Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102529/2019
Nichtanerkennung von Fremdleistungen in der Baubranche und Schätzung von Lohnaufwand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102529/2019vom 06.08.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***Datum 1990*** errichtet und zu ***FN*** im Firmenbuch eingetragen. Mit Eintragung im Firmenbuch vom ***Datum 2013*** wurde der Sitz von ***Adresse D GmbH***, wo er sich seit 22. Jänner 2006 befunden hatte, nach ***Adresse 2 D GmbH*** verlegt.
Seit ***Datum 2006*** vertrat der Geschäftsführer und Alleingesellschafter ***GF D GmbH*** die Gesellschaft selbständig.
Nach mehreren Konkursverfahren wurde die Firma am ***Datum 2016*** amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Die Konkurse im Jahr 2007 und 2010 wurden mit einem 100%igen Zwangsausgleich abgeschlossen, wobei der Geschäftsführer gegenüber dem Insolvenzverwalter im Jahr 2010 angab, dass es aufgrund falscher Postzustellungen - wie auch schon im Jahr 2007 - zur Insolvenz gekommen sei.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2015*** wurde neuerlich der Konkurs eröffnet. Die Adresse ***Adresse 2 D GmbH*** fungierte lediglich als Postabgabestelle, es war dort das Büro eines Unternehmensberaters, von der Gesellschaft wurde lediglich eine Postbox angemietet. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung war es nicht möglich, Kontakt zum Geschäftsführer herzustellen. Es waren auch alle Festnetz- und Handynummern nicht mehr aktiv.
Es waren zu diesem Zeitpunkt fünf Dienstnehmer aufrecht zur Sozialversicherung gemeldet, während zuvor, beginnend mit dem Jahr 2009 rund 450 Dienstnehmer beschäftigt waren. Diese Dienstnehmer waren nach den Feststellungen der Insolvenzverwalterin tatsächlich nie bei der Gesellschaft beschäftigt, sondern bei anderen Unternehmen, die ***D GmbH*** hat lediglich als An- und Abmeldestelle gedient.
Im Zuge von Prüfungen der Abgabenbehörde sowie Ermittlungen der Finanzpolizei und der Staatsanwaltschaft bei der ***D GmbH*** wurde festgestellt, dass die Gesellschaft von mehreren Tätern missbräuchlich verwendet wurde. Vom Gesellschafter-Geschäftsführer ***GF D GmbH*** selbst wurde im Jahr 2013 Anzeige dahingehend erstattet, dass andere Personen unter dem Namen der Gesellschaft auftreten würden, und um Sperre der UID-Nummer ersucht.
Aufgrund der Ermittlungen wurde festgestellt, dass es eine real existierende Gesellschaft gab, die sich mit Massenanmeldungen konfrontiert sah, und mehrere Gruppen, die diese missbräuchlich verwendeten. Im Rahmen der Vollziehung einer Durchsuchungsanordnung der Staatsanwaltschaft Wien wurden Unterlagen der ***D GmbH*** aufgefunden, die dokumentieren, dass der Firmenmantel zur Durchführung von Scheinanmeldungen von Dienstnehmern bei der ÖGK verwendet wurde; die Firma kommt jedoch weder als Dienstgeber noch als Leistungserbringer in Frage.
Im Zuge einer Einvernahme im Juli 2013 gab der Gesellschafter-Geschäftsführer ***GF D GmbH*** an, dass er einmal wöchentlich mit dem Bus von Kroatien nach Wien komme und entgegen der ZMR-Meldung keinen österreichischen Wohnsitz habe.
Weiters gab er an, die Geschäftstätigkeit der ***D GmbH*** erstrecke sich auf die Ausführung von Fassadenarbeiten, - Sanierungen und Kaminsanierungen. Rechnungsbeträge seien von der realen Gesellschaft nie bar kassiert worden, sondern immer auf das Firmenkonto überwiesen worden.
Es liegen keine schriftlichen Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***D GmbH*** vor. Die Kontaktaufnahme und die Beauftragung erfolgten angeblich mündlich. Weder von der Geschäftsführerin noch vom Vorarbeiter ***V*** konnten zur ***D GmbH*** Angaben gemacht bzw. Unterlagen zum Subunternehmen selbst oder zu den Aufträgen vorgelegt werden. Es wurden keinerlei Überprüfungshandlungen gesetzt bzw dokumentiert.
Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden angeblich bar bezahlt, obwohl auf den Rechnungen eine Bankverbindung angegeben war. An wen das Geld übergeben worden sein soll, konnte von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden. Es wurde auch die diesbezügliche Inkassoberechtigung, der Person, die das Geld übernommen haben soll, nicht geprüft.
1.6 ***E GmbH***
Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 auf der Grundlage von zwölf Rechnungen der ***E GmbH*** im Zeitraum 8. Mai bis 16. November 2012 einen Gesamtbetrag von EUR 77.852,40,- als Fremdleistungsaufwand verbucht.
Die Rechnungen erfolgten für diverse Fliesenlege- und Reinigungsarbeiten an den auf den Rechnungen ausgewiesenen Adressen. Die Gesellschaft verfügte im betreffenden Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister, in Elektrotechnik und in der Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe. Eine Gewerbeberechtigung für Fliesenlegearbeiten bestand nicht.
Die ***E GmbH*** befand sich bis zum 14. Oktober 2012 auf der HFU-Gesamtliste der Sozialversicherung. Die UID-Nummer war von 27. Dezember 2002 bis zum 11. Oktober 2012 gültig. Sie war daher zum Zeitpunkt der Ausstellung der letzten vier Rechnungen an die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr gültig.
Die ***E GmbH*** wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ***Datum 2002*** zu ***FN*** mit Sitz in ***Adresse 1 E GmbH*** gegründet, der Sitz mit Eintragung vom ***Datum 2011*** nach ***Adresse 2 E GmbH*** verlegt. Von ***Datum 2011*** bis ***Datum 2013*** war ***GF E GmbH*** als Geschäftsführer tätig.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2012*** wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2014*** nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.
Mit Datum vom ***Datum 2014*** wurde die Gesellschaft amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Weder die Finanzverwaltung noch die Masseverwalterin im Konkursverfahren konnte Kontakt zum Geschäftsführer herstellen. Bei der Firma ***E GmbH*** waren zuletzt 3 Arbeiter beschäftigt, deren Dienstverhältnisse mit 12. Oktober 2012 beendet wurden. Bei Insolvenzeröffnung waren keine Dienstnehmer mehr beschäftigt.
Die Erhebungen der Insolvenzverwalterin wie auch der Finanzverwaltung haben ergeben, dass es sich bei der ***E GmbH*** um eine dubiose Baufirma zur Begehung von Malversationen handelt, indem Scheinrechnungen gelegt und die erwirtschafteten Umsätze in namhaften Ausmaß unter ungeklärten Umständen bar an die Täter zugewendet wurden. Es waren unterschiedliche Rechnungsformulare im Umlauf und die Zahlungsbestätigungen wurden von unterschiedlichen Personen unterschrieben. Zum Zeitpunkt des Konkurses wurde auch bereits ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck geführt.
Es liegen keine schriftlichen Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen zwischen der Beschwerdeführerin und der genannten GmbH vor. Die Kontaktaufnahme und die Beauftragung erfolgten angeblich mündlich. Weder von der Geschäftsführerin noch vom Vorarbeiter ***V*** konnten zur ***E GmbH*** Angaben gemacht bzw Unterlagen zum Subunternehmen selbst oder zu den Aufträgen vorgelegt werden. Es wurden keinerlei Überprüfungshandlungen gesetzt bzw dokumentiert.
Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden angeblich bar bezahlt, obwohl auf den Rechnungen eine Bankverbindung angegeben war. An wen das Geld übergeben worden sein soll, konnte von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden. Es wurde auch die diesbezügliche Inkassoberechtigung, der Person die das Geld angeblich entgegengenommen hat, nicht geprüft. Die Unterschrift auf den Rechnungen kann nicht eindeutig der Unterschriftenprobe des Geschäftsführers im Firmenbuch zugeordnet werden.
1.7 ***F GmbH***
Aufgrund von Rechnungen der ***F GmbH*** im März und im Juli 2013 hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 einen Betrag von EUR 35.100,- als Fremdleistungsaufwand verbucht.
Die Rechnungen erfolgten für diverse Fliesenlege-, Reinigungs- und Entrümpelungsarbeiten an den auf den Rechnungen ausgewiesenen Adressen. Die Gesellschaft verfügte von 29. Juni 2009 bis zum 7. August 2013 über eine Gewerbeberechtigung in Metalltechnik. Eine Gewerbeberechtigung für Fliesenlegearbeiten bestand nicht.
Die ***F GmbH*** befand sich ab dem ***Datum 2013*** auf der HFU-Gesamtliste der Sozialversicherung. Die UID-Nummer war von 23. Juni 2009 bis zum 30. August 2013 gültig.
Die ***F GmbH*** wurde am ***Datum 2009*** als ***X*** Personalbereitstellung GmbH mit Adresse in ***Adresse 1 F GmbH*** gegründet und zu ***FN*** im Firmenbuch eingetragen. Mit Eintragung vom ***Datum 2009*** erfolgte die Umbenennung in ***X*** Montage GmbH und die Änderung des Geschäftszweiges von Überlassung von Arbeitskräften auf Ausübung des Schlossergewerbes.
Der Firmensitz wurde mit ***Datum 2011*** erst in die ***Adresse 2 F GmbH***, und dann mit ***Datum 2013*** nach ***Adresse 3 F GmbH*** verlegt. Mit Antrag auf Änderung im Firmenbuch vom ***Datum 2012*** wurde ***GF F GmbH*** zum Alleingesellschafter und Geschäftsführer. Gleichzeitig erfolgte die Umbenennung in ***F GmbH***. Eine Änderung des Geschäftszweiges erfolgte nicht.
Am ***Datum 2013*** erfolgt die amtswegige Löschung im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG.
Im Zuge von Erhebungen des Finanzamtes konnte an der Adresse ***Adresse 2 F GmbH***, kein Hinweis auf die Gesellschaft vorgefunden werden. Auch Kontakt zum Geschäftsführer konnte nicht hergestellt werden. Im Zuge von Erhebungen der Finanzpolizei wurden Musterrechnungen aufgefunden, welche nicht mit den an die Beschwerdeführerin gelegten Rechnungen übereinstimmen (anderer Briefkopf, andere Kontonummern). Aufgrund der Vermutung, dass der Firmenmantel zur Erstellung von Deckungsrechnungen und Anmeldung von Dienstnehmern benutzt wurde, wurde von der Finanzpolizei im Mai 2013 ein Strafantrag betreffend Sozialbetrug beim Magistratischen Bezirksamt für den ***Bezirk B*** eingebracht.
Es liegen keine schriftlichen Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***F GmbH*** vor. Die Kontaktaufnahme und die Beauftragung erfolgten angeblich mündlich. Weder von der Geschäftsführerin noch vom Vorarbeiter ***V*** konnten zur Firma ***F GmbH*** Angaben gemacht bzw Unterlagen zum Subunternehmen selbst oder zu den Aufträgen vorgelegt werden. Es wurden keinerlei Überprüfungshandlungen gesetzt bzw dokumentiert.
Die Rechnungen wurden angeblich bar beglichen, obwohl auf den Rechnungen auch eine Bankverbindung angegeben war. An wen das Geld übergeben worden sein soll, konnte von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden. Es wurde auch die diesbezügliche Inkassoberechtigung, der Person die das Geld angeblich entgegengenommen hat, nicht geprüft. Die Unterschrift auf den Rechnungen kann nicht eindeutig der Unterschriftenprobe des Geschäftsführers im Firmenbuch zugeordnet werden.
1.8 ***G GmbH***
Aufgrund von Rechnungen der ***G GmbH*** im Zeitraum Juni bis September 2013 hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 einen Betrag von EUR 60.089,- als Fremdleistungsaufwand verbucht.
Die Rechnungen erfolgten für diverse Fliesenlege-, Reinigungs- und Entrümpelungsarbeiten an den auf den Rechnungen ausgewiesenen Adressen. Die Gesellschaft verfügte im betreffenden Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung zur Überlassung von Arbeitskräften, für die Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten auf Grund von Werk- und freien Dienstverträgen, unter Ausschluss von Tätigkeiten reglementierter Gewerbe, für das Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen Tätigkeit und für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe eingeschränkt auf den Autohandel. Eine Gewerbeberechtigung für Fliesenlegearbeiten bestand nicht.
Die ***G GmbH*** befand sich ab dem 13. August 2013 auf der HFU-Gesamtliste der Sozialversicherung. Die UID Nummer war von 7. Oktober 2010 bis zum 20. März 2014 gültig.
Die ***G GmbH*** wurde am ***Datum 2009*** mit Adresse in der ***Adresse 1 G GmbH*** im Firmenbuch zu FN ***FN*** eingetragen. Der Firmensitz wurde mit ***Datum 2010*** in die ***Adresse 2 G Gmbh*** und am ***Datum 2014*** in die ***Adresse 3 G GmbH*** verlegt. Der Geschäftsführer ***GF G GmbH*** vertrat die Gesellschaft von ***Datum 2011*** bis zum ***Datum 2012*** und ab dem ***Datum 2012*** bis zur Auflösung selbständig. Bis zum ***Datum 2011*** und zwischen dem ***Datum 2012*** und dem 29. Juli 2012 wurde die Gesellschaft von ***GF 2 G GmbH*** vertreten.
Die Gesellschaftsanteile wurde mit Firmenbucheintragung vom ***Datum 2013*** von ***GF 2 G GmbH*** an ***GF G GmbH*** übertragen.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2014*** wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2015*** nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben.
Mit Datum vom ***Datum 2015*** wurde die Gesellschaft amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Dem Insolvenzverwalter war es ebenso wie der Abgabenbehörde nicht möglich, Kontakt zum Geschäftsführer herzustellen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses waren noch 29 Dienstnehmer gemeldet, nach Ansicht des Masseverwalters handelt es sich um einen "Ausländerbaukonkurs" mit Verdacht auf Sozialbetrug.
Auch die Erhebungen der Finanzverwaltung haben ergeben, dass an der Adresse ***Adresse 2 G GmbH***, der Hausverwaltung weder der Geschäftsführer noch die Gesellschaft bekannt war. Obwohl im Firmenbuch die Adresse bereits geändert war, lauten die an die Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen auf die Adresse ***Adresse 2 G Gmbh***.
Es liegen keine schriftlichen Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***G GmbH*** vor. Die Kontaktaufnahme und die Beauftragung erfolgten angeblich mündlich. Weder von der Geschäftsführerin noch vom Vorarbeiter ***V*** konnten zur Firma ***G GmbH*** Angaben gemacht und - abgesehen von einem Firmenbuchauszug vom 14. Oktober 2013 - auch keine Unterlagen zum Subunternehmen selbst oder zu den Aufträgen vorgelegt werden. Von der Beschwerdeführerin wurden keinerlei Überprüfungshandlungen gesetzt bzw dokumentiert.
Die Rechnungen wurden angeblich bar beglichen, obwohl auf den Rechnungen auch eine Bankverbindung angegeben war. An wen das Geld übergeben worden sein soll, konnte von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden. Es wurde auch die diesbezügliche Inkassoberechtigung, der Person die das Geld angeblich entgegengenommen hat, nicht geprüft. Die Unterschrift auf den Rechnungen kann nicht eindeutig der Unterschriftenprobe des Geschäftsführers im Firmenbuch zugeordnet werden.
1.9 ***H GmbH***
Aufgrund von Rechnungen der ***H GmbH*** im Zeitraum Juli bis Dezember 2014 hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Betrag von EUR 74.453,- als Fremdleistungs-aufwand verbucht.
Die Rechnungen erfolgten für diverse Fliesenlege-, Reinigungs- und Entrümpelungsarbeiten an den auf den Rechnungen ausgewiesenen Adressen. Die Gesellschaft verfügte im betreffenden Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister, Stuckateur und Trockenausbauer, Baugewerbetreibender eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und für die Vermietung von beweglichen Sachen ausgenommen Waffen, Medizinprodukte und Luftfahrzeuge (Kraftfahrzeugverleih). Eine Gewerbeberechtigung für Fliesenlegearbeiten bestand nicht.
Die ***H GmbH*** befand sich ab dem 11. Juli 2014 auf der HFU-Gesamtliste der Sozialversicherung. Die UID Nummer war von 6. August 2009 bis zum 5. Dezember 2014 gültig. Sie war daher zum Zeitpunkt der Ausstellung der letzten drei Rechnungen an die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr gültig.
Die ***H GmbH*** wurde am ***Datum 2009*** mit Adresse in ***S*** als ***Y*** GmbH im Firmenbuch zu ***FN*** mit dem Geschäftszweig der Verlegung von Baustahl eingetragen.
Die Gesellschaftsanteile wurde mit Firmenbucheintragung vom ***Datum 2014*** an ***GF H GmbH*** übertragen und der Firmenwortlaut auf ***H GmbH*** geändert. ***GF H GmbH*** vertrat die Gesellschaft seit ***Datum 2014*** selbständig. Der Firmensitz wurde mit Eintragung vom ***Datum 2014*** nach ***Adresse H GmbH***, verlegt.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2015*** wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2015*** mangels Kostendeckung aufgehoben.
Mit Datum vom ***Datum 2016*** wurde die Gesellschaft amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Dem Insolvenzverwalter war es ebenso wie der Abgabenbehörde nicht möglich, Kontakt zum Geschäftsführer oder zu anderen Personen der Gesellschaft herzustellen. Zum Zeitpunkt der Eröffnung des Konkurses waren noch 9 Dienstnehmer gemeldet. Nach dem Masseverwalter von der WGK übermittelten Informationen waren es zuvor noch 76 gewesen. Da nach Ansicht des Masseverwalters es sich ab dem Gesellschafterwechsel Anfang 2014 nur noch um eine auf Abgaben- und Beitragshinterziehung ausgerichtete Gesellschaft gehandelt hat, wurde Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Wien erstattet.
Im Zuge einer anlässlich der Konkurseröffnung durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 4-12/2014 wurden Rechnungen der ***H GmbH*** vorgelegt, die sich beim Schriftzuge des Firmennamens sowie der auf den Rechnungen angegebenen Bankverbindung von den bei der Beschwerdeführerin vorgefundenen und verbuchten Eingangsrechnungen unterscheiden.
Es liegen keine schriftlichen Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***H GmbH*** vor. Die Kontaktaufnahme und die Beauftragung erfolgten mündlich. Von der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin konnten zur Firma ***H GmbH*** keinerlei Angaben gemacht und konnten - abgesehen von einem Firmenbuchauszug vom 17. Februar 2014 - auch keinerlei Unterlagen vorgelegt werden, weder Verträge noch Nachweise zur Überprüfung der Existenz der Firma. Von der Beschwerdeführerin wurden keinerlei Überprüfungshandlungen gesetzt bzw dokumentiert.
Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden angeblich bar bezahlt, obwohl auf den Rechnungen auch eine Bankverbindung angegeben war und auch diesbezüglich keine Inkassoberechtigung geprüft. An wen die Rechnungen bezahlt worden sein soll, konnte nicht angegeben werden. Die Unterschrift auf den Rechnungen kann nicht eindeutig der Unterschriftenprobe des Geschäftsführers im Firmenbuch zugeordnet werden.
1.10. ***I GmbH***
Aufgrund von Rechnungen der ***I GmbH*** im Zeitraum Februar bis Juni 2014 hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2014 einen Betrag von EUR 63.327,72 als Fremdleistungs-aufwand verbucht.
Die Rechnungen erfolgten für diverse Fliesenlege-, Reinigungs- und Reparaturarbeiten an den auf den Rechnungen ausgewiesenen Adressen. Die Gesellschaft verfügte im betreffenden Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung als Maler und Anstreicher, Baumeister, für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe und für die Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten. Eine Gewerbeberechtigung für Fliesenlegearbeiten bestand nicht.
Die ***I GmbH*** befand sich bis zum 14. Juni 2014 auf der HFU-Gesamtliste der Sozialversicherung. Die UID Nummer war von 27. November 2013 bis zum ***Datum 2014*** gültig. Sie war daher zum Zeitpunkt der Ausstellung der letzten fünf Rechnungen an die Beschwerdeführerin bereits nicht mehr gültig.
Die ***I GmbH*** wurde am ***Datum 2011*** mit Adresse in der ***Adresse 1 I GmbH*** als ***Z*** GmbH im Firmenbuch zu ***FN*** eingetragen. Mit ***Datum 2013*** wurde der Firmenwortlaut ***I GmbH*** GmbH geändert. Zeitgleich wurde der Firmensitz in die ***Adresse 2 I GmbH*** verlegt. Die Gesellschaft wurde von ***Datum 2013*** bis ***Datum 2014*** von ***GF 1 I GmbH*** und ab dem ***Datum 2014*** bis zur Auflösung von ***GF 2 I GmbH*** vertreten. Diese Adresse diente auch als Wohnsitzadresse der Geschäftsführer ***GF 1 I GmbH*** und ***GF 2 I GmbH***.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2014*** wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2014*** mangels Kostendeckung aufgehoben.
Mit Datum vom ***Datum 2015*** wurde die Gesellschaft amtswegig im Firmenbuch gelöscht.
Der Insolvenzverwalterin war es nicht möglich, Kontakt zum Geschäftsführer oder zu anderen Personen der Gesellschaft herzustellen. An der Firmenadresse in der ***Adresse 2 I GmbH*** konnte niemand angetroffen und auch der aktuelle Aufenthaltsort von ***GF 1 I GmbH*** und ***GF 2 I GmbH*** konnte nicht erhoben werden. Eine telefonische Kontaktaufnahme war ebenfalls nicht möglich.
Ab Anfang 2014 stieg die Zahl der angemeldeten Dienstnehmer von durchschnittlich vier Dienstnehmer auf durchschnittlich 33 Dienstnehmer an.
Die Insolvenzverwalterin stellte ebenfalls fest, dass durchaus hohe auf den Konten der ***I GmbH*** einlangende Beträge jeweils zeitnah wieder bar behoben wurden. Der Verbleib dieser Gelder ist ungeklärt.
Es liegen keine schriftlichen Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen zwischen der Beschwerdeführerin und der genannten GmbH vor. Die Kontaktaufnahme und die Beauftragung erfolgten angeblich mündlich. Weder von der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin noch vom Vorarbeiter ***V*** konnten zur Firma ***I GmbH*** Angaben gemacht werden und es konnten - abgesehen von einer Abfrage der HFU Liste mit Stichtag 14. August 2014 sowie einem Ausdruck einer Abfrage bei WKO Firmen A-Z - auch keinerlei Unterlagen vorgelegt werden, weder Verträge noch Nachweise zur Überprüfung der Existenz der Firma. Von der Beschwerdeführerin wurden keinerlei Überprüfungshandlungen gesetzt bzw dokumentiert.
Die Rechnungen wurden angeblich bar bezahlt, obwohl auf den Rechnungen auch eine Bankverbindung angegeben war und auch diesbezüglich keine Inkassoberechtigung geprüft. An wen die Rechnungen bezahlt worden sein sollen, konnte nicht angegeben werden. Die Unterschrift auf den Rechnungen kann nicht eindeutig der Unterschriftenprobe der Geschäftsführer im Firmenbuch zugeordnet werden.
1.11 Vorliegen von Scheinrechnungen
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist aus den unten in der Beweiswürdigung dargestellten Gründen festzustellen, dass die in den unter den Punkten 1.2 bis 1.10 angeführten Eingangsrechnungen der ***A GmbH***, der ***B GmbH***, der ***C GmbH***, der ***D GmbH***, der ***E GmbH***, der ***F GmbH***, der ***G GmbH***, der ***H GmbH*** und der ***I GmbH*** als Scheinrechnungen zu qualifizieren sind, denen in Wahrheit keine Leistungen zu Grunde liegen. Die in den Rechnungen angeführten Fremdleistungen sind nicht von den Rechnungsausstellern erbracht worden. Vielmehr dienten die Rechnungen lediglich dem Zweck, die Beschäftigung von Schwarzarbeitern durch die Beschwerdeführerin zu verdecken.
Jene Leistungen, die angeblich von Arbeitern der oben genannten Subfirmen erbracht worden sein sollen, sind in Wahrheit von Arbeitnehmern der Beschwerdeführerin selbst erbracht worden. Diese wurden aber von der Beschwerdeführerin nicht angemeldet.
Es ist somit davon auszugehen, dass der bei der Beschwerdeführerin tatsächlich angefallene Personalaufwand jedenfalls geringer war als der von der Beschwerdeführerin verbuchte Fremdleistungsaufwand und dass seitens der Beschwerdeführerin keine Zahlungen erfolgten, die der Höhe nach die in den gegenständlichen Eingangsrechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge erreichen.
Erfahrungswerten der Finanzverwaltung sowie des Bundesfinanzgerichtes zufolge entspricht die Höhe der tatsächlich geleisteten Zahlungen in derartigen Fällen idR 50% der mit den angeführten Deckungsrechnungen der Beschwerdeführerin verrechneten Leistungen.
2. Beweiswürdigung
Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze ist betreffend den vorliegenden Beschwerdefall wie folgt auszuführen:
2.1 Feststellungen zur Beschwerdeführerin und den in den Punkten 1.2 bis 1.10 genannten Subfirmen
Die unter den Punkten 1.1 bis 1.10 getroffenen Feststellungen zu der Beschwerdeführerin selbst sowie den neun betreffenden Subunternehmen ergeben sich aus dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegten Verwaltungsakt sowie den - in Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht - vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Datenbanken und Dokumenten.
Die getroffenen Feststellungen zu Unternehmensgründungen- und -beendigungen, Firmensitzen, Gesellschaftsverhältnissen und Geschäftsführungsbefugnissen beruhen auf den jeweiligen Firmenbuchauszügen der genannten Gesellschaften.
Die Informationen zu den Gewerbeberechtigungen, welche die genannten Gesellschaften innehatten, beruhen, sowie der Status der jeweiligen Gesellschaft auf der HFU Liste auf den Abfragen des Bundesfinanzgerichtes im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) und der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen auf der Homepage der Sozialversicherung.
Der Zeitraum des Bestehens einer aufrechten UID-Nummer wurde anhand von Abfragen im elektronischen Steuerakt der betreffenden Subunternehmer festgestellt, soweit nicht ohnehin aktenkundig.
Die Feststellungen zu den Vorgängen und Umständen bei der Konkurseröffnung - insbesondere die Unmöglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer, Nichtvorliegen eines Büros sowie der Verdacht des Vorliegens von Betrugsszenarien - gründen sich auf die Berichte der jeweiligen Insolvenzverwalter in den vom Bundesfinanzgericht eingesehenen Konkursakten der Gesellschaften (***G GmbH*** zu Aktenzeichen ***AZ***, ***E GmbH*** zu Aktenzeichen ***AZ***, ***B GmbH*** zu Aktenzeichen ***AZ***, ***A GmbH*** zu Aktenzeichen ***AZ***, ***D GmbH***. zu Aktenzeichen ***AZ*** und ***AZ***, ***H GmbH*** zu Aktenzeichen ***AZ***, ***C GmbH*** zu Aktenzeichen ***AZ*** sowie ***I GmbH*** zu Aktenzeichen ***AZ***).
Im Übrigen beruhen die getroffenen Feststellungen auf den im Bericht über das Ergebnis der bei der Beschwerdeführerin durchgeführten Außenprüfung vom 12. Dezember 2016 dargelegten, nicht der Aktenlage widersprechenden Feststellungen des Finanzamtes, denen von der Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten wurde.
Betreffend die Feststellungen, dass - entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde - keinerlei Überprüfungen der angeblich beauftragten Subunternehmen vorgenommen wurden - ist auf die Niederschrift mit der Geschäftsführerin ***GF*** vom 24. Mai 2016 und mit dem Vorarbeiter ***V*** vom 23. Mai 2016 zu verweisen.
Insbesondere hat ***GF*** bei dieser Befragung angegeben, sie habe erst anlässlich der Prüfung vom Steuerberater erfahren, dass sie Unterlagen aufheben müsse und habe gedacht, so lange sie keine Schulden und eine Bilanz habe, sei alles in Ordnung. Sie kontrolliere nicht, welche Arbeiter auf ihrer Baustelle arbeiteten, da die Firmen versichern würden, dass ihre Arbeiter angemeldet sind. Die UID-Nummer würde von ihr nur insoweit kontrolliert, ob eine auf der Rechnung stehe und sie wisse nicht, dass die Baubranche eine Risikobranche in Bezug auf Betrug sei.
Im Detail konnte sie zu der ***C GmbH*** keine Angaben machen, gab betreffend die ***B GmbH*** an, sie wüsste keine Namen mehr und betreffend ***D GmbH***, ***E GmbH***, ***H GmbH*** und ***I GmbH*** kenne sie nur die Vornamen.
Auch ***V*** gab in der Niederschrift vom 23. Mai 2016 zu Protokoll, dass die Geschäftsführerin und er die Subfirmen beide kontrollieren sollten, dies aber nicht getan hätten. Eine andere Firma (***J***) hätte einige Firmen vermittelt und behauptet, dass mit diesen alles in Ordnung sei.
Im Detail konnte ***V*** zur ***C GmbH*** und der ***B GmbH*** nur angeben, dass diese von der ***J*** vermittelt worden seien und betreffend ***D GmbH***, ***E GmbH***, ***H GmbH*** und ***I GmbH*** konnte er keine Angaben machen.
In ihrer Beschuldigteneinvernahme im Jahr 2020 hat die Geschäftsführerin ergänzend angegeben, dass sie nie einen Vertrag von Subfirmen unterschrieben und nie einen gesehen habe. Sie habe lediglich Unterlagen der Subfirmen (Firmenbuch-Auszüge und UID-Nummer Abfragen) erhalten. Die Abfrage der HFU Liste habe sie selbst vorgenommen, erhaltene Rechnungen habe sie nur in den Buchhaltungsordner eingelegt. Auch könne sie in keiner Weise sagen welche Arbeiten durchgeführt worden seien, da alle von ***V*** beauftragt worden seien.
Diese Aussagen sind glaubwürdig und decken sich mit den Feststellungen der Abgabenbehörde, zumal auch keine wie auch immer gearteten Nachweise über die Existenz der Firmen oder die Gestaltung der Geschäftsbeziehungen vorgelegt werden konnten.
Vor diesem Hintergrund können die betreffenden Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 167 Abs 2 BAO als erwiesen angenommen werden.
2.2 Feststellungen betreffend das Vorliegen von Scheinrechnungen
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat das Finanzamt die Feststellung getroffen, dass die ***A GmbH***, die ***B GmbH***, die ***C GmbH***, die ***D GmbH***., die ***E GmbH***, die ***F GmbH***, die ***G GmbH***, die ***H GmbH***, sowie die ***I GmbH*** der Beschwerdeführerin lediglich Schein- bzw Deckungsrechnungen ausgestellt haben, um einen Abgaben- und Sozialversicherungsbetrug im oben beschriebenen Sinn zu ermöglichen.
Im Hinblick auf die Qualifikation der an die Beschwerdeführerin gelegten Eingangsrechnungen als Scheinrechnungen sprechen insbesondere die folgend im Detail dargestellten Umstände:
Die Rechnungen aller neun beauftragten Subfirmen wurden für Reinigungs- und Fliesenlegearbeiten ausgestellt, obwohl keine der Gesellschaften über eine diesbezügliche Gewerbeberechtigung verfügte. Die ***B GmbH*** verfügte über gar keine Gewerbeberechtigung. Die Beschwerdeführerin selbst verfügte ebenfalls über keine Gewerbeberechtigung für Fliesenlegearbeiten.
Auffällig ist auch, dass alle neun beauftragten Subunternehmen zum Zeitpunkt der angeblichen Leistungserbringung auf der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen gelistet waren, sowie dass bei fünf der Subunternehmer (***B GmbH***, ***C GmbH***, ***E GmbH***, ***H GmbH***, ***I GmbH***) die UID-Nummer bereits im Rechnungsausstellungszeitraum begrenzt war. Bei den anderen Gesellschaften wurde die UID-Nummer im zeitlichen Nahebereich zu den an die Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen begrenzt.
Ebenso ist allen betroffenen Unternehmen immanent - und als Hinweis auf das Vorliegen von Schein- bzw. Deckungsrechnungen anzusehen - dass die Geschäftsführer der beauftragten Unternehmen für die Insolvenzverwalter und zum Teil auch zuvor für die Finanzverwaltung nicht greifbar waren oder selbst angegeben haben, dass ihr Unternehmen missbräuchlich verwendet wurde (***B GmbH*** und ***D GmbH***.).
In allen Fällen wurden zeitnah an der angeblichen Leistungserbringung gegenüber der Beschwerdeführerin Ermittlungen der Staatsanwaltschaft oder Finanzpolizei getätigt oder abgabenbehördliche Prüfungen durchgeführt, wobei sich verdächtige Umstände ergeben haben. Etwa hat eine Betriebsprüfung der Finanzverwaltung hinsichtlich der ***A GmbH*** ergeben, dass bei der Gesellschaft in Folge der Übernahme durch ***GF A GmbH*** eine Scheintätigkeit vorliegt. Es wurde auch eine Hausdurchsuchung der Staatsanwaltschaft durchgeführt. Bei der ***D GmbH***. stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass der Firmenmantel nur zur Durchführung von Scheinanmeldungen verwendet wurde. Bei der ***E GmbH*** und der ***H GmbH*** hat zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ebenfalls bereits die Staatsanwaltschaft ermittelt. Gegen die ***F GmbH*** wurde aufgrund durchgeführter Ermittlungen ebenfalls Anzeige wegen Sozialbetrug erstattet.
Weiters ist aufgrund der Dienstnehmerstruktur vom Vorliegen von Scheinrechnungen auszugehen, so waren etwa bei der ***A GmbH*** und der ***B GmbH*** die noch angemeldeten Dienstnehmer auch für den Insolvenzverwalter nicht greifbar. Die ***B GmbH*** wurde missbräuchlich zur Anmeldung von Dienstnehmern sowie Rechnungsausstellung verwendet. Bei der ***C GmbH*** konnte der Insolvenzverwalter einen von zwölf Dienstnehmern kontaktieren, welcher angab, nie bei der ***C GmbH*** gearbeitet zu haben. Nicht zuletzt kam es bei der ***H GmbH*** und der ***I GmbH*** zu einem wesentlichen Anstieg der Dienstnehmeranmeldungen im beschwerde-gegenständlichen Zeitraum. Auch wurden bei letzterer Gesellschaft zeitnahe Abhebungen von hohen auf den Konten einlangenden Barbeträgen durch die Insolvenzverwalterin festgestellt.
Auch am Firmenstandort konnte bei den betreffenden Subunternehmen niemand angetroffen werden und fanden sich keine Hinweise auf eine Geschäftstätigkeit (***A GmbH***, ***C GmbH***, ***F GmbH***, ***G GmbH***, ***I GmbH***) oder handelte es sich nur um eine Postbox (***B GmbH***, ***D GmbH***).
Betreffend die ***C GmbH*** fanden alle Geschäftstätigkeiten in einem Kaffeehaus statt, welches von ihr betrieben wurde. Auch von der Finanzverwaltung befragte Dienstnehmer kannten keine Firmenadresse der Gesellschaft, sondern nur das Kaffeehaus.
Bei der ***B GmbH*** war auch der Geschäftsführer widerrechtlich ohne Mietvertrag in den ehemaligen Geschäftsräumen der Gesellschaft gemeldet. Auch bei der ***I GmbH*** waren die Geschäftsführer an der Firmenadresse gemeldet, aber ebenso nicht auffindbar.
Vor allem aber spricht auch gegen das Vorliegen einer tatsächlichen Leistungserbringung und korrekten Beauftragung der genannten Subfirmen, dass bei allen der genannten Unternehmen keinerlei schriftlichen Vereinbarungen und keine Dokumentation betreffend Auftragsvergabe und Auftragsdurchführung vorgelegt werden konnte. Überdies konnten auch die Personen, mit denen die Aufträge angeblich verhandelt oder an welche die Gelder bezahlt worden seien, nicht genannt werden.
Bei sechs der neun in Frage stehenden Subunternehmen (***B GmbH***, ***E GmbH***, ***F GmbH***, ***G GmbH***, ***H GmbH*** und ***I GmbH***) sind die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen nicht eindeutig mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers im Firmenbuch vergleichbar.
In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass von den Organen bzw. Mitarbeitern der Beschwerdeführerin die zur Verfügung stehenden Maßnahmen weitgehend ausgeschöpft worden seien, um sich schon vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung von der tatsächlichen Existenz sowie der steuerlichen Erfassung der beauftragten Unternehmen zu überzeugen. Diese Nachweise seien auch in Form von Firmenbuchauszügen, UID-Vergabebescheiden, UID-Abfragen bzw. Abfragen der HFU Liste der beauftragten Unternehmen aktenkundig.
Diese Angaben werden durch den oben festgestellten Sachverhalt klar widerlegt.
Wenn die Beschwerdeführerin nun weiter vorbringt, es sei ungeprüft und automatisch aus dem Umstand, dass die betreffenden Subunternehmen (ebenfalls durch Feststellungen der Finanzverwaltung selbst) als "Scheinunternehmen" qualifiziert worden seien, geschlossen worden, dass auch bei den konkreten und durch die an die Beschwerdeführerin fakturierten Leistungen dokumentierten Aufträgen, keine tatsächliche Leistungsbeziehung vorliegen könne, so ist dem zu entgegnen, dass im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ein Abgabepflichtiger bei der Gestaltung seiner Geschäftsbeziehungen Sorgfaltspflichten einzuhalten hat (vgl. VwGH 3.12.2021, Ra 2019/13/0074 mit Verweis auf VwGH 27.11.2020, Ra 2018/13/0059). So kann etwa die Nichtvorlage von für das Bestehen solcher Geschäftsbeziehungen üblicher Unterlagen über die Leistungserbringung selbst (insbesondere Stundenaufzeichnungen der Arbeiter, Bautagebücher, etc.) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verletzung von Sorgfaltspflichten begründen (vgl. VwGH 24.1.2018, Ra 2015/13/0032).
In seinem Erkenntnis VwGH 29.11.2000, 95/13/0029, hat der Verwaltungsgerichtshof zuvor schon ausgeführt, dass ein Unternehmer, der sich bei Durchführung eines ihm erteilten Auftrages eines Subunternehmers bedient, auch über Unterlagen verfügt, die den Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Subunternehmer dokumentieren können, während bei gänzlichem Fehlen derartiger Unterlagen die Schlussfolgerung zulässig ist, dass ein diesbezüglich behaupteter Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat.
Die Leistungserbringung durch die Rechnungsleger erscheint aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes daher im Hinblick auf das Fehlen jeglicher auftragsbezogenen Dokumente unglaubwürdig.
Darüber hinaus sollen die Gelder bar an Personen übergeben worden sein, über die von der Beschwerdeführerin weder angegeben werden konnte, wer diese waren, noch ob sie über eine Inkassoberechtigung verfügt haben. Nach der Rechtsprechung kommt aber gerade der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses entscheidendes Gewicht zu, da es doch darum geht, wer als letzter in der Kette der Subunternehmer über jene Gelder verfügt hat, welche für die Bezahlung nicht gemeldeter Arbeitskräfte Verwendung gefunden haben sollen (vgl VwGH 26.6.2002, 2000/13/0013).
Insbesondere stellt die fehlende Überprüfung der für die beauftragten Unternehmen tätigen Personen durch Nichtverlangen einer Ausweisleistung und einer Kopie derselben eine Sorgfaltspflichtverletzung dar (vgl. VwGH 22.2.2024, Ro 2022/13/0009).
Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (vgl VwGH 28.5.97, 94/13/0230).
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse durfte das Bundesfinanzgericht daher in freier Beweiswürdigung von den obigen Sachverhaltsfeststellungen ausgehen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I.A. (Gegenstandsloserklärung)
Gemäß § 256 Abs 1 BAO können Beschwerden bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über die Beschwerde zurückgenommen werden. Die Zurücknahme ist schriftlich oder mündlich zu erklären.
Gemäß § 256 Abs. 3 BAO ist eine Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) als gegenstandslos zu erklären, wenn sie zurückgenommen wird.
Der im Zuge der Betriebsprüfung am 21. Dezember 2016 erlassene Körperschaftsteuerbescheid erging als Erstbescheid. Ein Wiederaufnahmebescheid betreffend das Jahr 2014 wurde nicht erlassen.
Da die beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2024 die Zurücknahme der Beschwerde vom 27. Februar 2017 betreffend den Bescheid über die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer 2014 zurückgenommen hat, war spruchgemäß zu entscheiden und diese gemäß § 256 Abs 3 BAO als gegenstandslos zu erklären.
3.2. Zu Spruchpunkt I.B. (Abweisung)
3.2.1 Wiederaufnahme
Gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellen Tatsachen ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände dar. Es muss sich als also um Sachverhaltselemente handeln, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (vgl VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097 mwN).
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Wiederaufnahme ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (VwGH vom 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).
Im beschwerdegegenständlichen Fall hat die belangte Behörde die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend die Körperschaftsteuer der Jahre 2010 bis 2013 unter anderem erkennbar auf die festgestellte Tatsache gestützt, dass die von der Beschwerdeführerin als Fremdleistungen geltend gemachten Eingangsrechnungen der ***A GmbH***, der ***B GmbH***, der ***C GmbH***, der ***D GmbH***., der ***E GmbH***, der ***F GmbH***, der ***G GmbH***, der ***H GmbH***, sowie der ***I GmbH*** als Deckungs- bzw. Scheinrechnungen zu qualifizieren sind und die in den Rechnungen angeführten Leistungen nicht von den Rechnungsausstellern, sondern eigenen nicht angemeldeten Arbeitskräften der Beschwerdeführerin selbst, erbracht wurden.
Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde, ist nach der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides ein Verweis auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift zulässig (VwGH vom 22.4.2022, Ra 2020/13/0025 mwN).
Diese Tatsache, nämlich, dass es sich bei den betreffenden Eingangsrechnungen um Schein- bzw Deckungsrechnungen handelt, denen keine Leistung zugrunde liegt, ist erst nach Erlassung der Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2013 durch die abgabenbehördlichen Ermittlungen im Zuge der Betriebsprüfung sowie kriminalpolizeiliche, finanzpolizeiliche und abgabenbehördliche Ermittlungshandlungen betreffend die Rechnungsaussteller neu hervorgekommen.
An das Erwiesensein von Tatsachen, die als Wiederaufnahmsgründe in Betracht kommen, sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine höheren Anforderungen zu stellen als an andere Tatsachen, die der Besteuerung zugrunde zu legen sind (vgl zB VwGH 27.11.2001, 97/14/0110; 19.9.2007, 2003/13/0115; 21.2.2013, 2009/13/0258). Kann somit eine Tatsache in freier Beweiswürdigung als erwiesen angenommen werden, dann stellt sie einen Wiederaufnahmsgrund dar (vgl VwGH 14.11.1990, 86/13/0059). Die im Rahmen der freien Beweiswürdigung im beschwerdegegenständlichen Fall als erwiesen angenommenen Tatsachen stellen daher einen tauglichen Wiederaufnahmegrund dar.
Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen (zB VwGH 4.6.2009, 2004/13/0083).
§ 20 BAO sieht vor, dass Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten müssen, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das "öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben". Die Ermessensübung hat sich daher vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (vgl Ritz/Koran, BAO7, § 20 Rz 7f mit der dort zitierten Judikatur).
Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (vgl Ritz/Koran, BAO7 § 303 Rz 67 mit der dort zitierten Judikatur).
Im Hinblick auf den beschwerdegegenständlichen Fall ist daher festzuhalten, dass in Anbetracht des von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2010 bis 2013 zu Unrecht abgesetzten Fremsleistungsaufwendungen die Auswirkungen weder absolut gesehen noch im Hinblick auf der gesamtbetragliche Ergebnis als geringfügig einzustufen sind (vgl zB VwGH 28.5.1997, 94/13/0032).
Es ist somit dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit der Vorrang gegenüber dem der Rechtssicherheit einzuräumen.
Auch wenn am 6. März 2012 hinsichtlich der Körperschaftsteuer für das Jahr 2010 ein Vorhalt betreffend die Fremdleistungen zur detaillierten Aufgliederung der Honorarempfänger und der jeweils erhaltenen Beträge erging, so ist aus der Antwort der Vertretung der Beschwerdeführerin zwar ersichtlich, dass Rechnungen iHv EUR 39.020,- an die ***A GmbH*** geflossen sind, aber nicht, dass - wie von der Betriebsprüfung festgestellt - die fakturierten Leistungen nicht erbracht worden sind.
3.2.2 Körperschaftsteuer
Gemäß § 7 Abs 1 KStG 1988 ist der Körperschaftsteuer jenes Einkommen zugrunde zu legen, das der unbeschränkt Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat.
Gemäß § 7 Abs 2 KStG 1988 bezeichnet Einkommen den Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs 3 EStG 1988 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 8 Abs 4 KStG 1988) und des Freibetrages für begünstigte Zwecke (§ 23 KStG 1988). Wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich nach dem Einkommensteuergesetz 1988 und dem Körperschaftsteuergesetz 1988.
Gemäß § 4 Abs 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Nach § 8 Abs 2 KStG 1988 ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird. Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleich günstigen Bedingungen zugestehen würde. Entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar sind und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben (VwGH 26.06.2014, 2011/15/0076).
Eine der Voraussetzungen für die Beurteilung eines Sachverhaltes als verdeckte Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Wiliensentscheidung der Körperschaft. Dabei ist es zulässig, aus den Umständen des betreffenden Falles auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen (VwGH 26.06.2014, 2011/15/0076). Im Rahmen der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne sind in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten (zB VwGH 19.09.2007, 2003/13/0115; VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046).
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist - wie oben ausgeführt - davon auszugehen, dass die als Betriebsausgaben geltend gemachten Rechnungen der ***A GmbH***, der ***B GmbH***, der ***C GmbH***, der ***D GmbH***., der ***E GmbH***, der ***F GmbH***, der ***G GmbH***, der ***H GmbH***, sowie der ***I GmbH*** nicht an diese Unternehmen ausbezahlt wurden. Es handelte sich um bloße Schein- bzw. Deckungsrechnungen deren Zweck darin lag, den Gewinn der Gesellschaft zu mindern und Lohnkosten einzusparen. Es ist daher von einer verdeckten Gewinnausschüttung an die Geschäftsführerin und Alleingesellschafterin ***GF*** auszugehen.
Gemäß § 184 Abs 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
Eine Schätzungsbefugnis iSd § 184 Abs. 2 BAO besteht insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (§ 184 Abs 1 BAO) wesentlich sind.
Im Hinblick darauf, dass naturgemäß keine Aufzeichnungen über Barzahlungen an nicht für das Unternehmen angemeldete Arbeitnehmer existieren, ist die Höhe dieser Zahlungen im Schätzungsweg zu ermitteln.
Dabei war - mangels anderer Anhaltspunkte - davon auszugehen, dass - entsprechend der im Rahmen von Betriebsprüfungen wiederholt gemachten Erfahrungen - in der Regel rund 50% der von angeblichen Subunternehmen für Leistungen verrechneten Beträge, an eigene Arbeitnehmer, die nicht angemeldet waren, diese Leistungen aber tatsächlich erbracht haben, ausbezahlt wurde, wodurch der Arbeitgeber aufgrund der Auszahlung lediglich des Nettolohnes an die Arbeiter, die Lohnnebenkosten ersparte.
Diese Vorgangsweise entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in Fällen von "Deckungsrechnungen" eine Schätzung der Betriebsausgaben ("Schwarzlöhne") und (dazu komplementären) verdeckten Ausschüttungen vorgenommen werden kann (vgl VwGH vom 23.8.2022, Ra 2022/13/0072 mwN). Die Schätzung iHv 50% der nicht anerkannten Fremdleistungen wurde auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandet (vgl zB VwGH 19.9.2007, 2003/13/0115).
Im Übrigen ist hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es hätte für die Schätzung ein höherer Prozentsatz herangezogen werden müssen, darauf zu verweisen, dass wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung der materiellen Wahrheit nicht entsprechend mitwirkt, die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit hinnehmen muss (zB VwGH 11.6.2021, Ro 2020/13/0005 mwN).
3.2.3 Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer
Wie oben dargestellt, ist es für die Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung, ob das Einkommen im Wege offener oder verdeckter Ausschüttungen verteilt oder entnommen oder in anderer Weise verwendet wird, und sind im Rahmen der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne in der Regel als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten.
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102529/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102529.2019
- Stammnummer
- 145372
- Gültig
- 06.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF