Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0054-W/06
1.) Vorliegen eines Leistungsaustausches zwischen der Bw. und ihren Subunternehmern 2.) Mangelhafte Rechnung der Subunternehmer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0054-W/06vom 16.03.2007Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Trotz der angeführten Auskünfte und Unterlagen kommt die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass den Fakturen der A.-, B-, C.-, D-, E-, F.- und G. Bau GmbH an die Bw. kein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt und diese nur zum Schein erstellt wurden. Dies wird im wesentlichen damit begründet:
dass die von der Bw. bekannt gegebenen Kontaktpersonen bei den Rechnung legenden Firmen zum Zeitpunkt der vorgeblichen Leistungserbringung nicht in Österreich gemeldet (aufhältig) waren (A.-, B., C.-, D.-, F.- und G. Bau GmbH) und durchgehend nicht ausfindig gemacht werden konnten (A.-, B-, C.-, D-, E-, F.- und G. Bau GmbH),
dass die Rechnung legenden Firmen zum Zeitpunkt der vorgeblichen Leistungserbringung nicht über genügend Mitarbeiter verfügt haben um die an die Bw. und an andere Firmen verrechneten Leistungen erbringen zu können (A.-, B., C.-, D.-, F.- und G. Bau GmbH) und
dass die Bw. trotz Aufforderung hierzu keine Unterlagen vorgelegt hat, die einen Leistungsaustausch zwischen ihr und den Rechnung legenden Firmen dokumentieren würden (A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F. und G. Bau GmbH).
Im Zuge des Berufungsverfahrens hat die Bw. den Feststellungen der Betriebsprüfung im wesentlichen entgegen gehalten:
dass sich die Kontaktpersonen bei den gegenständlichen Firmen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung sehr wohl in Österreich aufgehalten haben, was durch deren notariell beglaubigte Unterschriften auf diversen Firmenbucheingaben dokumentiert wird (A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F.- und G. Bau GmbH),
dass die an die Bw. verrechneten Leistungen auch von Schwarzarbeitern und / oder Subunternehmer der Rechnung legenden Firmen erbracht worden sein konnten (A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F.- und G. Bau GmbH),
dass die Bw. im Bezug auf die Firmen A.-, B.-, C.-, E.-, F.- und G. Bau GmbH Firmenbuchauszüge, Gewerbescheine, Personalstandslisten, Krankenkassenmeldungen, Bestätigungen des Finanzamtes, KSV Bonitätsauskünften etc. eingeholt und sich dadurch im Rahmen des ihr Zumutbaren von der Unternehmereigenschaft dieser Firmen überzeugt hat.
Abgesehen von den angeführten Einwendungen hat die Bw. die Einvernahme bzw. die neuerliche Einvernahme von A. H., DI W. C., H. P., DI I. O., Ing. E. P., H. M., J. G. und M. R. als Zeugen beantragt und im Bezug auf die Geschäftstätigkeit der F. Bau GmbH auf die Aussagen von Ing. M. U. vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hingewiesen.
Zum Berufungsvorbringen wird festgestellt, dass die Unterschrift auf diversen Firmenbucheingabe keinen Nachweis dafür darstellt, dass der Unterzeichner der jeweiligen Eingabe dauerhaft oder gar durchgehend in Österreich anwesend war. Der Bw. ist aber dahingehend Recht zu geben, dass sich die Kontaktpersonen der Bw. bei den gegenständlichen Firmen grundsätzlich auch ohne Meldung in Österreich aufgehalten haben können. Die Feststellung, dass die der Betriebsprüfung bekannt gegebenen Kontaktpersonen bei den gegenständlichen Firmen im hier relevanten Zeitraum nahezu durchgehend nicht in Österreich gemeldet waren, kann daher nicht als Nachweis dafür angesehen werden, dass die Geschäftsbeziehungen der Bw. zu den gegenständlichen Firmen nur vorgetäuscht waren. Es ist allerdings zu beachten, dass die Betriebsprüfung keine einzige der angegebenen Kontaktpersonen ausfindig machen und zur Geschäftsbeziehung mit der Bw. befragen konnte, obwohl die Bw. mit den gegenständlichen Firmen Umsätze in teils namhafter Größenordnung getätigt hat und einige Firmen noch bis kurz vor Beginn der Betriebsprüfung für die Bw. tätig waren. Dies ist ungewöhnlich und kann zumindest als Indiz dafür angesehen, dass es zwischen der Bw. und den gegenständlichen Firmen keinen Leistungsaustausch gegeben hat.
Der Einwand der Bw., dass die in den Eingangsfakturen der gegenständlichen Firmen ausgewiesenen Leistungen nicht nur von Schwarzarbeitern der Bw. sondern auch von Schwarzarbeitern und / oder Subunternehmern der gegenständlichen Firmen erbracht worden sein konnten ist grundsätzlich berechtigt. Daher stellt auch die Feststellung, dass die gegenständlichen Firmen zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nahezu durchgehend nicht über genügend angemeldete Mitarbeiter verfügt haben um die an die Bw. verrechneten Leistungen erbringen zu können, keinen Nachweis dafür dar, dass es sich bei den Fakturen der gegenständlichen Firmen nur um Deckungsrechnungen handelt. Zu beachten ist allerdings, dass die Bw. keinerlei überprüfbaren Angaben zu den auf ihren Baustellen konkret tätigen (Schwarz-) Arbeitern und / oder Subunternehmern der gegenständlichen Firmen gemacht hat und der Aufforderung der Betriebsprüfung Bautagesberichte, Regiestundenlisten etc. vorzulegen, aus denen ersichtlich ist, welche Arbeiter auf welcher Baustellen wann und wie lange eingesetzt waren, nicht nachgekommen ist. Die Nichtvorlage dieser Unterlagen stellt nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ein weiteres Indiz dafür dar, dass die Geschäftsbeziehung zu den gegenständlichen Firmen nur vorgetäuscht waren, zumal alle von der Bw. vorgelegten Auftragsschreiben an die gegenständlichen Firmen unter "Punkt 7.) SONSTIGES" folgenden Passus enthalten:
"Sie sind verpflichtet, entsprechend der ÖNORMEN Bautagesberichte zu führen, die wöchentlich nachweislich zu übergeben sind. In diese sind insbesondere das anwesende Personal einschließlich Bauleiter, sämtliche Besprechungen, der Baufortschritt und wesentliche die Baustelle betreffende Daten einzutragen."
Bei Vorliegen realer Geschäftsbeziehungen hätte die Bw. daher mühelos in der Lage gewesen sein müssen ihr Vorbringen, dass die gegenständlichen Firmen die an die Bw. verrechneten Leistungen auch mit Schwarzarbeitern und / oder Subunternehmern erbracht haben konnten zu präzisieren und einer Überprüfung zugänglich zu machen. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch auf die unwidersprochene Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung hinzuweisen, dass die Bw. während der Betriebsprüfung erklärt hat , dass sie sämtliche Baustellen auch im Bezug auf nicht angemeldete Arbeitskräfte peinlich genau kontrolliert hat. Damit hätte die Bw. aber auch ohne die in den Auftragsschreiben angeführten Bautagesberichte in der Lage sein müssen bekanntzugeben, wer, wann und wie lange auf ihren Baustellen tätig war.
Dem Berufungsvorbringen, dass die Bw. Firmenbuchauszüge, Gewerbescheine, Personalstandslisten, Krankenkassenmeldungen, Finanzamtsbestätigungen, KSV Bonitätsauskünften etc. eingeholt und sich dadurch im Rahmen des ihr Zumutbaren von der Unternehmereigenschaft der Rechnung legenden Firmen überzeugt hat, ist entgegenzuhalten, dass durch die angeführten Unterlagen und Auskünfte nur die rechtliche Existenz der gegenständlichen Firmen und der Umstand, dass diese im Wirtschaftsleben mit eigenen Arbeitskräften aufgetreten sind, nachgewiesen wird. Einen Nachweis dafür, dass der von der Betriebsprüfung bezweifelte und hier allein relevante Leistungsaustausch zwischen der Bw. und den gegenständlichen Firmen stattgefunden hat, stellen die angeführten Unterlagen hingegen nicht dar.
Auch die von der Bw. gestellten Anträge auf Einvernahme von A. H., DI W. C., H. P., DI I. O., Ing. E. H., H. M., J. G. und M. R. als Zeugen und der Hinweis auf die Aussagen von Ing. M. U. vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat stellen, wie aus den nachstehenden Ausführungen ersichtlich wird, keinen Nachweis dafür dar, dass die gegenständlichen Firmen Leistungen für die Bw. erbracht haben.
So gab etwa der gewerberechtliche Geschäftsführer der A. Bau GmbH, A. H., schriftlich bekannt, dass er keinen Einblick in auch nur irgendwelche Geschäftsverbindungen der A. Bau GmbH gehabt hat und die Bw. nicht kennt. Diese Angaben erscheinen im Hinblick auf die Geschäftsverbindung der A. Bau GmbH zur Bw. glaubhaft, zumal die Bw. zu keinem Zeitpunkt behauptet hat, dass A. H. in den hier allein relevanten Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der A. Bau GmbH involviert war und diesen bezeugen könnte.
DI W. C. war gewerberechtliche Geschäftsführer der C. Bau GmbH und sollte zum Tätigkeitsbereich der C. Bau GmbH befragt werden. Das DI W. C. in den hier relevanten Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der C. Bau GmbH in irgend einer Weise involviert war und diesen bezeugen könnte, hat die Bw. nie behauptet. Im Bezug auf die Einvernahme von DI W. C. wird demnach in Wahrheit die Aufnahme eines Erkundungsbeweises begehrt, zu dessen Aufnahme weder die Betriebsprüfung noch der Unabhängige Finanzsenat verpflichtet sind.
Der ehemalige Mitarbeiter der Bw., H. P., sollte bezeugen, dass er an der im Firmenbuch ausgewiesenen Adresse der C. Bau GmbH noch im August 1998 einen Postkasten mit der Aufschrift "C." vorgefunden hat. Dieser Umstand stellt keinen Nachweis dafür dar, dass die C. Bau GmbH im hier relevanten Zeitraum November 1997 bis Februar 1998 Leistungen für die Bw. erbracht hat. Dass H. P. in den hier relevanten Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der C. Bau GmbH involviert war und diesen bezeugen könnte, hat die Bw. nicht behauptet.
DI I. O. war im hier maßgeblichen Zeitraum der im Firmenbuch eingetragene Geschäftsführer der D. Bau GmbH und sollte Auskunft darüber geben, in welcher Funktion und in welchem Auftrag M. V. (der Kontaktmann der Bw. bei der D. Bau GmbH) gegenüber der Bw. aufgetreten ist. Dazu befragt, gab DI I. O. am 25. September 2001 zu Protokoll, dass er weder M. V. noch die Bw. kennt. Diese Angaben sind insoweit glaubhaft, als die Bw. nie behauptet hat, dass DI I. O. in den hier allein relevanten Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der D. Bau GmbH eingebunden war und diesen bezeugen könnte.
Ing. E. P war ab 26. Juni 1997 gemeinsam mit H. H. Geschäftsführer der E. Bau GmbH und konnte gemäß den im Arbeitsbogen der Betriebsprüfung erliegenden Unterlagen nicht ausfindig gemacht und zur Geschäftsbeziehung zwischen der E. Bau GmbH und der Bw. befragt werden. Dass Ing. E. P. in den hier allein relevanten Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der E. Bau GmbH involviert war und diesen bezeugen könnte, hat die Bw. nie behauptet.
H. M. hat gegenüber der Betriebsprüfung angegeben, dass er die gewerberechtliche Geschäftsführung bei der E. Bau GmbH nach nur 2 Monaten zurückgelegt hat, weil im kein Einblick in die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft gewährt wurde. Dass H. M. in den hier relevanten Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der E. Bau GmbH eingebunden war und diesen bezeugen könnte, hat die Bw. nie behauptet.
Dem Vorbringen, wonach es der Bw. im Gegensatz zur Betriebsprüfung gelungen ist den Aufenthaltsort von J. G., dem Geschäftsführer der G. Bau GmbH ausfindig zu machen, wurde von der Betriebsprüfung überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass der von der Bw. ausfindig gemachte J. G. mit dem Geschäftsführer der G. Bau GmbH nicht ident ist.
Der weitere Geschäftsführer der G. Bau GmbH, M. R., wurde vor Abschluss der Betriebsprüfung einvernommen und gab zu Protokoll, dass J. G. für ihn seit Anfang 1997 nicht mehr erreichbar war, die G. Bau GmbH seines Wissens keine Tätigkeit ausgeübt hat und deren Firmensitz am 27.8.1997 zwangsgeräumt wurde. Dass M. R. in den hier relevanten Leistungsaustausch zwischen der Bw. und der G. Bau GmbH eingebunden war und diesen bezeugen könnte, hat die Bw. nie behauptet. Mit dem Antrag, M. R. unter strafgerichtlich ahndbarer Wahrheitsverpflichtung nochmals zu vernehmen, wird daher in Wahrheit die Aufnahme eines Erkundungsbeweises begehrt, zu dessen Aufnahme weder die Betriebsprüfung noch der Unabhängige Finanzsenat verpflichtet sind.
Zum Nachweis dafür, dass die Geschäftsbeziehung zwischen der Bw. und der F. Bau GmbH keinesfalls nur vorgetäuscht war, hat die Bw. unter anderem auf die Ausführungen des Geschäftsführers der K. Bau GmbH, Ing. M. U., vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hingewiesen. Diese Ausführungen beziehen sich aber auf Leistungen der F. Bau GmbH an die K. Bau GmbH und stellen wiederum keinen Nachweis dafür dar, dass die F. Bau GmbH zu irgend einem Zeitpunkt auch für die Bw. tätig war und die an die Bw. fakturierten Leistungen erbracht hat.
Die Ausführungen in der Berufung und die der Berufung beigelegten Unterlagen sind daher nicht geeignet die berechtigten Zweifel am tatsächlich Bestand von Geschäftsbeziehungen zwischen der Bw. und den gegenständlichen Firmen zu zerstreuen. Im Hinblick darauf wurde die Bw. am 17. Juli 2006 ersucht, die zu den Eingangsrechnungen der gegenständlichen Unternehmen korrespondierenden Ausgangsrechnungen vorzulegen und unter Vorlage entsprechender Unterlagen für den Nachweis bekanntzugeben, in welcher Form (Banküberweisung, Barzahlung etc.) die beizubringenden Ausgangsrechnungen beglichen wurden. Mit Vorhalt vom 20. September 2006 wurde die Bw. zudem ein weiteres Mal aufgefordert die bereits von der Betriebsprüfung abverlangten Bautagesberichte, in welche laut Punkt 7 Abs. 3 der vorliegenden Auftragsschreiben insbesondere das anwesende Personal einschließlich Bauleiter, sämtliche Baubesprechungen, der Baufortschritt und wesentliche die Baustelle betreffende Daten einzutragen waren, vorzulegen. Diese abverlangten Unterlagen hat die Bw. bis zuletzt nicht vorgelegt.
Im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zu den Firmen A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F. und G. Bau GmbH ergibt sich daher folgendes Bild.
Keine einzige der von der Bw. bekannt gegebenen Kontaktpersonen bei den gegenständlichen Firmen konnte ausfindig gemacht und zu den von der Bw. behaupteten vertraglichen Beziehungen befragt werden. Welche Arbeiter und / oder Subunternehmer der gegenständlichen Firmen auf den Baustellen der Bw. konkret tätig waren hat die Bw. trotz mehrfacher Aufforderung nicht bekannt gegeben, obwohl sie die Baustellen laut eigenen Angaben peinlich genau kontrolliert hat und über Bautagesberichte hätte verfügen müssen, in denen das anwesende Personal einschließlich Bauleiter, sämtliche Besprechungen, der Baufortschritt und wesentliche die Baustelle betreffende Daten ausgewiesen werden. Die von der Bw. im Bezug auf die gegenständlichen Firmen vorgelegten Firmenbuchauszüge, Gewerbescheine, Personalstandslisten, Krankenkassenmeldungen, Bonitätsauskünften etc. stellen zwar Nachweise für die rechtliche Existenz der gegenständlichen Firmen und den Umstand, dass diese im Wirtschaftsleben mit eigenen Arbeitskräften aufgetreten sind dar, beweisen aber nicht, dass die gegenständlichen Firmen zu irgend einem Zeitpunkt Leistungen für die Bw. erbracht haben. Die von der Bw. beantragten Zeugen waren in die hier allein relevanten Geschäftsbeziehungen zu den gegenständlichen Firmen nicht involviert. Den auffindbaren und befragten Zeugen war die Bw. durchgehend nicht bekannt.
Die von der Bw. behauptete Geschäftsbeziehung zu den Firmen A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F. und G. Bau GmbH wird daher de facto nur durch einige undetaillierte Auftragsbestätigungen, durch ebenso undetaillierte Eingangsrechnungen und durch Barzahlungsbestätigungen dokumentiert. Dies ist ungewöhnlich und rechtfertigt die Annahme, dass die strittigen Rechnungen nur zum Schein erstellt wurden. Dies auch deswegen, weil alle von den Firmen A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F. und G. Bau GmbH in Rechnung gestellten Beträge in bar an die der Betriebsprüfung bekannt gegebenen Kontaktpersonen bezahlt worden sein sollen, welche wie bereits ausgeführt durchgehend nicht ausgeforscht und zu den vorgeblichen Geschäftsbeziehungen befragt werden konnten. Damit ist aber im Zusammenhang mit den von der Bw. behaupteten vertraglichen Beziehungen weder die Erbringung bestimmter Leistungen durch Firmen A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F. und G. Bau GmbH noch die Bezahlung der vorgeblich erbrachten Leistungen durch die Bw. hinreichend dokumentiert.
- Eingangsrechnungen der A.-, B-, C.-, D-, E-, F.- und G. Bau GmbH
Laut Betriebsprüfung ist die in den Eingangsrechnungen der A.-, B-, C.-, D-, E-, F.- und G. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer auch dann nicht als Vorsteuer abziehbar, wenn den Rechnungen ein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegt. Begründet wird dies damit, dass die Eingangsrechnungen keine detaillierten Leistungsbeschreibungen enthalten und die Bw. Stundenblätter, Aufmassblätter oder sonstige Unterlagen in denen eine solche Leistungsbeschreibung zu erblicken wäre, nicht vorgelegt hat.
In der Berufung wird dazu vorgebracht, dass überwiegend Auftragsschreiben mit in der Baubranche üblichen Pauschalvereinbarungen existieren und die Fakturen Art und Umfang der Arbeiten detailliert beschreiben. Weiters wird ausgeführt, dass es im Wirtschaftsleben unter Beachtung der Bestimmungen des § 11 UStG üblich ist Rechnungen zu legen und nicht wie es der Betriebsprüfung vorschwebt, Bücher zu schreiben.
Dazu führt die Betriebsprüfung in der Stellungnahme zur Berufung aus, dass die Auftragsschreiben allesamt auf "Diverse Baumeisterarbeiten - Pauschale" lauten und auch darin keine nähere Leistungsbeschreibung zu erblicken ist. Die Rechnungen der gegenständlichen Firmen lassen laut Betriebsprüfung zwar die Art der erbrachten Leistungen nicht aber deren Umfang erkennen. Zudem wird angemerkt, dass die Bw. sehr detaillierte Ausgangsrechnungen an ihre Auftraggeber gelegt hat.
Um die von der Bw. angesprochenen, in der Baubranche angeblich üblichen Usancen überprüfen zu können, wurde die Bw. am 17. Juli 2006 vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert die zu den Eingangsrechnungen der Firmen A.-, B-, C.-, D-, E-, F.- und G. Bau GmbH korrespondierenden Ausgangsrechnungen vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Bw. nicht nachgekommen. Im Hinblick darauf konnten die Angaben der Bw., dass die von den gegenständlichen Firmen gelegten Rechnungen den in der Baubranche üblichen Rechnungen entsprechen nur anhand der im Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung befindlichen Unterlagen überprüft werden. Diesbezüglich befinden sich im Arbeitsbogen über die Betriebsprüfung die nachstehend angeführte Eingangsrechnung der B. Bau GmbH vom 18.12.1996 betreffend die Bauvorhaben Y. Straße und X. Gasse 3 in XXXX Wien (Leistungszeitraum November - Dezember 96) und die nachstehend angeführten Ausgangsrechnung der Bw. an einen ihrer Auftraggeber vom 9.12.1996 betreffend das Bauvorhaben in XXXX Wien, X. Gasse 3 (Leistungszeitraum Februar bis Dezember 1996):
Eingangsrechnung der B. Bau GmbH Nr. XXX/96 vom 18.12.1996
|
|
Für diverse Bauarbeiten- Baustelle Y. Straße XXXX Wien (Wohnungen umbauen) und X. Gasse 3, XXXX Wien. Fertigstellen der Arbeiten für den Zeitraum November - Dezember 96 stellen wir Ihnen die Rechnung
|
|
|
|
|
|
Pauschale
|
300.000,00
|
|
+ 20% MWST
|
60.000,00
|
|
Gesamtsumme:
|
360.000,00
Ausgangsrechnung der Bw. Nr. RXXXXX/96 vom 9.12.1996
Betrifft: XXXX Wien, X. Gasse 3 - Instandsetzungsarbeiten durchgeführt
Leistungsdatum: Februar bis Dezember 1996
Wir danken für ihren Auftrag und erlauben uns wie folgt an Sie zu verrechnen:
|
Lichtkuppeln
|
|
|
|
|
2
|
Stk.
|
Lichthauben WEMALUX M
3.schalig opal/klar/opal aus Acrylglas, gewölbt, die Lichtkuppelschalen sind an keiner Stelle durchbohrt und in einem Alueinfaßrahmen randgeschützt befestigt, LD=100X250
|
a´S
|
5.934,00
|
S
|
11.868,00
|
2
|
Stk.
|
WEMA-Aufsetzkränze
Type: AK 30/2/-/100X250
|
a´S
|
5.385,00
|
S
|
10.770,00
|
1
|
Stk.
|
Lichthaube WEMALUX M
2-schalig, opal, aus Acrylglas, gewölb, die Lichtkuppelschale sind an keiner Stelle durchbohrt und in einem Alueinfaßrahmen randgeschützt be-festigt, LD=120X120
|
a´S
|
3.220,00
|
S
|
3.220,00
|
1
|
Stk.
|
WEMA-Aufsetzkranz
Type AK30/2/-/120X120
|
a´S
|
3.802,00
|
S
|
3.802,00
|
1
|
Stk.
|
WEMASMOG SK 232 Mechanismus
TYpe: Ö-M-SLE NACH TRVB 125, bestehend aus 1 24V= Antrieb 120 Ö-SLE 600 mm Hub (Solo) samt Beschlagssatz fürÖffnungswinkel 105° mit zusätzlichem Verriegelungshacken und schräg eingebautem Gleichstromantrieb für geringen Motorüberstand inkl. 1 Stk. Solo-Traversenbausatz SK 120 M
|
a´S
|
11.794,00
|
S
|
11.794,00
|
|
|
Zwischensumme
|
|
|
S
|
41.454,00
|
|
|
abzüglich 15% Rabatt
|
|
|
S
|
6.218,10
|
|
|
Summe Lichtkuppeln
|
|
|
S
|
35.235,90
|
|
|
|
|
|
|
|
Elektroinstallationen (die Seite 2 und 3 der Rechnung wurden nicht abgelichtet)
|
Installateurarbeiten
|
|
|
|
|
Ablaufleitung
|
|
|
|
|
5
|
Stk.
|
Ablaufstränge komplett erneuert inkl. aller Stemmarbeiten sowie alle Wohnungszuleitungen angeschlossen und die gesamte Anlage wieder in Betrieb genommen
|
a´S
|
80.000,00
|
S
|
400.000,00
|
1
|
Stk.
|
Kellerkanal inkl. alle Putzschächte erneuert und mit Fallsträngen verbunden sowie die gesamte Anlage in Betrieb genommen
|
a´S
|
200.000,00
|
S
|
200.000,00
|
Wassersteigstränge
|
|
|
|
|
3
|
Stk.
|
Kaltwassersteigstränge erneuert inkl. Isolierung, div. Absperrarmaturen sowie aller Stemmarbeiten, weiters wurden alle Wohnungszuleitungen wieder angeschlossen und die komplette Anlage in Betrieb genommen
|
a´S
|
90.000,00
|
S
|
270.000,00
|
Gasleitung
|
|
|
|
|
1
|
Stk.
|
Gassteigstrang inkl. alle Wohnungszuleitungen erneuert, Leitungen kommissioniert und die komplette Gasanlage in Betrieb genommen
|
a´S
|
150.000,00
|
S
|
150.000,00
|
|
|
Summe Installateurarbeiten
|
|
|
S
|
1.020.000,00
|
|
|
|
|
|
|
|
ZUSAMMENSTELLUNG.
|
|
|
|
|
|
|
|
|
Summe Lichtkuppeln
|
|
|
S
|
35.235,90
|
|
Summe Elektroinstallationen
|
|
|
S
|
450.000,00
|
|
Summe Installateurarbeiten
|
|
|
S
|
1.020.000,00
|
|
Zwischensumme
|
|
|
S
|
1.505.235,90
|
|
zuzüglich 20% Mehrwertsteuer
|
|
|
S
|
301.047,18
|
|
GESAMTSUMME
|
|
|
s
|
1.806.283,08
Wie aus der Gegenüberstellung ersichtlich ist, kann anhand der Eingangsrechnung der B. Bau GmbH nicht festgestellt werden, welche Leistungen diese Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben in XXXX Wien, X. Gasse 3 konkret erbracht hat. Aus der Ausgangsrechnung ist aber auch nicht feststellbar wie die von der B. Bau GmbH allenfalls erbrachten Leistungen an den Auftraggeber der Bw. weiterfakturiert wurden. Zudem wird durch die Gegenüberstellung der Rechnungen erkennbar, dass die Leistungsbeschreibung in der Faktura der B. Bau GmbH den in der Baubranche üblichen Usancen ganz offensichtlich nicht entspricht, wobei die Leistungsbeschreibungen in den anderen strittigen Rechnungen die in etwa gleiche Aussagekraft aufweisen.
Nach § 11 Abs. 1 Z 3 UStG 1994 müssen Rechnungen die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung enthalten. Dieser Anforderung entsprechen die Rechnungen der Firmen A.-, B-, C.-, D-, E-, F.- und G. Bau GmbH nicht. Die in den strittigen Rechnungen fehlenden Angaben könnten gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 grundsätzlich auch in anderen Belegen enthalten sein. Dies allerdings nur dann, wenn in den Rechnungen auf diese anderen Belege verwiesen wird. Derartige Verweise befinden sich in den strittigen Rechnungen nicht. Die Rechnungen der gegenständlichen Firmen enthalten daher nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben und würden selbst dann nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn ihnen ein tatsächlicher Leistungsaustausch zugrunde liegen würde. Davon ist aber, wie oben ausführlich dargelegt, nicht auszugehen.
Eingangsrechnungen der H.- und I. Bau GmbH
Die in der Eingangsrechnung der H. Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer wurde laut Betriebsprüfung nicht als Vorsteuer anerkannt, weil diese Art und Umfang der erbrachten Leistungen nicht hinreichend beschreibt und zudem eine Adresse aufweist, an der die H. Bau GmbH weder ihren Sitz noch ein Büro gehabt hat. Die Eingangsrechnungen der I. Bau GmbH berechtigen laut Betriebsprüfung hingegen deswegen nicht zum Vorsteuerabzug weil sie Art und Umfang der erbrachten Leistungen nicht hinreichend beschreiben und zudem keinen Leistungszeitraum ausweisen.
Die Feststellung, dass in der Rechnung der H. Bau GmbH eine Adresse ausgewiesen wird, an der die H. Bau GmbH weder ihren Sitz noch ein Büro gehabt hat, wird von der Bw. im Ergebnis nicht bekämpft. Diese führt dazu lediglich aus, dass sie über eine die H. Bau GmbH betreffende Bonitätsauskunft verfügt in der ebenfalls nicht die im Firmenbuch eingetragene Adresse der H. Bau GmbH aufscheint. Im übrigen vermeint die Bw., dass gemäß
§ 11 Abs. 3 UStG 1994 für die Angabe des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers jede Bezeichnung ausreichend ist, die eine eindeutige Feststellung des Kontrahenten ermöglicht, weshalb die genaue Wiedergabe des protokollierten Firmenwortlautes und die vollständige Angabe der Anschrift in der Rechnung nicht erforderlich ist. Gemäß
§ 11 Abs. 4 UStG 1994 kann laut Bw. die Angabe des Namens und der Anschrift des leistenden Unternehmens auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole erfolgen, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Rechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist und diese Unterlagen sowohl beim Aussteller als auch beim Empfänger der Rechnung vorhanden sind.
Zu den Ausführungen der Bw. wird angemerkt, dass Rechnungen nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers und den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt, enthalten müssen. Gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird. Urkunden die nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthalten, sind nicht als Rechnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen und berechtigen nicht, wie bereits im Zusammenhang mit den Rechnungen der A.-, B-, C.-, D-, E-, F.- und G. Bau GmbH ausgeführt, zum Vorsteuerabzug. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies ist auch dann der Fall, wenn die Urkunden entgegen der Vorschrift nicht den Namen und die richtige Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten (vgl. VwGH 1.6.2006, 2004/15/0069 u. a..) oder den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführen (vgl. VwGH 26.4.2004, 2004/15/0004 u. a.). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben begnügt, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Das Berufungsvorbringen betreffend die Rechnungen der H.- und I. Bau GmbH beschränkt sich im wesentlichen auf die Ansicht, dass Informationen betreffend den Namen und die Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers und wohl auch betreffend den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung auch durch andere Mittel nachgewiesen werden dürften. Dies ist gemäß
§ 11 Abs. 2 UStG 1994 aber nur unter der Voraussetzung der Fall, dass die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben in anderen Belegen enthalten sind, auf die in der Rechnung verwiesen wird. Dass die H. Bau GmbH an der in ihrer Rechnung an die Bw. genannten Anschrift zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung existiert hat, hat die Bw. weder behauptet noch nachgewiesen. Dass die Rechnungen der I. Bau GmbH keine Angaben über den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung enthalten, ist ebenso evident, wie der Umstand, dass diese Rechnungen nicht auf Belege verweisen in denen diese Angaben enthalten wären. Die angeführten Rechnungen enthalten daher nicht die in § 11 Abs. 1 UStG 1994 geforderten Angaben und berechtigen somit auch nicht zum Vorsteuerabzug.
- Zahlungen an die J. GmbH
Die Zahlungen an die J. GmbH sind laut Bw. und Betriebsprüfung 1994 zu aktivieren und auf den Zeitraum von 5 Jahren abzuschreiben. Gegen die Berücksichtigung eines Investitionsfreibetrages von 10% der 1994 zu aktivierenden Beträge hat sich die Betriebsprüfung nicht ausgesprochen. Dass die teils 1994 und teils 1995 erfolgten Zahlungen an die J. GmbH nicht zur Geltendmachung von Vorsteuern berechtigen, hat wiederum die Bw. außer Streit gestellt. Diese sind daher zu eliminieren, wodurch sich die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen der Jahre 1994 und 1995 entsprechend erhöhen.
Zusammenfassend wird festgestellt, dass es sich bei den Rechnungen der Firmen A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F.- und G. Bau GmbH um Deckungsrechnungen für Leistungen, die von Schwarzarbeitern der Bw. erbracht wurden. Die in diesen Rechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer kann von der Bw. nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, was zu einer Erhöhung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1995 bis 1998 führt. Die daraus resultierenden Umsatzsteuermehrbeträge werden passiviert, wodurch sich die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 1995 bis 1998 vermindern. Ebenfalls zu passivieren ist die für die Schwarzarbeiter der Bw. abzuführende Lohnsteuer. Dies führt zu einer weiteren Verminderung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 1995 bis 1998. Die zu passivierende Lohnsteuer wird mit 30% der in den Rechnungen der Firmen A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F.- und G. Bau GmbH ausgewiesenen Nettobeträge geschätzt, zumal sich die Bw. gegen diese Schätzung nur dem Grunde nicht aber der Höhe nach ausgesprochen hat.
Die in den Rechnungen der H.- und I.- Bau GmbH ausgewiesene Umsatzsteuer kann von der Bw. nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden, weil diese Rechnungen nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben enthalten und auch nicht auf Belege verweisen in denen die Angaben enthalten wären. Dadurch erhöht sich die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage 1997. Die Passivierung der Umsatzsteuermehrbeträge führt zu einer Verminderung der Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 1997.
Die Zahlungen an die J. GmbH werden 1994 aktiviert und auf den Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben. 1994 wird ein Investitionsfreibetrag von 10% des zu aktivierenden Betrages berücksichtigt. Die Aktivierung der Zahlungen erhöht die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage 1994. Der Investitionsfreibetrag und die Abschreibungen vermindern die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 1994 bis 1998. Die im Zusammenhang mit den Zahlungen an die J. GmbH 1994 und 1995 geltend gemachten Vorsteuern werden nicht berücksichtigt. Die sich dadurch ergebenden Umsatzsteuermehrbeträge werden passiviert. Dies führt zu einer Erhöhung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1994 und 1995 und vermindert die Körperschaftsteuerbemessungsgrundlagen 1994 und 1995.
Dem Umstand, dass die Bw. 1996 im Bezug auf die Körperschaftsteuer auf eine abweichendes Wirtschaftsjahr umgestiegen ist, wird Rechnung getragen.
Zur Frage der Vertretung der Bw. und zu den im Rahmen des Berufungsverfahrens gestellten Anträgen auf Beibringung von Unterlagen durch den ehemaligen Masseverwalter der Bw. wird der Vollständigkeit halber und ergänzend angemerkt, dass die Bw. ab 10. März 1994 vom Gesellschafter - Geschäftsführer M. K. vertreten wurde. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 6. April 2001 wurde über das Vermögen der Gesellschaft der Konkurs eröffnet und Rechtsanwalt Dr. M. S. zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. August 2004 wurde der Konkurs aufgehoben und Rechtsanwalt Dr. M. S. von seiner Funktion als Masseverwalter enthoben. Daraus folgt, dass zur Vertretung der Bw. im gegenständlichen Verfahren bis zum 6. April 2001 M. K., vom 6 April 2001 bis zum 19. August 2004 der Masseverwalter Dr. M. S. und ab 19. August 2001 wiederum M. K. berufen war. Daran vermag nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Bw. am 16. Dezember 2004 von Amts wegen im Firmenbuch gelöscht wurde, da der Löschung einer GmbH im Firmenbuch laut übereinstimmender Rechtsprechung der Höchstgerichte bloß deklaratorische Bedeutung zukommt (z. B. OGH 10.4.1991, 2 Ob 518/91; VwGH 17.12.1993, 92/15/0121) und eine GmbH auch nach ihrer Löschung im Firmenbuch fortbesteht, solange Vermögen vorhanden ist und Rechtsbeziehungen zu Gläubigern oder Schuldner bestehen bzw. solange noch Abwicklungsbedarf vorhanden ist (OGH 24.3.1987, 2 Ob 610/86; VwGH 20.9.1995, 95/13/0068).
Rechtsanwalt Dr. M. S. wurden mit 19. August 2004 von seiner Funktion als Masseverwalter der Bw. enthoben, war zur Vertretung der Bw. im gegenständlichen Verfahren nicht mehr berufen und hat zudem dem zur Vertretung der Bw. berufenen M. K. die Ermächtigung erteilt, die bei ihm befindlichen Unterlagen einzusehen und bei Bedarf auch abzulichten. Der im Berufungsverfahren gestellte Antrag von Dr. M. S. konkret zu bezeichnende Unterlagen abzuverlangen ist daher nicht verständlich. Dies auch deswegen, weil Dr. M. S. dem Unabhängigen Finanzsenat eine, an M. K. weitergeleitete, Aufstellung übermittelt hat, laut welcher er nur über Journale, FIBU-Konten, Kassa und Bankbelege und über die Lohnbuchhaltung der Jahre 1998 und 1999 verfügt. Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass die im Rahmen des Berufungsverfahrens abverlangten Bautagesberichte bereits im Zuge der Betriebsprüfung angefordert wurden und der Bw. lediglich ein weiteres Mal die Möglichkeit geboten wurde, ihr Vorbringen im Zusammenhang mit den Geschäftsverbindungen zu den Firmen A.-, B.-, C.-, D.-, E.-, F. und G. Bau GmbH unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, 16. März 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
SubunternehmerGeschäftsbeziehungenErweisbarkeitLeistungsaustauschZahlungsflussFirmenbuchauszügeGewerbescheinePersonalstandslistenKrankenkassenmeldungenFinanzamtsbestätigungBonitätsauskünfteNachweisExistenzLeistungen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0054-W/06
- Stammnummer
- 27352
- Gültig
- 16.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF