Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1327-W/02
1. Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen ohne Ausfuhrnachweis 2. Nachgewiesene Betriebsausgaben sind anzuerkennen 3. Nichtabzugsfähige Aufwendungen 4. Forderungsabschreibungen ohne Nachweis 5. Familienhafte Verträge, die einem Fremdvergleich nicht standhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1327-W/02vom 30.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, vertreten durch Holztrattner
Wirtschaftsprüfungs- und SteuerbearungsgesmbH, 1130 Wien,
Fichtnergasse 10, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und
14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer
sowie Haftung für Kapitalertragsteuer gemäß
§ 95 Abs. 2
EStG 1988 für den Zeitraum 1994 bis 1996 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1994 wird als
unbegründet abgewiesen.
Den Berufungen
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1994 bis 1996,
Körperschaftsteuer 1995 und 1996 sowie Kapitalertragsteuer vom 1.1.1994 bis
31.12.1996 wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben betragen sind dem Ende der
folgenden Entscheidungsgründe und den als Beilage angeschlossenen
Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) betreibt eine Druckerei.
Anlässlich einer die Streitjahre umfassendem
Betriebsprüfung (BP) wurden folgende Feststellungen getroffen:
TZ 19 Kassabuchmängel: Ein Reparaturaufwand in
Höhe von S 4.200,00 sei sowohl durch Banküberweisung als auch durch
Entnahme aus der Kassa beglichen worden. Eine Bezahlung aus der Kassa erscheine
unwahrscheinlich. Daraus folge, dass das Kassabuch nicht
ordnungsgemäß sei. Auf Grund dieser Feststellung werde von der BP ein
Sicherheitszuschlag in Höhe von S 10.000,00 dem Umsatz und Gewinn
hinzugerechnet.
TZ 20 Ausfuhrlieferungen: Die Bw hat steuerfreie
Ausfuhrlieferungen geltend gemacht.
Im Zuge des BP-Verfahrens wurde die Bw aufgefordert, die
Ausfuhrnachweise vorzulegen.
Zum Termin 21.10.1998 wurde nur ein Teil der
Ausfuhrnachweise im Original vorgelegt und ordnungsgemäß
bestätigt. Bei einigen Ausfuhrnachweisen (ZA 58a; nur in Kopie) fehlte der
Stempel für die Bestätigung der Ausfuhr durch das Austrittszollamt.
Daraufhin wurde der steuerliche Vertreter abermals aufgefordert, die
Ausfuhrnachweise für folgende Ausgangsrechnungen vorzulegen:
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17.03.1996
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33.500,00
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01.04.1996
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52.633,00
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01.04.1996
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84.632,00
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15.05.1996
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69.820,00
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24.05.1996
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41.740,00
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02.12.1996
|
42.180,00
Für 1995 fehlten alle
Ausfuhrnachweise und wurden alle Ausfuhrnachweise abverlangt. Da kein
Ausfuhrnachweis gegeben ist und dieser integrierter Bestandteil des
Buchnachweises darstellt, ist auch der Buchnachweis nicht erbracht.
Die bisher steuerfrei behandelten Umsätze wurden den
20 %igen Umsätzen zugerechnet.
Tz 21 Vorsteuerberechnung: Nachstehende
Vorsteuerbeträge wurden nicht anerkannt:
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1994
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1995
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1996
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Mietaufwand
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10.145,46
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sonst.
Aufwand
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1.291,00
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Reisespesen
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1.577,94
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Zinsenaufwendungen
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9.294,83
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1.956,25
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freiw.
Sozialaufwand
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2.560,00
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GWG
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545,90
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Forderungsverlust
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168.794,66
Tz 25: Mietaufwand Lager
StG: Es wurden keinerlei Belege betreffend die Anmietung der StG durch
die Hausgemeinschaft N & N vorgelegt. Die Vermieterin (HG) setzt sich
zusammen aus R N (Gattin des Geschäftsführers der Bw) und E N (Sohn
des Geschäftsführers).
Es gibt keinen Mietvertrag, keine Belege, nur Um- und
Nachbuchungen am Jahresende 1994 und Bildung von Rückstellungen in den
Jahren 1995 und 1996. Zahlungsfluss wurde keiner festegestellt. Die Behauptung,
dass im Jahr 1997 die Gelder zugeflossen seien, wurde trotz Vorhalt nicht
nachgewiesen.
Die vorgelegten Kontoauszüge beweisen, dass am
31.12.1994 mittels Um- und Nachbuchung auf dem Verrechnungskonto mit der HG ein
Mietaufwand in Höhe von S 111.600,00 brutto (9.300,00 x 12) erfasst wurde.
Wie die Miethöhe errechnet wurde, ist nicht bekannt.
Da kein Mietvertrag vorgelegt wurde und die Um- und
Nachbuchungen sowie die Bildung von Rückstellungen, die behaupteten
Zahlungen des Mietaufwandes für 1995 und 1996 im Jahr 1997 nicht
nachgewiesen wurde, wird der Mietaufwand nicht anerkannt.
Da die Beteiligten der HG zum Geschäftsführer der
Bw nahe Angehörige sind, sind die Beweisregeln für nahe
Angehörige heranzuziehen. Danach können Verträge für das
Steuerrecht nur anerkannt werden, wenn sie nach außen hin ausreichend zum
Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den
gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Wenn eine schriftliche
Vereinbarung nicht vorliegt, so müssen doch zumindest die wesentlichen
Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein. Diese
Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der Beweiswürdigung.
Im vorliegenden Fall ist das Mietverhältnis nach
außen nicht ausreichend zum Ausdruck gekommen, hat keinen klaren und
eindeutigen Inhalt und wäre unter Fremden nicht in dieser Form
abgeschlossen worden. Mangels Vorliegen eindeutiger klarer Vereinbarungen kann
ein Fremdvergleich nicht vorgenommen werden. Es liegt ein steuerlich nicht
anzuerkennendes Mietverhältnis vor.
Im Jahr 1994 wird der Aufwand für Um- und
Nachbuchungen gekürzt, in den Jahren 1995 und 1996 werden die sonstigen
Rückstellungen korrigiert.
TZ 27 Andere nicht abzugsfähige
Aufwendungen: Folgende Aufwendungen werden als gem. § 20 EStG nicht
abzugsfähig beurteilt und dem Gewinn hinzugerechnet.
Sonstiger Aufwand: Die Rechnung der Fa S für
aufgestellte Müllcontainer an der Adresse VM, xy W wird nicht anerkannt, da
nicht geklärt werden konnte, was sich an diesem Ort befand.
Reisespesen: Der Aufwand im Jahr 1995 betreffend das
Ferienhotel Se G im Zeitraum 12.8. bis 19.8.1995 für 3 Personen wird als
nicht betrieblicher Aufwand dem Gewinn hinzugerechnet.
Sonstiger freiwilliger Sozialaufwand: Die
betriebliche Veranlassung der Bereitstellung der Licht- und Tonanlage konnte
nicht festgestellt werden.
GWG. Die Anschaffung eins CD-Players konnte nicht
als betrieblich veranlasster Aufwand nachgewiesen werden.
TZ 28 Einzelwertberichtigung: Die Bildung einer
Einzelwertberichtigung betreffend Ausgangsrechnungen an die SPÖ im Jahr
1995 in Höhe von S 110.354,00 konnte bzw. wurde seitens der Bw trotz
mehrmaliger Aufforderungen in Vorhalten nicht nachgewiesen bzw. begründet.
Es wurde nicht nachgewiesen, warum die Wertberichtigung gemacht wurde und welche
Ausgangsrechnungen betroffen sind.
Die Wertberichtigung wird daher von der BP nicht anerkannt.
Die Einzelwertberichtigungen sind in der Position Kundenforderungen bereits
enthalten.
TZ 29 Forderungsverluste: Im Jahr 1996 sind
Forderungsverluste in Höhe von S 843.973,20 (+ 20 % USt) ausgewiesen. Trotz
mehrmaliger Aufforderungen in den Vorhalten wurden keinerlei Unterlagen
betreffend die Begründung der Forderungsverluste vorgelegt. Die
Forderungsverluste werden daher nicht anerkannt.
TZ 30 Zinsenaufwand: Unterlagen betreffend
Zinsaufwand der Fa Europapier wurden nicht vorgelegt, weshalb von der BP die
belegmäßig nicht nachgewiesenen Zinsaufwendungen nicht als Aufwand
anerkannt werden.
TZ 33 verdeckte Ausschüttungen: Die nicht
anerkannten Aufwendungen wurden als verdeckte Ausschüttungen qualifiziert
und der KEST unterzogen.
In den frist- und formgerechten Berufungen wird
eingewendet:
Umsatz- und Körperschaftsteuer 1994 bis 1996:
1) Tz 19 Aufzeichnungsmängel Kassabuch: Im Jahr
1994 wurde eine Kraftfahrzeugreparatur sowohl über die Bank beglichen und
der gleiche Betrag auch aus der Kassa entnommen. Der Betriebsprüfer folgert
daraus, dass das Kassabuch nicht ordnungsgemäß geführt worden
sei.
Diese Feststellung ist nicht richtig, da ja der Geldbetrag
tatsächlich aus der Kassa entnommen wurde und Kassenbarentnahmen, egal was
damit geschieht, auch ordnungsgemäß als Entnahmen verbucht werden
müssen. Die Nichtverbuchung einer derartigen Entnahme würde eine
Ordnungswidrigkeit bedeuten, nicht jedoch die Verbuchung einer
tatsächlichen Geldentnahme aus der Kassa. Eine Verfolgung der Zahlung, ob
der Reparaturaufwand am Kfz tatsächlich doppelt bezahlt wurde, einmal bar,
einmal durch Banküberweisung, hat der Betriebsprüfer nicht
festgestellt, sollte dies der Fall gewesen sein, wäre eine Forderung an die
Reparaturwerkstätte einzustellen, ansonsten eine Forderung an die Person,
die das Geld entnommen hat. Über diese Folgen wurde im Bericht gem. §
150 BAO keine Aussage getroffen.
Die Verhängung eines Sicherheitszuschlages in
Höhe von S 10.000,00 sei rechtswidrig, da die Kassenführung
ordnungsgemäß erfolgte und alle Barbewegungen verzeichnet sind. Da
keine Aufzeichnungsmängel vorliegen ist auch die Feststellung der
Betriebsprüfung betreffend Sicherheitszuschlag rechtswidrig.
In der Anlage erhalten Sie die Rechnung, die
Bestätigung der Werkstätte über den Erhalt der Barzahlung, die
Banküberweisung wurde ohnedies vom Prüfer verifiziert (siehe Anlage
1).
2) Tz 20 Erlöse 0 %: Sie erhalten in der
Beilage die Ausfuhrnachweise und teilweise auch Rechnungen, wir bitten Sie,
diese zusätzlich zu den bereits Ihnen anlässlich der Prüfung
übergebenen Nachweise zur Kenntnis zu nehmen.
3) Tz 21 Vorsteuerberechnung: Bezüglich
Mietaufwand Tz 25, Reisespesen Tz 27, Zinsaufwand Tz 30, erhalten Sie als Anlage
3 die Berufung gegen den Kapitalertragsteuerbescheid vom 13.1.1999, in dem die
Betriebsprüfungsfeststellungen zu diesen Positionen erklärt wurden.
Die Berichtigung der Vorsteuern und gesetzwidrige Vorsteuerkorrektur ist daraus
ebenso ableitbar.
4) Tz 27 Andere nicht abzugsfähige
Aufwendungen:
Sonstiger Aufwand - Rechnung Firma S: Dazu erhalten
Sie in der Beilage 4 die Abrechnung der Firma At S GesmbH über
Müllcontainer-Entsorgungskosten, es handelt sich dabei um die Räumung
der alten Adresse der Firma Druck und Verlagsanstalt "Forum - Verlag"
GesellschaftmbH, die in die Donau Forum Druck GesmbH gem. Verschmelzungsvertrag
vom 24.1.1994 verschmolzen wurde. Das Lokal der übertragenden Firma wurde
ausgeräumt, in diesem Zusammenhang Altrückstände entsorgt.
Wir bitten Sie, diese Stellungnahmen auch zu Tz 27
hinsichtlich Körperschaftsteuer zur Kenntnis zu nehmen.
Freiwilliger Sozialaufwand: Es handelt sich um eine
gemeinsame Firmenfeier, zu dieser auch eine Licht- und Tonanlage angemietet
wurde, da gleichzeitig sämtliche Kinder der Mitarbeiter geladen waren und
ein großes Kinder- und Elternfest mit den Mitarbeitern gefeiert wurde. Ich
ersuche, diese Feststellung auch hinsichtlich Tz 27 Körperschaftsteuer zur
Kenntnis zu nehmen. Ebenso ersuche ich Sie, die Berufung vom 16.2.1999 gegen den
Kapitalertragsteuerbescheid (Anlage 3) auch hinsichtlich Körperschaftsteuer
zu Tz 27 - Geringwertige Wirtschaftsgüter zu berück- sichtigen.
5) Tz 28 Einzelwertberichtigung: Die Forderung an
die SPÖ im Ausmaß von S 110.354,00 wurde im Jahr 1995 wertberichtigt,
und auch bis Februar 1999 seitens der SPÖ noch nicht bezahlt. Es wird
überlegt, an die SPÖ ein Schreiben zu verfassen, um zumindest die
Verjährung hintan zu halten, die Chancen einer Bezahlung durch die SPÖ
sind wie bereits im Jahr 1995 auch heute gleich Null. Die Wertberichtigung
bestand daher im Jahr 1995 und Folgejahren zu Recht, grundsätzlich ist die
Forderung auszubuchen.
6) Tz 29 Forderungsverluste: Sie erhalten in der
Beilage Kopien der Vereinbarungen bezüglich Forderungsverzichte P,
Konkursgerichtsbeschluss bezüglich R. M Wk GesmbH und Fo Wk Ra KEG, die die
Grundlagen zu den notwendigen Wertberichtigungen sind.
Auch nach heutigem Wissensstand sind die geltend gemachten
Forderungsverluste leider real.
7) Tz 30 Zinsaufwand: Wir bitten Sie, die
Ausführung in Anlage 3 zur Kenntnis zu nehmen.
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 1.1.1994 bis
31.12.1996:
Mietaufwand Lager StG: Die Liegenschaft sei bis 1994
Betriebssitz der Bw gewesen und würden auch nach Übersiedlung
weiterhin Lagerräume betrieblich verwendet. Mit der Hausinhabung N E und N
Pe als Vermieter und den Vertretern der Bw Geschäftsführer J Pa und Pe
N sei eine Mietvereinbarung abgeschlossen worden. Die Mieteinnahmen seien
erklärt worden und auch versteuert worden.
Nachdem Ga Wo, A Me, Ma Ar und J Pa, alle mit 25 % der
gesamten Stammeinlagen als Gesellschafter eingetreten seien und J Pa
gleichberechtigter Geschäftsführer gewesen sei, sei die
Fremdüblichkeit der Mietvereinbarung gewährleistet, da ansonsten durch
diese Mietverrechnung an Pe und E Nowack die Interessen der anderen
Gesellschafter geschmälert wären.
Die Mieteinnahmen seien erklärt worden, lediglich die
Beteiligungsverhältnisse hätten sich geändert. Pe N habe seine
Anteile an R N abgetreten.
Anstelle von J Pa und den Gesellschafterinnen sei An St in
die Gesellschaft eingetreten. R N sei nicht Gesellschafterin der Bw.
Die im BP-Bericht unter Tz 25 angeführten Bemerkungen
bezüglich "da die Beteiligten an der Hausgemeinschaft zum
Geschäftsführer der Bw nahe Angehörige sind..." treffe nicht zu,
da der zweite Geschäftsführer ein völlig Fremder sei, des
weiteren auch fremde Beteiligte am Unternehmen durch verdeckte
Gewinnausschüttungen geschädigt worden wären und daher dies nie
zugelassen hätten.
Bezüglich des "nach außen ausreichend zum
Ausdruck kommen" sei durch die Eröffnung einer Steuernummer, Abgabe
regelmäßiger Steuererklärungen, Entrichtung der Steuern und
korrekte Abrechnung ebenfalls gegeben, des Weiteren sei tatsächlich der
Vertrag unter anderem zwischen familienfremden Personen abgeschlossen
worden.
Reisespesen: In der Zeit vom 12.8. bis 19.8.1995 sei
im Ferienhotel Se G ein Brainstorming zwischen den beiden
Geschäftsführern und künftigen Gesellschafter Pa, N und St
vorgenommen, in dem die ganze Firmenstruktur, Firmenentwicklung, Investitionen,
Schuldtilgungen und allgemeine betriebliche Angelegenheiten besprochen und
teilweise gelöst worden seien.
Als Ergebnis sei auch eine Beteiligung von Herrn St und das
Ausscheiden von Herrn Pa als Gesellschafter und Geschäftsführer
besprochen und die Weichenstellung für die Zukunft der Gesellschaft
vorgenommen worden.
Zinsaufwand: Bezügliche des Zinsaufwandes 1995
in Höhe von S 55.768,98 und 1996 in Höhe von S 11.737,52 würden
Kopien der Rechnungen Europapier mit den jeweils ausgewiesenen Zinsaufwendungen
vorgelegt werden.
Das geringwertige Wirtschaftsgut von S 3.275,40 sei der
Anhang zum Anrufbeantworter - ein CD-Player, der die Musik zur Anrufbeantwortung
spiele und jederzeit abgehört werden könnte.
In der Stellungnahme zur Berufung führt die BP
aus:
Zu Punkt Mietaufwand Lager StG: Da bisher, auch
nicht die in der Berufung zitierte Mietvereinbarung, bzw. Mietvertrag mit den
vorigen Gesellschaftern vorgelegt wurde, obwohl dies bereits im Zuge des
BP-Verfahrens mehrmals verlangt wurde und im Zuge der Berufung neuerlich nicht
vorgelegt wurde und auch der bezweifelte Zahlungsfluss nicht nachgewiesen wurde,
wird auf die Tz. 25 des BP- Berichtes verwiesen, wo alle Punkte der Entscheidung
bereits enthalten sind! (vgl. auch VwGH 8.9.1992, 87/14/0186; 5.2.1992,
89/13/0111)
Im Zuge der Betriebsprüfung wurden keinerlei Belege
betreffend die Anmietung des Lagers in der StG bei der Hausgemeinschaft N &
N vorgelegt. Die Vermieter der Liegenschaft (Hausgemeinschaft) setzt sich
zusammen aus R N, dies ist die Gattin des Gesellschafter
Geschäftsführer Hr. Pe N der Bw (Mehrheitsgesellschafter 63 %) und Hr.
E N (Sohn des GF, Hr. E N ist zu 12 % an der Bw beteiligt). Zusammen haben Hr.
Pe N und Hr. E N 75 % der Gesellschafteranteile an der Bw.
Mietvertrag wurde nie vorgelegt, Belege betreffend die
Vermietung bzw. Anmietung wurden ebenfalls nicht vorgelegt, sondern es wurden
lediglich die Beträge rein buchhalterisch erfasst indem Um- und
Nachbuchungen durchgeführt wurden (auf ein Verrechnungskonto) bzw.
Rückstellungen gebildet wurden (ebenfalls auf Verrechnungskonto). Zahlungen
erfolgten nie, daher ist das Verrechnungskonto stetig angewachsen.
Da die Beteiligten an der HG zum
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw nahe Angehörige seien,
seien die Beweisregeln für nahe Angehörige heranzuziehen.
Verträge könnten für das Steuerrecht nur Anerkennung finden, wenn
sie nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen, eindeutigen, klaren und
jeden Zweifel ausschließenden Inhalt hätten und unter Familienfremden
unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären. Wenn eine
schriftliche Vereinbarung nicht vorliege, so müssten doch zumindest die
wesentlichen Vertragsbestandteile mit genügender Deutlichkeit fixiert sein.
Diese Kriterien hätten ihre Bedeutung im Rahmen der
Beweiswürdigung.
Im vorliegenden Fall sei das Mietverhältnis nach
außen nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht, habe keinen klaren und
eindeutigen Inhalt und wäre unter Fremden in dieser Form nicht
abgeschlossen worden. Mangels Vorliegen eindeutiger Vereinbarungen könne
auch ein Fremdvergleich nicht vorgenommen werden. Es liege daher ein steuerlich
nicht anzuerkennendes Mietverhältnis vor.
Reisespesen: Ein 7-tägiger Aufenthalt in einem
ausgesprochenen Ferienhotel zähle zu den nichtabzugsfähigen
Aufwendungen, auch wenn dabei Firmenangelegenheiten besprochen würden
(Aufteilungsverbot). Die angebliche Besprechung von Firmenangelegenheiten mache
einen 7-tägigen Aufenthalt in einem typischen Ferienhotel nicht
erforderlich. Vielmehr wäre anzunehmen, dass dabei Firmenunterlagen
erforderlich gewesen wären, die am Betriebsort leichter greifbar seien als
in einem Ferienhotel.
Zinsaufwand: In diesem Punkt sei der Berufung
stattzugeben, da im Zuge der Berufung die Belege vorgelegt worden seien.
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Ein CD-Player
sei bei diesem Betriebsbild ein typisches Wirtschaftsgut des
Privatvermögens, wobei nur eine nahezu ausschließlich betriebliche
Nutzung diesen zum betrieblichen Wirtschaftsgut mache. Die Besprechung einer
Telefonanlage mit Begrüßungstext und Musik erfolge in der Regel nicht
mit einem CD-Player, sondern bereits im Zuge der Bestellung einer Telefonanlage
seitens des Lieferanten bzw. mache ein einmaliges Bespielen einen CD-Player
nicht zum betrieblichen Wirtschaftsgut. Infolge der nahezu
ausschließlichen nicht betrieblichen Verwendungsmöglichkeit sei davon
auszugehen, dass diese Aufwandsverursachung auf der Gesellschafterebene und
nicht auf der Ebene der Gesellschaft liege.
Dagegen wird eingewendet:
Mietaufwand Lager StG: Bis 1994 sei der Firmensitz
an der genannten Adresse gewesen. Nach Zusammenschluss der Bw und der Druck und
Verlagsanstalt Forum Verlag GesmbH sei eine Übersiedlung erfolgt, wobei die
gesamten Lagerräume und auch teilweise Maschinen in der StG verblieben
seien.
Die in Zweifel gezogene Mietverrechnung sei einvernehmlich
mit den beiden Geschäftsführern der Bw verhandelt und eingehalten
worden. Zu bemerken sei, dass Herr Pa als Firmengesellschafter und
Geschäftsführer und nicht Beteiligter an der StG
selbstverständlich Interesse an korrekter Mietverrechnung gehabt habe, da
ja über die Bw und seine Beteiligung entsprechende Kosten gelaufen seien,
die auch sein Einkommen und Vermögen beeinflusst hätten.
Die Aussage, "dass der bezweifelte Zahlungsfluss nicht
nachgewiesen wurde" sei unverständlich. Bei Durchsicht des Kassabuches
Seite 55 Juli 1997 hätte man die Zahlung jederzeit als Ausgaben
nachvollziehen können. Die entsprechenden Zahlungsbelege seien Bestandteil
der Buchführung und seien dem Prüfungsorgan zur Verfügung
gestanden bzw. wären bei Anforderung selbstverständlich zur
Verfügung gestellt worden.
Herr Pa hätte als Fremdgesellschafter nie einer nicht
korrekten Mietenverrechnung zugestimmt, da ja seine eigenen Interessen
geschmälert worden wären.
Durch Befragung der Geschäftsführung wäre es
leicht zu klären gewesen, dass der letzte Satz 1. Seite "Zahlungen
erfolgten nie" nicht korrekt sei. Auch der Satz, dass die Beteiligten an der
Hausgemeinschaft zum Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw nahe
Angehörige seien, treffe nur teilweise zu, da ja der
Gesellschafter-Geschäftsführer Pa ein Familienfremder sei, ebenso An
St und somit die Miete jederzeit dem Fremdvergleich unterzogen worden sei und
nur auf der Basis einer wirtschaftlichen Überlegung zustande gekommen
sei.
Durch die erfolgten Zahlungen, Prüfung durch den
familienfremden Geschäftsführer und Gesellschafter seien die
Grundbedingungen auch nach außen ausreichend zum Ausdruck gekommen, die
wesentlichen Vertragsbestandteile seien mit genügender Deutlichkeit
fixiert. Nachdem Herr Pa nicht familienangehörig sei, sei das
Mietverhältnis indirekt auch mit einem Fremden in dieser Form abgeschlossen
worden.
Reisespesen: Es sei durchaus üblich, dass
Firmenklausuren in Hotels stattfänden und dass dafür Seminarhotels die
entsprechenden Rahmenbedingungen böten. Wichtige Weichenstellungen für
das Unternehmen, große Investitionen, Gesellschafterwechsel und
Gesellschafterveränderungen, die Entwicklung der Gesellschaft und die Ziele
der Zukunft seien nicht während des laufenden Tagesgeschäfts zu
lösen und es sei auch in allen öffentlichen Verwaltungen üblich,
dass in Klausuren Zukunftsentscheidungen getroffen würden.
Gesamtinvestitionen von rd. 30 Millionen Schilling, Veränderung der
Gesellschafterstruktur, Veränderungen der Geschäftsführung und
Neuaufnahme eines Gesellschafters, Finanzierungen, Zukunftsperspektiven,
Ausweitung des Kundenkreises, Eroberung neuer Märkte und Produkte,
Personalangelegenheiten etc. seien nicht in der normalen Arbeitszeit zu regeln.
Es sei daher nicht unüblich, in einem Seminarhotel derartige
Veranstaltungen abzuhalten und die dafür notwendigen "Firmenunterlagen"
mitzunehmen.
CD-Player: Der CD-Player sei fix in die
Telefonanlage integriert und eingebaut. Die BP könne sich durch einen Anruf
überzeugen, dass tatsächlich Musik gespielt würde. Der
steuerliche Vertreter ersuche um "telefonische" Lösung des Problems.
Am 8.7.1999 richtete das Finanzamt an den Bw einen Vorhalt
folgenden Inhalts:
"Bisher wurde nur mündlich gegen die Behandlung der
Mietaufwendungen für das Lager StG 8 argumentiert, aber es wurden keinerlei
Unterlagen vorgelegt, die den Nachweis erbracht hätten:
1. dass zwischen der Hausgemeinschaft und dem
Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw tatsächlich schriftliche
und klare Vereinbarungen bezüglich Bestandsvertrag, Höhe der Miete,
Dauer des Vertrages sowie die Zahlungsmodalitäten ausgehandelt wurden.
Ebenso wenig wurden bisher Unterlagen vorgelegt, die den Nachweis erbracht
hätten, dass die Gesellschafter der Hausgemeinschaft als Vermieterin die
Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erklärt
hätten. In Vorzeiträumen hatte die GesmbH ihre Betriebstätte in
der StG 8. Welche Mietvereinbarungen hatten damals gegolten und wie waren diese
Vereinbarungen für Betriebszwecke dokumentiert? Wenn es früher
schriftliche Abmachungen gegeben hat, warum von diesen später nach der
Übersiedlung der Bw in die SaG abgegangen? Wieweit werden die
Räumlichkeiten in der StG tatsächlich durch die Bw betrieblich
genutzt? Es sind diesbezüglich erläuternde Anmerkungen zu machen. Die
im Antwortschreiben gemachten Angaben sind entsprechend zu dokumentieren.
2. dass Führungskräfte eines kleinen
Druckereiunternehmens für eine strategische Besprechung Unterkunft in einem
weitab gelegenen Urlaubshotel nehmen, ist wenig glaubhaft. Sie werden daher
ersucht, die Abrechnung der im besagten Hotel erhaltenen Leistungen vorzulegen
sowie den genauen Namen und die Anschrift des Hotels bekannt zu geben.
3. dass zur Musikuntermalung der Sprechbänder eines
Anrufbeantworters ein CD-Player vonnöten ist. In der Regel erfolgt die
Aufnahme einmalig über einen Geräteanschluss oder über ein
Mikrofon. Die betriebliche Veranlassung der Anschaffung des CD-Players und die
ausschließliche Nutzung des Geräts im Betrieb seien daher
nachzuweisen.
4. dass die gemietete Licht- und Tonanlage tatsächlich
für ein betrieblich veranlasstes Fest verwendet wurde. Es sind sowohl der
Vermieter der Anlage als auch die Namen von Teilnehmern an diesem Fest bekannt
zu geben. Weiters ist die Abrechnung über dieses Fest und an wen diese
Abrechnung erfolgt ist, offen zu legen. Freiwilliger Sozialaufwand wird nicht
nur einmalig gewährt, sondern immer wieder in regelmäßigen
Abständen. Hat es auch schon früher Aktivitäten dieser Art
gegeben, wenn ja, welche? Die Angaben sind durch entsprechende Beweismittel zu
untermauern.
In der Eingabe vom 30.7.1999 wird ausgeführt:
1. Ergänzend zu den Ausführungen in der Berufung
würden die Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften
1994 für die Hausgemeinschaft E und R N bzw. die Erklärung der
Einkünfte von Personengesellschaften 1994 für Pe N und Mitbesitzer.
Die entsprechenden Einkommensteuererklärungen seien eingereicht
worden.
Weiters werde der Fragebogen anlässlich der
Eröffnung einer Vermietung und Verpachtung für die Hausgemeinschaft
und die Eingabe an das Finanzamt bezüglich Ansuchen um eine Steuernummer.
Sämtliche Unterlagen lägen in den Finanzämtern auf und habe ein
Betriebsprüfer sicherlich Zugang zu diesen Unterlagen. Ein formeller
Mietvertrag hätte sicher Kosten (Errichtungskosten und Vergebührung
von über S 100.000,00) verursacht. Es sei den
Gesellschafter-Geschäftsführern bzw. den Liegenschaftseigentümern
überlassen, ob ein derart kostspieliger Vertrag schriftlich errichtet werde
oder nicht. Sämtliche Vereinbarungen seien durch den Geldfluss in den
verschieden Steuererklärungen, Buchführungen und Dokumentationen in
den entsprechenden Ämtern vorhanden.
2. Die Bw sei kein kleines Druckereiunternehmen, sondern
aus der Forum Verlag GesmbH und der Buch- und Kunstdruckerei Donau N GesmbH
durch Verschmelzung im Jahr 1993 hervorgegangen. Die Forum Verlag GesmbH sei die
große parteipolitisch zugeordnete Druckerei xy W, VmG 4 und durchaus ein
Großunternehmen gewesen. Anlagevermögen im Anschaffungswert von
über S 30 Millionen (durch Verschmelzung scheine dieser Wert nicht auf)
einer Bilanzsumme von S 20 Millionen und Umsatzerlösen von rund S 30
Millionen seien nicht die Kennzahlen eines kleinen Druckereiunternehmens.
Es sei nicht unüblich, dass Führungskräfte
eines privat geführten Unternehmens strategische Besprechungen in einem
Urlaubshotel abhielten.
3. Es werde um Betriebsbesichtigung durch die BP ersucht,
da die technischen Voraussetzungen des Telefons und des Anrufbeantworters nicht
erklärt werden könne. Es erscheine als einfachster Nachweis, dass man
sich an Ort und Stelle von der Richtigkeit dieser Absetzung
überzeuge.
4. In der Beilage seien sowohl der Name des Vermieters der
Anlage als auch die Liste der Teilnehmer des Festes. Zudem werde die Abrechnung
über das Fest vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
TZ 19 Kassabuchmängel: Mit der Berufung wurde
die Kassaquittung der Autoreparaturfirma vorgelegt. Daraus kann ersehen werden,
dass der Betrag tatsächlich aus der Kassa entnommen wurde und die
Kassabuchführung zumindest in diesem Punkt nicht mangelhaft ist. Andere
Mängel der Kassaführung wurden seitens der BP nicht aufgezeigt. Es
ergeben sich somit keine Gründe für die Verhängung eines
Sicherheitszuschlages.
Die steuerpflichtigen Umsätze im Jahr 1994 sind um den
Betrag in Höhe von S 10.000,00 zu vermindern.
Beim Gewinn ist keine Änderung vorzunehmen, da dieser
Betrag - ungeachtet seiner Erwähnung in TZ 19 - beim Gewinn seitens der BP
nicht hinzugerechnet wurde. Die entsprechende Hinzurechnung findet sich weder
bei der Mehr-/Wenigerrechnung noch bei der außerbilanzmäßigen
Zurechnung als verdeckte Gewinnausschüttung.
TZ 20 Ausfuhrlieferungen: Im Berufungsverfahren hat
die Bw nachstehende Ausfuhrnachweise vorgelegt:
|
17.03.1996
|
33.500,00
|
01.04.1996
|
52.633,00
|
15.05.1996
|
69.820,00
|
24.05.1996
|
41.740,00
Die Steuerfreiheit für die
genannten Ausfuhrlieferungen ist somit anzuerkennen.
Für das Jahr 1995 wurden überhaupt keine
Ausfuhrnachweise vorgelegt.
Betreffend Ausgangsrechnung 1.4.1996 in Höhe von S
84.632,00 wurde überhaupt kein Ausfuhrnachweis und hinsichtlich der
Ausgangsrechnung vom 2.12.1996 wurde lediglich eine Kopie der Ausgangsrechnung,
ohne Ausfuhrnachweis vorgelegt. Die Steuerfreiheit hinsichtlich der fehlenden
Ausfuhrnachweise kann somit nicht anerkannt werden.
Die anlässlich des Erörterungstermins und der
Eingabe vom 18.9.2007 gemachten Angaben, es seien mit der Berufung
sämtliche Belege im Original vorgelegt worden und sei dies durch einen
Aktenvermerk des Finanzamtes dokumentiert, sind unwahrscheinlich. Wenn auch auf
der Berufung der Vermerk "Belege wurden im Original an den Prüfer
weitergeleitet, da zu viele Belege zum Fotokopieren" wiederfindet, so sagt
dieser Vermekr nichts darüber aus, welche Belege tatsächlich mit der
Berufung vorgelegt wurden. Eine Auflistung der Belege ist weder aus dem
Aktenvermerk noch aus dem Inhalt der Berufung zu ersehen. Aus diesem
Aktenvermerk kann nur ersehen werden, dass das Finanzamt die Belege "original",
d.h. jene Belege, die mit der Berufung vorgelegt wurden, an den Prüfer
weitergeleitet hat. Tatsache ist, dass mit der Berufung eine beträchtliche
Anzahl an Belegen - darunter auch Ausfuhrnachweise teilweise im Original,
teilweise in Kopie und teilweise im Original und in Kopie - vorgelegt wurden.
Weder in der Berufung noch im Aktenvermerk des Finanzamtes sind die Belege
einzeln angeführt. Diese Belege befinden sich im Finanzamtsakt. Es erhebt
sich die Frage, warum seitens der Bw Kopien vorgelegt wurden, wenn doch
angeblich die Belege im Original vorgelegt wurden.
Es ist auch sehrunwahrscheinlich, dass gerade jene Belege
in Verlust geraten sein sollen, für die die Steuerfreiheit versagt wird,
die übrigen Belege jedoch im Original vorhanden sind. Tatsächlich
befinden sich zahlreiche Originalausfuhrnachweise im Akt.
Das diesbezügliche Vorbringen des steuerlichen
Vertreters ist somit sehr unwahrscheinlich und wird auch nicht dadurch
wahrscheinlicher, dass er es ständig wiederholt.
TZ 25 Miete Lager Stachegasse: An der Bw waren im
Streitzeitraum nachstehende Personen beteiligt:
|
PeN
|
3.8.1994-4.6.2002
|
630.000,00
|
GF
|
JPa
|
3.8.1994-3.1.1996
|
100.000,00
|
GF
|
EN
|
3.8.1994-7.7.2006
|
120.000,00
|
Mitbesitzer
|
GaWo
|
3.8.1994-3.1.1996
|
50.000,00
|
|
AMe
|
3.8.1994-3.1.1996
|
50.000,00
|
|
MaAr
|
3.8.1994-3.1.1996
|
50.000,00
|
|
AnSt
|
3.1.1996-
|
250.000,00
|
Es handelt sich dabei jeweils um
die Daten der Eintragen ins Firmenbuch.
Die Liegenschaft StG stand in den Streitjahren je zur
Hälfte im Eigentum von R N (Gattin des Geschäftsführers und
Gesellschafters Pe N) und E N (selbst Gesellschafter und Sohn des
Geschäftsführers Pe N).
Die HG und die Bw sind also Personen mit gleichlaufenden
Interessen, da die Familie N im Streitzeitraum über 75 % der Anteile der Bw
verfügt hat. Darüber hinaus war Pe N als Geschäftsführer
selbständig vertretungsbefugt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass auch J Pa selbständig als Geschäftsführer
vertretungsberechtigt war. Die Beweisregeln für nahe Angehörige sind
somit heranzuziehen.
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden
für den Bereich des Steuerrechts nur anerkannt, wenn sie
1. nach Außen ausreichend zum Ausdruck kommen
2. einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel
ausschließenden Inhalt haben und
3. zwischen Familienfremden zu den gleichen Bedingungen
geschlossen worden wären.
Ist auch nur eine dieser Voraussetzungen nicht
erfüllt, sind die Verträge für den Bereich des Steuerrechts nicht
anzuerkennen.
Zu 1. Durch
die Anzeige beim Finanzamt, Einreichung von Steuererklärungen und
Entrichtung der Steuern ist das Mietverhältnis nach Außen nicht
ausreichend zum Ausdruck gekommen. Außer dem Finanzamt sind diese
Umstände niemandem bekannt und das Finanzamt unterliegt dem
Steuergeheimnis.
Zu 2. Da
keine schriftlichen Unterlagen vorliegen, kann nicht festgestellt werden, welche
Vereinbarungen überhaupt getroffen wurden. Es fehlen Vereinbarungen
betreffend die Höhe und die Form der Entrichtung des Mietzinses. Diese
Punkte sind schon deshalb von Bedeutung, da ja lt. Angaben der Bw der damals
ortsübliche Mietzins vereinbart worden sei und weiters die Mieten erst im
Nachhinein bezahlt wurden. Es hätte jedenfalls klarer Vereinbarungen
bedurft.
Zu 3. Das
Mietverhältnis hält einem Fremdvergleich nicht stand. Unter Fremden
wäre eine derartige Vereinbarung sicherlich nicht geschlossen worden. Wenn
auch ein schriftlicher Mietvertrag nicht erforderlich ist, so hätten
jedenfalls die wichtigsten Vertragspunkte schriftlich festgehalten werden
müssen. Auch wäre es unter Fremden nicht üblich, Mieten im
Nachhinein zu bezahlen, ohne darüber Absprachen getroffen und diese
schriftlich festgehalten zu haben.
Da die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung
des Mietverhältnisses nicht vorliegen, sind die Mietzahlungen und die darin
enthaltene Vorsteuer nicht abzugsfähig. Dabei ist es nicht von Bedeutung,
ob die HG die Erlöse erklärt und versteuert.
TZ 27 Reisespesen: Die Bw begründet die
Notwendigkeit des Aufenthaltes damit, dass Firmenstruktur, Firmenentwicklung,
Investitionen, Schuldtilgungen und allgemeine betriebliche Angelegenheiten
besprochen und teilweise gelöst worden seien. Auch ein Wechsel der
Gesellschafter und Geschäftsführer sei besprochen worden. Auch sei es
nicht unüblich, derartige Seminare in Hotels abzuhalten, die die
nötigen Rahmenbedingungen böten. Derartige Besprechungen würden
auch nicht im Rahmen der normalen Arbeitszeit abgehalten werden. Auch die
öffentliche Verwaltung und der ÖGB würden Tagungen nicht im
Amtsgbäude sondern in Seminarhotels abhalten.
Mit diesen Ausführungen vermag die Bw die betriebliche
Notwendigkeit des Aufenthalts nicht aufzuzeigen. Aus der vorgelegten Rechnung
des Hotels ist nicht zu ersehen, dass außer den Kosten für den
Aufenthalt und Verpflegung noch weitere Kosten (z.B. für die Benützung
von Seminarräumen, etc.) in Rechnung gestellt worden wären. Damit
handelt es sich aber lediglich um normale Urlaubskosten, die auch dann nicht
abzugsfähig sind, wenn tatsächlich Firmenangelegenheiten besprochen
worden wären.
Die Bw konnte auch keine Begründung dafür
angeben, warum die Besprechungen nicht in Wien abgehalten hätten werden
können. Auch ist nicht einzusehen, warum derartige Besprechungen nicht
innerhalb der normalen Dienstzeit geführt werden können.
Die Frage der betrieblichen Notwendigkeit hängt nicht
von der Höhe des Umsatzes ab, sodass auch der entsprechende Hinweis in der
Berufung nicht zielführend ist.
Auch der Hinweis auf die öffentliche Verwaltung und
den ÖGB vermag der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
TZ 27 Rechnung Fa S: Es kann nicht widerlegt werden,
dass es sich bei den Rechnungen tatsächlich um Entsorgungskosten der Fa.
DVA, die in die Bw verschmolzen wurde, handelt. Die Bw ist somit
Gesamtrechtsnachfolgerin und wurden die Räumungskosten von ihr bezahlt und
sind auch bei ihr abzugsfähig.
Die Räumungskosten in Höhe von S 12.910,00 und
die Vorsteuer in Höhe von S 1.291,00 sind somit abzugsfähig. Da die
Kosten bei der Einkommensermittlung 1994 nicht hinzugerechnet wurden, weder in
der Mehr-/Wenigerrechnung noch außerbilanzmäßig, erübrigt
sich, das Einkommen der Bw um diesen Betrag zu vermindern.
TZ 27 sonstiger freiwilliger Sozialaufwand: Auch
seitens der BP wird nicht bestritten, dass es sich um eine Betriebsfeier
gehandelt hat, da die diesbezüglichen Aufwendungen für das Fest
anerkannt wurden. Es kann nicht wiederlegt werden, dass die Licht- und Tonanlage
für dieses Fest benötigt wurde und sind die diesbezüglichen
Aufwendungen abzugsfähig. Die verdeckten Gewinnausschüttungen 1996
sind um S 12.800,00 zu vermindern und die abziehbare Vorsteuer um S 2.560,00 zu
erhöhen.
TZ 27 CD-Player: Anlässlich einer
Betreibsbesichtigung wurde festgestellt, dass mit der Telefonanlage
tatsächlich ein CD-Player verbunden ist. Die Aufwendungen für den
CD-Player sind somit betrieblich veranlasst und als Betriebsausgaben
abzugsfähig. Die verdeckte Gewinnausschüttung 1996 ist somit um S
2.729,50 zu vermindern und die abziehbare Vorsteuer um S 545,90 zu
erhöhen.
TZ 28 Einzelwertberichtigung: Die Bw hat trotz
mehrmaliger Aufforderung nicht nachgewiesen bzw. begründet, auf Grund
welcher Umstände die Forderung an die SPÖ wertberichtigt wurde.
In der Berufung wird dazu lediglich ausgeführt, dass
die SPÖ die Forderung bis zum Februar 1999 nicht bezahlt habe. Es werde
überlegt, ein Schreiben an die SPÖ zu verfassen, um die
Verjährung hintanzuhalten, die Chancen einer Bezahlung durch die SPÖ
seien aber gleich Null.
Anlässlich eines Erörterungstermins am 1.8.2007
wurden folgende Ausgangsrechnungen vorgelegt:
22.11.1994, Rg.Nr.: xz
|
Leistungen netto
|
S 48.800,00
|
10 % Ust
|
S 4.880,00
|
Brutto
|
S 53.680,00
23.11.1994, Rg.Nr.: yz
|
Leistungen netto
|
S 45.330,00
|
20 % Ust
|
S 9.066,00
|
|
S 5.383,40
|
Brutto
|
S 59.779,40
Beide Rechnungen sind
durchgestrichen und wurden mit dem Vermerk "Storno" versehen.
Die Nettobeträge der Forderungen machen in Summe S
99.513,40 aus. Die geltend gemachte Forderungsabschreibung beträgt S
100.354,00. Diese Summen stimmen nicht überein, so dass es sich
unmöglich um die gleichen Forderungen handeln kann. Mit Vorhalt vom
2.8.2007 wurde die Bw aufgefordert, die Differenz aufzuklären. Eine
Aufklärung seitens der Bw ist aber nicht erfolgt.
In der Eingabe vom 18.9.2007 wird ausgeführt, dass die
SPÖ im Schreiben vom 12.9.2007 bestätigt hätte, dass die
Rechnungen aus dem Jahr 1994 mit den Nummern xz vom 22.11.1994 und yz vom
23.11.1994 seitens der SPÖ nicht mehr bekannt seien und die Leistungen als
Naturalrabatt auf die Jahresauftragssumme nicht verrechnet worden seien. Dies
entspreche auch der Anmerkung der Buchhalterin, dass diese Rechnungen seitens
der Bw hätten storniert werden müssen um das Kundenverhältnis
aufrecht zu erhalten.
Tatsache ist, dass die SPÖ in ihrem Schreiben
bestätigt hat, dass die Rechnungen "nicht" bekannt sind und offensichtlich
die Leistungen nicht verrechnet wurden, da allem Anschein nach ein Naturalrabatt
im Hinblick auf die Jahresauftragssumme gewährt worden sei.
Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zum
bisherigen Vorbringen. In der Berufung wird noch ausgeführt, dass die
SPÖ die Forderung nicht bezahlt habe und überlegt werde, ein Schreiben
an die SPÖ zu verfassen, um die Verjährung hintanzuhalten. Nunmehr
ändert die Bw ihr Vorbringen dahingehend ab, dass ein Naturalrabatt
gewährt worden sei.
Die Gewährung eines Naturalrabatts erscheint aus
mehreren Gründen sehr unwahrscheinlich.
Es wäre nicht notwendig gewesen, in Erwägung zu
ziehen, ein Schreiben an die SPÖ zu verfassen, wenn ein Naturalrabatt
gewährt worden wäre. Wenn eine Forderung auf Grund der Gewährung
eines Nauralrabatts nicht besteht, so ist es auch nicht notwendig, ein Schreiben
zu verfassen. Eine nicht bestehende Forderung kann auch nicht
verjähren.
Die Bw hat trotz mehrfacher Aufforderung die Korrespondenz
mit der SPÖ, die für die Gewährung eines derartigen Rabatts
zweifellos erforderlich ist, nicht vorgelegt. Es kann wohl nicht davon
ausgegangen werden, dass die Vereinbarung einer derartigen Rabttgewährung
mündlich erfolgt wäre.
Weiters ist zu bedenken, dass die Rechnungen aus dem Jahr
1994 stammen und die Wertberichtigung 1996 erfolgt ist. Lt. den
Ausführungen der SPÖ im Schreiben sind die Rechnungen in der SPÖ
"nicht bekannt", da allem Anschein nach ein Naturalrabatt im Hinblick auf die
Jahresauftragssumme gewährt wurde. Würde dieser Sachverhalt zutreffen,
hätten die Rechnungen an die SPÖ nicht ausgestellt werden dürfen,
da die Leistungen ja nicht verrechnet worden sind. Andererseits ist aber damit
eine Forderung an die SPÖ nicht entstanden und kann somit auch nicht
wertberichtigt werden.
Auf Grund dieser Umstände ist die Gewährung eines
Naturalrabatts im Jahr 1996 unwahrscheinlich.
Es kann somit nicht nachvollzogen werden, warum die
Forderung wertzuberichtigen sein soll.
TZ 29 Forderungsverluste: Vom Finanzamt wurden die
Forderungsabschreibungen nicht anerkannt, da die Bw im Zuge des BP-Verfahrens
die bezughabenden Unterlagen nicht vorgelegt hat.
Mit der Berufung hat die Bw zwar Unterlagen vorgelegt, aus
denen jedoch die Forderungsabschreibungen nicht nachvollzogen werden
können.
Die Forderungsabschreibungen wurden wie folgt geltend
gemacht:
|
Fa Ra
|
132.884,50
|
Fa R M
|
89.550,00
|
Fa P
|
621.538,78
|
gesamt
netto
|
843.973,28
Lt. den vorgelegten Unterlagen
stellen sich die Forderungsabschreibungen wie folgt dar:
|
Fa Ra
|
142.376,25
|
Fa R M
|
76.117,50
|
Fa P
|
694.239,75
|
gesamt
netto
|
912.733,50
Forderung Fa. Fo We Ra
: Im Berufungsverfahren wurde eine Kopie der Vereinbarung folgenden
Inhalts vorgelegt:
Die Bw erklärt sich damit einverstanden, dass die
bestehende Forderung in Höhe von S 227.802,00 in der Weise berichtigt
werde, dass die Bw eine Quote von 25 %, sohin einen Betrag in Höhe von S
56.950,50 erhalte. Diese Forderungsabschreibung stellt sich lt. dieser Urkunde
wie folgt dar:
|
|
gesamt
|
25%
|
75%
Verlust
|
brutto
|
227.802,00
|
56.950,50
|
170.851,50
|
20 %
USt
|
37.967,00
|
9.491,75
|
28.475,25
|
netto
|
189.835,00
|
47.458,75
|
142.376,25
Die tatsächliche
Forderungsabschreibung durch die Bw betrug nur ÖS 132.884,50, d.s. 30 % der
ursprünglichen Forderung. Sowohl mittels Vorhalt als auch im
Erörterungsgespräch wurde die Bw aufgefordert, den Differenzbetrag
aufzuklären.
In der Eingabe vom 18.9.2007 wurde ausgeführt, dass
anstatt der vereinbarten 25 % im Kulanzweg 30 % bezahlt wurden. Wenn auch die Bw
zusätzliche Vereinbarungen, die jedenfalls notwendig gewesen wären,
nicht vorgelegt hat und auch den Nachweis, dass 30 % der Forderung
tatsächlich bezahlt wurden, nicht erbracht hat, können diese Angaben
nicht widerlegt werden.
Die Forderungasabschreibung in Höhe von S 132.884,50
und die Umsatzsteuerkorrektur sind somit zu gewähren
Forderung Fa. R. M GesmbH: Lt. Vereinbarung, die in
Kopie vorgelegt wurde, betrug Forderung S 107.460,70, wovon die Bw 15 %, d.s. S
16.119,00 erhalten sollte. Tatsächlich wurde die gesamte Forderung
abgeschrieben.
Die Vereinbarung stellt sich wie folgt dar:
|
|
gesamt
|
15%
|
85%
Verlust
|
brutto
|
107.460,00
|
16.119,00
|
91.341,00
|
20 %
USt
|
17.910,00
|
2.686,50
|
15.223,50
|
netto
|
89.550,00
|
13.432,50
|
76.117,50
In der Eingabe vom 18.9.2007 hat
die Bw ausgeführt, dass die gesamte Forderung deshalb abgeschrieben wurde,
da tatsächlich kein Zahlungseingang verbucht worden sei. Diese Angaben der
Bw können nicht widerlegt werden. Tatsache ist, dass ein Kokursverfahren
anhängig war, das jedoch mangels verwertbaren Vermögens eingestellt
wurde. Die Forderungsabschreibung ist somit anzuerkennen und das Einkommen 1996
um S 89.550,00 zu vermindern und die Umsatzsteuerkorrektur
vorzunehmen.
Forderung Fa. P Sk- und HandelsgesmbH: Lt. der mit
der Berufung vorgelegten Vereinbarung betrug der Forderungsverzicht brutto
S 833.087,70 und netto S 694.239,75. Die Bw wurde wiederum aufgefordert,
aufzuklären, warum die tatsächliche Forderungsabschreibung lediglich S
621.538,78 ausmacht. Es wären zusätzliche Vereinbarungen nötig
gewesen bzw. hätte der Differenzbetrag in Höhe von S 72.700,97
als Zahlung eingehen müssen. Die Bw hat trotz Aufforderung weder
zusätzliche Unterlagen noch einen Zahlungseingang nachgewiesen. Auch zum
Differenzbetrag hat die Bw nicht Stellung genommen.
Da nicht festgestellt werden konnte, welche Vereinbarung
über den Forderungsverzicht tatsächlich getroffen wurden bzw. in
welcher Höhe die Forderungen tatsächlich nicht einbringlich ist,
konnten diese Forderungsabschreibung nicht anerkannt werden. Auf diese
Rechtsfolge wurde die Bw im Vorhalt vom 2.8.2007 hingewiesen.
TZ 30 Zinsaufwendungen: Im Zuge des
Berufungsverfahrens wurden die Belege vorgelegt und werden die Zinsaufwendungen
in den Jahren 1995 und 1996 als Betriebsausgaben anerkannt und ist die darin
enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehbar.
Die Umsätze errechnen sich wie folgt:
|
steuerfreie
Umsätze lt. Erklärung
|
767.294,67
|
1.4.1996
|
-64.632,80
|
2.12.1996
|
-42.180,00
|
steuerfreie
Umsätze lt. BE
|
660.481,87
|
|
|
|
|
1994
|
1996
|
Umsatz lt.
BP:
|
21.279.898,43
|
23.091.464,58
|
steuerfreie
Umsätze
|
-1.940,40
|
-660.481,87
|
Sicherheitszuschlag
|
-10.000,00
|
---
|
Umsatz lt.
BE
|
21.267.958,03
|
22.430.982,71
|
davon mit 20
%
|
17.016.466,41
|
20.597.055,72
|
davon mit 10
%
|
4.251.491,62
|
1.833.926,99
Die abziehbare Vorsteuer ergibt
sich wie folgt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Vorsteuer lt.
BP
|
2.037.970,87
|
2.695.611,37
|
2.320.096,56
|
Fa S
|
1.291,00
|
---
|
---
|
freiw.
Sozialaufwand
|
---
|
---
|
2.560,00
|
Zinsaufwand
|
---
|
9.294,33
|
1.956,25
|
CD
Player
|
---
|
---
|
-545,90
|
Vorsteuer lt.
BE
|
2.039.261,87
|
2.704.905,70
|
2.324.066,91
Die Umsatzsteuerkorrekturen 1996
stellen sich wie folgt dar:
|
Forderung Fo
Ra
|
26.576,90
|
Forderung R
M
|
17.910,00
|
Umsatzsteuerkorrekturen
|
44.486,90
Der Gewinn 1996 errechnet sich
wie folgt:
|
Gewinn lt.
BP
|
1.298.660,23
|
Forderung Fo
Ra
|
-132.884,50
|
Forderung R
M
|
-89.550,00
|
|
1.076.225,73
Die verdeckten
Gewinnausschüttungen errechen sich wie folgt:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
verdeckte
Gewinnausschüttung lt. BP
|
110.600,01
|
74.298,98
|
30.372,52
|
freiw.
Sozialaufwand
|
---
|
---
|
-12.800,00
|
Zinsaufwand
|
---
|
-55.768,98
|
-11.737,52
|
CD
Player
|
---
|
---
|
-2.729,50
|
Zwischensumme
|
110.600,01
|
18.530,00
|
3.105,50
|
KEST
|
31.195,29
|
5.226,48
|
931,65
|
verdeckte
Gewinnausschüttung lt. BE
|
141.795,30
|
23.756,48
|
4.037,15
Die KEST stellt sich wie folgt
dar:
|
|
1994
|
1995
|
1996
|
Summe
|
verd
Gewinnausschüttung
|
141.795,30
|
23.756,48
|
4.140,56
|
|
KESTSatz
|
22%
|
22%
|
25%
|
|
KEST
|
31.195,00
|
5.226,00
|
1.035,00
|
37.456,00
Der Verlustvortrag ändert
sich auf Grund der Gewinnänderung im Jahr 1995 wie folgt:
|
Verlustvortrag
aus 1992 und 1993
|
1.599.958,00
|
-Verlustabzug
1994
|
-646.115,50
|
Zwischensumme
|
953.842,50
|
-Verlustabzug
1994
|
-275.856,00
|
verbleibender
Verlustvortrag
|
677.986,50
Da die Körperschaftsteuer
1994 keine Änderung erfährt war die Berufung gegen den
Köperschaftsteuerbescheid 1994 als unbegründet abzuweisen und im
Übrigen der Berufung teilweise Folge zu geben.
Beilage:
5 Berechnungsblätter (jeweils in ATS und Euro)
Wien, am 30.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 6 Z 1 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 7 UStG 1972, Umsatzsteuergesetz 1972, BGBl. Nr. 223/1972
- § 6 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 7 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
ForderungsabschreibungUneinbringlichkeitRepräsentationsaufwendungennichtabzugsfähige AufwendungenBetriebsausgabenFremdvergleich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1327-W/02
- Stammnummer
- 31235
- Gültig
- 30.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF