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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0054-W/06

1.) Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der Bw. und ihren Subunternehmern 2.) Mangelhafte Rechnung der Subunternehmer

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-W/06vom 16.03.2007Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Firmenbuchauszüge, Gewerbescheine, Personalstandslisten, Krankenkassenanmeldungen, Finanzamtsbestätigungen Bonitätsauskünften etc. beweisen lediglich die (rechtliche) Existenz eines Unternehmens und den Umstand, dass dieses Unternehmen im Wirtschaftsleben mit eigenen Arbeitskräften aufgetreten ist. Einen Nachweis dafür, dass dieses Unternehmen die in den Rechnungen an ein anderes Unternehmen ausgewiesenen Leistungen tatsächlich erbracht hat, stellen die angeführten Unterlagen nicht dar.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat am 6. Dezember 2006 über die Berufung der Bw. gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 1/23, vertreten durch Mag. Martin Karner, betreffend Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 1995 und 1996, Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 1994 bis 1998 nach in Wien durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung entschieden: Die Berufung gegen die Wiederaufnahmenbescheide betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 1995 und 1996 und die Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. Der Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 1994, 1995, 1996, 1997 und 1998 wird teilweise Folge gegeben. Das Einkommen 1994 beträgt € 47.052,03 (S 647.450,05). Die Abgabenschuld 1994 beträgt € 15.998,56 (S 220.145,00). Das Einkommen 1995 beträgt -€ 21.096,05 (-S 290.288,00). Die Abgabenschuld 1995 beträgt € 1.090,09 (S 15.000,00). Das Einkommen 1996 beträgt € 6.436,78 (S 88.572,00). Die Abgabenschuld 1996 beträgt € 1.099,10 (S 15.124,00). Das Einkommen 1997 beträgt -€ 115.812,45 (-S 1.593.614,00). Die Abgabenschuld 1997 beträgt € 1.089,29 (S 14.989,00). Das Einkommen 1998 beträgt -€ 106.545,42 (-S 1.466.097,00). Die Abgabenschuld 1998 beträgt € 1.089,51 (S 14.992,00). Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Bei der Bw. wurde von August 1998 bis Mai 1999 eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1993 bis 1996 und eine Nachschau betreffend den Zeitraum Jänner 1997 bis Juni 1998 durchgeführt. Dabei wurden bezüglich der nachstehend angeführten Subunternehmer bzw. der von diesen Subunternehmern erbrachten Leistungen Feststellungen wie folgt getroffen: A. Bau GmbH Die A. Bau GmbH habe im November und Dezember 1996 Bauleistungen im Wert von S 1.284.000,00 (netto) und von April bis Dezember 1997 Bauleistungen im Wert von S 2.930.180,00 (netto) an die Bw. verrechnet. Die auf diese Bauleistungen entfallende Umsatzsteuer habe 1996 S 256.800,00 und 1997 S 586.036,00 betragen und sei von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht worden. Bei der A. Bau GmbH habe eine Prüfung der Aufzeichnungen über den Zeitraum September 1996 bis Februar 1997 stattgefunden. Im Zuge der Prüfung sei der Abgabenbehörde vom seinerzeitigen Gesellschafter - Geschäftsführer der A. Bau GmbH, C. K., bekannt gegeben worden, dass die A. Bau GmbH bis Februar 1997 nur Botenfahrten für einen Buch und Zeitschriftenvertrieb nicht aber Bauarbeiten ausgeführt habe. Im Februar 1997 habe L. A. Gesellschaftsanteile an der A. GmbH und die Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen. Eine Meldeabfrage habe ergeben, dass L. A. im März 1996 in seine Heimat abgeschoben und zum Zeitpunkt der Leistungserbringung in Österreich nicht gemeldet gewesen sei. Mittels einer Abfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse sei festgestellt worden, dass die A. Bau GmbH im Jahr 1996 über keine gemeldeten Arbeitnehmer und 1997 über durchschnittlich 5 gemeldete Arbeitnehmer verfügt habe. Laut Aktenlage sei die A. Bau GmbH im Jahr 1997 aber nicht nur für die Bw. sondern auch für weitere Firmen tätig gewesen und habe an diese weiteren Firmen ca. S 3 Mio. verrechnet. Über Vorhalt vom 16. Februar 1998 habe die Bw. als alleinigen Ansprechpartner bei der A. Bau GmbH und als Empfänger der an diese Gesellschaft geleisteten Zahlungen L. A. angegeben. L. A. habe jedoch bis Februar 1997 keine Funktion in der A. Bau GmbH ausgeübt und hätte demnach im Namen dieser Gesellschaft keine Geschäfte tätigen können. Bis Februar 1997 habe die A. Bau GmbH über keine Arbeitnehmer verfügt und gemäß den Angaben des für diesen Zeitraum bestellten Geschäftsführers L. C. auch keine Bauarbeiten durchgeführt. Ab Februar 1997 sei L. A. Gesellschafter und Geschäftsführer der A. Bau GmbH gewesen. Da L. A. aber bereits im März 1996 in seine Heimat abgeschoben worden sei habe er auch die ab diesen Zeitpunkt angefallenen Geschäfte nicht abwickeln können. Abgesehen davon habe die A. Bau GmbH auch ab Februar 1997 nicht über genügend Arbeitskräfte verfügt um die an die Bw. und an weitere Firmen fakturierten Leistungen tatsächlich erbringen zu können. Zudem sei von der Bw. eine Leistungserbringung durch die A. Bau GmbH nicht nachgewiesen worden. Die Betriebsprüfung ziehe daraus sowohl für das Jahr 1996 als auch für das Jahr 1997 den Schluss, dass den Rechnungen der A. Bau GmbH kein Leistungsaustausch zugrunde liege und die von der A. Bau GmbH verrechneten Leistungen tatsächlich von Schwarzarbeitern der Bw. erbracht worden seien, weshalb die Rechnungen der A. Bau GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen würden. Die Rechnungen der A. Bau GmbH würden zudem den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 nicht entsprechen, da in ihnen nur Leistungsbeschreibungen wie "Maurerarbeiten", "Estrich verlegen" usw. nicht aber detaillierte Leistungsbeschreibungen aufscheinen und die Bw. Aufmassblätter oder andere Unterlagen die Art und Umfang der erbrachten Leistungen enthalten würden, nicht vorgelegt habe. Auch aus diesem Grund könne die in den Rechnungen der A. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer berücksichtigt werden. B. Bau GmbH Die B. Bau GmbH habe von März bis Dezember 1996 Rechnungen über S 3.315.000,00 (netto) an die Bw. gelegt. Die auf diese Rechnungen entfallende Umsatzsteuer habe S 663.000,00 betragen und sei von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht worden. Bis Juli 1996 sei M. D. Geschäftsführer der B. Bau GmbH gewesen. Im Juli 1996 habe B. K. die Gesellschaftsanteile der B. Bau GmbH erworben und die Geschäftsführung übernommen. B. K. sei von der Bw. als derjenige bezeichnet worden, der im Namen der B. Bau GmbH aufgetreten sei. Laut Bw. habe B. K. sämtliche Agenden und deren Überwachung sowie die Übernahme der Zahlungen an die B. Bau GmbH innegehabt, obwohl er bis Juli 1997 (Anm: gemeint wohl 1996) weder Angestellter, noch Geschäftsführer der B. Bau GmbH gewesen sei. Weit schwerer wiege jedoch die Tatsache, dass eine Abfrage bei der zentralen Meldebehörde ergeben habe, dass B. K. seit 1976 nicht mehr in Wien gemeldet sei. B. K. habe auch nicht ausfindig gemacht und zur Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und der B. Bau GmbH befragt werden können. Die B. Bau GmbH habe der Bw. Arbeiter zur Verfügung gestellt. Aufgrund einer Abfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse sei festgestellt worden, dass allein an die Bw. mehr Arbeiter verrechnet worden seien, als die B. Bau GmbH angemeldet gehabt habe. Aufgrund der von der B. Bau GmbH vergebenen Rechnungsnummern sei zudem davon auszugehen, dass die B. Bau GmbH auch mit weiteren Firmen in Geschäftsverbindung gestanden sei. Es bestehe daher ein krasses Missverhältnis zwischen den von der B. Bau GmbH verrechneten Leistungen und der Anzahl der von der B. Bau GmbH gemeldeten Arbeiter. Die Bw. habe auch keine Stundenabrechnungen zu den Rechnungen der B. Bau GmbH vorgelegt. Daher sei nicht feststellbar welche Arbeiter der B. Bau. GmbH Leistungen in welchem Ausmaß erbracht haben. Damit sei aber auch nicht nachgewiesen, dass die B. Bau GmbH die verrechneten Leistungen überhaupt erbracht habe. Aufgrund der getroffenen Feststellungen gehe die Betriebsprüfung davon aus, dass die in den Rechnungen der B. Bau GmbH ausgewiesenen Leistungen tatsächlich von Schwarzarbeitern der Bw. erbracht worden seien, weshalb die in den Rechnungen der B. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer von der Bw. nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden könne. Die Rechnungen der B. Bau GmbH würden zudem den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 nicht entsprechen, da in ihnen nur Leistungsbeschreibungen wie z. B. "für geleistete 8 Bauarbeiter" bzw. "diverse Bauarbeiten" enthalten seien und die Bw. lediglich Auftragschreiben vorgelegt habe in denen die vereinbarten Leistungen, Stundensätze, Art der Arbeiten etc. nicht angeführt seien. Auch Stundenblätter, Aufmassblätter oder sonstige Unterlagen in denen eine Leistungsbeschreibung zu erblicken wäre, seien von der Bw. nicht vorgelegt worden. Auch aus diesem Grund könne die in den Rechnungen der B. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer berücksichtigt werden. C. Bau GmbH Die C. Bau GmbH habe der Bw. in den Jahren 1997 und 1998 S 350.000,00 (netto) bzw. S 2.280.833,33 (netto) in Rechnung gestellt. Die auf Rechnungen der C. Bau GmbH entfallende Umsatzsteuer habe 1997 S 70.000,00 und 1998 S 456.166,67 betragen und sei von der Bw. als Vorsteuer in Abzug gebracht worden. Geschäftsführer der C. Bau GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei V. F. gewesen. V. F. sei von der Bw. als derjenige bezeichnet worden, der im Namen der C. Bau GmbH aufgetreten sei. Ein Abfrage bei der zentralen Meldebehörde habe ergeben, dass V. F. niemals in Wien gemeldet gewesen sei. Im März 1998 seien Erhebungen an der im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse der C. Bau GmbH durchgeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt habe es keinerlei Hinweise dafür gegeben, dass die C. Bau GmbH dort ihren Sitz gehabt habe. Ein aufrechter Mietvertrag zwischen dem Hauseigentümer oder dem Hauptmieter und dem Gesellschafter - Geschäftsführer V. F. bzw. der C. Bau GmbH habe gemäß den vorliegenden Unterlagen nicht bestanden. Hinweise dafür, dass die C. Bau GmbH an der im Firmenbuch angeführten Adresse ihren Sitz gehabt habe oder deren Gesellschafter-Geschäftsführer V. F. an dieser Adresse aufhältig gewesen sei, seien nicht vorgefunden worden. Eine Abfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass die C. Bau GmbH 1997 zwischen 4 und 8 Dienstnehmer und 1998 zwischen 2 und 4 Dienstnehmer angemeldet gehabt habe. Im Zuge der Betriebsprüfung sei festgestellt worden, dass die C. Bau GmbH im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch mit weiteren Firmen in Geschäftsverbindungen gestanden sei und an diese Leistungen in zweistelliger Millionenhöhe verrechnet habe. Diese Leistungen hätten aber mit nur durchschnittlich vier Arbeitern nicht erbracht werden können. Abrechnungen und Leistungsnachweise die belegen würden, dass die C. Bau GmbH überhaupt Leistungen für die Bw. erbracht habe und welche Arbeiten von der C. Bau GmbH konkret erbracht worden seien, habe die Bw. nicht vorgelegt. Der Geschäftsführer V. F. sei für die Betriebsprüfung nicht greifbar gewesen und habe zu den Leistungen der C. Bau GmbH nicht befragt werden können. Die Betriebsprüfung gehe daher davon aus, dass es zwischen der C. Bau GmbH und der Bw. tatsächlich keinen Leistungsaustausch gegeben habe und die von der C. Bau GmbH verrechneten Leistungen von Schwarzarbeitern der Bw. erbracht worden seien. Daher könne die in den Rechnungen der C. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Die Rechnungen der C. Bau GmbH würden zudem den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 nicht entsprechen, da die C. Bau GmbH an der in den Rechnungen der C. Bau GmbH ausgewiesenen Adresse nicht etabliert gewesen seien. Die Rechnungen der C. Bau GmbH würden zudem nur Leistungsbeschreibungen wie z. B. "Schalungsarbeiten, div. Verputzarbeiten, Sanierungsarbeiten durchgeführt - pauschal" usw. enthalten die weder den Umfang noch die Art der Leistung genau beschreiben. Auch Stundenblätter, Aufmassblätter oder sonstige Unterlagen in denen eine Leistungsbeschreibung zu erblicken wäre, seien von der Bw. nicht vorgelegt worden. Die Rechnungen der C. Bau GmbH würden demnach nicht die richtige Adresse des Unternehmers und keine genaue Leistungsbeschreibung enthalten und auch aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. D. Bau GmbH Die D. Bau GmbH habe im Juli 1995 S 700.000,00 (netto) an die Bw. verrechnet. Die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer habe S 140.000,00 betragen und sei von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht worden. Im Juli 1995 sei DI I. O. als Gesellschafter und Geschäftsführer der D. Bau GmbH im Firmenbuch eingetragen gewesen. DI I. O. habe die Gesellschaftsanteile an M. V. abgetreten. M. V. werde ab November 1995 als Gesellschafter - Geschäftsführer der D. Bau GmbH im Firmenbuch ausgewiesen. Eine Abfrage beim zentralen Meldeamt habe ergeben, dass M. V. bis Juli 1996 in Wien gemeldet gewesen sei und sich im Juli 1996 nach unbekannt abgemeldet habe. Eine Abfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass für die D. Bau GmbH kein Dienstgeberkonto bestehe. Bei dieser Gesellschaft seien demnach keine Arbeiter gemeldet gewesen. Die Bw. habe über Vorhalt mitgeteilt, dass M. V. im Namen der D. Bau GmbH aufgetreten sei. Unterlagen betreffend die Existenz der D. Bau GmbH habe die Bw. laut Vorhaltsbeantwortung nicht abverlangt. Die Bw. habe auch nicht geprüft ob M. V. berechtigt gewesen sei im Namen der D. Bau GmbH aufzutreten, Angebote zu legen oder Aufträge anzunehmen. Anmeldungen von Arbeitern der D. Bau GmbH bei der Sozialversicherung bzw. Aufenthaltsbewilligungen von Arbeitern der D. Bau GmbH habe die Bw. ebenfalls nicht abverlangt. Unterlagen wie Bautagesberichte, Regiestundenliste usw., aus denen ersichtlich sei, welche Arbeiter der D. Bau GmbH wann und wie lange auf den einzelnen Baustellen tätig gewesen seien habe die Bw. nicht vorgelegt. Betreffend die Rechnungs- und Zahlungsgebarung sei nur bekannt gegeben worden, dass sämtliche Agenden in diesem Zusammenhang M. V. wahrgenommen habe. Da der im Namen der D. Bau GmbH auftretende M. V. zum Zeitpunkt der Leistungserbringung weder Geschäftsführer noch Angestellter der D. Bau GmbH gewesen sei und die D. Bau GmbH die in Rechnung gestellten Leistungen mangels Arbeiter nicht habe erbringen können ging die Betriebsprüfung davon aus, dass die in den Rechnungen der D. Bau GmbH ausgewiesenen Leistungen von Schwarzarbeitern der Bw. erbracht worden seien, weshalb die in den Rechnungen der D. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer von der Bw. nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden könne. Zudem würden die Rechnungen der D. Bau GmbH nicht den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechen, weil in diesen nur Leistungsbeschreibungen wie z. B. "Kompletter Umbau inkl. diverser Handwerksarbeiten - schlüsselfertig Pauschale" enthalten seien die weder den Umfang noch die Art der Leistung genau beschreiben würden und die Bw. auch Stundenabrechnungen, Aufmassblätter oder sonstige Unterlagen in denen eine Leistungsbeschreibung zu erblicken wäre, nicht vorgelegt habe. Die Rechnungen der D. Bau GmbH würden auch aus diesem Grund nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. E. Bau GmbH Die E. Bau GmbH habe im Juni und Juli 1997 S 687.000,00 (netto) an die Bw. verrechnet. Die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer habe S 137.400,00 betragen und sei von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht worden. Zum Zeitpunkt der Leistungserbringung sei H. H. Gesellschafterin und Geschäftsführerin der E. Bau GmbH gewesen. Diese sei laut Bw. auch Ansprechpartnerin bei der E. Bau GmbH gewesen und habe die Zahlungen an diese Gesellschaft in Empfang genommen. Eine Abfrage im zentralen Melderegister habe ergeben, dass H. H. seit März 1999 in Wien gemeldet sei. Ein Kontakt zu H. H. habe jedoch nicht hergestellt werden können, da sich H. H. laut Auskunft der Bw. tatsächlich nicht in Österreich aufhalte. Die Bw. habe mehrere Zahlungsbestätigungen für in bar an die E. Bau GmbH ausbezahlte Beträge vorgelegt. Diese Bestätigungen seien offensichtlich von ein und derselben Person unterfertigt worden. Die Unterschriften auf den Zahlungsbestätigung würden jedoch nicht mit den deutlich lesbaren Unterschriften von H. H. auf den Umsatzsteuervoranmeldungen der E. Bau GmbH übereinstimmen. Die Bw. habe in einer Vorhaltsbeantwortung H. H. als alleinige Empfängerin der Bargeldbeträge angeführt und erst im Zuge von weiteren Besprechungen bekannt gegeben, dass eine weitere Person Gelder im Namen der E. Bau GmbH in Empfang genommen habe. Der Name dieser Person sei der Betriebsprüfung aber nicht bekannt gegeben worden. Betreffend die Leistungen der E. Bau GmbH habe die Bw. pauschale Auftragsbestätigungen vorgelegt. Leistungsnachweise wie Aufmassblätter oder Regiestundenlisten, die die Leistungserbringung durch die E. Bau GmbH bestätigen würden seien von der Bw. hingegen nicht vorgelegt worden. Die einzigen Unterlagen die einen Bezug zur E. Bau GmbH aufweisen würden, seien Anmeldungen von Arbeitern der E. Bau GmbH zur Sozialversicherung gewesen. Diese seien aber kein Nachweis dafür, dass die E. Bau GmbH auf Baustellen der Bw. tatsächlich tätig gewesen sei. Da alle vorgelegten Zahlungsbelege nicht von der Gesellschafter - Geschäftsführerin H. H. sondern von einer nicht näher bezeichneten Person unterfertigt worden seien und die Bw. ein tatsächliches Tätigwerden der E. Bau GmbH nicht nachgewiesen habe, sei für die Betriebsprüfung erwiesen, dass die E. Bau GmbH die an die Bw. verrechneten Leistungen nicht erbracht habe. Diese seien laut Betriebsprüfung von Schwarzarbeitern der Bw. erbracht worden, weshalb die in den Rechnungen der E. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer von der Bw. nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden könne. Zudem würden die Rechnungen der E. Bau GmbH nicht den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechen, weil die E. Bau GmbH gemäß einer vom Finanzamt durchgeführten Erhebung zum Zeitpunkt der Rechnungslegung nachweislich nicht an der in den Rechnungen ausgewiesenen Adresse etabliert gewesen sei. In den Rechnungen der E. Bau GmbH seien zudem nur Leistungsbeschreibungen wie z. B. "Lieferung von Stahlzargen inklusive Türblätter u. Beschläge, Estrich hergestellt inkl. Randstreifen usw. enthalten die weder den Umfang noch die Art der Leistung genau beschreiben, wobei die Bw. auch Stundenabrechnungen, Aufmassblätter oder sonstige Unterlagen in denen eine Leistungsbeschreibung zu erblicken wäre, nicht vorgelegt habe. Auch aus diesen Gründen würden die Rechnungen der E. Bau GmbH nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen. F. Bau GmbH Die F. Bau GmbH habe im Mai 1997 den Betrag von S 450.000,00 (netto) an die Bw. verrechnet. Die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer habe S 90.000,00 betragen und sei von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht worden. Gesellschafter - Geschäftsführer der F. Bau GmbH zum Zeitpunkt der Rechnungslegung sei R. M. gewesen. Eine Meldeabfrage habe ergeben, dass R. M. im Mai 1995 vom Gefangenenhaus Wien nach unbekannt abgemeldet worden sei. Aufgrund einer Abfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse sei festgestellt worden, dass die F. Bau GmbH in den Monaten April und Mai 1997 einen einzigen Arbeiter bei der Sozialversicherung angemeldet habe. Laut Aktenlage habe die F. Bau GmbH von Februar bis Mai 1997 zudem rund S 17,0 Mio. an weitere Firmen verrechnet. Eine Umsatzsteuerprüfung bei der F. Bau GmbH habe ergeben, dass es sich bei sämtlichen Fakturen der F. Bau GmbH um Rechnungen handle, denen kein Leistungsaustausch zugrunde liege. Die Bw. habe keine Unterlagen vorgelegt, die belegen könnten, mit welchen Arbeitern die in der Rechnung der F. Bau GmbH ausgewiesenen Leistungen erbracht worden seien. Es seien keine Leistungsnachweise der F. Bau GmbH wie Stundenabrechnungen, Bautagebücher, Aufmassblätter usw. vorgelegt worden, die eine Leistungserbringung nachweisen könnten. Als Kontaktperson zur F. Bau GmbH habe die Bw. über Vorhalt R. M. angegeben. Der laut Vorhaltsbeantwortung für sämtliche Tätigkeiten von der Auftragsübernahme bis zur Entgegennahme von Geldbeträgen verantwortliche R. M., sei während des Leistungszeitraumes in Wien nicht aufrecht gemeldet und zum Zeitpunkt der Betriebsprüfung nicht greifbar gewesen. Aufgrund der getroffenen Feststellungen sehe es die Betriebsprüfung als erwiesen an, dass die in der Rechnung der F. Bau GmbH ausgewiesenen Leistungen tatsächlich von Schwarzarbeitern der Bw. erbracht worden seien. Die in der Rechnung der F. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer könne daher nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden. Zudem würde die Rechnung der F. Bau GmbH nicht den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechen, weil diese nur die Leistungsbeschreibungen "Maurer u. Verputzarbeiten laut Vereinbarung" enthalte, womit weder der Umfang noch die Art der Leistung genau beschrieben sei. Die Bw. habe auch keine Stundenabrechnungen, Aufmassblätter oder sonstige Unterlagen in denen eine Leistungsbeschreibung zu erblicken wäre vorgelegt. Auch aus diesem Grund sei die in der Rechnung der F. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar. G. Bau GmbH Die G. Bau GmbH habe von Mai bis September 1997 Rechnungen über S 280.314,40 (netto) an die Bw. gelegt. Die auf diese Rechnungen entfallende Umsatzsteuer habe S 56.062,88 betragen und sei von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht worden. Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Liquidator der G. Bau GmbH im Zeitraum der Rechnungslegung sei J. G. gewesen. Im gegenständlichen Zeitraum scheine zudem M. R. als weiterer selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer bzw. Liquidator im Firmenbuch auf. J. G. habe sich laut einer Meldeabfrage im September 1996 nach unbekannt abgemeldet. Ein Abfrage bei der Wiener Gebietskrankenkasse habe ergeben, dass die G. Bau GmbH im Mai 1997 fünf, im Juni 1997 vier, im Juli 1997 keine und im September 1997 nur einen einzigen Dienstnehmer gemeldet habe. Der Umstand, dass die letzte an die Bw. gelegte Faktura die Rechnungsnummer 127 aufweise, lasse den Schluss zu, dass die G. Bau GmbH an weitere Firmen Leistungen in Höhe eines Vielfachen der an die Bw. verrechneten Beträge, fakturiert habe. Dass diese Leistungen mit den bei der Sozialversicherung gemeldeten Arbeitern erbracht worden seien, sei laut Betriebsprüfung nicht glaubwürdig. Die Bw. habe über Vorhalt angegeben, dass J. G. bei der G. Bau GmbH für sämtliche Tätigkeiten, von der Auftragsübernahme über Preisangebote bis hin zur Entgegennahme von Geldbeträgen verantwortlich gewesen sei. Dieser habe sich aber bereits im Jahr 1996 nach unbekannt abgemeldet und sei auch während der Betriebsprüfung nicht auffindbar gewesen. Hinzu trete der Fall, dass der im Firmenbuch als weiterer Geschäftsführer bzw. Liquidator eingetragene M. R. gegenüber dem Finanzamt angegeben habe, dass J. G. für ihn seit Anfang des Jahres 1997 nicht mehr erreichbar gewesen sei, die G. Bau GmbH seines Wissens nach keinerlei Tätigkeit ausgeübt habe und der zum Zeitpunkt der Rechnungslegung im Firmenbuch eingetragene Sitz der G. Bau GmbH im August 1998 nach einer Zwangsräumung aufgelöst worden sei. Die Bw. habe keine Unterlagen vorgelegt, die Belegen würden, mit welchen Arbeitern die in den Rechnungen der G. Bau GmbH ausgewiesenen Leistungen erbracht worden seien. Es seien keinerlei Leistungsnachweise der G. Bau GmbH wie Stundenabrechnungen, Bautagebücher, Aufmassblätter usw. vorgelegt worden, die eine Leistungserbringung durch die G. Bau GmbH nachweisen könnten. Aufgrund der getroffenen Feststellungen gehe die Betriebsprüfung davon aus, dass die in den Fakturen der G. Bau GmbH ausgewiesenen Leistungen tatsächlich von Schwarzarbeitern der Bw. erbracht worden seien, weshalb die in den Rechnungen der G. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer von der Bw. nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden könne. Zudem würden die Rechnungen der G. Bau GmbH nicht den Formvorschriften des § 11 UStG 1994 entsprechen, weil die G. Bau GmbH nur bis August 1997 an der auf den Rechnungen ausgewiesenen Adresse etabliert gewesen sei, einzelne Rechnungen keinen Leistungszeitraum aufweisen würden und die Rechnungen mit Ausnahme der im September 1997 gelegten Faktura (diese weise allerdings eine falsche Adresse der G. Bau GmbH auf) nur Leistungsbeschreibungen wie "Maler u. Anstreicharbeiten", Baumeisterarbeiten" usw. enthalte würden, durch welche weder der Umfang noch die Art der Leistung genau beschrieben werde. Aufmassblätter oder sonstige Unterlagen die eine Leistungsbeschreibung im Sinne des § 11 UStG 1994 darstellen würden habe die Bw. ebenfalls nicht vorgelegt. Auch aus diesen Gründen sei die in den Rechnungen der G. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar. H. Bau GmbH Die H. Bau GmbH habe im April 1994 S 72.000,00 (netto) an die Bw. verrechnet. Die in dieser Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer habe S 14.400,00 betragen und sei von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht worden. Laut § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 müsse eine ordnungsgemäße Rechnung den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten. Dies treffe auf die Rechnung der H. Bau GmbH nicht zu, weil diese laut Erhebungen der Betriebsprüfung zum Zeitpunkt der Rechnungslegung an der in der gegenständlichen Rechnung ausgewiesenen Adresse weder ihren Sitz noch ein Büro gehabt habe. Auch der Gesellschafter- Geschäftsführer der H. Bau GmbH, G. S., habe im besagten Zeitraum nicht an dieser Adresse gewohnt. Zudem würde die Rechnung der H. Bau GmbH auch den Formvorschrift des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 nicht entsprechen, weil diese als Leistungsbeschreibungen nur den Vermerk "Maler u. Anstreicharbeiten" enthalte, wodurch weder der Umfang noch die Art der konkret erbrachten Leistungen genau beschrieben werde. Die Bw. habe kein Auftragsschreiben vorgelegt, aus dem der Umfang oder die genaue Art der Leistung hervorgehe. Auch Stundenabrechnungen, Aufmassblätter oder sonstige Unterlagen die eine Leistungsbeschreibung im Sinne des § 11 UStG 1994 darstellen würden habe die Bw. nicht vorgelegt. Auch aus diesem Grund sei die in der Rechnung der H. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar. I. Bau GmbH Die I. Bau GmbH habe im November und Dezember 1997 S 900.000,00 (netto) an die Bw. verrechnet. Die auf diesen Betrag entfallende Umsatzsteuer habe S 180.000,00 betragen und sei von der Bw. als Vorsteuer geltend gemacht worden. Laut § 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 müsse eine ordnungsgemäße Rechnung den Zeitraum der Leistungserbringung enthalten. Dieser werde in den Rechnungen der I. Bau GmbH nicht angeführt. Die in den Rechnungen der I. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer sei schon allein deshalb nicht als Vorsteuer abziehbar. Zudem würden die Rechnung der I. Bau GmbH auch den Formvorschrift des § 11 Abs. 1 Z. 3 UStG 1994 nicht entsprechen, weil diese als Leistungsbeschreibungen nur den Vermerk "Laut mündlichem Auftrag div. Fertigstellungsarbeiten" enthalten, wodurch weder der Umfang noch die Art der konkret erbrachten Leistungen genau beschrieben werde. Die Bw. habe keinerlei Auftragsschreiben vorgelegt, aus dem der Umfang oder die genaue Art der Leistung hervorgehe. Auch Stundenabrechnungen, Aufmassblätter oder sonstige Unterlagen die eine Leistungsbeschreibung im Sinne des § 11 UStG 1994 darstellen würden seien von der Bw. nicht vorgelegt worden. Auch aus diesem Grund sei die in den Rechnungen der I. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar. Abschließend sei betreffend des gesamten Erscheinungsbildes der oben angeführten Subfirmen darauf hinzuweisen, dass schon allein die Zahl der beanstandeten Firmen, die sämtliche die gleiche Problematik aufwerfen beträchtlich sei. Von sämtlichen Firmen seien keinerlei Leistungsnachweise vorgelegt worden. Die Bw. habe trotz langer Fristen kaum Unterlagen oder Zeugen (Geschäftsführer oder Arbeiter) ausfindig machen könne, um die Leistungserbringung durch die rechnungsausstellenden Unternehmen zumindest glaubhaft zu machen. Die Feststellungen seien daher vor allem Konsequenz des gesamtheitlich zu beurteilenden Sachverhaltes der Subfirmengebahrung der geprüften Gesellschaft. Vereinbarung J. GmbH Die J. GmbH habe sich mit einer 1993 abgeschlossenen Vereinbarung bereit erklärt gegen die Zahlung von S 700.000,00 Material und Geräte an die Bw. zu liefern. Diesen Betrag sei die in Konkurs gegangene Vorgängerin der Bw. der J. GmbH schuldig geblieben. Da die J. GmbH in ihrem Segment in Österreich eine quasi Monopolstellung gehabt habe, sei diese Vereinbarung von betrieblicher Notwendigkeit gewesen. In den Jahren 1994 und 1995 seien Zahlungen von S 350.000,00 erfolgt. Aufgrund dieser Zahlungen habe die Bw. 1994 und 1995 Vorsteuern von je S 58.333,33 geltend gemacht, die mangels Vorliegen einer Rechnungen iSd § 11 UStG 1994 nicht zu berücksichtigen seien. Die steuerliche Würdigung der getroffenen Feststellungen Zusammenfassend kam die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass die Bw. die in den Rechnungen der oben angeführten Firmen ausgewiesene Umsatzsteuer mangels Leistungsaustausch (A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F.- und G. Bau GmbH) und / oder wegen Mängeln der Rechnungslegung (A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F.-, H.- und I. Bau GmbH) nicht als Vorsteuer in Abzug bringen könne. Auch die Vorsteuern die die Bw. im Zusammenhang mit den Zahlungen an die J GmbH geltend gemacht habe, seien laut Betriebsprüfung nicht zu berücksichtigen. Dass die in den Rechnungen der Firmen A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F.- und G. Bau GmbH ausgewiesenen Leistungen erbracht wurden, sei laut Betriebsprüfung nicht in Frage zu stellen. Der von der Bw. diesbezüglich verbuchte Aufwand sei daher bei der Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen in voller Höhe zu berücksichtigen. Dies allerdings nicht als Fremdleistungsaufwand sondern als Personalaufwand der Bw. für nicht gemeldete Arbeiter. Die auf diesen Aufwand entfallenden Lohnabgaben seien mit 30% zu schätzen und bei der Ermittlung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 1995 und 1996 zu passivieren. Ebenso zu passivieren seien die sich aufgrund der Betriebsprüfung ergebenden Umsatzsteuermehrbeträge. Die Zahlungen der Bw. an die J. GmbH seien hingegen als Anlagevermögen zu aktivieren und auf 5 Jahre abzuschreiben. Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, verfügte die Wiederaufnahme der Umsatz- und Körperschaftsteuerverfahren 1994 und 1996 und erließ am 29. Juni 2000 die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1994 bis 1997. Grundlage für den Körperschaftsteuerbescheide 1997 war die von der Bw. eingereichte Körperschaftsteuererklärungen 1997. Mit Bescheiden vom 9. Mai 2001 wurde die Bw. zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 1998 veranlagt. Den Bescheiden wurden die von der Bw. eingereichte Abgabenerklärungen 1998 zugrunde gelegt. Die Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgte vorläufig. Im gemäß § 200 Abs. 2 endgültigen Umsatzsteuerbescheid 1998 wurden auf Rechnungen der Schleier Bau GmbH entfallende Vorsteuern von S 208.000,00 nicht berücksichtigt. Berufung vom 24. November 2000 Am 24.11.2000 hat die Bw. innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist gegen die Wiederaufnahmebescheide 1995 und 1996 und gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 1995 bis 1997 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. In der Berufung wurde ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide auf den Ergebnissen einer Betriebsprüfung für die Jahre 1993 bis 1996 sowie einer Umsatzsteuernachschau betreffend den Zeitraum Jänner 1997 bis Juni 1998 beruhen und mit Ausnahme der Feststellungen im Zusammenhang mit der J. GmbH zur Gänze angefochten werden. Die strittigen Punkte würden im wesentlichen in der Nichtanerkennung von Subunternehmerleistungen (Vorsteuerkürzungen 1995 bis 1998), in der Zurechnung dieser Leistungen an die Bw. sowie in der Versagung des Vorsteuerabzuges auf Grund von nach Ansicht der Betriebsprüfung nicht den Formerfordernissen des § 11 UStG entsprechenden Rechnungen, liegen. Vorweg wurde angemerkt, dass es im Abgabenrecht keine absolut verbindlichen Beweislastregelungen gebe. Das Problem der Beweislast entstehe im Abgabenverfahren aber dann, wenn trotz der amtswegigen Ermittlungspflicht und trotz der Mitwirkung der Parteien Tatsachen nicht feststellbar seien (Stoll, BAO 1756, vgl. VwGH 6.5.1995, 93/15/0060, Schimetscheck, ÖStZ 1994, 354). Komme der Abgabepflichtige seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, so sei dies keine Frage der Beweislastverteilung. Vielmehr werde die Behörde auf Grund der freien Beweiswürdigung Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder das Nichtvorhandensein eines bestimmten Sachverhaltes ziehen. Wenn also trotz des beiderseitigen Pflichtensystems Tatsachenfeststellungen nicht getroffen werden könnten, dann solle die Beweislast diejenige Seite treffen, zu deren Gunsten die entsprechende Tatsache wirken würde. Die Abgabenbehörde habe damit die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen, der Abgabenpflichtige für Tatsachen, die Begünstigungen, Steuerermäßigungen und ähnliches begründen bzw. die den Abgabenanspruch einschränken oder aufheben oder eine gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Deshalb bejahe der Verwaltungsgerichtshof die Beweislast generell dann, wenn jemand eine abgabenrechtliche Pflicht nicht erfüllt habe und behaupte, die Pflichterfüllung sei ihm schuldlos nicht möglich gewesen. Von der allgemeinen Beweislastverteilung abgesehen gebe es ausdrückliche gesetzliche Beweislasten wie etwa den § 163 BAO laut dem für Bücher und Aufzeichnungen die gemäß § 131 BAO geführt werden die Ordnungsmäßigkeitsvermutung gelte. Damit treffe die Behörde die Beweislast für die sachlichen Unrichtigkeit. Im vorliegenden Fall habe das Betriebsprüfungsverfahren keinen Hinweis für die mangelnde Ordnungsmäßigkeit der Buchführung der Bw. ergeben. Gemäß § 163 BAO bestehe daher auch die widerlegliche Vermutung der materiellen Richtigkeit der Buchhaltung der Bw.. Zur Problematik, inwieweit Mängel der Rechnungsausstellung insbesondere Adressenmängel oder Mängel bei der Beschreibung von Art und Umfang der erbrachten Leistungen den Vorsteuerabzug beim leistungsempfangenden Unternehmen verhindern könne wurde wie folgt Stellung genommen: Dem VwGH Erkenntnis vom 24.4.1996, 94/13/0133 liege ein Fall zugrunde bei dem durch unrichtige Adressenangabe die Identifikation des liefernden Unternehmers nicht möglich gewesen sei. Auch dem VwGH Erkenntnis vom 28.5.1997, 94/13/0230 liege ein Fall zugrunde, wo der rechnungsausstellende Unternehmer durch eine falsche Adressenangabe nicht identifizierbar gewesen sei. Der angeblich leistende Unternehmer sei amtlich nicht gemeldet gewesen, habe über keinen Telefonanschluss verfügt, sei steuerlich und gewerberechtlich nicht erfasst gewesen etc., kurzum das abgabenbehördliche Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass es sich um eine Scheinfaktura handle bzw. der angegebene Rechnungsaussteller nicht existiere. In beiden Fällen sei der Vorsteuerabzug zu Recht versagt worden, da durch die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmens dessen Identifikation nicht gewährleistet gewesen sei. Gemäß § 11 Abs. 3 UStG 1994 sei für die Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungserbringers und für die Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers jede Bezeichnung ausreichend, die eine eindeutige Feststellung des Kontrahenten ermögliche. Die genaue Wiedergabe etwa des protokollierten Firmenwortlautes und die vollständige Angabe der Anschrift in der Rechnung sei daher an sich nicht erforderlich (Dorazil - Frühwald - Mayr, USt-Kommentar 1972 bei gleicher Rechtslage). Gemäß § 11 Abs. 4 UStG 1994 könne die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden und des empfangenden Unternehmens auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole erfolgen, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet sei und diese Unterlagen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden seien. Kolacny - Scheiner (Fallbeispiele zur Umsatzsteuer) würden etwa eine Faktura durch VEW - Wien ohne Anschrift als ausreichend erachten, da durch die Kurzbezeichnung VEW der liefernde Unternehmer - Vereinigte Edelstahlwerke - ausreichend bezeichnet werde und die im vorliegenden Fall leicht feststellbare Angabe der Straße und Hausnummer in Wien entbehrlich sei. Zusammenfassend könne daher ausgeführt werden, dass die essentielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug unter anderem die eindeutige Identifizierbarkeit des Rechnungsausstellers anhand der in der Rechnung angeführten Identifikationsmerkmale sei. Die Angabe der Anschrift einer nachweislich existierenden Filiale an Stelle der Zentrale allein erscheine nicht geeignet den Vorsteuerabzug zu versagen. Im vorliegenden Fall werde die Richtigkeit der Adressen der C. Bau GmbH, E. Bau GmbH und H. Bau GmbH beanstandet. Die Feststellungen betreffend die C. Bau GmbH würden auf Ergebnissen des abgabenrechtlichen Erhebungsdienstes beruhen, die als unrichtig zurückzuweisen seien. Die auch mit dem Firmenbuch übereinstimmende Anschrift der C. Bau GmbH sei auf verschiedensten behördlichen Schriftstücken enthalten. So finde sich diese etwa auf den von der Gebietskrankenkasse gestempelten retournierten Arbeiteranmeldungen. Wäre dies nicht die richtige Anschrift gewesen, wären die Anmeldungen auch nicht aktenkundig, da sie ja sonst nie der C. GmbH und in der Folge der Bw. bzw. der Betriebsprüfung zugekommen wären. Die Faktura der E. Bau GmbH beinhalte die richtige Firmenbuchnummer und sei somit im Sinne der oben angeführten Rechtslage identifizierbar. Bezüglich der Rechnung der H. Bau GmbH werde auf die Ausführungen zu dieser Firma verwiesen. Die Feststellungen der Betriebsprüfung bei den Subunternehmern würden in einigen Fällen auf Erhebungen bei den Subunternehmern fußen. Wie mangelhaft diese durchgeführt worden seien, zeige die Erhebung im Falle der K. Bau GmbH. Da habe die Betriebsprüfung auf Grund einer Erhebung die Ansicht vertreten, dass die K. Bau GmbH an der in den Rechnungen angegebenen Adresse über keinen Firmensitz verfügt habe. Welche Beweiskraft diesen Erhebungen zukomme zeige ein Vollstreckungsauftrag des Finanzamtes für Körperschaften vom Mai 1996 inklusive Androhung der Versteigerung an ebendieser Adresse. Es wäre prüfenswert, wo die von der Versteigerung bedrohten Gegenstände gepfändet und wo sie abgeholt worden seien. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass der Einbringungsstelle des Finanzamtes für Körperschaften die Adresse der K. Bau GmbH seit Jahren bekannt gewesen sei und dort auch Vollzugsakte gesetzt worden seien, wohingegen die Betriebsprüfung erhoben habe, dass es diesen Firmensitz nicht gebe. Zu den von der Betriebsprüfung beanstandeten Gesellschaften bzw. Rechnungen wurde in der Berufung ausgeführt: A. Bau GmbH Die Feststellung, wonach der Gesellschafter - Geschäftsführer L. A. zum Leistungszeitpunkt nicht in Österreich gewesen sein konnte, da er bereits im März 1996 ausgewiesen worden sei, sei ebenso wie die daraus gezogenen Schlussfolgerung unrichtig. Zum Nachweis dafür werde die notariell beglaubigte Unterschrift des L. A. vom April 1997 vorgelegt. L. A. sei daher sehr wohl als Gesellschafter- Geschäftsführer der A. Bau GmbH tätig gewesen und gegenüber der Bw. auch in dieser Funktion aufgetreten.. Das die A. Bau GmbH nicht über genügend Arbeitskräfte zur Erbringung der an die Bw. fakturierten Leistungen verfügt habe, sei nicht schlüssig. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4.9.1986, 86/16/0114 habe die Abgabenbehörde die Beweislast für Tatsachen zu tragen, die den Abgabenanspruch begründen. Die vorliegenden Erhebungsergebnisse würden nicht ausschließen, dass sich die A. Bau GmbH unangemeldeter Arbeitskräfte bedient habe oder ihrerseits die Leistungen durch Subunternehmer habe erbringen lassen. Die von der A. Bau GmbH bei der Bw. erbrachten Leistungen hätten auch mit den offiziellen Arbeitskräften geleistet werden können. Die Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung hätten daher bloßen Spekulationscharakter. Den Angaben des ursprünglichen Geschäftsführers C. K., wonach die A. Bau GmbH anfangs nur Botendienste ausgeführt habe, sei entgegenzuhalten, dass per 25. Oktober 1996 der Baumeister A. H. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der A. Bau GmbH bestellt worden sei, was für einen Botendienst nicht nötig gewesen wäre. In der mit C. K. aufgenommene Niederschrift finde sich im übrigen kein Hinweis auf Botendienste. Die Feststellung der Betriebsprüfung sei daher unter der Voraussetzung, dass der Bw. keine Beweisergebnisse vorenthalten worden seien, auch aktenwidrig. Die Leistungserbringung durch die A. Bau GmbH sei nicht von der Bw. nachzuweisen. Die diesbezügliche Beweislast treffe die Abgabenbehörde. Deren Sachverhaltsergebnisse seien jedoch unrichtig (Nichtanwesenheit des L. A. in Österreich), unvollständig (Nichtberücksichtigung eines Baumeisters als gewerberechtlichem Geschäftsführer) und aktenwidrig (Botendienste der A. Bau GmbH). Die Bw. habe sich mittels eines Firmenbuchauszuges, einer Bescheinigung des Bundesministeriums für Soziales betreffend Ausländerbeschäftigung, einer Bestätigung des Finanzamtes für Körperschaften und des Gewerbescheines von der Unternehmereigenschaft der A. Bau GmbH überzeugt. Überdies sei ein Bonitätsreport beim KSV eingeholt worden. Was die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen anlange, werde auf die vorweggenommenen Ausführungen verwiesen. Es würden überwiegend Auftragsschreiben mit in der Baubrache üblichen Pauschalvereinbarungen existieren. Die Fakturen der A. Bau GmbH seien detailliert und würden Art und Umfang der erbrachten Leistungen beschreiben. Sie seien als ordnungsgemäß im Sinne des § 11 UStG zu bezeichnen. B. Bau GmbH Bei der B. Bau GmbH führe die mangelhafte Erhebungsarbeit der Betriebsprüfung zu völlig unrichtigen Schlussfolgerungen. Laut Betriebsprüfung sei B. K. bis Juli 1997 weder bei der B. Bau GmbH angestellt, noch laut Firmenbuch Geschäftsführer und somit vertretungsbefugt gewesen. Weit schwerer wiege jedoch die Tatsache, das für B. K. keine aufrechte Meldung in Wien seit 1976 vorliege. Wie könne jemand eine Firma vertreten, der in Wahrheit gar nicht im Inland gemeldet und daher nicht aufhältig sei. Nach Ansicht der Betriebsprüfung gebe es das nicht was nicht sein darf. B. K. sei selbstverständlich seit Juli 1996 Geschäftsführer der B. Bau GmbH und in Österreich aufhältig gewesen. Dies sei durch einen Firmenbuchauszug der B. Bau GmbH vom Oktober 1998 und die notariell beglaubigte Unterschrift des B. K. vom Juli 1996 nachgewiesen. Da der Sachverhalt unrichtig ermittelt worden sei, seien die Schlussfolgerungen der Betriebsprüfung nicht schlüssig. Es falle nicht in die Ingerenz der Bw. das Nummerierungssystem der B. Bau GmbH zu überprüfen und es gebe auch keine gesetzliche Vorschrift, die die Bw. hiezu verpflichten würde. Eine derartige Überprüfung wäre im Zuge einer Betriebsprüfung bei der B. Bau GmbH durchzuführen. Dass die B. Bau GmbH anderen geprüften Unternehmen dieselben Krankenkassenanmeldungen vorgelegt habe sei nicht ungewöhnlich, weil jeder um seinen Vorsteuerabzug besorgte Unternehmer, der bei der B. Bau GmbH Krankenkassenanmeldungen abverlangt habe, wohl auch dieselben Anmeldungen erhalten habe. Alles andere währe widersinnig. Diesbezüglich sei darauf hinzuweisen, dass Verweise auf Beweismittel, die einer Partei nicht zugänglich seien unzulässig seien. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9.4.1962, 528/59 sei es schon aus Gründen eines rechtsstaatlichen Verwaltungsverfahrens unzulässig einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei unzugänglich seien. Laut Betriebsprüfung bestehe ein offensichtliches Missverhältnis zwischen verrechneten Leistungen der B. Bau GmbH und der Anzahl der angemeldeten Arbeitskräfte. Durch die vorliegenden Erhebungsergebnisse sei aber nicht ausgeschlossen, dass sich die B. Bau GmbH unangemeldeter Arbeitskräfte bedient habe oder ihre Leistungen ihrerseits durch Subunternehmer erbracht habe. Die Schlussfolgerung wonach die Leistungen im Zweifel nicht der B. Bau GmbH sondern der Bw. zuzurechnen seien, sei willkürlich und von keinem Erhebungsergebnis gestützt. Die Erhebungsergebnisse seien teilweise unrichtig und würden dem öffentlichen Firmenbuchstand widersprechen (angebliche Nichtanwesenheit von B. K.). Hinsichtlich der Zurechnung der Arbeitskräfte an den Leistungsempfänger seien diese auch nicht schlüssig. Die Bw. habe sich durch Einholung eines Firmenbuchauszuges, eines Gewerbescheines, einer Bescheinigung des Bundesministeriums für Soziales betreffend Ausländerbeschäftigung und durch Einholung von KSV Auskünften von der Unternehmereigenschaft der B. Bau GmbH überzeugt. Damit habe die Bw. die Unternehmereigenschaft der B. Bau GmbH im Rahmen ihrer Zumutbarkeit überprüft. Bei den von der B. Bau GmbH verrechneten Leistungen handle es sich im wesentlichen um Personalgestellung. In den Rechnungen sei die Art der Leistung, nämlich die Personalgestellung und der Umfang nämlich die Zahl der Arbeiter im Leistungszeitraum angegeben. Die Fakturen seien daher als ordnungsgemäß im Sinne des § 11 UStG zu bezeichnen. C. Bau GmbH Die mangelhafte Erhebungsarbeit führe auch bei dieser Firma zu unrichtigen Schlussfolgerungen. Laut Handelsregisterauszug werde die C. Bau GmbH seit Februar 1998 vom Geschäftsführer V. F. vertreten. Da der Firmenbuchakt derzeit nicht beim Firmenbuchgericht einliege, könne eine notariell beglaubigte Unterschrift von V. F. nicht vorgelegt werden. Da die Voraussetzung für die Eintragung des Geschäftsführers im Firmenbuch jedenfalls eine notariell beglaubigte Unterschrift sei, habe sich V. F. entgegen der getroffenen Feststellung in Österreich aufhalten müssen. Überdies falle auf, dass sich die Meldeabfragen der Betriebsprüfung prinzipiell nur auf Wien beschränken würden. Der Firmensitz der Bw. sei im August 1999 von einem Mitarbeiter der Bw. besichtigt worden. Dieser habe festgestellt, dass es sich dabei um ein frisch renoviertes dreigeschossiges Wohnhaus handle, bei dem sich noch zu diesem Zeitpunkt am Postkasten die Aufschrift C. Bau GmbH vorgefunden habe. Ob die Renovierung der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Besichtigung durch den abgabenbehördlichen Erhebungsdienst noch im Gange war und diesem wegen der angeblichen Baufälligkeit eine nähere Visitierung nicht zumutbar erschienen sei, wäre noch klärenswert. Überdies finde sich in einem Aktenvermerk des Finanzamtes für Körperschaften der Hinweis, dass V. F. jedenfalls bis Ende 1997 an der im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse der C. Bau GmbH zu erreichen gewesen sei und diese Anschrift der Firmensitz der C. Bau GmbH gewesen sei. Diese Feststellungen würden jedenfalls den Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht widersprechen. Zur Feststellung hinsichtlich der angeblichen Identität von Rechnungsnummern der C. Bau GmbH bei anderen Firmen und zur Feststellung, dass angebliche Umsätze der C. Bau GmbH in zweistelliger Millionenhöhe an mehrere andere Firmen mit bloß vier angestellten Mitarbeitern erbracht worden wären, gelte dass zu diesen Punkten in anderen Fällen gesagte. Die Bw. sei nicht dazu verhalten Nummerierungssysteme ihrer Geschäftspartner zu überprüfen und es würden keine Erhebungsergebnisse vorliegen, die ausschließen, dass sich die C. Bau GmbH unangemeldeter Arbeitskräfte bedient oder ihre Leistungen ihrerseits durch Subunternehmer habe erbringen lassen. Im übrigen sei die Feststellungen von bloß vier vorhandenen Arbeitnehmern nicht nachvollziehbar, weil die C. Bau GmbH laut einer der Bw. übergebenen Personalstandsliste Ende 1997 zwölf Personen beschäftigt habe. Diese hätten durchaus ausgereicht, die von der Bw. beauftragten Leistungen zu erbringen. Wieso die der Betriebsprüfung vorgelegte Personalstandsliste nicht in die Würdigung der Betriebsprüfung einbezogen worden sei, sei unklar. Die Schlussfolgerungen hinsichtlich der eingesetzten Arbeitnehmer hätte bloßen Spekulationscharakter und seien nicht durch Beweisergebnisse gestützt. Die Betriebsprüfung habe es auch unterlassen den in Österreich ansässigen gewerberechtlichen Geschäftsführer über den Tätigkeitsbereich der C. Bau GmbH zu befragen. Die Bw. habe sich durch Einholung eines Firmenbuchauszuges vom 11.2.1998, eines Gewerbebescheides, einer Personalstandsliste per 31.12.1997, diverser Krankenkassenmeldungen und durch die Einholung einer KSV Bonitätsauskunft von der Unternehmereigenschaft der B. Bau GmbH überzeugt. Damit habe die Bw. die Unternehmereigenschaft der C. Bau GmbH im Rahmen ihrer Zumutbarkeit überprüft. Mit der C. Bau GmbH seien in der Baubranche übliche Pauschalvereinbarungen getroffen worden. In den Rechnungen der C. Bau GmbH seien Art und Umfang der Leistung ausreichend umschrieben. D. Bau GmbH Die Abmeldung eines Geschäftsführers bedeute nicht, dass der abgemeldete Geschäftsführer nicht in Österreich aufhältig sei. So sei es auch im Falle von M. V. der die D. Bau GmbH seit November 1995 als Gesellschafter - Geschäftsführer vertrete. Dies werde durch eine notariell beglaubigte Unterschrift des M. V. vom November 1995 bewiesen. Es sei jedoch korrekt, dass M. V. zum Zeitpunkt der Leistungserbringung noch nicht Geschäftsführer der D. Bau GmbH gewesen sei. Dieser sei gegenüber der Bw. als Vertreter ohne Vertretungsmacht aufgetreten. Daher werde beantragt, DI I. O. zu befragen in welcher Funktion und in welchem Auftrag M. V., namens der D. Bau GmbH aufgetreten sei. DI I. O. habe M. V. im November 1995 zum Geschäftsführer bestellt.

Normen und Schlagworte

SubunternehmerGeschäftsbeziehungenErweisbarkeitLeistungsaustauschZahlungsflussFirmenbuchauszügeGewerbescheinePersonalstandslistenKrankenkassenmeldungenFinanzamtsbestätigungBonitätsauskünfteNachweisExistenzLeistungen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0054-W/06
Stammnummer
27352
Gültig
16.03.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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