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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4462-W/02

Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen.

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4462-W/02vom 10.03.2008Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

34.549,00 aus 1996/97" um ein allenfalls bereits vor dem 31.7.1997 gewährtes Darlehen gehandelt habe. Bisher sei laut steuerlicher Vertreterin des Bw. ihr Standpunkt bzw. der Standpunkt des Bw. gewesen, dass das Darlehen aus 1997 iHv. DM 247.500,00 berufungsanhängig sei. Der Bw. bzw. seine steuerliche Vertreterin bestätigte in der Berufungsverhandlung ausdrücklich, bis dato ab den Restzahlungen für das 4. Quartal 1998 hinsichtlich der Zinsen keinerlei Zahlungen (auch keine Zinszahlungen, Spesen u.dgl.) mehr von B. erhalten zu haben, und dass er daher auch nichts aus der Abtretung der Gehaltsansprüche des Herrn B. auf den Bw. bekommen habe, was auch iVm der Aktenlage realistisch erscheint. Zusammenfassend heißt das, dass zumindest bis zum letzten Quartal 1998 zurück keine Zahlungseingänge von B. an den Bw. zu verzeichnen waren . Lt. vorgelegtem Schaubild ist B. an der E. AG zu 20% beteiligt. Der Bw. sollte die Hälfte des Aktienpaketes erhalten. Dazu ist es lt. Bw. nie gekommen. Der Bw. war lediglich als Aufsichtsratsvorsitzender für die E. AG tätig. Er hat niemals im Rahmen seiner Unternehmenstätigkeit als PR-Fachmann für die E. AG Deutschland als PR-Berater gearbeitet. Forderungen aus einem Darlehensvertrag sind mit dem vereinbarten Rückzahlungsbetrag (Nennwert) anzusetzen. Die Teilwertabschreibung von Forderungen hängt vor allem von deren Einbringlichkeit ab. Teilwertabschreibungen von Forderungen im Hinblick auf künftige Ausfälle sind mit deren Nennwert zu realisieren (Quantschnigg u.a., a.a.O., § 6 Tz 128 f). Insgesamt ist daher der UFS hinsichtlich des Darlehens vom 1.7.1997 (Darlehen Bw. an Herrn B.) zu folgender Ansicht gelangt: Aus der Aktenlage geht hervor, dass das Darlehen des Bw. an Herrn B. via den vom Bw. genannten Treuhänder zum Kurs von 706,45 überwiesen worden ist. Zusammenfassend ist der UFS hinsichtlich dieses Betrages, der nachgewiesenermaßen an den Treuhänder Dr. M. in Fr. (für Herrn B. zum Kauf des bereits genannten Aktienpaket für den Bw. und für Herrn B. jeweils zu Hälfte) überwiesen worden ist, zu der Ansicht gelangt, dass bei der diesbezüglichen "Überweisung" an Herrn B. via den Treuhänder Dr. M. in Fr. (wie bereits o.a. handelt es sich bei dem schriftlichen Darlehensvertrag um den Betrag in Höhe von DM 247.500,00, überwiesen wurden an den Treuhänder zu einem Kurs von 706,45, d.s. ATS 1,748.463,75, weshalb auch eine diesbezügliche Forderung des Bw. gegenüber dem Herrn B. grundsätzlich in dieser überwiesenen Höhe bestehen würde) berufliche bzw. betriebliche Interessen im Vordergrund stehen und keine privaten Gründe (Überweisungsbeleg der Sp., HA Bl. 46/2000). Die Forderungsabschreibung in Höhe von 1,748.463,75 ist daher bei der Gewinnermittlung des laufenden Jahres 2000 anzuerkennen. Die Voraussetzungen für darüber hinausgehende, vom Bw. in der ESt-Erklärung für 2000 beantragte, aber grundsätzlich nicht berufungsanhängige Forderungsabschreibungen im Zuge der Jahresgewinnermittlung für 2000 (bzw. bei Ermittlung laufenden Gewinns des Jahres 2000) in Höhe von ATS 145.294,82 (Gewinn- und Verlustrechnung für das Jahr 2000; HA Bl. 7/2000) wurden nicht erfüllt. Es wurden keine der verlangten Nachweise betreffend gewinnerhöhender Einbuchung bzw. Berücksichtigung der Zinsen, Nachweis der betrieblichen Veranlassung eines vom Bw. ursprünglich behaupteten Darlehens aus dem Jahr 1996/1997 udgl. erbracht. Die unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten bewirken in den einzelnen Besteuerungsperioden unterschiedliche Ergebnisse. Der Totalgewinn muss hingegen ungeachtet der angewendeten Gewinnermittlungsart gleich sein. Wird die Gewinnermittlungsart gewechselt, so muss vorgesorgt werden, dass durch das Aneinanderreihen von Besteuerungsergebnissen mit unterschiedlichen Periodenprinzipien nicht Doppelerfasssungen bzw. Nichterfassungen von Betriebsvorgängen auftreten (Quantschnigg u.a., a.a.O., § 4 Tz 79). Bei einem freiwilligen Wechsel der Gewinnermittlungsart von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur § 4 Abs. 1 EStG-Gewinnermittlung ist ein Übergangsgewinn bzw. Übergangsverlust zu ermitteln. Dieser ergibt sich aus Zu- und Abschlägen zur Vermeidung von Doppelerfassungen oder des gänzlichen Nichterfassens von Betriebseinnahmen (wie dies gegenständlich hinsichtlich allfälliger Zinserträgen aus Perioden vor dem 1.1.2000 der Fall wäre) und Betriebsausgaben (Quantschnigg u.a., a.a.O., § 4 Tz 82). Daher sind allein schon aus dem Grund, da allfällige Zinserträge bei der Übergangsgewinnermittlung per 1.1.2000 offensichtlich nicht als Zuschläge berücksichtigt wurden, und allfällige Zinsen naturgemäß weder im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vor dem 1.1.2000 (zumal sie offenbar noch nicht bezahlt wurden) noch bei der Übergangsgewinnermittlung (kein diesbezüglicher Zuschlag) gewinnerhöhend berücksichtigt wurden, damit im Zusammenhang stehende allfällige Forderungsabschreibungen (Abschreibung von Forderungen resultierend aus allfälligen Zinserträgen, die jedoch gegenständlich nicht ertragserhöhend berücksichtigt wurden) nicht anzuerkennen (Doralt, Einkommensteuerkommentar, WUV Universitätsverlag, 7. Aufl., § 4 Rz 396). Sollten allfällige Forderungen aus Zinsen betreffend das Darlehen des Bw. an Herrn B. ebenfalls im Forderungsabschreibungsbetrag enthalten sein bzw. dort berücksichtigt werden, so hätten diese allfälligen offenen Forderungen aus Zinsen aus Zeiträumen vor dem 1.1.2000 bei der Übergangsgewinnermittlung als Zuschlag eingestellt werden müssen, was jedoch nicht getan wurde. Bei der Ermittlung des Übergangsgewinns können daher allfällige Zinsen und Spesen schon allein deshalb (als Abschlag) nicht berücksichtigt werden (wie dies in der Beilage zur Einkommensteuererklärung beantragt wurde: "Forderungsabschreibung (inkl. Zinsen/Spesen bis zum 31.12.1999)", da die ausdrücklich geforderten o.a. Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die allfällig Berücksichtigung als Abschläge nicht erfüllt wurden. Insgesamt sind aus genannten Gründen allfällige Zinsen bzw. Spesen und Gebühren udgl. (ursprünglich angefallen allenfalls vor dem 1.1.2000 bzw. bis zum 31.12.1999) sowohl bei der Übergangsgewinnermittlung (als Abschlag) als auch im Zuge der Jahresgewinnermittlung für 2000 nicht anzuerkennen. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Gebühren bzw. die Nebenkosten und Spesen des Darlehens von der Sp. laut Aufstellung in dem Schreiben des Bw. an Herrn B. vom 27. Oktober 1997, das im Zuge der Vorhaltsbeantwortung vorgelegt wurde, ATS 28.441,56 betragen, und weiters im Schreiben vom 27. Juni 1999 (Schreiben des Bw. an Herrn B., Mahnung) das Darlehen 1996/97 mit DM 4.910,65 ausgewiesen wird, also mit rd. ATS 34.549,00 (ursprünglich vom Bw. selbst bezeichnet als Darlehen 1996/97; ebenso laut Aufstellung des Bw.: Debitorenliste vom 6.11.2000, vorgelegt vom Bw. zum Schreiben des Bw. an Herrn B. vom 1. Jänner 2001 [HA Bl. 31 bis 33/2000]). Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1988 gegenüber § 4 Abs 1 ergeben sich die Unterschiede aus dem Zu- und Abflussprinzip bei § 4 Abs. 3 EStG 1988, insbesondere beim Umlaufvermögen (beispielsweise Forderungen). Um eine Doppelberücksichtigung der Betriebsausgabe hinsichtlich der Gebühren (einmal als Betriebsausgabe bei der Zahlung der Gebühren durch den Bw. und ein zweitesmal durch aufwandswirksame Berücksichtigung einer Forderungsabschreibung [allenfalls als Abschlag bei der Übergangsgewinnermittlung]) zu vermeiden, müsste vom Bw. richtigerweise, was jedoch gegenständlich unterblieben ist, insoweit bei der Überschussgewinn-/Überschussverlustermittlung ein (Gewinn)Zuschlag (also grundsätzlich ein diesbezüglicher ertragswirksamer Ansatz der "Sonstigen Forderungen" aus weiterverrechneten Gebühren) berücksichtigt werden. Erst wenn eine diesbezügliche Forderung angesetzt wäre , was jedoch gegenständlich nicht der Fall ist, müsste allenfalls beurteilt werden, ob eine Forderungsabschreibung zu Recht angesetzt wurde, und weiters zu welchem Zeitpunkt und in welchem Ausmaß sie allenfalls, bei allfälliger Erfüllung aller für eine Abschreibung erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen, zu berücksichtigen wäre. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass hinsichtlich der beantragten Gebühren-Forderungsabschreibung im Zuge der Übergangsgewinnermittlung eine gleich hohe Forderung als Zuschlag zu berücksichtigen wäre, was jedoch berufungsgegenständlich nicht getan wurde, weshalb schon aus diesem Grund aus dem diesbezüglichen Berufungsvorbringen für den Bw. nichts gewonnen werden kann. Insgesamt wird vom UFS ausgeführt: Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen; die betriebliche Veranlassung ist weit zu sehen; auf die Angemessenheit, Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit kommt es grundsätzlich nicht an (s Ausnahmen § 20 Abs 1 Z 2 lit b, Z 3). Ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt (anders nach der früheren Rechtsprechung bei Werbungskosten, VwGH 29.5.1985, 84/13/0094, zu Garagenkosten; dazu allerdings § 16 Tz 13 EStG 1988). Die Abgrenzung der Betriebsausgaben ist gegenüber der nichtbetrieblichen (außerbetrieblichen) Sphäre von Bedeutung. Entweder ist die Ausgabe dem Betrieb oder der nicht betrieblichen Sphäre zuzurechnen. Aufwendungen vor Beginn der betrieblichen (werbenden) Tätigkeit können Betriebsausgaben sein, wenn die Eröffnung eines Gewinnbetriebes tatsächlich beabsichtigt ist (VwGH 2.11.1951, Zl. 2717/49). Das gilt auch dann, wenn es zu keiner Betriebseröffnung kommt (VwGH 26.11.1979, 2846/78; zu einnahmenlosen Betriebsausgaben siehe allerdings auch RME, ÖStZ 1995, 126). Vom Bw. wurde glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen, dass er über das Darlehen an B. Anteile an der E. AG erwerben wollte, um in seiner Tätigkeit als public relations-Fachmann in Deutschland in der E. AG Fuß zu fassen. Laut Aktenlage ist ersichtlich bzw. nachgewiesen, dass tatsächlich ein Aktienpaket von B. gekauft wurde, und dieses auch als Sicherheit bei der Sp. hinterlegt wurde. Ein Wirtschaftsgut ist eine Forderung unabhängig von ihrer Fälligkeit (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Seite 288, § 6 Tz 11). Ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut, das bei der § 4 Abs. 3-Gewinnermittlung einer Teilwertabschreibung nicht zugänglich war (s. Tz 22.1.), ist in der Eröffnungsbilanz für die § 4 Abs. 1 Gewinnermittlung ungeachtet seines tatsächlichen Zeitwertes mit dem Nennwert (bei Darlehensforderungen) bzw. mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Eine Teilwertabschreibung bzw. Forderungsabschreibung ist im Zuge der ersten Jahresgewinnermittlung durchzuführen, gegenständlich im Zuge der Gewinnermittlung hinsichtlich des Jahres 2000 (Quantschnigg u.a., a.a.O., § 4 Tz 86.3). Das Darlehen ist unabhängig vom tatsächlichen Wert mit dem ursprünglichen Nennwert anzusetzen, doch kann eine allfällige Wertminderung (Teilwertabschreibung) im ersten Jahr des Betriebsvermögensvergleiches für das Jahr 2000 durchgeführt werden. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Jahr 1999 allfällig durchzuführende Abwertungen keinesfalls bei einer allfälligen Übergangsgewinnermittlung nachgeholt werden könnten. Vorerst ist laut Bw. im Jahr 2000 noch mit einem Börsegang 2001 bzw. Anfang 2002 (betreffend E. AG) zu rechnen gewesen, was vom Bw. glaubhaft dargelegt wurde, diese - von B. verbreitete Hoffnung - habe sich jedoch nach 2000 zerschlagen. Der UFS ist auf Grund der Aktenlage und der Ausführungen des Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertreterin zu der Ansicht gelangt, dass der Bw. noch im Laufe des Jahres 2000 berechtigte Hoffnung (die von Herrn B. bekräftigt wurde, was aus dem Schriftverkehr aktenkundig ist) haben konnte, dass B. den Forderungsbetrag zurückzahlen würde, bzw. dass er seine Aktien erhalten würde. Der UFS ist daher zu dem Schluss gekommen, dass im Zuge des Jahresabschlusses bzw. im Zuge der Jahresgewinnermittlung (und nicht bei der Übergangsgewinnermittlung) für das Jahr 2000 die Teilwertabschreibung für das Darlehen vom 31.7.1997 durchzuführen ist, zumal sich im Jahr 2001 bilanzerhellend (mit Wirkung auf das Geschäfts-Jahr 2000) gezeigt hat (was vom Bw. glaubhaft gemacht bzw. nachgewiesen wurde), dass mit einem Zahlungseingang nicht mehr zu rechnen ist, und realistischerweise auch im Laufe des Jahres 2000 nicht mehr gerechnet werden konnte (und auch kein Aktienpaket im Gegenzug erhalten werden konnte). Die Voraussetzungen für darüber hinausgehende Forderungsabschreibungen im Zuge der Übergangsgewinnermittlung wurden nicht erfüllt. Es wurden keine der verlangten Nachweise betreffend gewinnerhöhender Einbuchung bzw. Berücksichtigung der Zinsen erbracht. Sonstige Erträge aus Weiterverrechnung von Gebühren hätten allenfalls unter den Zuschlägen iRd Übergangsgewinnermittlung Berücksichtigung finden müssen, zumal die diesbezüglichen Erträge - mangels Einnahmen beim Bw. - in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung naturgemäß bis zum Übergang von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanzierung nicht zu erfassen waren. Die nunmehr, wie o. a. vom Bw. behaupteten, von Herrn B. geschuldeten Gebühren wurden jedoch nicht als Zuschlag bei der Übergangsgewinnermittlung erfasst. Ein allfälliger Nachweis der betrieblichen Veranlassung eines vom Bw. ursprünglich behaupteten Darlehens aus dem Jahr 1996/1997 wurde ebenfalls nicht erbracht (s. auch oben Ausführungen zu weiterverrechnete Gebühren). Ad Übergangsgewinn gem § 4 Abs 10 Z 1 EStG 1988: Wurde der Gewinn gem § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt, so ist bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart aufgrund des Überganges zum Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs 1 EStG 1988) die Bestimmung des § 4 Abs 10 leg cit zu beachten, wonach durch Zu- und Abschläge auszuschließen ist, dass Veränderungen des Betriebsvermögens (Betriebseinnahmen, Betriebsausgaben) nicht oder doppelt berücksichtigt werden. Als Zuschläge sind insb Forderungen zu erfassen, die bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung mangels Zuflusses noch nicht zu erfassen waren, bei der Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich aber ebenfalls nicht erfasst würden, weil bei dieser Gewinnermittlungsart das (vermögenswirksame) Entstehen einer Forderung, nicht aber deren tatsächliche Bezahlung relevant ist (vgl VwGH 15. 9. 1999, 94/13/0005). Bei der Ermittlung des Übergangsgewinns können daher Zinsen und Spesen bzw. Gebühren als Abschlag nicht berücksichtigt werden (Wie dies in der Beilage zur Einkommensteuererklärung beantragt wurde: "Forderungsabschreibung (inkl. Zinsen/Spesen bis zum 31.12.1999)", da die ausdrücklich geforderten Nachweise der Erfüllung der Voraussetzungen für die allfällig Berücksichtigung als Abschläge, wie o. a. wurde, nicht erfüllt wurden. Hinsichtlich des vormals als Darlehen 1996/97 bezeichneten, in der vom Bw. eingebrachten Übergangsverlustberechnung per 1.1.2000 als Abschlag enthaltenen, in Höhe von ATS 34.549,00, beantragten Forderungsabschreibung (hinsichtlich Gebühren, wie der Bw. nunmehr im Zuge des Verfahrens vor dem UFS ausführt), wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass allfällige Gebühren, die weiterverrechnet werden würden, beim Übergang von der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zur Bilanzierung bei der Übergangsgewinnermittlung als Zuschlag angesetzt werden müssten, ansonsten der diesbezügliche Ertrag (allenfalls aus weiterverrechneten Gebühren) und die daraus resultierende Forderung weder im Zuge der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (da ja nur tatsächliche Einnahmen erfasst werden) noch im Zuge der Bilanzierung in späteren Jahren (da es dann zu keiner ertragserhöhenden Einbuchung der Forderung mehr kommen würde, sondern im Falle der allfälligen Zahlung lediglich die Forderung allenfalls gegen Bank gewinnneutral ausgebucht werden würde), erfasst werden würden. Würde nun die diesbezügliche Forderungsabschreibung bei der Übergangsgewinn/-verlustermittlung, wie dies der Bw. beantragte, berücksichtigt, käme es zu einer doppelten "Ausgaben- bzw. Aufwandberücksichtigung" ohne Realisierung der dazugehörigen, (naturgemäß und auch richtigerweise auch in der Gewinnermittlung für das laufende Jahr 2000 nicht berücksichtigten) nicht berücksichtigten "sonstigen Erträge aus der Weiterverrechnung von Gebühren". Die Ausgaben an sich wären einmal als Ausgabe bei der Gebührenzahlung im Zuge der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und ein zweites Mal durch den beantragten Abschlag im Zuge der Übergangsverlustermittlung des Bw. berücksichtigt worden, was an sich aus diesem Grund schon zu einem unrichtigen Ergebnis führen würde, weshalb die diesbezügliche beantrage Forderungsabschreibung von ATS 34.549,00 (s. Debitorenliste per 6.11.2000, HA Bl. 32/2000) weder bei der Übergangsgewinnermittlung (wie dies vom Bw. beantragt wurde) noch im Zuge des Jahresabschlusses für das laufende Jahr 2000 vom UFS anerkannt wird. Der Übergangsgewinn ist dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zuzurechnen (Doralt, Einkommensteuerkommentar, 7. Aufl., § 4 Tz 413). Gegenständlich liegt laut Ansicht des UFS aus angeführten Gründen ein Übergangsgewinn in Höhe von ATS 24.915,00 (wie bereits im Zuge der Veranlagung des Finanzamtes; s. Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000, HA Bl. 1/2000) vor. Lediglich der Vollständigkeit halber wird hinsichtlich der Vortragsfähigkeit und zeitlichen Berücksichtigung eines allfälligen Übergangsverlustes Folgendes ausgeführt: Für den Übergangsverlust besteht eine Verteilungspflicht auf die nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträume nach dem Wechsel. Gem. § 4 Abs. 10 EStG 1988 ist ein sich ergebender Übergangsverlust im Zuge des Wechsels der Gewinnermittlungsart beginnend mit dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zu je einem Siebentel in den nächsten sieben Gewinnermittlungszeiträumen zu berücksichtigen. Die grundsätzliche Abzugsfähigkeit des Übergangsverlustes ist verfassungsrechtlich geboten (VfGH, B 323/89, 1990, 472; Doralt, Einkommensteuergesetz Kommentar, 10. Aufl., § 4, Tz 413). Weiters wird angemerkt, dass sich bei insgesamt positiven Jahreseinkünften aus der PR-Tätigkeit des Bw. (was jedoch gegenständlich ohnehin nicht der Fall ist) diesbezüglich hinsichtlich eines Übergangsgewinns (was gegenständlich der Fall ist) der Steuersatz gem. § 37 Abs. 1 EStG 1988 idgF auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittsteuersatz reduzieren würde. Gegenständlich liegen jedoch hinsichtlich dieser Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ohnehin negative Gesamteinkünfte vor. Darlehensforderungen sind notwendiges Betriebsvermögen, sofern für die Überlassung des Darlehens betriebliche Interessen im Vordergrund stehen (E 13.12.1963, 865/61, 1964, 85;Darlehensgewährung eines Autohändlers an einen anderen Autohändler unter der Bedingung, dass der beim Verkauf der Kfz erzielte Gewinn ganz oder teilweise dem Darlehensgeber zufallen soll). Ein ähnlich gelagerter Fall liegt in gegenständlichem berufungsanhängigen Fall vor, weshalb auch gegenständlich die Forderung aus der Darlehensgewährung vom 31.7.1997 (jedoch ohne Zinsen, Gebühren, Spesen udgl., da deren gewinnerhöhende Berücksichtigung trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wurde) an sich als betriebsbedingt anzuerkennen ist. Da für die Darlehensgewährung betriebliche Interessen im Vordergrund gestanden sind, was vom Bw. glaubhaft gemacht wurde, ist die Abschreibung der Darlehensforderung als Abschlag bei der Jahresgewinnermittlung für 2000 anzuerkennen. Die grundsätzlich ohnehin nicht berufungsanhängige Forderungsabschreibung von ATS 145.249,82 den laufenden Gewinn im Jahr 2000 betreffend wird mangels diesbezüglichen Nachweises der Betriebsbedingtheit (trotz nachweislicher Aufforderung durch die Abgabenbehörde bzw. den Unabhängigen Finanzsenat im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung) bzw. der allfälligen ertragserhöhenden Buchung bzw. buchhalterischen Berücksichtigung (wie bereits vom Finanzamt) nicht anerkannt. Die berufliche bzw. betriebliche Veranlassung des Darlehens aus 1996/1997 in Höhe von DM 4.910,65 (s. beispielsw. Schreiben Bw. an B. vom 27. Juni 1999 (Hauptakt (HA) Blatt 27/2000) wurde trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht nachgewiesen und auch nicht glaubhaft gemacht, weshalb die diesbezügliche Forderungsabschreibung nicht anzuerkennen ist. Laut Schreiben vom 1.1.2001 vom Bw. an B. sprach dieser von Außenständen in Höhe von ATS 2.092.175,50 (HA Bl. 31/2000). Diesem Schreiben wurde eine Debitorenliste (HA Bl. 32 f. / 2000) mit Stand 6.11.2000 beigelegt, wonach sich ergibt, dass in Summe ATS 2,092.175,50 per 6.11.2000 (davon eben DM 247.500,00 für das Darlehen vom 31.7.1997 (Darlehen vom Bw. an Herrn B.) offenstanden. Die Zinsen waren nicht ertragswirksam gebucht, was in der mündlichen Berufungsverhandlung dem Bw. vom UFS auch vorgehalten wurde. Nicht anerkannt wird aus oa Gründen auch die WB hinsichtlich einer Forderung über ATS 34.549,00 aus 1996/97 (s. Debitorenliste per 6.11.2000, HA Bl. 32/2000), die im vom Bw. geltend gemachten WB-Betrag zu Forderungen enthalten ist, und wie der Bw. in der o. a. Vorhaltsbeantwortung vor dem UFS ausführt, Gebühren betreffen, die Herr B. dem Bw. (für das vom Bw. bei der Sp. aufgenommene Darlehen) schulde ("Forderungsabschreibungsbetrag für offene Forderungen inkl. Zinsen/Spesen bis zum 31.12.1999" (HA Bl. 1/2000). Die WB zu Forderungen in Höhe von ATS 145.294,82 hinsichtlich des laufenden Gewinns des Jahres 2000 ist nicht anzuerkennen, da laut Aktenlage keine ertragswirksame bzw. gewinnerhöhende Buchung der Zinsen vorliegt (falls es sich bei diesem Betrag um Zinsen handeln sollte, was in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde, und trotz diesbezüglichen Vorhalts vom Bw. nicht geklärt bzw. nicht durch Unterlagen nachgewiesen wurde; [HA Bl. 6/2000, Gewinn- und Verlustrechnung des Bw. für das Jahr 2000]). Darüber hinaus wird vom UFS angeführt, dass bei der Übergangsgewinnermittlung keine Zuschläge hinsichtlich Zinsen und dgl. angeführt wurden (als Zuschläge [in Summe ATS 38.7356,00] wurden im Zuge der Übergangsgewinnermittlung überhaupt lediglich sonstige Forderungen für Honorar von ATS 600,00 und für Umsatzsteuer 1999 in Höhe von ATS 38.135,00 angeführt). Insgesamt ist hinsichtlich der vom Bw. beantragten Forderungsabschreibungen auszuführen, dass die Umstände für eine (Teilwert)Abschreibung durch den Bw. nachgewiesen werden müssen. Mangelnde Erweisbarkeit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (Quantschnigg u.a., a.a.O., § 6 Tz 90, S.351). Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Beilage: 3 Berechnungsblätter Wien, 10. März 2008  

Normen und Schlagworte

GewinnermittlungEinnahmen-Ausgaben-RechnungBilanzierungForderungsabschreibung(Teilwert)AbschreibungErweisbarkeitNachweisDarlehensforderung

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/4462-W/02
Stammnummer
33643
Gültig
10.03.2008 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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