Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4462-W/02
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4462-W/02vom 10.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
34.549,00 aus 1996/97" um ein allenfalls bereits vor dem 31.7.1997
gewährtes Darlehen gehandelt habe.
Bisher sei laut steuerlicher
Vertreterin des Bw. ihr Standpunkt bzw. der Standpunkt des Bw. gewesen, dass das
Darlehen aus 1997 iHv. DM 247.500,00 berufungsanhängig sei.
Der
Bw. bzw. seine steuerliche Vertreterin bestätigte in der
Berufungsverhandlung ausdrücklich, bis dato ab den Restzahlungen für
das 4. Quartal 1998 hinsichtlich der Zinsen keinerlei Zahlungen (auch
keine Zinszahlungen, Spesen u.dgl.) mehr von
B. erhalten zu haben, und dass er daher auch nichts aus der Abtretung der
Gehaltsansprüche des Herrn B. auf den Bw. bekommen habe, was auch iVm der
Aktenlage realistisch erscheint.
Zusammenfassend
heißt das,
dass zumindest bis
zum letzten Quartal 1998 zurück keine Zahlungseingänge von B. an den
Bw. zu verzeichnen waren
.
Lt.
vorgelegtem Schaubild ist B. an der E. AG zu 20% beteiligt. Der Bw. sollte die
Hälfte des Aktienpaketes erhalten. Dazu ist es lt. Bw. nie
gekommen.
Der Bw. war lediglich als
Aufsichtsratsvorsitzender für die E. AG tätig. Er hat niemals im
Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit als PR-Fachmann für die E. AG
Deutschland als PR-Berater gearbeitet.
Forderungen aus einem
Darlehensvertrag sind mit dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag (Nennwert)
anzusetzen. Die Teilwertabschreibung von Forderungen hängt vor allem von
deren Einbringlichkeit ab. Teilwertabschreibungen von Forderungen im Hinblick
auf künftige Ausfälle sind mit deren Nennwert zu realisieren
(Quantschnigg u.a., a.a.O., § 6 Tz 128 f).
Insgesamt
ist daher der UFS hinsichtlich des Darlehens vom 1.7.1997 (Darlehen Bw. an Herrn
B.) zu folgender Ansicht gelangt:
Aus der Aktenlage geht hervor,
dass das Darlehen des Bw. an Herrn B. via den vom Bw. genannten Treuhänder
zum Kurs von 706,45 überwiesen worden ist.
Zusammenfassend ist der UFS
hinsichtlich dieses Betrages, der nachgewiesenermaßen an den
Treuhänder Dr. M. in Fr. (für Herrn B. zum Kauf des bereits genannten
Aktienpaket für den Bw. und für Herrn B. jeweils zu Hälfte)
überwiesen worden ist, zu der Ansicht gelangt,
dass bei der diesbezüglichen
"Überweisung" an Herrn B. via den Treuhänder Dr. M. in Fr. (wie
bereits o.a. handelt es sich bei dem schriftlichen Darlehensvertrag um den
Betrag in Höhe von DM 247.500,00, überwiesen wurden an den
Treuhänder zu einem Kurs von 706,45, d.s. ATS 1,748.463,75, weshalb auch
eine diesbezügliche Forderung des Bw. gegenüber dem Herrn B.
grundsätzlich in dieser überwiesenen Höhe bestehen würde)
berufliche bzw. betriebliche Interessen im
Vordergrund stehen und keine privaten Gründe (Überweisungsbeleg
der Sp., HA Bl. 46/2000).
Die
Forderungsabschreibung in Höhe von 1,748.463,75 ist daher bei der
Gewinnermittlung des laufenden Jahres 2000 anzuerkennen.
Die Voraussetzungen für
darüber hinausgehende, vom Bw. in der ESt-Erklärung für 2000
beantragte, aber grundsätzlich nicht berufungsanhängige
Forderungsabschreibungen im Zuge der Jahresgewinnermittlung für 2000 (bzw.
bei Ermittlung laufenden Gewinns des Jahres 2000) in Höhe von
ATS 145.294,82 (Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000; HA Bl.
7/2000) wurden nicht erfüllt. Es wurden keine der verlangten Nachweise
betreffend gewinnerhöhender Einbuchung bzw. Berücksichtigung der
Zinsen, Nachweis der betrieblichen Veranlassung eines vom Bw. ursprünglich
behaupteten Darlehens aus dem Jahr 1996/1997 udgl. erbracht.
Die unterschiedlichen
Gewinnermittlungsarten bewirken in den einzelnen Besteuerungsperioden
unterschiedliche Ergebnisse. Der Totalgewinn muss hingegen ungeachtet der
angewendeten Gewinnermittlungsart gleich sein. Wird die Gewinnermittlungsart
gewechselt, so muss vorgesorgt werden, dass durch das Aneinanderreihen von
Besteuerungsergebnissen mit unterschiedlichen Periodenprinzipien
nicht Doppelerfasssungen bzw. Nichterfassungen
von Betriebsvorgängen auftreten (Quantschnigg u.a., a.a.O., § 4
Tz 79).
Bei einem freiwilligen Wechsel
der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur § 4 Abs. 1
EStG-Gewinnermittlung ist ein Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust zu
ermitteln. Dieser ergibt sich aus Zu- und
Abschlägen zur Vermeidung von Doppelerfassungen oder des gänzlichen
Nichterfassens von Betriebseinnahmen (wie dies gegenständlich
hinsichtlich allfälliger Zinserträgen aus Perioden vor dem 1.1.2000
der Fall wäre) und Betriebsausgaben (Quantschnigg u.a., a.a.O., § 4 Tz
82). Daher sind allein schon aus dem
Grund, da allfällige Zinserträge bei der
Übergangsgewinnermittlung per 1.1.2000 offensichtlich nicht als
Zuschläge berücksichtigt wurden, und allfällige Zinsen
naturgemäß
weder im Rahmen der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor dem 1.1.2000 (zumal sie offenbar noch
nicht bezahlt wurden) noch bei der
Übergangsgewinnermittlung (kein diesbezüglicher Zuschlag)
gewinnerhöhend berücksichtigt wurden,
damit im Zusammenhang stehende allfällige
Forderungsabschreibungen (Abschreibung von Forderungen resultierend aus
allfälligen Zinserträgen, die jedoch gegenständlich nicht
ertragserhöhend berücksichtigt wurden)
nicht anzuerkennen (Doralt,
Einkommensteuerkommentar, WUV Universitätsverlag, 7. Aufl., § 4 Rz
396).
Sollten
allfällige Forderungen aus Zinsen betreffend das Darlehen des Bw. an Herrn
B. ebenfalls im Forderungsabschreibungsbetrag enthalten sein bzw. dort
berücksichtigt werden, so hätten diese allfälligen offenen
Forderungen aus Zinsen aus Zeiträumen vor dem 1.1.2000 bei der
Übergangsgewinnermittlung als Zuschlag eingestellt werden müssen, was
jedoch nicht getan wurde.
Bei der Ermittlung des
Übergangsgewinns können daher allfällige Zinsen und Spesen schon
allein deshalb (als Abschlag) nicht berücksichtigt werden (wie dies in der
Beilage zur Einkommensteuererklärung beantragt wurde:
"Forderungsabschreibung (inkl. Zinsen/Spesen bis zum 31.12.1999)", da die
ausdrücklich geforderten o.a. Nachweise der Erfüllung der
Voraussetzungen für die allfällig
Berücksichtigung als Abschläge nicht erfüllt
wurden.
Insgesamt sind aus genannten
Gründen allfällige Zinsen bzw. Spesen
und Gebühren udgl. (ursprünglich angefallen allenfalls vor dem
1.1.2000 bzw. bis zum 31.12.1999) sowohl bei der Übergangsgewinnermittlung
(als Abschlag) als auch im Zuge der Jahresgewinnermittlung für 2000
nicht anzuerkennen.
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass die Gebühren bzw. die Nebenkosten und Spesen des
Darlehens von der Sp. laut Aufstellung in dem Schreiben des Bw. an Herrn B. vom
27. Oktober 1997, das im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vorgelegt wurde, ATS
28.441,56 betragen, und weiters im Schreiben vom 27. Juni 1999 (Schreiben des
Bw. an Herrn B., Mahnung) das Darlehen 1996/97 mit DM 4.910,65 ausgewiesen wird,
also mit rd. ATS 34.549,00 (ursprünglich vom Bw. selbst bezeichnet als
Darlehen 1996/97; ebenso laut Aufstellung des Bw.: Debitorenliste vom 6.11.2000,
vorgelegt vom Bw. zum Schreiben des Bw. an Herrn B. vom 1. Jänner 2001
[HA Bl. 31 bis 33/2000]). Bei der
Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 gegenüber § 4 Abs 1
ergeben sich die Unterschiede aus dem Zu- und Abflussprinzip bei § 4 Abs. 3
EStG 1988, insbesondere beim Umlaufvermögen (beispielsweise
Forderungen).
Um eine
Doppelberücksichtigung der Betriebsausgabe hinsichtlich der Gebühren
(einmal als Betriebsausgabe bei der Zahlung der Gebühren durch den Bw. und
ein zweitesmal durch aufwandswirksame Berücksichtigung einer
Forderungsabschreibung [allenfalls als Abschlag bei der
Übergangsgewinnermittlung]) zu vermeiden, müsste vom Bw.
richtigerweise, was jedoch gegenständlich unterblieben ist, insoweit bei
der Überschussgewinn-/Überschussverlustermittlung ein (Gewinn)Zuschlag
(also grundsätzlich ein diesbezüglicher ertragswirksamer Ansatz der
"Sonstigen Forderungen" aus weiterverrechneten Gebühren)
berücksichtigt werden. Erst wenn eine
diesbezügliche Forderung angesetzt wäre , was jedoch
gegenständlich nicht der Fall ist, müsste allenfalls beurteilt werden,
ob eine Forderungsabschreibung zu Recht angesetzt wurde, und weiters zu welchem
Zeitpunkt und in welchem Ausmaß sie allenfalls, bei allfälliger
Erfüllung aller für eine Abschreibung erforderlichen gesetzlichen
Voraussetzungen, zu berücksichtigen wäre.
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass hinsichtlich der beantragten
Gebühren-Forderungsabschreibung im Zuge der Übergangsgewinnermittlung
eine gleich hohe Forderung als Zuschlag zu berücksichtigen wäre, was
jedoch berufungsgegenständlich nicht getan wurde, weshalb schon aus diesem
Grund aus dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen für den Bw. nichts
gewonnen werden kann.
Insgesamt
wird vom UFS ausgeführt: Betriebsausgaben liegen dann vor,
wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen; die betriebliche
Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit,
Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (s Ausnahmen
§ 20 Abs 1 Z 2 lit b, Z 3). Ein mittelbarer Zusammenhang mit dem
Betrieb genügt (anders nach der früheren Rechtsprechung bei
Werbungskosten, VwGH 29.5.1985, 84/13/0094, zu Garagenkosten; dazu allerdings
§ 16 Tz 13 EStG 1988). Die Abgrenzung der Betriebsausgaben ist
gegenüber der nichtbetrieblichen (außerbetrieblichen) Sphäre von
Bedeutung. Entweder ist die Ausgabe dem Betrieb oder der nicht betrieblichen
Sphäre zuzurechnen. Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen
(werbenden) Tätigkeit können Betriebsausgaben sein, wenn die
Eröffnung eines Gewinnbetriebes tatsächlich beabsichtigt ist (VwGH
2.11.1951, Zl. 2717/49). Das gilt auch dann, wenn es zu keiner
Betriebseröffnung kommt (VwGH 26.11.1979, 2846/78; zu einnahmenlosen
Betriebsausgaben siehe allerdings auch RME, ÖStZ 1995, 126).
Vom
Bw. wurde glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen, dass er über das Darlehen an
B. Anteile an der E. AG erwerben wollte, um in seiner Tätigkeit als public
relations-Fachmann in Deutschland in der E. AG Fuß zu
fassen.
Laut Aktenlage ist ersichtlich
bzw. nachgewiesen, dass tatsächlich ein
Aktienpaket von B. gekauft wurde, und dieses auch als Sicherheit bei der
Sp. hinterlegt wurde.
Ein Wirtschaftsgut ist eine
Forderung unabhängig von ihrer Fälligkeit (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Seite 288, § 6 Tz 11).
Ein nicht abnutzbares
Wirtschaftsgut, das bei der § 4 Abs. 3-Gewinnermittlung einer
Teilwertabschreibung nicht zugänglich war (s. Tz 22.1.), ist in der
Eröffnungsbilanz für die § 4 Abs. 1 Gewinnermittlung ungeachtet
seines tatsächlichen Zeitwertes mit dem Nennwert (bei Darlehensforderungen)
bzw. mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
Eine Teilwertabschreibung bzw.
Forderungsabschreibung ist im Zuge der ersten Jahresgewinnermittlung
durchzuführen, gegenständlich im Zuge der Gewinnermittlung
hinsichtlich des Jahres 2000 (Quantschnigg u.a., a.a.O., § 4 Tz
86.3).
Das Darlehen ist
unabhängig vom tatsächlichen Wert mit dem ursprünglichen Nennwert
anzusetzen, doch kann eine allfällige Wertminderung (Teilwertabschreibung)
im ersten Jahr des Betriebsvermögensvergleiches für das Jahr 2000
durchgeführt werden.
Der Vollständigkeit halber
wird angemerkt, dass im Jahr 1999 allfällig durchzuführende
Abwertungen keinesfalls bei einer
allfälligen Übergangsgewinnermittlung nachgeholt werden
könnten.
Vorerst
ist laut Bw. im Jahr 2000 noch mit einem Börsegang 2001 bzw. Anfang 2002
(betreffend E. AG) zu rechnen gewesen, was vom Bw. glaubhaft dargelegt wurde,
diese - von B. verbreitete Hoffnung - habe sich jedoch nach 2000
zerschlagen.
Der UFS ist auf Grund der
Aktenlage und der Ausführungen des Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertreterin
zu der Ansicht gelangt, dass der Bw. noch im
Laufe des Jahres 2000 berechtigte Hoffnung (die von Herrn B.
bekräftigt wurde, was aus dem Schriftverkehr aktenkundig ist)
haben konnte,
dass B. den Forderungsbetrag zurückzahlen
würde, bzw. dass er seine Aktien erhalten würde. Der UFS ist
daher zu dem Schluss gekommen, dass im Zuge des Jahresabschlusses bzw.
im Zuge der Jahresgewinnermittlung (und
nicht bei der Übergangsgewinnermittlung)
für das Jahr 2000 die
Teilwertabschreibung für das Darlehen vom 31.7.1997 durchzuführen ist,
zumal sich im Jahr 2001 bilanzerhellend (mit Wirkung auf das Geschäfts-Jahr
2000) gezeigt hat (was vom Bw. glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen wurde), dass
mit einem Zahlungseingang nicht mehr zu rechnen ist, und realistischerweise auch
im Laufe des Jahres 2000 nicht mehr gerechnet werden konnte (und auch kein
Aktienpaket im Gegenzug erhalten werden konnte).
Die
Voraussetzungen für darüber hinausgehende Forderungsabschreibungen im
Zuge der Übergangsgewinnermittlung wurden nicht erfüllt. Es
wurden keine der verlangten Nachweise
betreffend gewinnerhöhender Einbuchung bzw. Berücksichtigung der
Zinsen erbracht. Sonstige Erträge aus Weiterverrechnung von Gebühren
hätten allenfalls unter den Zuschlägen iRd
Übergangsgewinnermittlung Berücksichtigung finden müssen, zumal
die diesbezüglichen Erträge - mangels Einnahmen beim Bw. - in der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung naturgemäß bis zum Übergang von der
Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanzierung nicht zu erfassen waren. Die
nunmehr, wie o. a. vom Bw. behaupteten, von
Herrn B. geschuldeten Gebühren wurden jedoch nicht als Zuschlag bei
der Übergangsgewinnermittlung erfasst. Ein allfälliger Nachweis der
betrieblichen Veranlassung eines vom Bw. ursprünglich behaupteten Darlehens
aus dem Jahr 1996/1997 wurde ebenfalls nicht erbracht (s. auch oben
Ausführungen zu weiterverrechnete Gebühren).
Ad Übergangsgewinn gem § 4 Abs 10 Z 1 EStG
1988: Wurde der Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt, so ist bei einem
Wechsel der Gewinnermittlungsart aufgrund des Überganges zum
Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG 1988) die Bestimmung des
§ 4 Abs 10 leg cit zu beachten, wonach durch Zu- und Abschläge
auszuschließen ist, dass Veränderungen des Betriebsvermögens
(Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht
oder doppelt berücksichtigt werden.
Als Zuschläge sind
insb Forderungen zu erfassen, die bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mangels
Zuflusses noch nicht zu erfassen waren, bei der Gewinnermittlung durch
Vermögensvergleich aber ebenfalls nicht erfasst würden, weil bei
dieser Gewinnermittlungsart das (vermögenswirksame) Entstehen einer
Forderung, nicht aber deren tatsächliche Bezahlung relevant ist (vgl VwGH
15. 9. 1999, 94/13/0005).
Bei der Ermittlung des
Übergangsgewinns können daher Zinsen und Spesen bzw. Gebühren als
Abschlag nicht berücksichtigt werden (Wie dies in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung beantragt wurde: "Forderungsabschreibung (inkl.
Zinsen/Spesen bis zum 31.12.1999)", da die ausdrücklich geforderten
Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die allfällig
Berücksichtigung als Abschläge, wie o. a. wurde, nicht erfüllt
wurden.
Hinsichtlich des vormals als Darlehen 1996/97 bezeichneten,
in der vom Bw. eingebrachten Übergangsverlustberechnung per 1.1.2000 als
Abschlag enthaltenen, in Höhe von ATS 34.549,00, beantragten
Forderungsabschreibung (hinsichtlich Gebühren, wie der Bw. nunmehr im Zuge
des Verfahrens vor dem UFS ausführt), wird der Vollständigkeit halber
ausgeführt, dass allfällige Gebühren, die weiterverrechnet werden
würden, beim Übergang von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur
Bilanzierung bei der Übergangsgewinnermittlung als Zuschlag angesetzt
werden müssten, ansonsten der diesbezügliche Ertrag (allenfalls aus
weiterverrechneten Gebühren) und die daraus resultierende Forderung weder
im Zuge der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (da ja nur tatsächliche Einnahmen
erfasst werden) noch im Zuge der Bilanzierung in späteren Jahren (da es
dann zu keiner ertragserhöhenden Einbuchung der Forderung mehr kommen
würde, sondern im Falle der allfälligen Zahlung lediglich die
Forderung allenfalls gegen Bank gewinnneutral ausgebucht werden würde),
erfasst werden würden.
Würde nun die diesbezügliche
Forderungsabschreibung bei der Übergangsgewinn/-verlustermittlung, wie dies
der Bw. beantragte, berücksichtigt, käme es zu einer doppelten
"Ausgaben- bzw. Aufwandberücksichtigung" ohne Realisierung der
dazugehörigen, (naturgemäß und auch richtigerweise auch in der
Gewinnermittlung für das laufende Jahr 2000 nicht berücksichtigten)
nicht berücksichtigten "sonstigen Erträge aus der Weiterverrechnung
von Gebühren". Die Ausgaben an sich wären einmal als Ausgabe bei der
Gebührenzahlung im Zuge der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und ein zweites Mal
durch den beantragten Abschlag im Zuge der Übergangsverlustermittlung des
Bw. berücksichtigt worden, was an sich aus diesem Grund schon zu einem
unrichtigen Ergebnis führen würde, weshalb die diesbezügliche
beantrage Forderungsabschreibung von ATS 34.549,00 (s. Debitorenliste per
6.11.2000, HA Bl. 32/2000) weder bei der Übergangsgewinnermittlung (wie
dies vom Bw. beantragt wurde) noch im Zuge des Jahresabschlusses für das
laufende Jahr 2000 vom UFS anerkannt wird.
Der Übergangsgewinn ist dem ersten
Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zuzurechnen (Doralt,
Einkommensteuerkommentar, 7. Aufl., § 4 Tz 413). Gegenständlich liegt
laut Ansicht des UFS aus angeführten Gründen ein Übergangsgewinn
in Höhe von ATS 24.915,00 (wie bereits im Zuge der Veranlagung des
Finanzamtes; s. Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000, HA Bl. 1/2000)
vor.
Lediglich der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich
der Vortragsfähigkeit und zeitlichen Berücksichtigung eines
allfälligen Übergangsverlustes Folgendes
ausgeführt: Für den Übergangsverlust besteht eine
Verteilungspflicht auf die nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträume
nach dem Wechsel. Gem. § 4 Abs. 10 EStG 1988 ist ein sich ergebender
Übergangsverlust im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart beginnend
mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zu je einem Siebentel
in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu
berücksichtigen. Die grundsätzliche Abzugsfähigkeit des
Übergangsverlustes ist verfassungsrechtlich geboten (VfGH, B 323/89, 1990,
472; Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 10. Aufl., § 4, Tz
413).
Weiters wird angemerkt, dass sich bei insgesamt positiven
Jahreseinkünften aus der PR-Tätigkeit des Bw. (was jedoch
gegenständlich ohnehin nicht der Fall ist) diesbezüglich hinsichtlich
eines Übergangsgewinns (was gegenständlich der Fall ist) der
Steuersatz gem. § 37 Abs. 1 EStG 1988 idgF auf die Hälfte des auf
das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatz reduzieren würde.
Gegenständlich liegen jedoch hinsichtlich dieser Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit ohnehin negative Gesamteinkünfte
vor.
Darlehensforderungen sind notwendiges
Betriebsvermögen, sofern für die Überlassung des Darlehens
betriebliche Interessen im Vordergrund stehen (E 13.12.1963, 865/61, 1964,
85;Darlehensgewährung eines
Autohändlers an einen anderen Autohändler unter der Bedingung, dass
der beim Verkauf der Kfz erzielte Gewinn ganz oder teilweise dem Darlehensgeber
zufallen soll). Ein ähnlich gelagerter Fall liegt in
gegenständlichem berufungsanhängigen Fall vor, weshalb auch
gegenständlich die Forderung aus der Darlehensgewährung vom 31.7.1997
(jedoch ohne Zinsen, Gebühren, Spesen udgl., da deren gewinnerhöhende
Berücksichtigung trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wurde) an sich als
betriebsbedingt anzuerkennen ist. Da für die Darlehensgewährung
betriebliche Interessen im Vordergrund gestanden sind, was vom Bw. glaubhaft
gemacht wurde, ist die Abschreibung der Darlehensforderung als Abschlag bei der
Jahresgewinnermittlung für 2000 anzuerkennen.
Die grundsätzlich ohnehin nicht
berufungsanhängige Forderungsabschreibung von ATS 145.249,82 den
laufenden Gewinn im Jahr 2000 betreffend wird mangels diesbezüglichen
Nachweises der Betriebsbedingtheit (trotz nachweislicher Aufforderung durch die
Abgabenbehörde bzw. den Unabhängigen Finanzsenat im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung) bzw. der allfälligen
ertragserhöhenden Buchung bzw. buchhalterischen Berücksichtigung (wie
bereits vom Finanzamt) nicht anerkannt.
Die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung des Darlehens
aus 1996/1997 in Höhe von
DM 4.910,65 (s. beispielsw.
Schreiben Bw. an B. vom 27. Juni 1999 (Hauptakt (HA) Blatt 27/2000) wurde trotz
ausdrücklicher Aufforderung nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft
gemacht, weshalb die diesbezügliche
Forderungsabschreibung nicht
anzuerkennen ist.
Laut Schreiben vom 1.1.2001 vom Bw. an B. sprach dieser von
Außenständen in Höhe von ATS 2.092.175,50 (HA Bl. 31/2000).
Diesem Schreiben wurde eine Debitorenliste (HA Bl. 32 f. / 2000) mit Stand
6.11.2000 beigelegt, wonach sich ergibt, dass in Summe ATS 2,092.175,50 per
6.11.2000 (davon eben DM 247.500,00 für das Darlehen vom 31.7.1997
(Darlehen vom Bw. an Herrn B.) offenstanden.
Die Zinsen waren nicht ertragswirksam gebucht, was in der
mündlichen Berufungsverhandlung dem Bw. vom UFS auch vorgehalten
wurde.
Nicht anerkannt wird aus
oa Gründen auch die WB hinsichtlich einer Forderung über
ATS 34.549,00 aus 1996/97 (s. Debitorenliste per 6.11.2000, HA Bl.
32/2000), die im vom Bw. geltend gemachten WB-Betrag zu Forderungen enthalten
ist, und wie der Bw. in der o. a. Vorhaltsbeantwortung vor dem UFS
ausführt, Gebühren betreffen,
die Herr B. dem Bw. (für das vom Bw. bei der Sp. aufgenommene Darlehen)
schulde ("Forderungsabschreibungsbetrag für offene Forderungen inkl.
Zinsen/Spesen bis zum 31.12.1999" (HA Bl. 1/2000).
Die WB zu Forderungen in
Höhe von ATS 145.294,82
hinsichtlich des laufenden Gewinns des Jahres
2000 ist nicht anzuerkennen, da laut Aktenlage keine ertragswirksame bzw.
gewinnerhöhende Buchung der Zinsen vorliegt (falls es sich bei diesem
Betrag um Zinsen handeln sollte, was in der mündlichen Verhandlung
erörtert wurde, und trotz diesbezüglichen Vorhalts vom Bw. nicht
geklärt bzw. nicht durch Unterlagen nachgewiesen wurde; [HA Bl. 6/2000,
Gewinn- und Verlustrechnung des Bw. für das Jahr 2000]). Darüber
hinaus wird vom UFS angeführt, dass bei der Übergangsgewinnermittlung
keine Zuschläge hinsichtlich Zinsen
und dgl. angeführt wurden (als Zuschläge [in Summe ATS 38.7356,00]
wurden im Zuge der Übergangsgewinnermittlung überhaupt lediglich
sonstige Forderungen für Honorar von ATS 600,00 und für
Umsatzsteuer 1999 in Höhe von ATS 38.135,00 angeführt).
Insgesamt ist hinsichtlich der vom Bw. beantragten
Forderungsabschreibungen auszuführen, dass die
Umstände für eine
(Teilwert)Abschreibung durch den Bw. nachgewiesen werden müssen. Mangelnde
Erweisbarkeit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (Quantschnigg u.a.,
a.a.O., § 6 Tz 90, S.351).
Insgesamt ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Beilage: 3
Berechnungsblätter
Wien,
10. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GewinnermittlungEinnahmen-Ausgaben-RechnungBilanzierungForderungsabschreibung(Teilwert)AbschreibungErweisbarkeitNachweisDarlehensforderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4462-W/02
- Stammnummer
- 33643
- Gültig
- 10.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF