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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7104851/2018

In Streit stehende Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104851/2018vom 24.06.2025Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Der vom Finanzamt implizit angenommene Sachverhaltsannahme bedingt letztlich die Annahme, dass unser Mandant im Zusammenwirken mit in verschiedenen EU-Staaten ansässigen Unternehmern Warenbewegungen nur vorgetäuscht hat. Ein derartiger massiver Vorwurf hätte letztlich wohl zwingend die Zusammenarbeit des Finanzamts mit den ausländischen Steuerbehörden in den jeweiligen Ansässigkeitsstaaten der einzelnen Unternehmer bedingt. Schließlich bedeutet auch das Vorliegen einer erhöhten Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten nicht, dass die Abgabenbehörde von jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre (Ellinger/Sutter/Urtz, BAO, § 1 15 Anm 11 mit Verweis auf VwGH 10.11.1993, 91/13/0181). Soweit ersichtlich, hat es derartige Bemühungen der Außenprüfung zumindest in Einzelfällen auch gegeben (vgl AS 250). Diese brachten aber, wie aus dem Arbeitsbogen ersichtlich ist, keinerlei belastendes Ergebnis. Daher darf die aus den Akten nicht belegte Annahme von im Zusammenspiel mit diversen anderen Unternehmern vorgetäuschten Warenbewegungen in andere EU-Staaten nicht als gegebener Sachverhalt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden. Letztlich zeigt nicht nur an den diesbezüglich fehlenden Ermittlungsergebnissen, sondern weiters an dem Umstand, dass unser Mandant auch noch jetzt und somit nach 13 Jahren nach dem Prüfungszeitraum unverändert als Händler im Bereich von Parfum tätig ist, dass dessen Tätigkeit nicht im bloßen Fakturieren ohne tatsächlich erfolgter Warenbewegungen bestand. Seine Einkäufe erfolgten schon im Prüfungszeitraum nicht über dubiose "Ostgesellschaften", sondern bei namhaften west- und mitteleuropäischen Lieferanten. Auch diesen kann daher mangels entsprechender Aktenlange nicht unterstellt werden, dass sie nur Rechnungen ohne effektiven Warenbewegungen zwecks Umsatzsteuerverkürzungen ausstellten. Andererseits hat unser Mandant seine Lieferungen nur an steuerlich erfasste Unternehmen vorgenommen und ist seinen Aufzeichnungs- und Kontrollpflichten genau in jenem Ausmaß nachgekommen, das ihm seine damalige steuerliche Vertretung als erforderlich mitteilte. 6. Zusammenfassende Darstellung Zusammenfassend stellt sich der Sachverhalt daher dermaßen da, dass Geschäftsfälle in Höhe von € 66.254,27 (2010) bzw € 191.338,26 (2011) von der Außenprüfung gar nicht untersucht wurden. Für diese gibt es daher in den vorliegenden Akten keine Dokumentation darüber, welche Nachweise für die Warenbewegungen bei der Prüfung vorlagen. In Geschäftsfällen in Höhe von € 34.676,38 (2010) bzw € 170.076,30 (2011) liegen Versandpapiere von Speditionen vor, die die tatsächlich auch erfolgten Warenbewegungen nachweisen. Bei Geschäftsfällen in Höhe von weiteren € 329.518,66 (2010) bzw € 45.585,41 (2011) wurden der Beweiswürdigung unrichtige Sachverhaltsannahmen über die Abholer zu Grunde gelegt, da die Erhebungen des KSV unrichtig bzw unvollständig waren: | | Laut AP steuerpflichtig | Von AP nicht untersucht | Versand durch Spedition nachgewiesen | Rest unrichtige Sachverhaltsannahme Abholer | Rest Anwendungsbereich Vertrauensschutzregel | | € | € | € | € | € | ***35*** | 26.135,38 | | 26.1335,38 | | 0,00 | ***85*** | 21.803,46 | | | | 21.803,46 | ***91*** | 320.482,61 | 66.254,27 | | 254.228,34 | 0,00 | ***92*** | 75.290,32 | | | 75.290.32 | 0,00 | ***38*** | 8.541,00 | | 8.541,00 | | 0,00 | Summe 2010 | 452.252,77 | 66.254,27 | 34.676,38 | 329.518,66 | 21.803,46 | Anerkannt laut AP | 3.871,00 | | | | | Umsätze laut Erklärung | 456.123,77 | | | | | | | | | | | ***36*** | 309,216,00 | 107.185,00 | | | 202.031,00 | ***93*** | 99.865,82 | 73.153,26 | | | 26.712,56 | ***92*** | 56,585,41 | 11.000,00 | | 45.585,41 | 0.00 | ***38*** | 67.339,30 | | 67.339,30 | | 0,00 | ***94*** | 102.737.00 | | 102.737,00 | | 0,00 | Summe 2011 | 635.743,53 | 191.338,26 | 170.076,30 | 45.581,41 | 228.743,56 | Anerkannt laut AP | 24.516,60 | | | | | Umsätze laut Erklärung | 660.260,13 | | | | Nicht nur für die verbleibenden Fälle (€ 21.803,46 [2010] bzw € 228.743,56 [2011]), sondern für alle verfahrensgegenständlichen Geschäftsfalle wäre im Hinblick auf die aktenkundiger Weise gar nicht vorliegenden Fälle von missbräuchlichen Verwendungen der UIDs und nicht vorliegenden Verkürzungen des Steueraufkommens die Anwendung der Vertrauensschutzregel zu überprüfen gewesen. Diesbezüglich wäre es der Außenprüfung auch offen gestanden, allfällige noch bestehende Zweifel über den weiteren Weg der Waren und den Geschäftsumfang der Abnehmer durch Zusammenarbeit mit den ausländischen Steuerbehörden zu beseitigen. Wir dürfen aber darauf hinweisen, dass sich die Mehrbeträge bei einer schlüssigen Beweiswürdigung aufgrund der aufgezeigten Mängel bereits vor Anwendung der Vertrauensschutzregel des Art 7 Abs 4 UStG auf Nachforderungen in Höhe von € 3.633,91 (2010) bzw. € 38.123,93 (2011) reduzieren: | | Laut AP steuerpflichtig | Von AP nicht untersucht | Versand durch Spedition nachgewiesen | Rest unrichtige Sachverhaltsannahme Abholer | Summe | | € | € | € | € | € | ig. Lief (KZ 017) laut Erklärung | 456.123,77 | | | | | Nicht anerkannt | 452.252,77 | 66.254,27 | 34.676,38 | 329.518,66 | 434.320,31 | Steuerfreie ig Lieferungen 2010 | 3.871,00 | | | | | |   | | | | | 20% brutto nicht anerkannt | 452.252,77 | -66.254,27 | -34.676,38 | -329.518,66 | 21.803,46 | Netto 20% nicht anerkannt | 376.877,31 | | | | 18.169,55 | 20% Mehrergebnis 2010 | 75.375,46 | | | | 3.633,91 | ig. Lief (KZ 017) laut Erklärung | 660.260,13 | | | | | Nicht anerkannt | 635.743,53 | | | | | Steuerfreie ig Lieferungen 2011 | 24.516,60 | 191.338,26 | 170.076,30 | 45.585,41 | 431.516,57 | | | | | | | 20% brutto nicht anerkannt | 635.743,53 | -191.338,26 | -170.076,30 | -45.585,41 | 228.743,56 | Netto 20% nicht anerkannt | 529.786,28 | | | | 190.619,63 | 20% Mehrergebnis 2011 | 105.957,26 | | | | 38.123,93 Für Rückfragen oder Erörterungen stehen wir selbstverständlich jederzeit sehr gerne zur Verfügung." 23. Übermittlung der Stellungnahme des Bf. an die belangte Behörde In der Folge wurde mit Vorhalt vom 6.7.2023 die Beschwerdeergänzung vom 30.6.2023 der belangten Behörde übermittelt, respektive dieser freigestellt bis zum 8.9.2023 eine Replik zu den Ausführungen des Bf. zu erstatten. 24. Stellungnahme der belangten Behörde vom 7.9.2023 "Die Abgabenbehörde vertritt die Ansicht, dass das Vorbringen der steuerlichen Vertretung nicht geeignet ist, die Feststellungen der AP zu entkräften. Ad. Beweisnotstand Nach § 138 Abs. 1 BAO haben die Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Ist ein Beweis nach den Umständen nicht zumutbar, so genügt die Glaubhaftmachung. Eine Glaubhaftmachung setzt eine schlüssige Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen voraus (VwGH 26.04.1989, 89/14/0027). Die Glaubhaftmachung hat den Nachweis der größeren Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand und unterliegt den Regeln der freien Beweiswürdigung (VwGH 22.12.2011, 2008/15/0164; VwGH 28.05.2008, 2006/15/0125). Im Beschwerdefall steht unbestritten fest, dass für die von der steuerlichen Vertretung monierten, angeblich von der AP nicht lückenlos überprüften strittigen ig. Lieferungen keine schriftlichen Unterlagen vorliegen, die die Ordnungsmäßigkeit der gegenständlichen Lieferungen beweisen. Dieser Beweisnotstand ist aber nicht der Abgabenbehörde zur Last zu legen, sondern beruht ausschließlich auf den höchstpersönlichen Entscheidungen des Bf., seinen steuerlichen Vertreter nach Abschluss des BP-Verfahrens mehrmals zu wechseln. Ad. angeblich nicht überprüfte Geschäftsfälle Im Rahmen der Beweiswürdigung kann die Behörde von mehreren Möglichkeiten die als erwiesen annehmen, die gegenüber allen anderen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Dass einige Geschäftsfälle angeblich von der APin nicht überprüft worden sein sollen, ist eine unbewiesene Behauptung der steuerlichen Vertretung, die von der Abgabenbehörde daher zurückgewiesen wird. Vielmehr hat die damalige APin im Zuge ihres Ermittlungsverfahrens, welches völlig den diesbezüglichen Bestimmungen der BAO entsprochen hat, stichprobenartig und ausreichend dokumentiert, dass hinsichtlich aller strittigen Abholfälle die vollständigen Buchnachweise fehlten und damit die formalen Erfordernisse für den ig. Transport der Parfüms nicht vorliegen. Es ist nach der BAO auch nicht erforderlich, die Überprüfung jeder Lieferung lückenlos zu dokumentieren, da dies überschießend wäre und nicht dem Sinn einer verwaltungsökonomischen Vorgangsweise entspricht. Außerdem wurde dem Bf. im BP-Verfahren von der APin mehrmals und ausreichend die Möglichkeit gegeben, die angeforderten Unterlagen zum Nachweis der Erfüllung der formalen Erfordernisse für den ig. Transport vorzulegen, die dieser aber nicht nutzte. Es gilt daher von Seiten des Finanzamtes festzuhalten, dass die von der steuerlichen Vertretung behaupteten Ermittlungsdefizite in keinster Weise bestehen, sondern sich im Kern unter Ausblendung der von der steuerlichen Vertretung ausführlich dozierten angeblichen Verfahrensmängel auch in gegenständlichem Fall analog zum einschlägigen BFG-Erkenntnis vom 17.10.2018, RV/7102917/2013 ein eindeutiges Gesamtbild ergibt: "Fehlen in einem Abholfall die formalen Erfordernisse für den innergemeinschaftlichen Transport der Waren und führen Ergebnisse des Amtshilfeersuchens zu begründeten Zweifeln am Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit, kommt es darauf an, dass der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung unter Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/15/0192) tatsächlich nachweist. Der beschwerdeführenden KG ist es während des gesamten Verfahrens und auch in der mündlichen Senatsverhandlung nicht gelungen, auf andere Weise einen überzeugenden Nachweis zu erbringen, dass die Waren physisch in einen anderen Mitgliedstaat gebracht wurden. Allein aufgrund der Tatsache, dass die Bf. die formellen Nachweise nicht vollständig erbracht hat, da sie im Abholfall auf die schriftliche Erklärung des Abnehmers der Waren verzichtete, hat sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt. Solcherart durfte sie sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 berufen, weil sie im Sinne dieser Bestimmung die von ihr in Anspruch genommene Steuerbefreiung nicht auf vom Abnehmer gegebene unrichtige Angaben stützen konnte." Fazit: Nichts anderes kann daher für den gegenständlich zu beurteilenden Sachverhalt gelten, da die Ergebnisse der Ermittlungen beim KSV 1870 bzw. im Zuge von Amtshilfeersuchen zu begründetem Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit geführt haben und es dem Bf. während des gesamten Betriebsprüfungsverfahrens und bisherigen Beschwerdeverfahren nicht gelungen ist, auf andere Weise einen über zeugenden Nachweis zu erbringen, dass die Waren physisch in einen anderen Mitglied staat gebracht wurden, war die Steuerfreiheit der ig. Lieferungen gem. Art 6 iVm Art 7 UStG 1994 zu versagen. Ad. buchmäßiger Nachweis in Abholfällen Hinsichtlich folgender Unternehmen erfolgte die Lieferung an diese in den Jahren 2010 und 2011 durch Abholung: a) ***91*** s.r.o., ***43***, ***95*** Antwort KSV 1860: "Trotz mehrmaliger Versuche konnten wir nicht mit der Geschäftsführung direkt in Kontakt treten. Die von uns gesandte Korrespondenz blieb ohne Antwort." b) ***12***, ***96***, ***97***, ***95*** c) ***93*** kft.; ***44***, ***98*** d) ***8***., ***42***, ***98***: Tätigkeit It. NACE: 6619 Sonstige mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten e) ***16***., ***44***, ***98***: Tätigkeit lt. NACE: 4311 Abbrucharbeiten Eine der wesentlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Warenbewegung ist, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet oder befördert, worden sein muss. Im konkreten Fall wurden die erworbenen Gegenstände vom Abnehmer selbst befördert, und es ist strittig, ob die Bf. den dafür gesetzlich normierten Nachweis erbracht hat. Der Tatbestand der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt voraus, dass der Gegenstand den Abgangsmitgliedstaat physisch verlassen haben muss, wobei es auf die Absicht des Lieferanten hierbei nicht ankommt (vgl. EuGH 27.9.2007, C-409/04 "Teleos"), der Tatbestand demnach objektiven Charakter hat (vgl. Ruppe/Achatz, UStG 5, Art 7 Rz 12/1), der unabhängig von Zweck und Ergebnis des betreffenden Umsatzes anzuwenden ist. Wird der Lieferant vom Abnehmer hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmales getäuscht, liegt nach objektiven Gesichtspunkten eine Inlandslieferung vor, die unter der Voraussetzung der Vertrauensschutzregelung (Art 7 Abs. 4) steuerfrei belassen wird. Aufgrund der Feststellungen der AP, dass eine Täuschung des Lieferers durch den Abnehmer nicht glaubhaft gemacht werden konnte, zumal der Bf. auf die schriftliche Erklärung des Käufers verzichtete und solcherart keinen vollständigen Buchnachweis als objektiven Nachweis für den Transport ins Gemeinschaftsgebiet vorlegen konnte, auf den sie allenfalls vertrauen hätte dürfen, bzw. ein Vertrauensschutz auf dieser Grundlage überprüft hätte werden müssen. Die in der Beschwerdeergänzung vorgebrachten Gegenargumente der steuerlichen Vertretung übersehen geflissentlich, dass die Dokumentationen des Bf. (Ausweiskopien der abholenden Personen, Aufzeichnung der Kfz-Kennzeichen durch den Bf., handschriftliche Unterzeichnung der abholenden Personen auf den Ausgangsrechnungen, Abfragen der UID-Nummer durch den Bf., keine missbräuchliche Verwendung der ausländischen UID-Nummern etc.) keineswegs nachweisen und glaubhaft machen, dass die Parfüms tatsächlich ins Gemeinschaftsgebiet geliefert und dort verkauft wurden. Tatsache ist, dass zu den einzelnen Lieferungen die in der Verordnung BGBl. Nr. 201/1996 über den Nachweis der Beförderung oder Versendung bei ig. Lieferungen geforderte Erklärung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern nicht vorhanden waren und demnach die formellen Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung fehlen. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind die Nachweise der Beförderung bzw. der Versendung als formelles Erfordernis zu qualifizieren, das den Anspruch auf Mehrwertsteuerbefreiung nicht in Frage stellen kann, sofern die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. EuGH, Collee und Mecsek-Gabona 6.9.2012, C-273/11). Im gegenständlichen Fall gibt es keine Anhaltspunkte oder Hinweise, die glaubhaft darlegen, dass - obzwar die formalen Erfordernisse für den ig Transport nicht vorliegen - alle Parfüms tatsächlich ins Gemeinschaftsgebiet befördert worden wären, noch dazu wenn der Betriebsgegenstand der ***8***. It. der Auskunft des KSV 1860, in "Sonstigen mit Finanzdienstleistungen verbundene Tätigkeiten" bzw. bei der ***16***. in "Abbrucharbeiten" besteht. Warum diese völlig branchenfremden Unternehmen Großlieferungen an Parfüms vom Bf. erworben haben und der Bf. von diesen zusätzlich auch noch ausschließlich Barzahlungen akzeptiert hat, entzieht sich der Kenntnis der Abgabenbehörde, ist aber ein weiteres Indiz dafür, dass der Bf. in den gegenständlichen Abholfällen nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gehandelt hat. Nach Ansicht der Abgabenbehörde, sind die objektiven Voraussetzungen für das Vorliegen von innergemeinschaftlichen Lieferungen nicht erfüllt. Nach der Judikatur des VwGH steht dem Lieferanten im Falle nicht ordnungsgemäßer Nachweise und der Vermutung, dass die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, die Möglichkeit offen, unter Ausschöpfung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit vorliegen (vgl. VwGH 27.11.2014, 2012/15/0192). Der Bf. hat es bisher verabsäumt, die in der obengenannten Verordnung näher bezeichneten beleg- und buchmäßigen Nachweise zu erbringen und dadurch dem Grunde nach nachzuweisen, "dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat" (EuGH vom 27.9.2007 C-409/04 "Teleos"). Hierbei handelt es sich aber weder um einen objektiven noch um einen schlüssigen Nachweis des Grenzübertritts selbst (vgl. BFH 12.05.2009, V R 65/06). Ergibt eine Überprüfung der gemachten Angaben deren Unrichtigkeit oder bestehen zumindest begründete Zweifel, kommt es letztlich darauf an, dass der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung tatsächlich nachweist oder dass zumindest die Voraussetzungen des Art 7 Abs. 4 UStG 1994 vorliegen. Ad. Prüfung der Anwendbarkeit der Vertrauensschutzregelung des Art 7 Abs. 4 UStG 1994 Nach Art 7 Abs. 4 bleibt die Umsatzsteuerfreiheit der Lieferungen trotz objektiv unrichtiger Angaben des Abnehmers erhalten, wenn der Unternehmer die Unrichtigkeit der Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht erkennen konnte. Ob die Bf. die Angaben des Abnehmers mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns geprüft hat, ist nach einem objektiven Maßstab, zu beurteilen und ist hierbei das Verhalten eines ordentlichen, gewissenhaften Kaufmannes, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann, vergleichend heranzuziehen (vgl. VwGH 18.12.2006, 2006/16/0070). Allein auf Grund der Tatsache, dass der Bf. die formellen Nachweise nicht vollständig erbracht hatte, hat sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes gehandelt. Solcherart durfte sie sich nicht auf die Vertrauensschutzregelung des Art. 7 Abs. 4 UStG 1994 berufen, weil sie im Sinne dieser Bestimmung die von ihr in Anspruch genommene Steuerbefreiung nicht auf vom Abnehmer gegebene unrichtige Angaben stützen konnte. Ad. Hintergründe der Parfumlieferungen und Verwendung der gelieferten Parfüms durch die Erwerber Zur von der steuerlichen Vertretung aufgeworfenen Frage "was unser Mandant eigentlich mit der Ware gemacht haben soll, wenn er sie nicht an die aktenkundigen Unternehmer geliefert hat" entgegnet die Abgabenbehörde, dass aufgrund der schon angeführten Indizien anzunehmen ist, dass die gegenständlichen ***113***, ***114*** und slo akischen Unternehmen als sogenannte "Missing Trader" bei ig. Geschäften dienten, um illegale Mehrwertsteuer-Rückzahlungen/Abzüge für ausländische Unternehmen zu ermöglichen. Ad. buchmäßiger Nachweis in Versendungsfällen f) ***20***, ***99***: Tätigkeit it. NACE: 4637 Grosshandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen 4635 Grosshandel mit Tabakwaren 4673 Grosshandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik g) ***38***. ***30***, ***31***, ***99*** h) "***19***, ***100***, ***46***, ***99*** Diesbezüglich ist auszuführen, dass die steuerliche Vertretung missverstanden hat, dass die APin den Nachweis dafür vom Bf. angefordert hat, dass die Speditionsmitarbeiter, die die Waren vom Bf. abgeholt und nach ***99*** transportiert haben, die sehr hohe Summen an Bargeld von den auftraggebenden Firmen ausgehändigt bekommen haben um damit die Parfumlieferungen des Bf. zu bezahlen, auch dazu von den auftraggebenden Firmen ***20***, ***38***. ***30*** und "***19*** ermächtigt waren. Denn es ist nach wie vor fremdunüblich, dass Auftraggeber unbekannten Speditionsmit arbeitern zum Teil mehrere Zigtausend Euro in bar aushändigen um damit die zu transportierende Ware vor Ort in Österreich zu bezahlen. Des Weiteren ist im Falle des Käufers ***20*** darauf zu verweisen, dass es für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar ist, warum dieses völlig branchenfremde Unternehmen {Grosshandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen, Grosshandel mit Tabakwaren und Grosshandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik) Großlieferungen an Parfüms vom Bf. erworben und der Bf. von diesem zusätzlich auch noch ausschließlich Barzahlungen akzeptiert hat. Die Voraussetzungen für die ig Lieferung müssen aus der Buchführung leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Der Unternehmer hat daher gem. § 6 der VO Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen, die Anschrift und die UID des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, 4. den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art 7 Abs 1 letzter Unterabsatz), 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Die Angaben sind nicht nur formell zu erfüllen, sondern haben auch den Tatsachen zu entsprechen. Handelt es sich bei den Angaben betr Name, Anschrift und UID zB nicht um den wahren Erwerber, sondern wurde dieser vom Lieferer bewusst verschleiert, ist die Steuerfreiheit der ig Lieferung zu versagen. Bestehen nämlich ernsthafte Gründe zur Annahme, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende ig Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zw den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der MwSt entgehen könnte, muss der Ausgangsmitgliedstaat grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht (EuGH 7.12.2010, /R., C-285/09). Auch der EuGH (Urt v 27.9.2007, Collee, C-146/05) kommt zum Ergebnis, dass bei der Nachweisführung, ob eine ig Lieferung vorliegt, nicht auf bloß formelle Belange, insb den Zeitpunkt der Nachweiserbringung abzustellen ist (so auch VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108 sowie VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031). Auch die nachträgliche Nachweisführung ist daher zulässig. Eine nachträgliche Nachweisführung wird allerdings in jenen Fällen ausgeschlossen sein, in denen der StPfl zunächst bewusst das Vorliegen einer ig Lieferung verschleiert hat und eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht bzw. diese vom StPfl nicht vollständig beseitigt worden ist. Nach Ansicht der Abgabenbehörde liegen ausreichende Indizien vor, die eine nachträgliche Nachweisführung ausschließen. Diese können aber erst nach genauer Durchsicht des Arbeitsbogens der APin bis zum 15.9.2023 präzisiert und nachgereicht werden. Bis dahin beantragt die Abgabenbehörde daher nach wie vor die Abweisung der Beschwerde als unbegründet." Beilage: BFG-Erkenntnis vom 17.10.2018, RV/7102917/2013 25. Ergänzung der unter Punkt 21 dargelegten Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.9.2023 Mit Eingabe vom 15.9.2023 wurde die mit 7.9.2023 datierte Stellungnahme in nachstehender Art und Weise ergänzt: "Die Abgabenbehörde vertritt die Ansicht, dass das Vorbringen der steuerlichen Vertretung nicht geeignet ist, die Feststellungen der AP zu entkräften. Ad. buchmäßiger Nachweis in Versendungsfällen ***20***, ***101***, ***99***: Tätigkeit It. NACE: 4637 Grosshandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen 4635 Grosshandel mit Tabakwaren 4673 Grosshandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik ***38***. ***30***, ***31***, ***99*** "***39*** EOOD, ***100***, ***46***, ***99*** Diesbezüglich ist auszuführen, dass die steuerliche Vertretung missverstanden hat, dass die APin den Nachweis dafür vom Bf. angefordert hat, dass die Speditionsmitarbeiter, die die Waren vom Bf. abgeholt und nach ***99*** transportiert haben, die sehr hohe Summen an Bargeld von den auftraggebenden Firmen ausgehändigt bekommen haben, um damit die Parfumlieferungen des Bf. zu bezahlen, auch dazu von den auftraggebenden Firmen ***20***, ***38***. ***30*** und "***19*** ermächtigt waren. Vgl. dazu § 5 der Allg. Geschäftsbedingungen für Transporteure "Informationspflicht des Auftraggebers": Dem Transporteur sind bei Wertsendungen der Wert bzw. bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben. Denn es ist nach wie vor fremdunüblich, dass Auftraggeber unbekannten Speditionsmitarbeitern zum Teil mehrere Zigtausend Euro in bar aushändigen um damit die zu transportierende Ware vor Ort in Österreich zu bezahlen. Des Weiteren ist im Falle des Käufers ***20*** darauf zu verweisen, dass es für die Abgabenbehörde nicht nachvollziehbar ist, warum dieses völlig branchenfremde Unternehmen {Grosshandel mit Kaffee, Tee, Kakao und Gewürzen, Grosshandel mit Tabakwaren und Grosshandel mit Holz, Baustoffen, Anstrichmitteln und Sanitärkeramik) Großlieferungen an Parfüms vom Bf. erworben und der Bf. von diesem zusätzlich auch noch ausschließlich Barzahlungen akzeptiert hat. Die Voraussetzungen für die ig Lieferung müssen aus der Buchführung leicht nachprüfbar zu ersehen sein. Der Unternehmer hat daher gem § 6 der VO Folgendes aufzuzeichnen: 1. den Namen, die Anschrift und die UID des Abnehmers, 2. den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers in Abholfällen, 3. die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des Gegenstandes der Lieferung, 4. den Tag der Lieferung, 5. das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, 6. die Art und den Umfang einer Bearbeitung oder Verarbeitung vor der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet (Art 7 Abs 1 letzter Unterabsatz), 7. die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet und 8. den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. Die Angaben sind nicht nur formell zu erfüllen, sondern haben auch den Tatsachen zu entsprechen. Handelt es sich bei den Angaben betr Name, Anschrift und UID zB nicht um den wahren Erwerber, sondern wurde dieser vom Lieferer bewusst verschleiert, ist die Steuerfreiheit der ig Lieferung zu versagen. Bestehen nämlich ernsthafte Gründe zur Annahme, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende ig Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zw den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der MwSt entgehen könnte, muss der Ausgangsmitgliedstaat grundsätzlich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht (EuGH 7.12.2010, /R., C-285/09). Auch der EuGH (Urt v 27.9.2007, Collee, C-146/05) kommt zum Ergebnis, dass bei der Nachweisführung, ob eine ig Lieferung vorliegt, nicht auf bloß formelle Belange, insb den Zeitpunkt der Nachweiserbringung abzustellen ist (so auch VwGH 18.10.2007, 2006/16/0108 sowie VwGH 2.9.2009, 2005/15/0031). Auch die nachträgliche Nachweisführung ist daher zulässig. Eine nachträgliche Nachweisführung wird allerdings in jenen Fällen ausgeschlossen sein, in denen der StPfl zunächst bewusst das Vorliegen einer ig Lieferung verschleiert hat und eine Gefährdung des Steueraufkommens besteht bzw. diese vom StPfl nicht vollständig beseitigt worden ist. Nach Ansicht der Abgabenbehörde liegen ausreichende Indizien vor, die eine nachträgliche Nachweisführung ausschließen. Diese können aber erst nach genauer Durchsicht des Arbeitsbogens der APin bis zum 15.9.2023 präzisiert und nachgereicht werden. 1) ***20***, ***101***, ***99*** a) Rechnung vom 23.3.2010 (Nummer Dl): Laut dem CMR-Frachtbrief wurden in 35 Kartons Parfüms im Wert von € 5.916,49 mit einem Gesamtgewicht von 250 kg (!) geliefert. b) Rechnung vom 14.7.2010 (Nummer D4): Laut dem CMR-Frachtbrief wurden in 12 Kartons (oder in 12 Boxen?) Parfüms im Wert von € 5.396,43 mit einem Gesamtgewicht von 86 kg (?) geliefert. Es findet sich auf dem Frachtbrief kein Hinweis auf eine beigelegte Rechnung. c) Rechnung vom 14.5.2010 (Nummer D3): Laut dem CMR-Frachtbrief wurden in 27 Boxen Parfüms im Wert von € 11.826,30 ohne Angabe des Gesamtgewichtes geliefert. Es findet sich auf dem Frachtbrief kein Hinweis auf eine beigelegte Rechnung, d) Rechnung vom 7.4.2010 (Nummer D2): Laut dem CMR-Frachtbrief wurden in 16 "Stuk" (?) Parfüms im Wert von € 2.996,16 mit einem Gesamtgewicht von 150 kg (?) geliefert. Es findet sich auf dem Frachtbrief kein Hinweis auf den Empfänger, auf den Bestimmungsort, auf den Abgangsort und die Beschreibung der Ware. Es wird daher vom Finanzamt nochmals betont, dass jeder einzelne Versendungsbeleg unvollständig und darüber hinaus auch noch hinsichtlich des Verkaufspreises und Gesamtgewichtes der beförderten Waren in sich widersprüchlich ist: a) 35 Kartons Parfüms im Wert von € 5.916,49 m. e. Gesamtgewicht von 250 kg (!) b) 12 Kartons (oder 12 Boxen?) Parfüms im Wert von € 5.396,43 mit einem Gesamtgewicht von 86 kg (?) c) 27 Boxen Parfüms im Wert von € 11.826,30 ohne (!) Gesamtgewicht d) 16 "Stuk" (?) Parfüms im Wert von € 2.996,16 m. e. Gesamtgewicht von 150 kg (?) 2) ***38***. ***30***, ***31***, ***99*** a) Rechnung vom 29.9.2010 (Nummer Gl): Laut dem CMR-Frachtbrief wurden in 7 Boxen Parfüms im Wert von € 8.541,- mit einem Gesamtgewicht von 64 kg (!) geliefert. Es findet sich auf dem Frachtbrief kein Hinweis auf den Bestimmungsort, auf den Abgangsort und die beigelegte Rechnung. b) Rechnung vom 11.3.2011 (Nummer El): Laut dem CMR-Frachtbrief wurden in 203 Kartons ohne (!) Warenbezeichnung im Wert von € 67.339,30 (!) ohne Angabe eines Gesamtgewichtes (!) geliefert. Es findet sich auf dem Frachtbrief kein Hinweis auf den Bestimmungsort, auf den Abgangsort, auf die beigelegte Rechnung und die Beschreibung der Waren. Laut Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 28.7.2012 "kommt es vor, dass der Abholer nicht genügend Bargeld mit sich führt", weswegen "er nur so viel Ware ausfolge wie Bargeld übergeben wird. Die Bargeldübernahme wird auf der Rechnung vermerkt" (siehe Beilage letzte Seite oben). Auf der gegenständlichen Rechnung sind zwar drei Teilzahlungen am 16.3., 8.4 und 13.4.2011. vermerkt, es fehlt aber jegliche Angabe, welcher Teil der Ware für welche Teilzahlung vom Bf. wann an den Spediteur ausgefolgt wurde. Insofern widerspricht sich der Bf. selbst, denn dann hätte der abholende Spediteur ja die Waren in mehreren Tranchen abholen müssen, was aber tatsächlich so nicht erfolgte. Es wird daher vom Finanzamt nochmals betont, dass beide Versendungsbelege unvollständig und darüber hinaus auch noch hinsichtlich der Verpackungseinheiten in sich widersprüchlich sowie des Übergabezeitpunktes der beförderten Waren aufgrund der Angaben des Bf. falsch sind. 3) "***19***, ***100***, ***46***, ***99*** Rechnung vom 29.11.2011 (Nummer I 1): Laut dem CMR-Frachtbrief wurden 100 (?) Boxen, Kartons, Einheiten (?) Tester im Wert von € 102.737,- mit einem Gesamtgewicht von 1.500 kg (!) geliefert. Auf dem Frachtbrief wird als Übernahmeort bzw. Abgangsort der Ware die Adresse ***102*** angeführt. Laut Angaben der steuerlichen Vertretung befindet sich aber am "offiziellen" Firmensitz in ***102*** kein Lager, sondern nur Büro- und Wohnräumlichkeiten. Somit ist die Angabe des Abgangsortes auf dem gegenständlichen Frachtbrief nachweislich falsch, da sich dort eben kein Lager für diese riesige Menge von Waren mit einem Gesamtgewicht von 1.500 kg befunden hat. Des Weiteren wird auf dem Frachtbrief die Rechnungsnummer eindeutig falsch mit "L 1" anstatt richtig mit "I1" angegeben. Überdies fehlt auf diesem die Angabe der Paketgröße ("Method of packing"). Laut Vorhaltsbeantwortung des Bf. vom 28.7.2012 "kommt es vor, dass der Abholer nicht genügend Bargeld mit sich führt", weswegen "er nur so viel Ware ausfolge wie Bargeld übergeben wird. Die Bargeldübernahme wird auf der Rechnung vermerkt" (siehe Beilage letzte Seite oben). Auf der gegenständlichen Rechnung sind zwar vier Teilzahlungen am 30.11., 2.12., 7.12. und 9.12. vermerkt, es fehlt aber jegliche Angabe, welcher Teil der Ware für welche Teilzahlung vom Bf. wann an den Spediteur ausgefolgt wurde. Insofern widerspricht sich der Bf. selbst, denn dann hätte der abholende Spediteur ja die Waren in mehreren Tranchen abholen müssen, was aber tatsächlich so nicht erfolgte. Es wird daher vom Finanzamt nochmals betont, dass auch der gegenständliche Versendungsbeleg hinsichtlich des Abgangsortes und der Rechnungsnummer falsch sowie auch noch hinsichtlich der Paketgrößen der gelieferten Waren unvollständig und darüber hinaus auch noch aufgrund der Angaben des Bf. hinsichtlich des Übergabezeitpunktes der beförderten Waren falsch ist. Deswegen entsprechen all diese strittigen ig. Lieferungen nicht den Tatsachen sondern handelt es sich nach Ansicht der Abgabenbehörde bei den Angaben betreffend Name, Anschrift und UID nicht um den wahren Erwerber, sondern wurde dieser vom Lieferer be wusst verschleiert. Es bestehen dadurch ernsthafte Gründe zur Annahme, dass der mit der fraglichen Lieferung zusammenhängende ig Erwerb im Bestimmungsland - trotz gegenseitiger Amtshilfe und Zusammenarbeit zw den Finanzbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten - der Zahlung der MwSt entgangen ist. Deshalb muss der Ausgangsmitgliedstaat Österreich dem Lieferer der Gegenstände die Befreiung verweigern und ihn verpflichten, die Steuer nachzuentrichten, um zu vermeiden, dass der fragliche Umsatz jeglicher Besteuerung entgeht (EuGH 7.12.2010, /R., C-285/09). Zusätzlich ist nach Ansicht der Abgabenbehörde eine nachträgliche Nachweisführung aufgrund der zahlreich vorliegenden Malversationsindizien ausgeschlossen. Deshalb ist nach Ansicht des Finanzamtes in allen Versendungsfällen an die gegenständlichen ***114*** Warenempfänger die Steuerfreiheit ebenso wie in allen Abholfällen zu versagen und beantragt die Abgabenbehörde daher, das BFG möge die Beschwerde zur Gänze als unbegründet abweisen." 26. Übermittlung der unter den Punkten 21 und 22 dargelegten Stellungnahmen In der Folge wurden die unter den Punkten 21 und 22 dargelegten Stellungnahmen dem Bf. mit Vorhalt vom 19.9.2023 übermittelt, wobei es diesem freigestellt wurde innerhalb von acht Wochen ab Zustellung desselben eine Gegenäußerung einzubringen. 27. Replik des Bf. zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 7.9.2023 inklusive deren Ergänzung vom 15.9.2023 Mit Eingabe vom 20.11.2023 erstattete die steuerliche Vertretung des Bf. eine Gegenäußerung nachstehenden Inhalts: "Namens und im Auftrag unseres im Betreff erwähnten Mandanten dürfen wir uns in Entsprechung des am 25. September 2023 zugestellten Vorhalts des Bundesfinanzgerichts vom 19. September 2023 in offener Frist wie folgt äußern: Beweisnotstand durch eine höchstpersönliche Entscheidung des Abgabenpflichtigen Das Finanzamt bestreitet nicht, dass im konkreten Fall ein Beweisnotstand unsererseits vorliegt. Es vertritt allerdings die Ansicht, dass dieser auf die "höchstpersönlichen Entscheidungen des Bf. seinen steuerlichen Vertreter ... mehrmals zu wechseln", zurückzuführen sei (Seite 2 der Stellungnahme des Finanzamts vom 7. September 2023). Diese Annahme ist aktenwidrig. Wie in unserem Schriftsatz vom 30. Juni 2023, Seite 1 ff dargestellt, sind die nicht mehr auffindbaren Geschäftsunterlagen nicht auf mehrfache Wechsel in der steuerlichen Vertretung, sondern auf den überraschenden Tod von RA Dr ***56*** zurückzuführen. Der überraschende Tod seines Anwalts kann aber wohl nicht als "höchstpersönliche Entscheidung" unseres Mandanten qualifiziert werden. Angeblich nicht überprüfte Geschäftsfälle Das Finanzamt stuft unser Vorbringen, wonach einzelne der verfahrensgegenständlichen Lieferungen von der Außenprüfung nicht überprüft wurden, als "angebliche" bzw. "unbewiesene Behauptung ein (Seite 2 der Stellungnahme des Finanzamts vom 7. September 2023). Auch dieses Vorbringen ist aktenwidrig. So gesteht das Finanzamt in seiner Stellungnahme schon in dem der zitierten Äußerung folgenden Satz ein, dass tatsächlich sehr wohl nur eine "stichprobenartig[e]" Dokumentation der Geschäftsfälle durch die Außenprüfung vorliegt (siehe Seite 2 der Stellungnahme des Finanzamts vom 7. September 2023). Es soll aber "überschießend' gewesen sein, die "Überprüfung jeder Lieferung lückenlos zu dokumentieren" (Seite 2 der Stellungnahme des Finanzamts vom 7. September 2023). Nun kann aber aus einer nur stichprobenartig vorliegenden Überprüfung einzelner Geschäftsfälle keinesfalls einfach abgeleitet werden, dass "alle" Geschäftsfälle überprüft wurden. Schließlich liegt im Arbeitsbogen der Außenprüfung kein einziges Dokument (wie bspw. ein interner Aktenvermerk) auf, dem entnommen werden könnte, dass für "alle" Geschäftsfälle Erhebungen vorgenommen wurden. Die Darstellung des Finanzamts, dass alle Geschäftsfälle überprüft wurden und diese Überprüfung nur für einzelne Geschäftsfälle nicht lückenlos dokumentiert sei, steht daher im Widerspruch zum Akteninhalt des Arbeitsbogens. Dem Arbeitsbogen ist letztlich nicht einmal zu entnehmen, ob die nicht dokumentierten Geschäftsfälle Abholungen oder Versendungen betrafen. Es ist dem Arbeitsbogen auch nicht zu entnehmen, wie viele Geschäftsfälle in Summe vorlagen. Daher kann somit auch nicht nachvollzogen werden, ob die nur stichprobenartig vorgenommenen Feststellungen durch den Umfang der Grundgesamtheit gerechtfertigt waren. Es liegt somit insoweit ein Verstoß gegen die Vorschriften des § 93 Abs 3 lit a BAO vor, da die in diesem Punkt fehlende Begründung keine nachprüfende Kontrolle durch das Bundesfinanzgericht erlaubt (vgl hierzu VwGH 1 1.6.2021, Ro 2020/13/0005). Das diesbezügliche Vorbringen des Finanzamts stellt im Hinblick auf die fehlenden nachvollziehbaren Darlegungen im Arbeitsbogen eine - um es mit seiner Diktion auszudrücken - "unbewiesene Behauptung" dar. Das Vorbringen des Finanzamts, dass für "alle strittigen Abholfälle die vollständigen Buchnachweise fehlten" (Seite 2 der Stellungnahme des Finanzamts vom 7. September 2023), ist rein spekulativ und durch den Akteninhalt nicht belegt. Tatsächlich beruht eine Befugnis zur Schätzung eines Sachverhalts allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen, nicht aber auf bloßen Schwierigkeiten sachlicher oder rechtlicher Natur. Deren Überwindung mag Mühe kosten, die aber aufzuwenden ist (Ritz/Koran, BAO 7, § 1 84 Rz 6 mit beispielhaftem Verweis auf VwGH 13.9.2006, 2002/13/0105 uwN). Im Hinblick auf den Akteninhalt ist auch der Verweis auf das Erkenntnis des BFG, RV/7102917/2013 nicht nachvollziehbar. Dieses betrifft einen Sachverhalt, in dem der Lieferer nicht glaubhaft machte, dass er vom Abnehmer darüber getäuscht wurde, dass der Gegenstand physisch den Abgangsmitgliedstaat Österreich nie verlassen hat. Im konkreten Fall wird vom Finanzamt aber gar nicht bezweifelt, dass die Ware Österreich verlassen hat (siehe hierzu die folgenden Ausführungen zu dessen Vorbringen über die "Missing Trader"). Daher gibt es im konkreten Fall (anders als im Fall des Erkenntnisses) auch keinen Grund, die Vertrauensschutzregelung des Art 7 nicht zur Anwendung zu bringen. Ausländische Abnehmer als "Missing Trader" In unserer Stellungnahme haben wir auf den Umstand hingewiesen, dass bei dem von der Außenprüfung angenommenen Sachverhalt mit keiner Silbe erörtert wurde, was unser Mandant mit der unstrittiger Weise von renommierten Lieferanten bezogenen Ware eigentlich gemacht haben soll, wenn er sie nicht an die aktenkundigen Unternehmer lieferte (siehe hierzu ausführlich Seite 5 f unserer Stellungnahme vom 30. Juni 2023)? Diese wesentliche Frage wird vom Finanzamt nun nur dahingehend beantwortet, dass die "gegenständlichen ***113***, ***114*** und slowakischen Unternehmen als sog "Missing Trader" bei ig. Geschäften" gedient haben sollen, "um illegale Mehrwertsteuer-Rückzahlungen/Abzüge für ausländische Unternehmen zu ermöglichen" (Seite 6 der Stellungnahme vom 7. September 2023). Dieses Vorbringen ist eine reine Vermutung des Finanzamts, die nicht belegt und daher auch nicht bewiesen ist. Nach dem Akteninhalt sind dem österreichischen Finanzamt vielmehr keine wie auch immer gearteten "illegale Mehrwertsteuer-Rückzahlungen/Abzüge für ausländische Unternehmen" im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Lieferungen bekannt. Die zitierten Darlegungen des Finanzamts beantworten im Übrigen gerade nicht die Frage, was unser Mandant mit den von ihm bezogenen Waren gemacht haben soll, wenn er sie nicht an die aktenkundigen ausländischen Abnehmer geliefert hat? Wir haben bereits darauf hingewiesen, dass schon aus dem Umfang der gegenständlichen Lieferungen ersichtlich ist, dass diese keine privaten Abnehmer betroffen haben können (siehe hierzu im Detail unsere Stellungnahme vom 30. Juni 2023, Seite 5 ff und die in dem Zusammenhang gestellten Beweisanträge). Die den bekämpften Bescheiden zugrunde liegende Sachverhaltsannahme fehlt somit in einem wesentlichen Punkt die Schlüssigkeit. Zwecks Vermeidung von weiteren Missinterpretationen darf darauf hingewiesen werden, dass unser Mandant innergemeinschaftliche Lieferungen ohne Umsatzsteuerausweis mit seinen Ausgangsrechnungen fakturiert hat. Die von ihm ausgestellten Rechnungen können daher mangels in Rechnung gestellter Umsatzsteuer jedenfalls nicht dazu gedient haben, dass es (im Ausland) "illegale Mehrwertsteuer-Rückzahlungen/Abzüge für ausländische Unternehmen" gab. Der Missing Trader wäre ja ein Unternehmer, dem abzugsfähige Vorsteuer in Rechnung gestellt wird, die sich dieser vergüten lässt, ohne für die folgenden von ihm vorgenommen Lieferungen auch die Umsatzeuer abzuführen. Zum geforderten Nachweis, dass Speditionsmitarbeiter Bargeld von ihren Auftraggebern ausgefolgt bekommen haben Das Finanzamt glaubt, dass wir missverstanden haben, "dass die APin den Nachweis dafür vom Bf. angefordert hat, dass die Speditionsmitarbeiter, die Waren vom Bf abgeholt und nach ***99*** transportiert haben, die sehr hohe Summen an Bargeld von den auftraggebenden Firmen ausgehändigt bekommen haben, um damit Parfümlieferungen des Bf. zu bezahlen, auch dazu von den auftraggebenden Firmen ***20***, ***38***. ***30*** und "***19*** ermächtigt waren" (Stellungnahme vom 15. September 2023, Seite If). Dies haben wir keineswegs missverstanden. Es stellt sich nur - wie bereits auf Seite 9 unserer Stellungnahme vom 30. Juni 2023 erläutert die Frage, aus welchem Grund unser Mandant, der das Bargeld von den Mitarbeitern ausgehändigt bekam, von diesen zusätzlich derartige Bestätigungen angefordert haben soll? Sein Interesse muss sich ja nach dem Ablauf der Geschäftsfälle auf den Erhalt des Kaufpreises für die von ihm gelieferten Waren beschränken. Es gibt keinerlei gesetzliche Vorgaben, die unseren Mandanten verpflichten könnten, zusätzlich die von der Außenprüfung angedachten Nachweise anzufordern, um sie in seiner Belegsammlung verwahren zu können. Die in diesem Zusammenhang vom Finanzamt zitierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Transporteure beziehen sich nur auf das Verhältnis zwischen Spedition und ausländischen Abnehmer, aber nicht auf jenes zwischen der Spedition und unserem das Entgelt für seine Ware erhaltenden Mandanten." 28. Übermittlung der Replik des Bf. an die belangte Behörde Mit Vorhalt vom 29.11.2023 wurde seitens des BFG die unter Punkt 24 dargelegte Replik des Bf. der belangten Behörde übermittelt, respektive dieser freigestellt bis zum 29.12.2023 eine Gegenäußerung zu erstatten. In der Folge gab die belangte Behörde am 18.12.2023 dem Verwaltungsgericht bekannt, dass von der Erstattung einer Gegenäußerung Abstand genommen werde. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Einleitend ist anzumerken, dass - ob der in den Punkten 14 und 15 dezidiert, angeführten verwaltungsgerichtlichen Teilerledigungen der mit 20.12.2012 datierten Berufung (Beschwerde) - die in Folge dargestellten Sachverhaltsfeststellungen nunmehr ausschließlich auf die in Beschwerde gezogenen Umsatzsteuerbescheide für die 2010 und 2011 bezogen sind. Zunächst wurden als Ergebnis einer Außenprüfung im Unternehmen des auf dem Sektor des Parfumgroßhandels tätigen Bf. mit der wesentlichen Begründung, dass einerseits betreffend die als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen deklarierte Versendungsfälle ob den Transportpapieren anhaftender Mängel, andererseits in ebenfalls als steuerfrei behandelten Abholfällen aufgrund der "ungeklärten gesellschaftsrechtlichen Stellung" der für die Unternehmen ***91*** s.ro., die ***92*** sowie die ***8*** als Abholer fungierenden Herrn ***50***, ***49*** und ***48*** Bruttoumsätzen von 452.253,77 Euro (2010) sowie von 635.743,53 Euro (2011) die Steuerfreiheit versagt, respektive diese im Nettoausmaß von 376.877,31 Euro (2010) sowie von 529.786,28 Euro (2011) dem Normalsteuersatz von 20% unterzogen. In der gegen den auf einen Festsetzungsbetrag von 548,98 Euro bzw. eine Nachforderung von 75.375,46 Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid 2010 vom 19.11.2012 sowie den - in seinem Ausspruch der Vorläufigkeit begründunglos - erlassenen, auf eine Gutschrift von 4.526,08 Euro bzw. eine Nachforderung von 106.006,48 Euro lautenden Umsatzsteuerbescheid 2011 vom 16.11.2012 erhobenen Berufung (Beschwerde) vom 20.12.2012 in der Fassung der mit 19.1.2013 datierten Mängelbehebung wird angesichts dessen, dass der Bf. die in Art. 7 UStG 1994 normierten Tatbestandsvoraussetzungen sprich via Aufnahme der Umsätze in die ZM, Prüfung der UID der Vertragspartner sowie Festhalten der Identität der Abholer zur Gänze erfüllt habe, die ersatzlose Aufhebung der bekämpften Bescheide beantragt. Mittels einer mit 16.8.2013 datierten Berufungsergänzung der vormaligen steuerlichen Vertretung wird - neben erstmaliger Beantragung der Erledigung des Rechtsmittels durch den gesamten Berufungssenat unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung - betreffend die Abholfälle unter nochmalige Bezugnahme auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns vorgebracht, dass der Bf. als Adressat des Gutglaubensschutz zu qualifizieren sei und ergo dessen den beanstandeten Lieferungen gänzliche Steuerfreiheit zuzuerkennen sei. In der Begründung der die Beschwerde abweisenden BVE vom 6.11.2014 wird neben Nichterbringung des Buchnachweises erstmals die Nichterfassung der strittigen Lieferungen in den ZM moniert. Als Ergebnis einer inhaltlichen Sichtung des "nachgeforderten" Arbeitsbogens durch das Verwaltungsgericht steht demgegenüber fest, dass sämtliche in Streit stehende bzw. exakter ausgedrückt von der belangten Behörde geprüfte Lieferungen zur Gänze in den ZM der Bezug habenden Monaten erfasst, bzw. korrespondierend damit als ig. Lieferungen deklariert wurden. Betreffend das mit der ***85*** abgeschlossene Umsatzgeschäft (21.803,46 Euro) ist festzuhalten, dass die mit 10.2.2010 datierte Faktura vom abholenden Herrn ***48*** unterfertigt wurde. Hierbei weist eine aktenkundige mit 30.12.2008 datierte Vollmacht der ***85*** Herrn ***48*** als eine für nämliches Unternehmen bevollmächtige Person aus. Darüber hinaus ist der im Rechtsmittelverfahren nachgereichten (Beilage 7 der Beschwerdeergänzung vom 30.6.2023), mit 10.11.2009 datierten Faktura zu entnehmen, dass in diesem - in umsatzsteuerlicher Sicht unbeanstandet verbliebenen - Geschäftsfall ebenfalls Herr ***48*** für die ***85*** als Abholer fungiert hat. Anzumerken ist jedoch, dass sich die ***85*** - gemäß einem am 15.5.2012 erstellten Unternehmensprofil des KSV 1870 - ob am 20.1.2010 erfolgter Bestellung eines Abwicklers (Herr ***115***) im Zeitpunkt der Rechnungslegung bzw. jenem der Abholung in Liquidation befand. Zu den mit der ***91*** im Jahr 2010 geschlossenen Umsatzgeschäften verbleibt anzumerken, dass diese laut Arbeitsbogen (AS 276 ff) im Gesamtausmaß von 214.656,75 Euro (8.4.2010 33.134,22 Euro; 14.5.2010 38.6878,26 Euro; 25.6.2010 39.571,59 Euro; 10.8.2010 27.312,42 Euro, 7.9.2010 39.277,30 Euro; 1.10.2010 36.673,96 Euro) durch samt und sonders von dem als Abholer des Unternehmens Herrn ***50*** unterfertigten Rechnungen belegt sind, mit der Maßgabe, dass die auf den Betrag 39.571,59 Euro lautende Faktura (Nummer B6) vom 25.6.2010 eine "zweimalige Erfassung" erfahren hat. Was die Beziehung des Herrn ***50*** zur ***91*** anlangt, so hat dieser - gemäß dem im Beschwerdeverfahren nachgereichten Firmenbuchauszug (Beilage 6/1-6/4 zur Beschwerdeergänzung vom 30.6.2023) im Zeitraum vom 17.12.2009 bis zum 6.10.2010, sprich sohin in jenem der im Arbeitsbogen dokumentierten Abholfälle als Gesellschafter nämlichen Unternehmens fungiert.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7104851/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7104851.2018
Stammnummer
148623
Gültig
24.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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