Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102529/2019
Nichtanerkennung von Fremdleistungen in der Baubranche und Schätzung von Lohnaufwand
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7102529/2019vom 06.08.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gemäß § 93 Abs 1 EStG 1988 in der im Streitjahr geltenden Fassung wird bei inländischen Kapitalerträgen, worunter gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a auch Gewinnanteile und sonstige Bezüge aus Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören, die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer). Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 dar.
Gemäß § 95 Abs 1 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Abzugsverpflichtet ist nach Abs 2 Z 1 lit a leg cit bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27 Abs 2 Z 1, § 27 Abs 5 Z 7 oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Geldforderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des § 27a Abs 1 Z 1 handelt.
Nach Abs 3 dieser Bestimmung hat der Abzugsverpflichtete die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen.
Verdeckte Ausschüttungen stellen als sonstige Bezüge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung inländische Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 dar.
Nach § 95 Abs 2 und Abs 3 EStG 1988 in der im Beschwerdejahr geltenden Fassung haftet der Schuldner der Kapitalerträge dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Dies bedeutet für den gegenständlichen Fall, dass die Beschwerdeführerin als Abzugsverpflichtete für die Abfuhr der Kapitalertragsteuer haftet. Die Festsetzung der in Zusammenhang mit der verdeckten Gewinnausschüttung abzuführenden Kapitalertragsteuer mittels Haftungsbescheid erfolgte somit zu Recht.
Wie bereits oben ausgeführt, ist davon auszugehen, dass die oa Subunternehmen Schein- bzw- Deckungsrechnungen ausgestellt und keine Leistung erbracht haben, während Leistungen im Wesentlichen von eigenen Arbeitskräften der Beschwerdeführerin erbracht wurden. Der sich aus der Differenz zwischen dem nicht anzuerkennenden Aufwand aus Schein- bzw. Deckungsrechnungen und dem im Schätzungsweg ermittelten Schwarzlohnaufwand ergebende Mehrgewinn, der im Betriebsvermögen der Beschwerdeführerin keinen Niederschlag gefunden hat, begründet nach der oa ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine verdeckte Ausschüttung an die in den Streitjahren zu 100 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafterin ***GF***.
Dass diese, wie anlässlich ihrer Einvernahme als Beschuldigte im Oktober 2020 angegeben, davon ausgegangen ist, dass die Firma aufgrund der mit ***V*** geschlossenen notariellen Vereinbarung vom Oktober 2009 zu 90% ihm gehöre und er die Verantwortung trage, ist nicht geeignet betreffend die beschwerdegegenständlichen Haftungsbescheide eine Änderung herbeizuführen, da das Abtretungsanbot von ***V*** nie angenommen und durch Notariatsakt im Juli 2016 sogar widerrufen wurde. ***GF*** ist seit Gründung der Gesellschaft alleinige und im Firmenbuch eingetragene Gesellschafterin der Beschwerdeführerin.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.2.4 Körperschaftsteuervorauszahlungen
Gemäß § 45 Abs 1 EStG 1988 hat der Steuerpflichtige auf die Einkommensteuer nach dem allgemeinen Steuertarif und nach dem besonderen Steuersatz gemäß § 27a Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr wird wie folgt berechnet:
- Einkommensteuerschuld für das letztveranlagte Kalenderjahr abzüglich der Beträge im Sinne des § 46 Abs 1 Z 2 EStG 1988.
- Der so ermittelte Betrag wird, wenn die Vorauszahlungen erstmals für das dem Veranlagungsjahr folgende Kalenderjahr wirkt, um 4 %, wenn sie erstmals für ein späteres Jahr wirkt, um weitere 5% für jedes weitere Jahr erhöht.
Vorauszahlungen können nach Maßgabe des § 45 Abs 3 und 4 EStG 1988 auf Antrag bzw von Amts wegen an geänderte Umstände angepasst werden. So sieht Abs 4 leg cit vor, dass das Finanzamt unter Anwendung des Abs 3 die Vorauszahlungen der Steuer anpassen kann, die sich für das laufende Kalenderjahr voraussichtlich ergeben wird. Scheiden Einkünfte, die der Veranlagung zugrunde gelegt wurden, für den Vorauszahlungszeitraum infolge gesetzlicher Maßnahmen aus der Besteuerung aus, so kann die Vorauszahlung pauschal entsprechend angepasst werden.
Die Änderungssperre ab dem 30. September gilt nicht für Bescheide auf Grund eines Antrages, der vor dem 30. September gestellt wurde, sowie für Änderungen in einem Rechtsmittel-verfahren.
§ 24 Abs 3 KStG 1988 sieht vor, dass für die Veranlagung und Entrichtung der Körperschaftssteuer die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sinngemäß anzuwenden sind.
Die Einkommensteuervorauszahlung für ein bestimmtes Kalenderjahr ist eine Abgabenschuld, die von der Einkommensteuerjahresschuld zu unterscheiden ist. Der Veranlagungsbescheid setzt daher den Vorauszahlungsbescheid des betreffenden Jahres nicht außer Kraft (VwGH 15.07.1998, 97/13/0090).
Erfolgreich können in der Beschwerde gegen einen Vorauszahlungsbescheid nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides im Zeitpunkt seiner Erlassung aufzeigen. Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens gegen einen Vorauszahlungsbescheid sind nämlich die Vorauszahlungen mit (rückwirkender) Wirksamkeit ab der Erlassung des angefochtenen Bescheides (VwGH 30.11.93, 90/14/0234).
Eine Änderung des Vorauszahlungsbescheides ergibt sich insbesondere dann, wenn der der Vorauszahlung zugrunde gelegte Bescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens geändert wird (Peyerl in Jakom EStG17, § 45 Rz 13).
Die Körperschaftsteuererklärung 2015 wurde am 13. Jänner 2017 elektronisch eingebracht und am 18. Jänner 2017 erklärungsgemäß der Körperschaftsteuerbescheid erlassen. Am gleichen Tag erging gemäß § 24 Abs 3 KStG 1988 iVm § 45 Abs 1 EStG 1988 der Vorauszahlungsbescheid für 2017 und Folgejahre, mit welchen die Körperschaftsteuervorauszahlungen mit EUR 6.132,00 festsetzt wurden, wobei die maßgebliche Abgabenschuld der Körperschaftsteuer 2015, welche mit EUR 5.626,- festgesetzt worden war, um 9 % erhöht wurde.
Gleichzeitig mit den am 27. Februar 2017 erhobenen Beschwerden gegen die im Zuge der Betriebsprüfung erlassenen Wiederaufnahmebescheide 2010 bis 2013, Körperschaftsteuerbescheide 2010 bis 2014 und Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2010 bis 2014 wurde auch Beschwerde gegen den Vorauszahlungsbescheid für 2017 und Folgejahre auf Basis des am 18. Jänner 2017 erlassenen Körperschaftsteuerbescheides 2015 eingebracht.
Keine Beschwerde erging gegen den - gleichzeitig mit den anderen Bescheiden in Folge der Betriebsprüfung - am 21. Dezember 2016 auf Basis des Körperschaftsteuerbescheides 2014 erlassenen Vorauszahlungsbescheid mit dem Vorauszahlungen iHv EUR 24.891,- festgesetzt wurden.
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 29. August 2019 wurde die Körperschaftsteuer für 2017 mit EUR 1.750,- festgesetzt.
Ungeachtet der Tatsache, dass zwischenzeitig der Körperschaftsteuerbescheid 2017 ergangen ist, ist nach der oa Judikatur des VwGH jedenfalls (inhaltlich) über die gegen die Körperschaftsteuervorauszahlungen 2017 gerichtete Beschwerde abzusprechen, da der Veranlagungsbescheid den Vorauszahlungsbescheid nicht außer Kraft setzt.
Die in der Beschwerde angeführten - mit der Betriebsprüfung der Jahre 2010 bis 2014 in Zusammenhang stehenden - Gründe waren nicht geeignet zur einer Änderung des bekämpften Bescheides zu führen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In den vorliegenden Beschwerden werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Vielmehr handelt es sich um auf Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachverhaltsfragen. Die rechtlichen Ausführungen stehen in Einklang mit der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Die Gegenstandsloserklärung der Beschwerde betreffend den Wiederaufnahmebescheid 2014 ergibt sich schon aus dem Gesetzestext, sodass eine Revision nicht zuzulassen war.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 6. August 2024
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102529/2019
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102529.2019
- Stammnummer
- 145372
- Gültig
- 06.08.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF