Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2101134/2020
Forderungsverzicht auf Seiten des Gesellschafters: Steuerwirksamkeit des nicht mehr werthaltigen Teils der Forderung (§ 8 Abs. 1 letzter Satz KStG 1988)
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2101134/2020vom 22.03.2024Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Mit Schreiben vom 03.09.2020 (OZ 14) stellte die Beschwerdeführerin durch ihren vormaligen steuerlichen Vertreter gegen die Beschwerdevorentscheidungen den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde durch das Verwaltungsgericht (Vorlageantrag). Dem Schreiben ist jenseits bereits getätigten Vorbringens zu entnehmen, dass die Ausführungen in der Bescheidbegründung in keiner Weise den Tatsachen entsprächen, da die Beschwerdeführerin weiterhin bestehe und außerdem die Einzahlungen der Gesellschafter am 16.02.2012 bereits mit der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 als nicht gebundene Kapitalrücklage, somit als Eigenkapital ausgewiesen seien. Hierbei werde von der Abgabenbehörde weiters übersehen, dass die Gesellschafterdarlehen bereits im Zeitpunkt des Eintrittes der Gesellschafter ***K2-GmbH1*** nunmehr ***K2-GmbH3***, ***H-GmbH*** und Ing. ***C*** in die Beschwerdeführerin mit 16.02.2012 gewährt worden seien und seitens der Gesellschafter eine Rangrücktrittserklärung am 27.09.2013 abgegeben worden sei und somit dem Gesellschafterdarlehen spätestens ab diesem Zeitpunkt Eigenkapitalcharakter zukomme. Der Geschäftsführer habe in seiner Stellungnahme gemäß § 225 Abs. 1 UGB im Anhang des Jahresabschlusses für das Jahr 2012 ausdrücklich auf diesen Sachverhalt hingewiesen. Der gegenständliche Jahresabschluss des Jahres 2012 sei der Abgabenbehörde und auch dem Firmenbuch offengelegt worden und somit sei dieser Sachverhalt auch ausreichend nach außen hin dokumentiert und somit der Abgabenbehörde bekannt gewesen (Seite 2). Da Darlehen durch Rückstehungserklärungen von Gesellschaftern Eigenkapitalcharakter hätten, stelle die Umbuchung der nachrangigen Darlehen mit Gesellschafterumlaufbeschluss vom 26. bzw. 28.08.2015 in eine nicht gebundene Kapitalrücklage nur eine Umgliederung im Jahresabschluss dar. An der Eigenschaft der nachrangigen Darlehen ändere sich dadurch nichts. Die Abgabenbehörde unterstelle im Zeitpunkt der Umgliederung der Gesellschafterdarlehen in eine nicht gebundene Kapitalrücklage einen betrieblich veranlassten Forderungsverzicht gemäß § 1444 ABGB auf die Rückzahlung der offenen nachrangigen Darlehen. Sie verkenne hierbei, dass die Gesellschafterdarlehen bereits durch die Erklärung des Geschäftsführers gemäß § 225 Abs. 1 UGB im Jahresabschluss zum 31.12.2012 dem Eigenkapital zugeführt worden seien. Die gegenständlichen Beträge hätten im Falle eines Forderungsverzichtes der Gesellschafter nach UGB nicht in einer nicht gebundenen Kapitalrücklage dargestellt werden dürfen. Hätten die Gesellschafter anstatt der gewährten Darlehen im Zuge der Abtretung ihrer Geschäftsanteile am 16.02.2012 diese Gelder als Erhöhung der Stammeinlage oder als nicht gebundene Kapitalrücklagen in die Beschwerdeführerin eingezahlt - was die gleichen rechtlichen Auswirkungen gehabt hätte - so wären diese niemals steuerwirksam geworden. Es werde daher seitens der Abgabenbehörde der gleiche wirtschaftliche Sachverhalt unterschiedlich beurteilt und behandelt. Hierzu sei anzumerken, dass von den Gesellschaftern nie ein Forderungsverzicht gemäß § 1444 ABGB abgegeben worden sei. Ferner weise man in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass die Beschwerdeführerin ab dem Geschäftsjahr 2016 nach den Anlaufverlusten bis laufend jährlich Gewinne erzielt habe. Wie die Abgabenbehörde im Zuge der Außenprüfung im Jahr 2018 eine Einstellung der betrieblichen Tätigkeit unterstellen könne, sei nicht nachvollziehbar (Seite 3). Der unternehmensrechtliche Jahresüberschuss hat im Geschäftsjahr 2016 63.008,46 €, im Geschäftsjahr 2017 44.743,70 € und im Geschäftsjahr 2018 62.712,95 € betragen und er werde im Geschäftsjahr 2019 laut dem im Entwurf vorliegenden Jahresabschluss zum 31.12.2019 199.808,41 € betragen. Es würden auch in Zukunft weiterhin Gewinne erwartet und die Beschwerdeführerin habe zum 31.12.2019 liquide Mittel in Höhe von 135.082,26 € und keine Bankverbindlichkeiten. Das Eigenkapital der Beschwerdeführerin betrage zum 31.12.2019 rund 369.566 € (Seite 3-4). Des Weiteren weise man darauf hin, dass die Beschwerdeführerin seit der Gründung im Jahr 2008 bis laufend keine Fremdfinanzierung über Bankkredite beansprucht habe und es sei auch keine Finanzierung über einen Kontokorrentkredit erfolgt. Die Finanzierung der Beschwerdeführerin sei immer durch Eigenmittel der Gesellschafter - sei es durch Gesellschafterdarlehen, für die eine Rückstehungserklärung abgegeben worden sei, oder durch die Umgliederung der nachrangigen Gesellschafterdarlehen in eine nicht gebundene Kapitalrücklage, erfolgt. Die Gesellschafter hätten durch die Abgabe der Rückstehungserklärung am 27.09.2013 für die Erstellung des Jahresabschlusses 2012 ihre Darlehen der Beschwerdeführerin als eine Art Eigenkapital gewidmet. Diese Erklärung habe bereits bewirkt, dass ihre Ansprüche aus den Darlehen erst nach Befriedigung aller anderen Gläubiger befriedigt würden. Es sei daher die Beurteilung der Werthaltigkeit der Darlehen bzw. Gesellschaftereinlagen auf das Jahr 2012 abzustellen. In der Stellungnahme gemäß § 225 Abs. 1 UGB zum negativen Eigenkapital im Jahresabschluss des Jahres 2012 werde vom Geschäftsführer ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Geschäftsjahr 2012 ein neues Geschäftsfeld entwickelt habe, das zu Anlaufverlusten geführt habe und bereits im Geschäftsjahr 2014 wird ein Gewinn erwartet werde. Die Gesellschafter hätten eine Rückstehungserklärung für ihre Darlehen in Höhe von 308.793,02 € abgegeben und aus diesem Grund bestehe keine Insolvenzgefahr (Seite 4). Diese Rückstehungserklärung der Darlehen der Gesellschafter sei im Rang vor- oder gleichrangig mit den Einlagenrückgewährungsansprüchen der Gesellschafter. Durch diese Rückstehungserklärung werde für den Fall einer Insolvenz die Rangordnung festgelegt, dass wenn die Vermögenswerte nicht ausreichten, um alle Forderungen zu bedienen, diese Kapitalien (Darlehen) für die Begleichung der Verbindlichkeiten herangezogen würden. Diese Rückstehungserklärung binde grundsätzlich Kapital in der Gesellschaft (Seite 4-5). Nach § 67 Abs. 3 Insolvenzordnung könne der Ansatz einer Verbindlichkeit in der Erstellung einer Überschuldungsbilanz entfallen, wenn der Gläubiger erkläre, dass er Befriedigung erst nach Beseitigung eines negativen Eigenkapitals im Sinne des § 225 Abs. 1 UGB oder im Fall einer Liquidation nach Befriedigung aller Gläubiger begehre und dass wegen dieser Verbindlichkeiten kein Insolvenzverfahren eröffnet zu werden brauche (Seite 5). Die Beschwerdeführerin habe durch diese Umgliederung der nachrangigen Darlehen im Jahresabschluss zum 31.12.2014 ein Eigenkapital in Höhe von 86.454,87 € und Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von € 14.885,71 ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe im Geschäftsjahr 2015 und im Geschäftsjahr 2016 ein neues Geschäftsfeld aufgebaut. Dadurch sei im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2015 ein geringes negatives nominelles Eigenkapital in Höhe von 3.173,52 € ausgewiesen, dem noch immer Guthaben bei Kreditinstituten in Höhe von 3.069,88 € und Forderungen in Höhe von 743,19 € gegenübergestanden seien, obwohl im Jahr 2015 Rückzahlungen an Darlehen, für die eine Rückstehungserklärung abgegeben worden sei, in Höhe von 50.000,75 € getätigt worden seien. Im Falle einer Insolvenz der Beschwerdeführerin hätte der Insolvenzverwalter das nachrangige zurückbezahlte Darlehen wieder zurückgefordert. Im Geschäftsjahr 2016 seien durch die gesetzten Maßnahmen bereits wieder ein Jahresgewinn in Höhe von 63.008,46 € erzielt worden und die Guthaben bei den Kreditinstituten hätten sich auf 42.380,86 € erhöht und das Eigenkapital habe zum 31.12.2016 bereits wieder 59.833,94 € betragen und sei hier ständig angestiegen. Hierzu sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung nie Bankkredite aufgenommen habe und ihr Kontokorrentkreditkonto immer positiv gewesen sei und die Beschwerdeführerin in all den Jahren seit der Gründung ihren Zahlungsverpflichtungen termingerecht nachgekommen sei. Es sei daher in keinem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung der Beschwerdeführerin vorgelegen (Seite 6). Es sei daher durch die Abgabe der Rückstehungserklärungen nicht nur eine bestehende rechnerische Überschuldung beseitigt worden, sondern es sei eine Nachrangstellung sämtlicher Darlehen, die die Gesellschafter gewährt hätten, erfolgt und somit seien die Darlehen zu einer eigenkapitalähnlichen Funktion umgewandelt worden. Es stehe der Beschwerdeführerin in ihrer unternehmerischen Entscheidung frei, ob sie sich über Eigen- oder Fremdkapital finanziere und dies sei auch steuerlich anzuerkennen. Ferner weise man darauf hin, dass das Stammkapital der Beschwerdeführerin seit der Gründung 35.000 € betrage, wovon 17.500 € auf die Stammeinlage bar geleistet worden seien. Im Falle einer Insolvenz der Beschwerdeführerin hätte dies auch zu Nachforderungen der ausstehenden Stammeinlage in Höhe von 17.500 € bei den Gesellschaftern geführt. Aus den obigen Ausführungen ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin seit Beginn ihrer Tätigkeit immer durch die Gesellschafter mittels gewährten Gesellschafterdarlehen, für die Rückstehungserklärungen abgegeben worden seien, eigenfinanziert worden sei und daher die Werthaltigkeit der Darlehensverbindlichkeiten aufgrund der Rückstehungserklärungen seitens der Abgabenbehörde bereits im Jahr 2012 hätte beurteilt werden müssen. Es sei daher die Umgliederung der Gesellschafterdarlehen in eine nicht gebundene Kapitalrücklage nur ein andersartiger Bilanzausweis mit den gleichen zivilrechtlichen Auswirkungen (Seite 7). In der Beschwerdevorentscheidung werde in der Bescheidbegründung seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass ein Forderungsverzicht bzw. ein Schuldenerlass im Sinne des § 1444 ABGB seitens der Gesellschafter nicht vorgelegen sei, da nach Rechtsprechung des VwGH es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass zwischen einander fremd gegenüberstehenden Geschäftspartnern bereits deshalb auf eine Forderung verzichtet werde, weil die Einbringung aussichtlos erscheine und es im Falle eines gesellschaftsrechtlichen Beteiligungsverhältnisses bei einem Forderungsverzicht des Gesellschafters, welcher der Gesellschaft vor der Insolvenz bewahren wolle, in der Regel von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung auszugehen sei. Es sei in der Regel davon auszugehen, dass bei den Gesellschaftern immer eine engere Bindung als bei fremd gegenüberstehenden Geschäftspartnern gegeben sei. Gesellschafter verfolgten immer einen gemeinsamen Gesellschafterzweck und gemeinsame Ziele und dies werde im Gesellschaftsvertrag festgelegt. Gerade bei einer Gesellschaft mit wenigen Gesellschaftern arbeiteten die Gesellschafter an einer gemeinsamen Zielerreichung in der Regel mit. Es sei daher der Beitrag der Gesellschafter an ihre Gesellschaft anders zu beurteilen als Rechtsbeziehungen zwischen den Geschäftspartnern, die eigene Ziele verfolgten. Aus diesem Grund könne die Abgabenbehörde die Begriffe Gesellschafter und fremdgegenüberstehende Geschäftspartner nicht als synonyme Begriffe verwenden und daraus Schlussfolgerungen ableiten, da Gesellschafter ein gemeinsames Ziel verfolgten und fremdgegenüberstehende Geschäftspartner auf ihre jeweiligen Vorteile bedacht seien (Seite 10-11). Zur Frage 13 führe ***J*** in der Niederschrift vom 31.07.2019 aus, dass "wir" - wer gemeint sei, gehe aus dem Protokoll nicht hervor - die Gesellschaftsanteile um einen symbolischen Betrag verkauft hätten, da bei der Beschwerdeführerin kein Betriebsmögen vorhanden gewesen sei und die Anteile nicht(s) mehr wert gewesen seien und das Darlehen auch nichts wert gewesen sei. Dieser Aussage sei entgegenzuhalten, dass in der Beschwerdeführerin jedenfalls zum Zeitpunkt der Abtretung der Gesellschaftsanteile auf den Bankkonten bei der Bank ein Bankguthaben in Höhe von 56.209,66 € bestanden habe und diesen Bankguthaben zu diesem Zeitpunkt mit Ausnahme der Darlehensrückzahlungen an die ***K2-GmbH3*** in Höhe von 50.000,75 € und sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von 3.350,46 € keine anderen Verbindlichkeiten gegenübergestanden seien (Seite 12). Zur Frage 15 führe ***J*** aus, dass man nicht an den Fortbestand der Beschwerdeführerin geglaubt habe. Die Entwicklung der Beschwerdeführerin habe das Gegenteil bewiesen und es handle sich seit dem Jahr 2016 bis laufend um eine sehr erfolgreiche Beschwerdeführerin (Seite 13). Auf die abschließende Frage seitens der Abgabenbehörde, ob es richtig sei, dass sie keine werterhöhende Einlage ins Kapital getätigt, sondern auf einen wertlosen Kredit verzichtet hätten, werde von ***J*** mit "genau" beantwortet. Diese Art der Fragestellung führe ***J*** genau zur erwünschten Antwort. Da der steuerliche Vertreter zur dieser Befragung durch die Abgabenbehörde nicht geladen gewesen sei, habe er auch hier keine Präzisierung verlangen können. Dies zeige auch der Widerspruch zur Frage 11, wo ***J*** ausführe, "nicht auf das Darlehen verzichtet zu haben". Hierbei werde übersehen, dass die Darlehen zu einem Zeitpunkt - nämlich am 16.02.2012 -gewährt und die Rückstehungserklärungen am 27. September 2013 für den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2012 abgegeben worden seien, als die Darlehen sehr wohl werthaltig gewesen seien (Seite 13). In diesem Zusammenhang werde eindeutig weiters übersehen, dass in der Beschwerdeführerin zum 31.08.2015 nach Rückzahlung des Darlehens in Höhe von 50.000,75 € an die ***K2-GmbH3*** Aktivvermögen in Höhe von 6.028,43 € und Verbindlichkeiten in Hohe von 3.350,46 € vorhanden gewesen seien, sodass die Liquidität der Beschwerdeführerin jedenfalls gegeben gewesen seien (Seite 14). Des Weiteren werde in der Beschwerdevorentscheidung seitens der Abgabenbehörde ausgeführt, dass im Rahmen der Betriebsprüfung beim Rechnungsempfänger "***C-GmbH2***" die verrechnenden Leistungsbeschreibungen laut Vereinbarung nicht anerkannt worden seien, da vom Rechnungsempfänger für die Jahre 2015 bis 2018 keinerlei Unterlagen oder Aufzeichnungen, Leistungsbeschreibungen, welche Projekte usw. im Zusammenhang mit den behaupteten Leistungen der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien. Somit habe weder nachgewiesen und noch glaubhaft gemacht werden können, dass die Beschwerdeführerin die verrechneten Leistungen tatsächlich erbracht habe. In diesem Zusammenhang werde auf die detaillierte Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 21.08.2019 und auf den Betriebsprüfungsbericht der ***C-GmbH2*** verwiesen. In diesem Zusammenhang weise man darauf hin, dass seitens der Abgabenbehörde auf "unsere" Argumente und auch auf unsere Beweisvorlagen und vorgelegten Aufträge nicht näher eingegangen worden sei. Da dies für "unsere Klientin" (Anmerkung: ***C-GmbH2***) keine steuerlichen Auswirkungen gehabt hätte, hätten sie aus verwaltungsökonomischen Gründen zugestimmt, dass die Leistungsvergütungen bei ***C-GmbH2*** in den Jahren 2015 bis 2017 nicht als Betriebsausgaben anerkannt und diese Erlöse bei der Beschwerdeführerin ebenso aus der Steuerbemessungsgrundlage ausgeschieden würden, was in keiner Weise den Tatsachen entsprochen habe. Die Beschwerdeführerin habe sehr wohl Aufträge an die ***C-GmbH2*** vermittelt. Die Abgabenbehörde sei auf unsere Beweisvorlagen vom 21.08.2019 in der Niederschrift im Zuge der Außenprüfung bei der ***C-GmbH2*** in keiner Weise eingegangen. Da die Leistungsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***C-GmbH2*** die einzige Prüfungsfeststellung gewesen sei und infolge der Neutralisation bei der ***C-GmbH2*** und bei der Beschwerdeführerin keine steuerlichen Auswirkungen gehabt hätte, hätten sie aus verwaltungsökonomischen Gründen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Abgabenbehörde hebe nunmehr diese verwaltungsökonomische Lösung zwischen den beiden Gesellschaften als Behauptung hervor, dass keinerlei Unterlagen oder Aufzeichnungen, Leistungsbeschreibungen, welche Projekte usw. im Zusammenhang mit den behaupteten Leistungen seitens der Beschwerdeführerin vorgelegt worden seien. Dies sei jedenfalls im Zuge der Außenprüfung anhand von Kundenaufträgen, die "unsere Klientin" - die Firma "***C-GmbH2***" - durch das Netzwerk von der Beschwerdeführerin erhalten habe, nachgewiesen. Die Abgabenbehörde habe diese Nachweise trotz ausführlicher Erklärung des Geschäftsführers ***H*** als nicht geeignete Nachweise angesehen (Seite 18-19). In der Folge führe die Abgabenbehörde aus, dass mit Gesellschafterbeschluss vom 26. bzw. 28.08.2015 die Darlehen der Gesellschafter rückwirkend zum 31.12.2014 in eine nicht gebundene Kapitalrücklage eingelegt würden. Die Abgabenbehörde habe in keiner Weise geprüft, dass die Gesellschafterdarlehen bereits am 16.12.2012 gewährt und die Gesellschafter und gleichzeitig Kapitalgeber im Gesellschafterumlaufbeschluss vom 16.02.2012 im Punkt 7. ausdrücklich auf das Risiko des eigenkapitalersetzenden Darlehens nach dem Eigenkapitalersatzgesetz hingewiesen worden seien. In diesem Gesellschafterumlaufbeschluss gemäß § 34 GmbH Gesetz vom 16.02.2012 sei ausdrücklich festgehalten, dass die Gesellschafter vom Geschäftsführer ***H*** im Zuge des Abschlusses der Darlehensverträge auf die gesetzlichen Bestimmungen des "Eigenkapitalersatzgesetzes" aufmerksam gemacht worden seien und daher alle Gesellschafter und zugleich Darlehensgeber gewusst hätten, dass diese Darlehen nachrangig sein könnten. Außerdem sei am 27.09.2013 von allen Gesellschaftern, die zugleich Darlehensgeber gewesen seien, eine Rückstehungserklärung zugunsten der Beschwerdeführerin abgegeben worden, in der ausdrücklich festgehalten sei, dass die Gesellschafter in Höhe ihres Darlehensbetrages gegenüber sämtlichen Gläubigern der Beschwerdeführerin bis zur Absenkung des negativen Eigenkapitals auf Null zurückstünden. Bereits im Jahresabschluss für das Jahr 2012 sei im Anhang folgende Stellungnahme gemäß § 225 Abs. 1 UGB zum negativen Eigenkapital in Höhe von 57.312,38 € vom Geschäftsführer abgegeben worden: "Die Gesellschaft entwickelt seit dem Geschäftsjahr 2012 ein neues Geschäftsfeld, das zu Anlaufverlusten geführt hat. Bereits im Geschäftsjahr 2013 wird ein ausgeglichenes Ergebnis und ab dem Geschäftsjahr 2014 ein Gewinn erwartet. Die Gesellschafter haben für ihre Darlehen in Höhe von 308.793,02 € eine Rückstehungserklärung abgegeben. Aus diesem Grund bestehe zurzeit keine Insolvenzgefahr." Diese Stellungnahme des Geschäftsführers sei auch für das Geschäftsjahr 2013 im Anhang des Jahresabschlusses abgegeben worden. Gesellschafterdarlehen stellten nach dem Eigenkapitalersatzgesetz nachrangiges Eigenkapital dar. Im Zeitpunkt der Darlehensgewährung am 16.02.2012 sei noch keine Überschuldung der Beschwerdeführerin vorgelegen und im Zeitpunkt der Gewährung der Darlehen sei das Eigenkapitalersatzgesetz daher noch nicht anwendbar. Im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses zum 31.12.2012 sei eine Überschuldung der Beschwerdeführerin in Höhe von 57.312,38 € festgestellt worden und daher hätten die Gesellschafter, die auch gleichzeitig Darlehensgeber seien, eine Rückstehungserklärung jedenfalls am 27.09.2013 vor Fertigstellung des Jahresabschlusses 2012 abgegeben. Seit diesem Zeitpunkt handle es sich durch die Abgabe der Rückstehungserklärung um nachrangiges Gesellschaftskapital und spätestens zu diesem Zeitpunkt hätten die Darlehen, da eine Rückstehungserklärung abgegeben worden sei, Eigenkapitalcharakter. In diesem Zusammenhang habe die Abgabenbehörde die Rechtslage eindeutig verkannt, da einerseits die Darlehen zu einem Zeitpunkt - nämlich am 16.02.2012 - gegeben worden seien, als die Beschwerdeführerin ein positives Eigenkapital ausgewiesen habe und durch die Abgabe der Rückstehungserklärung am 27.09.2013 habe keine Überschuldung der Beschwerdeführerin bestanden. Aus diesem Grund könne die Abgabenbehörde nicht behaupten, dass die Darlehensgewährungen seitens der Gesellschafter in einem Zeitpunkt erfolgt seien, als diese bereits wertlos gewesen seien und daher einen Forderungsverzicht gemäß § 1444 ABGB vorliege. Die Abgabenbehörde hätte vielmehr prüfen müssen, ob im Zeitpunkt der Darlehensgewährung - nämlich am 16.02.2012 - eine Überschuldung vorgelegen sei. Auch im Zeitpunkt der Abgabe der Rückstehungserklärung am 27.09.2013 sei keine Überschuldung der Beschwerdeführerin vorgelegen, da dies das erste Geschäftsjahr umfasst habe und der Geschäftsführer habe in seiner Stellungnahme gemäß § 225 Abs. 1 UGB im Anhang zum Jahresabschluss aufgrund seines Wissensstandes im Jahr 2012 erklärt, dass im Jahr 2013 bereits ein ausgeglichenes Ergebnis und im Geschäftsjahr 2014 bereits ein Jahresgewinn erzielt werde. Mit Gesellschafterumlaufbeschluss vom 26. bzw. 28.08.2015 sei nur eine Umschichtung der Gesellschafterdarlehen, für die eine Rückstehungserklärung abgegeben worden sei, auf die nicht gebundene Kapitalrücklage erfolgt. Es habe sich daher in der rechtlichen Funktion des Eigenkapitalcharakters der Darlehen seit der Gewährung am 16.02.2012 bzw. bei Abgabe der Rückstehungserklärung am 27.09.2013 nichts geändert. Da es keine anderen Wiederaufnahmegründe seitens der Abgabebehörde für den Körperschaftsteuerbescheid 2015 bzw. 2016 infolge der Abgabeprüfung der Jahre 2013 bis 2015 und für die Nachschau der Jahre 2016 und 2017 gegeben habe, sei aus diesem Grund eine Wiederaufnahme des Verfahrens des Jahres 2015 bzw. 2016 unzulässig gewesen und daher sei § 8 Abs. 1 letzter Satz KStG im Jahr 2015 aufgrund des vorgelegenen Sachverhaltes nicht anwendbar. Bereits aus den oben angeführten Gründen sei die Bezugnahme der Abgabebehörde auf den Gesellschafterumlaufbeschluss vom 26. bzw. 28.08.2015 für die abgabenrechtliche Beurteilung hinsichtlich der Rückwirkung auf den 31.12.2014 bezüglich der Umgliederung der nachrangigen Gesellschafterdarlehen in eine nicht gebundene Kapitalrücklage für die rechtliche Beurteilung im Jahr 2015 nicht anwendbar. Es handle sich daher hierbei nicht um einen Forderungsverzicht gemäß § 1444 ABGB, der niemals von den Gesellschaftern abgegeben worden sei, und auch nicht um einen Forderungsverzicht im Sinne des § 8 Abs. 1 letzter Satz KStG - wie dies die Abgabenbehörde darstelle - sondern bereits um eine Zuführung zum Eigenkapital mit der Darlehensgewährung am 16.02.2012 bzw. spätestens mit der Abgabe der Rückstehungserklärung am 27.12.2013 durch die Gesellschafter für den Jahresabschluss des Jahres 2012 (Seite 20-22). Die Abgabenbehörde führe aus, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Abtretung ihrer Gesellschaftsanteile an Ing. ***C*** bzw. an die ***H-GmbH*** keinen Wert gehabt hätte. Auch im Zeitpunkt der Abtretung der Gesellschaftsanteile habe nicht von einer wertlosen Gesellschaft ausgegangen werden können, da laut Saldenliste zum 31.07.2015 auf den Bankkonten liquide Mittel in Höhe von 56.209,66 € vorhanden gewesen seien, denen Verbindlichkeiten in Höhe von 53.351,21 € gegenübergestanden seien (Beilage 1). Nach der Darlehensrückzahlung an die ***K2-GmbH3*** in Höhe von 50.000,75 € weise die Saldenliste zum 31.08.2015 Bankguthaben in Höhe von 4.863,81 € aus, denen Verbindlichkeiten in Höhe von 3.350,46 € gegenüberstünden (Beilage 2). Des Weiteren weise man darauf hin, dass die Beschwerdeführerin zum 31.12.2014 ein positives Eigenkapital in Höhe von 86.454,87 € ausgewiesen habe. Hätte die Beschwerdeführerin zum 31.12.2014 die Gesellschafterdarlehen, für die die Gesellschafter eine Rückstehungserklärung abgegeben hätten, weiterhin als Verbindlichkeit ausgewiesen, so hätte die Beschwerdeführerin zum 31.12.2014 ein negatives Eigenkapital in Höhe von 183.145,13 € ausgewiesen für das der Geschäftsführer wie in den Vorjahren eine Stellungnahme gemäß § 225 Abs. 1 UGB über das negative Eigenkapital hätte abgeben müssen. Durch diese gesellschaftsrechtliche Maßnahme der Umwidmung der Gesellschafterdarlehen in eine nicht gebundene Kapitalrücklage, da es sich in beiden Fällen um Eigenkapital handle, habe sich einerseits das Bilanzbild wesentlich verbessert und es sei die erforderliche Stellungnahme des "Gesellschafters" gemäß § 225 Abs. 1 UGB weggefallen. Ein Ausweis als nicht gebundene Kapitalrücklage hätte nicht erfolgen dürfen, wenn diese Beträge nicht Eigenkapital darstellten. Da diese gesellschaftsrechtliche Maßnahme keine steuerlichen Auswirkungen habe und unternehmensrechtlich wesentlich zur Verbesserung des Bilanzbildes führe, könne die Abgabenbehörde nicht von einem Forderungsverzicht ausgehen, da sie diesen - wenn überhaupt - bei der Gewährung der Gesellschafterdarlehen am 16.02.2012 bzw. spätestens mit der Abgabe der Rückstehungserklärung zum 27.09.2013 hätte beurteilen müssen (Seite 24-25). Die Abgabenbehörde führe aus, dass die Gesellschaftsanteile vor und nach dem Forderungsverzicht wertlos gewesen seien, was sich durch Übertragung der Anteile am 28.08.2015 um 1 € manifestiere. Auch diese Ausführungen der belangten Behörde zeigten, dass sie die wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin nicht im Zeitpunkt der Darlehensgewährung und auch nicht im Zeitpunkt der Abgabe der Rückstehungserklärung überprüft habe, sondern im Zeitpunkt der Abtretung der Gesellschaftsanteile. Da die Darlehen spätestens im Zeitpunkt der Abgabe der Rückstehungserklärung quasi Eigenkapitalcharakter hätten, wie dies in zahlreichen Artikeln zum Insolvenzrecht dokumentiert sei, könne die Werthaltigkeit der Darlehen nicht im Zeitpunkt der Abtretung der Gesellschaftsanteile, sondern nur im Zeitpunkt der Darlehensgewährung bzw. Abgabe der Rückstehungserklärung durch die Gesellschafter - also mit dem Erlassen des Körperschaftsteuerbescheides für das Jahr 2012 - spätestens jedoch im Jahr 2013 seitens der Abgabenbehörde beurteilt werden. Des Weiteren übersehe die Abgabenbehörde, dass wenn die Gesellschaftsanteile veräußert würden und für diese ein höherer Wert als 1 € erzielt werde, beim Veräußerer voll steuerpflichtig sei. Auch die Ausführungen der Abgabenbehörde zum § 67 GmbH-Gesetz über die Haftung der Rechtsvorgänger - soweit sie die ausstehende Einlage im Zeitpunkt des Verkaufs der Anteile nicht geleistet hätten - widerspreche eindeutig der wirtschaftlichen Realität, da die Problematik der Nachhaftung gemäß § 78 GmbH-Gesetz aufgrund der erfolgreichen Gesellschafter nur als theoretischer Natur angesehen werde. Die Abgabenbehörde übersehe jedenfalls, dass es aufgrund widriger Umstände innerhalb einer fünfjährigen Frist auch zu Haftungen kommen könne, z.B. Coronakrise, Naturkatastrophen, Brand, hoher Forderungsausfall usw. Die Abgabenbehörde verkenne jedenfalls, dass Unternehmersein auch Unternehmerwagnis und Unternehmerrisiko tragen heiße und entbehrten diese Ausführung der Abgabenbehörde jedem wirtschaftlichen Verständnis (Seite 25-26). In ihren Ausführungen verkenne die Abgabenbehörde den wahren wirtschaftlichen Gehalt bzw. die Beurteilung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der Darlehensgewährung und im Zeitpunkt der Abgabe der Rückstehungserklärung. Der wahre wirtschaftliche Gehalt aus ertragsteuerlicher Sicht sei keinesfalls im Zeitpunkt der Abtretung der Geschäftsanteile am 28.08.2015 zu beurteilen, sondern im Zeitpunkt der wirtschaftlichen Entscheidung der Beschwerdeführerin Darlehen zu gewähren bzw. eine Rückstehungserklärung abzugeben. Das sei der Zeitpunkt der Darlehensgewährung und der Abgabe der Rückstehungserklärung durch die Gesellschafter. Des Weiteren unterstelle die Abgabenbehörde mit ihren Ausführungen, dass die verbliebenen Gesellschafter im Zeitpunkt der Fassung des Gesellschafterumlaufbeschlusses am 26. bzw. 28.08.2015 über die Umwidmung der Gesellschafterdarlehen in eine nicht gebundene Kapitalrücklage durch die Entrichtung der Gesellschaftsteuer in Höhe von 2.696 € den wahren Sachverhalt hätten verschleiern wollen, um über das in Punkt erstens beschriebene Modell eine "Steuerersparnis" zu erwirken . Die Abgabenbehörde verkenne ihrerseits den Sachverhalt. Es handle sich hierbei nicht um Fremdkapital, das zurückgezahlt werden müsse und auf dessen Rückzahlung verzichtet werden könne, sondern um Eigenkapital, welches die Gesellschafter der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 zur Verfügung gestellt hätten, um einen Geschäftsbereich zu entwickeln. Es sei sehr befremdend, dass die Abgabenbehörde einen steuerlich korrekten Vorgang, der durch zahlreiche Entscheidungen der Höchstgerichte bestätigt sei, als Verschleierungstaktik darstelle. Es gebe hierzu zahlreiche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes und des unabhängigen Finanzsenates, dass auch nicht werthaltige Forderungen bzw. Sanierungsdarlehen der Gesellschaftsteuer unterlägen (Seite 26-27). Die Abgabenbehörde unterstelle, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf der Video-Walls über die notwendigen fnanziellen Mitteln verfügt habe, um eine Einigung mit der ***K2-GmbH3*** zu erzielen. Diese Ausführungen der Abgabenbehörde widersprächen eindeutig dem tatsächlichen Sachverhalt. Man sei bereits im Jahr 2014 zur Erkenntnis gekommen, dass man mit zwei Video-Walls keinen wirtschaftlichen Erfolg erzielen könne, da man mit zwei Video-Walls keine österreichweite Werbung durchführen könne. Die potentiellen Kunden für Video-Walls seien in der Regel Großfirmen, die österreichweit tätig seien und daher ihre Werbung zentral schalteten und hierbei einzelne lokale Video-Walls nicht berücksichtigt würden. Dies sei der Grund gewesen, warum man die Video-Walls verkauft habe, da langfristig keine Gewinne zu erwarten gewesen seien. Des Weiteren führe die Abgabenbehörde aus, dass ***H*** bereits vor dem Erwerb der Gesellschaftsanteile mit der ***K2-GmbH3*** im geschäftlichen Kontakt gestanden sein dürfte, da er angegeben habe, dass ***K2*** durch ihn in die Beschwerdeführerin investiert habe und somit im Interesse von ***H*** gewesen sei, dass zumindest ein Teilbetrag an die ***K2-GmbH3*** zurückbezahlt werde, was nach Verkauf der Video-Walls durchaus möglich gewesen sei. Das seien weitere Mutmaßungen der Abgabenbehörde ohne Nachweise und Beweise. Die Abgabenbehörde verkenne auch hier wiederum die wirtschaftliche Realität, da bei kleinen Gesellschaften die Gesellschafter sich in der Regel im Vorfeld kennen würden und auch ein gewisses Vertrauen mit sich brächten, um Gesellschafter einer Gesellschaft zu werden. Auch die Ausführungen über den Leistungsinhalt der Leistungsvereinbarung im Beratungs- und Unterstützungsbereich von Marketingleistungen usw. seitens der Abgabenbehörde zeigten nur, dass diese angezweifelt werde. Auch die Bezugnahme auf die tatsächliche Leitungserbringung der Beschwerdeführerin gegenüber den ***C-GmbH2*** sei laut Abgabenbehörde anzuzweifeln. Die Abgabenbehörde habe aber nie das Gegenteil bewiesen. Im normalen Abgabenverfahren habe die Behörde zu beweisen und könne nicht unbewiesene Behauptungen aufstellen und daraus abgabenrechtliche Schlussfolgerungen ziehen. Auch zu den Ausführungen der Abgabenbehörde bezüglich der vorgebrachten Gläubigerbegünstigung im Falle einer Insolvenz sei anzumerken, dass die anderen ausgetreten Gesellschafter bei Kenntnis der teilweisen Darlehenstilgung unter Umständen tatsächlich eine Begünstigung der ***K2-GmbH3*** erblickt hätten. Auch diese Ausführungen der Abgabenbehörde entsprächen nicht den Tatsachen, da sich jeder Gesellschafter über die Belange der Beschwerdeführerin hätte informieren können und es sei nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, gesellschaftsinterne Ereignisse, die keine abgabenrechtlichen Wirkungen hätten, zu beurteilen. Diese Ausführungen seien vielmehr ein Beweis dafür, dass sich die Gesellschafter um die Belange der Beschwerdeführerin nicht gekümmert hätten und die Dinge hätten laufen gelassen. Dies sei jedenfalls vom Zeitpunkt des Beitrittes der Gesellschafter ***K2-GmbH3***, ***H-GmbH*** und Ing. ***C*** der Fall gewesen, obwohl die ehemaligen Gesellschafter ausdrücklich erklärt hätten, dass sie zum Wohle der Beschwerdeführerin an der Gesellschaft mitarbeiteten und gewisse Aufgaben hätten übernehmen wollen (Seite 27-28). Die Abgabenbehörde führe aus, dass in wirtschaftlicher Betrachtungsweise ein endgültiger Verzicht auf eine nicht werthaltige Darlehensforderung der Gesellschafter vorgelegen und damit die Forderung gegenüber der vermögenslosen Beschwerdeführerin nicht durchsetzbar gewesen sei und es sich dabei um einen fremdüblichen Forderungsverzicht aus betrieblichen Gründen gehandelt habe. Dieser endgültige Verzicht der Gesellschafter sei infolge in Form eines Gesellschafterbeschlusses dokumentiert worden und daher sei er im Rahmen einer betrieblich veranlassten Vermögensvermehrung in voller Höhe bei der Beschwerdeführerin zu erfassen. Auch in diesem Punkt verkenne die Abgabenbehörde den wahren Sachverhalt. Die Beurteilung eines Forderungsverzichtes hätte von der Abgabenbehörde spätestens im Zeitpunkt der Darlehensgewährung mit 16.02.2012, jedoch spätestens mit 27.09.2013 bei der Abgabe der Rückstehungserklärung beurteilt werden müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe an den Fortbestand der Beschwerdeführerin kein Zweifel bestanden und auch nach dem Ausscheiden der übrigen Gesellschafter mit Notariatsakt vom 28.08.2015 hätten die verbleibenden Gesellschafter an den Fortbestand der Beschwerdeführerin geglaubt, da sie die Gesellschaftsanteile der übrigen Gesellschafter übernommen und an der Fortsetzung der Beschwerdeführerin gearbeitet hätten. Ein eindeutiger Beweis für den Fortbestand der Beschwerdeführerin seien die Gewinne in Höhe von 370.273,52 € für die Geschäftsjahre 2016 bis 2019. Auch die Ausführungen der Abgabenbehörde, dass es im Rahmen des Forderungsverzichtes buchhalterisch zu einer betrieblich veranlassten Vermögensvermehrung in voller Höhe gekommen sei, sei ein Widerspruch zu den übrigen Ausführungen, da die Abgabenbehörde einerseits behaupte, alles sei wertlos gewesen, und andererseits, es sei zu einer betrieblich veranlassten Vermögensvermehrung gekommen. Der von der Abgabenbehörde angeführte Gesellschafterumlaufbeschluss vom 26. bzw. 28.08.2015 enthalte keinen betrieblichen Forderungsverzicht, da nur ein gesellschaftsrechtlicher Forderungsverzicht einen Ausweis als nicht gebundene Kapitalrücklage erlaube. Die Schlussfolgerungen zu diesem Gesellschafterumlaufbeschluss vom 26. bzw. 28.08.2015 seien denkunmöglich (Seite 28-29). Zu den Ausführungen der Abgabenbehörde zu § 8 Abs. 1 letzter Satz KStG sei zusammenfassend Folgendes anzumerken: Als Ausfluss des Trennungsprinzips blieben gemäß § 8 Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens einer Körperschaft "Einlagen" und "Beiträge jeder Art" insoweit außer Ansatz, als sie von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter geleistet würden. § 8 Abs. 1 KStG sei Ausfluss des für Körperschaften geltenden Trennungsprinzips. Gesellschaftsrechtlich veranlasste Vorgänge wie Einlagen im Sinne des § 8 Abs.1 KStG zählten nicht zu dem steuerrelevanten Einkommen der Körperschaft und würden daher der steuerlich unbeachtlichen Gesellschaftersphäre einer Körperschaft zugeordnet. Auch nachrangige Darlehen der Gesellschaft hätten EigenkapitaIcharakter und seien dem Eigenkapital bei der Erstellung eines Überschuldungsstatus zuzurechnen. Dasselbe gelte für rechtsgeschäftliche Zuführungen von Eigenkapital außerhalb des Gesellschaftsrechts, die aber auf Gesellschafterstellung (causa societatis) zurückzuführen seien. Es stehe grundsätzlich im Ermessen des Gesellschafters, seiner Gesellschaft Eigenkapital zuzuführen und damit Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG vorzunehmen. Ob auf Ebene der Gesellschaft tatsächlich Bedarf an Eigenkapital bestehe, sei daher grundsätzlich irrelevant. Die gesetzliche Verankerung der Steuerneutralität von Einlagen nach § 8 Abs. 1 KStG habe nur deklarative Bedeutung. Auch ohne eine im § 8 Abs. 1 KStG vergleichbare Regelung würden daher aufgrund des Trennungsprinzips Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG der steuerlich unbeachtlichen Gesellschaftersphäre einer Körperschaft zuzuordnen sein. Einlagen und Beiträge jeder Art im Sinne des § 8 Abs. 1 KStG würden definiert als die Zuwendung von Vermögensvorteilen eines Anteilsinhabers oder eines sonst qualifizierten Beteiligten an eine Körperschaft im Sinne des § 1 KStG (causa societatis). Dies gelte unabhängig davon, ob als Gegenleistung für die Zuwendung Gesellschaftsrechte oder sonstige Mitgliedschaftsrechte gewährt würden. Im Hinblick auf die einheitliche Rechtsfolge der Steuerneutralität sei eine genaue Abgrenzung der Begriffe "Einlagen" und "Beiträge jeder Art" nicht notwendig. Die steuerliche Neutralität von Gesellschaftereinlagen und ähnlichen Leistungen folge bereits aus der Systematik des Gewinnbegriffes. Es handle sich nicht um betrieblich veranlasste Vermögenszugänge. Die Bestimmung des § 8 Abs. 1 KStG stelle dies ausdrücklich klar: "Beiträge jeder Art, die von Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter oder Mitgliedern geleistet werden, bleiben bei der Einkommensermittlung der Körperschaft außer Ansatz." Vermögenszuführungen, die Personen in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter erbrächten, seien daher auf Ebene der Körperschaftsteuer grundsätzlich unbeachtlich, Dies führe nur zu einer Erhöhung des Einlagenstandes gemäß § 4 Abs. 12 Z 3 EStG, was für eine spätere Einlagenrückzahlung von Relevanz sei. Verzichte der Gesellschafter aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf eine nicht mehr voll werthaltige Forderung gegenüber der Gesellschaft, so führe dies nach Auffassung des VwGH vom 23.09.2005, 2003/15/0078, nicht zur Erhöhung des steuerlichen Gewinnes bei der Gesellschaft, sondern es handle sich in vollem Umfang um eine steuerneutrale Einlage. Es stehe daher einer steuerwirksamen Verbindlichkeitsabschreibung bei der Gesellschaft eine nicht steuerwirksame Einlage beim Gesellschafter gegenüber. In diesem Zusammenhang weise man ausdrücklich darauf hin, dass es seitens der Beschwerdeführerin nie einen Forderungsverzicht im Sinne des § 1444 ABGB gegeben habe und daher § 8 Abs. 1 letzter Satz KStG nicht zur Anwendung kommen könne. Würde man der Auffassung der Abgabenbehörde folgen, so würde dies bedeuten, dass wenn jemand aus seinem bereits versteuertem Vermögen eine Einlage leiste, die nach § 8 Abs. 1 letzter Satz KStG steuerwirksam werde, dies bei einem Fortbestand der Gesellschaft in der Gesellschaft zu einem steuerpflichtigen Gewinn führen würde, der mit 25 % der Körperschaftsteuer in der Gesellschaft unterliege, was zu einer weiteren Besteuerung einer bereits im Privatvermögen versteuerten Einlage eines Gesellschafters bei einer Ausschüttung zu 27,5 % Kapitalertragsteuer führe, sodass die Gesamtbelastung einer bereits versteuerten Einlage eines Gesellschafters bei einer Gewinnausschüttung 45,62 5% betragen würde, was einer Vermögensvernichtung gleich käme. Des Weiteren würde bei Verkauf der um 1 € erworbenen Beteiligung um einen höheren Betrag wieder beim Gesellschafter bzw. bei der Gesellschaft der Einkommensteuer von 27,5 % bzw. der Körperschaftsteuer von 25 % unterliegen. Dies widerspreche eindeutig dem Grundsatz der Steuerneutralität von Einlagen, die durch die Einführung des steuerlichen Evidenzkontos im § 4 Abs. Abs. 12 EStG geschaffen worden sei. Es hätten daher Finanzierungen der Gesellschaft durch Gesellschafter von außen keine steuerlichen Auswirkungen. Diese Art der Besteuerung sei eindeutig ein Eingriff in das Eigentumsrecht und somit eindeutig verfassungswidrig. Es werde seitens der Abgabenbehörde nicht hinterfragt, ob der Vorgang gesellschaftsrechtlich oder betrieblich veranlasst sei. Es sei die Wurzel der Forderung zu hinterfragen. Bei den gewährten Darlehen für die eine Rückstehungserklärung abgegeben worden sei, handle es sich eindeutig um eine gesellschaftsrechtliche Wurzel, die unmittelbar mit der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2012 im Zusammenhang stehe. Die Gesellschaftsanteile der Beschwerdeführerin seien von den Gesellschaftern am 16.02.2012 übernommen und die Darlehen von den natürlichen Personen als Gesellschafter aus Privat- und nicht aus betrieblichen Mitteln gewährt worden, die nunmehr seitens der Abgabenbehörde unter Anwendung der Bestätigung des § 8 Abs. 1 letzter Satz KStG steuerwirksam würden. Vorteilszuwendungen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft sprächen in der Regel für eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung. Seitens der Abgabenbehörde sei eindeutig die Feststellung unterlassen worden, welche konkrete Veranlassung dem von ihr behaupteten Forderungsverzicht zugrunde liege. Im gegenständlichen Fall gebe es von den Gesellschaftern aus Privatmitteln gewährte Darlehen und keine betriebliche Veranlassung und es sei von den Gesellschaftern nie ein Forderungsverzicht gegenüber der Beschwerdeführerin abgegeben worden. Die Umwidmung der nachrangigen Darlehen in Kapitalrücklagen sei eindeutig ein Vorgang im Bereich der Gesellschafter. Es habe seitens der Beschwerdeführerin keine Gegenleistungen an die Gesellschafter gegeben. Die Einlagen seien im Evidenzkonto gemäß § 4 Abs. 12 EStG ausgewiesen worden. Da für die Gesellschaftsdarlehen eine Rückstehungserklärung abgegeben worden sei, handle es sich um nachrangiges Kapital. Nachrangiges Kapital sei somit im Falle einer Insolvenz der Gesellschaft wie Eigenkapital zu behandeln (Seite 31-34). Die Abgabenbehörde führe aus, dass jeder fremde Dritte angesichts der betriebs- und vermögenslosen Beschwerdeführerin auf das nicht einbringliche, wertlose Darlehen verzichtet hätte, da ein Einmahnen oder Einklagen der Darlehensforderung angesichts der Rangrücktrittserklärung wenig Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. In diesem Zusammenhang dürfe auch die Tatsache nicht außer Acht gelassen werden, dass die austretenden Gesellschafter nach Einlage ihrer Darlehensforderung die Geschäftsanteile mit einem Euro abgetreten hätten. Eine "substantielle Steigerung" des Beteiligungswertes sei somit nicht erfolgt, was für die Wertlosigkeit des eingelegten Wirtschaftsgutes spreche. Auch in diesen Ausführungen verkenne die Abgabenbehörde, dass sie die Beurteilung des Sachverhaltes im Zeitpunkt der Darlehensgewährung am 16.02.2012 bzw. spätestens mit der Abgabe der Rückstehungserklärung am 27.09.2013 über die Werthaltigkeit hätte vornehmen müssen, da spätestens mit der Abgabe der Rückstehungserklärung für die Darlehen der Eigenkapitalcharakter der Darlehen entstanden sei und die Darlehen dem Eigenkapital zugeführt gälten. Die formale Umgliederung der Darlehen, für die eine Rückstehungserklärung abgegeben worden sei, mit Gesellschafterumlaufbeschluss vom 26. bzw. 28.08.2015 in eine nicht gebundene Kapitalrücklage stelle nur einen anderen Bilanzausweis dar. Dies könne keinen Forderungsverzicht gemäß § 1444 ABGB darstellen und daher in keinem Fall entscheidungsrelevant sein. Ein fremder Dritter hätte keine Rückstehungserklärung abgegeben, um die Gesellschaft zu finanzieren und hätte der Gesellschaft kein Eigenkapital zugeführt. Auf Eigenkapital könne auch nicht verzichtet werden (Seite 34-35). Die Abgabenbehörde verweise in der Bescheidbegründung auf die Aussagen von ***J*** in der Niederschrift vom 31.07.2019 und auf die Schreiben von der ***K2-GmbH3*** vom 28.06.2019 und vom 26.07.2019 hinsichtlich der Liquiditätslage der Beschwerdeführerin und der wertlosen Darlehensforderung. Hierzu sei nur anzumerken, dass die Abgabenbehörde wiederum die Rechtslage verkannt habe und ihre rechtliche Beurteilung nicht im Zeitpunkt der Darlehensgewährung am 16.02.2012 bzw. der Abgabe der Rückstehungserklärung für die Darlehen am 27.09.2013 vorgenommen habe. Des Weiteren weise man darauf hin, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Umwandlung der nachrangigen Darlehen in eine nicht gebundene Kapitalrücklage mit Gesellschafterumlaufbeschluss vom 26. bzw. 28.08.2015 sehr wohl laufende liquide Mittel gehabt hätte, um der ***K2-GmbH3*** unmittelbar am 31.08.2015 einen Betrag von 50.000 € zu überweisen. Die Beschwerdeführerin sei auch in der Folge ihren Zahlungsverpflichtungen laufend nachgekommen. Es sei daher seit dem Bestehen der Beschwerdeführerin auch zu diesem Zeitpunkt keine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin vorgelegen. Es seien lediglich die Darlehen, für die eine Rückstehungserklärung abgegeben worden sei, mittels Gesellschafterbeschluss vom 26. bzw. 28.08.2015 in eine nicht gebundene Kapitalrücklage umgewandelt worden. Es sei die freiwillige Entscheidung der Gesellschafter, die aus der Beschwerdeführerin ausscheiden wollten, gewesen, mit Abtretungsvertrag vom 28.08.2015 auszuscheiden. Die verbleibenden Gesellschafter der Beschwerdeführerin hätten sich ihrerseits mit der Zukunft der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt, damit der Fortbestand der Beschwerdeführerin gesichert sei. Die verbleibenden Gesellschafter hätten bewiesen, dass die Beschwerdeführerin ab dem Jahr 2016 bis laufend wieder Gewinne erwirtschaftet habe und somit eindeutig den Fortbestand der Beschwerdeführerin gesichert, da nunmehr sämtliche handelsrechtlichen Verlustvorträge im Geschäftsjahr 2019 bereits aufgebraucht seien (Seite 35-36). Abschließend führe die Abgabenbehörde aus, dass gemäß § 21 BAO für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend sei. Dadurch komme es daher nicht auf die bürgerlich rechtliche Form, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an. Nach den Ergebnissen des Betriebsprüfungsverfahrens sei davon auszugehen, dass der Forderungsverzicht nicht aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgt und daher keinen Gesellschafterzuschuss, sondern den Verzicht auf eine nicht mehrwerthaltige Forderung aus betrieblichen Gründen darstelle. Zu diesen Ausführungen der Abgabenbehörde sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin und die Geschäfte der Beschwerdeführerin immer transparent und nachvollziehbar gewesen. Das Projekt der Video-Walls sei aufgrund der Nichtmitwirkung der ehemaligen Gesellschafter und der Nichterreichung des Gesellschaftszweckes gescheitert und sei daher mit Verlust abgeschlossen worden. Aus diesem Grund habe jeder Gesellschafter beim Erwerb von Gesellschaftsanteilen von den ehemaligen Gesellschaftern mit 16.02.2012 zusätzlich zur übernommenen Stammeinlage an die Beschwerdeführerin ein Gesellschafterdarlehen für die Erreichung des Gesellschaftszweckes der Beschwerdeführerin gewährt. Infolge der Nichtmitwirkung der ausgeschiedenen Gesellschafter und aufgrund der Marktumstände habe das Projekt Video-Walls nicht zum gewünschten Erfolg geführt und daher sei, um nicht weitere Verluste zu erwirtschaften, das Projekt Video-Wall beendet worden. Diese Entscheidungen seien im Wirtschaftsleben häufig anzutreffen und daher keine unübliche Darstellung eines Sachverhaltes. Infolge des Scheitems des Projektes Video-Walls sei man vor der Entscheidung gestanden, die Beschwerdeführerin aufzulösen oder weiterzuführen. In diesem Wendepunkt in der Beschwerdeführerin hätten einige Gesellschafter beschlossen, aus der Beschwerdeführerin auszuscheiden und kein weiteres Untemehmerrisiko zu tragen. Auch die Abläufe hinsichtlich der Gesellschafterdarlehen, die am 16.02.2012 gewährt und für die am 27.09.2013 Rückstehungserklärungen abgegeben worden seien, sowie die Umwandlung dieser dem eigenkapitalcharakterdarstellenden rückgestellten Darlehen in eine nicht gebundene Kapitalrücklage, wobei es sich hierbei nur um eine bilanzielle Darstellung und um keine steuerrechtliche Beurteilung handle, sei transparent nachvollziehbar. Dass die verbleibenden Gesellschafter nach Ausscheiden der Gesellschafter, die für die Zukunft kein Risiko mehr hätten tragen wollen, sei legitim neue Geschäftsfelder zu entwickeln und zu testen, um den Fortbestand einer Gesellschaft zu sichern (Seite 36-37). Zusammenfassend könne daher festgehalten werden, dass folgender Sachverhalt vorliege: Die Gesellschafter hätten im Jahr 2012 Eigenmittel der Beschwerdeführerin zur Verfügung gestellt, um ein gemeinsames Geschäftsziel zu erreichen. Diese Eigenmittel ersetzten eindeutig Fremdkapital. Zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung seien sich die Gesellschafter bewusst gewesen, dass diese Mittel der Finanzierung der Entwicklung der Geschäftsidee dienten. Verstärkt werde diese Intention auch noch durch die in der Folge abgegebenen Rückstehungserklärungen im Zuge der Erstellung des Jahresabschlusses 2012, der sowohl dem Firmenbuch als auch der Abgabenbehörde offengelegt worden sei. Dass die Gesellschafter diese Beträge beim Ausscheiden nicht zurückgefordert hätten, könne nicht automatisch einem betrieblichen Forderungsverzicht gleichgesetzt werden, wenn gleichzeitig eine eindeutige Widmung als nicht gebundene Kapitalrücklage erfolgt sei, was eindeutig einen gesellschaftsrechtlichen Forderungsverzicht darstelle. Sämtliche Einvernahmen bzw. Vorhalte der ausgeschiedenen Gesellschafter seien von der Abgabenbehörde so gestaltet worden, dass sie einen betrieblichen Forderungsverzicht den Gesellschaftern faktisch in den Mund legten. Es seien nur Fragen zum Zeitpunkt des Ausscheidens gestellt, aber nicht der wahre Zweck der Darlehensgewährung hinterfragt worden. Es sei denkunmöglich, dass ein betrieblicher Forderungsverzicht vorliegen könne, da die Einzahlungen zur Finanzierung der Beschwerdeführerin durch die Gesellschafter gedient hätten (Seite 37).
Beschwerdevorlage
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2101134/2020
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2101134.2020
- Stammnummer
- 144015
- Gültig
- 22.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF