Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105091/2016
Forderungsverzicht gegenüber dem ehemaligen Geschäftsführer als verdeckte Ausschüttung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105091/2016vom 07.08.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
in anderer Weise verwendet wird.
Unter einer verdeckten Ausschüttung versteht man alle nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbaren Zuwendungen einer Körperschaft an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen, die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führen und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werden, dh ihre "Ursache" - welche an Hand eines Fremdvergleiches ermittelt wird - in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (vgl. für viele VwGH vom 03.03.2000, 95/15/0056, 0065). Eine verdeckte Ausschüttung setzt definitionsgemäß die Vorteilszuwendung einer Körperschaft an eine Person mit Gesellschafterstellung oder gesellschafterähnlicher Stellung (Anteilsinhaber) voraus. Die Zuwendung eines Vorteils an den Anteilsinhaber kann dabei auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahestehende Person begünstigt wird (vgl. beispielsweise VwGH vom 25.01.2006, 2002/13/0027, VwGH vom 09.07.2008, 2005/13/0020). Als "nahestehende Personen" sind primär solche anzusehen, die mit dem Anteilsinhaber persönlich verbunden sind (zB Ehegatte oder Verwandter des Anteilsinhabers). (vgl. Renner in Quantschnigg/Renner/Schellmann/Stöger/Vock, Tz 144/1 zu § 8 KStG 1988).
HH war seit der Gründung der Bf. bis zu seinem Ausscheiden (***1999) handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf., danach übernahm sein Sohn diese Funktion. Bei Gründung der GmbH war seine Gattin V H die alleinige Gesellschafterin, danach der Sohn R H und im beschwerdegegenständlichen Jahr waren V H mit 75% und R H mit 25% an der Bf. beteiligt,
Das Beteiligungsausmaß der Gesellschafter änderte sich im Laufe, HH blieb jedoch bis zu seinem Ausscheiden Geschäftsführer. Wie sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen ergibt, war ausschließlich HH im operativen Bereich (Beschaffen von Aufträgen, Bauabwicklung, Bauüberwachung, ...) tätig, seine Gattin V H war für die Verwaltungsarbeiten zuständig. Übereinstimmend gaben HH, V H und L M in ihrer Zeugeneinvernahme zu Protokoll, dass HH in den verfahrensgegenständlichen Jahren auch noch nach Ausscheiden als Geschäftsführer in dieser Funktion tätig war und sich erst langsam aus der "Firma" zurückzog.
In diesem Fall waren am gleichen Standort sowohl die Bf. als auch das Einzelunternehmen operativ tätig. Unstrittig steht fest, dass die Bf. eine Zahlung an den Rechtsanwalt Dr. Y. leistete, der diesen Betrag an den Masseverwalter Dr.S weiterleitete, um einen Konkurs des Einzelunternehmens HH abzuwenden.
Seitens des steuerlichen Vertreters wurde in der Berufung vom 25.04.2003 vorgebracht, dass die Zahlung im Jahr 1998 erfolgte, "um schwerwiegende nachteilige Folgen von der Bf. abzuwenden". Dies deshalb, weil die Bf. als auch das Einzelunternehmen an der gleichen Adresse ihren Standort hatten und beide Unternehmen nach außen als Einheit erschienen. Diesbezüglich wurde in der Berufung vorgebracht, dass Lieferanten der einen Firma von der anderen Firma und umgekehrt bezahlt wurden, und aus diesem Grund sich ein etwaiger Konkurs des einen Unternehmen auf das andere Unternehmen wirtschaftlich auswirken könnte. In welcher Art diese Auswirkung wäre, wurde nicht vorgebracht. Bezüglich der Trennung von verschiedenen Steuersubjekten wird auf die Ausführungen des UFS, RV/ 2203-W/06 verwiesen. Hinsichtlich der schwerwiegenden Folgen wurde ebenfalls nichts vorgebracht.
Begünstigter des Forderungsverzichtes der Bf. ist zweifelsfrei HH, der ehemalige Geschäftsführer der Bf., Ehemann der Alleingesellschafterin (und in Folge 75%ige Anteilsinhaberin) und Vater des zweiten Gesellschafters. Die Zahlung und folglich der Forderungsverzicht ist allein durch die verwandtschaftliche Nahebeziehung begründet.
Durch die Zahlung an den Rechtsanwalt bzw Weiterleitung dieses Betrages an den Masseverwalter des Einzelunternehmens kam es zu einem Begünstigung einer dem Anteilsinhaber nahstehenden Person (Vater, Ehegatte). Die Zahlungen der Bf, die dem Einzelunternehmen zugute kam, wurden zunächst auf dem Verrechnungskonto HH als Forderung gegen diesen verbucht. Erst durch die Abschreibung der Forderung gegenüber HH als Forderungsverzicht der Bf. kam es zu einer Einkommensverwendung der Bf., wobei es bei HH zu einer Vorteilsgewährung kam.
Aus steuerlicher Sicht wird die verdeckte Ausschüttung anhand eines Fremdvergleichs ermittelt. Dass dieser Forderungsverzicht nicht fremdüblich ist, ergibt sich aus folgenden Umständen:
Es existiert keine schriftliche Vereinbarung bezüglich einer Haftung gegenüber dem Einzelunternehmen, es wurden weder die Forderung betrieben, noch wurden Rückzahlungen und Rückzahlungstermine festgelegt. Mit einem fremden Dritten wäre ein klarer finanzieller Rahmen hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten festgelegt worden. Weiters wären die Forderungen eingeklagt bzw. exekutiert worden.
Bereits das Fehlen von Eintreibungsversuchen weist auf mangelnde Fremdüblichkeit hin, weil ein solches Vorgehen mit einem fremden Dritten wohl kaum vorgenommen worden wäre.
Von der Bf. ist nicht nachgewiesen worden, dass sie bei Nichtbezahlung der offenen Forderungen ihres ehemaligen Geschäftsführers bei seiner Einzelfirma zur Haftung herangezogen wäre. Bei diesem Vorbringen handelt es sich lediglich um eine Behauptung, die durch keine schriftlichen Vereinbarungen untermauert wurde.
Ein fremder Dritter hätte unter diesen Bedingungen wohl nicht auf diese Forderungen verzichtet.
Unklare Vereinbarungen gehen zu Lasten der Körperschaft (VwGH 23.05.1978, 1943, 2527/77; Rz 1137 EStR 2000) und sprechen somit prima facie für das Vorliegen einer verdeckten Ausschüttung (vgl. Renner in Quantschnigg/ Renner/ Schellmann/Stöger/Vock, Tz 174 zu § 8 KStG 1988).
Bezüglich der Konkretisierung des potentiellen Schadens widerspricht sich der steuerliche Vertreter selbst. In der Berufung vom 25.04.2003 wird auf Seite 2 vorgebracht, dass "bei Nichtbezahlung des durch den Masseverwalter der Einzelfirma geforderten Betrages vom Masseverwalter angedroht wurde, die Bf. in das Insolvenzverfahren der Einzelfirma einzubinden, weil Herr HH Geschäftsführer der Bf. war."
In der Eingabe vom 09.11.2017 unter Punkt 1.4. wird vorgebracht, dass eine etwaige Ausdehnung des Konkurses des Einzelunternehmens weder in der Berufung noch in den unzähligen Stellungnahmen vorgebracht wurde. Es sei lediglich auf die Möglichkeit des Masseverwalters einer Revision der Geschäftsbeziehungen zwischen den beiden Unternehmen und der Anfechtung einzelner Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen hingewiesen worden.
Bei einer strikten Trennung beider Unternehmen, wie es gesetzlich vorgesehen ist, wäre die Androhung des Masseverwalters, die Bf. in das Konkursverfahren einzubeziehen, ins Leere gegangen. Dieses Verhalten legt den Schluss nahe, dass die Bf. jedenfalls eine Klage des Masseverwalters wegen einer etwaigen Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden trachtete (siehe Eingabe vom 09.11.2017, Punkt 1.4. erster Absatz). Schon aus diesem Umstand heraus ist der Forderungsverzicht gegenüber HH nicht betrieblich veranlasst, sondern in der verwandtschaftlichen Nahebeziehung zu den Gesellschaftern.
Nach der Rechtsprechung des VwGH vom 23.09.2005, 2003/15/0078 entspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass zwischen einander fremd gegenüberstehenden Geschäftspartnern bereits deshalb auf die Forderung verzichtet wird, weil eine Einbringung aussichtslos erscheint. Ein Gläubiger mag in einer solchen Situation eine Wertberichtigung vornehmen, zu einem ausdrücklichen Verzicht wird er in der Regel jedoch nicht veranlasst sein (Kirchmayr in Achatz/Kirchmayr, Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, § 8 Rz 125).
Eine ernsthafte Rückzahlungsabsicht ist aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes nicht erkennbar und wurde auch nicht vorgebracht.
Solange die Forderung eingebucht ist, ist auch bei Fehlen von (schriftlichen) Vereinbarungen über den konkreten Rückzahlungszeitpunkt der verbuchten Forderung die Körperschaft den in ihrer Bilanz als aushaftenden ausgewiesenen Betrag jederzeit fällig.
Der Stand des Verrechnungskontos von HH, der im gleichen Zeitraum, als er Geschäftsführer der Bf. war, eine Einzelfirma betrieb, stieg ständig, ohne Sicherheiten zu vereinbaren. Als er die Geschäftsführertätigkeit zurücklegte, wusste er bereits von der bevorstehenden Insolvenz seiner Einzelfirma. Die Bf. sah sowohl unter seiner Geschäftsführertätigkeit als auch im Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit von R H auf schriftliche Vereinbarungen betreffend Rückzahlung als auch auf Eintreibungsmaßnahmen ab.
Solange die kontokorrentmäßig am Verrechnungskonto der Gesellschaft ausgewiesene Forderung der Körperschaft einer - nach Ansicht der Körperschaft - aufrechten korrespondierenden Verbindlichkeit gegenübersteht, kann für ertragsteuerliche Zwecke des § 8 Abs. 2 KStG nicht von einer verdeckten Ausschüttung ausgegangen werden.
Durch die Abschreibung dieser Forderung und Fehlen einer gleichwertigen Forderung der Bf. im Jahr 2000 steht diese Verbindlichkeit nicht mehr korrespondierend gegenüber, weshalb in diesem Jahr von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen ist.
Angesichts des Gesamtbildes der Verhältnisse, nämlich das Wissen des ehemaligen Geschäftsführers HH von der drohenden Insolvenz seines Einzelunternehmens, Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit im Jahr 1999, Abschreibung der Forderung im Jahr 2000, fehlende schriftliche Vereinbarungen hinsichtlich der Rückzahlung, Fehlen von Sicherheiten und nicht vorgenommene Eintreibungsmaßnahmen, ist von einer Ernstlichkeit der Rückzahlungsabsicht nicht auszugehen.
Zusammenfassend wird die verdeckte Ausschüttung derart begründet, dass die Zuwendung an eine der Bf. nahestehende Person erfolgte und in dieser Zahlung kein eigenständiges betriebliches Interesse vorliegt.
Der Vorteil der Gesellschafter V H und R H lag in der Abschreibung der Forderung darin, dass bei einer Haftung des HH auch auf das Privatvermögen gegriffen werden konnte und dies die Sphäre der Gesellschafter (Ehegattin, Sohn) betroffen hätte.
Die subjektive Komponente der verdeckten Ausschüttung ist integrierter Teil des Prüfungsmaßstabes im (hypothetischen) Fremdvergleich. Aus der Rechtsfigur der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsführers ergibt sich für die subjektive Ebene im Abgabenrecht, dass trotz eines Entscheidungsspielraumes bei Managemententscheidungen ein gewissenhafter und ordentlicher Geschäftsführer die Grenzen der gesicherten Erkenntnisse und bewährten Erfahrungen unternehmerischen Verhaltens nicht überschreiten darf. Sofern die Körperschaft Entnahmen des Gesellschafters (mit)veranlasst, toleriert oder entsprechende Forderungen nicht (mehr) eintreibt, wird das subjektive Tatbild der verdeckten Ausschüttung verwirklicht.
Da die Zuwendung auf einer Willensentscheidung der Körperschaft beruht, ein betrieblicher Anlaß für den Forderungsverzicht nicht zu erkennen ist und auch nicht dargetan wurde, ist von einer verdeckten Ausschüttung auszugehen.
Durch Ausbuchung der Forderung auf dem Verrechnungskonto per 31.12.2000 und folglich der endgültige Verzicht der Bf. auf die Forderung gegenüber HH wird gemäß § 19 EStG der Zufluss im Jahr 2000 angenommen und nicht im Jahr der Zahlung.
In diesem Punkt war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2. Erhöhung des Sicherheitszuschlages
Die Betriebsprüfung hat im Rahmen der Prüfung festgestellt, dass die Bücher infolge von formellen Mängel nicht ordnungsgemäß im Sinne des § 131 BAO sind (Tz 15 des BP-Berichtes, Bp 123456).
Aufgrund der vorliegenden Mängel wurden für die geprüften Jahre 1999 bis 2001 jeweils ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 120.000,00 ATS den Erlösen hinzugerechnet (Tz 30 des BP-Berichtes, Bp 123456) und als verdeckte Ausschüttung erfasst (Tz 20 des BP-Berichtes, Bp 123456).
Mit Bericht vom 25.03.2003 wurde die Betriebsprüfung abgeschlossen und wurden entsprechend dieser Feststellungen neue Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1999 und 2000 (nicht verfahrensgegenständlich) und 2001 jeweils vom 24.03.2003 erlassen.
Nach Abschluss der Betriebsprüfung langte bei der Abgabenbehörde eine Anzeige des Finanzamt Wien 4/5/10 vom 6.06.2003 ein, dass MM im Jahr 2001 Scheinrechnungen an die Bf. ausgestellt habe, für die weder eine Leistung erbracht wurde noch ein Zahlungsfluss erfolgte.
In weiterer Folge wurde mit Bescheid vom 22.10.2004 die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Jahre 1999, 2000 (nicht verfahrensgegenständlich) und 2001 aufgrund des Hervorkommens von neuen Tatsachen (Vorliegen von Scheinrechnungen) wiederaufgenommen und neue Umsatzsteuerbescheide erlassen, in denen der Sicherheitszuschlag auf 3% des Gesamtumsatzes erhöht wurde.
Begründet wurde dies folgendermaßen:
Bei den "Scheinrechnungen" handelt es sich um folgende Rechnungen:
Rechnung vom 05.09.2001: 624.992,00 ATS + 20% USt
Rechnung vom 20.08.2001: 836.874,00 ATS + 20% USt
Weiters wurde von der Abgabenbehörde festgestellt, dass Rechnungen die die Bf. als Aufwand geltend machte, in den Aufzeichnungen der Fa. MM nicht als Erlös aufschienen.
Rechnung vom 21.11.2001: 558.830,00 ATS + 20% USt
Rechnung vom 21.11.2001: 569.984,00 ATS + 20% USt
Begründend wurde ausgeführt, dass von der Bf. zwei unterschiedlichen Kassaaufzeichnungen für den Monat August 2001 vorgelegt wurden und dass folgende Zahlungen in keinem der Kassabüchern aufscheine:
Zahlung vom 01.08.2001: 350.000,00 ATS
Zahlung vom 14.08.2001: 250.000,00 ATS
Zahlung vom 22.08.2001: 350.000,00 ATS
Zahlung vom 27.08.2001: 100.000,00 ATS
Aufgrund der mangelnden Ordnungsmäßigkeit der Kassabuchführung, mangelnder übereinstimmender Kontenabgleich des Kundenkontos der Firma D, was in diesem Verfahren nicht mehr angefochten ist, und der neu hervorgekommenen Tatsache vom Vorliegen von zwei Scheinrechnungen wurde ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 3% der Gesamterlöse als angemessen angesehen.
Die Umsatzzuschätzungen wurden als verdeckte Ausschüttung an die Gesellschafter gewertet, wobei die Kapitalertragsteuer der Bf. vorgeschrieben wurde (siehe BVE vom 27.10.2004, S 5, Tz 20).
|
| 1999
| 2000
| 2001
| 3% Sicherheitszuschlag
| 948.725,04
| 899.980,30
| 1.020.498,29
| + 20% USt
| 189.745,01
| 179.996,00
| 204.100,00
| verdeckte Ausschüttung
| 1.138.470,00
| 1.079.976,00
| 1.224.598,00
In der Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenat, GZ RV/2203-W/06, miterledigt RV/2204-W/06, RV/2205-W/06 wurde dem Berufungsvorbringen insoweit Folge gegeben, dass für die Jahre 1999 und 2000 der Sicherheitszuschlag wieder in Höhe des von der Betriebsprüfung festgesetzten Betrages von 120.000,00 ATS korrigiert wurde.
Hinsichtlich des Jahres 2001 bestätigte der UFS in seiner Berufungsentscheidung die Feststellung der Betriebsprüfung, nämlich dass die Aufnahme von Scheinrechnungen in den Büchern in den Sicherheitszuschlag einzubeziehen sei. Aufgrund dieser Feststellung sah der UFS die Verhängung eines Sicherheitszuschlages von 3% des Gesamtumsatzes als geboten und angemessen, da dieser Betrag ungefähr der Höhe der beiden Scheinrechnungen entsprach. Der Gesamtumsatz im Jahr 2001 beträgt 34.016.609,00 ATS, 3% davon ergibt einen Betrag von 1.020.498,00 ATS plus 204.100,00 ATS Umsatzsteuer (RV/2203-W/06, S 52 vorletzter Absatz).
Im fortgesetzten Verfahren hat das Bundesfinanzgericht folgendes ermittelt:
Das Finanzstrafverfahren gegen MM wurde mit Bescheid vom 26.07.2004 eingestellt, weil die der Beschuldigten angelastete Tat nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit zu erweisen war.
Mit Schreiben von 17.05.2004 erstattete MM bezüglich der in Rede stehenden Rechnungen Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien, welche laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien am 30.11.2004 eingestellt wurde. In dieser Strafanzeige führte sie auch aus, ihr Gatte "zwei getürkte Rechnungen" ausgestellt habe.
Das Finanzstrafverfahren gegen HH wurde mit Bescheid vom 03.10.2005 eingestellt, weil die dem Beschuldigten angelastete Tat nicht mit der für einen Schuldspruch notwendigen Sicherheit zu erweisen war.
Zur Bestätigung des dargelegten Sachverhaltes, nämlich dass Leistungen aufgrund der Rechnungen vom 20.08.2001, 05.09.2001 und 21.11.2001 von der Fa. MM erbracht wurden und die Zahlungen hierfür geflossen sind, dass die Bf. zu keiner Zeit von Herrn L M "leere Zettel mit Firmenwortlaut" - wie in der Niederschrift von Frau MM behauptet wird - ausgehändigt wurden, wurden vom steuerlichen Vertreter die Zeugeneinvernahme von Herrn HH wie auch V H beantragt (Berufung vom 04.08.2004, Seite 5, Beilage II).
Übereinstimmend geben V H und HH zu Protokoll, dass sie niemals Scheinrechnungen ausgestellt haben und dass die Fa. MM die verrechneten Leistungen erbracht hat. Es ist in der Firma Usus gewesen, dass Herr L M in die Geschäftsräume der Bf. gekommen ist, die Bf. die Rechnungen auf dem Geschäftspapier der Fa. MM ausgestellt hat und der offene Rechnungsbetrag direkt von Frau V H oder Herrn HH an Herrn L M bezahlt wurde. Damals sei es in der Baubranche üblich gewesen, auch derart hohe Beträge, bar zu bezahlen.
Frau MM gibt zu Protokoll, dass das Unternehmen lediglich unter ihren Namen geführt, sie jedoch nie die Geschäfte geführt hat. Aufgrund der oben dargestellten Umstände (Frau MM ist branchenfremd, das gegen sie eingeleitete Finanzstrafverfahren wurde eingestellt, L M kommt aus der Branche, hatte Schulden, Durchsicht der vorgelegten Unterlagen) kann davon ausgegangen werde, dass es sich um keine Scheinrechnungen handelt.
Durch die Zeugenaussagen konnte der Verdacht des Vorliegens von Scheinrechnungen nicht erhärtet werden, sondern dass die Möglichkeit des Unterschlagens von Rechnungen durch Herrn L M gegenüber der Fa. MM im Bereich des Möglichen liegt.
Auch die im Rahmen eines Ergänzungsauftrages vorgelegten Unterlagen des steuerlichen Vertreters, im Besonderen die Beilage XII/3 - betrifft Abrechnung des Bauabschnittes 1, die Beilage XIII - betrifft die dazugehörende Rechnung von der Z GmbH vom 29.05.2000, die Beilage XIV/1, die Beilage XIV/2 - betrifft Rechnungen der Fa. MM, und die Beilage XVI weisen daraufhin, dass es sich um tatsächlich erbrachte und bezahlte Leistungen handelt.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass die Bf. keine Scheinrechnungen ausgestellt hat und folglich die Höhe des Sicherheitszuschlages, nämlich 3% des Gesamtumsatzes, der ca. dem Betrag der verfahrensgegenständlichen Rechnungen entspricht, zu hoch angesetzt ist.
Unbestritten ist, dass Mängel in der Kassaführung vorlagen und die Barzahlungen nicht täglich aufgezeichnet wurden. In Anbetracht dieses Umstandes, dass die Betriebsprüfung diesen Umstand bereits in den aufgrund ihrer getroffenen Feststellungen erlassenen Bescheiden aufgegriffen hat und diese Mängel mit der Verhängung eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 120.000,00 ATS abgedeckt hat, sieht das Bundesfinanzgericht keine Veranlassung von diesem Betrag abzuweichen.
Dem Bundesfinanzgericht erscheint der von der Betriebsprüfung verhängte Sicherheitszuschlag in Höhe von 120.000 ATS (= 8.720 €) als ausreichend und angemessen.
Hinsichtlich des Berufungsbegehrens (nunmehr Beschwerdevorbringen) zur Höhe des Sicherheitszuschlages wird der Berufung (nunmehr Beschwerde) in diesem Punkt Folge geben.
Berechnung der Umsatzsteuer 2001:
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| ATS
| €
| 20% Normalsteuersatz
| 34.016.609,83
| 2.472.083,45
| Sicherheitszuschlag
| 120.000,00
| 8.720,74
| Steuerschuld § 19 Abs 1
| 155.421,00
| 11.294,88
| Innergem. Erwerbe
| 17.427,01
| 1.266,88
| Vorsteuern
| -4.086,716,01
| -296.993,28
| VSt aus igE
| -3.485,40
| -253,29
| VSt § 19 Abs 1
| -155.421,00
| -11.294,88
| BMG
| 34.136.609,00
| 2.480.804,10
| USt
| 6.827.321,80
| 496.160,80
|
| 155.421,00
| 11.294,88
| Summe USt
| 6.982.742,80
| 507.455,68
| igE
| 17.427,01
| 1.266,47
| davon USt
| 3.485,40
| 253,29
| Summe USt
| 6.982.742,80
| 507.455,68
| Summe Erwerbsteuer
| + 3.485,40
| 253,29
| Gesamtbetrag VSt
| -4.086.716,55
| -296.993,28
| VSt igE
| -3.485,40
| -253,29
| VSt § 19 Abs 1
| -155.421,00
| -11.294,88
| Zahllast
| 2.740.605,20
| 199.167,53
Die festgesetzte Umsatzsteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 2.740.605,20 ATS (= 199.167,53 €) entspricht jenem Umsatzsteuerbescheid vom 24.03.2003.
Berechnung der Körperschaftsteuer 2001:
Im angefochtenen Körperschaftsteuerbescheid 2001 vom 24.03.2003 wurde der Sicherheitszuschlag in Höhe von 144.000 ATS bereits als verdeckte Ausschüttung gewinnerhöhend angesetzt. Die Änderung gegenüber diesem Bescheid ergibt sich aus der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenat infolge einer Stattgabe in den anderen, damals noch strittigen, Beschwerdepunkten (siehe Berechnung der Entscheidung des UFS, RV/ 2203-W/06, miterledigt RV/2204-W/06, RV/2205-W/06, S 56).
|
|
|
|
| ATS
| €
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb laut BP
| 3.137.657
| 228.022,43
| Korrektur der Bestandsveränderung laut UFS
| -385.288
| -27.999,97
| Bestandsveränderung laut Berufung (UFS)
| +21.999
| +1.598,73
| Einkünfte aus Gewerbebetrieb
| 2.774.368
| 201.621,19
| Körperschaftsteuer
| 943.285
| 68.551,20
Der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid vom 24.03.2003 wird folglich geändert. Die Körperschaftsteuer wird in Höhe von 68.551,20 € festgesetzt.
Berechnung der Kapitalertragsteuer 2000 und 2001:
|
| 2000
ATS
| 2000
€
| 2001
ATS
|
2001
€
| Sicherheitszuschlag
| 144.000
| 10.464,88
| 144.000
| 10.464,88
| Forderungsausfall
| 743.875
| 54.059,50
|
|
| BMG
| 887.875
| 64.524,38
| 144.000
| 10.464,88
| Kest 25%
| 221.968
| 16.131,09
| 36.000
| 2.616,22
Die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 wird in Höhe von 221.968 (= 16.131,09 €) und die Kapitalertragsteuer für das Jahr 2001 wird in Höhe von 36.000 ATS (= 2..616,22 €) festgesetzt.
Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes wird gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 1 VwGG eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen, da hinsichtlich der Höhe des Sicherheitszuschlages aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und im Rahmen der freien Beweiswürdigung der Beschwerde Folge gegeben wird und hinsichtlich der Feststellung einer verdeckten Ausschüttung an eine gesellschafternahe Person im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entschieden wurde.
Wien, am 7. August 2018
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105091/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7105091.2016
- Stammnummer
- 120936
- Gültig
- 07.08.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF