…verdeckte Ausschüttung aus. Ein Ertragsverzicht gegenüber einer Schwestergesellschaft kann zwar eine verdeckte Ausschüttung (der Tochter an die gemeinsame Mutter) darstellen, allerdings ist ein Forderungsverzicht nur insoweit eine gesellschaftlich veranlasste Maßnahme, als der Betrag dem Tageswert der Forderung im Zeitpunkt des Verzichtes entspricht. Zu prüfen ist…
…ob der Forderungsverzicht der M-AG im Betrag von 109.321,46 € steuerpflichtig ist. Verfahrensablauf Erstbescheid Mit Bescheid vom 18.11.2020 setzte die Abgabenbehörde die Körperschaftsteuer (Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 149.05,21 €) erklärungsgemäß mit 35.936 € fest. Neuer Sachbescheid Nach…
…Mit Erkenntnis vom 26.05.2016, GZ. RV/7102505/2010, hat das Bundesfinanzgericht (BFG) einen Forderungsverzicht (= Verzicht auf eine Darlehensforderung) der Beschwerdeführerin (Bf) bei ihrem Dienstnehmer, Herrn ***1*** (DN), als Vorteil aus dem Dienstverhältnis und damit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 25 Abs…
…der zwischen der Bf und dem DN am 03.03.2005 abgeschlossenen Vereinbarung hervorgeht, wurden der ggstdl. Forderungsverzicht sowie sämtliche damit in Zusammenhang stehenden und zeitlich vorgelagerten Vereinbarungen (Haftungsübernahme, Darlehenseinräumung) nur deshalb abgeschlossen, damit der DN "als besonders wichtiger Mitarbeiter" der Bf weiter zur Verfügung…
…ich. Bei Prüfungsabschluss traf die Prüferin die hier strittige Feststellung, dass der "betrieblich veranlasste" Forderungsverzicht der Gesellschafter zur Gänze bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2015 steuerwirksam sei (Seite 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung am 20.04.2018, OZ 33). Steuerliche Auswirkung laut Außenprüfung: |…
…im gegenständlichen Fall, wie sie von der Betriebsprüfung angewendet worden sei nicht anwendbar. Es habe keinen Forderungsverzicht gegeben, da die Gesellschafter ihre Darlehen in eine Kapitalrücklage - somit in Gesellschaftsrechte zum 31.12.2014 rückwirkend mit Gesellschafterumlaufbeschluss vom 26.08.2015 umgewandelt hätten, damit in der…
…11) führte die Abgabenbehörde aus, dass mit Gesellschafterbeschluss vom 28.08.2015 die Darlehen der Gesellschafter rückwirkend zum 31.12.2014 in eine Kapitalrücklage eingelegt würden. Tatsächlich handle es sich um einen Forderungsverzicht, was beiden Seiten bewusst gewesen sei. Den austretenden Gesellschaftern sei die buchhalterische…
…Umgliederung im Jahresabschluss dar. An der Eigenschaft der nachrangigen Darlehen ändere sich dadurch nichts. Die Abgabenbehörde unterstelle im Zeitpunkt der Umgliederung der Gesellschafterdarlehen in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einen betrieblich veranlassten Forderungsverzicht gemäß § 1444 ABGB auf die Rückzahlung der offenen nachrangigen Darlehen. Sie verkenne hierbei…
…die Gesellschafterdarlehen in den Jahren 2012 bis 2015 zu Recht als Fremdkapital ausgewiesen worden seien (Seite 10). Der Beschwerdeführerin sei insoweit zuzustimmen, dass die Gesellschafter keinen formellen Forderungsverzicht gemäß § 1444 ABGB abgegeben, sondern einen Umlaufbeschluss über die Umwidmung der Gesellschafterdarlehen in eine Kapitalrücklage abgeschlossen hätten…
…die Anteile an der ***Y GmbH*** mit Stichtag vom 1. Dezember 2008. Hinsichtlich der Forderungsverzichte der Beschwerdeführerin und der ***X Privatstiftung*** wurde in diesem Abtretungsvertrag Folgendes ausgeführt: "Weiters garantiert die ABTRETENDE, dass der [Differenzbetrag], welcher sich als Saldo zwischen den [Verbindlichkeiten] und Forderungen […] darstellt…
…über das Zustandekommen des Vergleichs zwischen der Beschwerdeführerin und der ***7*** ***8*** GmbH beschrieben worden. Eine Abhängigkeit zwischen den beiden Verträgen sei in den Verträgen (Auftrag versus "Forderungsverzicht") nicht beschrieben, jedoch am selben Tag unterschrieben worden. Auszug aus dem Vergleich: "2B) Vergleich mit der ***7**…
…Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Da nicht festgestellt werden kann, dass die Forderung der Bank zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts noch einbringlich war, ist der Beschwerde stattzugeben. Die Grunderwerbsteuer errechnet sich folgendermaßen: | Kaufpreis | Steuersatz | Grunderwerbsteuer | 465.000,00 | 3,50…
…Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Da nicht festgestellt werden kann, dass die Forderung der Bank zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts noch einbringlich war, ist der Beschwerde stattzugeben. Die Grunderwerbsteuer errechnet sich folgendermaßen: | Kaufpreis | 235.000,00 | Wohnrecht | 8.853,17 |…
…Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Da nicht festgestellt werden kann, dass die Forderung der Bank zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts noch einbringlich war, ist der Beschwerde stattzugeben. Die Grunderwerbsteuer errechnet sich folgendermaßen: | Kaufpreis | Steuersatz | Grunderwerbsteuer | 120.000,00 | 3,50…
…Zu Spruchpunkt I. (Abweisung/Abänderung/Stattgabe) Da nicht festgestellt werden kann, dass die Forderung der Bank zum Zeitpunkt des Forderungsverzichts noch einbringlich war, ist der Beschwerde stattzugeben. Die Grunderwerbsteuer errechnet sich folgendermaßen: | Kaufpreis | Steuersatz | Grunderwerbsteuer | 120.000,00 | 3,50…
…eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Strittig ist, ob die Beschwerdeführerin (BF) einen Forderungsverzicht gegenüber ihrem Gruppenmitglied X gemäß § 8 Abs. 1 KStG 1988 steuerwirksam berücksichtigen kann, und zwar Euro 218.000,00 im…
…Vorhaltes vom 22. November 2016, wo die Bf. um Abgabe einer Stellungnahme zu dem in Rede stehenden Forderungsverzicht iHv EUR 59.500,00 ersucht wurde, wurden die im Zuge der Veranlagung ergangenen Bescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2015 vom 29. September 2016 gemäß § 299 Abs…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin ri in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerden vom 24.11.2004 gegen den Umsatzsteuerbescheid 2001 der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 22.10.2004, vom 25.04.2003 gegen den…
…2017, Punkt 1.4. erster Absatz). Schon aus diesem Umstand heraus ist der Forderungsverzicht gegenüber HH nicht betrieblich veranlasst, sondern in der verwandtschaftlichen Nahebeziehung zu den Gesellschaftern. Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 23.09.2005, 2003/15/0078 entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung…
…Wert der Forderungen begründen. Bei teilweise einbringlichen Forderungen sind nur die einbringlichen Beträge anzusetzen (VwGH 10.07.1996, 94/18/0037). Der Forderungsverzicht ist daher nicht mit dem Nennbetrag anzusetzen, sondern nur in Höhe der einbringlichen Beträge (siehe dazu Knörzer/Althuber: GesSt2, §7 Rz 36…