Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102891/2023
Rechtmäßigkeit eines Sicherstellungsauftrages
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102891/2023vom 23.09.2025Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Soeben angeführte Umstände lassen vermuten, dass keine Leistungen von den Unternehmungen ***VP***, ***2*** KFZ Service, ***3*** Automobiltechnik GmbH und ***R KFZ***-Technik GmbH an die Firma der Bf erbracht worden sind (siehe festgestellter Sachverhalt). Die anhand der soeben aufgezählten Zeugenaussagen und sonstigen offenbar gewordenen Auffälligkeiten begründete Vermutung wurde nicht entkräftet. Die Bf brachte letztlich beweislos vor, die betreffenden Unternehmen seien für sie tätig gewesen. Es wurden keine Unterlagen vorgelegt, die den Erhalt von Leistungen von den betreffenden Unternehmen (zB Anbote, Verträge, sonstige aussagekräftiger Schriftverkehr zur Geschäftsabwicklung und zum Leistungsinhalt mit dem Vertragspartner, Konkretisierung, welche Arbeiten konkret durchgeführt worden sind über die äußerst rudimentäre Leistungsbeschreibung in den Rechnungen hinaus, Angabe von Ansprechpersonen beim Leistungserbringer, etwa im Zuge der Auftragsvergabe oder auch bei Durchführung der Arbeiten) nachvollziehbar machen oder berechtigt darauf schließen lassen. Das Fehlen jeglicher Dokumentation erscheint im Geschäftsleben unüblich, es ist als Indiz gegen die Leistungserbringung durch die hier betroffenen Unternehmen zu werten. Wenn die Bf ausführt, die Beweislage lasse nicht den verlässlichen Schluss darauf zu, dass die Leistungen nicht von den hier betroffenen Unternehmen erbracht worden, zumal es auch sein könne, dass ein steuerliches Fehlverhalten dieser Unternehmen, das darin liegt, getätigte Einnahmen nicht in der Buchhaltung aufscheinen zu lassen, vorliegt und ein abweichendes Erscheinungsbild der Rechnungen im Falle des Auffindens beim Rechnungsadressaten, die Argumentation des Ausstellers im Verhältnis zum Finanzamt erleichtern würde, ist ihm zu entgegnen, dass dieser Geschehensablauf (die betreffenden Unternehmen haben die Umsätze tatsächlich erbracht) nicht denkunmöglich erscheint; die Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die berechtigten Zweifel am tatsächlichen Bestand von Geschäftsbeziehungen zwischen der Bf und den gegenständlichen Firmen völlig zu zerstreuen.
Die Feststellungen zum Inhalt der im Zuge der Außenprüfung beanstandeten Rechnungen, in denen die Unternehmungen ***1*** Transporte e.U., MS Express Transporte e.U., ***8*** Transporte e.U. und ***6*** Kleintransport KG als Rechnungsaussteller angeführt sind, basieren auf die vom bereits vom Betriebsprüfer getroffenen Feststellungen; zudem hat die erkennende Richterin auch in den Akt des mittlerweile zur Zahl GZ RV/7100313/2025 beim BFG anhängigen Abgabenfestsetzungsverfahrens Einsicht genommen, dessen Bestandteil auch Kopien der in der Niederschrift zur Schlussbesprechung vom 25.06.2024 aufgezählten bzw angesprochenen Rechnungen sind.
Den bereits im Zuge der Betriebsprüfung vorgehaltenen Feststellungen zu den Liefergebieten des Transportunternehmens der Bf (wozu Wien bzw Wien Umgebung in den angeführten Zeiträumen nicht gehört hat), ist die Bf nicht in einer die Behauptungsebene verlassenden Weise entgegengetreten; die Liefergebiete wurden auch im Zuge einer Einvernahme von ***VF*** am 24.08.2023 wie letztlich festgestellt aufgezählt. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit der ***Z Auftraggeber der Bf*** wird ergänzend darauf verwiesen, dass nach einer im Zuge der Außenprüfung seitens der ***Z Auftraggeber der Bf*** erteilten Auskunft bei länger andauernden Zustellungen in einem anderen Zustellgebiet die Abrechnung entsprechend umgestellt wird, was allerdings hier nicht der Fall war. Anstatt durch Vorlage zweckdienlicher Unterlagen zum exakten Umfang von bezogenen Transportleistungen und zur Verwertung von Touren in Wien und Umgebung bzw Weiterverrechnung an Kunden (zB im Verhältnis zu ***Y Auftraggeber der Bf*** Transport KG oder auch zur ***Z Auftraggeber der Bf***) zu konkretisieren, hat man es mit dem nicht nachprüfbaren Vorbringen bewenden lassen, es seien kurzfristig auch Touren in Schwechat und Gablitz oder aufgrund von Covid und Krankheitsausfällen in Wien und Wien Umgebung übernommen worden (vgl auch das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters in der mündlichen Verhandlung, wonach Wien und Wien Umgebung zwar nicht zu den Zustellgebieten der Firma der Bf zähle, die Sonderfahrten jedoch aufgrund von kurzfristigen Kapazitätsengpässen übernommen worden seien). ***VF*** gab zu Protokoll, dass ihm Aufträge aufgrund von Krankheitsausfällen von der ***Z Auftraggeber der Bf*** von der Lagerleiterin des Lagers der ***Z Auftraggeber der Bf*** in ***Ort23*** erteilt worden seien, belegen kann er dies nicht.
Die Feststellung, dass die betreffenden vom Betriebsprüfer beanstandeten und bei der Firma ***der Bf*** verbuchten Rechnungen ein völlig anderes Erscheinungsbild aufweisen, wie das Original einer Ausgangsrechnung der Firma ***6*** Kleintransport KG ist aktenkundig, das Original einer Ausgangsrechnung ist vom Steuerberater der Firma ***6*** Kleintransport KG (Mag. Dr. ***TN***) zur Verfügung gestellt worden. Ebenso hat der Steuerberater der Firma ***6*** Kleintransport KG am 22.11.2023 ein Ergänzungsersuchen der belangten Behörde vom 26.09.2023 beantwortet, in dem schriftlich bekannt gegeben wurde, es existierten keine Einnahmen von der Bf, wobei als Beilage zu dem Schreiben die Erlöskonten der Jahre 2020 bis 2021 (Betriebsende) und das bereits oben angeführte Rechnungsmuster mitgeschickt worden ist.
Zur allgemeinen Feststellung, wonach keine nachprüfbare Dokumentation zur Mittelherkunft existiert, wird festgehalten, dass nie etwas Gegenteiliges vorgebracht wurde. Die Erklärungen von ***VF*** bei seiner Einvernahme, wonach er sich Bargeld aus dem Familienkreis ausborge, das bei Bedarf aus dem Ausland (***Staat1*** oder ***Staat2***) in bar nach Österreich verbracht werde (es könne sich um Beträge von € 100.000 bis € 200.000 handeln), gehen über die Behauptungsebene nicht hinaus und vermögen bei der hier gegebenen Sachlage Unterlagen, die einer näheren Überprüfung dieses Vorbringens zugänglich sind, nicht zu ersetzen. Es ist zwar richtig, dass es der Bf freisteht, jederzeit Geld aus der Firma zu nehmen und dieses später zur Abdeckung von betrieblichen Verbindlichkeiten zu verwenden oder jederzeit Geld von außen zuzuführen, erfolgt dies aber, dann ist ein solches Vorbringen zu präzisieren und einer Überprüfung zugänglich zu machen, wozu die Bf - bei entsprechender Gestaltung und Beweisvorsorge - in der Lage sein müsste. Wird von Banküberweisungen - wie von ***VF*** bekräftigt aufgrund der "hohen Kursschwankungen" bzw weil Überweisungen über € 10.000 zu teuer seien bzw weil das Wechseln in Wechselstuben billiger ist als direkt bei Banken - abgesehen, hat die Bf den Nachteil aus dem dadurch bedingten Beweisnotstand selbst zu tragen; daran ändert auch der Umstand nichts, dass aus Kostengründen von Banküberweisungen abgesehen wurde; in solchen Fällen ist abzuwägen, ob höhere Kosten von Banküberweisungen nicht in Kauf genommen werden sollten, wenn man sich dadurch Nachweisschwierigkeiten erspart.
Die Feststellungen zur wirtschaftlichen Lage der Bf wurden nach Einsichtnahme in nachfolgend angeführte Unterlagen getroffen: Einkommensteuererklärungen der Bf für die Jahre 2016 bis 2021, Kontoauszug/betriebliches Girokonto, Kontoauszug/Abgabenkonto, Anlagenverzeichnis per 31.12.2022. Zum Liegenschaftsvermögen der Bf ist seitens der belangten Behörde ins Grundbesitzinformationssystem Einsicht genommen worden. Die Bf ist den Feststellungen nicht entgegengetreten und hat auch nicht aufgezeigt, dass die Einbringung der im Raum stehenden Abgabenschuld aufgrund anderer Umstände (zB allenfalls gravierend verbesserte Einkommenssituation der Bf im Jahr 2022 und danach, deutliche Veränderungen beim Anlagenbestand oder bei den Schulden im Vergleich zum 31.12.2022 oder allenfalls existente weitere Einkunftsquellen oder Vermögensgegenstände der Bf) gesichert erschiene.
Im Übrigen wird auf den Betriebsprüfungsbericht (Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 25.06.2024) verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung)
Gemäß § 232 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Gemäß § 232 Abs 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag zu enthalten: a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld; b) die Gründe aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt; c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann; d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.
Vorauszuschicken ist folgendes:
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid im Sinne des § 183 Abs 4 BAO, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende "Sofortmaßnahme", die dazu dient, selbst vor Feststellung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern dass es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach mit der Verwirklichung des abgabenrechtlich relevanten Sachverhaltes entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe sowie für die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind (vgl VwGH 30.06.2015, 2012/15/0165 mwN). Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist daher in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl VwGH 04.06.2009, 2007/13/0056 mwN). Da die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages die Verwirklichung jenes Tatbestandes voraussetzt, an den die Abgabepflicht geknüpft ist, muss - im Hinblick auf die auch für Sicherstellungsaufträge geltende Begründungspflicht im Sinne des § 93 Abs 3 lit a BAO - die Verwirklichung dieses Tatbestandes in der Begründung des Sicherstellungsauftrages oder in der diesen bestätigenden Entscheidung dargetan werden. Die Begründung muss in diesem Zusammenhang jedenfalls erkennen lassen, welcher konkrete Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde und welche Erwägungen im Rahmen der Beweiswürdigung dafür maßgebend waren (vgl VwGH 08.10.2020, Ra 2020/13/0044 mwN). Für die Feststellung des Sachverhaltes genügt im Falle eines Sicherstellungsauftrages die auf konkrete Umstände gestützte Vermutung, ohne dass bereits der Nachweis erbracht werden muss (vgl VwGH 28.02.2014, 2013/16/0053, VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0070, VwGH 14.02.2023, Ra 2020/13/0007).
Der - unter Beachtung dieser Vorgaben - festgestellte Sachverhalt verwirklicht nachfolgend angeführte Tatbestände, an die die Abgabenvorschriften eine Abgabepflicht knüpfen:
Umsatzsteuer
Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse und deren Würdigung (siehe die Punkt II.1 und II.2) konnte davon ausgegangen werden, dass die in den streitgegenständlichen Fakturen abgerechneten Leistungen tatsächlich nicht von den Unternehmungen ***VP***, ***2*** KFZ Service, ***3*** Automobiltechnik GmbH und ***R KFZ***-Technik GmbH erbracht worden sind. Wer die Leistungen tatsächlich erbracht hat bzw ob die in den streitgegenständlichen Fakturen abgerechneten Leistungen überhaupt bewirkt worden sind, konnte nicht nachvollzogen werden, zumal im Unternehmen der Bf jegliche Dokumentation dazu fehlt. Kann der wahre Lieferer trotz Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen nicht festgestellt werden, ist der Vorsteuerabzug mangels Nachweises der materiellen Voraussetzungen zu versagen; auf einen allfälligen guten Glauben des Rechnungsempfängers kommt es nicht mehr an (siehe VwGH 14.08.2023, Ra 2021/13/0096 unter Verweis auf EuGH 9.12.2021, C-154/20, Kemwater ProChemie sro, Rn 41 f sowie EuGH 11.11.2021, C-281/20, Ferimet, Rn 44 und 55; vgl auch BFG 23.03.2021, RV/7105669/2016, BFG 19.08.2022, RV/7100325/2022 oder BFG 01.08.2024, RV/7100854/2022). Auch eine zu Unrecht in Anspruch genommene Vorsteuer ist eine Abgabenschuld im Sinne des § 232 BAO (vgl VwGH 04.06.2009, 2006/13/0143).
Zu den Rechnungen in denen die Unternehmungen ***1*** Transporte e.U., ***5*** Transporte e.U. und ***8*** Transporte e.U. als Rechnungsaussteller genannt sind, wird zunächst festgehalten, dass diese erhebliche formelle Mängel aufweisen. Auf die Ausführungen dazu unter Punkt II.1 und II.2 wird verwiesen. Bei sonstigen Leistungen müssen Art und Umfang der Leistung ersichtlich gemacht werden (§ 11 Abs 1 Z 3 lit c UStG). Die Leistungsbeschreibung in den hier betroffenen Rechnungen (im Wesentlichen: Sonderfahrten und deren Anzahl ohne weitere Angaben) wird in dieser Hinsicht als unzureichend eingestuft (vgl BFG 12.10.2023, RV/7102642/2016; vgl auch UStR 1508 zu "Fuhrleistungen"); auch entsprechen die in den Rechnungen angegebenen Leistungszeiträume nicht den tatsächlichen Leistungszeiträumen. Nach der Rechtsprechung des VwGH steht auch bei formal mangelhaften Rechnungen der Vorsteuerabzug zu, wenn die materiellen Voraussetzungen nachgewiesen werden (VwGH 19.05.2020, Ro 2019/13/0030, gestützt auf EuGH 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06). Die Steuerverwaltung darf das Recht auf Vorsteuerabzug in einem solchen Fall nicht verweigern, wenn sie über sämtliche Daten verfügt, um zu prüfen, ob die für dieses Recht geltenden materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei darf sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken. Sie hat auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2016/15/0068, VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0020, VwGH 12.06.2019, Ro 2017/13/0011, jeweils mit Hinweis insbesondere auf das - die Bestimmungen des Art 226 Nrn 6 und 7 der Richtlinie 2006/112/EG behandelnde - Urteil EuGH 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06). Die für die Entstehung des Rechts auf Vorsteuerabzug erforderlichen materiellen Voraussetzungen sind in Art 168 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG aufgezählt. Demnach ist es erforderlich, dass der Betroffene Steuerpflichtiger (im Sinne der Richtlinie) ist und dass die zur Begründung des Abzugsrechtes angeführten Dienstleistungen vom Steuerpflichtigen auf einer nachfolgenden Umsatzstufe für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden und dass diese Dienstleistungen auf einer vorausgehenden Umsatzstufe von einem anderen Steuerpflichtigen erbracht wurden (vgl etwa EuGH 21.11.2018, C-664/16, Vadan, Rn 39; sowie neuerlich VwGH 21.11.2018, Ro 2016/13/0020 mwN).
Konkretisierend wurde gegenständlich nur vorgebracht, es seien tatsächlich entgeltlich unternommene Sonderfahrten in Gablitz, Schwechat oder Wien bzw Wien Umgebung verrechnet worden, ohne jegliche weitere Dokumentation zu liefern, um den Nachweis zu erbringen, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug (wozu auch der Leistungsbezug an sich bzw der Leistungsbezug von einem anderen Steuerpflichtigen gehört, siehe oben) erfüllt sind. Es sind aber nicht nur keine überprüfbaren Unterlagen darüber vorgelegt worden, was genau, wann, von wem, womit und wohin transportiert wurde (zB interne Aufzeichnungen über die Fahrten und über die verteilten Pakete, Ausgangsrechnungen der Firma der Bf an ihre eigenen Vertragspartner etc); ***VF*** gab zu Protokoll, dass Listen über die durchgeführten Fahrten und Fahrer geführt würden (Anmerkung: Auch der rechtsfreundliche Vertreter gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die Firma der Bf einige Zeit nach der Leistungserbringung Listen über übernommene Fahrten vom eigenen Auftraggeber - große Transportunternehmen - erhielte), die allerdings nicht aufbewahrt würden, was die mangelnde Sorgfalt noch verdeutlicht. Es bestehen auch Anhaltspunkte dafür, dass die in den Rechnungen verrechneten Leistungen nicht bzw nicht von den ebendort angeführten Unternehmungen erbracht worden sind (kein nachgewiesener Geldfluss, keinerlei betriebliche Dokumentation, fehlende personelle und sachliche Ressourcen zur fach- und zeitgerechten Leistungserbringung auf Ebene der betreffenden Unternehmungen, Auffälligkeiten bei den auf den Rechnungen angeführten KFZ-Kennzeichen etc, siehe Punkt II.1 und II.2). In Bezug auf die im Klammerausdruck genannten Umstände wird auf die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes zu Schein- oder Deckungsrechnungen verwiesen, wo gerade diese immer wieder als gegen eine Leistungserbringung bzw gegen eine Leistungserbringung durch die in Eingangsrechnungen angeführten Unternehmungen sprechend gewertet werden (siehe etwa BFG 01.08.2024, RV/7100854/2022, BFG 06.08.2024, RV/7102529/2019, BFG 18.02.2022, RV/7105104/2014, BFG 28.10.2021, RV/7400140/2020, BFG 22.11.2017, RV/7106143/2015, BFG 30.12.2014, RV/7101804/2013; vgl auch VwGH 29.11.2000, 95/13/0029, wonach ein Unternehmer, der sich bei der Durchführung eines ihm erteilten Auftrages eines Subunternehmers bedient, auch über Unterlagen verfügt, die den Leistungsaustausch zwischen Unternehmer und Subunternehmer dokumentieren können, während bei gänzlichem Fehlen derartiger Unterlagen die Schlussfolgerung zulässig ist, dass ein diesbezüglich behaupteter Leistungsaustausch nicht stattgefunden hat; siehe auch VwGH 26.06.2002, 2000/13/0013, wonach der Erweisbarkeit des Zahlungsflusses entscheidendes Gewicht zukommt). Im Lichte dessen kann keine Rede davon sein, dass - in diesem Verfahren zur Sicherstellung - der Nachweis vorgelegen wäre, dass die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug zweifelsfrei erfüllt gewesen sind. Der Umstand, dass der Bezug von Fremdleistungen bei einem Unternehmen wie der Firma der Bf notwendig sein mag, lässt noch nicht darauf schließen, dass die Leistungen von jenen Unternehmungen bezogen worden sind, die auf den Rechnungen als Leistungserbringer angeführt sind oder dass die Leistungen überhaupt erbracht worden sind. Die Leistungen könnten auch gar nicht oder schwarz von Arbeitskräften, die den auf den Rechnungen angeführten Unternehmungen nicht zuordenbar sind, erbracht worden sein, worüber dann von wem auch immer im Namen irgendeines existenten, dem Rechnungsaussteller bekannten Unternehmens Rechnungen ausgestellt werden. Die bloße Möglichkeit, dass bei der gegenständlichen Tätigkeit der Bf an sich die angeführten Tätigkeiten angefallen sein können, ersetzt keineswegs eine ausreichend klare und vollständige Dokumentation der Vertragsverhältnisse schon bei Geschäftsabschluss anhand derer eine verlässliche Nachvollziehbarkeit der fakturierten Leistungen gegeben wäre. Dies empfiehlt sich nicht nur, um im Nachhinein den in der Bundesabgabenordnung vorgesehenen Nachweisanforderungen zu genügen, sondern auch aus anderen Gründen (zB Zivilrecht, Gewährleistung). Diesbezüglich wird abschließend nochmals auf die bereits oben zitierte EuGH-Rechtsprechung (insbesondere Kemwater ProChemie sro) verwiesen. Der verwirklichte Tatbestand mit abgabenrechtlicher Relevanz ist darin zu erblicken, dass Vorsteuern geltend gemacht worden sind, ohne, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Bf hätte die Möglichkeit gehabt, durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich der Abgabenbehörde aufgrund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot.
Zwischenzeitig hat das Finanzamt Österreich am 27.06.2024 hinsichtlich der sicherzustellenden Abgabenansprüche Abgabenbescheide erlassen (Anmerkung: Die Bescheide sind nicht rechtskräftig, die Abgabenverfahren sind beim Bundesfinanzgericht anhängig). Der im Sicherstellungsauftrag erfasste USt-Betrag für das Jahr 2019 in Höhe von € 3.779,21 (betreffend die Firma ***4*** GmbH) hat in der Nachforderung für dieses Jahr keinen Niederschlag gefunden. In diesem Ausmaß steht fest, dass kein abgabenrelevanter Tatbestand verwirklicht ist. Der sicherzustellende Betrag (USt 2019) war demnach auf € 13.350 (geltend gemachte Vorsteuern aus Rechnungen, auf denen die Firmen ***1*** Transporte e.U. und ***2*** KFZ Service als Rechnungsaussteller angeführt sind) herabzusetzen.
Einkommensteuer
Betriebsausgaben sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl VwGH 08.02.2007, 2004/15/0102). Als Betriebsausgaben geltend gemachte Aufwendungen sind über Verlangen der Abgabenbehörde gemäß § 138 BAO nachzuweisen (vgl VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164). Zum Nachweis von Betriebsausgaben haben die Steuerpflichtigen gemäß § 138 BAO auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie deren Richtigkeit zu beweisen. Das Abverlangen von Zahlungsnachweisen für Aufwendungen, die man als Betriebsausgaben absetzen will, ist nicht unzumutbar. Der Nachweisbarkeit von Zahlungsflüssen an Subunternehmen kommt entscheidendes Gewicht zu; geht es doch zur Überprüfbarkeit vor allem darum festzustellen, wer letztlich Empfänger der Gelder war, die für die zugekauften Fremdleistungen Verwendung gefunden haben sollen (vgl auch BFG 18.02.2022, RV/7105104/2014). Bei der hier gegebenen Sachlage (nur handschriftliche oder mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte Hinweise auf den Rechnungen, die verrechneten Beträge seien an einem bestimmten Datum bar erhalten worden oder handschriftlich ausgefüllte Quittungen, die an den Rechnungen angeheftet worden sind, keine Registrierkassenbelege, Fehlen jeglicher Aufzeichnungen dazu, wer die Gelder entgegengenommen haben soll, keine Dokumentation zur Mittelherkunft der Bargelder) ist nicht überprüfbar, ob das Vermögen der Bf in den gegenständlichen Zeiträumen tatsächlich durch die behaupteten Aufwendungen gemindert wurde. Sohin kann aber nicht unterstellt werden, dass tatsächlich Geldflüsse in der behaupteten Höhe stattgefunden haben. Dies gilt umso mehr in Zusammenschau mit dem Umstand, dass begründete Zweifel bestehen, ob die Leistungsbeziehungen überhaupt in der behaupteten Form bestanden haben. Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist dem Abflussprinzip entsprechend die Verausgabung (Ausscheiden aus der wirtschaftlichen Verfügungsmacht) maßgeblich. Für die Überprüfbarkeit desselben hätte man im Unternehmen der Bf leicht Sorge tragen können (zB indem man bei Zahlung Registrierkassenbelege verlangt oder zumindest durch Erstellung von Eigenbelegen darüber, wann, wo, in welcher Höhe, für welche konkreten Leistungen jeweils Barzahlungen an welche Person, geleistet worden sind). Der Einwand, dass Barzahlungen (insbesondere bei Sonderfahrten, also der nicht ständigen "Betrauung" mit Touren) üblich seien und verlangt würden, vermag der Beschwerde auch nicht zum Erfolg zu verhelfen, zumal es der Bf offen gestanden wäre, durch sorgfältige Dokumentation der angeblichen Barzahlungen, die noch dazu in nicht unbeträchtlicher Höhe erfolgt sein sollen, darauf hinzuwirken, dass die für abgabenrechtliche Belange notwendige Nachvollziehbarkeit für Dritte gegeben ist. Das Anlegen eines "großzügigeren Maßstabes" aufgrund "vom Empfänger nicht beeinflussbaren faktischen Gegebenheiten" erscheint nicht geboten.
Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung
Wie der VwGH in ständiger Rechtsprechung ausführt (vgl beispielsweise VwGH 10.07.1996, 92/15/0115), liegt eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld schon dann vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheint.
Bei der im (hier relevanten) Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages gegebenen Sachlage (siehe Punkt II.1) war von einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung auszugehen. Der sicherzustellende Abgabenbetrag steht in keinem Verhältnis zur konkret anhand der bekannten Einkommensdaten festgestellten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf. Der Betrieb der Bf erklärte laufend negative Betriebsergebnisse und die Bf hatte auch sonst kein ausreichendes laufendes Einkommen oder verwertbares Vermögen, auf Grund dessen mit einer Tilgung der in Rede stehenden Abgaben in einem absehbaren Zeitraum gerechnet werden könnte. Dass die Bf bei Aufrechterhaltung der Sicherstellung in Kürze zahlungsunfähig und damit außer Stande wäre, in der Zukunft allfällige in einem Teilbetrag zu Recht bestehende Forderungen der belangten Behörde zu erfüllen, wendet die Bf selbst ein und macht damit eine prekäre wirtschaftliche Lage evident, die eine Sicherstellung rechtfertigt (vgl VwGH 30.09.2015, 2012/15/0174, wonach eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld unter anderem bei drohendem Konkursverfahren gegeben sein wird).
Ermessen
Das der Abgabenbehörde eingeräumte Ermessen erfordert gemäß § 20 BAO die Beachtung der Grundsätze der Billigkeit und Zweckmäßigkeit. Bei der Ermessensübung sind demnach berechtigte Interessen des Abgabepflichtigen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände abzuwägen. Aus der zwingenden Tatbestandsvoraussetzung der Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben folgt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, dass nur durch die Sofortmaßnahme dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben Rechnung getragen werden kann. Die berechtigten Interessen des Abgabepflichtigen werden daher grundsätzlich in den Hintergrund treten. Nur in Ausnahmefällen - etwa bei Geringfügigkeit des zu sichernden Betrages oder der zu erlangenden Sicherheit - ist daher von der Erlassung eines Sicherstellungsauftrages abzusehen (siehe etwa VwGH 26.07.2007, 2007/15/0131, VwGH 03.07.2003, 2000/15/0042). Angesichts der voraussichtlichen Höhe des Abgabenanspruches, der dargestellten wirtschaftlichen Situation der Bf und der aufgrund des Sicherstellungsauftrages im Zuge der Pfändungen erlangten Sicherheit kann von einem derartigen Ausnahmefall, der die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht gerechtfertigt erscheinen ließe, nicht gesprochen werden.
Vor dem Hintergrund war die belangte Behörde zur Sicherstellung der hier betroffenen Abgabenansprüche ermächtigt (Ausnahme: USt-Betrag für das Jahr 2019 in Höhe von € 3.779,21 betreffend die Firma ***4*** GmbH).
Zum Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme von ***KL***, bezüglich ***5*** Transporte e.U., von ***TZ***, bezüglich ***6*** Kleintransport KG, von ***BM***, bezüglich ***8*** Transporte e.U. und von ***RT***, bezüglich ***2*** Kfz Service wird festgehalten: Erstens erfordert ein Beweisantrag bei Zeugen, dass der Antragsteller den Zeugen stellig macht bzw eine ladungsfähige Adresse des Zeugen und das Beweisthema, zu dem der Zeuge vernommen werden soll, angibt; in der Beschwerde gegen den Sicherstellungsauftrag wird lediglich angegeben, dass ladungsfähige Anschriften aller namhaft gemachten Zeugen "noch bekanntgegeben" werden, was allerdings nie erfolgt ist. Es lag schon deshalb kein gültiger Beweisantrag vor.
Es war spruchgemäß zu befinden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht stützt sich bei den zu lösenden Rechtsfragen auf die im Erkenntnis zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalles sowie auf Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab.
Wien, am 23. September 2025
Normen und Schlagworte
- § 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 232 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102891/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7102891.2023
- Stammnummer
- 149361
- Gültig
- 23.09.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF