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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102529/2019

Nichtanerkennung von Fremdleistungen in der Baubranche und Schätzung von Lohnaufwand

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102529/2019vom 06.08.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Dr. Anna Radschek, die Richterin Mag. Julia Carola Cermak-Kapl MA sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Pohnitzer und Ing. KomzlR. Hans Eisenkölbl in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf-Adr*** über die Beschwerden vom 27. Februar 2017 gegen die Bescheide des damaligen Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 21. Dezember 2016 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2014, Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2014, Haftung für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2010 bis 2014 vom 14. Dezember 2016 sowie Vorauszahlungen von Körperschaftsteuer für 2017 und Folgejahre vom 18. Jänner 2017, Steuernummer ***BF-StNr***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. Juni 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin Nadine Bernold I. A. Den Beschluss gefasst: Die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer 2014 wird gemäß § 256 Abs 3 iVm § 278 Abs 1 lit b BAO als gegenstandslos erklärt. B. zu Recht erkannt: Die Beschwerden gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2010 bis 2013, Körperschaftsteuer 2010 bis 2014, Haftung für Kapitalertragsteuer 2010 bis 2014 und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2017 und Folgejahre werden gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Strittig im vorliegenden Fall ist die Anerkennung von Fremdleistungen diverser Subunternehmer im Baugewerbe. 1. Betriebsprüfung Bei der Beschwerdeführerin, einer im Bereich "Fliesen- und Steinverlag" tätigen GmbH, fand betreffend die Jahre 2010 bis 2014 eine abgabenbehördliche Prüfung gemäß § 147 Abs 1 BAO betreffend Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer, Körperschaftsteuer und Kammerumlage statt. Gleichzeitig wurde eine Nachschau für den Zeitraum 1/2015 - 2/2016 durchgeführt. Im Zuge der Betriebsprüfung wurden unter anderem Fremdleistungen iHv EUR 641.718,12 (EUR 39.020,- im Jahr 2010, EUR 199.706,- im Jahr 2011, EUR 170.022,40 im Jahr 2012, EUR 95.189,- im Jahr 2013 und EUR 137.780,72 im Jahr 2014) nicht anerkannt und der Lohnaufwand gemäß § 184 BAO mit 50% der nicht anerkannten Beträge geschätzt. Im Betriebsprüfungsbericht wurden diese Feststellungen im Wesentlichen damit begründet, dass es sich um Schein- bzw. Deckungsrechnungen handle, und dazu ausgeführt, dass Schein- bzw Betrugsfirmen meist von den Hintermännern der organisierten Kriminalität mit Strohgeschäftsführern gegründet würden. Die Firmenadressen derartiger Baugesellschaften seien in vielen Fällen nur Wohnungen oder auch nur "Briefkasten-Adressen" ohne Firmentafeln. Zweck dieser Schein- bzw. Betrugsfirmen sei es, Dienstnehmer anzumelden und Rechnungen zu produzieren, um so Sozialabgaben von den tatsächlich beschäftigenden Firmen fernzuhalten bzw. gewinnmindernde Betriebsausgaben zu lukrieren. Die Anmeldung von Dienstnehmern erfolge, um ihnen eine entsprechende Sozialversicherung zu gewährleisten, wobei bereits bei der Anmeldung die Absicht bestehe, niemals entsprechende Sozialabgaben und -beiträge bzw lohnabhängige Abgaben zu entrichten. Die Daten dieser Schein-/Betrugsfirmen würden oftmals von mehreren Hintermännern benutzt, und es könne davon ausgegangen werden, dass diese Firmen mangels einheitlicher Struktur und Strategie lediglich im Firmenbuch registrierte Scheinkonstrukte darstellten. Die Erstellung von fingierten Rechnungen erfolge, um dem jeweiligen Rechnungsempfänger die Möglichkeit zur Gewinnminderung über fingierte Betriebsausgaben zu geben. In aller Regel handle es sich beim handelsrechtlichen Geschäftsführer bzw Zeichnungsberechtigten um Personen, die mit dem operativen Geschäft des Unternehmens nichts zu tun hätten, sondern lediglich für ein geringes Entgelt zB zur Gründung notwendige Unterschriften leisteten oder die Barbehebungen tätigten. Da im vorliegenden Fall beim größten Teil der Subfirmen bereits aufgrund umfangreicher Ermittlungshandlungen durch die Behörden habe festgestellt werden können, dass es sich um Betrugsfirmen handle, seien die Rechnungen dieser Subunternehmen nach Ansicht der Behörde als Schein- bzw. Deckungsrechnungen zu qualifizieren. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin für ihre Auftraggeber als Leistungserbringer fungiert habe, sei für die Jahre 2010 bis 2014 ein Lohnaufwand zu schätzen. Mangels Unterlagen und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ausbezahlte Nettolohn wegen der darauf entfallenen Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberabgabe etc. regelmäßig nur knapp die Hälfte der insgesamt anfallenden Lohnkosten ausmache sowie Schwarzarbeitern nicht die Bruttolöhne zuzüglich Nebenkosten ausbezahlt würden, werde der Aufwand gemäß § 184 BAO mit 50% der nichtanerkannten Beträge geschätzt. Bezugnehmend auf die Feststellungen der oa abgabenbehördlichen Prüfung ergingen mit Datum vom 21. Dezember 2016 die nunmehr angefochtenen Bescheide betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2013, die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2014, sowie mit 14. Dezember 2012 die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer der Jahre 2010 bis 2014. Der Körperschaftsteuerbescheid 2014 erging als Erstbescheid. Am 18. Jänner 2017 wurden die Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2017 und Folgejahre bescheidmäßig festgesetzt. 2. Beschwerden Mit Schriftsätzen des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin vom 27. Februar 2017 wurde nach erfolgter Verlängerung der Beschwerdefrist gegen die vorgenannten Bescheide rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerden gegen die Wiederaufnahmebescheide, die Körperschaftsteuerbescheide, die Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer und den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid wurden wortgleich und am selben Datum eingebracht. In den Beschwerden wurde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Abgabenbehörde gemäß § 115 BAO die Verpflichtung treffe, Ermittlung von Amts wegen zu führen. Die Abgabenbehörde trage die Feststellungslast für alle Tatsachen, die zur Geltendmachung eines Abgabenanspruchs vorliegen müssten. Insbesondere bei Schätzungen sei der Grundsatz des Parteiengehörs zu wahren, wobei sich die Abgabenbehörde im Rahmen der gesetzlichen normierten Verpflichtung der Erforschung der materiellen Wahrheit auch inhaltlich intensiv mit Einwänden des Abgabenpflichtigen zu angewandten Schätzungsmethoden auseinandersetzen müsse. Im Rahmen des Parteiengehörs seien sowohl die Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin als auch der bei der Beschwerdeführerin beschäftigte Mitarbeiter, Herr ***V***, eingehend insbesondere zur Auswahl, der Anwerbung und Überprüfung der Subunternehmer befragt worden. Insbesondere hinsichtlich der Überprüfung der beauftragten Unternehmen sei festzuhalten, dass, anders als von der Finanzverwaltung dargestellt, von den Organen bzw. Mitarbeitern der Beschwerdeführerin die zur Verfügung stehenden Maßnahmen weitgehend ausgeschöpft worden seien, um sich schon vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung von der tatsächlichen Existenz sowie der steuerlichen Erfassung der beauftragten Unternehmen zu überzeugen. Diese Nachweise seien auch in Form von Firmenbuchauszügen, UID-Vergabebescheiden, UID-Abfragen bzw. Abfragen der HFU Liste der beauftragten Unternehmen aktenkundig. Eine tatsächliche Überprüfung der Leistungsbeziehung zwischen den beauftragten Subunternehmen und der ***Bf*** durch die Finanzverwaltung habe nie stattgefunden. Vielmehr sei ungeprüft und automatisch aus dem Umstand, dass die betreffenden Subunternehmen (ebenfalls durch Feststellungen der Finanzverwaltung selbst) als "Scheinunternehmen" qualifiziert worden seien, geschlossen worden, dass auch bei den konkreten und durch die an die Beschwerdeführerin fakturierten Leistungen dokumentierten Aufträgen keine tatsächliche Leistungsbeziehung vorliegen könne. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin mit den beauftragten Subunternehmen durchwegs Werkverträge abgeschlossen habe, deren Inhalt naturgemäß die Erbringung einer bestimmten Leistung durch das beauftragte Unternehmen darstelle, könne es für die Beschwerdeführerin als Auftraggeberin nicht relevant sein, welche Dienstnehmer dieses Werk vollzögen. Ebenso wenig treffe die Beschwerdeführerin eine Überprüfungspflicht, ob das beauftragte Unternehmen seinen arbeits-, sozialversicherungs-, und steuerlichen Verpflichtungen nachkomme. Entscheidend sei letzten Endes die vollständige und korrekte Erfüllung des Auftrages, wobei nach Überprüfung des vereinbarten Ergebnisses die Abnahme des Werkes und Bezahlung erfolgen könne. Die Finanzverwaltung hätte beispielsweise im Zuge der amtswegigen Ermittlungspflicht durch Befragung von Auftraggebern der Beschwerdeführerin eruieren müssen, ob diese auf den jeweiligen Baustellen mögliche Subleister der Beschwerdeführerin identifizieren hätten können, sei ihrer Verpflichtung gemäß § 115 Abs 3 BAO aber in keinster Weise nachgekommen. Neben diesen gravierenden Mängeln der Wahrnehmung der amtswegigen Ermittlungspflicht entspräche auch in weiterer Folge die von der Finanzverwaltung vorgenommene Schätzung der Besteuerungsgrundlagen keineswegs der gesetzlich normierten Vorgangsweise. Wenn die pauschale Kürzung von 50% der geltend gemachten Fremdleistungsaufwendungen damit begründet werde, dass aus Erfahrungswerten der Abgabenbehörde der Nettolohn wegen der darauf entfallenden Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge, Dienstgeberbeiträge, Dienstgeberzuschläge etc. regelmäßig nur knapp zur Hälfte ausbezahlt werde, lasse sich daraus schließen, dass die Behörde auf die Schätzungsmethode des sogenannten "äußeren Betriebsvergleiches" abziele. Das Ergebnis des äußeren Betriebsvergleiches werde in einer der Beschwerde beiliegenden Aufstellung für die Jahre 2010 bis 2014 dargestellt. Zu diesem Zweck seien hinsichtlich der Beschwerdeführerin die Betriebsleistungen und das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit It. Gewinn- und Verlustrechnung sowie It. Schätzung Betriebsprüfung den entsprechenden Branchenkennzahlen KMU-Forschung Austria für die Branche "Fliesenlegerei" für die vorliegende Unternehmensgröße gegenübergestellt worden. Lege man die laut Betriebsprüfung geschätzten Ergebnisse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu Grunde, würden sich in den Jahren 2010 bis 2014 Umsatzrentabilitäten zwischen 30,42% sowie 39,87% errechnen, während hingegen die Umsatzrentabilität laut Branchendurchschnitt zwischen 0,52% und 1,86% liege. Die von der Finanzverwaltung vorgenommenen Schätzungen könnten einem sogenannten "äußeren Betriebsvergleich" in keinster Weise standhalten. Die bescheidmäßigen Feststellungen der Finanzverwaltung seien folglich sowohl mit formellen als auch materiellen Mängeln behaftet, weshalb die Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt werde. Betreffend den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid wurde ergänzend ausgeführt, dass sich bei Aufhebung der mit Beschwerde bekämpften Körperschaftssteuerbescheide 2010 bis 2014 die Höhe der Vorauszahlung der Körperschaftssteuer für 2017 und die Folgejahre verringere. Es werde daher zugleich der Antrag gestellt, die Vorauszahlung der Körperschaftssteuer für 2017 und die Folgejahre in der geforderten Höhe auszusetzen und eine niedrigere, dem Durchschnitt der mittels Beschwerden bekämpften Körperschaftssteuerbescheide vorangehenden Zeitraum angepasste, Vorauszahlung der Körperschaftssteuer zu bestimmen. In Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages der Abgabenbehörde vom 7. Februar 2019 hinsichtlich der Anfechtung der Wiederaufnahmebescheide führte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. März 2019 aus, die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer für Jahre 2010 bis 2014 seien mangelhaft begründet, da der Neuerungstatbestand gemäß § 303 Abs 1 lit b BAO nicht hinreichend konkret benannt und darüber hinaus die getroffene Ermessensentscheidung nicht bzw. nur floskelhaft begründet sei. Die belangte Behörde verwende Textbausteine, die nicht auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falls verweisen würden. Weder die bloße Ausführung der belangten Behörde, dass die steuerlichen Auswirkungen auch nicht als "bloß geringfügig" angesehen werden könnten, komme der Notwendigkeit einer ausführlichen Begründung des Bescheids nahe, noch habe die belangte Behörde in gegenständlich bekämpften Bescheid dargelegt, welche Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen sie vorgenommen habe. Der Verweis auf die Begründung eines anderen Bescheides, sei eine Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde habe es rechtswidrig unterlassen anzuführen, aufgrund welchen konkreten Sachverhalts welcher gesetzliche Wiederaufnahmetatbestand als erfüllt angesehen werde. Die Umstände für die Schätzung seien in keinster Weise begründet worden und es fehle auch die Darlegung und nachvollziehbare Begründung des Übersteigens des Interesses an der Rechtsrichtigkeit über das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Am 26. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Beschwerde zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt, wobei die Ausführungen sich im Wesentlichen mit den späteren Beschwerdevorentscheidungen deckten. Am 20. Juli 2017 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin eine entsprechende Gegenäußerung ein. In dieser wurde festgehalten, dass die vorgehaltenen melderechtlichen Verstöße von keiner Relevanz für das Verfahren seien und hinsichtlich der Belegaufbewahrungspflicht des § 132 BAO die für die Abgabenerhebung relevanten Belege sehr wohl aufbewahrt worden seien. Dass mündlich abgeschlossene Verträge, welche zivilrechtlich eindeutig gültig zustande kämen, nicht hätten aufbewahrt werden können, liege in der Natur der Sache. Die Aussagen der Geschäftsführerin sowie von Herrn ***V***, es seien keine Überprüfungen durchgeführt worden, seien dahingehend zu verstehen, dass zusätzlich zu den übermittelten Unterlagen (Firmenbuchauszüge, Ausdrucke aus der HFU-Liste etc) keine weiteren Überprüfungsmaßnahmen gesetzt worden seien (etwa Besuch der Büroräumlichkeiten). Da diese Unterlagen ohnehin elektronisch verfügbar seien, stelle dies keine mangelnde Einhaltung der Aufbewahrungspflicht dar. Diese Abfragen belegten, dass es sich um real gegründete und auch tatsächlich geführte Firmen handeln müsse, da beispielsweise die Eintragung in die HFU-Liste erst nach Nachweis von 3 Jahren Tätigkeit im Bereich der Erbringung von Bauleistungen erfolgen könne. Sämtliche Aufträge seien dabei tagsüber, öffentlich und von (während der Tätigkeit jederzeit überprüfbaren) gewerbeberechtigten Handwerkern in heute noch begutachtbarer Weise ausgeführt und erst nach Abnahme bezahlt worden. Die Beschwerdeführerin habe alle ihr zur Verfügung stehenden Maßnahmen ausgeschöpft. Weder habe die Finanzverwaltung festgestellt, dass hinsichtlich der an die Beschwerdeführerin fakturierten Leistungsbeziehungen keine tatsächliche Leistungsbeziehung vorgelegen sei, noch sei die angeblich fehlende Erweisbarkeit des Zahlungsflusses nachvollziehbar, da der Erhalt der fakturierten Beträge in bar auf den jeweiligen Rechnungen eindeutig bestätigt werde. An der Inkassoberechtigung der jeweiligen Mitarbeiter habe kein Zweifel bestanden. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es für die Frage der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben letztlich nicht darauf ankommen könne, ob die diesen Betriebsausgaben zugrundeliegenden Leistungen von einer aus Sicht der Finanzverwaltung seriösen oder unseriösen Firma erbracht worden seien, sondern letztlich nur die Frage ausschlaggebend sei, ob diese Leistungen tatsächlich in der fakturierten Größenordnung erbracht worden seien. Während des gesamten Verfahrens habe die Finanzverwaltung zwar versucht, mit allen Mitteln die Seriosität der beauftragten Subleister - denen sie selbst eine Steuernummer und UID-Nr. erteilt habe - in Frage zu stellen, bleibe jedoch den Nachweis dafür konsequent schuldig, dass diese Leistungen tatsächlich nicht erbracht worden seien. Hinsichtlich der vorgenommenen Schätzung der Betriebsausgaben gemäß § 184 BAO sei festzuhalten, dass diese weder einem sogenannten "äußeren Betriebsvergleich" standhalte, noch den für Kapitalgesellschaften zwingend vorgesehenen Gewinnermittlungsvorschriften der "doppelten Buchführung" entspreche. Gegen die weiteren im Rahmen der Betriebsprüfung getroffenen Feststellungen, die zu einer Gewinnhinzurechnung iHv EUR 7.982,79 im Jahr 2011 und 565,66 im Jahr 2012 führten, wurden in der Beschwerde keine Einwendungen erhoben. 3. Beschwerdevorentscheidungen Mit Beschwerdevorentscheidung vom 18. März 2019 wurde die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme für die Jahre 2010 bis 2013 als unbegründet abgewiesen und dargelegt, dass das Finanzamt die Wiederaufnahmebescheide mit Verweis auf die in der Niederschrift und dem Prüfbericht getroffenen Feststellungen begründet habe, woraus bereits hervorgehe, dass die verfügte Wiederaufnahme auf den Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO (sogenannter "Neuerungstatbestand") gestützt werde. Eine explizite Feststellung, dass der Neuerungstatbestand vorliege, habe sich daher erübrigt. Umso mehr, als an der entsprechenden Stelle im Prüfbericht auf das Hervorkommen neuer Tatsachen hingewiesen werde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es nicht rechtswidrig und auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften, in der Begründung eines Bescheides auf unzweifelhaft der Partei zugegangene Schriftstücke Bezug zu nehmen. Dass ein derartiger Verweis zulässig sei, entspreche ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Entscheidungsrelevant sei, ob in der Niederschrift bzw dem Prüfbericht die neu hervorgekommenen Tatsachen dargetan worden seien. Im Betriebsprüfungsbericht werde unter dem Punkt Prüfungsabschluss zur Wiederaufnahme des Verfahrens sowohl auf die Abgabenarten, den Zeitraum, als auch die entsprechenden Textziffern, unter denen die jeweiligen Feststellungen dargestellt seien, verwiesen. Weiters sei unter Textziffer 10 des Prüfberichtes ein eigener Punkt zur Wiederaufnahme enthalten, in welchem auf das entsprechende Beiblatt verwiesen werde. Zur Ermessensübung werde ausgeführt, von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung sei die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 BAO sei es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel sei ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis. Daher sei bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben. Die Begründung der angefochtenen Bescheide führe eben jene Ermessenskriterien an, und durch die Hinweise auf die Wiederaufnahmegründe in den jeweiligen Textziffern im Prüfbericht und in der Niederschrift sei auch klar ersichtlich, worauf sich diese Ausführungen bezögen. Die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 (1) BAO betreffend Körperschaftsteuer für die Jahre 2010 bis 2013 sei im Hinblick auf die obigen Ausführungen zu Recht erfolgt. Mit Beschwerdevorentscheidung vom selben Tag wurde die Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme für das Jahr 2014 gemäß § 260 BAO zurückgewiesen, da der Körperschaftsteuerbescheid 2014 im Zuge der Wiederaufnahme als Erstbescheid ergangen sei und ein Bescheid über die Wiederaufnahme 2014 nicht existiere. Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 2. April 2019 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2014 als unbegründet abgewiesen, wobei in der gesonderten Bescheidbegründung unter anderem darauf verwiesen wurde, dass entgegen der Angaben in der Beschwerde, bei der Überprüfung der Subunternehmer seien die zur Verfügung stehenden Maßnahmen ausgeschöpft worden und diese Nachweise auch in Form von Firmenbuchauszügen, UID- Vergabebescheide und Abfragen der HFU Liste aktenkundig, im Rahmen ihrer Befragungen sowohl die Geschäftsführerin als auch Herr ***V*** angegeben hätten, dass keinerlei Überprüfungsmaßnahmen gesetzt worden seien. Nach detaillierten Ausführungen zu den betroffenen Subfirmen führte das Finanzamt im Hinblick auf seine amtswegige Ermittlungspflicht gemäß § 115 BAO aus, dass bei fast allen der genannten Subfirmen zeitnah zur angeblichen Leistungserbringung an die Beschwerdeführerin seitens der Finanzbehörde abgabenrechtliche Prüfungs- bzw. Erhebungsmaßnahmen durchgeführt und die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Sinne der Erforschung der materiellen Wahrheit, soweit abgabenrechtlich relevant, ermittelt worden seien. Aufgrund der Tatsache, dass nicht feststellbar sei, wer die Leistungen erbracht habe, hätten die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben im Schätzungswege ermittelt werden müssen. Seitens der Geschäftsführung der Beschwerdeführerin sei die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Unternehmers - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - gröblich vernachlässigt worden, indem weder die Gültigkeit der UID-Nummern überprüft noch Identitätsnachweise der agierenden Personen verlangt oder das Vorhandensein eines Firmensitzes überprüft worden sei. Auch Werkverträge mit den handelnden Subunternehmen seien nicht vorgelegt worden, da diese nicht aufbewahrt worden seien. Wer Empfänger der Geldbeträge für die jeweiligen Leistungen gewesen sei, und wer die Leistungen tatsächlich erbracht habe, habe im Zuge der Außenprüfung nicht eruiert werden können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes komme es darauf an, wer als letzter in der Kette der Subunternehmer über jene Gelder verfügt habe, welche für die Bezahlung nicht gemeldeter Arbeitskräfte Verwendung gefunden haben. Entsprechend der zur Nichtnachweisbarkeit von Auftragsverhältnissen ergangenen Judikatur des VwGH und dem wahrscheinlichen Einsatz von eigenen Schwarzarbeitern sei ein geschätzter Lohnaufwand als Betriebsausgabe anzuerkennen. Dabei könne von den Rechnungssummen der angeblichen Vertragsfirmen, gekürzt um 50% (wegen fehlender Lohnabgaben, Lohnnebenkosten, Gewinnmargen, Regiekosten usw.) ausgegangen werden. Dies insbesondere deshalb, weil Arbeitnehmer mangels Abfuhr von Lohn- und Sozialabgaben ungleich kostengünstiger beschäftigt werden könnten. Die sich daraus ergebenden Mehrgewinne, die in den Büchern nicht erfasst worden seien, begründeten eine verdeckte Ausschüttung. Die amtswegige Ermittlungspflicht bestehe innerhalb der Grenzen der Möglichkeiten der Abgabenbehörde und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Dies entbinde jedoch den Abgabenpflichtigen nicht von seiner Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht. Bei sämtlichen Firmen seien bereits zu einem früheren Zeitpunkt Prüfungsmaßnahmen gesetzt und Feststellungen getroffen worden, die schon zum damaligen Zeitpunkt darauf hätten schließen lassen, dass es sich bei den beschwerdegegenständlichen Subfirmen um Betrugsfirmen handle. Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, einen Nachweis dafür zu erbringen, dass die rechnungslegenden Subunternehmer auf den Baustellen tatsächlich gearbeitet hätten. Diesbezüglich werde auf die Beweisvorsorgepflicht verwiesen. Die "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" sei entsprechend der Judikatur des VwGH das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe. Für die Überwälzung dieses Risikos auf die Abgabenbehörde bestehe Iaut Judikatur kein Grund. Aufgrund der in der Beschwerdevorentscheidung dargestellten Umstände sei das Finanzamt zur Überzeugung gelangt, dass die streitgegenständlichen Rechnungen keine tauglichen Beweismittel dafür seien, dass die verrechneten Leistungen tatsächlich bzw. in diesem Ausmaß von den Fremdleistern an die Beschwerdeführerin erbracht worden seien. Die Leistungserbringung durch die Rechnungsleger erscheine im Hinblick auf das Fehlen jeglicher auftragsbezogener Dokumente unglaubwürdig. Mit Datum vom 15. April 2019 erging die abweisende Beschwerdevorentscheidung über die Beschwerde gegen die Haftungsbescheide für Kapitalertragsteuer für die Jahre 2010 bis 2014. In dieser wurde unter Verweis auf § 8 Abs 2 KStG und § 93 Abs 1 EStG dargelegt, dass entscheidendes Merkmal einer verdeckten Ausschüttung die Zuwendung von Vermögensvorteilen sei, die ihrer äußeren Erscheinungsform nach nicht unmittelbar als Einkommensverteilung erkennbar seien und ihre Ursache in den gesellschaftsrechtlichen Beziehungen hätten. Eine der Voraussetzungen sei eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft, wobei es zulässig sei, aus den Umständen des betreffenden Falles auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen. In der Regel seien im Rahmen der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die Beauftragung von Subunternehmern nur vorgetäuscht habe, und die Leistungen im Wesentlichen von eigenen und dadurch entsprechend billigeren Arbeitskräften erbracht worden seien. Der sich aus der Differenz zwischen dem nicht anzuerkennenden Aufwand aus Schein- bzw. Deckungs-rechnungen und dem im Schätzweg ermittelten Schwarzlohnaufwand ergebende Mehrgewinn, der im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin keinen Niederschlag gefunden habe, begründe nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine verdeckte Ausschüttung an die in den Streitjahren zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligte Gesellschafterin. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 25. Juni 2019 wurde die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend Körperschaftsteuervorauszahlungen als unbegründet abgewiesen und diesbezüglich ausgeführt, dass die Körperschaftsteuervorauszahlung 2017 sich auf Basis der erklärungsgemäß veranlagten Körperschaftsteuer 2015 bemesse. Gemäß §§ 24 Abs 3 KStG 1988 iVm 45 Abs 1 EStG 1988 sei die maßgebliche Abgabenschuld in Höhe von EUR 5.626,- um 9,00 % erhöht worden. Die Beschwerdeeinwendungen seien nicht geeignet gewesen, einen anderslautenden Bescheidspruch herbeizuführen. 4. Vorlageanträge Am 4. April 2019 brachte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag betreffend die Beschwerden gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO betreffend Körperschaftssteuer für die Jahre 2010 bis 2013 sowie gegen die Zurückweisung der Beschwerde betreffend die Wiederaufnahme 2014 ein und beantragte die Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO. Am 2. Mai 2019 wurde der Vorlageantrag betreffend die Beschwerde gegen die Körperschaftsteuerbescheide der Jahre 2010 bis 2014 eingebracht und mit 7. Mai 2019 betreffend die Beschwerde gegen die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer. Schließlich wurde mit Eingabe vom 18. Juli 2019 die Vorlage der Beschwerde vom 27. Februar 2017 gegen den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2017 und Folgejahre beantragt und in allen genannten Vorlageanträgen der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat gemäß § 272 Abs 2 Z 1 BAO sowie auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 274 Abs 1 Z 1 BAO gestellt. Die Beschwerden wurden dem Bundesfinanzgericht am 3. Mai 2019 (Wiederaufnahmebescheide), 4. September 2019 (Körperschaftsteuervorauszahlungen zu GZ. RV/7104884/2019) und 31. Oktober 2019 (Körperschaftsteuerbescheide sowie Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer zu GZ. RV/7105844/2019) vorgelegt. Die oa Beschwerdeverfahren werden zu einem gemeinsamen Verfahren verbunden. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 29. Jänner 2024 wurde die Zuständigkeit mit Wirkung zum 1. Februar 2024 der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung übertragen. Gegen ***GF*** wurde im Jahr 2020 ein finanzstrafrechtliches Verfahren aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung eingeleitet und in der Folge gemäß § 83 Abs 2 FinStrG eingestellt, da die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte voraussichtlich nicht hätte erwiesen werden können. 5. Mündliche Verhandlung In der antragsgemäß durchgeführten mündlichen Senatsverhandlung am 6. Juni 2024 verwies der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin auf sein bisheriges Vorbringen. Die Vertreter des Finanzamts verwiesen ebenfalls auf die bisherigen schriftlichen Erledigungen und auf die neuere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Prüferin gab zu den einzelnen Subfirmen an, deren UID-Nummer sei in den meisten Fällen bereits im Rechnungszeitraum begrenzt gewesen. Sowohl die Geschäftsführerin als auch deren in ihrem Namen auftretenden Mitarbeiter hätten sich weder informiert, noch gewusst, an wen sie die Barzahlungen tatsächlich geleistet hätten und ob derjenige, der das Geld übernommen habe, dazu berechtigt gewesen sei. Im Übrigen habe sich bei Prüfung mehrerer Subfirmen herausgestellt, dass diese an den angegebenen Adressen gar kein Büro gehabt hätten bzw. habe auch kein Kontakt zu den Geschäftsführern der jeweiligen Firmen hergestellt werden können. Der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführerin erwiderte, die Geschäftsführerin habe die HFU-Listen begutachtet. Weitere Schritte, wie insbesondere ein Besuch in den einzelnen Büros der Firmen, seien in der modernen Baubranche nicht üblich. Der Bauleiter habe Kontakte hergestellt und die Kontrolle übernommen. Im Übrigen sei die Schätzung mit 50 % nicht angemessen, es müsste ein höherer Prozentsatz gewählt werden. Betreffend die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2014 erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin, er ziehe die Beschwerde zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt 1.1 Beschwerdeführerin Die Beschwerdeführerin wurde am ***Datum 2002*** von ***GF*** mit Sitz in ***W***, zu Firmenbuchnummer ***FN*** gegründet. ***GF*** ist Alleingesellschafterin und Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin. Die Gesellschaft ist als Reinigungs- und Fliesenlegefirma tätig. Eine Gewerbeberechtigung für die Durchführung von Fliesenlegearbeiten bestand im beschwerdegegenständlichen Zeitraum nicht. Der Sitz wurde am ***Datum 2014*** nach ***Bf-Adr***, verlegt. Diese Adresse ist auch gleichzeitig die Wohnadresse der Geschäftsführerin. Die in den Jahren 2010 bis 2014 als Fremdleistungen verbuchten Eingangsrechnungen der ***A GmbH***, der ***B GmbH***, der ***C GmbH***, der ***D GmbH***, der ***E GmbH***, der ***F GmbH***, der ***G GmbH***, der ***H GmbH*** und der ***I GmbH*** wurden an die Adresse ***Bf-Adr 2***, ausgestellt. Nach eigenen Angaben hatte die Geschäftsführerin diese Adresse gemietet, um ein Büro einzurichten, was jedoch nie zustande kam. Es konnten weder Mietverträge über die Adressen in ***W***, noch über die Adresse in ***Bf-Adr 2*** vorgelegt werden und auch ***GF*** selbst war nie an der ***Bf-Adr 2*** gemeldet. An dieser ***Bf-Adr 2***, war von ***Datum 2006*** bis ***Datum 2013*** ***M***, die Mutter von ***GF*** gemeldet. Als Unterkunftgeberin scheint im ZMR ***GF*** auf. Seit 15. Oktober 2019 ist ***M*** ebenfalls in ***Bf-Adr***, gemeldet. ***M***, die Mutter der Beschwerdeführerin fungierte auch von 1. August 2007 bis zum ***Datum 2016*** als Kommanditistin der ***V KEG***, deren Komplementär ***V*** war. Am ***Datum 2016*** wurde die Gesellschaft im Firmenbuch gelöscht. Die Adresse wurde auch von ***V*** als Wohnadresse angegeben, obwohl er niemals dort gewohnt hat. ***V*** wurde von der Geschäftsführerin im Jahr 2009 als Vorarbeiter eingestellt, die beiden kannten sich bereits zuvor. ***V*** hat Aufträge akquiriert und nach der Geburt der Kinder der Geschäftsführerin der Beschwerdeführerin in den Jahren 2009 und 2011 im Wesentlichen die Firma geführt. Er verfügte über eine Bankvollmacht der Beschwerdeführerin und hatte auch in allen anderen Belangen freie Hand. Die Geschäftsführerin wurde von ihm informiert. Am 13. Oktober 2009 wurde zwischen ***GF*** und ***V*** eine notariell beglaubigte Vereinbarung getroffen, mit welcher ***GF*** ***V*** die Abtretung von 90% ihres Geschäftsanteiles - befristet bis 31. Dezember 2030 - anbietet und ihm darüber hinaus eine Generalvollmacht hinsichtlich der ***Bf*** erteilt. Mit weiterem Notariatsakt vom 20. Juli 2016 wurde diese Vereinbarung aufgehoben und die ***V*** erteilte Generalvollmacht widerrufen. Auch das Abtretungsverbot wurde mit dieser Vereinbarung für ungültig erklärt und festgehalten, dass die Gesellschaft nunmehr in den alleinigen Verantwortungsbereich von ***GF*** fällt, die sohin Gewinn und Verlust, sowie alle Erfolge und Risiken allein zu tragen hat. Von der Beschwerdeführerin wurden weder von der Geschäftsführerin selbst, noch durch ***V*** die beauftragten Subunternehmen geprüft. Es wurden keine schriftlichen Vereinbarungen oder Verträge geschlossen. Die betreffenden Subunternehmen wurden angeblich bar bezahlt, auch wenn auf den Rechnungen eine Kontonummer angegeben war. Die Inkassoberechtigung der Personen, die das Geld angeblich übernommen haben, wurde ebenfalls nicht überprüft. Es konnten auch keine Angaben zu den Kontaktpersonen gemacht werden. Betreffend die neun betroffenen Subunternehmen wurden lediglich die folgenden Dokumente vorgelegt: - Firmenbuchauszug der ***G GmbH*** vom 14.10.2013, eine Abfrage der HFU-Liste vom 25. November 2013 sowie Rechnungen dieser Gesellschaft für den Zeitraum 6-9/2013, somit vor Erstellung des Firmenbuchauszuges. - Ausdruck einer Abfrage bei WKO Firmen A-Z betreffend Firma ***H GmbH*** und Abfrage der HFU-Liste betreffend diese Gesellschaft mit Stichtag 14. August 2014. - Firmenbuchauszug der ***I GmbH*** vom 17. Februar 2014. Relevante Unterlagen zur Abrechnung der jeweiligen Fremdleistungen, die die Leistungserbringung und Leistungsüberprüfung oder Vorsorge für Haftungsinanspruchnahme nachvollziehbar oder glaubhaft machen würden, liegen betreffend die folgenden Subunternehmen nicht vor. 1.2 ***A GmbH*** Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2010 auf Grundlage von sieben Rechnungen der ***A GmbH*** im Zeitraum vom 27. September bis 31. Dezember 2010 einen Gesamtbetrag von EUR 39.020,- als Fremdleistungsaufwand verbucht. Die Leistungserbringung erfolgten laut Angaben auf der Rechnung für Fliesenlegearbeiten und Gebäudereinigung sowie Entrümpelung. Die Gesellschaft verfügte bis zum 8. Juni 2012 über eine Gewerbeberechtigung für das Tischlergewerbe (Handwerk), eine Gewerbeberechtigung für Fliesenlegearbeiten bestand nicht. Zudem ist auf dem Firmenstempel auf den Rechnungen als Tätigkeit "Personalgestellung" ausgewiesen. Die ***A GmbH*** befand sich zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung auf der HFU-Gesamtliste der Sozialversicherung. Die UID-Nummer war von 3. Mai 1999 bis zum 29. September 2011 gültig. Die ***A GmbH*** wurde am ***Datum 1999*** mit Sitz in ***Adresse A GmbH***, mit dem Geschäftszweig der Montage von Doppelböden gegründet und zu ***FN*** im Firmenbuch eingetragen. Nach mehreren Gesellschafter- und Geschäftsführerwechseln wurde mit Firmenbucheintragung vom ***Datum 2010*** der slowakische Staatsbürger ***GF A GmbH*** als Alleingesellschafter und Geschäftsführer der ***A GmbH*** eingetragen. Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien wurde am ***Datum 2011*** der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und mit Beschluss vom ***Datum 2012*** mangels Kostendeckung aufgehoben. Am ***Datum 2013*** erfolgte die amtswegige Löschung im Firmenbuch wegen Vermögenslosigkeit. Der Geschäftsführer hatte keinen Wohnsitz in Österreich. Eine erfolgreiche Zustellung an ihn im Zuge der Insolvenzeröffnung war nicht möglich. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung waren bei der ***A GmbH*** noch 11 Dienstnehmer aufrecht gemeldet, dem Insolvenzverwalter gelang es jedoch weder zu einem von diesen noch zum Geschäftsführer Kontakt herzustellen. Die Dienstnehmer wurden vom Insolvenzverwalter abgemeldet. Auch das Unternehmen war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung nicht mehr an der im Firmenbuch gemeldeten Adresse in ***Adresse A GmbH*** tätig. Das Geschäftslokal war zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung bereits komplett ausgeräumt und stand seit längerer Zeit leer. Die Geschäftsunterlagen der Gesellschaft wurden zuvor im Rahmen einer Hausdurchsuchung am 21. Juni 2011 aufgrund eines dringenden Betrugsverdachtes gegen die Geschäftsführung sowie weitere verbundene Unternehmen sichergestellt. Auch im Zuge einer Außenprüfung des zuständigen Finanzamts betreffend die Jahre 2007 bis 2010 im Dezember 2012, anlässlich der beabsichtigten Löschung im Firmenbuch, wurde festgestellt, dass mit Sicherheit davon auszugehen ist, dass seit der Übergabe der Gesellschaftsanteile an ***GF A GmbH*** im Juni 2010 eine Scheintätigkeit vorliegt und die ausgestellten Rechnungen daher als Scheinrechnungen einzustufen sind. Die UID-Nummer der Gesellschaft wurde mit 29. September 2011 begrenzt. Es liegen keine schriftlichen Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***A GmbH*** vor. Die Kontaktaufnahme und die Beauftragung erfolgten angeblich mündlich. Weder von der Geschäftsführerin noch vom Vorarbeiter ***V*** konnten zur ***A GmbH*** Angaben gemacht oder Unterlagen zum Subunternehmen selbst bzw zu den Aufträgen vorgelegt werden. Es wurden keinerlei Überprüfungshandlungen gesetzt bzw dokumentiert. Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden angeblich in bar bezahlt, an wen konnte von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden. Es wurde auch die diesbezügliche Inkassoberechtigung der Person, welche das Geld entgegen genommen haben soll, nicht geprüft. 1.3 ***B GmbH*** Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2011 auf der Grundlage von sieben Rechnungen der ***B GmbH*** im Zeitraum 25. Februar bis 28. Juli 2011 einen Gesamtbetrag von EUR 41.710,- als Fremdleistungsaufwand verbucht. Die Rechnungen erfolgten für Fliesenlege- und Reinigungsarbeiten an den auf der jeweiligen Rechnung angeführten Baustellen. Die ***B GmbH*** verfügte über keine Gewerbeberechtigung. Die ***B GmbH*** befand sich zum Zeitpunkt der Rechnungsausstellung auf der HFU-Gesamtliste der Sozialversicherung. Die auf den ausgestellten Rechnungen angegebene UID-Nummer war ab dem 20. April 2011, daher bereits zum Teil im Rechnungslegungszeitraum, ungültig. Die an die Beschwerdeführerin ausgestellten Rechnungen weisen als Geschäftsadresse die Adresse ***Adresse B GmbH*** auf. An dieser Adresse fand nie eine Geschäftstätigkeit statt, es wurde nur ein Online-Vertrag über ein virtuelles Büro abgeschlossen. Den an die Beschwerdeführerin gelegten Rechnungen angeschlossen ist jeweils eine computergeschriebene Zahlungsbestätigung, auf der ***B GmbH***, ***Bezirk A***" angegeben ist. Eine Adresse im ***Bezirk A*** bestand bei der genannten Gesellschaft nie. Die Unterschrift des Geldempfängers ist nicht im Original darauf zu sehen und die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen sind nicht eindeutig vergleichbar mit der Musterzeichnung des Geschäftsführers im Firmenbuch. Die ***B GmbH*** wurde am ***Datum 2007*** mit Sitz in ***Adresse 2 B GmbH*** zu ***FN*** im Firmenbuch eingetragen. Seit ***Datum 2009*** vertrat der slowakische Staatsbürger ***GF B GmbH*** die Gesellschaft selbständig. Mit Eintragung vom ***Datum 2010*** wurde aufgrund des Antrages auf Änderung vom ***Datum 2009*** der Firmensitz nach ***Adresse B GmbH***, verlegt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2011*** wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und mit Beschluss vom ***Datum 2012*** mangels Kostendeckung aufgehoben. Am ***Datum 2013*** wurde die ***B GmbH*** infolge Vermögenslosigkeit im Firmenbuch gelöscht. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestanden noch aufrechte Dienstverhältnisse zu sechs Arbeitern, welche vom Insolvenzverwalter aufgekündigt wurden. Eine Kontaktaufnahme mit dem Geschäftsführer war nicht möglich. Am Unternehmensstandort ***Adresse B GmbH***, befand sich lediglich ein "Virtual Office". Seitens der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse war die Kontaktaufnahme schon zuvor nicht möglich, und wurde von "Scheinarbeitsverhältnissen" ausgegangen, da nicht festgestellt werden konnte, an welchen Baustellen die als Dienstnehmer angegebenen Personen Arbeitsleistungen verrichteten bzw. ob Arbeitsleistungen überhaupt erbracht wurden. Am 5. September 2011 wurde vom zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 02/2010 bis 06/2011 bei der Firma ***B GmbH*** angekündigt. Der Firmensitz der Gesellschaft befand sich ursprünglich bis zum ***Datum 2009*** (Antrag auf Änderung im Firmenbuch) in ***Adresse 2 B GmbH***. Der diesbezügliche Mietvertrag über die Benützung eines Geschäftes und Lagers wurde vom ehemaligen Geschäftsführer ***GF3*** abgeschlossen und per 31. Jänner 2010 gekündigt. Im Zeitraum ***Datum 2009*** bis ***Datum 2010*** war auch der neue Geschäftsführer an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet, wobei als Unterkunftgeber die ***B GmbH*** aufscheint. Der Vermieter gab am 19. Februar 2010 bei der MA 62 (Zentrales Meldeservice) niederschriftlich zu Protokoll, dass der Mietvertrag über Büroräume (keine Wohnung) beendet sei und ein amtliches Abmeldeverfahren gemäß § 15 Meldegesetz beantragt wird. Die polizeiliche Meldung von ***GF B GmbH*** ist ohne sein Wissen erfolgt. Der Geschäftsführer ***GF B GmbH*** war nur im oa Zeitraum von ***Datum 2009*** bis ***Datum 2010*** aufrecht in Österreich gemeldet. Seitens des Finanzamtes wurde aufgrund einer Vielzahl von Kontrollmitteilungen festgestellt, dass es im Dezember 2010 zu einem enormen Anstieg der Rechnungen (Bauleistungen) kam, obwohl im Winter eher vom Gegenteil auszugehen ist. Im Jahr 2011 waren bei der ***B GmbH*** durchschnittlich 3 Dienstnehmer gemeldet. Aufgrund einer Abfrage beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger am 23. August 2011 durch die Finanzverwaltung wurde festgestellt, dass es ab April 2011 verstärkt zur Anmeldung von Dienstnehmern gekommen ist. Im Abfragezeitraum waren unter der Dienstgebernummer ***DG Nr*** bis zu 30 Dienstnehmer gemeldet. Diesbezüglich wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der ***B GmbH*** am 10. Juni 2011 an die Staatsanwaltschaft Wien eine Sachverhaltsdarstellung mit dem Inhalt übermittelt, dass die ***B GmbH*** aufgrund eines Vorhaltes der WGKK feststellen musste, dass von unbekannter Seite - jedoch im angeblichen Vollmachtsnamen der ***B GmbH*** - mehrere Dienstnehmer bei der WGKK angemeldet worden sind, die jedoch tatsächlich nicht bei der Gesellschaft beschäftigt waren. Weiters wurde in dem Schreiben informativ mitgeteilt, dass Rechnungen in nicht unbeträchtlicher Höhe aufgefunden wurden, die zwar die ***B GmbH*** als Rechnungsausstellerin ausweisen, jedoch zu keinem Zeitpunkt von dieser ausgestellt wurden. Die Rechnungsempfänger sind ihr völlig unbekannt. Aufgrund des der Finanzverwaltung vorliegenden Kontrollmaterials konnten von ***B GmbH*** die unterschiedlichsten Rechnungslayouts, Rechnungsnummerierungen und Leistungsbezeichnungen (Kanalanschluss, Fassadenarbeiten, Estricharbeiten, Beratungstätigkeit für Großprojekte im Balkanraum, Beton, Eisen, Doka Schalplatten, Bolzenschneider, Reinigungsdienste im Krankenhausbereich, Schneeräumung etc.) festgestellt werden. Es ist davon nach der Ansicht der Finanzverwaltung davon auszugehen, dass es sich bei diesen Rechnungen um Scheinrechnungen ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund handelt. Der Firmenname der ***B GmbH*** wurde zur Erstellung von fingierten Rechnungen benutzt, um den jeweiligen Rechnungsempfängern die Möglichkeiten eines eventuellen Vorsteuerabzuges bzw. die Grundlagen zur Gewinnminderung über fingierte Betriebsausgaben, verschaffen zu können. Es liegen keine schriftlichen Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen zwischen der Beschwerdeführerin und der ***B GmbH*** vor. Die Kontaktaufnahme und die Beauftragung erfolgten mündlich. Weder von der Geschäftsführerin noch vom Vorarbeiter ***V*** konnten zur ***B GmbH*** Angaben gemacht bzw. Unterlagen zum Subunternehmen selbst oder zu den Aufträgen vorgelegt werden. Es wurden keinerlei Überprüfungshandlungen gesetzt bzw dokumentiert. Die in Rechnung gestellten Leistungen wurden angeblich in bar bezahlt, obwohl auf den Rechnungen eine Bankverbindung angegeben war. An wen das Geld übergeben worden sein soll, konnte von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden. Es wurde auch die diesbezügliche Inkassoberechtigung der Person, die das Geld entgegen genommen haben soll, nicht geprüft. 1.4 ***C GmbH*** Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2011 auf der Grundlage von fünfzehn Rechnungen der ***C GmbH*** im Zeitraum 15. Februar bis 15. Dezember 2011 einen Gesamtbetrag von EUR 157.996,- als Fremdleistungsaufwand verbucht. Die Rechnungen erfolgten für diverse Fliesenlegearbeiten und diverse Reinigungsarbeiten, Entrümpelung und Entsorgung an den auf der jeweiligen Rechnung angeführten Baustellen. Die ***C GmbH*** verfügte in diesem Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung für Stuckateure und Trockenausbauer, für die Überlassung von Arbeitskräften, als Baumeister, für die Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt, für das Handelsgewerbe mit Ausnahme der reglementierten Handelsgewerbe, zu welchen insbesondere der Handel mit Medizinprodukten, Waffen und pyrotechnischen Artikeln zählen, von Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik und für das Gastgewerbe. Eine Gewerbeberechtigung für Fliesenlegearbeiten bestand nicht. Die ***C GmbH*** befand sich ab dem 15. Juni 2011 auf der HFU-Gesamtliste der Sozialversicherung. Die UID-Nummer der Gesellschaft wurde mit 8. Dezember 2011 begrenzt. Sie war daher zum Zeitpunkt der Ausstellung der letzten drei Rechnungen bereits nicht mehr gültig. Die ***C GmbH*** wurde am ***Datum 1999*** errichtet und zu ***FN*** im Firmenbuch eingetragen. Mit Eintragung vom ***Datum 2011*** wurde der Firmensitz nach ***Adresse C GmbH*** verlegt. Zuvor am ***Datum 2011*** erfolgte der Wechsel der Geschäftsführung von ***Gründer*** auf ***GF 1 C GmbH*** und am ***Datum 2011*** auf ***GF 2 C GmbH***. Auch letztere waren an der Firmenbuchadresse in ***Adresse C GmbH*** gemeldet, ***GF 1 C GmbH*** von ***Datum 2011*** und ***GF 2 C GmbH*** von ***Datum 2011*** bis zum ***Datum 2012***, wobei als Unterkunftgeber jeweils die ***C GmbH*** angegeben war. Ein Büro der ***C GmbH*** befand sich an dieser Adresse nicht. Die Kontakte mit den Dienstnehmern fanden im - ebenfalls von der ***C GmbH*** betriebenen - ***Kaffeehaus***, statt. Auch die Geschäftsführer waren an der oa Adresse weder wohnhaft noch aufhältig. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom ***Datum 2012*** wurde der Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet und diese in weiterer Folge am ***Datum 2013*** amtswegig im Firmenbuch gelöscht. Weder das Finanzamt im Zuge einer bei der Firma ***C GmbH*** geplanten Betriebsprüfung noch der Masseverwalter konnten Kontakt zum Geschäftsführer herstellen. An der Geschäftsadresse der Gesellschaft in der ***Adresse C GmbH*** waren weder Anzeichen eines Büros noch der Wohnung des Geschäftsführers zu finden, auch bei der Hausverwaltung waren sowohl die Gesellschaft als auch der Geschäftsführer unbekannt. Auch die Finanzverwaltung konnte bei mehrmaligen Versuchen (Februar und August 2011 durch die Finanzpolizei, Dezember 2011 durch die Zollfahndung und Februar 2012 durch die Betriebsprüfung) niemand antreffen und keine Hinweise auf die ***C GmbH*** finden. Zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung waren 12 Dienstnehmer aufrecht beschäftigt gemeldet. Dem Masseverwalter gelang es lediglich zu einem dieser 12 Kontakt herzustellen, und dieser gab bekannt, dass er niemals bei der ***C GmbH*** beschäftigt war. Im Zuge einer Betriebsprüfung bei der ***C GmbH*** konnten 12 unterschiedliche Rechnungslayouts festgestellt werden. Es liegen keine schriftlichen Angebote, Auftragsvereinbarungen oder Auftragsbestätigungen zwischen der Beschwerdeführerin und der genannten GmbH vor. Die Kontaktaufnahme und die Beauftragung erfolgten angeblich mündlich. Weder von der Geschäftsführerin noch vom Vorarbeiter ***V*** konnten zur ***C GmbH*** Angaben gemacht bzw Unterlagen zum Subunternehmen selbst oder zu den Aufträgen vorgelegt werden. Es wurden keinerlei Überprüfungshandlungen gesetzt bzw dokumentiert. Die Rechnungen wurden angeblich bar beglichen, obwohl auf den Rechnungen eine Bankverbindung angegeben war. An wen das Geld übergeben worden sein soll, konnte von der Beschwerdeführerin nicht angegeben werden. Es wurde auch die diesbezügliche Inkassoberechtigung der Person, welche das Geld entgegengenommen haben soll, nicht geprüft. 1.5 ***D GmbH*** Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 auf der Grundlage von fünfzehn Rechnungen der ***D GmbH*** im Zeitraum 22. November bis 22. Dezember 2012 einen Gesamtbetrag von EUR 92.170,- als Fremdleistungsaufwand verbucht. Die Rechnungen erfolgten für diverse Fliesenlege- und Reinigungsarbeiten an den auf den Rechnungen ausgewiesenen Adressen. Die Gesellschaft verfügte im betreffenden Zeitraum über eine Gewerbeberechtigung als Baumeister. Eine Gewerbeberechtigung für Fliesenlegearbeiten bestand nicht. Die ***D GmbH*** befand sich zum Zeitpunkt der Rechnungserstellung auf der HFU-Gesamtliste der Sozialversicherung. Die UID-Nummer war von 3. September 2012 bis zum 20. Dezember 2014 gültig.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102529/2019
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102529.2019
Stammnummer
145372
Gültig
06.08.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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