist die Vermehrung des Stiftungsvermögens
sowie Ausschüttungen an die Begünstigten. Zu Stiftungsvorständen
wurden D.B.G. sowie RA D.A.H. bestellt.
Mit
Stiftungszusatzurkunde vom 18.1.1995
wurden die Begünstigten bestimmt Erstbegünstigter ist D.B.G., im Falle
seines Ablebens dessen Kinder.
Weiters
wurden mit Nachstiftungsurkunde vom
18.1.1995 folgende Grundstücke in die G. -Privatstiftung
eingebracht:
EZX
EZY,
EZV,
EZW,
alle
Bezirksgericht F.,
weiters die
beiden streitverfangenen Grundstücke B.D..
Laut
Jahresabschluß zum 31.12.1996 der G. -Privatstiftung wurden am 27.3.1996
sowie am 4.4.1996 jeweils S 2,500.000,- nachgestiftet.
Laut Bilanz
zum 31.12. 1997 der G. Privatstiftung beträgt das Stiftungskapital S
13,075.153,42 .
Von
einer Vermöqenslosiqkeit D.B.G.s kann daher trotz des in der Schweiz
am 11.8.1995 eingeleiteten und im März 1998 abgeschlossenen
Konkursverfahrens nicht gesprochen
werden.
Was die
wirtschaftlichen Kenntnisse betrifft, sei nochmals daruf verwiesen, daß
D.B.G. Geschäftsführer des geprüften Unternehmens bis 5.4.1997
war.
VerrechnungskontoF.H.KEG - Punkt drei der Berufung
D.B.G. war
nicht nur mit 10% an o.a.KEG beteiligt, sondern auch Geschäftsführer
und persönlich haftender Gesellschafter. In Anbetracht der o.a.
angeführten Vermögensverschiebungen (G. -Privatstiftung) kann der
persönlich haftende Gesellschafter der KEG (D.B.G.) keinesfalls als
vermögenslos bezeichnet werden. Eine Abdeckung der offenen Forderung des
geprüften Unternehmens gegen die KEG wäre daher ohne weiteres im
Haftungswege über den persönlich haftenden Gesellschafter D.B.G.
möglich gewesen.
D.B.G. war
im maßgeblichen Zeitraum ( 1993-1997) Geschäftsführer beider
Unternehmen mit 10 % und als persönlich haftender Gesellschafter an der KEG
beteiligt sowie mittelbar über die G.AG. am geprüften
Unternehmen.
Die
Nichtabdeckung des Verrechnungskontos "G." sowie des Verrechnungskontos F.H.KEG
ist nur aus den o.a. Naheverhältnis von D.B.G. zur G.AG sowie zur F.H.KEG
zu erklären. Fremden Dritten gegenüber erscheint eine solche
Vorgangsweise ( Fehlen jeglicher Rückzahlungsmodalitäten) geradezu
denkunmöglich.
Berufung
gegen die Festsetzung
der
Umsatzsteuer
12/1999
Die
Festsetzung der UVA 12/1999 begründet sich auf die Rechnung der Bw vom
3.12.1999 an die ZGmbH über S 82,800.000,- incl. USt. Inhaltlich kommt die
Generalunternehmerleistung für das Projekt r F., W.G. zur
Verrechnung.
Laut
handschriftlichem Vermerk vom 2.2.2000 auf dieser Rechnung wurden folgende
Beträge abgerechnet:
a)
Abzüge:S 5.000.000,0
b) 5 %
Haftrücklaß: S 4.140.000,00
c)
Rückhalt f. diverse Aufwendungen: S 5.427.295,25
tatsächlich
zu zahlen: S 68.232.704,75
Über
diesen Betrag wurde nochmals eine Faktura (siehe Beilage des Berufungswerbers)
datiert vom 10.8.2000 gelegt.
Eine
nähere Überprüfung ( tatsächlich geleistete Zahlung,
Verbuchung der Abzüge a-c ) konnte nicht durchgeführt werden, da nach
Erhebungen des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes vom Jänner 2001 die
Firmenanschriften der Rechnung vom 10.8.2000 (X) wiederum Scheinadressen
sind.
Der
nunmehrige Geschäftsführer des geprüften Unternehmens, R. Ct.
verfügt über keine Inlandsadresse und ist daher nicht
erreichbar.
Die unter
a-c) angeführten handschriftlich vermerkten Abzüge der Rechnung vom
3.12.2000 wurden vom Empfänger der Rechnung (ZGmbH) am 2.2.2000 gesetzt und
können daher nicht in der UVA 12/99 des geprüften Unternehmens
berücksichtigt werden.
Die
berichtigte Rechnung des geprüften Unternehmens vom 10 8.2000
ermöglicht keine berichtigte UVA, da es sich bei beiden Firmenanschriften
auf dieser Rechnung (C) augenscheinlich um Scheinadressen handelt.
Resumee:
Nach Ansicht
der Betriebsprüfung sind in Anbertracht der o.a. Gründe sowohl die
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide ( Haftungs-und
Abgabenbescheide) 1996 und 1997 als auch die Berufung gegen die Festsetzung der
Umsatzsteuer für den Zeitraum 12 /1999 als unbegründet
abzuweisen."
In einem
weiteren Schreiben brachte die Bw. zur Stellungnahme der Betriebsprüfung
vor:
Zu Beilage
A:
Aus der
Vereinbarung ergebe sich nur die Übergabe der Aktien von Frau D.S.G. an
D.A.H., jedoch nicht, dass diese D.B.G. eigentümlich wären. Es sei
durchaus möglich gewesen, dass dieser die Aktien lediglich hinsichtlich
eines Dritten in Empfang nahm.
Zu Beilage
B:
Es würden
sich dabei um Anträge und Ausführungen im Rahmen eines
Scheidungsverfahrens handeln, ohne dass dadurch auf Grund dieser speziellen
Situation davon ausgegangen werden könne, dass die Aktien tatsächlich
D.B.G. gehören würden.
Zu Beilage
C:
Aus der
alleinigen Übergabe der Aktien an D.A.H. ergebe sich nicht, dass diese
Herrn D.B.G. eigentümlich gewesen wären.
Zu Beilage
D:
Auch
diesbezüglich ergebe sich nach Ansicht der Bw. aus der gesamten
Niederschrift keinerlei Eigentumsnachweis hinsichtlich der G.AG., es werde nur
davon gesprochen, dass eine Holding aufgebaut und verschiedene Firmen
gegründet worden seien. Daraus lasse sich jedoch nicht ableiten, dass
D.A.H. behauptet hätte, dass D.B.G. Eigentümer der Aktien gewesen sein
sollte.
Zu Beilage
E:
Die bloße
Übergabe der Aktien - sofern dies tatsächlich stattgefunden habe
- würde keinen Nachweis beinhalten, dass der, der sie erhalten
hätte, auch tatsächlich der Eigentümer gewesen sei. Es wäre
daher eher davon auszugehen, dass D.A.H. Eigentümer der erwähnten
Aktien gewesen sei, da er sie von D.S.G. erhalten habe. Die Finanzbehörde
ging diesfalls auf Grund der bloßen Übergabe nicht davon aus, dass
sie D.A.H. eigentümlich gewesen wären. Es sei unverständlich,
dass umgekehrt die bloße Übergabe der Aktien an D.B.G. seine
Eigentümerstellung begründet habe.
Zu Beilage
F:
Hier handle es
sich dabei nach Ansicht des steuerlichen Vertreters um ein Schreiben, dass im
Rahmen des Scheidungskrieges der Ehegatten G. vorgelegt wurde, es lasse sich
daraus nicht einmal die tatsächliche Rechtsverbindlichkeit dieses
Schriftstückes überprüfen, noch klären, ob die
unterfertigten Personen wirklich die in dem Schreiben behauptete Rechtsstellung
innegehabt haben. Diesbezüglich habe die Behörde keinerlei Erhebungen
gepflegt.
Die Behauptung
der Betriebsprüfung, dass die Feststellungen nicht auf den einseitigen
Aussagen im Rahmen des Scheidungskrieges, sondern auch auf den Aussagen des
D.A.H. sowie der Frau D.S.G. im Mordfall Z. resultieren würden, sei nicht
richtig, sondern müsse der bedauerliche Mordfall als Folge des
Scheidungskrieges betrachtet und berücksichtigt werden, dass D.S.G.
naturgemäß ein wesentliches Interesse daran gehabt habe, ihre eigene
Situation besser darzustellen. Somit seien ihre Aussagen anlässlich des
Mordfalles völlig irrelevant.
D.A.H. habe
- wie in der Beilage C ausgeführt - nie davon gesprochen, dass
die Aktien tatsächlich im Eigentum des D.B.G. gestanden wären, sondern
nur erklärt, hier verschiedene Firmen gegründet zu haben, welche
Unternehmen habe er jedoch nicht angeführt.
Abschließend
brachte die Bw. vor, dass das Verfahren mangelhaft gewesen sei. Dies ergebe sich
daraus, dass keine Einvernahme des D.B.G. gesucht worden wäre, sondern der
Bw. die Vorlage von Urkunden aufgetragen wurde, die naturgemäß nicht
in ihrem Besitz gestanden wären.
Welche
Stiftungen in den Jahren 1994 bzw. 1995 bestanden hätten, sei hinsichtlich
der nunmehrigen Vermögenslosigkeit irrelevant gewesen, da die
Konkurseinleitung mit August 1995 jedenfalls weit nach diesem Zeitpunkt gelegen
wäre.
Hinsichtlich
der ins Treffen geführten "Denkunmöglichkeit" sei darauf verwiesen,
dass der Bw. die vermögensrechtliche Situation des D.B.G. sehr wohl bekannt
gewesen sei und sie auf Basis vorhandener Informationen sinnlose Einforderungen
unterlassen habe. Eine Prozessführung hätte sich in diesem Fall
angesichts der Vermögenslosigkeit des D.B.G. als sinnlos
erwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Verdeckte
Gewinnausschüttung "Verrechnungskonto D.B.G."
Strittig ist
die Frage, ob die von der Bw. am erwähnten Verrechnungskonto vorgenommene
Wertberichtigung der Forderung auf Grund einer Darlehensgewährung an D.B.G.
zum 31. Dezember 1997 im Ausmaß von 5,301.134,00 S den Gewinn des Jahres
1997 hätte mindern können.
Gemäß
§ 8 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung,
ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt
wird. Unter verdeckten Ausschüttungen sind nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes alle nicht ohne weiteres als
Ausschüttungen erkennbare Zuwendungen an die an einer Körperschaft
unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen zu verstehen, die zu einer
Gewinnminderung der Körperschaft führen und die dritten, der
Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen, nicht gewährt
werden. Andernfalls liegen Ausschüttungs- bzw. Einlagevorgänge vor,
auch wenn diese in zivilrechtliche Geschäfte gekleidet sind (z.B. VwGH
14.12.2000, 95/15/0127). Weiters liegt nach der Judikatur eine verdeckte
Gewinnausschüttung nicht nur dann vor, wenn dem Gesellschafter ein
Vermögensvorteil zugewendet wird, sondern auch dann, wenn Dritte auf Grund
ihres Naheverhältnisses zum Anteilsinhaber eine in der Anteilsinhaberschaft
wurzelnde Zuwendung erhalten. Als nahe stehende Personen sind primär solche
anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich verbunden sind (Verwandte,
Ehegatten, Lebensgefährten), aber auch geschäftliche
(geschäftsfreundliche, arbeitsrechtliche) Verbindungen begründen ein
"Nahestehen" (vgl. VwGH 26.9.2000, 98/13/0107,
Bauer/Quantschnigg/Schellmann/Werilly, KStG 1988, § 8 Tz.
42).
Entscheidendes
Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist somit die Zuwendung von
Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach
nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in
gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben. Diese Ursache wird anhand eines
Fremdvergleiches ermittelt, wobei Verträge zwischen Kapitalgesellschaften
und ihren Gesellschaftern an jenen Kriterien gemessen werden, die für die
Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen entwickelt wurden
(VwGH 3.8.2000, 9615/0159).
Die
Vereinbarung muss demnach
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und
zwischen
Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen
werden.
Die
Betriebsprüfung ging von einer verdeckten Gewinnausschüttung aus,
zumal die Bw. jegliche Einbringungsmaßnahmen gegen D.B.G., der bis zum
4. Februar 1997 ihr Geschäftsführer war unterlassen habe.
Überdies habe die Bw. bezüglich der Darlehensgewährung keine
Rückzahlungsmodalitäten festgelegt und sei D.B.G. Eigentümer der
an der Bw. beteiligten Gesellschaft der G.AG. gewesen.
Feststeht, dass
D.B.G. einerseits im streitgegenständlichen Zeitraum
Geschäftsführer der Bw. war, andererseits war das Vorliegen einer
Nahebeziehung zwischen ihm und der oben erwähnten G.AG. in L. zu
überprüfen:
Zieht man in
Betracht, dass die Vereinbarung vom 5. April 1993
(Beilage A) zwischen D.B.G. und D.S.G.
abgeschlossen wurde und sie darin ihre wechselseitigen Ansprüche vor dem
Hintergrund der bevorstehenden Scheidung festlegten, ist aus der darin
festgelegten Verpflichtung der D.S.G., sofort Aktien und sonstige Urkunden u.a.
hinsichtlich der G.AG. dem D.A.H. zu übergeben, eine vereinbarte
Übergabe der streitgegenständlichen Aktien und Urkunden der G.AG. an
D.B.G. abzuleiten. Dies deshalb, da auch D.A.H. in seinem Schriftsatz vom
15. Juni 1993 an D.J.L.S. zum Ausdruck brachte, dass er D.B.G. die Aktien
als dazu Berechtigten übergeben hatte und er sie keineswegs von D.S.G.
treuhändig erhalten hatte. Demnach war die Schlussfolgerung der
Betriebsprüfung mangels gegenteiliger Anhaltspunkte, dass D.B.G.
Gesellschaftsrechte an der genannten Gesellschaft erworben hat, zutreffend. Die
Behauptung der Bw., dass es auch anders gewesen sein könnte, blieb dabei
ohne Beweis.
Gleichermaßen
ist aus dem genannten Beschluss des BG M.
(Beilage B) im Scheidungsverfahren der
damaligen Ehegatten G. eine Nahebeziehung des D.B.G. zur G.AG. abzuleiten. Dies
deshalb, da das Gericht unter anderem in einer vorsorglichen Maßnahme
anführte, es sei dem D.B.G. zu verbieten, über die zum ehelichen
Vermögen gehörenden Aktien der G.AG. in irgendeiner Weise zu
verfügen. Obgleich D.B.G. aussagte, über die bezeichneten Aktien nicht
verfügungsberechtigt gewesen zu sein, ist den Ausführungen des
Gerichtes zu folgen, wonach es sich einerseits bei der "Gruppe G." um eine
Vielzahl miteinander verbundener Unternehmen in Österreich, Luxemburg und
auf den Bahamas gehandelt hat und aus diesem Grund die Ermittlung der
Einkünfte und den Vermögensertrag von D.S.G. und D.B.G. nicht einmal
annäherungsweise möglich gewesen wäre. Andererseits sei die
Aussage des D.B.G., nicht Eigentümer der strittigen Aktien geworden zu
sein, angesichts des gegenüber den Steuerbehörden praktizierten
Versteckspieles und der mangelnden Bereitschaft dem Gericht Einblick in die
finanziellen Verhältnisse zu gewähren, als unglaubwürdig zu
beurteilen. Das Gericht ging dabei davon aus, dass D.B.G. weiterhin allenfalls
durch D.A.H. über diese Aktien verfügen konnte. Diesen gerichtlichen
Feststellungen, hielt die Bw. lediglich allgemeine Einwände entgegen, die
eine Eigentümerposition des D.B.G. an der G.AG. nicht auszuschließen
vermochten.
Auch den
Beilagen C und E sind Hinweise auf eine Übergabe der Aktien an D.B.G. zu
entnehmen. Dass in diesem Zusammenhang angesichts einer laut Beilage C
formulierten treuhändischen Übergabe der Aktien an D.A.H. (Beilage C)
eher davon auszugehen sei, dass dieser Eigentümer der besagten Aktien
gewesen wäre, ist schon deshalb nicht zu folgen, da das Wesen einer
Treuhandschaft für den Treuhänder keine Eigentümerstellung mit
sich bringt. Vielmehr übernimmt dieser lediglich die Rechte und Pflichten
des Treugebers, was für den konkreten Fall nicht bedeutet, dass D.B.G.
nicht Eigentümer der gegenständlichen Aktien geworden
ist.
Aus den Seiten
9, 11 und 12 der Beilage D und Beilage E geht eindeutig die Übergabe der
strittigen Aktien an D.B.G. hervor, zumal D.S.G. durch die Übertragung der
Holdingpapiere zumindest das Firmenkonglomerat völlig verloren hat und in
teilweiser Erfüllung der Vereinbarung vom April 1993 D.A.H. nicht nur die
Papiere zu den Unternehmen übergeben, sondern auch D.B.G. den Zugriff
ermöglicht hat.
Nach dem
Gesamtbild der Verhältnisse ist somit D.B.G. als Eigentümer der G.AG
zu betrachten und vermag auch der durch die Bw. vorgelegte Schriftsatz der I.
nichts Gegenteiliges zu beweisen, wenn darin lediglich darauf verwiesen wird,
dass D.B.G. ab dem Jahre 1996 nie als Aktionär aufgeschienen sei, ohne
dabei jedoch die Anwesenheitslisten der G.AG. vorzulegen. Darüber hinaus
muss die Entstehung der fraglichen Forderungen in den Vorjahren erfolgt sein,
weshalb auch dieser Einwand vor dem Hintergrund der oben angeführten
Unterlagen keinen Erfolg hat.
Angesichts der
Tatsache, dass der Bw. nach § 115 BAO diesbezüglich auf Grund des
bestehenden Auslandsbezuges nicht nur eine erhöhte Mitwirkungspflicht,
sondern auch eine erhöhte Beweismittelbeschaffungspflichtsicherungspflicht
trifft (vgl. Ritz, BAO³, § 115 Tz10, VwGH 25.5.1993, 93/14/0019), sie
jedoch im gesamten Verfahren ohne Beweise lediglich vorbrachte, dass auf
Grundlage der bezeichneten Unterlagen nicht ausgegangen werden könne, dass
die Aktien der G.AG D.B.G. gehört hätten, war nach dem Gesamtbild der
Verhältnisse im Berufungsfall davon auszugehen, dass D.B.G. zur G.AG. eine
nahe stehende Person war.
Die
Betriebsprüfung sah die Gewinn mindernde Abschreibung der in Rede stehenden
Forderung als unzulässig, da D.B.G. nicht ohne Vermögen gewesen sei
und führte dazu in ihrer Stellungnahme zur Berufung aus, dass er am
21. April 1994 die G. Stiftung mit den Stifungsvorständen D.B.G. und
D.A.H. gegründet hätte. Am 18. Jänner 1995 wurden mit
Nachstiftungsurkunde die von der Betriebsprüfung angeführten neun
Liegenschaften in die Stiftung eingebracht. Angesichts dieser unwidersprochen
gebliebenen Feststellungen und des Umstandes, dass laut Bilanz zum 31.12.1997
die G. Stiftung einen Wert in Höhe von 13,075.153,42 S betragen hat, geht
der Einwand der Bw. D.B.G. wäre angesichts des in der Schweiz am
11. August 1995 eingeleiteten und im März 1998 abgeschlossenen
Konkursverfahrens vermögenslos gewesen, völlig ins Leere. Dies vor
allem deshalb, da D.B.G. als Geschäftsführer der Bw. unterlassen hat,
zu dokumentieren, ob die von ihr nunmehr eingewendete Aussichtslosigkeit der
Einbringung der in Streit stehenden Forderungen auch geprüft worden ist.
Feststeht, dass keinerlei Einbringungsmaßnahmen gesetzt worden sind und
darüber hinaus mangels Aktenvermerke bzw. andere Unterlagen über
Anfragen betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht festzustellen
war, ob überhaupt Bonitätsprüfungen durchgeführt wurden, die
letztlich angesichts der behaupteten Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage
eine Vermögenslosigkeit des D.B.G. bestätigt hätten.
Dazu kommt,
dass unstrittig hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten keine einem
Fremdvergleich standhaltende Vereinbarungen festgelegt worden sind. Nach der
konkreten Sachlage hat die Bw. keine ausreichenden und klaren Vereinbarungen
über die Laufzeit der Darlehen, die Modalitäten der Rückzahlung
und die Besicherung getroffen. Weiters waren keine Einbringungsmaßnahmen
erkennbar, die Bw. hat auf die Einhaltung der Zahlungsziele nicht erkennbar
bestanden und sind die aushaftenden Beträge nicht eingemahnt worden. Solche
Leistungsbeziehungen wäre die Bw. mit einer ihr nicht nahe stehenden Person
nicht eingegangen. Die Wertberichtigung der Forderung war somit in steuerlicher
Hinsicht nicht zu berücksichtigen und findet ihre Wurzeln in der
Anteilsinhaberschaft des D.B.G., der sowohl Geschäftsführer der Bw.
war, als auch Anteile der als Gesellschafter beteiligten G.AG innegehabt
hatte.
Zum Vorbringen
der Bw., das gegenständliche Verfahren sei mangelhaft, eine Einvernahme des
D.B.G. sei nicht erfolgt und der Bw. wurde die Vorlage von Urkunden aufgetragen,
die sie naturgemäß nicht besessen hätte, ist auszuführen,
dass D.B.G. als Geschäftsführer der Bw. im Rahmen des
Betriebsprüfungsverfahrens alle Möglichkeiten zur Verfügung
standen, seine Vorbringen darzulegen. Die Tatsache, dass er dies unterlassen
hat, obgleich er in seiner Funktion als Geschäftsführer die
Möglichkeit hatte, Unterlagen betreffend die G.AG. vorzulegen, zumal er zu
ihr zweifelsohne eine Nahebeziehung gehabt hatte, führt angesichts der
für die Bw. im konkreten Fall bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht
zu keiner anderen als der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung.
2.
Verrechnungskonto F.H.KEG
Angesichts der
oben dargestellten Gründung der G. Stiftung und der Verschiebung von
Vermögen in diese Stiftung war, mangels gegenteiliger Beweise, zu Recht
davon auszugehen, dass der persönlich haftende Gesellschafter D.B.G. nicht
vermögenslos war, vielmehr als Geschäftsführer und
persönlich haftender Gesellschafter der F.H.KEG hinsichtlich der
abgeschriebenen Forderung zur Haftung herangezogen werden hätte
können.
Da die Bw.
- wie zu Punkt 1. ausgeführt - jegliche Eintreibungsmaßnahmen
unterließ, ist die Nichtabdeckung des Verrechnungskontos der F.H.KEG als
Zuwendung eines Vorteils an D.B.G. zu beurteilen, zumal die KEG durch diese
Vorgangsweise einen Anteilsinhaber begünstigte und dies steuerlich im Wege
einer verdeckten Gewinnausschüttung zu neutralisieren war.
Da die Bw. im
Berufungsverfahren keine näher begründeten Ausführungen zur
Körperschaftsteuervorauszahlung für 2000 vorbrachte, war die Berufung
in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
3. Festsetzung
der Umsatzsteuer 12/1999
An der
Festsetzung der Umsatzsteuer für den Dezember 1999 war deshalb nichts zu
ändern, da die ursprüngliche Rechnung der Bw. über 82,800.000,00
S brutto nach den Angaben der steuerlichen Vertretung am 10. August 2000
auf 68.232.704,75 S brutto berichtigt wurde. Da eine solche Berichtigung im
Sinne des § 16 Abs. 1 letzter Satz UStG 1994 jedoch erst für den
Veranlagungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Änderung des Entgeltes
eingetreten ist, war im Berufungsfall die im Jahre 2000 erfolgte Änderung
nicht rückwirkend im Streitjahr 1999 zu berücksichtigen.
Demnach blieb
die Berufung auch in diesem Punkt, ungeachtet der Feststellungen der
Betriebsprüfung, wonach die Firmenanschrift auf der berichtigten Rechnung
eine Scheinadresse war, ohne Erfolg. Da die Berufung gegen den Bescheid
betreffend die Festsetzung der Umsatzsteuer für Dezember 1999
gemäß
§ 274 BAO auch gegen den später am 5. November 2001
erlassenen Umsatzsteuerbescheid 1999 gerichtet gilt, war im konkreten Fall die
Berufung gegen den Bescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 1999
als unbegründet abzuweisen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 8.
November 2006
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 16 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2503-W/02
- Stammnummer
- 24846
- Gültig
- 08.11.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF