Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4462-W/02
Teilwertabschreibung von Darlehensforderungen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4462-W/02vom 10.03.2008Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Insgesamt ist hinsichtlich von einem Abgabepflichtigen beantragten Forderungsabschreibungen auszuführen, dass die Umstände für eine (Teilwert)Abschreibung durch den Bw. nachgewiesen werden müssen. Mangelnde Erweisbarkeit geht zu Lasten des Steuerpflichtigen (Quantschnigg/Schuch, ESt-Handbuch, § 6 Tz 90, S.351).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Merkur Treuhand Wth und StbGmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes für den
12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf betreffend Einkommensteuer für das
Jahr 2000 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. ist PR-Berater und Journalist.
Strittig ist, ob die vom Bw. geltend gemachte
Forderungsabschreibungen (hinsichtlich eines Darlehens) anzuerkennen ist.
Das Finanzamt stellte im
Zuge mehrerer Vorhaltsverfahren Ermittlungen
an:
Das Finanzamt forderte den
Bw. auf, die betriebliche Notwendigkeit (notwendiges
Betriebsvermögen) der berufungsgegenständlichen Darlehenshingabe bzw.
der Belastung des betrieblichen Bankkontos durch die Darlehenshingabe
belegmäßig nachzuweisen. Der Bw. sollte die Zuzählung des
Darlehens belegmäßig nachweisen und erklären, welche
Geschäftsbeziehung zwischen dem Bw. und Herrn B. bzw. der E. AG, Fr.,
bestehe.
Der Bw. führte
hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung Folgendes aus: Der Bw.
war bzw. sei als PR-Berater tätig und habe in dieser Eigenschaft
insbesondere eine 3%-ige Beteiligung an der S&C besessen. Dieses Unternehmen
sei wiederum seinerseits mit ca. 51% an der E. AG Fr. beteiligt. An der E.
AG wären in der Folge weitere Investoren, darunter Herr B. als Vorstand der
E. AG (ca. 20% beteiligt) eingetreten. Der Bw. habe sich nunmehr um
insbesondere sein persönliches Engagement im deutschen Markt zu festigen
und mit der Absicht, künftighin auch im Rahmen eines deutschen Unternehmens
tätig zu sein, durch Hingabe eines Darlehens an Herrn B. mit Option auf
Anteile an der E. AG in Deutschland engagiert. Das unternehmerische
Wirken der E. AG sei durch Liquidation beendet worden, ohne dass es zu
einer direkten Beteiligung des Bw. gekommen sei,
offen sei aber das hingegebene Darlehen
geblieben.
Der Aktivtausch habe
laut Bw. anlässlich der Hingabe des Darlehens darin bestanden, dass
das Bankguthaben verringert, respektive Bankverbindlichkeiten erhöht und
dafür Forderungen gegenüber den Darlehensnehmer, Herrn B., entstanden
seien, weshalb auch kein Zuschlag bei der Übergangsgewinnermittlung
angesetzt worden sei. Solche Änderungen in den Geldbeständen bzw.
Forderungsbeständen seien nicht durch Zu- bzw. Abschläge zu
berücksichtigen. Die erhöhte Mitwirkungspflicht sei dem Bw.
bewusst, der Bw. erwähnte ausdrücklich aus seiner Sicht alle
relevanten Unterlagen vorgelegt zu haben.
Laut Aktenlage liegt ein
umfangreicher Schriftverkehr zwischen dem Bw. und Herrn B. ( in beide
Richtungen) vor.
Das Finanzamt anerkannte
die vom Bw. geltend gemachten Forderungsabschreibungen sowohl hinsichtlich des
Übergangsgewinns per 1.1.2000 als auch hinsichtlich des laufenden Gewinns
des Jahres 2000 nicht und begründete dies im Einkommensteuerbescheid 2000
wie folgt: Ausgaben, die als Betriebsausgaben abzugsfähig
sind, müssen betrieblich veranlasst sein, sie müssen mit dem Betrieb
in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Betreffend des Darlehens an Hr.
B. konnte, nach Überprüfung der eingebrachten Unterlagen, kein
betrieblicher Zusammenhang mit den selbstständigen Einkünften des
Bw. hergestellt werden. Die geltend gemachten Betriebsausgaben konnten vom
Finanzamt daher nicht anerkannt werden. Der Übergangsgewinn betrug daher S
24.915,--, der laufende Gewinn wurde um S 145.295,- (weitere
Forderungsabschreibung Darlehen) erhöht und beträgt nun S 579.711,00.
Die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit im Jahr 2000 betrugen
daher insgesamt S 604.626,00.
Der Berufungswerber erhob
dagegen Berufung und begründete sie wie folgt: Wie der
Finanzbehörde aus dem vorliegenden Aktenmaterial bzw. den
Vorhaltsbeantwortungen bekannt sei, erziele der Bw. Einkünfte aus einer
Tätigkeit als PR-Berater, wobei die Ermittlung der Gewinne aus dieser
Tätigkeit bis 1999 gemäß
§ 4 Abs. 3 EStG 1988 als
Einnahmen-Ausgabenrechner erfolgt sei. Mit 1. Jänner 2000 sei das
Rechnungswesen derart umgestellt worden, dass nunmehr die Gewinnermittlung nach
§ 4 Abs. 1 EStG 1988, d.h. als Bilanzierer erfolgt sei.
Demgemäß sei im Rahmen der Gewinnermittlung für das Jahr 2000
bzw. anlässlich der Umstellung auf doppelte Buchführung ein
Übergangsgewinn im Sinne des § 4 Abs. 10 EStG 1988 ermittelt
worden (vgl. Beilage zur Einkommensteuererklärung 2000).
Im Rahmen dieser Übergangsgewinnermittlung habe -
resultierend aus der Wertberichtigung der Darlehensforderung, die
der Bw. gegenüber Herrn B. in Höhe
von ATS 1.938.570,69 oder € 140.881,43
hatte - ein Abschlag
vorgenommen werden müssen. Die Einstellung der Forderung selbst sei
bei der Ermittlung des Übergangsgewinns nicht erfolgwirksam, da es sich um
die Einstellung einer reinen Darlehensforderung und somit um einen Aktivtausch
gehandelt habe.
Es seien hinsichtlich der Darlehenshingabe bereits
Schriftverkehr und der bezughabende Darlehensvertrag bzw. Belege zur
Zuzählung vorgelegt worden. Der Bw. habe ursprünglich - im Rahmen
eines Mitarbeiterbeteiligungsmodells - eine 3%ige Beteiligung an der
S & C besessen. Dieses Unternehmen sei wiederum seinerseits mit
ca. 51% an der E. AG in Fr. beteiligt gewesen. An der E. AG seien in der
Folge weitere Investoren, darunter Herr B. als Vorstand der E. AG (ca. 20%)
beteiligt gewesen. Der Bw. habe sich nunmehr, um insbesondere sein
persönliches Engagement im deutschen Markt zu festigen, und mit der
Absicht, künftighin auch im Rahmen eines deutschen Unternehmens tätig
zu sein, durch Hingabe eines Darlehens an Herrn B. mit Option auf Anteile an der
E. AG in Deutschland engagiert.
Das unternehmerische Wirken der E. AG sei durch Liquidation
beendet worden, ohne dass es zu einer direkten Beteiligung des Bw. gekommen sei,
offen geblieben sei jedoch das hingegebene Darlehen. Die
Darlehensforderung stehe daher ursächlich mit dem betrieblichen Engagement
des Bw. im Zusammenhang, stelle daher (notwendiges) Betriebsvermögen dar,
der Abschlag sei daher auch steuerbemessungsgrundlagenmindernd
anzusetzen. Im Zusammenhang mit dem oben dargestellten Sachverhalt seien
dem Bw. seitens der Behörde drei Vorhalte mit einer Vielzahl von Fragen
(datiert 25.1.2002, 20.6.2002 und 7.8.2002) unter Verweis auf die erhöhte
Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandssachverhalten vorgelegt worden, diese
Vorhalte seien vom Bw. auch unter Vorlage von Belegen und ähnlichem
Material beantwortet worden.
Mit Bescheid vom 18. September 2002 sei nun die
Einkommensteuer für das Jahr 2000 mit einem Betrag in Höhe von
ATS 223.548,00 oder € 16.245,87 abweichend von der Erklärung
ohne Berücksichtigung des Abschlages aus der Forderungswertberichtigung im
Rahmen der Übergangsgewinnermittlung festgesetzt worden.
Begründet werde die von der Erklärung und auch
den Vorhaltsbeantwortungen abweichende Veranlagung seitens der Behörde wie
folgt: "Ausgaben, die als
Betriebsausgaben abzugsfähig sind, müssen betrieblich veranlasst sein,
sie müssen mit dem Betrieb in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.
Betreffend des Darlehens an Herrn Becker konnte, nach Überprüfung der
eingebrachten Unterlagen, kein betrieblicher Zusammenhang mit den
selbständigen Einkünften des Bw. hergestellt werden."
Der Bw. machte Rechtswidrigkeit wegen Verletzung von
Verfahrensvorschriften geltend: Hiezu verwies der Bw. auf § 93
Abs. 3 BAO, wonach der Bescheid eine Begründung, wenn ihm ein
Anbringen zu Grunde liege, dem nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werde,
oder wenn er von Amts wegen erlassen werde, enthalten müsse.
Diese Begründung habe den für das
Verständnis erforderlichen vollständigen
sachverhaltsmäßigen Bezug zu der von der Behörde im Ergebnis
angenommenen Erfüllung der tatsächlichen bestandsmäßigen
Voraussetzungen für die Normierung der bescheidmäßigen
Gestaltungen herzustellen (VwGH vom 19. Oktober 1981, Zahl 3335, 3419/78
zitiert in Stoll BAO Kommentar Seite 966). Die Begründung müsse
erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde der Entscheidung zu Grunde
gelegt habe, und aus welchen Erwägungen sie zu der Ansicht gelangt sei,
dass (gerade dieser) Sachverhalt vorliege, und dieser dem Tatbestand der in
Betracht kommenden Norm entspreche oder nicht entspreche. Es müsse für
den Steuerpflichtigen erkennbar sein, warum gerade dieser Sachverhalt als
maßgebend angesehen werde, und welche Schlüsse in welcher
Gedankenfolge mit welchem Ergebnis gezogen werden würden. In der
Begründung müsse jedenfalls auch angegeben werden, welche Beweismittel
herangezogen werde, welche Erwägungen maßgebend wären, warum ein
Beweismittel dem anderem vorzuziehen sei, und welche Auswertungen mit welchem
Ergebnis die Würdigung der Beweismittel ergeben habe.
Die Behörde berücksichtige nunmehr in der
Begründung in keinster Weise den Sachverhalt bzw. zeige nicht den
Zusammenhang zwischen den vorgelegten Beweisen, den daraus gefolgertem
Sachverhalt und den entsprechend daraus zu ziehenden rechtlichen
Schlussfolgerungen auf.
Es wurden Beweise bzw. Sachverhalte nicht mit irgendwelchen
Tatbestandselementen verknüpft bzw. daraus entsprechende rechtliche
Würdigungen abgeleitet. Die Behörde hat auch nicht begründet
warum ihr bestimmte Beweismittel bzw. Sachverhaltstatbestände unerheblich
bzw. als nicht aufzugreifen erschienen bzw. warum sie anhand von
Sachverhaltsdarstellung und Beweismittel zu einer vom Antrag abweichenden
rechtlichen Würdigung gelangt ist. Weiters sei auch die Zuordnung eines
festgestellten Sachverhaltes zum gesetzlichen Tatbestand die Interpretation der
anzuwendenen Norm. Nach Stoll, Seite 968, sei der bloße Hinweis auf eine
gesetzliche Bestimmung, die Wiedergabe eines Gesetzestextes, die bloße
Anführung von Rechtssätzen jedenfalls nicht ausreichend. In der
Begründung eines Bescheides seien seitens der Behörde jene
Erwägungen und Gedanken bekannt zu geben, die zu der von der Behörde
vertretenen Auffassung führen. Dies aber fehle in der ergänzenden
Bescheidbegründung, welche lediglich feststelle,
"dass kein betrieblicher Zusammenhang ...
hergestellt werden konnte", gänzlich. Warum die seitens des
Mandanten vorgelegten Beweise bzw. der behauptete Sachverhalt als unerheblich
gewertet worden seien, bzw. welche Beweise für das Fehlen des betrieblichen
Zusammenhanges sprechen würden, sei seitens der Behörde nicht
ausgeführt worden.
Was die Behörde in der
"Überprüfung der vorgelegten
Unterlagen" festgestellt habe, d.h. welcher Sachverhalt und welche
Beweise hiefür zu welchen Erwägungen und Beweiswürdigungen
geführt hätten, bliebe für den Pflichtigen im Dunkeln.
In der Begründung fehle eine Darstellung,
*) warum die Behörde auf Grund eines - von ihr
festgestellten aber nicht näher erläuterten - Sachverhaltes zu
einer abweichenden Ansicht gegenüber dem Antrag (Steuererklärung)
gelangt sei und
*) warum aus diesem - uns aus der Beweislage nicht
ersichtlichen - Sachverhalt eine vom Anbringen abweichende rechtliche
Würdigung abzuleiten sei.
Weiters machte der Bw. inhaltliche Rechtswidrigkeit
geltend: Wie bereits in einer diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung
ausgeführt, sei der Bw. im Rahmen einer Mitarbeiterbeteiligung Partner an
der Wiener PR-Agentur S & C, einem Dienstleistungsunternehmen im
Bereich der strategischen Kommunikationsberatung. Gleichzeitig sei der Bw.
Gründungsgeschäftsführer einer 1997 gegründeten 100%igen
Tochter von S & C, der EY GmbH, deren Unternehmenszweck die
Entwicklung und Vermarktung von Informationssystemen im Bereich neuer
Informationstechnologien gewesen sei. Basis für diese Arbeit seien so
genannte Informationsterminals, welche im Zuge der Euro-Umstellungscampagne der
XX und des YY beauftragt worden seien. Mit diesen "T." seien Prototypen für
Info-Terminals geschaffen und diversen Interessenten aus Bank, Versicherungs-
und Entertainmentkreisen für ihr Marketing angeboten worden. Durch
Einsatz dieser Info-Towers auch bei internationalen Veranstaltungen seien auch
große europäische Unternehmen und Institutionen, wie z.B. DB AG, KK,
BB, RR Bahn etc. auf dieses Projekt aufmerksam geworden. Um eine optimale
Betreuung solcher potentieller Kunden auch vor Ort in Deutschland garantieren zu
können, sei von S&C der Entschluss gefasst worden, in Fr. eine
Niederlassung der E. zu gründen.
Eine der Aufgaben des Bw. als Partner der PR-Agentur aber
im Besonderen als selbständiger PR-Berater sei es gewesen, diese Expansion
nach Deutschland in die Tat umzusetzen. In diesem Zusammenhang habe der Bw.
Herrn B., einen etablierten selbständigen PR-Berater kennen gelernt, und um
die Kontakte von Herrn B. in Deutschland zu nutzen, sei vereinbart worden, dass
dieser sich an der Tochtergesellschaft der E. beteiligen würde. Mit Kapital
von S & C bzw einigen privaten Investoren sei vorerst eine
Mantelgesellschaft (deutsche Aktiengesellschaft) erworben worden.
Da Herr B. selbst aber nicht über die
notwendigen finanziellen Mittel für eine Beteiligung verfügt
habe, habe der Bw. in Hinblick auf seine
laufende Tätigkeit als PR-Berater und seine weitere berufliche Zukunft
beschlossen, ihm diese Mittel in Form eines Kredites zur Verfügung zu
stellen. Vereinbart sei zu diesem Zeitpunkt worden, dass der Bw. für
das Darlehen 50% der Anteile von Herrn B. (das
entspreche ca. 23% Anteile an der deutschen Aktiengesellschaft) erhalten
sollte.
Da der Bw. bereits während seines
Dienstverhältnisses mit S & C stets auch laufend als
selbständiger Journalist, Medienberater und PR-Berater tätig gewesen
sei, sei die Gründung der E. als letztes Projekt bei S & C
angedacht gewesen. Der Bw. sollte sich nach Absprache mit der
Unternehmensleitung aus dem operativen Bereich sowohl der österreichischen
als auch der deutschen Gesellschaft zurückziehen und seinen eigenen
Geschäftsbereich (Medienberatung und cultural relations) aufbauen.
Allerdings sei vereinbart worden, dass ihm als selbständigen PR-Berater
S & C bzw. E. in WW. und Fr. als wichtigste Kunden erhalten
bleiben.
Der Bw. habe auch die Funktion eines E. Aufsichtsrates in
Wien übernommen bzw. sei Aufsichtsratsvorsitzender der deutschen E. in Fr.
gewesen. Im Jahr 1999 sei der Bw. planmäßig als Dienstnehmer aus der
Agentur S. ausgeschieden und habe sich seitdem als selbständiger PR-Berater
betätigt. Im gleichen Jahr habe es aber aufgrund von wirtschaftlichen
Problemen einen geschäftlichen Stillstand in Deutschland gegeben, und Herrn
B. sei es nicht möglich gewesen, das erhaltene Darlehen
zurückzuzahlen. In der Folge sei aufgrund der schlechten Geschäftslage
die Tätigkeit sowohl der österreichischen als auch der deutschen E.
eingestellt, und das Unternehmen liquidiert worden. Als Kunde sei dem Bw.
lediglich S&C geblieben.
Ohne die Investition des
Bw. hätte es eine deutsche E. - mit dem zugehörigen
Marktpotential - nicht gegeben. Der Bw. habe mit allen ihm zur
Verfügung stehenden Mitteln versucht, die Etablierung des für seine
berufliche Zukunft wichtigen deutschen Unternehmens durchzuführen, und ohne
Zweifel sei für ihn das Engagement durch das hingegebene Darlehen ein rein
betrieblich bestimmtes gewesen. Für den Bw. sei es lediglich unabdingbar
für den Weg in die Selbständigkeit, entsprechende Kundenbeziehungen
aufzubauen bzw. sich Märkte entsprechend abzusichern, ein Weg, welcher
über die E. Beteiligung und das
B.-Darlehen zu beschreiten gewesen wäre.
Die Darlehensforderung des Bw. an B. sei daher - so
wie dargestellt - betrieblich bedingt und stünde naturgemäß
in wirtschaftlichem Zusammenhang mit seinen betrieblichen Einkünften,
weshalb der Abschlag für die Wertberichtigung der Forderung
steuerbemessungsgrundlagenmindernd zu berücksichtigen sei.
In der abgehaltenen
mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Bw. aufgefordert, noch Nachweise
und Unterlagen vorzulegen, woraufhin der Bw. folgende Vorhaltsbeantwortung im
Anschluss an die ursprünglich anberaumte Berufungsverhandlung mit diversen
Unterlagen vorlegte. Darüber hinaus wird - um unnötige
Wiederholungen zu vermeiden - hinsichtlich weiterer entscheidungsrelevanter
Aussagen in der mündlichen Berufungsverhandlung auf die u.a. rechtliche
Würdigung hingewiesen.
Die Unterlagen wurden vom Bw. chronologisch geordnet und in
zwei Themenbereiche untergliedert:
|
A.
|
betrifft
das Verhältnis des Bw. zu Herrn. B.
|
B.
|
zeigt
anhand div. Aktenvermerke, HV-Protokolle etc. die Entwicklung der E. AG
in
|
|
Deutschland,
insbesondere aber den geschäftlichen Niedergang in 1999.
Wir legen daher nunmehr vor:
A -
Beziehung des Bw. zu Herrn B. - Darlehenshingabe ab 1997
|
Bezeichnung
Dokument
|
Datum
|
Bemerkung
|
Darlehensvertrag
Sp.
|
31.07.1997
|
Sicherstellungen
für diesen Kredit siehe unten in gegenständlicher
Aufstellung:
|
|
|
Verpfändung
der Wertpapiere (damals noch K. AG),
|
|
|
Vinkulierung
einer bestehenden und einer neu abzu-
|
|
|
schließenden
Lebensversicherung
|
Empfangsbestätigung
|
3.6.1997,
best.
|
Anhang:
Aufstellung der K. AG Aktien -
|
Einlieferung
von WP
|
4.6.1998
|
|
|
|
|
Schreiben
Bw. an B.
|
30.07.1997
|
Verweis
mündliche Treuhandvereinbarung betr.
|
|
|
Aktien
E., Anforderung Verpflichtungserklärung
|
|
|
zur
Sicherungsabtretung der Anteilsfinanzierung
|
Darlehensvertrag
|
30.07.1997/
|
Darlehen
DM 247.500,00, Rückzahlung 31.7.1999,
|
|
31.07.1997
|
Bw./B.
|
|
Verpfändung
der Aktien durch Herrn B./Haftungserklärung
|
Schreiben
Bw. an B.
|
27.10.1997
|
Mahnschreiben
- insbesondere aber Darlegung der
|
|
|
späteren
in der Aufstellung des Bw. als Darlehen
|
|
|
1996/97
bezeichneten Schulden - es handelt sich um
|
|
|
Gebühren,
die B. dem Bw. für die Aufnahme des
|
|
|
Kredits
bei der Sp. schuldet, und die somit zu Recht
|
|
|
im
Rahmen der Übergangsgewinnermittlung berück-
|
|
|
sichtigt
wurden
|
Depotauszug
Sp.
|
31.12.1997
|
Nachweis
Verpfändung der K. AG Aktien an Sp.
|
|
|
Schreiben
Bw. an B.
|
27.01.1998
|
Neuerliches
Mahnschreiben, Nachweis der
|
|
|
DM
4.890,50 "Altschulden" - Konnex mit Gebühren für
|
|
|
Kreditaufnahme,
siehe auch Schreiben vom
|
|
|
27.10.1997
|
Empfangsbescheinigung
|
07.04.1998
|
|
Umtausch
Aktien
|
|
|
K.
AG in Aktien
|
|
|
E.
AG
|
|
|
Schreiben
Bw. an
|
27.04.1998
|
Ersuchen
um Ausfolgung der Aktien aus Depot für Umtausch
|
Sp.
|
|
Div.
Depotauszüge
|
20.05.1998;
|
Bestätigung
über Umtausch der Aktien,
Bestätigung
Verpfändung
der Aktien
|
Sp.
|
31.12.1998
et al.
|
Schreiben
Bw. an B.
|
18.12.1998
|
Neuerliches
Mahnschreiben
|
Schreiben
B. an
|
12.04.1999
|
Bürgschaftserklärung
B. für Kredit des Bw. (bei der Sp.)
|
Sp.
|
|
Schreiben
Bw. an B.
|
27.07.1999
|
Ersuchen
um Rückzahlung offenes Darlehen,
|
|
|
Erinnerung
Fälligkeit 31.7.1999
|
Schreiben
|
28.07.1999
|
Verzicht
der Sp. auf Verpfändung der Wertpapiere
|
Sp.
an Bw.
|
|
unter
der Bedingung Unterfertigung Wechsel durch
|
|
|
B.;
Kopie unterfertigter Wechsel B.
|
Schreiben
Bw. an
|
13.08.1999
|
Ersuchen
um Ausfolgung Aktien
|
Sp.
|
|
Depotauszug
|
17.08.1999
|
Ausfolgung
Aktien
|
Schreiben
Bw. an B.
|
23.01.2000
|
Neuerliches
Mahnschreiben, Verweis auf Prolongation
|
|
|
um
10 Monate
|
Schreiben
Bw. an B.
|
31.03.2000
|
Nachdrückliche
Mahnung
|
Schreiben
Bw. an B.
|
26.04.2000
|
Nachdrückliche
Mahnung
|
Schreiben
B. an Bw.
|
26.04.2000
|
Ersuchen
an den Bw., die Sp. zu veranlassen, das
|
|
|
Darlehen
zu prolongieren
|
Schreiben
Bw. an B.
|
01.01.2001
|
Neuerliches
Mahnschreiben mit Aufstellung -
|
|
|
wie
oben dargelegt betreffen die
|
|
|
ATS
34.549,00 aus 1996/97 Gebühren etc., welche der Bw.
|
|
|
für
B. übernommen hatte - siehe Schreiben vom
|
|
|
27.10.1997
und 27.1.1998
|
Schreiben
B. an Bw.
|
26.02.2001
|
Anbot
auf Abtretung der behaupteten Ansprüche des Herrn B. gegenüber die E.
AG an den Bw. bzw. die Sp.
|
bzw.
Deckblatt an
|
|
Dr.
A.
|
|
(Anwalt
des Bw.)
|
|
Schreiben
Dr. A.
|
15.05.2001
|
Mail,
Dr. A. ersucht um nochmalige Urgenz bei
|
(Anwalt
des Bw.) an den Bw.
|
|
B.
und sendet den Entwurf eines Schreibens an
|
|
|
die
Sp.
|
Schreiben
Dres Ba.,
|
23.05.2001
|
Grundsätzliche
Bereitschaft des Herrn B. zur Abtretung der erwähnten Forderung wird
bekundet
|
Pa.,
Ru.
|
|
(Anwälte
von B.) an
|
|
Dr. A.
(Anwalt des Bw.)
|
|
Schreiben
Sp.
|
21.06.2001
|
Sp.
lehnt die Abtretung der behaupteten Forderungen des B. gegenüber der E. AG
bzw. einer (aktenkundigen, namentlich bekannten) Wirtschaftstreuhandkanzlei als
zu zweifelhaft ab
|
an
Dr. A.
|
|
(Anwalt
des Bw.)
|
|
Schreiben
Dr. A.
|
03.07.2001
|
Ersuchen
um gemeinsames Angebot B./Bw. an Sp.
|
(Anwalt
des Bw.) an
|
|
Dres
Ba., Pa., Ru.
|
|
(Anwälte
des Herrn B.)
|
|
|
|
Auf
das obige Schreiben erfolgte keine Reaktion
|
|
|
seitens
B. Der Bw. führte bis 11/2001 alleine Vergleichs-
|
|
|
gespräche
mit der Sp.
|
Schreiben
|
14.11.2001
|
Verzicht
auf Restforderung nach Abschlagzahlung
|
Sp.
an den Bw.
|
|
und
Übertragung Rückkaufswerte LV
|
Schreiben
Dr. A.
|
07.12.2001
|
Ersuchen
um Mitteilung des Sachstandes,
will
Exekutionstitel gegen B. erlangen
|
(Anwalt
des Bw.) an
|
|
Dres
Ba., Pa., Ru.
|
|
(Anwälte
des B.)
|
|
Schreiben
Dres Ba., Pa., Ru.
|
10.12.2001
|
Mitteilung
Rücklage Vollmacht für den Bw.
|
|
|
(Anwälte
des B.) an
|
|
Dr. A.
(Anwalt des Bw..)
|
|
Schreiben
Bw. an B.
|
06.04.2002
|
Mahnschreiben
B
- Entwicklung der E. AG
|
Bezeichnung
Dokument
|
Datum
|
Bemerkung
|
Schreiben
B. an E. S.
|
07.05.1997
|
Offizielle
Beauftragung von Herrn B. mit der Vorbereitung und Durch-
|
bzw.
E. S.
|
|
führung
der T. Platzierung in Deutschland,
|
an
B.
|
|
Dankschreiben
B.
|
|
|
|
|
|
|
Schreiben
B. an E. S.
|
16.05.1997
|
Kurz-Info
zum Vorbereitungsstand T.-
|
|
|
Einführung
in D
|
Schreiben
von M.
|
21.07.1997
|
Unterlagen
Führung Treuhandkonto
|
&
Partner (Rechtsanwälte)
|
|
an
Bw.
|
|
Entwurf
HV
|
25.07.1997
|
Gründung/Übernahme
E. AG
|
Tagesordnung
|
|
Niederschrift
AR
|
31.07.1997
|
Bestellung
B. zum Vorstand
|
Sitzung
K. AG
|
|
Protokoll
AR Sitzung
|
07.04.1998
|
Erste
Schwierigkeiten in der Markteinführung
|
|
|
kündigen
sich an
|
Protokoll
ao HV
|
29.04.1998
|
Kapitalerhöhung
wird durchgeführt
|
AV
|
07.07.1998
|
Weitere
strategische Planungen für die E. AG
|
|
|
Nachdem
sich die Mitarbeiter im August 1998 mit einem
|
|
|
Schreiben
an E. S. wenden, in welchem sie B. falsche
|
|
|
Entscheidungen,
Entscheidungsunfähigkeit und Misswirt-
|
|
|
schaft
vorwerfen, und der Bw. nach einem Vor-Ort Termin
|
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diese
Vorwürfe bestätigt, werden entsprechende Schritte
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durch
den AR gesetzt
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Protokoll
Besprechung
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07.09.1998
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Beiziehung
von Wirtschaftsprüfern (namentlich aktenkundig),
Durchführung
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einer
Due Dilligence Prüfung wird beschlossen,
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Bestellung
eines zweiten Vorstandes in Auge gefasst.
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Schreiben
B. an AR
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06.11.1998
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B.
nimmt zu den gegen ihn gerichteten Vorwürfen Stellung
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Protokoll
AR Sitzung
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13.11.1998
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Bericht
über die finanzielle Lage der Gesellschaft -
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Möglichkeiten
der Sanierung werden ebenso besprochen
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wie
Konkursantragspflicht
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AR-Beschluss
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17.11.1998
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Umwandlung
der AG in GmbH, Abberufung des Vorstandes
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Schreiben
K. & H.
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07.01.1999
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B.
versucht Umwandlung zu behindern, macht Probleme
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(Anwälte)
an BW.
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in
Zusammenhang mit Vorstandsvertrag
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Niederschrift
AR-Sitzung
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09.03.1999
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Umwandlung
der AG in eine GmbH, Kapitalherabsetzung
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Niederschrift
HV
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13.04.1999
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Durchführung
der Umwandlung und der Kapitalherabsetzung
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Protokoll
Meeting
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13.04.1999
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Zukünftiges
Wirken der E. GmbH
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Schreiben
E. S. an Bw. (AV)
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16.04.1999
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Stille
Liquidation der E. GmbH
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Schreiben
Bw. an E.
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02.12.1999
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Rücklage
Amt AR-Vorsitzender
Einen Folder betr. die "T.", welche von der E. AG
vertrieben wurden, legte der Bw. neben historischen Handelsregisterauszügen
(betreffend die Anmeldungen zum Handelsregister) vor. Der Bw. gab an, ihm seien
der derzeitige Aufenthalt und die derzeitigen Einkommensverhältnisse des
Herrn B. (Aussage diesbezüglich im Jahr 2006) nicht bekannt.
Zu den Einkünften aus 1996 (Belege nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist bereits vernichtet) lägen nicht mehr bzw. keine weiteren
Unterlagen vor, seiner Erinnerung nach hatte der Bw. vor seinem
Anstellungsverhältnis bei S & C 1995/1996 bereits einen Werkvertrag mit
dem Unternehmen abgeschlossen und erzielte damals den überwiegenden Teil
seiner Einnahmen aus diesem Werkvertrag.
Angemerkt wird, dass der Treuhandvertrag lt. Bw. zwischen
der deutschen Anwaltskanzlei dh Treuhandkanzlei und B abgeschlossen worden ist,
was vom Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung glaubhaft gemacht worden
ist.
Bis zum letzten Quartal 1998 zurück (in diesem Quartal
wurde eine Restzahlung für das 4. Quartal 1998 getätigt) hat der Bw.
keiner Zahlungen (auch keine Zinszahlungen, Spesen udgl.) erhalten.
Lt steuerlicher Vertreterin des Bw in der mündlichen
Verhandlung sei es nie dazu gekommen, dass er die Hälfte des Aktienpaktes
(was angedacht gewesen sei) erhalten habe. Lt Schaubild und Aussage des Bw. sei
B. zu 20 % an der E. AG beteiligt gewesen.
Im Anschluss an diese Vorhaltsbeantwortung verzichtete der
Bw. auf die Fortführung der mündlichen Berufungsverhandlung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist im Berufungsjahr von der Gewinnermittlung gem.
§ 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1988 auf die
Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 übergegangen.
Zum Betriebsvermögen eines Stpfl., der seinen Gewinn
gem. § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt, gehören alle
Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind, auch
wenn der Stpfl. sie buchmäßig anders behandelt (notwendiges
Betriebsvermögen).
Sie sind unter allen Umständen in die Steuerbilanz
aufzunehmen. Welche Wirtschaftsgüter notwendiges Betriebsvermögen
sind, entscheidet sich nach den Verhältnissen des Betriebes und nach der
Verkehrsauffassung.
Gemäß
§ 4 Abs. 4 Satz 1 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst
sind. Aufwendungen sind dann betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für
die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch überwiegend aus
betrieblichen Gründen erbracht werden.
Die Frage der betrieblichen
Veranlassung ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu
beurteilen.
Auch ist weiters zu prüfen, ob nicht durch eine privat
bedingte Überlagerung die Betriebsausgabeneigenschaft zu verneinen ist.
Wird nämlich der
mittelbare Zusammenhang von einem in erster Linie die persönliche
Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so wird der
Veranlassungszusammenhang unterbrochen. Dabei ist ein strenger
Maßstab anzusetzen, es gilt die typisierende Betrachtungsweise (VwGH
19.5.1994, 92/15/0171).
Ad Wertberichtigung
hinsichtlich des Darlehens (1997) vom Bw. an Herrn B:
Im gegenständlichen Fall ist daher vorerst die Frage
zu entscheiden, ob die Darlehensforderung des Bw. gegenüber B. zum
notwendigen Betriebsvermögen gehört. Eine Darlehensforderung
gehört dann zum notwendigen Betriebsvermögen des Darlehensgebers, wenn
bei der Hingabe des Darlehens betriebliche Interessen im Vordergrund stehen, das
heißt, wenn der Darlehenshingabe keine privaten Gründe zwischen Geber
und Empfänger zugrunde liegen.
Aus den vorgelegten Akten iVm den Ausführungen des Bw.
bzw. seiner steuerlichen Vertreterin in der mündlichen Verhandlung geht
folgender Sachverhalt hervor:
Warum gerade zum Stichtag
1.1.2000 der Entschluss gefasst worden sei, die Forderung abzuschreiben,
begründete der Bw. damit, dass es bilanzerhellend im Jahr 2001
offensichtlich geworden sei, dass die Zahlung allenfalls nicht eingehen
würde (mangelnder Zahlungswille des B.). Es sei dem Bw. daher laut seiner
Aussage der 1.1.2000 früh genug für eine Abschreibung
erschienen.
Vorerst
sei laut Bw. im Jahr 2000 noch mit einem Börsegang 2001 bzw. Anfang 2002
(betreffend E. AG) zu rechnen gewesen, diese - von B. verbreitete Hoffnung -
habe sich jedoch zerschlagen.
Der Treuhänder, auf dessen
Konto der Bw. nachweislich den Darlehensbetrag des Darlehens vom 31.7.1997
überwiesen hat, war ein Rechtsanwalt in Deutschland, Dr. M.
Bereits
aus dem Darlehensvertrag geht hervor, dass die Auszahlung an den Darlehensnehmer
am 31.7.1997 per Überweisung an den abwickelnden Treuhänder Dr. M
erfolgte.
Nachweislich wurde der Mantel
der K. GmbH gekauft, und zwar wie üblich zu einem geringen Preis, wobei das
Geld aus dem Darlehen (1997) von B., wie aus der Aktenlage ersichtlich ist,
für eine diesbezügliche Kapitalerhöhung verwendet worden ist.
Angemerkt wird, dass
der gesamte Darlehensbetrag bis spätestens
31.7.1999 vom Darlehensnehmer Herrn B. an den Bw. zurückzuzahlen gewesen
wäre.
Der
UFS ist zu folgender Ansicht gelangt:
Bei der Hingabe des Darlehens
(lt. Vertrag vom 31.7.1997) vom Bw. an B. ist laut Ansicht des UFS davon
auszugehen, dass - wie der Bw. iVm der Aktenlage glaubhaft vermittelte -
betriebliche Interessen im Vordergrund standen und keine privaten Gründe
(VwGH 13.12.1963, 865/61).
Ad
Darlehen laut Vertrag vom 31.7.1997 (Hauptakt (HA) Bl. 26/2000):
Aus
dem Akteninhalt geht hervor, dass Herr B. E.-Anteile erwerben sollte und davon
50% an den Bw. abtreten sollte.
Es wurde festgelegt, dass E.
Fr. (und schlussendlich auch E. Österreich) nach Ausscheiden des Bw. bei S.
& C. für den Bw. als Kunden erhalten bleiben solle.
S. & C. ist laut Aktenlage
eine Public Relations Agentur GmbH in Wien.
Herr B. brauchte das Darlehen
wegen mangelnder eigener Bonität (um selbst ein Darlehen zu erhalten). Zwei
diesbezügliche Mails vom 3.10. 2002 und 4.10.2002 sind aktenkundig.
Aktenkundig
ist, dass die E. AG ein Mitglied der X Gruppe, einer renommierten PR-Gruppe ist.
Der Bw. machte iVm dem gesamten Akteninhalt glaubhaft, dass Herr B. in der
PR-Branche (persönlich) aufgetreten ist.
Der Bw. machte weiters
glaubhaft, dass Herr B. ein Fachmann in der PR-Branche gewesen ist, weshalb der
Bw. großes Interesse an der Zusammenarbeit mit ihm hatte.
Der
Darlehensbetrag sollte für den Erwerb der gesamten E.-Anteile verwendet
werden. Der Bw. sollte für seine Anteile nicht nur nur das Nominale,
sondern das Nominale plus Agio zahlen, da der Bw. später eingestiegen
wäre. Auch B. ist
schon
mit einem Agio
eingestiegen.
Dokumentiert durch zahlreiche
Schriftsätze zwischen dem Bw. und Herrn B. und diverse o. aufgelistete, vom
Bw. vorgelegte Unterlagen ist der UFS zu der Ansicht gelangt, dass der Bw. sein
Aktienpaket und das Aktienpaket von Herrn B. mittels
berufungsgegenständlichen Kredits finanziert hat, bzw. den Teil der Aktien
des Herrn B. für diesen vorfinanziert hat.
Es wurde vom Bw. bzw. seiner
steuerlichen Vertreterin in der Berufungsverhandlung ausdrücklich
angegeben, dass die Liquidation der E. AG in Deutschland für die Bedeckung
des Darlehens des Bw. an B. kein Ergebnis gebracht hat, was vom UFS nicht
angezweifelt wird, zumal dies iVm dem gesamten Akteninhalt schlüssig
erscheint.
Nach Lehre und der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes gehören alle
Wirtschaftsgüter, die objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im
Betrieb bestimmt sind und ihm auch tatsächlich dienen, zum notwendigen
Betriebsvermögen. Dabei sind die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes, die
Besonderheiten des Betriebes und des Berufszweiges sowie die Verkehrsauffassung
maßgebend. (vgl. Doralt, EStG, § 4 Tz 45, 46 und
63ff). Demzufolge
ist laut Ansicht des UFS auch die Forderung im Sinne der Bestimmungen für
Bilanzierer zu bewerten und falls nötig mittels Teilwertabschreibung zu
berichtigen. Weiters stellt im
Anwendungsbereich des EStG 1988 die mangelnde Durchsetzbarkeit einen Fall der
Uneinbringlichkeit dar.
Der Bw. führte in der
mündlichen Berufungsverhandlung erklärend aus, dass B. noch versucht
habe, den Bw. (im Jahr 2000) hinsichtl. der Rückzahlung des Darlehens
"ruhig zu halten". Es wird weiters darauf hingewiesen, dass die Sp. (Anmerkung:
der Bw. hat sich denberufungsgegenständlichen Darlehensbetrag, den er an Herrn B.
bezahlt hat, wiederum über ein Darlehen, gewährt von der Sp.
finanziert) einer Übertragung der Anteile an der E. AG durch Herrn B.
hätte zustimmen müssen.
Der
Darlehensvertrag zwischen dem Bw. und der Sp.
war laut Aussage des Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertreterin in der
mündlichen Berufungsverhandlung einerseits abgesichert durch das
Zustimmungserfordernis der Sp. zur Übertragung der Anteile an der E. AG,
andererseits bestand die persönliche Haftung des Bw. für das
Darlehen.
Der
Darlehensvertrag mit der Sp. zur Finanzierung der Darlehensüberweisung vom
Bw. an Herrn B. wurde lt. Aktenlage zwischen dem Bw. und der Sp.
abgeschlossen.
Der Bw. machte glaubhaft, dass
die Anteile bei einem (namentlich aktenkundigen) Treuhänder hinterlegt
waren, und dass durch das Zustimmungserfordernis der Sp. zu einer eventuellen
Veräußerung der Anteile sowohl das Darlehen des Bw. an B. als auch
das Darlehen der Sp. an den Bw. abgesichert gewesen waren.
Die K.-Anteile wurden von Herrn B. an die Sp.
verpfändet. Auf das Pfandrecht hinsichtlich K. AG konnte
aufgrund der Vereinbarung, dass das Aktienpaket so lange beim Treuhänder
verbleiben müsse, bis die Sp. einer anderen Disposition zustimmt, vom Bw.
nicht unmittelbar zugegriffen werden. Die Sp. hat jedoch das gleiche
Interesse an der Rückzahlung des Darlehens durch B. wie der Bw. selbst. Die
Sp. steht sozusagen an 1. Stelle für die Verwertung der K.-Anteile.
Für die Sp. war dies nur eine zusätzliche
Sicherheit. Der Bw. machte glaubhaft,
dass er durch den Darlehensnehmer B. während der Jahre 1999, 2000 und 2001
unter Hinweis auf den geplanten Börsegang "hingehalten" wurde, und er in
der Aussicht bestärkt wurde, dass das Darlehen rückgeführt
werde.
Der Bw. mahnte die ausstehende
Zinszahlung für das Jahr 1998 nicht sofort bei Nichteingang zum
Fälligkeitstermin ein, sondern erstmals am 27.6.1999 (laut Aktenlage), da
zwischen dem Bw. und B. anfangs ein nicht formalistischer, mündlicher
Kontakt vorherrschte. Es handelte sich um zwei ständig in Kontakt stehende
natürliche Personen. Der Bw. war laut Aktenlage 1998 noch leicht
hinzuhalten. Aus dem gleichen Grund wurden laut Aussage des Bw. auch im 1.
Halbjahr 1999 die Zinsen bei Nichteingang zum Fälligkeitstermin nicht
sofort eingemahnt.
Erklärend dazu gibt der
Bw. an, dass Herr B. und der Bw. ständig zusammenarbeiteten, was auch aus
dem Akteninhalt bestätigt wird (beiderseitiges Engagement im Zusammenhang
mit der E. AG, was aktenkundig ist). Das letzte Objekt, das der Bw. im Zuge
seiner nichtselbständigen Tätigkeit bei S. & C. bearbeitete, war
das Objekt betreffend E. AG (eines seiner letzten größeren Projekte).
Der Bw. hatte zu der Zeit keinerlei Befürchtungen, dass er sein Geld
verlieren könne (weiters waren der Bw. und B. Vorstands- bzw.
Aufsichtsratsvorsitzende bei der gleichen Firma, nämlich der E., was
aktenkundig ist).
Erst Ende 1999, Anfang 2000
wurde der Ton schriftlich etwas schärfer.
Der Bw. gab an, dass
bilanzerhellend im Jahr 2001 offensichtlich geworden sei, dass die Zahlung
allenfalls nicht eingehen würde (mangelnder Zahlungswille des B.).
Angemerkt wird, dass der Jahresabschluss für das Jahr 2000 und die
Beilage zur Einkommensteuererklärung für 2000 vom Bw. am 17.
Jänner 2002 eingereicht worden sind. Laut HR-Eintragung vom
12.6.2003 (HRB XXX), Amtsgericht Fr., ist die Firma mit genanntem Datum
erloschen.
Ein Wirtschaftsgut ist eine
Forderung unabhängig von ihrer Fälligkeit (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch, Seite 288, § 6 Tz
11). Einnahmen-Ausgaben-Rechner dürfen generell keine
Teilwertabschreibung vornehmen (Quantschnigg u.a., a..aO, Tz 89 zu §
6).
Ein nicht abnzutzbares
Wirtschaftsgut, das bei der § 4 Abs. 3-Gewinnermittlung einer
Teilwertabschreibung nicht zugänglich war, ist in der Eröffnungsbilanz
für die § 4 Abs. 1 Gewinnermittlung ungeachtet seines
tatsächlichen Zeitwertes mit den Anschaffungskosten bzw. bei
Darlehensforderungen, wie dies gegenständlich hinsichtlich des Darlehens
des Bw. an Herrn B. der Fall ist, mit dem Nennwert anzusetzen
Wenn die Forderung
überhaupt noch vorhanden ist, das heißt, wenn sie also nicht bereits
vor dem 1.1.2000 voll abgeschrieben wurde, ist die Forderung zum 1.1.2000 mit
dem Zeitwert bzw. Nennwert anzusetzen und im Zuge des Jahresabschlusses für
das (gesamte) Jahr 2000 eine allfällige Teilwertabschreibung (unter
Erfüllung aller gesetzlichen Voraussetzungen) durchzuführen.
Wäre die Forderung bereits vor dem
1.1.2000 voll abgeschrieben gewesen, wäre weder im Zuge der
Übergangsgewinnermittlung noch im Zuge der Ermittlung des Jahresgewinns
für 2000 (nach den Grundsätzen des § 4 Abs. 1 EStG 1988) eine
diesbezügliche Forderungsabschreibung bzw. Teilwertabschreibung zu
berücksichtigen gewesen, was jedoch laut Ansicht des UFS
gegenständlich nicht der Fall ist.
Daher ist der UFS aufgrund der
Aktenlage iVm den Ausführungen des Bw. bzw. seiner steuerlichen Vertreterin
in der mündlichen Berufungsverhandlung zu der Ansicht gelangt, dass die
Forderungsabschreibung im Zuge der
Gewinnermittlung für das (laufende, gesamte) Jahr 2000 anzusetzen ist,
zumal es glaubhaft erscheint, dass es erst im Laufe des Jahres 2001
(endgültig und unzweifelhaft) offenkundig wurde, dass mit einem Eingang des
aushaftenden Forderungsbetrages des Bw. gegenüber Herrn B. nicht mehr
gerechnet werden konnte, und darüber hinaus im Jahr 2000 der Bw. von Herrn
B. noch hingehalten wurde, wie dies der Bw. selbst formuliert, zumal Herr B.
beispielsweise noch einen Börsegang angekündigt hat udgl. mehr. Laut
Ansicht des UFS ist es erst im Laufe des Jahres 2000 ziemlich sicher gewesen,
dass mit einem Forderungseingang überhaupt nicht mehr zu rechnen sein
wird.
In der MV führt die steuerliche Vertreterin glaubhaft
aus, dass die Liquidation der E. AG in Deutschland für die Bedeckung des
Darlehens, welches der Bw. B. gewährt hat, kein Ergebnis brachte.
Das Darlehen durch die Sp. sei vertraglich abgesichert
gewesen einerseits durch das Zustimmungserfordernis der Sp. zur Übertragung
der Anteile an der E. AG und weiters durch die persönliche Haftung des
Bw.
Ad Zinsen hinsichtlich des
Darlehens (31.7.1997) des Bw. an Herrn B.:
Angemerkt wird, dass trotz
ausdrücklicher Aufforderung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
wurde, ob Zinsen
überhaupt vereinbart worden bzw. ertragserhöhend berücksichtigt
worden sind.
Die ertragserhöhende
Berücksichtigung der Zinserträge (in den Aufzeichnungen bzw. in der
Buchhaltung des Bw.) für die Jahre 1998 (Rest),1999 bis 2000 ist aus der
Aktenlage nicht ersichtlich. Auch der Bw. konnte aus den Beilagen zu den
Erklärungen diesbezüglich nichts sagen.
Ad Darlehen des Bw. an B. vom
31.7.1997 und auch ein behauptetes allfälliges früheres Darlehen wird
ausgeführt: Trotz ausdrücklicher Aufforderung durch den UFS
wurden keine Nachweise bzw. Belege zum Nachweis, ob und allenfalls wo und in
welcher Höhe allenfalls die diesbezüglichen Zinsen überhaupt
einen ertragserhöhenden Niederschlag gefunden haben, erbracht.
Hinsichtlich Darlehensvertrag
1996/1997 wurden allfällige Zinszahlungen (falls Zinsen überhaupt
vereinbart worden sind) trotz diesbezüglicher Aufforderung durch den UFS,
die diesbezüglichen Belege vorzulegen, nicht nachgewiesen (weitere
Ausführungen vgl. auch unten).
Ad
allfälliges, ursprünglich vom Bw. angeführtes Darlehen aus
1996/1997:
Die selbständige
Tätigkeit, die der Bw. bis zum Jahr 1999 ausgeübt hat (speziell im
Jahr 1996), betraf im Rahmen seiner journalistischen Tätigkeit das
Verfassen von Artikel für Fachzeitschriften (z.B. LL) geschrieben, daneben
hat er kleine PR-Aufträge
erledigt. Aktenkundig
ist, dass er bis 1999 bei S. & C. nichtselbständig tätig
war.
Der Bw. gab an, dass er 1995/1996 bereits einen Werkvertrag
mit der E. AG abgeschlossen habe.
Die Tätigkeit hat sich im
Laufe der Zeit vom reinen Journalisten hin zum Journalisten mit vermehrter
PR-Tätigkeit geändert (Beispielsweise im Jahr 2006: 95%
PR-Tätigkeit; er schreibt aber nach wie vor Artikel für die
Zeitung N).
Ad
Zinsen hinsichtlich des allfälligen Darlehensvertrages
1996/1997:
Dem Bw. wurde im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung vom UFS vorgehalten, dass hinsichtlich des
Darlehens 1996/1997 aus der Aktenlage nicht hervorgeht, dass Zinsen verrechnet
worden seien.
Hinsichtlich Darlehensvertrag
1996/1997 ist ebenfalls die Zinszahlung sowie die ertragserhöhende Buchung
(falls Zinsen vereinbart worden sind) trotz ausdrücklicher nachweislicher
Aufforderung von Seiten des UFS belegmäßig nicht nachgewiesen
worden.
Angemerkt wird, dass trotz
ausdrücklicher Aufforderung weder nachgewiesen wurde, ob die
Zinsen überhaupt enthalten sind, noch ob
Zinsen ertragserhöhend berücksichtigt worden sind.
Auch die betriebliche
Veranlassung des allfälligen Darlehens 1996/1997 und somit auch
allfälliger Zinsen im Zusammenhang mit diesem Darlehen 1996/1997 wurden
trotz Aufforderung nicht nachgewiesen. Dieser Nachweis wäre, wie in der
Berufungsverhandlung gefordert wurde, analog zu den Anforderungen an den
Nachweis hinsichtlich der betrieblichen Veranlassung des Darlehens aus 1997
(Darlehen des Bw. an Herrn B. gem. Darlehensvertrag vom 31.7.1997)
durchzuführen gewesen, was jedoch unterblieben ist.
Der Bw. wies auf das Ende der Aufbewahrungsfrist seiner
Geschäftsunterlagen hin, indem er erklärte, dass hinsichtlich der
Einkünfte aus dem Jahr 1996 keine Belege mehr vorhanden seien, da die
Unterlagen bereits vernichtet worden seien.
Dieser Feststellung des Bw. wird vom UFS entgegnet, dass
die Aufbewahrungspflicht für den Nachweis der Zusammensetzung des
allfälligen Übergangsgewinns/-verlustes im Jahr 2000
grundsätzlich erst mit Ablauf des Jahres 2000 zu laufen beginnt, abgesehen
vom offenen Berufungsverfahren, und dass daher im Jahr 2006, in dem der Bw.
aufgefordert wurde, Nachweise hinsichtlich des laut Bw. im
Übergangsgewinn/-verlust 2000 enthaltenen Darlehensbetrages hinsichtlich
des Jahres 1995/1996 zu erbringen, jedenfalls noch diesbezügliche
Unterlagen vorhanden sein hätten müssen.
Insgesamt wird vom UFS hinsichtlich des ursprünglich
vom Bw. angeführten Darlehens 1996/1997 und den allenfalls
dazugehörigen Zinsen iVm der
Übergangsgewinn-/Übergangsverlustermittlung per 1.1.2000
ausgeführt, dass sich (entgegen den diesbezüglichen Ausführungen
des Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung) überdies
die Aufbewahrungsfrist für Bücher,
Aufzeichnungen und hiezu gehörige Belege, solange die Unterlagen
für (am Ende der Siebenjahresfrist anhängige) Verfahren, die die
Abgabenerhebung betreffen (Berufungsverfahren,
Höchstgerichtsbeschwerdeverfahren), von Bedeutung sind (Ritz,
Bundesabgabenordnung Kommentar, (2005), 3. Aufl, § 132 Tz 7),
verlängert.
Der Bw. hätte daher bis dato Unterlagen auch aus dem
Jahr 1996, falls diese auch im Berufungsjahr 2000 relevant gewesen wären
(dh allenfalls auch das Jahr 2000 betreffend, wenn er diesbezüglich
Abschläge hinsichtlich der Übergangsgewinnermittlung geltend
hätte machen wollen) bis dato aufbewahren müssen (zumal die Berufung
bezüglich das Jahr 2000 im Jahr 2002 eingebracht worden ist, da eben am
Ende der allfälligen Siebenjahresfrist [das Jahr 2000 betreffend] das
Verfahren noch offen war).
Der UFS ist zusammenfassend zu
der Ansicht gelangt, dass die geforderten Nachweise hinsichtlich eines
allfälligen Darlehensvertrages 1996/1997 (Betriebsbedingtheit, ob und falls
ja welche bzw. wie hohe Zinsen vereinbart worden sind, Zinsenzahlungen,
ertragserhöhende Buchung bzw. Berücksichtigung von allfälligen
Zinsen usw.), allfälliger Zinszahlungen hinsichtlich des Darlehens
1996/1997 und eventueller ertragserhöhender Zinsbuchungen hinsichtlich
Zinsen betreffend des Darlehens 1996/1997 nicht erbracht wurden.
Aus
angeführten Gründen sind daher die Wertbterichtigungen bzw.
Abschreibungen zu Forderungen als Abzugspost im Zuge der
berufungsgegenständlichen Übergangsgewinnermittlung hinsichtlich des
"Darlehensbetrages 1996/1997" sowie der allfällig betreffend dieses
Darlehens enthaltenen Zinsen, Spesen, Gebühren udgl. nicht
anzuerkennen.
Laut Aufstellung sind im vom
Bw. geltend gemachten Forderungsabschreibungsbetrag folgende Beträge
enthalten (HA Bl 32/2000 iVm HA Bl.
27/2000):
Angemerkt wird, dass der Bw. im
Anschluss an die Berufungsverhandlung in der Verhaltsbeantwortung darlegte, dass
es sich hinsichtlich des Betrages von ATS 34.549,00 nicht um ein Darlehen (des
Bw. an Herrn B.), sondern um Gebühren bzw. Spesen handeln würde
(weitere Ausführungen dazu vgl. unten).
|
Der
"Wertberichtigungsbetrag", der vom Bw. geltend gemacht wurde,
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setzt sich laut
Aktenlage folgendermaßen zusammen (HA Bl 27 und bl.
32/2000):
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DM
247500
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ATS
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Darlehen Herr
Becker
|
247500
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Kurs706,45
|
1.748.463,75
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B aus
1996/97
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34.549,00
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B
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Gebühren
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14.200,00
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B
Depot-Wechselsp.
|
2.639,00
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29.09.1998
|
B Zinsen Rest
4.Qu.1998
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|
27.222,00
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B Zinsen 1.Hj.
1999
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55.340,27
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|
B
Depotgeb.
|
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11,97
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|
11,97
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B Bearb.
Depotauflösung
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|
2.000,00
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B Zinsen 2. Hj.
1999
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55.340,27
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1.939.778,23
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Vom Bw. wurde in der Beilage
zur Einkommensteuererklärung (Übergangsgewinnermittlung) der Abschlag
von 1,938.570,69 geltend gemacht. Der Vollständigkeit halber wird
angemerkt, dass die geringfügige Differenz (allenfalls sich aus
Kursdifferenzen udgl. ergebend) nicht entscheidungsrelevant ist.
Dr. K. nimmt in der
mündlichen Berufungsverhandlung Bezug auf die Forderungsabschreibung
betreffend den laufenden Gewinn 2000, die von der Veranlagung nicht anerkannt
worden ist:
Sollte es sich bei diesem
Betrag iHv. ATS 145.295,00 um die Zinsen handeln, die das
berufungsgegenständliche Darlehen (vom 31.7.1997) betreffen, so fehlen lt.
Dr. K. die dazugehörenden Zinserträge. Diese sind in der G+V
Rechnung nicht ersichtlich.
Die Stb des Bw. bestätigt,
dass die Zinsen hinsichtl. des laufenden Gewinnes nicht ertragswirksam gebucht
sind (lt. Kontoauszug).
Der Bw. gibt an, dass die
Zinsen und Spesen bis 31.12.1999 ATS 197.277,09 betrugen.
Der Finanzamtsvertreter
führte in der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass seiner Ansicht
nach nicht auszuschließen sei, dass das Darlehen 1996/1997 (lt.
Debitorenliste, Stand vom 6.11.2000) [lt. UFS bzw. aus dem Schriftverkehr
resultierend] (Darlehen aus 1996/1997 DM 4.910,65 (Schreiben des Bw. an B.,
datiert mit 27.6.1999) im Abschreibungsbetrag von ATS 1.938,570,69 enthalten
sei.
Der Bw. wurde im Zuge der
mündlichen Berufungsverhandlung von der Referentin des UFS aufgefordert,
bekanntzugeben, wofür dieses Darlehen gewährt wurde, ob es einen
schriftlichen Darlehensvertrag gäbe und wenn ja, diesen vorzulegen. Weiters
wurde der Bw. aufgefordert, darzulegen, ob Zinsen diesbezüglich vereinbart
worden seien. Dem Bw. wurde im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung vom
UFS vorgehalten, dass aus der Aktenlage nicht hervorgeht, dass Zinsen verrechnet
worden sind. (Wurde der Darlehensvertrag schriftlich abgeschlossen? Wurden
diesbezügliche Zinsen vereinbart?) Die steuerliche Vertreterin
führte in der mündlichen Berufungsverhandlung aus, dass sie hinsichtl.
des Darlehens 1996/1997 (lt. Schreiben des Bw. an B. vom 27.6.1999)
überfragt sei. Möglicherweise gäbe es diesbezüglich einen
Darlehensvertrag.
Im Zuge der
Vorhaltsbeantwortung lege der Bw. ein neuerliches Mahnschreiben mit einer
betragsmäßigen Aufstellung von ihm an Herrn B. vom 1.1.2001 vor, und
zwar mit dem Inhalt, dass der Betrag von "ATS 34.549,00 aus 1996/97"
Gebühren etc, betreffen würden, welche der Bw. für B.
übernommen habe, was auch aus den Schreiben vom 27.10.1997 und 27.1.1998
ersichtlich sei.
Der
UFS führt dazu aus: Anzunehmen ist, dass richtigerweise diese
allfälligen Gebühren, falls sie vom Bw. bezahlt worden sind,
im Zuge seiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen
(als Ausgaben) berücksichtigt worden sind.
Hätte der Bw. eine Forderung
diesbezüglich gegenüber Herrn B. gehabt bzw. geltend gemacht, so
wären diesbezügliche Erträge (beispielsweise eben Erträge
aus der Weiterverrechnung von getätigten Ausgaben) im Zuge der
Übergangsgewinnermittlung als Zuschläge anzusetzen gewesen, was jedoch
unterblieben ist.
Abgesehen davon ist für
den UFS nicht ersichtlich, wofür die Gebühren 1996/1997 genau
angefallen sein sollten, zumal ja der Darlehensvertrag zwischen dem Bw. und
Herrn B. (das den Hauptberufungspunkt darstellt), erst mit 31.7.1997
abgeschlossen worden ist.
Die Betriebsbedingtheit von
Gebühren aus dem Zeitraum 1996/1997 wurde vom Bw. nicht nachgewiesen,
obwohl er beispielsweise im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung
aufgefordert wurde, die Betriebsbedingtheit des "Darlehens 1996/97"
nachzuweisen, zumal der Bw. selbst immer davon gesprochen hat und aus den
Eingaben ersichtlich machte, dass es sich bei dem Betrag in Höhe von "ATS
Normen und Schlagworte
- § 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
GewinnermittlungEinnahmen-Ausgaben-RechnungBilanzierungForderungsabschreibung(Teilwert)AbschreibungErweisbarkeitNachweisDarlehensforderung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4462-W/02
- Stammnummer
- 33643
- Gültig
- 10.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF