Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0018-S/02
Beschwerde Einleitung, objektive Tatseite strittig
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0018-S/02vom 25.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Salzburg in der Finanzstrafsache
gegen den Bf., vertreten durch Mag.Johann Meisthuber, wegen Schmuggel
gemäß § 35 Abs. 1 lit a 1.Fall des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Februar 2002
gegen den Bescheid vom 7. Jänner 2002 des Hauptzollamtes Salzburg
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt: Der Der Beschwerde wird in der Form Folge gegeben, dass
der angefochtene Bescheid vom 7.Jänner 2002 betreffend die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens ersatzlos aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 7. Jänner 2002 hat das
Hauptzollamt Salzburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 600/2002/0005-01 ein
finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der
Verdacht bestehe, dass er im Herbst 2000 anlässlich der Einreise nach
Österreich verschiedene eingangsabgabepflichtige Waren, und zwar die im
Bescheidspruch näher konkretisierten drei Pistolen samt Patronen und zwei
Stück Eierhandgranaten (Kriegsmaterial) im Gesamtzollwert von € 908,42
(entspricht
ATS 12.500.--), auf die Eingangsabgaben in Höhe von
€ 210,75 (entspricht ATS 2.900.--), Zoll € 24,13 (entspricht ATS
332.--) und EUSt von € 186,62 (ATS 2.568.--)entfallen, vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbracht habe. Er habe hiermit das
Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit a 1.Fall des Finanzstrafgesetzes
begangen.
Begründend verwies das Zollamt auf Ermittlungen der
Bundespolizeidirektion Salzburg und die niederschriftlichen Angaben des
Beschuldigten am 20.März 2001 beim Hauptzollamt Salzburg, insbesondere
jedoch auf die niederschriftlichen Angaben von H.K. und B.H. bei der
Bundespolizeidirektion Salzburg und beim Hauptzollamt Salzburg. Die Genannten
hätten ausdrücklich angegeben, die verfahrensgegenständlichen
Waffen in Salzburg beim Bf bestellt und gekauft zu haben. Diese Waffen bzw.
Kriegsmaterial konnten nur illegal unter Umgehung der bestehenden zoll- und
waffengesetzlichen Vorschriften nach Österreich gelangt sein. Es bestehe
daher der Verdacht des Schmuggels.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom 6. Februar 2002. In
der Beschwerde wird vorgebracht, dass die Begründungsargumente des
Zollamtes jeder Substanz entbehrten. Der Bescheidbegründung könne
nicht der geringste Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die in Rede
stehenden Waffen vom Bf in das österreichische Zollgebiet verbracht worden
sind. Die Angaben der Zeugen H.K und B.H. , sie hätten die Waffen vom Bf
erworben, würden vom Bf in Abrede gestellt. Weder aus den
Polizeiermittlungen noch aus den Zeugenaussagen könnten
verdachtsbegründende Fakten entnommen werden, die gegen den Bf eine
bescheidmäßige Einleitung eines Finanzstrafverfahrens rechtfertigen
würden.
Es werde daher der Antrag
gestellt, das gegen den Bf eingeleitete Strafverfahren gem § 83 Abs. 1
FinStrG mangels Erweisbarkeit der dem Verdächtigen zur Last gelegten Tat
einzustellen.
Der
Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
hiezu Folgendes erwogen:
Gem. § 82 Abs. 1 FinStrG
haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gem. §§ 80
oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen,
ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise,
insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis
erlangen.
Nach Abs.3 leg cit. haben die Finanzstrafbehörden
erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das
Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens
nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.
Nach § 35 Abs.1 lit a 1.Fall FinStrG macht sich des
Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich
vorschriftswidrig in das Zollgebiet verbringt.
Dem Hauptzollamt Salzburg
gelangte im Jänner 2001 zur Kenntnis, dass die Kriminalpolizei der
Bundespolizeidirektion Salzburg im Zuge von Ermittlungen wegen
Schusswaffengebrauches in den Wohnungen von zwei Personen insgesamt 3 Pistolen,
Munition, 2 Eierhandgranaten und eine Armbrust gefunden und beschlagnahmt habe,
die von diesen Personen illegal besessen wurden. Da die beiden Personen, H.K und
B.H. in ihren polizeilichen Einvernahmen aussagten, die Waffen vom Bf erworben
zu haben, wurden auch gegen den Bf polizeiliche Ermittlungen angestellt und in
seiner Wohnung am 7.1.2001 auf richterliche Anordnung eine Hausdurchsuchung
durchgeführt. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung wurden weder Waffen noch
Kriegsmaterial aufgefunden.
Der Beschwerdeführer wurde
in der Folge von der Bundespolizeidirektion Salzburg und am 20.März 2001
vor dem Hauptzollamt Salzburg vernommen. In beiden Vernehmungen stellte er
jegliches (finanz)strafrechtliche Verhalten in Abrede.
Er behielt diese Verantwortung
auch vor dem Untersuchungsrichter des LG Salzburg bei, wo er am 12.6.2001 zu
Protokoll gibt, völlig unschuldig zu sein und dass es ihm unerklärlich
sei, warum er von B.H und H.K. belastet werde.
Das gerichtliche Strafverfahren
gegen den Bf wegen unbefugtem Waffenbesitz und Erwerb von Kriegsmaterial
(Handgranaten) sowie Überlassung von Waffen endete mit freisprechendem
Urteil des BG Salzburg vom 2.Mai 2002.
In der am 2.Mai 2002
abgeführten Hauptverhandlung haben die als Zeugen vernommenen H.K. und B.H.
ihre bisherigen Aussagen teilweise revidiert, die vorangegangenen mehrmaligen
Angaben, sie hätten die Waffen vom Bf erworben, wurden nicht mehr
aufrechterhalten.
Der Bf hat am 20.3.2001 beim
HZA Salzburg zu Protokoll gegeben mit den Waffen nichts zu tun zu haben. Zum
Eintrag in seinem Reisepass gab er an, im November 2000 in Serbien bei einer
Freundin gewesen zu sein, dort aber keine Waffen gekauft zu haben. Diese
Verantwortung hat der Bf unverändert aufrechterhalten.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Einleitung des
Finanzstrafverfahrens das Vorliegen genügender Verdachtsgründe voraus.
Nach der Aktenlage ist diese wesentliche Voraussetzung im Gegenstandsfall jedoch
nicht gegeben.
Richtig ist, dass die Herkunft
der Pistolen und Handgranaten weder von der Polizei noch vom Hauptzollamt
geklärt werden konnte. Es gibt auch Hinweise darauf (z.B. die kyrillischen
Schriftzeichen auf den Eierhandgranaten), dass die Waffen aus dem früheren
jugoslawischen Raum stammen. Dazu kommen die zunächst eindeutigen, den Bf
massiv belastenden Angaben der H.K. und B.H., die schließlich aber
abgeschwächt bzw. ganz zurückgenommen wurden. Dem
Hauptverhandlungsprotokoll vom 2.Mai 2002 ist zu entnehmen, dass der Richter den
Eindruck gewinnt, die Zeugen würden den Bf bewusst belasten, um unbekannte
Personen zu decken.
Dem stehen die eindeutigen,
jegliche Beteiligung an irgendwelchen "Waffengeschichten" leugnenden Angaben des
Bf gegenüber. Wie oben dargestellt, ist auch die in der Wohnung des Bf
vollzogene Hausdurchsuchung ergebnislos verlaufen. Dazu kommt der
rechtkräftige Freispruch nach dem Waffengesetz. Wenn das Gericht zum
Ergebnis gelangt ist, dass dem Beschuldigten der illegale Besitz von Waffen und
Kriegsmaterial nicht nachzuweisen ist, so müssten schon massive Hinweise
darauf vorliegen, dass er ebendiese Waffen vorsätzlich unter Umgehung der
zollrechtlichen Bestimmungen ins Zollgebiet verbracht hat.
Die zunächst eindeutigen,
dann widersprüchlichen und schließlich abgeschwächten bzw. ganz
revidierten Aussagen der wiederholt genannten Zeugen reichen hiefür nicht
aus.
In rechtlicher Hinsicht
bedeutet dies, dass es am für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
wesentlichen Tatbestandsmerkmal der genügenden Verdachtsgründe
mangelt. Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens ist es erforderlich,
dass gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in
Frage kommt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH besteht ein Verdacht
dann, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen.
Verdacht ist mehr als eine bloße Vermutung. Es ist die Kenntnis von
Tatsachen, aus denen aus der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen
werden kann.
Solche nachvollziehbare
Tatsachen liegen nach der Aktenlage jedoch nicht in ausreichendem Umfang
vor.
Der Beschwerde des
Beschuldigten war daher Folge zu geben und der angefochtene Einleitungsbescheid
ersatzlos aufzuheben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Salzburg,
25. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-S/02
- Stammnummer
- 6058
- Gültig
- 25.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF