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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104851/2018

In Streit stehende Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104851/2018vom 24.06.2025Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Steuerberater über die Beschwerde vom 20. Dezember 2012 gegen den gemäß § 200 Abs. 1 erster Satz BAO vorläufig erlassenen Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 16. November 2012 betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 sowie den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 (nunmehr Finanzamt Österreich) vom 19. November 2012 betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 wird in Höhe einer Gutschrift von 57.484,78 Euro festgesetzt. Die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 wird gemäß § 200 Abs. 2 erster Satz BAO endgültig in Höhe einer Gutschrift von 64.761,84 Euro festgesetzt. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden diese einen Teil dieses Spruches. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang 1. Außenprüfung betreffend Umsatzsteuer 2010 sowie Umsatzsteuernachschau betreffend die Jahre 2011 und 2012 Im Unternehmen des im streitgegenständlichen Zeitraum ausschließlich auf dem Sektor des Parfümhandels tätigen Bf. fand mit Beginn 2.5.2012 betreffend oben angeführter Abgaben ein Außenprüfungsverfahren statt. 1.1. Niederschrift vom 4.5.2012 Im Zuge einer Besprechung am Firmensitz des Bf. gab dieser im Beisein seines vormaligen steuerlichen Vertreters gegenüber der Prüferin nachstehendes zu Protokoll: "Ich habe seit mindestens 10 Jahren meinen Firmensitz in der ***1*** das ist aber nicht mein wirklicher Wohnsitz. Im Prüfungszeitraum 2010-2011 habe ich nur mit Parfüm gehandelt. Die Ware beziehe ich aus Österreich von den Firmen ***2***, ***3***. Mein größter Kunde ist Fa. ***5***. Die Parfüms befinden sich bei der Fa. Spedition ***4*** im Lager. Über die Inventur gibt es händische Listen, die ich vorlegen werde. Mit der Fa. ***6***, slowakische Firma, habe ich Geschäfte gemacht, weiß jedoch nicht mehr wer der Ansprechpartner war. Die Bezahlung der Ware erfolgt bei den ausländischen Firmen in Raten, das Geld wurde von mir direkt vom Fahrer übernommen und ich schreibe einen Beleg für die Buchhaftung und lege das Geld in die Kassa ein und in weiterer Folge wird es auf das Bankkonto einbezahlt daher gibt es fasst überwiegend Privateinlagen auf meinem Konto. Bei der ***8***. weiß ich auch nicht mehr wer der Ansprechpartner war, die Bezahlung erfolgte analog zur ***7***. Ich bezog auch Ware von der ***9*** aus ***109***, Frankreich. Die Ware wurde über ein Zollager in der Schweiz von einem von mir beauftragten Spediteur in man Lager in ***70*** bei der Spedition ***4*** transportiert. Ich weiß nicht warum die Ware über die Schweiz geliefert wurde. Der Aufschlag bei neuen Parfüms von BOSS, LACOSTE war 10%, bei CHANEL bekomme ich keine Direktlieferungen, da Ich kein Depot habe, deswegen beziehe CHANEL von einem Zwischenhändler." 1.2. Vorhalt der Prüferin vom 9.7.2012 Mit Schriftsatz vom 9.7.2012 erließ die Prüferin ein Vorhalt nachstehenden Inhalts: "Sehr geehrter Herr ***10***! Sie werden ersucht, sämtliche Transportpapiere betreffend die Lieferungen an folgende Firmen vorzulegen, den Beförderer (Frächter) der Waren bekanntzugeben, die Beförderungsmittel, Nachweise des Empfängers der Ware, Nachweise der Bezahlung, wo wurde die Ware übernommen, wohin wurde sie geliefert, (detaillierte Anschrift und Bestätigung des Empfängers der Ware!!!). Laut Ihrer Aussage bei der Betriebsbesichtigung wurde das Geld direkt vom Fahrer mitgenommen und von Ihnen übernommen. Da dies eine absolut unübliche Vorgangsweise ist, werden Sie ersucht, Nachweise über diese Vorgänge vorzulegen und Verträge mit den betreffenden Firmen, dass dies auch von diesen gewünscht und erlaubt war, vorzulegen (auf deutsch übersetzt von einem gerichtlich beeideten Dolmetscher!!). a) ***11***, ***44*** b) ***12*** ***95*** c) ***13*** d) ***14***, ***95*** e) ***15*** ***99*** f) ***8***, ***98*** g) ***16***, ***98*** h) ***17***, ***95*** i) "***19***, ***99*** j) ***18***, ***98*** Weiters werden Sie ersucht, bekanntzugeben, wie bzw. mit wem von diesen Firmen sie wie in Kontakt treten(traten)." 1.3. Stellungnahme des Bf. vom 23.7.2012 zum Vorhalt vom 9.7.2012 Mit Schriftsatz vom 23.7.20212 erstattete der Bf. zu dem mit 9.7.20212 datierten Vorhalt der Prüferin eine Replik nachstehenden Inhalts: Seit Jahren mache ich auch Geschäfte mit Kunden aus mitteleuropäischen und südosteueropäischen Staaten. Im Parfümeriegroßhandel ist mein Name daher in diesen Ländern bekannt. Neue Kunden werden durch Empfehlungen von bereits bestehenden Kunden gewonnen. Die Kontaktaufnahme erfolgt daher durch den "Neukunden" selbst Bei einem neuen Kunden bringt (oder sendet) der Geschäftsführer Unterlagen über sein Unternehmen: Firma und Adresse, Kontaktpersonen Abholer der Waren, die Identität der Abholer wird geprüft, eine Kopie des Ausweises wird angefertigt und aufbewahrt. Umsatz Steuer Identifikationsnummer Angaben zum abholenden Fahrzeug, Kennzeichen und Type. Die UID-Nummer teilte ich meiner Steuerberatungskanzlei mit, die diese kontrollierte. Nur wenn die UID-nummer existent war, wurde überhaupt an den Kunden geliefert. Bei jeder weiteren Lieferung wurde die UID-Nummer neuerlich überprüft. Erst ab diesem Zeitpunkt bin ich bereit, dem Kunden Ware zu liefern. Vereinbart ist Barzahlung. Schriftliche Verträge werden nicht abgeschlossen und sind bei Barzahlung' nicht nötig (Zug-um-Zug-Geschäft). Die Rechnung wird gemäß der Bestellung ausgestellt. Da es vorkommt, daß der Abholer nicht genügend Bargeld mit sich führt, folge ich nur so viel Ware aus, wie Bargeld übergeben wird. Die Bargeldübernahme wird auf der Rechnung vermerkt. Den Bargeldbetrag zahle ich bei der Bank ein. Die Zahlung mit Bargeld ist daher keine "absolut unübliche Vorgangsweise", sondern die übliche Vorgangsweise, wenn innergemeinschaftliche Lieferungen durch Abholung erfolgen. Alternative zur Barzahlung wäre nur die "Vorauszahlung" was aber im Prüfungszeit nur selten und im kleinsten Umfang geschah. Sie ersuchen mich, sämtliche Transportpapiere vorzulegen. Sie verkennen aber, daß kein Spediteur eingeschaltet war, sondern daß es sich um Abholungen der Kunden handelte. Wenn der Kunde selbst abholt, gibt es keine Transportpapiere. Die Abholung erfolgt von beauftragten Personen (Mitarbeiter der Kunden) mit einem PKW oder Klein-LKW (Die Nummerntafeln der Fahrzeuge und die Type liegen auf). Mehr kann von einem Unternehmer auch nicht verlangt werden. Es handelt sich um eben um innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der Europäischen Union. An dieser Stelle möchte ich anmerken, daß speziell im Osten Österreichs viele innergemeinschaftliche Lieferungen durch Abholung mit Barzahlung erfolgen. Hochwertige Markenprodukte wie zum Beispiel elektronische Geräte oder eben Parfüms werden von Kunden aus dem ostmitteleuropäischen Raum durch Abholung bezogen. Hier spielt die geografische Nähe und das niedrigere Preisniveau in Österreich eine große Rolle. Abholungsgeschäfte werden in großen Mengen im Elektronikhandel wie zum Beispiel Mediamarkt und Saturn getätigt. Auch diese Geschäfte werden selbstverständlich mit Barzahlung abgewickelt. Sie haben meinem Steuerberater erklärt, daß die Kunden diese innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht der Erwerbsteuer unterworfen hätten. Das ist mir naturgemäß nicht bekannt, ich möchte dazu nur sagen, daß ich dafür nicht verantwortlich bin, und dafür auch nicht verantwortlich gemacht werden kann. Weiters haben Sie meinem Steuerberater erklärt, daß keine "Zusammenfassenden Meldungen" beim Finanzamt eingebracht wurden. Das ist nicht richtig, die ZMs wurden eingebracht. Nachweise (Übermittlungsprotokolle) liegen auf. Die Zusammenfassenden Meldungen scheinen in Finanz-Online auf." 1.4. Ergänzende Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom 28.7.2012 zum Vorhalt vom 9.7.2012 Mit Schriftsatz vom 28.7.2012 erstattete der vormalige steuerliche Vertreter des Bf. zum Vorhalt vom 9.7.2012 eine Stellungnahme nachstehenden Inhalts: Ich überreiche Ihnen eine Stellungnahme von Herrn ***10***. Weiters überreiche ich zu den von Ihnen angefragten Firmen die von Herrn ***10*** beschriebenen Unterlagen. Beim unter c) angeführten Kunden ***13*** ergibt sich eine Bemerkung: Hier wurde die Ware von einem Spediteur abgeholt, es gibt Frachtbriefe. Diese Frachtbriefe sind auch in englischer Sprache abgefasst. Für den unter j) angeführten Kunden "***18***, ***98*** können derzeit keine weiteren Unterlagen vorgelegt werden. Es handelt sich aber um eine vergleichsweise kleine Lieferung von 3.871,-- EURO. Falls Sie Übersetzungen von Dokumenten wünschen, ersuche ich um Bekanntgabe der Dokumente. Zu den Grundsatzfragen darf ich festhalten: Im Art 7 Abs. 4 der Binnenmarktregelung ist der Vertrauensschutz geregelt. Unternehmer muß die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachten.. Der Sorgfalt ist Genüge getan, wenn das Bestätigungsverfahren nach Art 28(2) durchgeführt wurde und sich der Unternehmer damit Gewissheit über die Gültigkeit und die persönliche Zuordnung der vom Abnehmer verwendeten UID verschafft hat (siehe auch UStR Rz 4017). Er verfügt damit über eine implizite Erklärung des Abnehmers, daß dieser mit den gelieferten Gegenständen im Mitgliedstaat der UID erwerbsteuerbar ist. Weitere Nachforschungen anzustellen oder Erklärungen einzuholen, ist weder zumutbar noch zielführend. (Zitat: Kommentar Ruppe/Achatz Seite 1667 Tz 35) Dieser Vertrauensschutz ist wesentliche Voraussetzung dafür, daß der Binnenmarkt in der Europäischen Union funktionieren kann. Durch das System "Zusammenfassende Meldung" auf der Seite des liefernden Unternehmers und "Erwerbsteuerpflicht" auf der Seite des Abnehmers ist eine umfassende Kontrollmöglichkeit für die Mitgliedsstaaten gewährleistet. Wenn der Unternehmer schon zur "Zusammenfassenden Meldung" und zur Kontrolle der Umsatzsteueridentifikationsnummer verpflichtet wird, können ihm nicht weitere Verpflichtungen auferlegt werden. Insbesondere dürfen dem Unternehmer keine Verpflichtungen auferlegt werden, die er gar nicht erfüllen kann. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung, die durch Abholung erfolgt, stellt eine solche "Unmöglichkeit" dar, wenn Nachweise über das tatsächliche Verbringen in den anderen Mitgliedsstaat verlangt werden. Österreich grenzt an sechs Mitgliedsstaaten der EU und ist ein kleines Land. Insbesondere in Wien sind die nächsten Grenzen sehr nah. (Wien-Bratislava 66 km!) Die wirtschaftlichen Beziehungen sind dementsprechend eng. Insbesondere Unternehmer aus der ***95*** und ***98*** ziehen Lieferungen aus Österreich durch Abholung aus Kostengründen und wegen der Schnelligkeit vor. Die Beschäftigung eines Spediteurs wäre unwirtschaftlich, wenn Wien mit dem eigenen Fahrzeug in Stundenfrist zu erreichen ist. Durch überspitzte Nachweisverpflichtungen würde der innergemeinschaftliche Handel unmöglich gemacht. Es käme zum grotesken Ergebnis, daß Ausfuhrlieferungen einfacher wären als innergemeinschaftliche Lieferungen." 1.5. Ergänzungsschriftsatz der Prüferin vom 15.10.2012 zum Vorhalt vom 9.7.2012 Mit seitens, der steuerlichen Vertretung des Bf. am 17.10.2012 übernommenen Ergänzungsschriftsatz wurde der Bf. aufgefordert, bis zum 24.10.2012 die in vorgenanntem Schriftsatz angeforderten Unterlagen nachzureichen, widrigenfalls die - ebenfalls im Vorhalt spezifiziert angeführten -, als innergemeinschaftlichen Lieferungen bezeichneten Umsätze der österreichischen Umsatzsteuer unterzogen würden. Der Inhalt des Vorhaltes lautete wie folgt: "Zu den von Ihrem Unternehmen durchgeführten Parfumlieferungen an Unternehmer im innergemeinschaftlichen Raum ist seitens der BP folgendes festzuhalten. Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen haben folgende Voraussetzungen zu erfüllen. 1) Warenbewegung in einen anderen Mitgliedsstaat. Die Warenbewegung muß durch Verbringungsnachweise (Dokumente) nachgewiesen werden. Über diese Verbringung muß in der Buchhaltung ein Nachweis vorliegen. Solch ein Verbringungsnachweis ist ein Versandpapier wie z. B: ein Frachtbrief. Bei Beförderung (Abholung durch den Käufer) ist ein Verbringungsdokument (z.B.: Lieferschein) notwendig bzw. ist die Identität der abholenden Person festzuhalten und diese muss auch eine Vollmacht des UID-Inhabers für die Abholung vorlegen. In der Buchhaltung sind ferner noch folgende Daten zusätzlich aufzuzeichnen bzw. aufzubewahren: • Name, Anschrift und Vollmacht des Beauftragten • Handelsübliche Bezeichnung und Menge die Gegenstände • Tag der Lieferung • Das vereinbarte Entgelt • Evt. Art und Umfang einer Bearbeitung vor der Beförderung • Nachweise, dass der Transporteur über die Mitnahme der Bargeldsendungen informiert war (§ 5 der AGT)!! Aus den vorliegenden Rechnungen Ihrer Buchhaltung geht weiters hervor, dass diese Rechnungen "bar" bezahlt wurden, da laut Ihren Angaben der Unternehmer selbst diese Waren abgeholt hat. Dazu ist seitens der BP festzuhalten. Lieferungen an: ***20***, ***99***, AR 2010 in Höhe von 26.135,38 Diese Parfumlieferungen erfolgten laut vorliegenden Unterlagen durch eine Spedition. Die vorliegenden Frachtbriefe weisen folgende Mängel auf. • Es fehlen der Ort und Tag der Ausstellung • Auf einigen die Adresse des Empfängers • Gewicht und Maße der Sendung • Es gibt keinen Vermerk über die Zahlung der Fracht • Es fehlt die Adresse des Frachtführers • Es liegen keine Begleitpapiere vor Weiters werden Sie ersucht Unterlagen vorzulegen, die beweisen, dass der Fahrer des LKW das Bargeld zur Bezahlung der Ware auch mitnehmen durfte (Vollmacht von der Firma !!) ***12*** ***22***. ***95*** AR 2009-2011 2011 AR 309.216 Laut den von Ihnen vorgelegten Unterlagen wurden diese Waren von ***21*** abgeholt. Laut den Erhebungen der BP und auch anhand des von Ihnen vorgelegten Auszugs aus dem slowakischen Firmenregister ist Geschäftsführer dieser Firma ein Hr. ***29***. Sie werden ersucht, eine Vollmacht des UID-Inhabers für die Abholung vorzulegen. Aus dieser Vollmacht muß die Adresse des Bevollmächtigten, die Rechnungsnummer und die Lieferscheinnummer, weiters die Lieferanschrift und die Bestätigung des Empfängers der Ware hervorgehen. Sie werden daher ersucht, dies vorzulegen. ***11***. ***44*** 99.865.82 € AR 2011 Laut vorliegenden Unterlagen wurden die Waren von ***23*** abgeholt. Sie werden ersucht, die Übernahme der Ware am Bestimmungsort mittels bestätigtem Lieferschein nachzuweisen. ***8*** ***42***, HU 2010 € 21.803.46 Laut vorliegenden Rechnungen und Auskünften des Unternehmens wurde die Ware von einem Hr. ***24*** mit eigenem Auto abgeholt. Laut Auskunft von IWD seitens der BP scheint ein Hr. ***24*** in diesem Unternehmen nicht auf. Sie werden daher ersucht, eine Vollmacht des ung. UID-Inhabers vorzulegen die ihn berechtigt hat, die Ware abzuholen und auch zu zahlen, sowie einen Nachweis über die Übernahme der Ware am Bestimmungsort vorzulegen. ***14*** ***27***, ***95*** ARg 2010 in Höhe von 320.482.61 € Laut vorliegenden Unterlagen des Unternehmens wurde die Ware von dem "Fahrer und Geschäftsführer" ***26*** mit dem KFZ mit der Nr. ***25*** abgeholt. Laut Informationen über IWD der BP scheint ein Hr. ***26*** nicht als Geschäftsführer bzw. Gesellschafter dieses Unternehmens auf. Sie werden daher ersucht, eine Vollmacht des UID-Inhabers für die Abholung und Zahlung der Ware (Mitnahme von Bargeld!) sowie einen bestätigten Lieferschein als Nachweis für die Übernahme der Ware am Bestimmungsort, vorzulegen. ***16*** ***44*** ***98*** AR 2010 75.290,32 €, 2011 AR in Höhe von 56.585,41 € Laut den von Ihnen vorgelegten Unterlagen wurde die Ware von ***28*** "Geschäftsführer", abgeholt. Laut Erhebungen der BP über IWD ist ein Hr. ***28*** weder Geschäftsführer des Unternehmens, noch als Gesellschafter in diesem Unternehmen registriert. Sie werden daher ersucht, eine Vollmacht des UID- Inhabers für die Abholung und Zahlung der Ware sowie einen bestätigten Lieferschein für die Übernahme der Ware am Bestimmungsort, vorzulegen. ***15*** ***30***, ***31***, ***99*** 2010 AR 8.541,00 € 2011 AR in Höhe von 67.339,30 € Laut Auskünften des Unternehmens wurde die Ware von einer Spedition abgeholt. Auf den vorliegenden Speditionspapieren fehlt • der Ort und Tag der Ausstellung • die Adresse des Empfängers, Lieferortes! • Gewicht und Maße der Sendung • Es gibt keinen Vermerk über die Zahlung der Fracht • Es fehlt die Adresse des Frachtführers • Es liegen keine Begleitpapiere vor Sie werden ersucht, die fehlenden Unterlagen vorzulegen! ***19*** AR 2011 in Höhe von 102.737,00 € Auf dem vorliegenden Speditionspapier fehlen folgende Informationen • Die Adresse und der Lieferort des Empfängers • Ein Vermerk über die Zahlung der Fracht • Die Begleitpapiere(Lieferschein) 2. Verfügung der Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010, Erlassung neuer Sachbescheide betreffend die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 sowie gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erfolgte Festsetzung der Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2011 In Ansehung der Tatsache, dass der Bf. die im unter Punkt 1.5. dargelegten Vorhalt angeforderten Unterlagen nicht nachgereicht hat, wurde einerseits - im wiederaufgenommenen Verfahren - die Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 neu festgesetzt, andererseits die Umsatzsteuer für das Jahr 2011 gemäß § 200 Abs. BAO vorläufig festgesetzt, wobei die im vorgenannten Vorhalt "beanstandeten Umsätze" der Jahre 2010 und 2011 samt und sonders dem Steuersatz von 20 % unterzogen wurden. 3. (Mangelhafte) Berufung (Beschwerde) vom 20.12.2012 Mit Eingabe vom 20.12.2012 wurde seitens der steuerlichen Vertretung des Bf. gegen die, die Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 verfügenden Bescheide vom 19.11.2012, gegen den (neuen) Sachbescheid betreffend die Umsatzsteuer für das Jahr 2010 sowie den gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig erlassenen, mit 16.11.2012 datierten Umsatzsteuerbescheid 2011 Berufung (Beschwerde) erhoben und unter Bezugnahme auf die - unter Punkt 1.4. - dargestellte Vorhaltsbeantwortung vom 28.7.2012 die ersatzlose Aufhebung derselben beantragt. 4. Mängelbehebungsauftrag vom 10.1.2013 In der Folge erließ die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 10.1.2013 einen, - der steuerlichen Vertretung des Bf. nachweislich am 14.1.2013 zugestellten - Mängelbehebungsauftrag nachstehenden Inhalts: "Ihre Eingabe vom 20.12.2012 weist durch das Fehlen eines Inhaltserfordernisses (§ 250 ff BAO) die nachfolgenden Mängel auf: Fehlen eines Inhaltserfordernisses gemäß § 250 Abs. 1 BAO, und zwar a) die Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden. b) die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden, c) eine Begründung. Die angeführten Mängel sind beim Finanzamt Wien 4/5/10 gemäß § 85 Abs. 2 BAO bis zum 31.01.2013 zu beheben. Bei Versäumung dieser Frist gilt das Anbringen als zurückgenommen." 5. Beantwortung des Mängelbehebungsauftrages Mit Eingabe vom 19.1.2013 wurde Mängelbehebungsauftrag vom steuerlichen Vertreter des Bf. wie folgt beantwortet: "Sehr geehrte Frau Amtsdirektor! Erklärung, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden In den Bescheiden und im zugrundeliegenden Betriebsprüfungsbericht wird ausgeführt, daß bei innergemeinschaftlichen Lieferungen die Bestimmungen des Artikel 7 UStG nicht erfüllt worden seien. Erklärung, welche Änderungen beantragt werden Es wird die ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt. Begründung Die Voraussetzungen des Artikel 7 UStG wurden erfüllt. Die Gegenstände wurden in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch die Abnehmer befördert (Abholungen). Die Abnehmer sind Unternehmer und haben ihre gültige Umsatzsteueridentifikations-Nummer verwendet Damit haben die Abnehmer erklärt, daß sie die Gegenstände für ihr Unternehmen erworben haben. Der Erwerb die Gegenstände ist bei den Abnehmern in deren Mitgliedsstaaten steuerbar. Es wurden zusammenfassende Meldungen" eingebracht, sodaß die Finanzbehörden der anderen Mitgliedsstaaten in die Lage versetzt waren, Erwerbssteuer vorzuschreiben. Der buchmäßige Nachweis wurde erbracht. Die Identität der Abholenden wurde festgehalten. Zu weiteren Berufungsausführungen habe ich die Akteneinsicht beantragt. Ich bitte um Bekanntgabe von Ort und Termin für diese Einsicht." 6. Niederschrift der Prüferin zur der am 22.5.2013 erfolgten Akteneinsicht Aus Anlass der am 22.5.20213 erfolgten Akteneinsicht durch den steuerlichen Vertreter des Bf. fertigte die Prüferin eine Niederschrift nachstehenden Inhalts an: In ***110***., ***111*** um 10h 10 mit Herrn Dkfm. Dr. ***32***, geboren am ***33***, von Beruf Steuerberater, betreffend Informationen für das Berufungsverfahren in Gegenwart von AD ***34***. Der Steuerberater beantragt im Zuge des Berufungsverfahrens Akteneinsicht gem. § 90 BAO. Dem Steuerberater wird der Abgabenakt zur Einsichtnahme vorgelegt. Der Steuerberater möchte die Unterlagen über die Ermittlung des Sachverhaltes zu den IWD abfragen einsehen und bekommt diese auch vorgelegt. Im einzelnen zu folgenden Firmen: ***35*** ***36*** ***37*** ***8*** Der Steuerberater macht sich Notizen ***14*** insbesonders zu den IWD -abfragen ***16*** ***38*** ***17*** ***39*** ***99*** Der Steuerberater macht Notizen, die er auch kopieren lässt." 7. Berufungsergänzung des steuerlichen Vertreters vom 21.8.2013 Mit Eingabe vom 21.8.2013 ergänzte der steuerliche Vertreter des Bf. die bisherigen Berufungsausführungen wie folgt: Sehr geehrte Frau AD ***40***! In Ergänzung zu unserer bereits eingebrachten Berufung dürfen wir wie folgt Stellung nehmen: 1. Sachverhalt Herr ***10*** ist im Parfümeriegroßhandel tätig und exportiert regelmäßig ins EU-Ausland. Dabei kommt es auch vor, dass Waren direkt aus Österreich von seinem Lager abgeholt werden. In diesem Fall werden folgende Informationen/Dokumente eingeholt: - Firma und Anschrift des abholenden Unternehmens - Kontaktpersonen - Identität des Abholers, es wird eine Kopie der Ausweise angefertigt und aufbewahrt - UID-Nummer des Abholers - Angaben zum abholenden Fahrzeug, Kennzeichen und Type. Im Betriebsprüfungsbericht wurden die Buchnachweise bei einzelnen ig Lieferungen beanstandet. 2. Rechtliche Begründung der Berufung Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist Voraussetzung für eine steuerfreie ig Lieferung, dass - dem Käufer das Eigentum, zumindest die Verfügungsmacht übertragen wird; - der Verkäufer den nach nationalem Recht geforderten Nachweis der Versendung in den anderen Staat erbringt und - die Ware das Land des Verkäufers physisch verlassen hat. Es ist somit ausreichend, wenn die materiell rechtlichen Voraussetzungen der Steuerbefreiung vorliegen, die Ware also ihr beabsichtigtes und dokumentiertes Ziel erreicht. Dabei ist es allerdings dem Lieferanten nicht zumutbar, dass er sich vergewissern muss, ob die Ware tatsächlich im Bestimmungsland angekommen ist. Dies gilt insbesondere für den Fall der Selbstabholung, hier ist der Lieferant in einem sehr hohen Maß von den Angaben des Erwerbers abhängig (EuGH 6.9.2012, Rs C-273/11, Mecsek-Gabona Kft.). Im vorliegenden Fall hat Herr ***10*** mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt. In der gegenständlichen Branche ist die beschriebene Vorgehensweise üblich und wird von einigen - teilweise sehr viel größeren - Mitbewerbern ebenfalls so gehandhabt. Da die angeführten umfassenden Buchnachweise erbracht worden sind, kommt der Gutglaubensschutz für Herrn ***10*** zur Anwendung. Er durfte sich auf die richtige Auskunft über die UID-Nummer des Empfängers verlassen. Aus systematischen Überlegungen müsste es daher als ausreichend anerkannt werden, wenn der Erwerber die Waren im Bestimmungsland der Erwerbsteuer unterzieht. In diesem Fall muss auch die entsprechende Lieferung umsatzsteuerfrei erfolgen. Es liegen daher nach Ansicht des Berufungswerbers sämtliche Voraussetzungen vor, um den gegenständlichen Lieferungen als umsatzsteuerfrei zu erachten. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass Herr ***10*** seine Abgaben stets pünktlich und vollständig gezahlt hat. Durch eine Nachforderung in der gegenständlichen Höhe würde die wirtschaftliche Existenz von Herrn ***10*** vernichtet werden und auch dem Fiskus zukünftige Steuereinnahmen entgehen. 3. Beantragte Änderungen Der Berufungswerber stellt sohin aus all dem den Antrag auf a) Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Berufungssenat gemäß § 284 Abs. 1 BAO b) Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat gemäß § 282 Abs. 1 BAO c) ersatzlose Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2010 vom 19. November 2012 d) ersatzlose Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2011 vom 16. November 2012 und e) Stornierung der betreffenden Umsatzsteuer sowie der Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt EUR 173.998,21." 8. Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 6.11.2014 Zunächst wurde mittels obiger BVE die gegen die, die Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 verfügenden Bescheide wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages für zurückgenommen erklärt. Des Weiteren wurde gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2010 sowie den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2011 gerichtete Beschwerde mit nachstehender Begründung abgewiesen: "Die mit Mängelbehebungsbescheid vom 13.1.2013 beanstandeten Mängel der Beschwerde vom 20.12.2012 gegen den aufgrund der verfügten Wiederaufnahme erlassenen Umsatzsteuerjahresbescheid 2010 vom 19.11.2013 bzw. den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2011 auf Grundlage der Feststellungen der durchgeführten Außenprüfung für den Zeitraum 01/2011 bis wurden inhaltlich erfüllt. Im Rahmen der Betriebsprüfung war jedoch nicht festgestellt worden, dass die Unternehmereigenschaft von konkret in Rechnungen angesprochenen Abnehmern von Lieferungen zweifelhaft war, sondern dass die angeblichen Liefergeschäfte vom Inland ins Ausland nicht entsprechend dokumentiert und daher anzuzweifeln waren (fehlende Beförderungsnachweise, fehlende Erweisbarkeit der Lieferungsausführung, fehlende Erweisbarkeit erhaltener Barmittel bzw. des konkreten Zahlers von Entgelten für Lieferungen). Da somit das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausführung von innergemeinschaftlichen Lieferungen nämlich, dass die strittigen Liefergegenstände ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wurden und tatsachlich in die Verfügungsmacht der in entsprechenden Rechnungen bekanntgegebenen Abnehmer, nämlich a) ***11*** in ***44*** b) ***12***, ***41***, ***95***, c) ***8***, ***42***, ***98***, d) ***14***, ***43***, ***95*** e) ***16***.,***44***, ***98***, f) ***38***, ***30***, ***31***, ***99*** g) ***19***, ***45***, ***46***, ***104***, für Zwecke ihres Unternehmens im anderen Mitgliedsstaat tatsächlich gelangt sind, nicht durch geeignete, nachvollziehbare Unterlagen erwiesen wurden. Ein weiteres Indiz stellt dar, dass die angeblichen ig. Lieferungen auch mit Zusammenfassender Meldung für Zwecke der Kontrolle in den Empfängerstaaten nicht erklärt wurden. Da keine Zweifel bestanden, dass entsprechende Lieferungen stattgefunden haben, aber die Voraussetzungen der behaupteten ig. Lieferungen, insbesondere der Nachweis der gesetzlich geforderten Warenbewegung nicht erfolgt ist, waren die fraglichen Umsätze als im Inland steuerbar und steuerpflichtig mit dem die betreffenden Liefergegenstände vorgesehenen Umsatzsteuersatz von 20 % zu versteuern. Die vorgeschriebene nicht überwälzbare Umsatzsteuerverbindlichkeit mindert die einkommensteuerlichen Erträge des Jahres 2010. Dies mindert entsprechend das einkommensteuerliche Ergebnis des Beschwerdeführers im Jahr 2010. 9. Vorlageantrag vom 4.12.2014 Mit Eingabe vom 4.12.2014 beantragte der Bf. die gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens wegen USt und ESt 2010 sowie die neuen Sachbescheide wegen USt und Est 2010 gerichtete Beschwerde und seine Berufung vom 16.11.2012 gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2011 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. 10. Beschwerdeergänzung vom 18.12.2014 Am 18.12.2014 langte bei der Abgabenbehörde eine Eingabe nachstehenden Inhalts ein: "In der umseits bezeichneten Abgabenrechtssache erstattet der Beschwerdeführer (im folgenden Bf.) zur anhängigen Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich USt. 2010 und ESt 2010, sowie die neuen Sachbescheide hinsichtlich USt 2010, ESt 2010 und die vorläufige UStfeststzung 2011 gemäß § 270 BAO nachstehende BESCHWERDEERGÄNZUNG: Die angefochtenen Bescheide werden vollinhaltlich bekämpft. Beschwerdepunkte sind a./ die den angefochtenen Bescheiden anhaftenden gravierenden Begründungsmängel, sowie b./ die bereits in der Beschwerde vom 20.12.2012 und der dazu erstatteten Ergänzung relevierte unrichtige Abgabenfestsetzung zum Nachteil des Bf. Beantragt wird a./ die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Zurückverweisung der Sache(n) an die Abgabenbehörde 1. Instanz, b./ eventualiter die ersatzlose Behebung der angefochtenen Bescheide, C;/allenfalls eine der Sach- und Rechtslage entsprechende Abgabenfestsetzung. Begründung: Die Begründung der angefochtenen WA-bescheide lautet - offenbar infolge computergestützter Ausfertigung - wortgleich wie folgt: "Die "Wiederaufnahme des Werfahrens erfolgte gem. § 303 Abs. 4 BAO auf Grund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift, bzw. dem Prüfungsbericht, zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse an der Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden". Die neuen Sachbescheide erschöpfen sich in der Abgabenvorschreibung für die verfahrensgegenständlichen Abgabenzeiträume unter Anführung der bisherigen Vorschreibungen und Festsetzung der Differenz als Abgabennachforderung. Eine Begründung ist keinem der angefochtenen Sachbescheide zu entnehmen. 1./ Die angefochtenen WA-bescheide weisen Begründungsmängel auf, die ihre Nachvollziehbarkeit unmöglich machen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht stellen Begründungsmängel Verfahrensmängel dar, deren Vorliegen zur Rechtswidrigkeit der Bescheide infolge Vorliegens von Verfahrensmängeln führt. Da die verfahrensgegenständlichen WA-bescheide von Amts wegen erlassen wurden, fallen sie unter die Begründungspflicht des § 93 Abs. 3 BAO und sind daher in einer dieser Gesetzes-stelle entsprechenden Weise zu begründen. Die oa. wiedergegebene formelhafte Begründung wird der vom VwGH konkretisierten Begründungspflicht im Sinne des § 93 Abs. 3 BAO nicht gerecht. Unverzichtbarer Inhalt jeder Bescheidbegründung ist demnach die Anführung des festgestellten Sachverhaltes im Bescheid selbst, zumal dieser die sachliche Grundlage für die Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens bildet, welche von der Abgabenbehörde auf Grund der von ihr - und nicht etwa vom Betriebsprüfer - vorgenommenen Beweiserwägungen als erwiesen angenommen wurde (VwGH 93/13/0282, 0283 u.a.) Die angefochtenen WA-bescheide enthalten weder Sachverhaltsfeststellungen noch die einer solchen zugrunde liegende Beweiswürdigung. Sie beschränken sich vielmehr auf einen allgemeinen Verweis auf den Prüfbericht und die Niederschrift anlässlich der Schlußbesprechung, welchen Feststellungen und Begründung für die Abweichungen von bisherigen Vorschreibungen zu entnehmen sein sollen. Bloße Hinweise auf dem Abgabenpflichtigen bekanntes Aktenmaterial sind kein Ersatz für eine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung in der Bescheidbegründung (VwGH93/l3/0061, 94/13/0200 u.a.) Zusätzlich wird darauf verwiesen, dass die Begründung für Abweichungen von bisherigen Vorsehreibungen nicht in die WA-bescheide sondern die Sachbescheide gehört, welche sohin in doppelter Weise unbegründet sind, zumal die in einem Bescheid angeführte Begründung nicht als Begründung eines anderen Bescheides mit einem inhaltlich völlig anderen Spruch angesehen werden kann. Die dazu ergangene ständige Judikatur des VwGH bezieht die von ihr konkretisierten Begründungserfordernisse des § 93 Abs. 3 BAO unmissverständlich ausschließlich auf den konkret bezughabenden Bescheid, der jeweils selbst den aus § 93 Abs. 3 lt. a BAO abgeleiteten Begründungserfordernissen zu entsprechen hat. Jede andere Vorgangsweise bei der Bescheiderlassung stellt damit einen Begründungs(Verfahrens-)mangel her. Den angefochtenen WA-bescheiden fehlt außer der Sachverhaltsdarstellung auch die Beweiswürdigung, die ebenfalls ein notwendiges Element eines gesetzentsprechend begründeten Bescheides bildet. Der Begründung eines Bescheides muß abschließend zu entnehmen sein, aus welchen Beweiserwägungen die Abgabenbehörde auf Grund vorliegender Beweismittel zur Feststellung des von ihr als maßgebend erachteten Sachverhaltes gelangte (VwGH 96/13/0086, 97/16/0052, 97/15/0079,0080 u.a.). Inhaltlich bedeutet diese Anforderung das Postulat der Nachvollziehbarkeit, nämlich die schlüssige Darlegung durch die Abgabenbehörde - und keinesfalls durch den zur Bescheiderfassung nicht berufenen Betriebsprüfer - auf Grund welcher Beweismittel über welche Beweiserwägungen sie zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes gelangte, welche Erwägungen sie veranlassten, den maßgebenden Sachverhalt gerade auf Grund der von ihr für überzeugend gehaltenen Beweismittel festzustellen und andere, den getroffenen Feststellungen entgegenstehende Beweismittel, wozu insbesondere Darlegungen des Abgabenpflichtigen und von ihm zum Beweis für deren Richtigkeit vorgelegte Unterlagen zählen, für nicht glaubwürdig zu halten und daher nicht zur Grundlage von Sachverhaltsfeststellungen heranzuziehen (VwGH 88/17/0108, 95/13/0282,0283, 97/160204). Da die angefochtenen WA-beseheide weder Sachverhaltsfeststeliungen noch eine Beweis würdigung noch verwertete Beweismittel enthalten und ebenso sich mit nicht herangezogenen Beweismitteln nicht auseinandersetzen, ist der Bf durch den gewählten lapidaren Bescheidinhalt gehindert die unrichtige Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes und die dieser zugrunde liegende unrichtige Beweiswürdigung im Rechtsmittelweg zielführend zu bekämpfen und dadurch einer umfassenden, sachentsprechenden Überprüfung durch die Abgabenbehörde II. Instanz zuzuführen. Der geltend gemacht Begründungsmangel schränkt damit das Rechtsmittelrecht des Bf. in unzulässiger Weise ein, weil nur Bescheide - nicht aber Prüfberichte und Niederschriften anlässlich der Schlußbesprechung - einer Bekämpfung im Rechtsmittelweg zugänglich sind. Ein identer Begründungsmangel haftet den WA-bescheiden auch in Bezug auf die Abwägung von Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsgründen gem. § 20 BAO an, weil die angefochtenen Bescheide weder die von der Abgabenbehörde dieser zugiundegelegten Tatsachen noch die dazu angestellten Erwägungen enthalten, die die Ahgabenbehörde zu dem in den angefochtenen Bescheiden wiedergegebenen Ergebnis führten. Die bloße Anführung des Überwiegens des Interesses an der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Interesse an der Rechtsbeständigkeit ohne jede nähere Ausführung dazu entspricht keinesfalls dem auch diesen Punkt umfassenden Begründungserfordernis des § 93 Abs. 3 BAO. II./ Die angefochtenen Sachbescheide enthalten - wie bereits oben angeführt - weder Sachverhaltsfeststellungen noch Beweiswürdigung, sondern erschöpfen sich in der - zur rechtlichen Beurteilung gehörenden - Abgabenvorsehreibung. Sie Ieiden daher an denselben Begründungsmängeln wie die WA-bescheide, womit die dort ausgeführte Begründung auch auf die angefochtenen Sachbescheide vollinhaltlich zutrifft. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher auf die Ausführungen zu den WA-bescheiden verwiesen, die wegen völliger inhaltlicher Gleichheit der Beschwerdeergänzung auch hinsichtlich der angefochtenen Sachbescheide zugrundegelegt werden. Die angefochtenen Sachbescheide sind daher ebenfalls rechtswidrig infolge Vorliegens von Verfahrensmängeln. Die geltend gemachten Verfahrens(Begründungs-)mängel sind relevant, weil die Abgaben behörde bei ihrer Vermeidung zur Abstandnahme von der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Erlassung neuer Sachbescheide für das Jahr 2010 sowie eines vorläufigen Umsatz steuerbescheides für das Jahr 2011 hätte gelangen können, zumal es diesfalls zu Feststellungen hätte treffen können, deren rechtliche Beurteilung die Umsatzsteuerfreiheit der verfahrensgegenständlichen Auslandslieferungen ergeben hätte, womit sich sowohl die WA der Verfahren für 2010 als auch die Erlassung neuer Sachbescheide für dieses und die Erlassung: des vorläufigen USt-bescheides für 2011 erübrigt hätten." 11. Beschwerdeergänzung vom 29.1.2015 Mit Eingabe vom 29.1.2015 erfolgte eine Beschwerdeergänzung nachstehenden Inhalts: In der umseits bezeichneten Abgabenrechtssache erstattet der Beschwerdeführer (im folgenden Bf.) zur anhängigen Beschwerde (Berufung) vom 20.12.2012 gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich USt 2010 und ESt 2010, die neuen Sachbescheide hinsichtlich USt 2010 und ESt 2010, sowie die vorläufige UStfestsetzung 2011 gemäß § 270 BAO nachstehende BESCHWERDEERGÄNZUNG: Die bisherige Anfechtungserklärung, sowie die bisherigen Beschwerdepunkte und Anträge werden aufrechterhalten. Als weiterer Beschwerdepunkt wird geltend gemacht, dass die angefochtenen Bescheide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit leiden. Das FA Wien 4/5/10 (im folgenden FA) stützt seine Beschwerdevorentscheidung vom 6.11.2014 auf die Annahme, dass die Liefergeschäfte in das Ausland nicht entsprechend dokumentiert und daher anzuzweifeln waren. Rechtlich ist im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass die Anerkennung einer Auslandssendung als innergemeinschaftliche Lieferung nicht von der punktgenauen Erfüllung von Formalien sondern vom Eintreffen der Sendung in den jeweiligen Mitgliedstaaten des gemeinschaftlichen Zollgebietes abhängt. Diesen wesentlichen Punkt hat da FA bei seinen Erwägungen außer Acht gelassen, wodurch es zur Nachversteuerung der verfahrensgegenständlichen Auslandslieferung mit der inländischen Umsatzsteuer von 20 % des Fakturenwertes gelangte. Wie das FA in Beilage W3 ausführt wurden die Lieferungen an die ***38***, ***30***, die ***89*** und die ***35***, ***103*** nach den vom Bf. vorgelegten Unterlagen von Speditionen ausgeführt, deren Identität sich aus diesen ergibt. Selbst wenn die Frachtpapiere, deren Ausstellung nicht dem Bf. sondern der jeweiligen Spedition oblag, mangelhaft waren, waren durch Ermittlung bei diesen Speditionen die ausländischen Empfänger zu ermitteln und damit die bezughabenden Warenausfuhren festzustellen, welche sodann als innergemeinschaftliche Lieferungen zu qualifizieren gewesen wären. Dies unterblieb, weil das FA seine Entscheidung ausschließlich auf unterlaufene Formfehler gründete, deshalb die entscheidende materielle Rechtsfrage übersah und daher die maßgebende Feststellung, dass die verfahrensgegenständlichen Lieferungen bei ihren in den jeweiligen Fakturen angeführten Empfängern tatsächlich einlangten, nicht traf. Wie ebenfalls in der Beilage W3 des FA festgehalten ist, wurde die Lieferung an die slowakische ***12*** von ***47***, die an die ***112*** Firma ***11***, ***44***, von ***51***, die an die ***112*** Firma ***8***, ***42***, von ***48***, die an die slowakische Firma ***14*** von ***50***, die an die ***112*** Firma ***16***, ***44***, von ***49***, jeweils gegen Barzahlung, abgeholt. Diese Personen waren - was auch vom FA nicht in Abrede gestellt wird - im Auftrag der jeweiligen Empfänger tätig und haben die von ihnen übernommenen und bezahlten Lieferungen ihren Auftraggebern ausgefolgt. Durch Vernehmung der jeweiligen Abholer und /oder Verantwortlichen der Empfängerfirmen - allenfalls im Rechtshilfeweg - hätte sich klarstellen lassen, dass die auf den Fakturen angeführten Empfänger die gegenständlichen Sendungen tatsächlich erhalten haben, diese sohin innergemeinschaftliche Lieferungen waren. Hätte das FA die entscheidungswesentliche Tatsache, dass die ausländischen Empfänger die bezughabenden Sendungen erhalten haben, den von ihm erlassenen neuen Sachbescheiden zugrundegelegt, wäre die Nachversteuerung der bezughabenden Auslandslieferungen mit der inländischen Umsatzsteuer unterblieben. Die Unterlassung der oa. Ermittlungen bei den Speditionen und die Vernehmung der oa. Personen, durch welche der Zugang der betreffenden Warensendungen an die in den Fakturen angeführten Empfänger hätte festgestellt werden können, wird hiermit auch als Rechtswidrigkeit infolge Vorliegens von Verfahrensmängeln geltend gemacht, weil die Durchführung dieser Erhebungen das FA zu einer anderen, für den Bf. günstigeren, Sachentscheidung hätte veranlassen können. Der Bf. stellt daher an das Bundesfinanzgericht den ANTRAG, dieses wolle vor der Entscheidung über die Beschwerde (Berufung) vom 20.12.2012 zum Beweis für den Eingang der verfahrensgegenständlichen Warenlieferungen bei den in den bezughabenden Fakturen angeführten ausländischen Empfängern Ermittlungen bei den aus den vom Bf. vorgelegten Unterlagen ersichtlichen Speditionen, und die Vernehmung der oa. Abholer, sowie die Vernehmung der jeweiligen Verantwortlichen der in den Fakturen ausgewiesenen Abnehmerfirmen, durchführen, bzw. veranlassen, ob, wo und bei wem die verfahrensgegenständlichen Warensendungen des Bf. abgeliefert wurden. Im übrigen ist - wie bereits ausgeführt und sehr im Gegensatz zur Meinung des FA - die Ausfolgung von Ware gegen Barzahlung an Abnehmer aus dem ehemaligen Ostblock keinesfalls unüblich, weil der Abschluß von Kreditgeschäften mit dort etablierten Kunden für den Lieferanten zu einem untragbaren Zahlungsrisiko führen würde." 11. Rechtsmittelvorlage an das BFG vom 23.10.2018 Mit Bericht vom 23.10.2018 wurde die gegen den Umsatzsteuerbescheid 2010 sowie den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2011 gerichtete Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt, wobei die belangte Behörde die Abweisung des Rechtsmittels beantragte. 12. Vollmachtanzeige des nunmehrigen steuerlichen Vertreters Am 6.7.2020 langte beim BFG ein Schriftsatz nachstehenden Inhalts ein: l) Vollmachtanzeige Hiermit zeigen wir gem. § 265 Abs 6 BAO unter Berufung auf die erteilte Vollmacht gem. § 77 Abs 11 WTBG an, dass die steuerliche Vertretung im Beschwerdeverfahren gegen die folgenden Bescheide nunmehr von der ***105*** wahrgenommen wird: Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens Umsatzsteuer 2010 vom 19.11.2012 Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 19.11.2012 Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens Einkommensteuer 2010 vom 19.11.2012 Einkommensteuerbescheid 2010 vom 19.11.2012 Vorläufiger Umsatzsteuerbescheid 2011 vorn 16.11.2012 Diese Vollmacht umfasst auch eine Zustellvollmacht. 2) Äußerung In der Sache selbst erlauben wir uns mitzuteilen, dass wir derzeit an einer Ergänzung der Beschwerde vom 20.12.2012 arbeiten. Da uns bis dato bedingt durch den mehrfachen, teilweise leider auch Todesfalls bedingten Vertreterwechsel im anhängigen Beschwerdeverfahren noch nicht alle Akten und Belege vorliegen, können wir diese voraussichtlich erst bis zum 31. August 2020 abschließen. Wir ersuchen daher, bis zu diesem Zeitpunkt von der Erlassung einer Beschwerdeentscheidung abzusehen." 13. Antrag der nunmehrigen steuerlichen Vertretung des Bf. auf Akteneinsicht Am 27.8.2020 langte beim BFG ein Anbringen nachstehenden Inhalts ein: "Namens und im Auftrag unseres im Betreff angeführten Mandanten beantragen wir hiermit gem. § 90 BAO eine Akteneinsicht in den Arbeitsbogen der Außenprüfung. Begründung: Die Außenprüfung hat ihre Feststellungen ua auf die Ergebnisse von Abfragen über das "IWD" gestützt. Hierbei kam sie ua im Zusammenhang mit der ***14*** zu dem Ergebnis, dass ***50*** in keinerlei Verbindung zu dieser Gesellschaft stehen soll. Wie vom uns vorgenommene Recherchen über das Internet ergeben scheint ***55*** aber tatsächlich im Firmenbuch bei der ***14*** auf. Somit ist offenkundig, dass die Recherchen der Außenprüfung mit wesentlichen Mängel behaftet sind. Daher ist die Akteneinsicht jedenfalls erforderlich, um die abgabenrechtlichen Interessen unseres Mandanten zu verteidigen bzw. geltend zu machen." 14. Aufhebung der BVE vom 6.11.2014 im Ausspruch der Abweisung der gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 gerichteten Berufung (Beschwerde) Mit - in der Folge nicht bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpftem - Erkenntnis des BFG vom 1.9.2020, RV/7104844/2018 wurde in Ermangelung des Vorliegens einer gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 erhobenen Berufung (Beschwerde) die BVE vom 6.11.2014 - im Umfang der "meritorischen Behandlung" nämlicher Abgabe - infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde ersatzlos aufgehoben. 15. Erledigung der gegen die, die Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 verfügenden Bescheide erhobenen Berufung (Beschwerde) Mit - in der Folge nicht bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpftem - Beschluss des BFG vom 3.9.2020, RV/7104850/2018 wurde - ob Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages vom 10.1.2013 - die gegen die, die Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010 verfügenden Bescheide erhobene Berufung (Beschwerde) gemäß § 278 Abs. 1 lit. b BAO iVm § 85 Abs. 2 BAO als zurückgenommen erklärt. 16. Fernmündliche Anfrage der steuerlichen Vertretung vom 2.6.2021 In einem fernmündlichen Gespräch erkundigt sich der zuständige Sachbearbeiter der den Bf. vertretenden Kanzlei, Herr Mag. ***52***, ob der Arbeitsbogen der Außenprüfung beim BFG aufliege. Seitens des Richter wird dies verneint, aber Herrn Mag. ***53*** zugesagt, dass sich der Richter um die Beischaffung desselben bemühen werde. 17. Äußerung im Beschwerdeverfahren vom 7.6.2021 In offenbarer Reaktion auf das - unter Punkt 16 - angeführte Telefonat gab der steuerliche Vertreter des Bf. mit Eingabe vom 7.6.2021 eine Beschwerdeäußerung nachstehenden Inhalts ab: "Im Hinblick auf den Umstand, dass der Arbeitsbogen der Außenprüfung dem Bundesfinanzgericht bislang nicht vom Finanzamt vorgelegt wurde, haben wir nun mit heutiger Post einen Antrag auf Akteneinsicht direkt beim Finanzamt Österreich gestellt. Sobald uns das Finanzamt die Akteneinsicht gewährt hat, werden wir binnen Monatsfrist zu den offenkundigen (und bereits in unserer Eingabe vom 27. August 2020 angesprochenen) Mängel im Ermittlungsverfahren Stellung beziehen." 18. Beschluss des BFG vom 7.6.2021 auf Vorlage des Arbeitsbogens ABp Nr. ***54*** Via obigen Beschluss wurde der belangten Behörde gemäß § 266 Abs. 3 BAO aufgetragen - innerhalb von 4 Wochen ab dessen Zustellung - dem Verwaltungsgericht den chronologisch geordneten Arbeitsbogen in Papierform vorzulegen. 19. Vorlage des Arbeitsbogens durch die belangte Behörde vom 17.6.2021 Am 16.7.2021 wurde dem BFG der Arbeitsbogen ABp Nr. ***54*** in Form zweier, 430 Seiten umfassender BENE- Ordner übergeben. 20. Fernmündliche Kontaktaufnahme mit der steuerlichen Vertretung vom 22.2.2023 In einem - mit Aktenvermerk vom 22.2.2023 festgehaltenen - Telefonat gibt der zuständige Sachbearbeiter der vertretenden Kanzlei Herr Mag. ***52*** auf die Frage des Richters nach dem Verbleib der im Schriftsatz vom 7.6.2021 avisierten Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen in einer Erstreaktion an, auf die Heranschaffung des Arbeitsbogens durch das BFG gewartet zu haben. Der Richter teilt Herrn Mag. ***53*** mit, dass der Arbeitsbogen nunmehr beim BFG in Papierform aufliege. Auf den Hinweis des Richters, dass im Schriftsatz vom 7.6.2021 ausdrücklich auf einen, beim FA Österreich - mit Post gleichen Datums - direkt eingebrachten Antrag auf Akteneinsicht verwiesen worden sei, respektive auf dessen Frage nach der Art und Weise der Antragserledigung durch die belangte Behörde stellt Herr Mag. ***53*** in Aussicht, die in nämlicher Causa vorhandenen Unterlagen sichten zu wollen. Schlussendlich wird für den 6.3.2023 eine telefonische Kontaktaufnehme zwecks Mitteilung der Ermittlungsergebnisse bzw. Festlegung eines Termins zur Einsicht in den Arbeitsbogen vereinbart. 21. Akteneinsicht gemäß § 90 BAO vom 15.3.2023 Wie - in der hg. Niederschrift des BFG vom 15.3.2023 festgehalten -, wurde seitens der steuerlichen Vertretung an nämlichem Tag Einsicht in den Arbeitsbogen ABp Nr. ***54*** genommen, wobei dessen Inhalt teilweise fotografisch festgehalten wurde, bzw. von den Aktenseiten 208 bis 353 Kopien angefertigt, respektive diese dem steuerlichen Vertreter ausgehändigt wurden. 22. Äußerung im Beschwerdeverfahren vom 30.6.2023 In der Folge erstattete die steuerliche Vertretung - innerhalb zweimalig gewährter Fristverlängerung - mit Eingabe vom 30.6.2023 eine Beschwerdeergänzung nachstehenden Inhalts: Namens und im Auftrag unseres im Betreff erwähnten Mandanten dürfen wir das Beschwerde vorbringen nach der am 15. März 2023 erfolgten Akteneinsicht in offener Frist wie folgt ergänzen: 1. Zum Beweisnotstand in Folge des Todes von RA Dr ***56*** Während der Außenprüfung wurde unser Mandant von StB Dr ***32*** vertreten, der auch die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 20. Dezember 2012 einbrachte. Danach wurde die steuerliche Vertretung von der ***57*** Steuerberatung GmbH übernommen. An diese erging die Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2014.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104851/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104851.2018
Stammnummer
148623
Gültig
24.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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