Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104851/2018
In Streit stehende Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104851/2018vom 24.06.2025Teil 2 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In weiterer Folge wurde die ***58*** Steuerberatungs OG mit der steuerlichen Vertretung beauftragt. Für das Beschwerdeverfahren wurde aber der Rechtsanwalt Dr ***56*** beigezogen, der seinerseits als Fachexperten den Steuerberater Dr ***59*** konsultierten wollte.
Dr ***60*** ist allerdings am 15. November 2015 überraschend verstorben.
Nachdem wir am 18. Februar 2019 die steuerliche Vertretung übernommen haben, wurden an uns sämtliche verfügbaren Geschäftsunterlagen wurden an uns sämtliche verfügbaren Geschäftsunterlagen von den ehemaligen Vertretern und unserem Mandanten weitergeleitet.
Bei diesen handelte es sich um einen Handakt des verstorbenen Dr ***60*** (übermittelt von seiner mittlerweiligen Stellvertreterin RA ***61***) und eine Kiste mit Buchungsbelegen im Original, die mit "2009 - 2011" beschriftet ist. Entgegen dieser Beschriftung fehlen in dieser Kiste aber genau jene Ordner, die die verfahrensgegenständliche Jahre 2010 und 2011 betreffen.
Offenkundig hat einer der vorherigen Vertreter die Ordner mit den Geschäftsunterlagen für die beiden verfahrensgegenständlichen Jahre aus der Kiste entnommen und nach der Bearbeitung nicht mehr in diese zurückgelegt.
Bei dieser Person hat es sich wohl um Dr ***60*** gehandelt, da er laut vorliegender Korrespondenz am 20. April 2015 von unserem Mandanten wunschgemäß ermächtigt wurde, die Geschäftsunterlagen für die Streitjahre an StB Dr ***62*** weiterzuleiten (Beilage 1).
Dr ***62*** gab uns gegenüber aber mit Email vom 6. August 2020 an, dass ihm tatsächlich "nie" Unterlagen unseres Mandanten von Dr ***60*** übergeben worden waren. Nach seiner Darstellung habe Dr ***62*** angeboten, zum Aktenstudium in die Kanzlei von Dr ***60*** zu kommen, auf dieses Anbot aber keine Reaktion erhalten (siehe Beilage 2).
Der Verbleib der an Dr ***60*** übergebenen Geschäftsunterlagen konnte von uns trotz Anfragen bei sämtlichen ehemaligen Parteienvertreten leider nicht aufgeklärt werden (vgl Beilage 3 bis Beilage 5).
Folglich können wir dem Bundesfinanzgericht nun keine Beweismittel für die Jahre 2010 und 2011 aus den Geschäftsunterlagen unseres Mandanten vorlegen.
Dieser Umstand ist deshalb von Relevanz, da im Zuge der beim Bundesfinanzgericht vorgenommenen Akteneinsicht in den Arbeitsbogen der Außenprüfung in Erfahrung gebracht werden konnte, dass von der Prüferin nicht sämtliche der verfahrensgegenständlichen Lieferungen überprüft wurden.
Im Arbeitsbogen, der ua die Prüfungshandlungen zu dokumentieren hat, liegen vielmehr nur zu einzelnen Lieferungen Unterlagen auf. Es handelt sich hierbei offenkundig um jene Einzelfälle, bei denen die Außenprüfung ihrer Ansicht nach gegebene formelle Mängel feststellte.
Durch die nun nicht mehr auffindbaren Geschäftsunterlagen ist es uns nicht möglich zu beweisen, dass bei den laut Arbeitsbogen nicht untersuchten Geschäftsfällen im Zeitraum der Prüfung Nachweise in einer Form vorlagen, die den formellen Vorschriften über den Buchnachweis bzw. den Nachweis über die Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen tatsächlich entsprachen.
Der nun eingetretene Beweisnotstand ist nicht auf ein Verschulden unseres Mandanten zurückführen. Er hat seine Ursachen vielmehr hauptsächlich in dem Umstand, dass der für das Verfahren beigezogene Rechtsanwalt Dr ***60*** plötzlich verstarb und seine (kanzleifremde) bestellte Stellvertreterin die Ordner mit den Unterlagen unseres Mandanten nicht mehr fand. Zudem wurde dieser Beweisnotstand auch dadurch begünstigt, dass über das bereits im Jahr 2014 an das Bundesfmanzgericht vorgelegte Rechtsmittel entgegen der Bestimmung des § 291 Abs 1 BAO nicht innerhalb der vorgesehenen Sechsmonatsfrist entschieden wurde. Bei einer Erledigung innerhalb der Sechsmonatsfrist wäre das Verfahren noch vor dem Ableben von Dr. ***60*** am 15. November 2015 beendet worden und daher auch sämtliche Geschäftsunterlagen unseres Mandanten noch griffbereit gewesen.
Die uns nunmehr durch diese äußeren Umstände im Jahr 2023 nicht mehr mögliche Beweisführung darf daher in einem fairen Verfahren nicht dazu führen, dass für die nicht untersuchten Geschäftsfälle einfach angenommen wird, dass für sie keine ausreichenden formellen Nachweise in den Geschäftsunterlagen vorlagen. Diese Beurteilung ergibt sich unmittelbar aus den Grundsätzen der von Amts wegen vorzunehmenden Sachverhaltsermittlung (§115 BAO), der Unbeschränktheit und der Gleichwertigkeit der Beweismittel (§ 166 BAO) und der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) sowie aus der Vertrauensschutzregel des Art 7 Abs 4 UStG, die in die Erwägungen der Außenprüfung gar nicht einfloss. Die Relevanz dieser Normen für den konkreten Fall werden im weiteren Schriftsatz noch näher ausgeführt.
2. Zur Beurteilung der nicht überprüften Geschäftsfälle
Wie aus dem Arbeitsbogen der Außenprüfung ersichtlich ist, wurden bei den näher untersuchten Geschäftsfällen ganz unterschiedliche formelle Mängel je untersuchter Lieferung festgestellt.
Trotz des festgestellten Vorliegens von formellen Mängeln ganz unterschiedlicher Art wurde von der Außenprüfung keine Beurteilung je einzelner untersuchter Lieferung vorgenommen.
Es kam vielmehr zu einer pauschalen zusammenfassenden Beurteilung sämtlicher Geschäftsbeziehungen je Kunden, wobei sämtlichen mit dem jeweiligen Kunden durchgeführten Lieferungen die Steuerfreiheit verwehrt wurde. Es wurde somit im Ergebnis unterstellt, dass auch bei den nicht untersuchten Geschäftsfällen formelle Mängel mit einem zum Ausschluss der Steuerfreiheit führenden Gewicht vorliegen.
Diese Vorgangsweise wurde vom Finanzamt gewählt, obwohl es je Abnehmer nur einige wenige Geschäftsfälle zu überprüfen gab.
Zugleich wurde unser Mandant aber noch im Außenprüfungsbericht zu nahezu allen Kundenbeziehungen ersucht, der Behörde diverse Unterlagen vorzulegen. Der Prüfungsabschluss erfolgte somit zu einem Zeitpunkt, zu dem das Ermittlungsverfahren aktenkundiger Weise noch gar nicht endgültig abgeschlossen war.
Die von der Außenprüfung gewählte Vorgangsweise einer "pauschalen Versagung" der Steuerfreiheit sämtlicher Lieferungen an Kunden, bei denen in untersuchten Einzelfällen verschiedenste formelle Mängel festgestellt wurden, stellt sich aus den folgenden Gründen als rechtswidrig dar:
Die Beurteilung, ob eine Lieferung die Voraussetzungen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt, hat nach dem Gesetzeswortlaut jeweils bezogen auf die einzelne konkrete Lieferung zu erfolgen (siehe Art 6 Abs 1 iVm Art 7 Abs 1 UStG, arg "bei einer Lieferung"). Auch nach dem Wortlaut der VO BGBl Nr 401/1996, die regelt, wie der Nachweis einer konkreten Warenbewegung in das übliche Unionsgebiet zu führen ist, ist immer auf "den Gegenstand der Lieferung" (siehe § 1 ff der VO) und somit auf einen konkreten Einzelfall abzustellen.
Daher wäre für die Beurteilung für jede konkrete Lieferung eine Einzelfallbetrachtung erforderlich gewesen (vgl Melhart/Tumpel, UStG 3, Art 7 Rz 43 mit Verweis auf USt Protokoll 2010, BMF-010219/0247-VI/4/2010; Ruppe, UStG 2, Art 7 Rz 26).
Wurde eine konkrete Lieferung laut Arbeitsbogen gar nicht untersucht bzw. zu dieser keine formellen Mängel festgestellt, dann kann - wie eingangs bereits erwähnt - nicht nun im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerfreiheit für die konkrete Lieferung nicht nachgewiesen war bzw. die erforderlichen Nachweise nicht während der Prüfung in den Geschäftsunterlagen auflagen.
Es ist für die Beweiswürdigung zu beachten, dass im Arbeitsbogen der Außenprüfung die Prüfungshandlungen und daher auch die Beweise für die Prüfungsfeststellungen zu dokumentieren sind (vgl nur Pkt 4.10. der Dienstanweisung BP). Folglich müssen entscheidungsrelevante Mängel - so sie gegeben waren - im Arbeitsbogen dokumentiert sein. Fehlt eine derartige Dokumentation für eine konkrete Lieferung und würde den noch angenommen werden, dass für diese keine ausreichenden formellen Nachweise vorhanden waren, würde der Außenprüfung im Ergebnis im Rahmen der Beweiswürdigung unterstellt werden, dass sie ihren Arbeitsbogen vorschriftswidrig geführt hat. Dies war im konkreten Fall aber tatsächlich nicht so.
Folglich kann nicht einfach allen Lieferungen, die an einen bestimmten Empfänger erfolgten, die Steuerfreiheit mit der Begründung versagt werden, dass für einzelne untersuchte Geschäftsfälle einzelne formelle oder materielle Voraussetzungen nicht vorliegen würden.
Schließlich sind für die nicht untersuchten Fälle weder die im Belegwesen vorgelegenen Nachweise, noch Informationen zu der tatsächlichen Abwicklung der Lieferungen oder die Zahlungsmodalitäten bekannt.
Lieferungen an denselben Empfänger können aber in völlig unterschiedlichen Formen (Abholungen oder Versendungen) erfolgen, für die ihrerseits ganz unterschiedliche formelle Nachweispflichten bestehen (siehe die §§ 2, 3 und 6 der VO BGBl 101/1996).
Die Rechtswidrigkeit einer dennoch pauschalen Versagung der Steuerfreiheit zeigt sich insbesondere auch an der Bestimmung des Art 7 Abs 4 UStG. Gemäß dieser Vertrauensschutzregel sind in gewissen Fällen als steuerfrei behandelte Lieferungen selbst dann als steuerfrei anzusehen, wenn die Voraussetzungen für eine ig Lieferung nicht erfüllt sind (siehe hierzu im Detail unten Pkt 3.). Diese als Ist-Vorschrift zwingend anzuwendende Norm führt dazu, dass der Abnehmer Schuldner der entgangenen Steuer wird. Die Vertrauensschutzregel wurde - wie bereits erwähnt - von der Außenprüfung im Rahmen ihrer Erwägungen zur Gänze ausgeblendet.
Neben den nicht anerkannten steuerfreien Lieferungen gab es innergemeinschaftliche Lieferungen, bei denen die Außenprüfung keine Zweifel an der Steuerfreiheit hatte. Ihrem Prüfbericht ist nicht zu entnehmen, welche Kunden diese Geschäftsfälle betrafen und worin sich die vorliegenden formellen Nachweise bei den anerkannten von den nichtanerkannten Lieferungen unterschieden.
Die VO BGBl Nr. 401/1996 sieht sowohl hinsichtlich des Nachweises der Beförderung/Versendung (§ 1 ff) als auch des Buchnachweises (§ 5) einen Unterlagennachweis vor. Ein Nachweis durch Unterlagen bedeutet aber eine Beweisführung in schriftlicher Form (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 167 E 142 mit Verweis auf VwGH 14.12.1989, 89/16/0177). Folglich hätten - statt einer pauschalen Annahme - auch die nicht überprüften Lieferungen anhand der zu diesen vorliegenden schriftlichen Urkunden verifiziert werden müssen.
Im Hinblick auf den Umstand, dass nicht sämtliche Lieferungen untersucht und dokumentiert wurden, ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Behörde tatsächlich nicht damit begnügen darf, aus einem vorhandenen Tatsachenmaterial nur einen Teil - und zwar zu Lasten des Steuerpflichtigen - zu verwerten und den anderen Teil, der zu Gunsten des Steuerpflichtigen sprechen könnte, gänzlich unerörtert zu lassen (vgl Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 167 E 97 mit Verweis auf VwGH 10.7.1962, 1567/59).
Eine der Prüfung auf Mängelfreiheit und Schlüssigkeit standhaltende Beweiswürdigung lässt sich vielmehr nur bei Verwertung aller vorhandenen Beweismittel erzielen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 167, E 194 mit Verweis auf VwGH 30.3.1962, 1167/61).
Im Übrigen reicht das Recht auf freie Beweiswürdigung auch nicht so weit, dass ohne Ermittlung aller entscheidungswesentlichen Umstände aufgrund bloßer Schlüsse ein Sachverhalt als gegeben festgestellt werden kann (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 167 E 100 mit Verweis auf VwGH 5.12.1974, 1339/74).
Angesichts dieser Rechtslage stellt sich aber bei dem von der Außenprüfung angenommenen Sachverhalt die von ihr mit keiner Silbe erörterte Frage, was unser Mandant eigentlich mit der Ware gemacht haben soll, wenn er sie nicht an die aktenkundigen Unternehmer geliefert hat? Wer bzw. welcher Personenkreis soll ihm diesen Waren abgenommen haben?
So ist einerseits schon aus dem Umfang der gegenständlichen Lieferungen ersichtlich, dass diese keine privaten Abnehmer betroffen haben können.
Andererseits hatte unser Mandant im Prüfungszeitraum gar keine Geschäftslokale betrieben, in denen er derartige Mengen "schwarz" an private Kunden hätte verkaufen können. Wie die Außenprüfung anlässlich ihrer Betriebsbesichtigung richtigerweise feststellte, verfügte er im Prüfungszeitraum vielmehr nur über ein "kleines Lager" im Industriezentrum ***74***, in dem nur "kleine Mengen" an Parfums gelagert waren (AS 49 f). Keine Erwähnung fand in der zitierten Niederschrift, dass die Eigentümerin der Räumlichkeiten, die ***66*** Gesellschaft mbH, unserem Mandanten zudem die Lagerung ganzer Paletten auf deren Lagerflächen einschließlich der Rampe ermöglichte, die von ihm natürlich nicht zur Entnahme von Beständen für Verkäufe an Lauf kundschaften aufgeschnitten werden konnte.
Am "offiziellen"" Firmensitz in ***65***, ***1*** bestand demgegenüber kein Lager, sondern nur Büro- und Wohnräumlichkeiten. Es fanden zwar gelegentliche Lagerverkäufe im Industriezentrum ***74*** an Privatpersonen statt, die aber jeweils nur geringere Beträge umfassten. Zu diesen Lagerverkäufen wurden im Rahmen der Außenprüfung keinerlei Mängel im Rechnungswesen betreffend der erklärten Inlandsumsätze festgestellt. Es gab keine Beanstandungen hinsichtlich seiner Kassa bzw. seiner Barumsätze und wurden auch keine sonstigen Indikatoren erhoben, die dafür sprechen könnten, dass unser Mandant seine Inlandsbarumsätze verkürzt haben könnte.
Der Großteil seiner Inlandsumsätze stammte tatsächlich aus Lieferungen an den (vorsteuerabzugsberechtigten) Großhändler ***63***, von dem unser Mandant seinerseits auch (steuerpflichtig) Waren bezog. Was für einen Sinn sollte es also machen, Waren von ***64*** steuerpflichtig einzukaufen und danach an diesen wieder schwarz zu verkaufen? Tatsächlich wurde die Gebarung von ***64*** aktenkundiger Weise während des Prüfungszeitraums ebenfalls behördlich überprüft, ohne dass es relevante Feststellungen gab. Aus dieser Überprüfung ist weiters ersichtlich, dass ***64*** selbst in direktem Geschäftskontakt mit den ausländischen Abnehmern wie der ***8*** stand (siehe AS 270). Welche sinnvolle Rolle sollte daher unser Mandant bei angeblich nur vorgetäuschten Warenbewegungen in den EU-Raum übernommen haben?
Die Annahme, dass unser Mandant die verfahrensgegenständlichen Mengen nicht aus dem kleinen Lager im Industriezentrum ***74*** an Privatpersonen verkauft haben kann, ist schon anhand der damaligen örtlichen Begebenheiten widerlegt. Die Örtlichkeiten waren auf einen kleinen Lagerraum beschränkt, den unser Mandant von ***64*** untergemietet hatte. Es gab in diesen Räumlichkeiten im Prüfungszeitraum weder einen Schauraum noch Publikumsverkehr oder Laufkundschaft. Dieser Umstand kann durch Befragen von Vertretern der ***66*** Gesellschaft mbH überprüft werden, die die Räumlichkeiten an ***64*** vermietete und auch bereits in den Jahren 2010 und 2011 die Logistik im Industriezentrum ***74*** betreute. Sie war daher auch bereits im Prüfungszeitraum mit dem Geschäftsbetrieb unseres Mandanten vertraut.
Zum Beweis dafür, dass die unserem Mandanten im Prüfungszeitraum zur Verfügung stehenden Örtlichkeiten im Industriezentrum ***74*** schon nach ihrer Beschaffenheit der Annahme von dort ausgeführten "schwarzen" Inlandsumsätzen in Höhe von € 376.877,31 im Jahr 2010 bzw € 529.786,28 im Jahr 2011 entgegenstehen, da sie keinen Raum für Publikumsverkehr in nennenswerten Ausmaß boten, keinen Schauraum umfassten und unser Mandant die Möglichkeit hatte, die an ihn gelieferten Paletten geschlossen auf deren Lagerflächen einschließlich der Rampe zu lagern, wird die Einvernahme der beiden folgenden Zeugen beantragt:
1. ***67***
co ***66*** Gesellschaft mbH, ***73***, ***69***,
***70***
***68***
2. ***71***
co ***66*** Gesellschaft mbH, ***73***, ***69***,
***70***
***72***
Im Hinblick auf die vorstehend aufgezeigten Umstände und die völlig ungeklärte Frage nach den angeblichen inländischen Abnehmern ist daher auf das Erfordernis hinzuweisen, dass die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sein müssen (siehe Ritz, BAO 7, § 167 Rz 10 mit beispielhaftem Verweis auf VwGH 9.9.2013, 2010/17/0268; 13.12.2013, 2009/13/0230; 24.3.2016, 2013/17/0912; 23.1.2020, Ra 2019/15/0099).
Die amtswegige Ermittlungspflicht gem § 115 BAO erschöpft sich nämlich keinesfalls darin festzustellen, dass der Abgabenpflichtige den von ihm behaupteten Sachverhalt nicht nachzuweisen vermochte. Vielmehr ist der Abgabenbehörde die gesamte Sachverhaltsermittlung auferlegt (siehe Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 167 E 109 mit Verweis auf VwGH 5.8.1992, 88/13/0002).
Sie trägt hierbei die Feststellungslast für alle Tatsachen, die vorliegen müssen, um einen Abgabenanspruch geltend zu machen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3, § 1 15 E 6). Vermutungen können eine ausreichende Sachverhaltsermittlung hingegen nicht ersetzen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO 3 , § 1 15 E 20 mit Verweis auf VwGH 23.2.1981, 455, 457,459/79).
Dies ergibt sich auch aus dem Umstand, dass nur aufgenommene Beweise einer Beweiswürdigung unterworfen werden können und es daher unzulässig ist, das vermutete Ergebnis noch nicht vorgenommener Beweise vorwegzunehmen (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 1 67 Anm 9; siehe zum Verbot einer antizipativen Beweis Würdigung auch Ritz, BAO 7, § 167 Rz 7 mit beispielhaftem Verweis auf VwGH 20.11.1997, 96/15/0247, 975/15/0180; 4.11.1998, 93/13/0196; 17.12.2001, 97/14/0134; 14.5.2020, Ra 2019/13/0097).
3. Zu den Konsequenzen von Nachweismängeln
Auch wenn die von der VO BGBl Nr 401/1996 geforderten Nachweise nicht vorliegen, kann die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen dennoch gewährt werden, wenn aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen. Entscheidend ist, dass dem Unternehmer der Nachweis gelingt, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerfreiheit zweifelsfrei vorliegen (VwGH 27.1 1.2014, 2012/15/0192 mit Verweis auf EuGH 27.09.2007, C-146/05, Albert Collee, Rz 29; UStR 4006; siehe auch Achatz in Lang/Weinzierl, FS Rödler, 2010, 13 ff, 18). Es würde dem vom EuGH betonten Grundsatz der steuerlichen Neutralität der USt widersprechen, wenn die Steuerbefreiung nur deshalb nicht gewährt wird, weil der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat (VwGH 20.12.2012, 2009/15/0146 mit Verweis auf EuGH 27.9.2012, C- 1 46/05, Albert Collee, Rz 31).
In diesem Zusammenhang ist auf die schon mehrfach erwähnte Vertrauensschutzregel des Art 7 Abs 4 UStG hinweisen.
Die genannte Bestimmung besagt, dass eine vom Unternehmer trotz nicht Vorliegen der Voraussetzungen des Abs 1 als steuerfrei behandelte Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen ist, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht, der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte und - in Abholfällen - die Identität des Abholenden festgehalten wurde.
In derartigen Fällen wird die entgangene Steuerschuld vom Abnehmer geschuldet wird, wobei dieser Steuerschuldner selbst ein Nichtunternehmer sein kann (Ruppe, UStG 2, Art 7 Rz 29 f).
Jedenfalls nicht zur Versagung des Vertrauensschutzes kommt es nach der Rsp in jenen Fällen, in denen die Nichterfüllung der Aufzeichnungsverpflichtungen nichts zur Durchsetzung des Abgabenanspruches gegen den Abnehmer beitragen kann (Melhart/Tumpel, UStG 3, Art 7 Rz mit Verweis auf VwGH 27.4.2016, 2013/13/0051). So würde der Verlust des Vertrauensschutzes dann keine verhältnismäßige Sanktion für die Verletzung der Verpflichtung zur Feststellung der Identität des Abholenden darstellen, wenn die Kenntnis des Abholenden nichts zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs gegenüber dem Abnehmer beiträgt (siehe hierzu ausführlich VwGH 27.4.2016, 2013/13/0051).
4. Zu den einzelnen Kundenbeziehungen
Unter Berücksichtigung der vorstehenden allgemeinen Darlegungen ist zu den einzelnen beanstandeten Kundenbeziehungen auf die folgenden Punkte hinzuweisen:
4.1. ***75*** (2010 € 26.135,38)
Der Geschäftsbeziehung mit der ***76*** (Kurzbezeichnung) bestand aus vier Geschäftsfällen, in denen die Warenlieferungen jeweils mittels Versendung durch einen ***114*** Spediteur ausgeführt wurden.
Für einen Versendungsfall sieht die VO BGBl 401/1996 als Nachweis der Versendung das Vorliegen einer Durchschrift oder Abschrift der Rechnung und einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs 5 UStG vor. Derartige Versendungsbelege stellen "insbesondere" Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente "und dergleichen oder deren Doppelstücke" dar (§ 3 der VO).
Im konkreten Fall liegt für jede der vier Lieferungen der zugehörige CMR-Frachtbrief vor.
CMR-Frachtbriefe sind Beförderungsdokumente für einen internationalen Transport, der auf Basis des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) durchgeführt wird. Dieses Übereinkommen steht in Österreich als völkerrechtlicher Vertrag in Gesetzesrang.
Auf den vorliegenden CMR-Frachtbriefen sind regelmäßig die folgenden Angaben enthalten:
• Absender
• Empfänger (Ausnahme AS 217)
• Bestimmungsort (Ausnahme AS 217)
• Abgangsort (Ausnahme AS 217)
• Beschreibung der Ware
• Gewicht (Ausnahme AS 215)
• Beförderer
• Unterschrift/Stempel Absender
• Unterschrift Stempel Beförderer
Zudem ist in zwei der vier Frachtbriefen festgehalten, dass auch die Rechnungen über die Warenlieferungen als Begleitdokumente beigelegt worden waren.
Nicht strittig ist nach Aktenlage, dass für jeden der vier Geschäftsfälle die Durchschriften der Rechnungen vorhanden und die UID des Abnehmers gültig waren (vgl zur Gültigkeit der UID AS 209 f).
Verneint wurde die Steuerfreiheit der ig Lieferungen nur unter Verweis auf fehlende formelle Angaben in den Frachtbriefen. Bei welcher konkreten Lieferung welche konkrete Angabe fehlt, ist dem nur pauschal gehaltene Mängelauflistungen enthaltenden Außenprüfungsbericht nicht zu entnehmen.
Dafür wurde von der Außenprüfung - ebenfalls pauschal für alle Geschäftsfälle - noch im Prüfbericht für die Anerkennung der Steuerfreiheit ein Nachweis gefordert, dass "der Fahrer des LKW das Bargeld zur Bezahlung der Ware auch mitnehmen durfte (Vollmacht von der Firma !!)" (siehe Beilage des Prüfberichts, Stichwort "***35***").
Diese Forderung ist nicht verständlich. Schließlich sieht der den Inhalt eines Frachtbriefs regelnde Art 6 CMR eine derartige Bestimmung gar nicht vor. Aus dem Fehlen zusätzlicher, über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehender Nachweise kann die Mangelhaftigkeit des Beleg- oder Buchnachweises aber nicht abgeleitet werden (vgl BFG 13.1.2020, RV/2100838/2019; BFH 12.5.2009, V R 65/06; jeweils zitiert bei Melhart/Tumpel, UStG 3, § 18 Rz99).
Zudem stellt sich auch die Frage, wie unser Mandant im Rahmen einer normalen Geschäftsabwicklung überhaupt an ein derartiges Dokument hätte kommen sollen. Schließlich hat nicht er Bargeld an den Fahrer übergeben, sondern von diesem Bargeld erhalten. Warum hätte der Fahrer, der unserem Mandanten den Kaufpreis ausfolgte, diesem noch zusätzlich eine Bestätigung übergeben sollen, laut der er die übergebenen Beträge "auch mitnehmen" durfte? Derartige Dokumente würden nur das Innen Verhältnis zwischen dem Abnehmer und den von ihm beauftragten Spediteur regeln und somit nicht die Sphäre unseres Mandanten betreffen.
Im Übrigen ist bezüglich der Auswirkungen des Fehlens von in Art 6 CMR vorgesehenen Angaben in den Frachtbriefen auf die Bestimmungen von Art 4 CMR zu verweisen.
Dieser Artikel sieht vor, dass das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit eines Frachtbriefes weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrags berührt. Die Gültigkeit eines Beförderungsvertrags hängt im Transportrecht somit nicht vom Vorhandensein eines Frachtbriefes ab. Folglich ist es gar nicht notwendig, für das Zustandekommen eines Frachtvertrags einen Frachtbrief auszustellen.
Aktenwidrig ist zudem die Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2014, wonach die "angeblichen ig Lieferungen auch mit Zusammenfassender Meldung für Zwecke der Kontrolle in den Empfängerstaalen nicht erklärt" worden sein sollen. Es wurde bereits in der Stellungnahme vom 28. Juli 2012 von unserem Mandanten darauf hingewiesen, dass die ZM jeweils über Finanzonline eingebracht wurden. Übereinstimmend hierzu ist auch aus der Aufstellung AS 8 f des Arbeitsbogens ersichtlich, dass die - auch in diesem Punkt nur ganz pauschal für alle Geschäftsbeziehungen getätigte - Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung unrichtig ist.
Da es zudem auch keine Hinweise dafür gibt, dass die UID der ***76*** missbräuchlich verwendet wurde (vgl AS 208 bis AS 224), ist den vorliegenden Akten daher kein Grund zu entnehmen, warum die durch einen ***114*** Spediteur ausgeführten Lieferungen nicht als steuerfrei anzusehen sind.
4.2. ***14***, ***95*** (2010 € 320.482,61)
Von den an diese Gesellschaft durchgeführten Lieferungen wurden laut Arbeitsbogen der Außenprüfung Geschäftsfälle mit einem Volumen (Rechnungssumme) in Höhe von € 254.228,34 untersucht (vgl AS 275 ff, wonach die folgenden Seiten des Arbeitsbogens die "Unterlagen und Feststellungen anlässlich der Außenprüfung für 2010 und NS 2011" zu dieser Gesellschaft umfassen).
Als steuerpflichtig behandelt wurden vom Finanzamt jedoch Lieferungen über gesamt € 320.482,61 (siehe Seite 1 der Beilage zum Prüfbericht).
Es ist aber kein Beweismittel aktenkundig, das dem Finanzamt erlauben könnte, auch jene Lieferungen, zu denen überhaupt keine Untersuchungen von der Außenprüfung vorgenommen wurden, als steuerpflichtige Inlandslieferungen zu qualifizieren.
Somit wurde mit dem Umsatzsteuerbescheid 2010 schon aus diesem Grunde ein um € 66.254,57 zu hoher Betrag verustet:
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Rg Nr.
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Datum
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Rechnungsbetrag
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B8
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07.0.9.10
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39.277,30
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AS 276
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B7
|
10.08.10
|
27.312,42
|
AS 277
|
B9
|
01.10.10
|
36.673,95
|
AS 278
|
B6
|
25.06.10
|
39.571,59
|
AS 279
|
B5
|
14.05.10
|
38.687,26
|
AS 280
|
B6
|
25.06.10
|
39.571,59
|
AS 281
|
B1
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22.02.10
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33.134,22
|
| | |
254.228,34
|
Summe der untersuchten Fälle
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320.482,61
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Von Außenprüfung als steuerpflichtig eingestuft
| | |
66.254,27
|
Ausgeschieden ohne Überprüfung
Bezüglich der untersuchten Geschäftsfälle ist zudem für Zwecke der Beweiswürdigung darauf zu verweisen, dass diese ausschließlich Abholfälle betreffen.
Der Außenprüfung war bekannt, dass die Waren mittels KFZ abgeholt wurden und von unserem Mandanten neben der Identität des Abholers ***77*** (AS 292) auch das KFZ-Kennzeichnen ***25*** des vom Abholer verwendeten Fahrzeugs notiert wurde (AS 291). Weiters war der Außenprüfung auch bekannt, dass die UID der Kundin überprüft und seit dem Jahr 2008 gültig war (siehe AS 282).
Als einziger festgestellter Mangel wurde im Prüfbericht und der Niederschrift festgehalten, dass der bei den untersuchten Leistungen als Abholer dieser Waren dokumentierte ***77*** "laut den Informationen der IWD" nicht "Geschäftsführer bzw Gesellschafter" der ***78*** sei (Seite 3 der Beilagen zum Außenprüfungsbericht). Diese Feststellung stützte sich offenkundig auf ein vom KSV eingeholten Untemehmensprofil (siehe AS 288 ff).
Die Annahme, dass zwischen ***77*** und der ***78*** keinerlei Verbindung bestand, ist aber unrichtig. So weist ein (auch heute noch möglicher) Auszug aus dem Slowakischem Firmenbuch nach, dass ***77*** tatsächlich seit 17. Dezember 2009 bis 10. Juni 2010 Gesellschafter der ***78*** war (siehe Beilage 6).
Zudem ist bei der gegebenen Aktenlage darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich, der im Art 7 Abs 4 UStG normierten Verpflichtung zur Feststellung zur Identität des Abholenden in jenen Fällen liegt, in denen ein für den Unternehmer nicht erkennbarer Missbrauch der UID dazu führt, dass ohne Kenntnis des Abholenden auch der Abnehmer nicht feststeht (so ausdrücklich VwGH 27.4.2016, 2013/13/0051, Rz 17). Es gibt im konkreten Fall aber gar keine Feststellung drüber, dass die UID der ***78*** missbräuchlich verwendet wurde und sie daher nicht der Abnehmer der gelieferten Waren war. Dementsprechend würde es eine unverhältnismäßige Sanktion darstellen, die gegenständlichen Lieferungen nicht steuerfrei zu belassen (siehe hierzu VwGH 27.4.2016, 2013/13/0051, Rz 18).
Wir dürfen daher im Hinblick auf die in dieser Geschäftsbeziehung gegebenen Abholfälle auf, die bereits oben unter Pkt 3. dargestellte Vertrauensschutzregel des Art 7 Abs 4 UStG hinweisen.
Hierzu ist für den konkreten Fall weiters festzuhalten, dass die ***78*** ein seit dem Jahr 2007 und somit zum damaligen Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren bestehendes Unternehmen war. Es handelte sich um ein unserem Mandanten in seiner Tätigkeit als ein auf Parfum spezialisierter Handelsbetrieb bekannter internationaler Großhändler, der auch vom KSV mit einem nur "geringen Risiko" eingestuft wurde (siehe AS 288).
In einem derartigen Fall könnte unser Mandant sogar dann die Vertrauensschutzregelung in Anspruch nehmen, wenn er auf ein Bestätigungsverfahren hinsichtlich der UID des Abnehmers verzichtet hätte. Hat er hingegen das Bestätigungsverfahren nach Art 28 Abs 2 UStG durchgeführt (was von der Außenprüfung für den konkreten Fall auch nicht in Abrede gestellt wurde) und sich damit Gewissheit über die Gültigkeit und die persönliche Zuordnung der vom Abnehmer verwendeten UID verschafft, so hat er der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns jedenfalls Genüge getan. Durch die - im konkreten Fall auch erfolgte - Überprüfung der UID verfügt er nämlich über eine implizite Erklärung des Abnehmers, dass dieser mit den gelieferten Gegenständen im Mitgliedstaat der UID erwerbsteuerbar ist. Damit ist es aber auch weder zumutbar noch zielführend, noch weitere Nachforschungen anzustellen (Ruppe, UStG 2, Art 7 Rz 28).
Dementsprechend ist auch die an unseren Mandanten zum Zeitpunkt des Prüfungsabschlusses ergangene Aufforderung nicht verständlich, eine "Vollmacht des UID-Inhabers für die Abholung und Zahlung der Ware (Mitnahme von Bargeld!!!) sowie einen bestätigten Lieferschein als Nachweis für die Übernahme der Ware am Bestimmungsort" vorzulegen (Beilage zum Prüfbericht Stichwort "***79***").
Es ist vielmehr unklar, welchen über die bereits aktenkundigen Vermerke auf den Ausgangsrechnungen hinausgehende Gewissheit die Außenprüfung durch die von ihr gewünschten Vollmachten zur Übernahme bzw Bezahlung und die "bestätigten Lieferschein]" gewinnen könnte? Auf den AR wurde von ***55*** ja bereits die innergemeinschaftliche Lieferung und die Zahlung mit seiner Unterschrift und dem Firmenstempel ausdrücklich bestätigt (vgl AS 276, AS 277, AS 279, AS 280, AS 281 und AS 283).
Wir verweisen daher neuerlich auf die Rsp, wonach es in jenen Fällen nicht zur Versagung des Vertrauensschutzes kommt, in denen die Nichterfüllung der Aufzeichnungsverpflichtungen nichts zur Durchsetzung des Abgabenanspruches gegen den Abnehmer beitragen kann (vgl Melhart/Tumpel, UStG3, Art 7 Rz mit Verweis auf VwGH 27.4.2016, 2013/13/0051).
Der Verpflichtung zur für die Realisierung der auf den Abnehmer übergehenden Steuerschuld im Art 7 Abs 4 vorgesehenen Identitätsfeststellung des Abnehmers hat unser Mandant jedenfalls aktenkundiger Weise entsprochen.
4.3. ***36*** sro, ***95*** (2011 € 309.216,00)
Von den an diese Gesellschaft durchgeführten Lieferungen wurden laut Arbeitsbogen der Außenprüfung eine aus dem Jahr 2009 und zwei aus dem Jahr 2011 untersucht (vgl AS 225, wonach die folgenden Seiten des Arbeitsbogens der Außenprüfung die "Unterlagen und Feststellungen anlässlich der Außenprüfung für 2010 und NS 2011" zur ***36*** umfassen).
Bezüglich der Lieferungen aus dem Jahr 2011 ist festzuhalten, dass die beiden untersuchten Geschäftsfälle ein Volumen (Rechnungssumme) von € 202.031,00.
Als steuerpflichtig behandelt wurden vom Finanzamt jedoch Lieferungen über gesamt € 309.216,00 (siehe Seite 1 der Beilage zum Außenprüfungsbericht).
Es ist aber kein Beweismittel aktenkundig, die dem Finanzamt erlauben könnte, auch jene Lieferungen, zu denen überhaupt keine Untersuchungen von der Außenprüfung vorgenommen wurden, als steuerpflichtige Inlandslieferungen umzuqualifizieren. Für die nicht untersuchten Lieferungen ist schließlich nicht einmal eindeutig bekannt, ob sie im Rahmen von Abholungen oder Versendungen erfüllt wurden und ob und welche Buchnachweise im Rechnungswesen enthalten waren.
Somit wurde mit dem Umsatzsteuerbescheid 2011 jedenfalls ein um € 107.185,00 zu hoher Betrag versteuert:
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Rg Nr
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Datum
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Rechnungsbetrag
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G2
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05.08.11
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61.589,50
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AS 226f
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G3
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04.10.11
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140.441,50
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AS 229ff
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202.031,00
|
Summe untersuchte Fälle
| | |
309.216,00
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Von Außenprüfung als steuerpflichtig eingestuft
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107.185,00
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Ohne Überprüfung als ustpflichtig eingestuft
Die Lieferung aus dem Jahr 2009 betrifft zwar nicht die streitanhängigen Jahre. Sie dokumentiert allerdings eine bereits seit mehreren Jahren bestehende Geschäftsbeziehung, die von der Abgabenbehörde in den Vorjahren auch anerkannt wurde (siehe die Rechnung vom 2. Oktober 2009, AS 228 mit einem Aktenvermerk über die Gültigkeit der UID vom 15. Juni 2010).
Es sind auch keinerlei Feststellungen aktenkundig, aufgrund derer angenommen werden könnte, dass die gegenständlichen Waren nicht in die ***95*** zur ***36*** gelangten. So wurden einerseits - entgegen der aktenwidrigen Darstellung im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2014 - die innergemeinschaftlichen Lieferungen in Höhe von € 309.216,00 in den Zusammenfassenden Meldungen 2011 von unserem Mandanten gemeldet (siehe AS 8). Andererseits sind überhaupt keine Hinweise dafür aktenkundig, dass die ***36*** an einer Steuerhinterziehung beteiligt gewesen war bzw dass deren UID missbräuchlich verwendet worden sein könnte (vgl AS 225 bis AS 238).
Gegenteilig ist den aktenkundigen Unterlagen eine erfolgte Überprüfung der Lieferbeziehungen durch das Zollamt ***108*** unter Beiziehung der ***106*** Steuerbehörden zu entnehmen (vgl AS 232), die aber offensichtlich keinerlei Beanstandung ergaben. Dies geht unmittelbar aus dem aktenkundigen Email des Sachbearbeiters des Zollamts vom 21. Mai 2012 (AS 232) hervor (arg: "Falls mir ***107*** noch was meldet, verständige ich Sie ebenfalls"), dem kein weiterer Schriftverkehr folgte.
Für den Fall von über längere Zeiträumen bestehende Geschäftsbeziehungen können auch allgemein gehaltene Unterlagen wie zB im Zusammenhang mit Vollmachten eines Abnehmers ausreichend für eine Anerkennung der Steuerfreiheit sein, wenn der Unternehmer mit dem Leistungsempfänger in Kontakt getreten ist und mit diesem die jeweiligen Modalitäten der Waren abholung vereinbart hat (Melhart/Tumpel, UStG 3, Art 7 Rz 43). Es gibt keinerlei Beweisergebnisse, aufgrund derer im konkreten Fall vom Gegenteil ausgegangen werden könnte.
Es ist daher in diesem Zusammenhang neuerlich auf die Vertrauensschutzregel des Art 7 Abs 4 UStG hinzuweisen.
Schließlich wird der Sorgfaltspflicht im Regelfall dadurch Genüge getan, dass sich der Unternehmer die UID des Abnehmers nachweisen lässt (Melhart/Tumpel, UStG 3, Art 7 Rz 61).
Diesbezüglich ist für Zwecke der Beweiswürdigung zu betonen, dass die Identität des Abholers ***80*** festgehalten wurde (siehe AS 236). Da dieser zudem einen Firmenstempel der ***36*** verwendete, war für unseren Mandanten auch ersichtlich, dass er von dieser Gesellschaft zur Abholung der Ware befugt war. Zudem wurde auch die Identität des Geschäftsführers festgehalten (siehe AS 233) und die UID überprüft (siehe AS 229). Im Übrigen ist die Gültigkeit der UID im Zeitraum von 23. Februar 2011 bis 9. September 2012 und somit im Zeitraum der fraglichen Lieferungen auch durch eine Abfrage der Außenprüfung dokumentiert (AS 244).
Tritt der Abnehmer aber unter einer UID auf, dann gibt er hierdurch zu erkennen, dass er die Voraussetzungen für eine steuerfreie ig Lieferung an ihn erfüllt (Melhart/Tumpel, UStG 3, Art 7 Rz 58 mit Verweis auf VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108) und er im anderen Mitgliedsstaat der Erwerbsbesteuerung unterliegt. Er muss nicht nachweisen, dass er die Erwerbsbesteuerung tatsächlich durchführt {Melhart/Tumpel, UStG 3, Art 7 Rz 58). Daher kann unserem Mandanten auch nicht vorgeworfen werden, dass er über keine derartigen Nachweise verfügt.
4.4. ***11*** (2011 € 99.865,82)
Von den an diese Gesellschaft durchgeführten Lieferungen wurde laut Arbeitsbogen der Außenprüfung eine einzige Lieferung untersucht, über die mit Rechnung vom 7. September 2021 (AS 240 f) abgerechnet wurde (vgl AS 239 bis AS 262).
Der untersuchte Geschäftsfall umfasst ein Volumen (Rechnungssumme) in Höhe von € 26.712,56.
Als steuerpflichtig behandelt wurden vom Finanzamt jedoch Lieferungen über gesamt € 99.865,82 (siehe Seite 1 der Beilage zum Prüfbericht).
Es ist aber kein Beweismittel aktenkundig, das dem Finanzamt erlauben könnte, auch jene Lieferungen, zu denen überhaupt keine Untersuchungen von der Außenprüfung vorgenommen wurden, als steuerpflichtige Inlandslieferungen zu qualifizieren.
Somit wurde mit dem Umsatzsteuerbescheid 2011 schon aus diesem Grunde ein um € 73.153,26 zu hoher Betrag versteuert:
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Rg Nr
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Datum
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Rechnungsbetrag
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F4
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07.09.11
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26.712,56
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Rg AS 240 f
| | |
26.712,56
|
Summe untersuchte Fälle
| | |
99.865,82
|
Von Außenprüfung als steuerpflichtig eingestuft
| | |
73.153,26
|
Ausgeschieden ohne Überprüfung
Zu den untersuchten Geschäftsfällen ist für Zwecke der Beweiswürdigung zudem auf die folgenden aktenkundigen Fakten hinzuweisen:
Die UID war im Zeitraum von 23. Februar 2011 bis 3. September 2012 gültig (AS 244 f).
Unterlagen wie eine Kopie Lichtbildausweis des abholenden Geschäftsführers und ein Vermerk über das KFZ-Kennzeichen wurden von unserem Mandanten angefertigt (AS 261 f). Somit wurde die Identität des Abholenden entsprechend der Vorschriften des Art 7 Abs 4 UStG festgestellt.
Die ***112*** Steuerbehörde gab übereinstimmend zu den Unterlagen unseres Mandanten an, dass die Ware vom Geschäftsführer ***23*** mit einem KFZ mit ***113*** Kennzeichnen ***81*** abgeholt wurde, weshalb "daher"' auch keine Transportdokumente vorliegen würden (AS 250).
Die von unserem Mandanten durchgeführten ig Lieferungen in Höhe von gesamt € 99.867,00 wurden von ihm auch in den ZM des Jahres 2011 ordnungsgemäß gemeldet (vgl AS 8):
| |
€
|
Gesamte ig Lieferungen ***98*** in 2011 lt. ZM
|
145.453,00
|
***82***
|
- 33.035,00
|
***82***
|
- 12.551,00
|
***83*** ***84*** lt. ZM
|
99.867,00
Auch für diesen Fall ist die anderslautende Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung vom 6. November 2014 über die angeblich nicht erfolgte Meldung in den ZM daher unrichtig.
• Es sind überhaupt keine Hinweise dafür aktenkundig, dass die ***93*** an einer Steuerhinterziehung beteiligt gewesen bzw dass deren UID missbräuchlich verwendet worden sein könnte (vgl AS 239 bis AS 262).
4.5. ***8*** (2010 € 21.803,46)
Bezüglich dieser Gesellschaft ist eine Lieferung in Höhe von € 21.803,46 verfahrensgegenständlich. Über diese wurde mit Rechnung vom 10. Februar 2010 abgerechnet (AS 264). Es handelt sich um einen Abholfall, wobei die Identität des Abholers ***24*** von unserem Mandanten auch festgehalten wurde (AS 268). Die Gültigkeit der UID wurde nachgewiesen (AS 265; siehe auch AS 264, AS 267, AS 269).
Zudem ist auch der Umschlag eines per Post an unseren Mandanten versendetes Schriftstück aktenkundig (AS 266).
Letzteres beweist ebenso die wirtschaftliche Tätigkeit der ***85*** wie ein von der Finanzverwaltung eingeholtes Auskunftsersuchen betreffend Lieferungen, die ein anderer Lieferant (***63***) an diese Gesellschaft erbrachte. In der Beantwortung dieses Auskunftsersuchens wurde nämlich von der ***113*** Finanzverwaltung ausdrücklich festgehalten, dass die verrechneten fraglichen Leistungen "wirklich durchgeführt" worden waren (AS 270).
Auch die von der ***113*** Finanzverwaltung überprüften (und ihr bestätigten) Leistungen von ***64*** an die ***85*** ergaben, dass ***24*** auch im untersuchten Vergleichsfall die Waren mit seinem Auto für diese Gesellschaft abholte (AS 270).
Zudem liegen auch in diesem Fall überhaupt keine Hinweise dafür vor, dass die ***85*** an einer Steuerhinterziehung beteiligt gewesen bzw dass deren UID missbräuchlich verwendet worden sein könnte (vgl AS 263 bis AS 274).
Tatsächlich bestand zu dieser Gesellschaft schon seit dem Jahr 2009 eine laufende Geschäftsbeziehung, die vor dem Prüfungszeitraum zu keinerlei Beanstandungen führte (vgl Beilage 7).
4.6. ***16*** (2010 € 75.290,32 und 2011 € 56,585,41)
Strittig sind Geschäftsfälle aus den Jahren 2010 und 2011, bei denen die Lieferungen durch Abholung erfolgten.
Während für das Jahr 2010 sämtliche Lieferungen von der Außenprüfung dokumentiert wurden, haben sich ihre Untersuchungen für 2011 auf zwei Geschäftsfälle beschränkt.
Die für 2011 tatsächlich untersuchten Geschäftsfälle umfassen ein Volumen (Rechnungssumme) in Höhe von € 45.585,41 (vgl AS 293 ff).
Als steuerpflichtig behandelt wurden vom Finanzamt für das Jahr 2011 jedoch Lieferungen über gesamt € 56.585,41 (siehe Seite 1 der Beilage zum Prüfbericht).
Es ist aber kein Beweismittel aktenkundig, das dem Finanzamt erlauben könnte, auch jene Lieferungen, zu denen überhaupt keine Untersuchungen von der Außenprüfung vorgenommen wurden, als steuerpflichtige Inlandslieferungen zu qualifizieren.
Somit wurde mit dem Umsatzsteuerbescheid 2011 schon aus diesem Grunde ein um € 11.000,00 zu hoher Betrag versteuert:
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Rg Nr
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Datum
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Rechnungsbetrag
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B2
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28.03.11
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12.550.81
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AS 297
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B1
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20.01.11
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33.034,60
|
AS 298
| | |
45.585,41
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Summe untersuchte Geschäftsfälle
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2011 laut Außenprüfung
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56.585,41
|
Von FA als steuerpflichtig eingestuft
| | |
11.000,00
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Ausgeschieden ohne Überprüfung
Zu den überprüften Geschäftsfällen ist zudem für Zwecke der Beweiswürdigung anzumerken, dass der dokumentierte Abholer ***86*** auch Geschäftsführer der ***16*** war. Es wurde das KFZ-Kennzeichnen des von ihm bei den Abholungen verwendeten KFZs aufgezeichnet (AS 299 f). ***87*** hat die Übernahme der Ware auf den Ausgangsrechnungen, auf denen auch jeweils festgehalten war, dass "diese aus der EU ausgeführt werden", quittiert (vgl AS 294 ff).
Die Annahme der Außenprüfung, dass ***86*** nicht Geschäftsführer gewesen sei (siehe Beilage zum Prüferbericht, Stichwort "***16***") wurde von ihr auf den Erhebungen des KSV gestützt. Diese weisen - bei einer bereits im Jahr 1991 gegründeten Gesellschaft (AS 301) - aber zur "Geschäftsleitung" nur den im seit 22. Dezember 2011 anhängigen Konkursverfahren zuletzt bestellten letzten "Liquidator/Abwickler", aber nicht die vorherigen Geschäftsführer aus. Vom KSV wurde daher gar keine Information erhoben, wer im prüfungsrelevanten Zeitraum Geschäftsführer war (siehe AS 303). Das KSV-Profil ist somit in diesem wesentlichen Punkt unvollständig und zur Beweiswürdigung daher nicht geeignet.
Andererseits liegen überhaupt keine Hinweise dafür vor, dass die ***16*** an einer Steuerhinterziehung beteiligt gewesen war bzw dass deren UID missbräuchlich verwendet worden sein könnte (vgl AS 293 bis AS 308). Es gibt daher in diesem Fall aktenkundiger Weise keinen Grund für die Versagung der Steuerfreiheit.
4.7. ***38*** ***88*** (2010 € 8.541,00, 2011 € 67.339,30)
Die Warenlieferungen an die ***38*** (Kurzbezeichnung) wurden durch Versendungen erfüllt. Verfahrensgegenständlich sind zwei Geschäftsfälle (AS 310 und AS 312 f des Arbeitsbogens), zu denen auch die zugehörigen Frachtbriefe aktenkundig sind (AS 311 und AS 314).
Diesen Geschäftsfällen wurde die Steuerfreiheit verwehrt, da nach Ansicht der Außenprüfung verschiedene Angaben auf den Frachtbriefen fehlen sollen (vgl die Beilagen zum Prüfbericht Stichwort "***38***"):
***38***, ***30***, ***31***, ***99*** 2010 AR 8.541€ 2011 AR in Höhe von 67.339,30 €
Laut Auskünften des Unternehmens wurde die Ware von einer Spedition abgeholt.
Auf den vorliegenden Speditionspapieren fehlt:
der Ort und Tag der Ausstellung
die Adresse des Empfängers, Lieferortes!
Gewicht und Maße der Sendung
Es gibt keinen Vermerk über die Zahlung der Fracht
Es fehlt die Adresse des Frachtführers
Es liegen keine Begleitpapiere vor
Sie werden ersucht, die fehlenden Unterlagen vorzulegen!
Diese Feststellungen sind jedoch in entscheidenden Punkten aktenwidrig:
Sowohl auf dem Frachtbrief AS 311 als auch auf jenem AS 3 1 4 ist der Empfänger samt Adresse unter Pkt 2 des Formulars angegeben. Die Feststellung der Außenprüfung, dass, die Angabe "Adresse des Empfängers, Lieferorts!" fehlen soll, ist daher unrichtig.
Auf dem Frachtbrief AS 311 ist entgegen der Annahme der Außenprüfung auch das Gewicht der Sendung {"64 kg") ausdrücklich angegeben. Auf dem Frachtbrief AS 314 fehlt zwar eine Gewichtsangabe, dafür ist aber die Anzahl der übernommenen Packungen {"203 Kartons") ausdrücklich angegeben. Auch auf dem Frachtbrief AS 311 ist die Anzahl der vom Frachtführer übernommenen Packungen ("7 BOX") ausgewiesen. Schon die Menge dieser Waren weist nach, dass die Lieferungen nicht für private Zwecke Verwendung fanden.
Aktenwidrig ist weiters die Annahme, dass die Adresse des Frachtführers auf beiden Frachtbriefen fehlen soll. So ist auf dem Frachtbrief AS 314 neben dem Namen, der Postleitzahl und dem Land auch die Stadt als Bestimmungsort vermerkt.
Im Übrigen ist bezüglich von Mängeln bei der Ausstellung von Frachtbriefen auf die bereits unter Pkt 4. getätigten Ausführungen zu verweisen, wonach das Fehlen oder die Mangelhaftigkeit eines Frachtbriefes weder den Bestand noch die Gültigkeit des Beförderungsvertrags berührt. Nur aus fehlenden Angaben kann daher nicht darauf geschlossen werden, dass es keine Warenbewegung in den übrigen EU-Raum gab.
Die UID der Abnehmerin, die deren implizite Erklärung darstellt, dass sie mit den gelieferten Gegenständen im Mitgliedstaat der UID erwerbsteuerbar ist {Ruppe, UStG 2, Art 7 Rz 28), wurde auch von unserem Mandanten überprüft (siehe AS 315 ff).
Auch bezüglich dieser Abnehmerin liegen überhaupt keine Hinweise dafür vor, dass sie an einer Steuerhinterziehung beteiligt gewesen war bzw dass ihre UID missbräuchlich verwendet worden sein könnte (vgl AS 309 bis AS 326). Es gibt daher auch in diesem Fall keinen Grund für die Versagung der Steuerfreiheit, da das Steueraufkommen nicht geschmälert wurde.
4.8. ***89*** (2011 € 102.737,00)
Die verfahrensgegenständlichen Geschäftsbeziehungen bestanden aus nur einer Lieferung in Höhe von € 102.737,00, über die mit Rechnung 11 vom 29. November 2011 abgerechnet wurde (AS 328 f).
Die Waren wurden mittels Spedition versendet. Der zugehörige Frachtbrief ist unter AS 336 des Arbeitsbogens aktenkundig. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdevorentscheidung wurde diese Lieferung auch ordnungsgemäß in der ZM gemeldet (siehe AS 8).
Seitens der Außenprüfung wurde bemängelt, dass auf dem aktenkundigen "Speditionspapier" die folgenden Angaben fehlen sollen:
Adresse und Lieferort des Empfängers
Vermerk über die Zahlung der Fracht
Begleitpapier (Lieferschein)
Diese Feststellungen sind teilweise aktenwidrig:
Adresse und Lieferort sind unter Pkt 2 der AS 336 angegeben.
Unter Pkt 5 der AS 336 sind die dem Spediteur übergebenen Begleitpapiere aufgelistet. Vermerkt ist ein Dokument mit der Bezeichnung "L 1". Somit "L", wie Lieferschein und nicht, "J" wie die aus AS 328 ersichtliche Rechnungsnummer.
Es verbleibt somit als tatsächlich feststellbarer Mangel nur der fehlende Vermerk über die Zahlung der Fracht. Seitens der Außenprüfung wurden aber gar keine Feststellungen darüber getroffen, dass unser Mandant in die Zahlung der Fracht überhaupt eingebunden war. Informationen über die Zahlung der Fracht können letztlich auch nichts zur Durchsetzung des Abgabenanspruchs gegenüber dem Abnehmer beitragen (vgl hierzu Melhart/Tumpel, UStG 3, Art 7 Rz und die dort angeführte Judikatur).
Tatsächlich liegen auch hinsichtlich der ***89*** keine Informationen dafür vor, dass diese Gesellschaft an einer Steuerhinterziehung beteiligt gewesen war bzw dass ihre UID missbräuchlich verwendet worden sein könnte (vgl AS 327 bis AS 337). Es gibt daher auch in diesem Fall keinen Grund für die Versagung der Steuerfreiheit, da das Steueraufkommen nicht geschmälert wurde.
5. Zur Begleichung von Warenlieferungen mittels Teilzahlungen
Die dokumentierten Geschäftsfälle sind mehrfach dadurch gekennzeichnet, dass der Abnehmer die Warenlieferungen in Teilzahlungen beglich. Dieser Umstand war nach der Wahrnehmung unseres Mandanten durch die in der EU gegebenen Grenzen für Bargeldimporte mitbedingt.
Diese Teilzahlungen können nicht als Beweis dafür herangezogen werden, dass es keine entsprechenden Warenlieferungen gab. Auch dem Akt ist nämlich ersichtlich, dass auch Einkäufe aus anderen EU-Staaten von unserem Mandanten in gleicher Form abgewickelt wurden.
So wurde bspw. aktenkundiger Weise eine an unseren Mandanten gerichtete Eingangsrechnung der ***90*** ***109*** vom 13. September 2011 über € 135.395,50 von ihm mittels drei Akontozahlungen in Höhe von € 49.000,00 am 5. 10.2011, € 44.000,00 am 10.10.20 11 und € 35.667,75 am 14.10.2011 beglichen (AS 164). Der Einkauf der Waren erfolgte somit zumindest teilweise in gleicher Form wie die anschließenden Lieferungen.
Sollte im Rahmen der Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass derartige Akontozahlungen für nicht erfolgte Warenbewegungen sprechen, dann kann nicht zugleich angenommen werden, dass es eine Warenbewegung aus dem EU-Ausland an unseren Mandanten nach Österreich gab (wie im konkreten Fall von ***109*** nach Wien). Folglich kann auch nicht angenommen werden, dass unser Mandant diese Waren danach im Inland steuerpflichtig weiterlieferte. Eine derartige Beweiswürdigung würde jeder Schlüssigkeit entbehren (vgl zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung Ritz, BAO 7, § 167 Rz 10 mit Judikaturnachweisen).
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104851/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104851.2018
- Stammnummer
- 148623
- Gültig
- 24.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF