Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104851/2018
In Streit stehende Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104851/2018vom 24.06.2025Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ungeachtet der Qualifikation sämtlicher Umsätze als steuerfreie ig. Lieferungen enthalten die aktenkundigen gegenüber der ***92*** gelegten Fakturen vom 9.11.2010 (36.172,72 Euro), vom 7.12.2010 (39.117,60 Euro), vom 20.1.2011 (33.044,60 Euro) und vom 28.3.2011 (12.550.81 Euro) ebenso wie die gegenüber der ***93*** gelegte, mit 7.9.2011 datierte Rechnung (26.712,56 Euro) unisono nachstehenden Passus: "Die Waren sind ohne MwSt. fakturiert, da diese aus der EU ausgeführt werden." Der Vollständigkeit halber ist betreffend die in Konnex mit vorgenannten, - seitens des Bf. als steuerfrei behandelten Geschäftsfällen - stehenden Belege anzumerken, dass diese einerseits das exklusive Festhalten der Identität des abholenden - in keiner nachgewiesenen Funktion zum abnehmenden Unternehmen stehenden - Herrn ***49*** (***92***) widerspiegeln, andererseits das im Zuge des Datenaustausches erstellte Antwortschreiben der ***113*** Steuerbehörde zwar die Geschäftsführerstellung des abholenden Herrn ***51*** verifiziert, dessen ungeachtet jedoch die Vornahme einer Erwerbsbesteuerung durch die ***93*** in Abrede stellt, bzw. die Unmöglichkeit der Bestätigung der Lieferung an die fakturierte Abnehmeradresse im Allgemeinen, bzw. der Bekanntgabe eines davon abweichenden Zielorts im Besonderen zum Ausdruck bringt.
Der das mit 23.3.2010 fakturierte Umsatzgeschäft (5.916,49 Euro) an die ***35*** dartuende Frachtbrief enthält zwar keine Angabe betreffend den Tag der Lieferung, nimmt aber dessen ungeachtet ausdrücklich auf vorgenannte Faktura Bezug.
Demgegenüber weisen die den mit der ***35*** getätigten Umsatzgeschäfte vom 7.4.2010 (2.996,16 Euro), vom 14.5.2010 (11.826,30 Euro), sowie vom 14.7.2010 (5.396,43 Euro) zugrunde liegenden Versendungsbelege, sprich CMR- Frachtbriefe entweder keine handelsübliche Bezeichnung der Ware oder unspezifiziert den Gattungsbegriff "Parfum" aus. Darüber hinaus mangelt es den Belegen auch an Angaben betreffend den Tag der Lieferung.
In nämlicher Art und Weise ist dem im Zusammenhang mit der Lieferung an die ***38*** vom 29.9.2010 (8.541,00 Euro) stehenden Transportpapier kein Lieferdatum, sondern lediglich der Gattungsbegriff "Parfum" zu entnehmen.
Demgegenüber sind dem in Zusammenhang mit der Lieferung an die ***38*** vom 11.3.2011 (67.339,30 Euro) stehenden Transportpapier zwar ebenfalls Mängel betreffend Bezeichnung der Ware und Liefertag immanent, dessen ungeachtet enthält dieses jedoch einen Hinweis auf die mit 11.3.2011 datierte Faktura.
Nach den Unterlagen des Arbeitsbogens (AS 226 ff sowie AS 229 ff) stellen sich die im Gesamtausmaß von 202.031,00 Euro geprüften, im Jahr 2011 mit der ***36*** geschlossenen Umsatzgeschäfte dergestalt dar, als einerseits die auf 61.589,50 Euro lautende Faktura vom 5.8.2011 zwar mit einem Firmenstempel, aber einer völlig unleserlichen Unterschrift des Abholers versehen ist, während die auf den Betrag von 140.441,50 Euro lautende Faktura vom 4.10.2011 weder mit einem Firmenstempel, noch einer Unterschrift des Abholers ausgestattet ist.
In Zusammenhang mit obigen Geschäftsfällen wurde eine Kopie eines auf den Namen ***47*** lautenden Reisepasses angefertigt, wobei ein Bezug desselben zur ***36*** mangels belegmäßig dokumentierter Funktion als Bevollmächtigter nicht herzustellen ist, aber ob firmenbuchmäßigen Ausweises des Herrn ***29*** als Alleingesellschafter und Geschäftsführer des Unternehmens auch für eine etwaige gesellschaftsrechtliche Stellung desselben kein Raum verbleibt.
Der aktenkundige (AS 336) die Versendung an die ***39*** dartuende Lieferschein nimmt ausdrücklich auf die mit 29.11.2011 datierte, auf einen Gesamtbetrag von 102.737,00 Euro lautende Rechnung Bezug.
Weitere verwaltungsgerichtliche Erhebungen zeitigten in Übereinstimmung mit den in nämliche Richtung abzielenden Ausführungen der Beschwerdeergänzung vom 30.6.2023 betreffend das Jahr 2010 jenes Ergebnis, dass mit der ***91*** getätigte Geschäfte - im nunmehr der evidenten Doppelerfassung der Faktura vom 25.6.2010 (39.571,59 Euro) Rechnung tragenden - Ausmaß von 105.825,86 Euro ohne Darlegung belegmäßig untermauerter Prüfungshandlungen der Umsatzbesteuerung unterzogen wurden.
Ebenso verblieben die im Jahr 2011 getätigten - von der belangten Behörde jedoch als umsatzsteuerpflichtig qualifizierten - Geschäfte mit der ***36*** in Höhe von 107.185 Euro, mit der ***93*** in Höhe von 73.153,26 Euro sowie mit der ***92*** in Höhe von 11.000,00 Euro im Status "ungeprüft" verhaftet.
In diesem Zusammenhang ist einer ergänzenden Kontrolle, respektive einer abschließend rechtlichen Würdigung vorangeführter Fälle ob des im Zuge der Kanzleiverwesung des verstobenen Dr. ***56*** erfolgten "in Verstoß Geratens" der für die streitgegenständlichen Jahre relevanten Geschäftsunterlagen der Boden entzogen.
2. Beweiswürdigung
Der unter Punkt 1 dargestellte Sachverhalt ist unstrittig und basiert dieser betreffend den betragsmäßigen Umfang der geprüften Fälle auf dem Inhalt des Arbeitsbogens sowie den auf den Ausführungen samt rechnerischer Darstellung in der mit 30.6.2023 datierten Beschwerdeergänzung (Seite 10 und 11 betreffend ***91***; Seite 13 und 14 betreffend ***36***; Seite 15 betreffend ***93***; Seite 17 betreffend ***92***), respektive umgekehrt gesprochen liegt das Ausmaß der ungeprüften, ungeachtet dessen aber als umsatzsteuerpflichtig behandelten Fälle in fehlender Dokumentation derselben im Arbeitsbogen sowie den Ausführungen samt rechnerischer Darstellung vorgenannter Beschwerdeergänzung begründet. Die Darstellung der Versendungsfälle ***76***, ***38***, sowie ***39*** gründen auf den im Klammerausdruck dargestellten Seiten des Arbeitsbogens (AS) (AS 209 bis 216; AS 310 und 312; AS 328 f), jene der Abholfälle ***85***, ***91***, ***92***, ***36*** sowie ***93*** bzw. deren Qualifikation als ig. Lieferungen (***92*** und ***93***) ebenso auf den im Klammerausdruck dargestellten Seiten (AS) (AS 264; AS 276 bis 280 inklusive Doppelerfassung AS 282; AS 294 AS 295 und AS 297; AS 226ff und AS 229ff; AS 240f). Schlussendlich gründet die auf - in Verlust geratenen Unterlagen der Geschäftsjahre 2010 bis 2011 - fußende Tatsache der Unmöglichkeit einer verwaltungsgerichtlichen Kontrolle samt Beurteilung der ungeprüften Umsatzgeschäfte bzw. des Nachweises deren "ordnungsgemäßer Abwicklung" durch den Bf. auf dem glaubwürdigen und schlüssigen, auf Erlangung der Unterlagen abzielenden Inhalt des seitens der nunmehrigen steuerlichen Vertretung mit den vormalig steuerlichen Vertretern gepflogenen, in den Beilagen 1 bis 5 der Beschwerdeergänzung vom 30.6.2023 dokumentierten E-Mailverkehrs.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zuständigkeit des Einzelrichters
Nach den im Geltungsbereich der Berufungseinbringung anzuwendenden Bestimmungen der §§ 282 Abs. 1 Z 1, 284 Abs. 1 Z 1 BAO, sowie den inhaltlich gleichlautenden, mit 1.1.2014 in Kraft getretenen §§ 272 Abs. 2 Z 1 lit. a und b, 274 Abs. 1 Abs. 1 lit. a und b. BAO hat über eine Berufung (Beschwerde) der (gesamte) (Berufungs-)Senat in mündlicher Verhandlung zu befinden, wenn dies in der Berufung (§ 250) oder im Vorlageantrag (§ 276 Abs,) bzw. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag (§ 264) beantragt wird.
Hierbei vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass ein Antrag auf Behandlung eines Rechtsmittels durch den Senat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in einem ergänzenden Berufungs- (Beschwerde) Schriftsatz keine Zuständigkeit des Senats zur Erledigung des Rechtsmittels in mündlicher Verhandlung zu begründen vermag (VwGH 27.2.2001, 2000/13/0137; 16.9.2003,2000/14/0116; 24.3.2004, 98/14/0179).
In Ansehung vorstehender Ausführungen und der Tatsache, dass - wie unter Punkt 1 ausgeführt -, ein derartiger Antrag exklusiv in der Berufungsergänzung vom 16.8.2013 gestellt wurde, fällt die Erledigung der gegen die Umsatzsteuerbescheide 2010 und 2011 gerichteten Berufung (Beschwerde) in die Zuständigkeit des Einzelrichters.
3.2. "Behandlung" der ungeprüften Umsatzgeschäfte
Unter Bezugnahme auf sämtliche zu dieser Thematik getätigten Ausführungen in der - im Verfahrensgang unter Punkt 22 angeführten Beschwerdeergänzung vom 30.6.2023 -, welchen sich das Verwaltungsgericht in Punkto der Konstatierung eines nicht nur den Bf., sondern in gleichem Maße auch das BFG treffenden Beweisnotstands anschließt, ist festzuhalten, dass eine - offenbar als Folge dokumentierter und umsatzsteuerlich beanstandeter Geschäftsfälle - automatische Unterstellung einer Umsatzsteuerpflicht in gänzlich undokumentiert verbliebenen Geschäftsfällen nicht nur verfahrensrechtlichen Prinzipien wie der Begründungspflicht bzw. dem Verbot einer antizipierten Beweiswürdigung widerstreitet.
Dessen ungeachtet ist dem BFG ob des nachweislich als Folge des Ablebens des Dr. ***56*** in Verstoß Geratens der Geschäftsunterlagen der Jahre 2010 und 2011 eine im Zuge der Beschwerdeerledigung zu treffende rechtliche Beurteilung der ungeprüften Umsatzgeschäfte nicht möglich.
Schlussendlich kann nach dem Dafürhalten des BFG diesem das Verwaltungsgericht treffenden Beweisnotstand in rechtlich einwandfreier Art und Weise einzig und allein mittels Qualifikation der ungeprüften Geschäftsfälle als ig. Lieferungen begegnet werden.
Demzufolge sind im Zuge der Beschwerdeerledigung betreffend das Jahr 2010 die ungeprüften Geschäfte des Bf. mit der ***91*** in Höhe von 105.825,86 Euro sowie betreffend das Jahr 2011 die ungeprüften Geschäfte des Bf. mit der ***36*** in Höhe von 107.185,00 Euro, mit der ***93*** in Höhe von 73.153,26 Euro sowie mit der ***92*** in Höhe von 11.000,00 Euro umsatzsteuerfrei zu belassen.
3.3. Beurteilung der geprüften Umsatzgeschäfte der Jahre 2010 und 2011
3.3.1. Rechtsgrundlagen
UstG 1994
Nach Art. 6 Abs. 1 UStG 1994 sind innergemeinschaftliche Lieferungen umsatzsteuerbefreit.
Artikel 7 UStG 1994 regelt (auszugsweise):
"Eine innergemeinschaftliche Lieferung (Art. 6 Abs. 1) liegt vor, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet;
2. der Abnehmer ist
a. ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat,
b. eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder
c. bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und
3. der Erwerb des Gegenstandes der Lieferung ist beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat steuerbar
Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bearbeitet oder verarbeitet worden sein.
(2) ..................................
(3) Die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 müssen vom Unternehmer buchmäßig nachgewiesen sein. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet worden ist.
(4) Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht vorliegen, so ist die Lieferung dennoch als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. In diesem Fall schuldet der Abnehmer die entgangene Steuer. In Abholfällen hat der Unternehmer die Identität des Abholenden festzuhalten.
VO zu Art.7 innergemeinschaftliche Lieferung BGBl. Nr. 663/1994 idF. BGBl. II 2010/172
Auf Grund des Artikels 7 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996, wird verordnet:
Nachweis der Beförderung oder Versendung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen:
§ 1. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (Art. 7 UStG 1994) muß der Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachweisen, daß er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat.
§ 2. In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994),
2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, und
3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten oder in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, daß er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördern wird.
§ 3 (1) In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, hat der Unternehmer den Nachweis wie folgt zu führen:
1. durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung (§ 11, Art. 11 UStG 1994) und
2. durch einen Versendungsbeleg im Sinne des § 7 Abs. 5 UStG 1994, insbesondere durch Frachtbriefe, Postaufgabebescheinigungen, Konnossemente und dergleichen oder deren Doppelstücke.
(2) Ist es dem Unternehmer nicht möglich oder nicht zumutbar, den Versendungsnachweis nach Absatz 1 zu führen, kann er den Nachweis auch nach § 2 führen.
§ 4 ..................
Buchnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
§ 5. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung einschließlich Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
§ 6 Der Unternehmer hat folgendes aufzuzeichnen:
1. den Namen, die Anschrift und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers,
2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen
3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung,
4. den Tag der Lieferung,
5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung,
6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art. 7 Abs. 1 letzter Unterabsatz UStG 1994),
7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und
8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet.
3.3.2. Allgemeine Ausführungen zur Qualifikation des Buchnachweises sowie der Versendungsbelege
In der Folge wird zu obiger Thematik im Schrifttum zum Umsatzsteuergesetz 1994 (Umsatzsteuergesetz- Kommentar, Ruppe/Achatz, 6. Auflage, Art. 7 in den fallrelevanten und demzufolge nur auszugsweise zitierten RZ 23 bis 27) nachstehendes ausgeführt:
1. Buchnachweis
Die Anforderungen an den buchmäßigen Nachweis der Voraussetzungen des Art 7 Abs 1 sind in den §§ 5 bis 8 der V BGBl 401/1996 idF BGBl II 172/2010) festgelegt. Nachzuweisen sind die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die Person des Abnehmers sowie die Steuerbarkeit des Erwerbes. Die Voraussetzungen müssen leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Die aufzuzeichnenden Daten ergeben sich aus § 6 der V.
Nach der Rechtsprechung des EuGH steht die nicht rechtzeitige Erbringung des Buchnachweises der Steuerfreiheit nicht entgegen, wenn tatsächlich materiell eine ig Lieferung ausgeführt worden ist (EuGH 27.9.2007, C-146/05 "Collée"). Der Buchnachweis ist somit entgegen der traditionellen Sicht keine materiellrechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der ig Lieferung. Demgemäß ist es nicht zulässig, allein deshalb die Befreiung zu versagen, weil der Lieferer die UID des Erwerbers nicht mitteilen konnte, wenn er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat und hinreichend belegen kann, dass der Erwerber ein Stpfl ist, der als solcher gehandelt hat (EuGH 27.9.2012, C-597/10 "VSTR").
Der VwGH folgt der EuGH-Rsp (VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031; 19.12.2018, Ra 2017/15/0064). Auch die FinVerw hält im USt-Protokoll 2010 fest, dass die Steuerbefreiung trotz Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten zusteht, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen einer ig Lieferung erfüllt sind (vgl dazu § 7 Tz 80 und § 18 Tz 62/4). Eine nachträgliche Erstellung des Buchnachweises erst im Zuge des Abgabenverfahrens oder des Rechtsmittelverfahrens ist somit jedenfalls zulässig (VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031; 30.3.2011, 2005/13/0158; 19.12.2018, Ra 2017/15/0064; vgl bereits VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108, zur Nachreichung der UID; ähnlich die Rsp des BFH 28.5.2009, V R 23/08).
2. Nachweis der Beförderung/Versendung
Für jene Tatbestandsvoraussetzungen der ig Lieferung, die die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet betreffen, kann der BMF durch V bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet wird.
Nach der VO BGBl 401/1996 idF BGBl II 172/2010 gilt Folgendes):
Der Unternehmer hat eindeutig und leicht nachprüfbar nachzuweisen, dass er oder der Abnehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Es handelt sich somit um zwingende Vorschriften.
In den Fällen der Beförderung (durch den Unternehmer oder den Abnehmer) hat der Unternehmer den Nachweis folgendermaßen zu führen (§ 2):
durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insb Lieferschein
durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie
in den Fällen der Beförderung durch den Abnehmer durch eine Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern.
In den Fällen der Versendung (durch den Unternehmer oder Abnehmer) hat der Unternehmer den Nachweis folgendermaßen zu führen (§ 3):
durch die Durchschrift oder Abschrift der Rechnung
durch einen Versendungsbeleg iS § 7 Abs 5 (insb. Frachtbrief, Konnossement, Postaufgabebescheinigung u dgl).
Sofern es dem Unternehmer nicht möglich oder zumutbar ist, den Versendungsnachweis auf diese Weise zu führen, kann er ihn wie bei Beförderung führen.
Nach der Rsp des EuGH sind die Nachweise der Beförderung bzw. Versendung als formelles Erfordernis zu qualifizieren, das den Anspruch auf MwSt-Befreiung nicht in Frage stellen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind. Der EuGH knüpft hierbei an seine Rsp in der Rs "Collée" an (EuGH 6.9.2012, C-273/11 "Mecsek-Gabona"). Ist die betreffende Lieferung allerdings mit einer Steuerhinterziehung verknüpft, kann die Verletzung von Nachweispflichten zur Feststellung führen, dass nicht alle Maßnahmen gesetzt wurden, um eine Beteiligung an einer Steuerhinterziehung zu vermeiden. In solchen Fällen steht die Steuerbefreiung nicht zu. Ansonsten kann der Verstoß gegen eine formelle Anforderung nur dann zur Versagung der MwSt-Befreiung führen, wenn er den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind (EuGH "VSTR", Rn 46).
Die Festlegung der Nachweispflichten obliegt dabei grundsätzlich den Mitgliedstaaten; die MwSt-RL selbst enthält keine Vorgaben. In diesem Zusammenhang betont der EuGH, dass die durch die Mitgliedstaaten festzulegenden Voraussetzungen am Maßstab der Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit zu messen sind (EuGH "Mecsek-Gabona", Rn 36). Unzulässig ist es danach etwa, einen stichhaltigen Beweis zu verlangen, dass der Gegenstand den Mitgliedstaat verlassen hat (EuGH "Mecsek-Gabona", Rn 4).
Der VwGH folgert aus der Rsp des EuGH in der Rs "Collée" auch hinsichtlich des Beförderungs- bzw. Versendungsnachweises, dass die Steuerbefreiung zu gewähren ist, wenn die materiellen Voraussetzungen vorliegen. Ein Verstoß gegen formelle Anforderungen führt nur dann zur Versagung der Befreiung, wenn dieser den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind (VwGH 20.12.2012, 2009/15/0146; 19.12.2013, 2012/15/0006). Der VwGH erkennt in den Nachweisen des § 2 Beweisvorsorgemaßnahmen; beachtet der Unternehmer diese nicht, liegt es an ihm, gleichwertige Nachweise vorzulegen. Die nachträgliche Erstellung von Dokumenten kann allerdings die Beweiskraft des Nachweises in Frage stellen (VwGH 27.11.2014, 2012/15/0192 mHa Achatz in FS Rödler, 13 ff; ebenso VwGH 26.11.2015, Ra 2015/15/0012).
Die FinVerw hat die Nachweise lange Zeit als materielle Tatbestandsvoraussetzungen qualifiziert (vgl 4. Auflage Art 7 Tz 26). Seit dem Wartungserlass 2013 (vgl UStR Rz 4006) geht die FinVerw davon aus, dass ein mangelhafter Nachweis (z.B. in Abholfällen Fehlen einer original unterschriebenen Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten) nicht geeignet ist, den Nachweis darüber zu erbringen, dass der Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurde und auf Grund dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (auch eine eidesstattliche Erklärung einer Begleitperson ist danach kein Nachweis iSd § 2 der VO); von der Steuerfreiheit der ig Lieferung könne allerdings ausnahmsweise dann ausgegangen werden, "wenn trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen." Damit folgt die FinVerw im Grundsatz den Vorgaben, die sich aus der EuGH-Rsp ergeben.
Die in der V BGBl 401/1996 idF BGBl II 172/2010 festgelegten Anforderungen an den Beförderungs- und Versendungsnachweis sind somit weder zwingend noch abschließend: Der Nachweis kann vom Stpfl auch durch andere Beweismittel geführt werden (so auch die stRsp des BFH [30.3.2006, V R 47/03; 1.2.2007, V R 41/04] zur vergleichbaren Vorschrift des § 17a UStDV; vgl dazu Oelmaier, DStR 2008, 1213). Auf die Erbringung eines Nachweises, der den Vorgaben der V entspricht, kann es daher nicht ankommen (so auch BFH 12.5.2009, V R 65/06, der die vergleichbaren Regelungen der UStDV als bloße Sollvorschriften qualifiziert).
3.3.3 Versendungsfälle des Jahres 2010
3.3.3.1 Umsatzgeschäfte ***35*** (Gesamtausmaß von 26.135,38 Euro)
Ausgehend von den unter Punkt 1 dargestellten Feststellungen waren die die mit obigem Unternehmen getätigte Umsatzgeschäfte wie folgt zu beurteilen:
a. 23.3.2010 (5.916,49 Euro) (AS 209 bis 212)
Ungeachtet der Tatsache, dass der Frachtbrief zwar kein Datum des Tages der Lieferung enthält, jedoch ausdrücklich auf die mit 23.3.2010 datierte Faktura verbunden mit dem Ausweis des Entgelts von 5.916,49 Euro Bezug nimmt, steht nach dem Dafürhalten des BFG nach objektiver Beweislage das Vorliegen einer ig. Lieferung außer Frage.
b. 7.4.2010 (2.996,16 Euro) (AS 216 und 217)
c. 14.5.2010 (11.826,30 Euro) (AS 214 und 215)
d. 14.7.2010 (5.396,43 Euro) (AS 212 und 213)
Betreffend die unter den Unterpunkten b bis d dargestellten Umsatzgeschäften ist anzumerken, dass den aktenkundigen Frachtbriefen nicht nur formelle Mängel wie handelsübliche Bezeichnung der Waren und den Tag der Lieferung anhaften, sondern in den Fällen c und d auch ob Fehlens sonstiger Angaben überhaupt kein Bezug zu den Fakturen vom 14.5.2010 sowie 14.7.2010 herstellbar, bzw. im Geschäftsfall b zwar auf die mit 7.4.2010 datierte Rechnung verwiesen wird, aber die Angabe des Gewichts der Sendung mit 150 kg mit einer Stückzahl von 336 Parfums mit einer - in der Bandbreite von 30 bis 100 ml angesiedelten Füllmenge respektive einer Rechnungssumme von 2.996,16 Euro schlichtweg als nicht in Korrelation stehend zu qualifizieren ist.
In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag daher das Verwaltungsgericht an der Versagung der Umsatzsteuerfreiheit durch die belangte Behörde im Ausmaß von 20.218,89 Euro keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
3.3.3.1 Umsatzgeschäft ***38*** (8.541,00 Euro) (AS 310)
Der die Versendung dartuende Frachtbrief ist nicht nur ob nicht handelsüblicher Bezeichnung der Ware sowie fehlender Angaben betreffend den Ort und den Tag der Lieferung mit formellen Mängeln behaftet, sondern lässt aber auch die Angabe eines Gesamtgewichtes der Ladung von 64 kg weder eine Bezugnahme auf die in der Rechnung vom 20.9.2010 verzeichneten 332 Stück Männerparfums mit einer Füllmenge von je 100 ml bzw. auf 89 Stück Versage Crystal Noir Edt 90, Gel 200 sowie Bodylotion, noch auf das fakturierte Gesamtentgelt von 8.541,00 Euro zu.
Demzufolge ist nach dem Dafürhalten des BFG auch unter nach objektiver Beweislage die Vorsausetzungen für die Steuerfreiheit dieses Umsatzgeschäftes nicht erfüllt bzw. dem Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
3.3.4. Versendungsfälle des Jahres 2011
3.3.4.1 Umsatzgeschäft ***38*** (67.339,30 Euro) (AS 312 bis 314)
In diesem Fall sind dem Frachtbrief zwar ebenfalls formelle Mängel wie fehlende Bezeichnung der Ware, sowie des Tags der Lieferung immanent, dessen ungeachtet beinhaltet dieser jedoch neben der Mengenangabe von 203 Kartons einen Hinweis auf die mit 11.3.2011 datierte Rechnung. Ungeachtet des Nichtausweises des Gesamtgewichts der Ladung vertritt das BFG in Würdigung des Frachtbriefes die Auffassung, dass die Mengenangabe von "203 Kartons" einen ausreichenden Rückschluss sowohl betreffend die Stückzahl der Waren als auch das fakturierte Entgelt zulässt. Demzufolge war im Rahmen der Beschwerdeerledigung dieses Umsatzgeschäft als ig. Lieferung zu qualifizieren.
3.3.4.2 Umsatzgeschäft ***39*** (102.737,00 Euro) (AS 328ff)
Nach dem Dafürhalten des BFG ist aus dem Inhalt des Frachtbriefes (AS 336) auf die Erfüllung des in § 6 der VO BGBl 401/1996 idF BGBl II 172/2010 Buchnachweises zu schließen.
In diesem Zusammenhang geht das seitens der belangten Behörde für die Steuerpflicht ins Treffen geführte Argument des fehlenden Vermerks betreffend die Bezahlung der Fracht - unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen der steuerlichen Vertretung in der Beschwerdeergänzung vom 30.6.2023 (Seiten 19 und 20)- ins Leere.
Zusammenfasend war dem Antrag des Bf. auf Qualifikation nämlichen Geschäftes als ig. Lieferung Rechnung zu tragen.
3.3.5. Allgemeine Ausführungen zum Sorgfaltsmaßstab und der Anwendung der Vertrauensschutzregel bei Abholfällen
In Anbetracht der Tatsache, dass die steuerliche Vertretung des Bf. in der tabellarischen Zusammenfassung auf Seite 22 der Beschwerdeergänzung vom 30.6.2023 die geprüften Abholfälle ***85*** (21.803,46 Euro), ***36*** (202.031,00 Euro) sowie ***93*** (26.712,56 Euro) als unter die Vertrauensschutzregel des Art 7 Abs. 4 UStG 1994 fallend erachtet sind nach Auffassung des BFG - im Vorfeld einer verwaltungsgerichtlich einzelfallbezogenen Würdigung sämtlicher unter den Begriff der ig. Lieferung subsumierter Abholfälle - Ausführungen zum Sorgfaltsmaßstab bzw. der gegebenenfalls Platz greifenden Anwendung der Vertrauensschutzregelung angezeigt.
Hierbei wird zu obiger Thematik im Schrifttum zum Umsatzsteuergesetz 1994 (Umsatzsteuergesetz- Kommentar, Ruppe/Achatz, 6. Auflage, Art. 7 in den fallrelevanten und demzufolge nur auszugsweise zitierten RZ 34 bis 27) nachstehendes ausgeführt:
Erweisen sich die Angaben des Abnehmers letztlich als objektiv unrichtig, sind die Tatbestandsvoraussetzungen des Art 7 an sich nicht erfüllt. Nach Abs 4 bleibt es trotzdem bei der Steuerfreiheit der ig Lieferung, wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte (zum Sorgfaltsmaßstab s Tz 31 ff). Generell sind die Angaben des Abnehmers zu seiner Unternehmereigenschaft und der Erwerbsteuerbarkeit im Bestimmungsmitgliedstaat für die Geltendmachung der Steuerbefreiung bedeutsam. Im Besonderen sind darüber hinaus in Abholfällen die Angaben des Abnehmers zur Verbringung des Gegenstandes in einen anderen Mitgliedstaat relevant. Kein Vertrauensschutz besteht, wenn sich der Unternehmer ausschließlich auf Angaben Dritter verlässt (BFG 8.11.2016, RV/2101017/2015).
Art 7 Abs 4 ist auf die Aufrechterhaltung der Steuerbefreiung für ig Lieferungen zugeschnitten. Die Vertrauensschutzregelung erstreckt sich in dieser Form nicht auf den Vorsteuerabzug (VwGH 14.2.2023, Ra 2020/13/0007).
Hinsichtlich der Abnehmerqualifikation ergibt sich (die Ergebnisse von Tz 31 - 33 zusammenfassend):
Konnte ein ordentlicher Kaufmann von der Richtigkeit der Angaben ausgehen (zB langjährige Geschäftsbeziehung, international bekannte Firma), ist die Sorgfaltspflicht auch bei Verzicht auf das Bestätigungsverfahren erfüllt.
Im Übrigen ist der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns Genüge getan, wenn das Bestätigungsverfahren nach Art 28 Abs 2 durchgeführt wurde und sich der Unternehmer damit Gewissheit über die Gültigkeit und die persönliche Zuordnung der vom Abnehmer verwendeten UID verschafft hat (so auch UStR Rz 4017). Er verfügt damit über eine implizite Erklärung des Abnehmers, dass dieser mit den gelieferten Gegenständen im Mitgliedstaat der UID erwerbsteuerbar ist. Weitere Nachforschungen anzustellen oder Erklärungen einzuholen, ist in einem solchen Fall weder zumutbar noch zielführend. Nach BFG 16.4.2014, RV/7101624/2010, kommt der Gutglaubensschutz auch dann zum Tragen, wenn der Lieferant keine UID-Abfrage vorgenommen haben sollte, der Umstand gültiger UID-Nummern im Lieferzeitraum infolge abgabenbehördlicher Ermittlungen aber feststeht.
In Abholfällen ist davon auszugehen, dass der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Genüge getan ist, wenn der Lieferant die Anforderungen des Art 7 Abs 1 (Festhalten der Identität des Abholenden; s a Tz 39 f) und des § 2 der V BGBl 401/1996 idF BGBl II 172/2010 beachtet hat (im Wesentlichen somit über eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten und dessen Erklärung verfügt, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wird; s Tz 25 f). Darüber hinaus gehende Nachweise (wie z.B Vollmachten des Beauftragten) sind nicht geboten (s Tz 28); ihre Nichteinholung begründet daher grundsätzlich keinen die Vertrauensschutzregelung ausschließenden Sorgfaltsverstoß. Erst wenn eine untypische Geschäftsanbahnung und Abwicklung bei einem ordentlichen Kaufmann zu Zweifeln an der Funktion des Abholenden oder seiner Erklärung der Beförderung ins übrige Gemeinschaftsgebiet führen müssten, kann die Nichteinforderung solcher über die V hinausgehender Nachweise den Ausschluss der Vertrauensschutzregelung bedingen.
Nach der Rsp des BFH ist die - dem Art 7 Abs 4 entsprechende - Vertrauensschutzregelung des § 6a Abs 4 dUStG dann nicht anwendbar, wenn der Belegnachweis oder der Buchnachweis nicht oder mangelhaft erbracht worden ist (BFH 7.12.2006, V R 52/03; 12.5.2009, V R 65/06; zuletzt BFH 21.1.2015, XI R 5/13; ebenso UFS 13.6.2008, RV/0042-S/07, wonach sich die Frage des Vertrauensschutzes erst stellt, wenn der Lieferer seinen Nachweispflichten nachgekommen ist). Der Buchnachweis und der Versendungs- bzw Beförderungsnachweis werden damit zu einem materiellrechtlichen Tatbestandsmerkmal der Vertrauensschutzregel. UE ist diese - im Wartungserlass 2011 auch von der österr FinVerw übernommene - Sicht (vgl UStR Rz 4016) in dieser allgemeinen Form überzogen und abzulehnen: Ob der Lieferant bei Beachtung der Sorgfalt die Unrichtigkeit der Angaben des Abnehmers hätte erkennen können, lässt sich aus unvollständigen Nachweisen nur insoweit erschließen, als sich der Nachweis unmittelbar auf materielle Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiung selbst bezieht (so auch VwGH 27.4.2016, 2013/13/0051, zu den Konsequenzen einer unterlassenen Feststellung der Identität des Abholenden; s Tz 40). So schließt auch ein fehlender Beförderungsnachweis die Anwendung der Vertrauensschutzregelung aus. Ein mangelhafter Buchnachweis vermag dagegen die Vertrauensschutzregelung nicht auszuschließen, da der Buchnachweis lediglich der Dokumentation des Geschäftsvorfalls dient, aber keinen Rückschluss darauf zulässt, ob der Lieferant bei Anbahnung und Durchführung des Liefergeschäfts die erforderliche Sorgfalt angewendet hat und daher vom Vorliegen einer steuerfreien ig Lieferung ausgehen durfte (Achatz, DStjG 32, 475). Die Frage, ob die erforderliche Sorgfalt erfüllt ist, ist nicht an Hand der Ordnungsmäßigkeit der Dokumentation, sondern auf Grund des konkreten Sachverhaltes in freier Beweiswürdigung zu entscheiden. Eine materiellrechtliche Wirkung des Buchnachweises für den Vertrauensschutz ist daher abzulehnen (Achatz in FS Rödler, 20). Hingegen ist von mangelnder Sorgfalt jedenfalls auszugehen, wenn im Abholfall keine Empfangsbestätigung des Abnehmers vorliegt.
3.3.6. Abholfälle des Jahres 2010
3.3.6.1. Umsatzgeschäft ***85*** (21.803,46 Euro) (AS 264 ff, bzw. Beilage 7 zur Beschwerdeergänzung)
In Ansehung der zu diesem Geschäft unter den in Punkt 1 dargelegten Sachverhaltsfeststellungen verbleibt festzuhalten, dass einerseits der Bf. bereits im Jahr 2009 zu obigem Abnehmer in Geschäftskontakt gestanden ist, andererseits der mit aktenkundiger, mit 30.12.2008 datierter Vollmacht der ***85*** ausgestattete Herr ***48*** bei diesem Geschäft als Abholer für die ***85*** fungiert hat.
Ungeachtet der Tatsache, dass sich die ***85*** seit dem 20.1.2010, sprich sohin im Zeitpunkt der Abholung der Waren in Liquidation befunden, respektive andersrum gesprochen eine seitens des Liquidators erteilte Autorisierung des Herrn ***48*** weder anhand der vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar noch ob der finanziellen Lage des Unternehmens als wahrscheinlich zu erachten ist, gelangt das BFG zur Überzeugung, dass dem Bf. ob bereits bestehender Geschäftsverbindung sowie des sonstigen - nachweislich via des Abholers ***48*** bewirkten - operativen Agierens der ***85*** auf dem Sektor des Parfumhandels (vgl. die auf AS 270 dokumentierten im Zusammenhang mit einem Umsatzgeschäft zwischen ***63*** und der ***85*** stehenden Erhebungen) eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit unterlassene Aufklärung betreffend die "gesellschaftsrechtliche Situation" des abnehmenden Unternehmens durch Herrn ***48*** nicht anzulasten ist. Dem zufolge findet nach dem Dafürhalten des BFG mangels Verstoßes gegen die Sorgfaltspflichten die Vertrauensschutzregelung gemäß Art. 7 Abs 4. UStG 1994 Anwendung, mit der Folge, dass das Umsatzgeschäft steuerfrei zu belassen ist.
3.3.6.2. Umsatzgeschäfte mit der ***91*** (214.656,75 Euro) AS 276 ff., bzw. Beilage 6/3 der Beschwerdeergänzung)
a. 8.4.2010 33.134,22 Euro;
b. 14.5.2010 38.6878,26 Euro;
c. 25.6.2010 39.571,59 Euro;
d. 10.8.2010 27.312,42 Euro,
e. 7.9.2010 39.277,30 Euro;
f. 1.10.2010 36.673,96 Euro
Bezugnehmend auf obige Sachverhaltsfeststellungen (insbesondere die gesellschaftsrechtliche Funktion des Abholers ***50*** im Zeitraum der Abholungen) und nach objektiver Beweislage nicht festgestelltem Mißbrauch waren- ungeachtet des Vorliegens formeller Mängel (Tag der Lieferung; fehlende Erklärung betreffend die Beförderung der Waren ins übrige Gemeinschaftsgebiet) - obige Umsatzgeschäfte als ig. Lieferungen zu qualifizieren.
3.3.6.3 Umsatzgeschäfte mit ***92*** (75.290,32 Euro) (AS 69, 70, 294, 295)
a. 9.11.2010 (36.172,72 Euro)
b. 7.12.2010 (39.117,60 Euro)
Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 1 ist nochmals festzuhalten, dass obige Geschäfte zwar in den ZM der Monate November und Dezember 2010 als ig. Lieferungen erfasst sind, dessen ungeachtet jedoch auf den Fakturen ausdrücklich eine beabsichtigte Ausfuhr der Waren ins Drittland vermerkt wurde.
Nach der objektiven Beweislage (keine schriftliche Erklärung, dass die Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurden), liegt eine ig. Lieferung nicht vor.
In Ansehung der Tatsache, dass aber die zum Nachweis für die Ausfuhr ins Drittland notwendigen in § 7 Abs. 5 UstG 1994 determinierten Ausfuhrbescheinigungen, wie beispielsweise eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Anmeldung in der Ausfuhr, nicht vorliegen und darüber hinaus nach der Aktenlage keine anderen die Steuerfreiheit stützenden Anhaltspunkte feststellbar sind, war auch nicht von steuerfreien Ausfuhrlieferungen auszugehen.
3.3.7. Abholfälle des Jahres 2011
3.3.7.1 Umsatzgeschäfte mit ***92*** (45.585,41 Euro) (AS 71, 72, 297, 298)
a. 20.01.2011 (33.034,60 Euro)
b. 28.03.2011 (12.550,81 Euro)
Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 1 ist nochmals festzuhalten, dass obige Geschäfte zwar in den ZM der Monate Jänner und März 2011 als ig. Lieferungen erfasst sind, dessen ungeachtet jedoch auf den Fakturen ausdrücklich eine beabsichtigte Ausfuhr der Waren ins Drittland vermerkt wurde.
Nach der objektiven Beweislage (keine schriftliche Erklärung, dass die Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurden), liegt eine ig. Lieferung nicht vor.
In Ansehung der Tatsache, dass aber die zum Nachweis für die Ausfuhr ins Drittland notwendigen in § 7 Abs. 5 UStG 1994 determinierten Ausfuhrbescheinigungen, wie beispielsweise eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Anmeldung in der Ausfuhr, nicht vorliegen und darüber hinaus nach der Aktenlage keine anderen die Steuerfreiheit stützenden Anhaltspunkte feststellbar sind, war auch nicht von steuerfreien Ausfuhrlieferungen auszugehen.
3.3.7.2 Umsatzgeschäfte mit der ***36*** (202.031,00 Euro) (AS 226 ff)
a. 5.8.2011 (61.589,50 Euro)
b. 4.10.2011 (140.441,50 Euro)
Unter Hinweis auf die unter Punkt 1 zu diesen Geschäften getroffenen Feststellungen gelangt das BFG zur Überzeugung, dass dem Bf. ob gänzlich fehlender Dokumentation betreffend die gesellschaftsrechtliche Beziehung des Abholers ***47*** zum abnehmenden Unternehmen im Allgemeinen sowie der fehlenden, bzw. keiner Person zuzurechnenden Bestätigung des "Abholens" im Speziellen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat, sodass einer Berufung auf den Vertrauensschutz schon per se der Boden entzogen ist.
Demzufolge vermochte das BFG in der Umsatzbesteuerung nämlicher Geschäfte durch die belangte Behörde keine Rechtswidrigkeit zu erblicken und war dem Rechtsmittel in diesem Punkt der Erfolg zu versagen.
3.3.7.3 Umsatzgeschäft mit der ***93*** (26.712,56 Euro) (AS 79, 240ff)
Unter Bezugnahme auf die diesbezüglichen Ausführungen unter Punkt 1 ist nochmals festzuhalten, dass obiges Geschäft zwar in der ZM des Monats September 2011 als ig. Lieferung erfasst, dessen ungeachtet jedoch auf der mit 7.9.2011 datierte Faktura ausdrücklich eine beabsichtigte Ausfuhr der Waren ins Drittland vermerkt wurde.
Nach der objektiven Beweislage (keine schriftliche Erklärung, dass die Ware ins übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurden), liegt eine ig. Lieferung nicht vor.
Demzufolge geht auch der in der tabellarischen Aufstellung auf der Seite 22 der Beschwerdeergänzung verzeichnete, auf Anwendung der auf Art. 7 Abs. 4 UstG 1994 fußenden Vertrauensschutzregelung abzielende Antrag ins Leere.
In Ansehung der Tatsache, dass aber die zum Nachweis für die Ausfuhr ins Drittland notwendigen in § 7 Abs. 5 UstG 1994 determinierten Ausfuhrbescheinigungen, wie beispielsweise eine mit der zollamtlichen Ausgangsbestätigung versehene Anmeldung in der Ausfuhr, nicht vorliegen und darüber hinaus nach der Aktenlage keine anderen die Steuerfreiheit stützenden Anhaltspunkte feststellbar sind, war auch nicht von einer steuerfreien Ausfuhrlieferung auszugehen.
3.3.8. Zusammenfassung der verwaltungsgerichtlich nicht als ig. Lieferungen bzw. Ausfuhrlieferungen der Jahre 2010 und 2011 anerkannten Umsatzgeschäfte
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Ig. /Ausfuhrlieferungen
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2010
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2011
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***35***
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20.218,89
|
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***38***
|
8.541,00
|
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***92***
|
75.290,32
|
45.585,41
|
***36***
| |
202.031,00
|
***93***
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26.712,56
|
Umsätze Brutto
|
104.050,21
|
274.328,97
|
Umsätze netto (20%)
|
86.708,51
|
228.607,47
3.3.9. Neuberechnung der Umsatzsteuer 2010
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2010
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Umsätze unter Berücksichtigung von ig. Lieferungen laut Erklärung
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415.460,96
|
Nichtanerkannte ig. Lieferungen
|
86.708,51
|
Umsätze 20%
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502.178,47
|
20% USt
|
100.435,69
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Ig. Erwerbe
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11.016,00
|
20% Ust ig. Erwerbe
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2.203.20
|
Vorsteuern
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-157.920,47
|
Vorsteuern ig. Erwerbe
|
-2.203,20
|
Gutschrift laut BFG
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-57.484,78
3.3.10. Neuberechnung der Umsatzsteuer 2011
3.3.10.1. Endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 dem Grunde nach
Nach der Bestimmung des § 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabebehörde die Abgabe vorläufig festsetzten, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiß, aber wahrscheinlich ist oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiß ist.
Nach dem zweiten Absatz erster Satz leg. cit. ist bei Wegfall der Ungewißheit die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen.
In Anbetracht der Tatsache, dass im vorliegenden Fall eine Ungewißheit betreffend den Umfang der Abgabepflicht überhaupt nicht bestanden hat, bzw. vice versa im Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses nicht besteht, war diesem Umstand gemäß § 200 Abs. 2 erster Satz BAO mittels endgültiger Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 Rechnung zu tragen.
3.1.10.2. Endgültige Festsetzung der Umsatzsteuer 2011 der Höhe nach
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2011
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Umsätze. laut Erklärung
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76.171.92
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Nichtanerkannte ig. Lieferungen
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228.607,47
|
Umsätze 20%
|
304.779,39
|
20% USt
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60.955,88
|
Ig. Erwerbe
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13.085,00
|
20% USt ig. Erwerbe
|
2.617,00
|
Vorsteuern inklusive EUSt
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-125.717,72
|
Vorsteuern ig. Erwerbe
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-2.617,00
|
Gutschrift
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-64.761,84
Zusammenfassend war wie im Spruch zu befinden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine derartige Rechtsfrage liegt nicht vor, da die Beurteilung der Steuerpflicht/Steuerfreiheit der Umsatzgeschäfte in - freier grundsätzlich nicht der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unterliegender Beweiswürdigung - der Unterlagen erfolgt ist. Ergo dessen war eine ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Wien, am 24. Juni 2025
Normen und Schlagworte
- Art. 7 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104851/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104851.2018
- Stammnummer
- 148623
- Gültig
- 24.06.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF