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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0054-W/06

1.) Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der Bw. und ihren Subunternehmern 2.) Mangelhafte Rechnung der Subunternehmer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-W/06vom 16.03.2007Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Feststellung, wonach die Bw. keinerlei Unterlagen abverlangt habe um sich von der Existenz der D. Bau GmbH zu überzeugen sei, korrekt. Dazu werde allerdings angemerkt, dass der Bw. die Verpflichtung die Unternehmereigenschaft eines Geschäftspartners zu prüfen, zu diesem Zeitpunkt nicht bekannt gewesen sei. Die D. Bau GmbH habe für die Bw. laut Firmenbuch existiert, die beauftragten und vom vermeintlichen Geschäftsführer, M. V., zugesagten Leistungen erbracht und dafür Rechnungen gelegt. Erst anlässlich eines Gespräches mit dem steuerlichen Vertreter sei die Bw. darauf hingewiesen worden, dass sie eine Prüfung der Unternehmereigenschaft des Vertragspartners und wenn nötig, zur Beweissicherung, auch eine Identitätsprüfung der Geschäftsführung oder des Ansprechpartners vorzunehmen habe. In der Folge sei dies, wie aus den Feststellungen zu den anderen verfahrensgegenständlichen Gesellschaften ersichtlich sei, auch eingehalten worden. Unabhängig davon, könne daraus nicht geschlossen werden, dass die D. Bau GmbH nicht Erbringer der Leistungen gewesen sein könne. Die Schlussfolgerung, dass die Leistungen von Arbeitnehmern der Bw. erbracht worden seien, werde durch die Erhebungsergebnisse nicht gestützt und habe bloßen Spekulationscharakter. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich die D. Bau GmbH unangemeldeter Arbeiter bedient habe oder ihre Leistungen durch Subunternehmer habe erbringen lassen. Mit der D. Bau GmbH seien in der Baubranche übliche Pauschalvereinbarungen getroffen worden. Eine Nichtanerkennung der Vorsteuern wegen zu wenig detaillierter Leistungsbeschreibungen (kompletter Umbau inklusive diverser Handwerksarbeiten - schlüsselfertig) stelle eine überzogenen formale Anforderung an die Richtigkeit der Rechnungen dar (Ruppe USt-Kommentar 2. Aufl. § 12 Tz 46; EuGH 5.12.1996 Rs C-85/95 "Reisdorf"). E. Bau GmbH Von der Betriebsprüfung seien die mit Fakturen vom 20.6.1997 und 25.9.1997 ausgewiesenen Leistungen in der Gesamthöhe von S 687.000,00 nicht anerkannt worden, weil die vorgelegten Zahlungsbestätigungen nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht von der Geschäftsführerin H. H. unterfertigt worden seien, obwohl die Bw. diese als Inkassantin angegeben habe. Die Betriebsprüfung glaube dies aus einem Unterschriftenvergleich aus einer Umsatzsteuervoranmeldung erschließen zu könne, die von H. H. unterfertigt worden sei. Vergleiche man die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigungen mit der Unterschrift von H. H. - etwa auch mit der beim Firmenbuch aufliegenden Musterfirmazeichnungserklärung - so sei tatsächlich zu erkennen, dass H. H. die Zahlungsbestätigungen nicht unterzeichnet habe. Auf diese Diskrepanz aufmerksam gemacht glaube sich die Bw. zu erinnern, dass wohl H. H. inkassiert habe, aber bereits mit den vereinbarungsgemäß ausgefüllten Zahlungsbestätigungen an der Baustelle zum Inkasso erschienen sei. Der Bw. sei die Diskrepanz hinsichtlich der Unterschriftsleistung erst auf Grund des Vorhaltes der Betriebsprüfung aufgefallen. Allerdings und dies übersehe die Betriebsprüfung gänzlich, sei Ing. E. P. mit Gesellschafterbeschluss vom 26. Juni 1997 zum weiteren Geschäftsführer der E. Bau GmbH bestellt worden. Es werde daher diese Person als Auskunftsperson diesbezüglich zu vernehmen sein. Ebenso werde beantragt den gewerberechtlichen Geschäftsführer der E. Bau GmbH, H. M. als Auskunftsperson einzuvernehmen. Die Annahme der Betriebsprüfung, dass die E. Bau GmbH objektiv betrachtet nicht in der Lage gewesen sei, Leistungen dieser Größenordnung zu erbringen, sei keineswegs schlüssig. Abgesehen vom Umstand, dass die E. Bau GmbH die Leistungen mit nicht angemeldeten Arbeitern oder mit gestellten Leiharbeitern erbracht bzw. ihrerseits Subunternehmer beauftragt haben könnte (diese Variante sei von der Betriebsprüfung beharrlich negiert worden), ergebe sich bei einem angenommenen Stundensatz von S 400,00, einer Leistungszeit von durchschnittlich 2,5 Monaten und der eingesetzten Arbeitskräfte ein Nettoumsatz von S 640.000,00. Der Bw. sei ein Nettoumsatz von S 687.000,00 verrechnet worden. Zusammenfassend bleibe daher festzuhalten, dass mit den behördlichen Beweisergebnissen keinesfalls in Einklang zu bringen sei, dass der Erbringer der Leistungen niemals die E. Bau GmbH gewesen sein könne. Die Vorgangsweise der Betriebsprüfung die Leistungen im Zweifel nicht den - oft bereits insolventen - Leistungserbringern, sondern dem Leistungsempfänger, in diesem Fall der Bw. zuzurechnen sei willkürlich und von keinen Erhebungsergebnissen gestützt. Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung hätten bloßen Spekulationscharakter. Die Ausführungen der Betriebsprüfung hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen nach Art und Umfang der erbrachten Leistungen seien zurückzuweisen. Es würden detaillierte Beschreibungen (nach Positionen getrennt) der erbrachten Leistungen vorliegen, die den Formerfordernissen des § 11 (1) (3) UStG 1994 durchaus entsprechen würden. Diese seien mit Pauschalbeträgen abgerechnet worden. Unter Beachtung der Bestimmung des § 11 UStG sei es im Wirtschaftsleben üblich Rechnungen zu legen und nicht, wie es der Betriebsprüfung vorschwebe, Bücher zu schreiben. F. Bau GmbH Nach Darstellung der Betriebsprüfung sei der Gesellschafter-Geschäftsführer R. M. im Mai 1995 vom Gefangenenhaus nach unbekannt abgemeldet worden. Es habe daher zum Zeitpunkt der Leistungserbringung keine aufrechte Meldung bestanden. Die Ermittlung der Betriebsprüfung sei unvollständig. Der Gesellschafter - Geschäftsführer R. M. sei sehr wohl in Österreich aufhältig. Dies sei durch die notariell beglaubigte Unterschrift des R. M. im Oktober 1996 bewiesen. Signifikant sei, und darauf werde schon jetzt besonders hingewiesen, dass die Unterschrift von R. M. im Firmenbuch mit der Kassenbestätigung zweifelsfrei übereinstimme. Dies bedeute, dass R. M. namens der F. Bau GmbH die Fakturensumme der Bw. quittiert habe. Schließlich glaube die Betriebsprüfung, dass die F. Bau GmbH nicht habe tätig sein können, weil sie in den Monaten April und Mai 1997 keinen einzigen Dienstgeber angemeldet habe. Hinweise, dass die in Frage stehenden Subunternehmer illegale Arbeitskräfte oder Leiharbeiter beschäftigten könnten oder ihrerseits Subunternehmer beschäftigt hätten, seien während des Prüfungsverfahrens beharrlich ignoriert worden. Es würden Unterlagen vorliegen, die Beweisen, dass die F. Bau GmbH entgegen der Annahme der Betriebsprüfung eine umfangreiche Geschäftstätigkeit ausgeübt habe. Auf einer Baustelle an der neben der Bw., die K. Bau GmbH, die F. Bau GmbH und anderen Firmen gearbeitet hätten, habe das Arbeitsinspektorat im Juli 1997 illegal Beschäftigte aufgegriffen. Im darüber abgeführten Verwaltungsverfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat habe der Geschäftsführer der K. Bau GmbH, Ing. M. U., über die umfangreiche Geschäftstätigkeit der F. Bau GmbH berichtet. Damit werde von dritter Seite die Tätigkeit der F. Bau GmbH für die Bw. bestätigt. Auch der Leiter der Aktion des Arbeitsinspektorates habe die rege Geschäftstätigkeit der F. Bau GmbH im Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat bestätigt. Die Betriebsprüfung weigere sich in allen Fällen der Subunternehmerleistungen Erhebungen zu pflegen, ob diese ihre Leistungen nicht mit illegalen Beschäftigten, mit Leiharbeitskräften oder mit einer weiteren Subvergabe erfüllten. Vielmehr gehe sie ausschließlich nur von den bei der Sozialversicherung angemeldeten Beschäftigten aus und vernachlässige alle weiteren Möglichkeiten. Damit entspreche sie nicht ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung und müsse notwendigerweise zu Ergebnissen kommen, die nicht der materiellen Wahrheit entsprechen würden. Im vorliegenden Fall sei unter anderem auf Grund der Aussage des Geschäftsführers der K. Bau GmbH die Tätigkeit der F. Bau GmbH hinreichend nachgewiesen. Die Nichtanerkennung der Subunternehmerleistungen der F. Bau GmbH entspreche somit nicht den Beweisergebnissen. Hinsichtlich der Formerfordernisse der ausgestellten Rechnungen werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das bisher vorgebrachte verwiesen. G. Bau GmbH Nach Darstellung der Betriebsprüfung habe für den Gesellschafter - Geschäftsführer der G. Bau GmbH ab September 1996 keine aufrechte Meldung bestanden. Die Betriebsprüfung pflege ihre Feststellungen (ZMA - Anfrage) - wie bereits mehrfach gerügt - auf Wien zu beschränken. Eine negative Auskunft führe dann jeweils zur Schlussfolgerung, dass die betreffende Person in Österreich nicht aufhältig sei. Die Bw., die nicht über die Möglichkeiten einer Behörde verfüge, sei im Zuge der Vorbereitung dieses Rechtsmittels sehr wohl imstande gewesen einen J. G., in P. ausfindig zu machen. Es werde daher beantragt hinsichtlich der Identität dieser Person Erhebungen zu pflegen und J. G. gegebenenfalls als Auskunftsperson zu vernehmen. Was die Aussage von M. R. betreffe, erscheine es zweifelhaft, dass J. G. für ihn seit Anfang 1997 nicht mehr erreichbar gewesen sei, seien doch laut Aktenlage beide mit 2.4.1997 zu Liquidatoren bestellt worden. Beachte man den Umstand, dass M. R. in seiner Funktion als Geschäftsführer und Liquidator als Haftender der G. Bau GmbH verantwortlich sein könnte, könne seinen Aussagen nur eine beschränkte Glaubwürdigkeit zugemessen werden. Daher werde beantragt M. R. als Zeuge unter - strafgerichtlich ahndbarer - Wahrheitsverpflichtung nochmals zu vernehmen. Hinsichtlich der Rechnungsnummerierung werde darauf verwiesen, dass die Bw. keine Möglichkeit und keine Verpflichtung habe die Nummerierungssysteme ihrer Geschäftspartner zu überprüfen. Zur Anzahl der Arbeitnehmer, mit welchen die an die Bw. fakturierten Leistungen ausgeführt worden seien, könne auf das bisher gesagte verwiesen werden. Obwohl die Betriebsprüfung die Beweislast treffe, negiere diese beharrlich die Möglichkeit des Einsatzes von illegalen Beschäftigten, Leiharbeitern und weiteren Subunternehmern. Dies führe wie bei der F. Bau GmbH dargelegt dazu, dass in einem anderen Verfahren zum Beispiel beim unabhängigen Verwaltungssenat, Beweise bekannt werden, dass die in Rede stehenden Firmen doch Tätigkeiten ausüben, die es nach der engen Sicht der Betriebsprüfung nicht geben solle. Dass eine solche Vorgangsweise mit der behördlichen Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsermittlung konkurriere, sei bereits dargelegt worden. Hinsichtlich der Formerfordernisse der ausgestellten Rechnungen werde, um Wiederholungen zu vermeiden, auf das bisher vorgebrachte verwiesen. H. Bau GmbH Die Vorsteuer aus der Rechnung der H. Bau GmbH sei nicht anerkannt worden, da diese nach Ansicht der Betriebsprüfung den Formerfordernissen des § 11 UStG nicht entspreche. Die Feststellung der Betriebsprüfung, wonach auf der Faktura der H. Bau GmbH nicht die im Firmenbuch angeführte Adresse aufscheine sei korrekt. Da aber in einer KSV - Auskunft der Bw. ebenfalls nicht die im Firmenbuch angeführte Adresse aufscheine, werde die Bw. noch Erhebungen pflegen, deren Ergebnis gegebenenfalls nachgereicht werde. Bezüglich der Ordnungsmäßigkeit der Rechnung hinsichtlich Firmensitz, Art und Umfang der Leistung werde, um Wiederholungen zu vermeiden, das bisher vorgebrachte analog anzuwenden sei. I. Bau GmbH Da sich die Feststellungen auch hier auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung beziehen würden, gelte das bisher vorgebrachte analog. Die Ausführungen der Betriebsprüfung, wonach die Bw. trotz langer Fristen kaum Unterlagen oder Zeugen (Geschäftsführer oder Arbeiter) ausfindig gemacht habe, um die Leistungserbringung durch die rechnungsausstellenden Unternehmen zumindest glaubhaft zu machen und die Feststellungen vor allem Konsequenz des gesamtheitlich zu beurteilenden Sachverhaltes der Subfirmengebahrung seien, werden von der Bw. aufs schärfste zurückgewiesen. Es dürfe auf die Ausführungen zur Beweislastverteilung hingewiesen werden, woraus sich ergebe, dass die Beweislast im vorliegenden Fall überwiegend von der Angabenbehörde zu tragen gewesen wäre. Zu beachten sei, dass die Prüfung ca. 1 Jahr, bei monatelanger Absenz der Betriebsprüfung gedauert habe, ohne das zwischenzeitlich Vorhalte gestellt worden seien. Die Verfassung des Betriebsprüfungsberichtes habe ein weiteres Jahr gedauert. Nachdem der Prüfungsbericht endlich zugestellt worden sei, seien die Bescheide vom unzuständigen Finanzamt erstellt worden, sodass eine neuerlich Zustellung vom nunmehr zuständigen Finanzamt erfolgen musste. Ein Ansuchen der Bw. auf Akteneinsicht zur Vorbereitung der Rechtsmittelschrift sei von der Betriebsprüfung erst nach ca. einem Monat ermöglicht worden. Anlässlich der Akteneinsicht sei der Bw. die Übermittlung diverser Unterlagen (Zeugenniederschriften etc.) zugesagt worden. Diese Unterlagen habe die Bw. ca. 1 ¼ Monate nach der Akteneinsicht erhalten, weshalb der Bw. für die Ausführung des Rechtsmittels 3 Arbeitstage geblieben wären. Wenn solche Ausführungen prinzipiell auch nicht Gegenstand einer Rechtsmittelschrift sein sollten, seien sie deswegen nötig, um darzulegen, dass die Bw. ihrer Mitwirkungspflicht sehr wohl nachgekommen sei, was nicht zuletzt auch mit der Berufung und den beigebrachten Unterlagen dokumentiert werde. Die Bw. habe - soweit es möglich gewesen sei - der Betriebsprüfung hinsichtlich siebzehn Unternehmen umfangreiche Dokumentationen und Vorhaltsbeantwortungen zur Verfügung gestellt. Dem sei gegenüber zu stellen, welche Ermittlung die Betriebsprüfung unterlassen habe: Es sei keine Einsicht in die Urkundensammlung des Firmenbuches vorgenommen worden, andernfalls die Betriebsprüfungsausführungen über die angebliche Abwesenheit diverser Geschäftsführer nicht verständlich seien. Es seien keine Ermittlungen bei anderen Behörden, wie z. B. Arbeitsinspektoraten gepflogen worden. Gerade diese würden aber aufgrund unmittelbarer Beweisaufnahmen über wesentliche Erhebungsergebnisse über Subfirmen verfügen. ZMA - Anfragen und diesbezügliche Erhebungen seien auf Wien beschränkt worden. Es seien keine gewerberechtlichen Geschäftsführer vernommen worden, obwohl diese in dem, der Betriebsprüfung zur Verfügung gestellten Aktenkonvolut aufscheinen würden. Es seien Gesellschafter der Subunternehmer nicht über den Umfang und den Gegenstand des Unternehmens befragt worden. Die Betriebsprüfung habe sich damit zufrieden gegeben, dass in einigen Fällen der Geschäftsführer nicht greifbar sei. Die Körperschaftsteuerbescheide würden insoweit bekämpft werden, als sie auf der Nichtanerkennung der Subunternehmerleistungen und deren steuerlichen Folgen sowie auf der Zurechnung der Arbeitnehmer an die Bw. beruhen. Selbst wenn man der Ansicht der Betriebsprüfung folge, sei die Gewinnermittlung hinsichtlich der Periodenrichtigkeit völlig falsch. So seien die in den Rechnungen der A. Bau GmbH und der B. Bau GmbH betreffend den Leistungszeitraum März bis Dezember 1996 ausgewiesenen Aufwendungen dem Rumpfwirtschaftsjahr Jänner bis Februar 1996 zugerechnet worden. Abgesehen davon wäre im Zusammenhang mit der Aktivierung J. GmbH für das Rumpfwirtschaftsjahr 1996 nur eine Halbjahres AfA zu berücksichtigen gewesen. Es erscheine für dieses Verfahren geradezu signifikant, dass der Betriebsprüfung nicht auffalle, dass sich aufgrund ihrer Feststellungen ein steuerlicher Gewinn von S 158.572,00 in einen steuerlichen Verlust von S 2.280.928,00 in einem Rumpfwirtschaftsjahr von 2 Monaten wandle. Daher sei nicht nur - im Sinne der Betriebsprüfung - das Jahr 1996 sondern auch das Jahr 1997 falsch veranlagt. 1997 sei - glaublich - vom Referat veranlagt, offensichtlich auf Basis der Steuererklärungen, obwohl zu diesem Zeitpunkt - zum Unterschied von der von der Bw. abgegebenen Steuererklärung - der Betriebsprüfungsbericht bereits bekannt gewesen sei. Prinzipiell sei es nicht Aufgabe des Bw. die Widersprüche eines Bescheides aufzuzeigen, den man dem Grunde nach bekämpft und dessen Rechtsansicht nicht geteilt werde. Dennoch werde festgestellt, dass auch für 1997 die Gewinnermittlung des Finanzamtes völlig falsch wäre, selbst wenn man die Rechtsansicht des Finanzamtes teilte. Die im Jahr 1996 festgestellte Periodenunrichtigkeit wirke sich 1997 aus. 1996 werde fälschlicherweise ein Verlust ermittelt, konsequenterweise wäre dieser vom Finanzamt aus gesehen, als Verlustvortrag 1997 anzusetzen gewesen. Dies sei nicht erfolgt. Für die Aktivierung J. GmbH wäre eine Ganzjahres AfA anzusetzen gewesen. Dies sei nicht erfolgt. Zusammenfassend wurde von der Bw. beantragt, den Vorsteuerabzug hinsichtlich der in der Berufung näher bezeichneten Subunternehmerleistungen zu gewähren. Dies würde zu einer Änderung der Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1997 sowie des Bescheides über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen 1 - 4 /1998 führen. Die Körperschaftsteuerbescheide 1995 und 1996 seien hinsichtlich der ertragsteuerlichen Folgen der Behandlung der Subunternehmerleistungen als Eigenleistung insoweit wieder abzuändern, als diese als Fremdleistung anerkannt werden. Die ertragsteuerlichen Auswirkungen der Aktivierung J. GmbH würden grundsätzlich anerkannt werden, diese seien aber abweichend zum Betriebsprüfungsbericht periodenrichtig zu erfassen. Der Körperschaftsteuerbescheid 1997, der grundsätzlich erklärungsgemäß erfolgte, werde insoweit angefochten, als die Ganzjahresabschreibung der Aktivierung J. GmbH zu berücksichtigen sei. In einem wurde die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz, die Abhaltung einer Berufungsverhandlung und die angeregte Vernehmung der Zeuge bzw. Auskunftspersonen beantragt. Berufungsergänzung vom 24. November 2000 Mit Datum 24.11.2000 wurde vom steuerlichen Vertreter der Bw. weiters eine Berufungsergänzung eingebracht, die mitunter die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1994 betrifft. In dieser wurde ausgeführt, dass das Bezugsrecht J. GmbH 1994 zu aktivieren und auf fünf Jahre abzuschreiben sei. Unter Berücksichtigung der Abschreibung würden sich für 1994 eine Gewinnerhöhung von S 560.000,00 und in den Folgejahren Abschreibungen von S 140.000,00 ergeben. Für 1994 wäre überdies die Umsatzsteuernachforderung von S 58.334,00 zu passivieren. Dadurch würde sich 1995 die Umsatzsteuerpassivierung vermindern. Für den Erwerb des Bezugsrechtes J. GmbH werde jedenfalls ein Investitionsfreibetrag von 10% somit S 70.000,00 geltend gemacht. Es werde ferner darauf hingewiesen, das 1994 noch nicht rechtskräftig sei. Die Körperschaftssteuerveranlagung 1997 sei laut Bescheidbegründung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift zu entnehmen seien, erfolgt. Dies sei völlig unrichtig, da die Veranlagung erklärungsgemäß erfolgt sei. Es gebe für 1997 keinen Wiederaufnahmebescheid. Der Prüfbericht enthalte für die Gewinnermittlung keine Feststellungen. Wären für 1997 nämlich die Ergebnisse der Betriebsprüfung zugrunde gelegt worden, wären konsequenterweise die nicht anerkannten Vorsteuerbeträge für Subunternehmerleistungen, der dafür passivierte Lohnabgabenaufwand, die Jahresabschreibung für das Bezugsrecht J. GmbH etc. zur Absetzung gekommen, wodurch sich für 1997 jedenfalls ein steuerlicher Verlust ergeben hätte. Berufung vom 14. August 2001 Am 14. August 2001 hat der ehemalige Masseverwalter der Bw. gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1998 berufen. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass mit dem angefochtenen Bescheid die Körperschaftsteuer 1998 mit S 575.606,00 festgesetzt worden sei. Dabei seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von S 1.737.050,00 angenommen und kein Verlustabzug angesetzt worden. Der Bescheid entspreche der von der Bw. abgegebenen Körperschaftsteuererklärung 1998. Jedoch sei Nachfolgendes zu beachten: Aufgrund der Berufung vom 24. November 2000 gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1997, die dazugehörenden Wiederaufnahmebescheide 1995 und 1996, den Körperschaftsteuervorauszahlungsbescheid 2000 und den Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen 1-4/1998 sei das darüber anhängige Berufungsverfahren nicht rechtskräftig abgeschlossen. Die gegenständliche Körperschaftsteuererklärung 1998 sei konsequenterweise im Sinne der Rechtsauffassung der Bw. in den bereits anhängigen Berufungsverfahren verfasst worden. Aus diesem Grunde seien auch die sich für den Fall des Unterliegens im anhängigen Berufungsverfahren ergebenden Nachzahlungen und allfällige daraus resultierenden Verlustabzüge (§ 18 Abs. 6 EStG) in der Körperschaftsteuererklärung 1998 nicht geltend gemacht worden. Die Nichtstattgabe der Berufung vom 24. November 2000 hätte erhebliche Steuernachzahlungsverpflichtungen zur Folge. Zudem sei zu beachten, dass der angefochtene Körperschaftsteuerbescheid 1996 von einem steuerlichen Verlust in Höhe von S 2.280.928,00 ausgehe. Dieser Betrag wäre konsequenterweise als Verlustabzug nach § 18 Abs. 6 EStG bei der Körperschaftsteuer 1998 zu berücksichtigen und vermindere den in diesem Geschäftsjahr erzielten und zu versteuernden Gewinn. Von den Einkünften aus Gewerbebetrieb in der Höhe von S 1.737.050,00 sei daher ein verrechenbarerer Verlust von S 1.302.788,00 (75%) abzuziehen. Die Körperschaftsteuer sei von einem Einkommen von S 434.263,00 zu berechnen und betrage S 147.649,00. Unter Abzug der anrechenbaren Mindestkörperschaftsteuer von S 15.000,00 ergebe sich eine Abgabenschuld von S 132.649,00. Es wurde beantragt die Körperschaftsteuer 1998 wie in der Berufung ausgeführt festzusetzen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass sich für 1998 eine Körperschaftsteuerzahllast von S 132.649,00 ergebe. Berufung vom 5. September 2001 Mit Schriftsatz vom 5. September 2001 hat der ehemalige Masseverwalter der Bw. zudem gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 berufen. In der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 wird ausgeführt, dass die Umsatzsteuer für das Wirtschaftsjahr 1998 mit S 1.047.459,00 festgesetzt worden sei, sodass sich eine Nachforderung von S 208.000,00 ergebe. Dies geschehe mit der Begründung, dass in der Zeit von Jänner 1998 bis Februar 1998 Vorsteuerabzüge gemäß § 12 Abs. 1 UStG in Höhe von S 2.008,00 (gemeint wohl S 208.000,00) nicht zustehen, weil hinsichtlich der rechnungslegenden Firma C. Bau GmbH keine Unternehmereigenschaft vorgelegen habe und es sich um Scheinrechnungen handle. Dies sei laut Berufung des ehemaligen Masseverwalters gegen den Umsatzsteuerbescheid 1998 nicht zutreffend und wurden diesbezüglich im wesentlichen die Ausführungen zur C. Bau GmbH in der Berufung vom 21. November 2000 wiederholt (siehe oben). Zum Nachweis dafür, dass die C. Bau GmbH an der in den Fakturen an die Bw. ausgewiesenen Adresse etabliert und auch tatsächlich tätig gewesen sei, wurde in der Berufung vom 5. September 2001 die Einvernahme von DI W. C. (gewerberechtlicher Geschäftsführer der C. Bau GmbH) und H. P. (ehemaliger Mitarbeiter der C. Bau GmbH) beantragt. Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung vom 24. November 2000 Die Betriebsprüfung hat mit Schriftsatz vom 23.11.2001 zur Berufung vom 24.11.2000 Stellung genommen. In der Stellungnahme wurden die Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht teilweise wiederholt. Ergänzend wurde vorgebracht, dass die von der Bw. vorgelegten notariell beglaubigten Unterschriften von Geschäftsführern der verfahrensgegenständlichen Subunternehmer allenfalls nachweisen würden, dass sich diese am Tag der jeweiligen Unterschrift in Österreich aufgehalten haben. Das Berufungsvorbringen, wonach sich die verfahrensgegenständlichen Subunternehmer entweder nicht angemeldeter Arbeitnehmer bedient hätten oder ihrerseits Subfirmen zur Leisterbringung beauftragt hätten, sei laut Betriebsprüfung bereits während des Prüfungsverfahrens erhoben worden. Die Bw. habe einerseits fest behauptet, dass sie sämtliche Baustellen peinlich genau kontrolliert habe und zwar auch in Bezug auf nicht angemeldete Arbeitskräfte, weshalb sich die verfahrensgegenständlichen Subunternehmer ohne Wissen der Bw. keiner unangemeldeten Dienstnehmer oder Subunternehmer hätten bedienen können. Andererseits seien der Abgabenbehörde weder im Betriebsprüfungs- noch im Berufungsverfahren Personen oder Firmen bekannt gegeben worden, deren sich die verfahrensgegenständlichen Subunternehmer bedient haben sollen. Dadurch habe die Bw. ihre in diesem Fall erhöhte Mitwirkungspflicht verletzt und weitergehende Ermittlungen der Abgabenbehörde unmöglich gemacht. Die Feststellungen der Betriebsprüfung im Bezug auf die festgestellten Rechnungsmängel würden nicht dazu dienen die zu den einzelnen Subunternehmern getroffenen Feststellungen zusätzlich durch einen formellem Mangel abzusichern, sondern seien als Feststellungen des Prüfungsverfahrens zu sehen, die nur Tatsachen wiedergeben. Dass diese Feststellungen zudem zur Verdeutlichung der Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und den von ihr angeblichen beschäftigten Subunternehmer - es seien nicht einmal die einfachsten formellen Bedingungen erfüllt - herangezogen wurden, sei nur legitim. Zum Berufungsvorbringen, wonach die Fakturen der verfahrensgegenständlichen Subunternehmer Art und Umfang der erbrachten Leistungen detailliert beschreiben und auf in der Baubrache üblichen Pauschalvereinbarungen beruhen würden, wurde vorgebracht, dass sowohl die Fakturen als auch die vorgelegten Pauschalvereinbarungen keine nähere Leistungsbeschreibung aufweisen würden. Aus den Fakturen sei zwar die Art der Leistung ersichtlich, vom Umfang der Leistungen sei jedoch in sämtlichen Rechnungen außer dem zu bezahlenden Entgelt nichts zu finden. Leistungsnachweise wie Aufmassblätter, Regiestundenlisten etc., die den Umfang der Leistungen nachvollziehbar machen würden, seien hingegen trotz schriftlichem Ersuchen weder im Betriebsprüfungsverfahren, noch im Zuge der Berufung vorgelegt worden. Der Mangel des Fehlens einer genauen Leistungsbeschreibung bleibe somit unwidersprochen. Da die Bw. über Aufforderung ihrer Auftraggeber oder von sich aus Ausgangsrechnungen gelegt habe die den Anforderungen des § 11 UStG entsprechen würden, sei gemäß den weiteren Ausführungen der Betriebsprüfung umso weniger verständlich, wieso sie es mit den von ihr beschäftigten Subunternehmern nicht genauso gehalten habe. Das Berufungsvorbringen, wonach die Bestellung des Baumeisters A. H. als Beweis für eine Bautätigkeit der A. Bau GmbH zu werten sei, entbehre jeglicher Grundlage, da die Bw. mehrmals und nachweislich zur Beibringung tauglicher Nachweise für eine Tätigkeit der A. Bau GmbH aufgefordert wurde. Dass die Bw. jemals Kontakt zu A. H. gehabt habe, oder dass dieser sachverhaltserhellende Aussagen treffen könnte, sei von der Bw. zu keinem Zeitpunkt vorgebracht worden. Abgesehen davon habe A. H. im Rahmen von zwischenzeitig durchgeführten Erhebungen auch schriftlich bestätigt, dass er vom 30.12.1996 bis zum 30.1.1997 als gewerberechtlicher Geschäftsführer tätig gewesen sei und keinerlei Einblick in die Geschäftsverbindungen der A. Bau GmbH gehabt habe. Auch das Berufungsvorbringen, wonach es die Betriebsprüfung unterlassen habe den am 26.6.1997 zum weiteren Geschäftsführer der E. Bau GmbH bestellten Ing. E. P. und den gewerberechtliche Geschäftsführer der E. Bau GmbH, H. M., als Auskunftsperson zu vernehmen sei nicht nachvollziehbar, zumal im Rahmen der Betriebsprüfung klar gesagt worden sei, dass im Namen der E. Bau GmbH ausschließlich die Geschäftsführerin H. H. aufgetreten sei. H. M. habe der Betriebsprüfung zwischenzeitig mitgeteilt, dass er lediglich gewerberechtlicher Geschäftsführer der E. Bau GmbH war und zu geschäftlichen Verbindung zwischen der Bw. und der E. Bau GmbH nichts sagen könne. Der zweite Geschäftsführer Ing. E. P. sei hingegen als Zeuge wenig ergiebig, da er nachweislich nicht mehr in Österreich aufhältig sei. Entgegen dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen seien die Angaben des Geschäftsführers der K. Bau GmbH in einem Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht geeignet eine umfangreiche Tätigkeit der F. Bau GmbH nachzuweisen. Dieser habe im angeführten Verfahren lediglich versucht, die Verantwortung für 25 aufgegriffene Schwarzarbeiter auf die F. Bau GmbH und auf andere auf dieser Baustelle tätige Firmen abzuwälzen. Abgesehen davon seien dessen Angaben zur Tätigkeit der F. Bau GmbH in sich widersprüchlich. Dem Berufungsbegehren, wonach das Bezugsrecht J. GmbH 1994 zu aktiveren und auf fünf Jahre abzuschreiben sei, sei laut Betriebsprüfung stattzugeben. Auch der Inanspruchnahme eines Investitionsfreibetrages von S 70.000,00 stehe nichts entgegen. Nicht stattzugeben sei hingegen dem Begehren, die im Zusammenhang mit dem Bezugsrecht angefallenen Umsatzsteuermehrbeträge zur Gänze 1994 zu passivieren, zumal die diesbezüglichen Verbindlichkeiten mit einem Betrag von S 53.333,33 im Jahr 1994 und mit einem Betrag von S 53.333,33 im Jahr 1995 entstanden seien. Zur unrichtigen Zuordnung von Umsatzsteuer- und Lohnsteuerpassivierungen sei zu bemerken, dass die Bw. seit 1996 ohne Zustimmung des Finanzamtes nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr bilanziere. Im Jahr 1996 komme es daher zu einem Rumpfwirtschaftsjahr 1.1.1996 bis 28.2.1996 (Veranlagung 1996). In der Folge ergebe sich dann das erste volle abweichende Wirtschaftsjahr 1.3.1996 bis 28.2.1997 (Veranlagung 1997). Ein abweichendes Wirtschaftsjahr bestehe jedoch nur für die Körperschaftsteuer. Die Umsatzsteuer werde nach wie vor nach dem Kalenderjahr veranlagt. Daher seien die Umsatz- und Lohnsteuermehrbeträge irrtümlich nicht korrekt zugeordnet worden. Die Nachforderungen an Umsatz- und Lohnsteuer 1996 von S 919.800,00 (Umsatzsteuer) bzw. S 1.379.700,00 (Lohnsteuer) seien dem Wirtschaftsjahr 1996/1997 zuzuordnen und daher bei der Veranlagung 1997 zu berücksichtigen. Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 12. April 2000 Der ehemalige Masseverwalter der Bw. hat mit Schriftsatz vom 12. April 2002 eine Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung erstattet. In der Gegenäußerung wurde das Vorbringen in den vorliegenden Berufungen teilweise wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass es der Abgabenbehörde obliege jene Arbeiter oder Subfirmen zu ermitteln die die verfahrensgegenständlichen Leistungen erbracht haben. Bei diesen Sachverhaltsfragen würde es sich allein um Fakten aus der Sphäre der jeweiligen Subunternehmer handeln die gegenüber der Bw. aufgetreten seien. Die Mitwirkungspflicht der Bw. tue hier nichts zur Sache, weil sie im Hinblick auf Fakten aus der Sphäre der Subunternehmer keinen Beitrag leisten könne. Die von der Betriebsprüfung relevierten Pauschalverrechnungen seien im Baugewerbe durchaus üblich. Es verhalte sich so, dass zunächst eine Pauschale über einen bestimmten Leistungsumfang vereinbart worden sei. Dann sei vor Ort an den jeweiligen Baustellen die konkrete Arbeit festgelegt worden. Sämtliche Rechnungen seien in bar beglichen worden. Es entspräche den Erfahrungen des täglichen Lebens in der Branche, dass Barzahlungen und Pauschalverrechnungen vorgenommen werden. Im übrigen wurde diesbezüglich auf das bisherige Vorbringen verwiesen. Berufungsverfahren Mit Schreiben vom 12. Mai 2006 wurde der zuletzt im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer und Gesellschafter der zwischenzeitig gelöschten Bw., M. K., in seiner Funktion als geborener Liquidator zur von der Bw. beantragten mündlichen Berufungsverhandlung geladen. Die Ladung konnte vorerst nicht zugestellt werden und wurde am 31. Mai 2006 hinterlegt. Am 9. Juni 2006 hat ein Konzipient der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Patzak beim Unabhängigen Finanzsenat vorgesprochen und unter Berufung auf die von M. K. erteilte Vollmacht Akteneinsicht genommen sowie verfahrensrelevante Unterlagen kopiert. An der am 12. Juni 2006 abgehaltenen mündlichen Verhandlung haben für die Bw. Rechtsanwalt Dr. Johannes Patzak sowie ein Konzipient der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Patzak teilgenommen. Anlässlich dieser Verhandlung wurden verfahrensrechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Vertretung der Bw. erörtert. Im Anschluss daran wurde die Verhandlung über Ersuchen von Rechtsanwalt Dr. Johannes Patzak auf den 3. Juli 2006 vertragt um diesem die Möglichkeit zu geben sich mit dem vorliegenden Sachverhalt vertraut zu machen. Über telefonisches Ersuchen der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Patzak wurde der Verhandlungstermin 3. Juli 2006 in weiterer Folge abberaumt. Mit Schreiben vom 17. Juli 2006 wurde M. K. in seiner Funktion als geborener Liquidator der Bw. zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am 4. September 2006 geladen. Dieser wurde in einem ersucht, die zu den Eingangsrechnungen der verfahrensgegenständlichen Subunternehmer korrespondierenden Ausgangsrechnungen der Bw. vorzulegen und unter Vorlage entsprechender Unterlagen für den Nachweis bekanntzugeben, in welcher Form (Banküberweisung, Barzahlung etc.) die beizubringenden Ausgangsrechnungen beglichen wurden. Die Ladung wurde am 19. Juli 2006 hinterlegt. Am 28. August 2006 wurde dem Unabhängigen Finanzsenat ein mit 25. August 2006 datiertes Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Patzak per Fax übermittelt laut welchem die mit Schreiben vom 17. Juli 2006 abverlangten Unterlagen nach eingehender Information mit dem Liquidator der Bw., M. K., und Durchsicht aller diesem zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausfindig gemacht werden konnten. Da anzunehmen sei, dass sich diese beim Masseverwalter der Bw., Rechtsanwalt Dr. M. S. befinden, wurde der Antrag gestellt, dem Masseverwalter, zur Vorbereitung auf die nächste mündliche Verhandlung aufzutragen, die vom Unabhängigen Finanzsenat verlangten Unterlagen vorzulegen. Das Fax der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Patzak vom 28. August 2006 wurde an den ehemaligen Masseverwalter der Bw. weitergeleitet. Dieser gab mit Faxmitteilung vom 29. August 2006 bekannt, dass es ihm kurzfristig nicht möglich sei zu überprüfen, ob und in welchem Ausmaß die gewünschten Unterlagen im Rahmen des Konkursverfahrens übernommen bzw. eingelagert wurden. An der am 4. September 2006 abgehaltenen Verhandlung hat für die Bw. ein Konzipient der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Patzak teilgenommen. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden von der Bw. keinerlei Unterlagen vorgelegt und keine neuen Anträge gestellt. Es wurde die Sach- und Rechtslage sowie die Möglichkeit einer Zurückziehung der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1998 erörtert und der Beschluss gefasst, den Vertreter der Bw. von allfälligen weiteren Erhebungen schriftlich zu verständigen, wenn die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1995 bis 1998 nicht bis zum 18. September 2006 zurückgezogen werden sollte. Mit Vorhalt vom 20. September 2006 wurde neuerlich ersucht die bereits in der Vorladung vom 17. Juli 2006 angeführten Unterlagen vorzulegen. Des weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die verfahrensgegenständlichen Subunternehmer gemäß den in den Berufungen angeführten und im Rahmen der Betriebsprüfung vorgelegten Auftragsschreiben verpflichtet waren, der ÖNORM entsprechende Bautagesberichte zu führen, die wöchentlich nachweislich an die Bw. zu übergeben waren. Da in diese Bautagesberichte insbesondere das anwesende Personal einschließlich Bauleiter, sämtliche Baubesprechungen, der Baufortschritt und wesentliche die Baustelle betreffende Daten einzutragen waren, wurde um Vorlage auch dieser Bautagesberichte ersucht. Dies zum Nachweis dafür, dass die verfahrensgegenständlichen Subunternehmer, wie in den vorliegenden Berufungen behauptet, tatsächlich auf den Baustellen der Bw. tätig waren. Dem Vorhalt vom 20. September 2006 waren ein an die E. Bau GmbH gerichtetes Auftragsschreiben der Bw., eine Faxmitteilung des ehemaligen Masseverwalters der Bw. vom 29. August 2006, eine Ermächtigung zur Einsichtnahme in die beim ehemaligen Masseverwalters befindlichen Unterlagen und zu deren Ablichtung sowie eine Aufstellung der beim ehemaligen Masseverwalter befindlichen Unterlagen beigelegt. Als Frist für die Beibringung der angeführten Unterlagen wurde der 23. Oktober 2006 angemerkt. Mit Schreiben vom 23. Oktober 2006 wurde zum Vorhalt vom 20. September 2006 dahingehend Stellung genommen, dass das Verfahren, wie der Unabhängige Finanzsenat in seinem Vorhalt zutreffend dartue, noch keineswegs entscheidungsreif sei. Dieser Anschauung schließe sich der gefertigte Liquidator der Bw. an, da weitere Erhebungen insbesondere durch Einsichtnahme in Unterlagen vorzunehmen seien. Die Faxmitteilung des vormaligen Masseverwalters Dr. M. S. diene zur Kenntnis. Es gebe also noch ausreichend Unterlagen in welche eine Einsichtnahme möglich sei. § 164 BAO ordne an, dass die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen und Geschäftspapieren unter den dort genannten Umständen vom Abgabepflichtigen zu verlangen sei, " wenn dessen Auskunft nicht genüge oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen". Im bisherigen Verfahren sei nicht hervorgekommen, welche Auskünfte nicht genügt hätten, sodass die Vorlage von Unterlagen gefordert werde. Dies werde im laufenden Verfahren noch nachzuholen sein. Komme es zur Darlegung der Notwendigkeit der Einsichtnahme in weitere Unterlagen, dann habe die Abgabenbehörde gemäß § 151 Abs. 1 BAO die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen zu prüfen und hierbei alle Umstände festzustellen, die für die Erhebung von Abgaben von Bedeutung seien. Diese amtswegige Prüfungspflicht korreliere mit der Verpflichtung des Abgabepflichtigen, genau zu bezeichnende Unterlagen vorzulegen, um der Abgabenverwaltung die Möglichkeit der amtswegigen Prüfung zu geben. Im vorliegenden Fall sei die Abgabepflichtige die Gemeinschuldnerin, die ihrerseits ausschließlich vom Masseverwalter repräsentiert werde. Die angerufene Behörde werde daher den Masseverwalter aufzufordern haben, die von ihr genau zu bezeichnenden Urkunden vorzulegen. Da diese offensichtlich noch vorhanden seien, stehe diesem Verlangen kein Hindernis entgegen. Es ergehe daher der Antrag den Masseverwalter der Gemeinschuldnerin aufzufordern, die vom Unabhängigen Finanzsenat genau zu bezeichnenden Unterlagen binnen angemessener Frist von drei Monaten vorzulegen. Mit Schreiben vom 6. November 2006 wurde die Bw. zur Fortsetzung der mündlichen Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2006 geladen. Die Ladung erging an M. K. in seiner Funktion als geborener Liquidator der Bw. und an Rechtsanwalt Dr. Johannes Patzak. In der Ladung wurde zum Vorbringen, wonach die Bw. im gegenständlichen Verfahren ausschließlich durch den Masseverwalter repräsentiert werde angemerkt, dass der Konkurs über das Vermögen der Bw. mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. August 2004 aufgehoben wurde. In einem sei der Masseverwalter seines Amtes enthoben worden. Dieser könne daher die Bw. im gegenständlichen Verfahren nicht mehr repräsentieren. Dass der Gesellschaftsvertrag der Bw. besondere Bestimmungen über die Bestellung von Liquidatoren vorsehe oder ein Gesellschafterbeschluss betreffend die Bestellung von Liquidatoren vorliegen würde, sei im Verlauf des bisherigen Verfahrens weder eingewendet noch nachgewiesen worden, weshalb nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates der zuletzt im Firmenbuch ausgewiesene Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Bw., M. K., als geborener Liquidator zur Vertretung der Bw. berufen sei. Daran vermöge nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch die zwischenzeitig erfolgte Löschung der Bw. im Firmenbuch nichts zu ändern, da der Löschung einer GmbH im Firmenbuch bloß deklaratorische Bedeutung zukomme und eine GmbH laut Rechtsprechung der Höchstgerichte auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fortbestehe, solange ein Vermögen vorhanden sei und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldnern bestehen (OGH 24.3.1987, 2 Ob 610/86) bzw. solange noch Abwicklungsbedarf vorhanden sei, was dann der Fall sei, wenn die Abgabenverbindlichkeiten einer solchen Gesellschaft bescheidmäßig festzusetzen seien (VwGH 20.9.1995, 95/13/0068). Unter Bezugnahme auf die in der Ladung dargelegte Rechtsansicht wurde die Bw. daher neuerlich aufgefordert die in der Vorladung vom 17. Juli 2006 und die im Vorhalt vom 20. September 2006 konkret angeführten Unterlagen vorzulegen. In einem wurde die Bw. davon in Kenntnis gesetzt, dass über die Berufung im Falle der Nichtvorlage anhand der Aktenlage entschieden werde. Der Ladung war ein Firmenbuchauszug der Bw. beigelegt. Am 21. November 2006 ist ein mit 15. November 2006 datiertes Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Patzak beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt. In diesem wurde ausgeführt: Die Vorladung für den 6. Dezember 2006 diene vorerst zur Kenntnis. Der ehemalige Geschäftsführer M. K. werde darin als "geborener Liquidator" bezeichnet, der - wie es einschränkend heiße - "nach Ansicht des unabhängigen Finanzsenates" als "geborener Liquidator" anzusehen sei. Dazu sei auszuführen: Einen geborenen Liquidator gebe es schon nach den Grundsätzen der im Kapitalgesellschaftsrecht vorherrschenden Trennungsprinzips nicht. Es gebe weder einen geborenen Geschäftsführer noch einen geborenen Liquidator, weil ein Gesellschafter unter keinen wie immer gearteten Umständen gezwungen werden könne, Vertretungshandlungen für die Gesellschaft vorzunehmen. Der Gefertigte gestatte sich hiermit die Anregung beim zuständigen Firmenbuch um Bestellung eines Notliquidators anzusuchen. Der Gefertigte werde sich bemühen, M. K. für diese Funktion zu gewinnen. Auf die Ausführungen vom 23. Oktober 2006 werde verwiesen. Ganz offensichtlich widerspreche der Text der Vorladung vom 6. November 2006 diesen Ausführungen nicht, d. h., dass davon auszugehen sei, dass der Unabhängigen Finanzsenat die im Schriftsatz vom 23. Oktober 2006 vorgetragene Rechtsansicht billige. Demgemäß aber sei es - nach der dort zitierten Norm - Sache der Abgabenbehörde genau darzulegen, welche Unterlagen sie einzusehen wünsche. Um ihr diesbezüglich die Arbeit zu erleichtern, sei das in Kopie beiliegende Schreiben an den Masseverwalter gerichtet (Anm: dem Schreiben der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Patzak war kein an den ehemaligen Masseverwalter beigelegtes Schreiben beigelegt). An der am 6. Dezember 2006 abgehaltenen mündlichen Verhandlung hat für die Bw. ein Konzipient der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Johannes Patzak teilgenommen. Dieser hat das bisherige Vorbringen wiederholt. Die in der Ladung vom 17. Juli 2006 und im Vorhalt vom 20. September 2006 angeführten Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Die im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Anträge auf die Einvernahme bzw. neuerliche Einvernahme von A. H. (gewerberechtlicher Geschäftsführer der A. Bau GmbH ab Oktober 1996), DI W. C. (Gesellschafter der C. Bau GmbH bis November 1995), H. P. (ehemaliger Mitarbeiter der Bw.), DI I. O. (Geschäftsführer der D. Bau GmbH vom 5. Juli 1995 bis zum 8. November 1995), Ing. E. H. (Geschäftsführer der E. Bau GmbH ab 26. Juni 1997), H. M. (gewerberechtlicher Geschäftsführer der E. Bau GmbH), J. G. (Geschäftsführer der G. Bau GmbH vom 9. Juli 1996 bis 10. Oktober 1997), M. R. (Geschäftsführer der G. Bau GmbH vom 9. Juli 1996 bis 10. Oktober 1997) wurden mittel Beschluss als unerheblich abgelehnt. Der Antrag, die in der Ladung vom 17. Juli 2006 und die im Vorhalt vom 20. September 2006 angeführten Unterlagen vom ehemaligen Masseverwalter der Bw. abzuverlangen, wurde abgelehnt, weil der ehemalige Masseverwalter, wie in der Vorladung vom 6. November 2006 dargelegt, zur Vertretung der Bw. nicht mehr befugt ist. Der Antrag (die Anregung) beim zuständigen Firmenbuch um die Bestellung eines Notliquidators anzusuchen wurde abgelehnt, weil, wie in der Vorladung vom 6. November 2006 dargelegt, M. K. als geborener Liquidator zur Vertretung der Gesellschaft berufen ist. Im Anschluss daran wurde das Beweisverfahren geschlossen und der Beschluss verkündet, dass die Berufungsentscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z. B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und 6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Enthält eine Rechnung nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden (vgl. VwGH 26. Februar 2004, 2004/15/0004 u. a.). Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 1995 und 1996 zu Recht erfolgt ist. Zudem ist strittig, ob die in den Eingangsrechnungen der A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F.,-, G.-, H.-, und I. Bau GmbH ausgewiesenen Leistungen von Arbeitnehmern der angeführten Gesellschaften oder von Schwarzarbeitern der Bw. erbracht wurden und / oder ob die Eingangsrechnungen der angeführten Gesellschaften den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 genügen. - Wiederaufnahme des Verfahrens Im Betriebsprüfungsbericht wird betreffend die Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 1995 und 1996 auf die Textziffern 16 bis 19 und 29 bis 31 (Umsatzsteuer) bzw. 20 bis 28 und 38 bis 41 (Körperschaftsteuer) verwiesen. Gemäß den in diesen Textziffern dargelegten Feststellungen hat die Bw. 1995 eine Zahlung an die J. GmbH geleistet und im Zusammenhang mit dieser Zahlung Vorsteuern von € 4.239,25 (S 58.333,33) geltend gemacht. Dass der Zahlung eine zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnung zugrunde liegt hat die Bw. nicht behauptet. Demnach wurden 1995 Vorsteuern von € 4.239,25 (S 58.333,33) zu Unrecht geltend gemacht, was auch ohne das Hinzutreten weiterer Feststellungen die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1995 rechtfertigt. Zudem hat die Bw. 1995 die in den Rechnungen der D. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer von € 10.174,20 (S 140.000,00) und 1996 die in den Rechnungen der A.- und B. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer von € 66.844,47 (S 919.800,00) als Vorsteuer geltend gemacht. Diese Rechnungen wurden - wie in weiterer Folge noch ausführlich dargelegt wird - nur zum Schein erstellt und enthalten zudem nicht die im § 11 UStG geforderten Angaben. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer kann daher nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, was einen weiteren Grund für die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1995 darstellt und die Wiederaufnahme des Umsatzsteuerverfahrens 1996 rechtfertigt. Die teils 1994 und teils 1995 verbuchten Zahlungen der Bw. an die J. GmbH sind laut den übereinstimmenden Angaben der Bw. und der Betriebsprüfung 1994 zu aktivieren und auf die Dauer von 5 Jahren abzuschreiben. Dadurch ändern sich die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen der Jahren 1994 bis 1998 entsprechend, was die hier strittige Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 1995 und 1996 grundsätzlich rechtfertigt. Die Wiederaufnahme des Körperschaftsteuerverfahrens 1995 ist aber auch wegen der Feststellungen im Zusammenhang mit den Fakturen der Firmen A.-, B.- und D. Bau GmbH geboten, welche 1995 zu passivierende Umsatz- und Lohnsteuernachforderungen von € 25.435,49 (S 350.000,00) zur Folge haben. Dass die angeführten Feststellungen keine neu hervorgekommenen Tatsachen im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO darstellen, hat die Bw. nicht behauptet. Gegen die Feststellungen im Zusammenhang mit den Zahlungen an die J. GmbH wurden dem Grunde nach nicht berufen. Den Feststellungen im Zusammenhang mit den Fakturen der A.-, B.- und D. Bau GmbH kommt, wie in weiterer Folge noch ausführlich dargelegt wird, Berechtigung zu. Die Feststellungen haben maßgebliche Auswirkungen auf die Umsatz- und Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen der Jahre 1995 und 1996. Die Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren war daher zulässig und im Sinne der Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch geboten. - Geschäftsbeziehungen mit der A.-, B-, C.-, D-, E-, F.- und G. Bau GmbH Die Bw. hat im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu den Firmen A.-, B-, C.-, D-, E-, F.- und G. Bau GmbH Eingangsrechnungen, Barzahlungsbestätigungen, Auftragsschreiben, Firmenbuchauszüge, Gewerbescheine, Personalstandslisten, Krankenkassenmeldungen, Finanzamtsbestätigungen, KSV Bonitätsauskünften etc. vorgelegt und ihre Kontaktpersonen bei den angeführten Firmen bekannt gegeben.

Normen und Schlagworte

SubunternehmerGeschäftsbeziehungenErweisbarkeitLeistungsaustauschZahlungsflussFirmenbuchauszügeGewerbescheinePersonalstandslistenKrankenkassenmeldungenFinanzamtsbestätigungBonitätsauskünfteNachweisExistenzLeistungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0054-W/06
Stammnummer
27352
Gültig
16.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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