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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300010/2018

1. Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG durch Unterlassen der Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen und der Entrichtung der Kapitalertragsteuer? 2. Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung aufgrund von laufenden Entnahmen des geschäftsführenden Alleingesellschafters bei jährlich anwachsendem Gesellschafterverrechnungskonto? 3. Erweisbarkeit der subjektiven Tatseite bei Erledigung der steuerlichen Belange durch eine Steuerberaterin?

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300010/2018vom 08.05.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Es kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht als erwiesen angenommen werden, dass der Bf. nicht die Bonität gehabt hätte, die aus der GmbH über das Verrechnungskoto entnommenen Gelder wieder zurückzuzahlen. Aufgrund der in der Beschwerde dargestellten wirtschaftlichen Situation des Bf., des über die hier relevanten Jahre sich positiv entwickelnden Geschäftsganges und insbesondere auch aufgrund des Umstandes, dass allein der Wert seines Gesellschaftsanteiles an der A-GmbH bei einem eventuellen Verkauf im Jahr 2015 nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes (Berechnung des Unternehmenswertes nach WKO Online Ratgeber) aller Wahrscheinlichkeit bereits ausgereicht hätte, seine Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH abzudecken, kann nicht mit der für ein Finanzstrafverfahren erforderlichen Sicherheit als erwiesen angenommen, dass der Bf. im Zeitpunkt der hier relevanten Entnahmen aus der A-GmbH weder die Bonität noch den Willen gehabt hätte, diese Beträge wieder an die GmbH zurück zu führen. Somit bestehen schon Zweifel am Vorliegen der objektive Tatseite und kann diese als nicht gesichert erwiesen angesehen werden. Darüber hinaus hat der Bf. in Bezug auf die subjektive Tatseite vorgebracht, seiner Steuerberaterin sämtliche Belege – auch betreffend seiner Entnahmen aus der GmbH – zur Erstellung der Buchhaltung und der Bilanzen vorgelegt zu haben. Er habe sich auf deren Sachkunde verlassen und das Vorliegen einer Entrichtungspflicht betreffend Kapitalertagsteuer zu den hier relevanten Fälligkeitstagen sei "außerhalb seines Radars" gelegen. Bedient sich ein Steuerpflichtiger zur Besorgung seiner steuerlichen Angelegenheiten dritter Personen, ist er gehalten, bei der Auswahl dieser Personen sorgsam vorzugehen und sie auch entsprechend zu beaufsichtigen. Das Ausmaß der notwendigen Überwachung wird durch den Grad der Zuverlässigkeit und die Fachkunde des Erfüllungsgehilfen bestimmt. Weiters trifft den Abgabepflichtigen - ungeachtet einer beruflichen Beanspruchung - die Pflicht der vollständigen und wahrheitsgemäßen Information der mit den abgabenrechtlichen Agenden betrauten Person (VwGH 20.11.2000, 89/13/0051). Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt. Anhaltspunkte bzw. Beweisergebnisse dahingehend, dass der Bf. zu den hier relevanten Fälligkeitstagen Kenntnis vom Vorliegen einer Kapitalertragsteuerschuld aufgrund einer dahingehenden Beratung seiner Steuerberaterin gehabt und somit die Nichtabfuhr dieser Selbstbemessungsabgabe zumindest billigend in Kauf genommen hätte - er somit vorsätzlich die Abgabe von Kapitalertragsteueranmeldungen und die Entrichtung der Kapitalertragsteuer unterlassen hätte - liegen aufgrund der Verfahrensergebnisse nicht vor. Da sich der Bf. zur Erledigung seiner steuerlichen Angelegenheiten einer fachkundigen Steuerberaterin bedient hat und aufgrund der Verbuchung auf dem Verrechnungskonto davon ausgegangen werden kann, dass dieser sämtliche hier relevanten Entnahmen bekannt waren, und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Bf. vom Entstehen einer Kapitalertragsteuerschuld aufgrund einer verdeckten Gewinnausschüttung von seiner steuerlichen Vertreterin informiert worden wäre, kann nach Dafürhalten des erkennenden Senates auch nicht von einer erwiesenen grob fahrlässigen Handlungsweise des Bf. im Sinne des § 34 Abs. 1 FinStrG ausgegangen werden. Da somit sowohl weder die objektive Tatseite des Vorliegen von kapitalertragsteuerpflichtigen verdeckten Gewinnausschüttungen noch die die subjektive Tatseite einer vorsätzliche oder grob fahrlässigen Handlungsweise des Bf. zweifelsfrei nachweisbar war (Verweis auf § 98 Abs. 3 FinStrG), war seiner Beschwerde Folge zu geben und das gegen ihn anhängige Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entschieden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gegenstand dieses Verfahrens war die Beurteilung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der angeschuldigten Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG bzw. einer eventuellen grob fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs. 1 FinStrG auf Basis der zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Einzelfall und nicht die Beurteilung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung. Wien, am 8. Mai 2018

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300010/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7300010.2018
Stammnummer
120154
Gültig
08.05.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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