…der Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung an, sondern erst auf deren Erfüllung und somit auf das tatsächliche Bewirken der Leistung, um den Steuertatbestand auszulösen. Dies bedeutet für den Berufungsfall die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zur Nutzung (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. 12…
…Darlehens vereinbart wird, ist als die Überlassung eines Gegenstandes an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen. Die unverzinste Hingabe einer Darlehensvaluta ist als die Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung anzusehen; dieser Nutzung steht im Falle der Unverzinslichkeit keinerlei Gegenleistung gegenüber; der…
…wird eingewendet, dass der Darlehensvertrag infolge eines Vertragsdissenses nicht zustande gekommen sei. In Folge wurde daher mangels vertraglicher Willensübereinstimmung die Darlehensvaluta auch nicht ausbezahlt. Über die Berufung wurde erwogen: Gegenstand der Gebührenvorschreibung ist der als Schuld- und Pfandbestellungsurkunde bezeichnete Darlehensvertrag vom 15. Juni 1998. Nach §…
…der Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung an, sondern erst auf deren Erfüllung und somit auf das tatsächliche Bewirken der Leistung, um den Steuertatbestand auszulösen. Dies bedeutet für den Berufungsfall die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zur Nutzung (vgl. u.a. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. 12…
…Zl. 91/13/0194). Wird dem Anteilsinhaber von der Körperschaft ein Darlehen eingeräumt und keine bzw. keine ausreichend klare Rückzahlungsverpflichtung getroffen, wird dadurch eine verdeckte Gewinnausschüttung durch Hingabe der Darlehensvaluta bewirkt (vgl. Quantschnigg, Spezielle Probleme der verdeckten Gewinnausschüttung im Steuerrecht, ÖStZ 1985, S. 161). Bei…
Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Frank Dirmhirn, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk und Purkersdorf in Wien betreffend Einkommensteuer für 1993 bis 1995 und Umsatzsteuer für 1993 entschieden: Die angefochtenen Bescheide werden…
…zivilrechtlich das Rechtsgeschäft des Darlehensvertrages im Sinne des § 983 ABGB vorliegt. Der Darlehensvertrag kommt als Realkontrakt erst mit der Übergabe der Darlehensvaluta und nicht schon mit der Darlehensvereinbarung zustande. Die über das Darlehen errichtete Urkunde hat lediglich rechtsbezeugenden Charakter. Der Darlehensvertrag ist ein zwar zweiseitiges…
…Darlehens vereinbart wird, ist als die Überlassung eines Gegenstandes an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen. Die unverzinste Hingabe einer Darlehensvaluta ist als die Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung anzusehen; dieser Nutzung steht im Falle der Unverzinslichkeit keinerlei Gegenleistung gegenüber; der…
…EStG11, § 18 Anm 3). Der maßgebliche Abfluss gemäß § 19 Abs 2 EStG 1988 liegt eben nicht erst mit Abfluss der (anteiligen) Darlehensrückzahlung, sondern bereits mit Abfluss der (zuvor zugeteilten) Darlehensvaluta an den Empfänger der Sonderausgaben vor (vgl Doralt/Renner, EStG10, § 19 Tz 31f; Jakom/Baldauf…
…ein unbegrenztes oder auch begrenztes Belastungsverbot erwirkt werden. Wird allerdings dem Darlehensgeber, der in einem als Steueroase bekannten Gebiet ansässig ist, keinerlei Sicherheit für die Darlehensvaluta gewährt, dann stellt sich die Frage, ob diese Gestaltung einer näheren Durchleuchtung aus der Sicht der wirtschaftlichen Betrachtungsweise standhält…
…so verstanden werden, dass hiebei ein Netto-Kapitalertrag von S 1 Mio. erzielt werden sollte (S 21 Mio. Bruttozinsen abzüglich vorweg vereinbartem Verlust der Darlehensvaluta in Höhe von S 20 Mio.). Falls keine weiteren Aufwendungen mit dieser Transaktion im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, führt das…
…Weise eine Stiftungszuwendung an den Begünstigten zu sehen sein, wie in analogen Fällen, in denen eine Kapitalgesellschaft zugunsten eines ihrer Gesellschafters eine solche Haftung übernimmt (sonach Ausschüttung in Höhe einer Bürgschaftsprovision oder der gesamten Darlehensvaluta, je nachdem, worin die eigentliche Funktion der Gesellschaft/Stiftung zu…
…dargeliehenen Betrages unterliegt, während bei der Gesellschaftsteuer nicht die Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern erst deren Erfüllung, also das tatsächliche Bewirken der Leistung (im Beschwerdefall: die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zur Nutzung) den Steuertatbestand auslöst (vgl. VwGH 18.12.1995, 95/16/0195). Das bedeutet…
…so verstanden werden, dass hiebei ein Netto-Kapitalertrag von S 1 Mio. erzielt werden sollte (S 21 Mio. Bruttozinsen abzüglich vorweg vereinbartem Verlust der Darlehensvaluta in Höhe von S 20 Mio.). Falls keine weiteren Aufwendungen mit dieser Transaktion im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, führt das…
…hiebei ein Netto-Kapitalertrag von S 1 Mio. erzielt werden sollte (S 21 Mio. Bruttozinsenabzüglich vorweg vereinbartem Verlust der Darlehensvaluta in Höhe von S 20 Mio.). Falls keine weiteren Aufwendungen mit dieser Transaktion im erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, führt das Brasilien-Geschäft sonach zu einer…
…1993, 92/16/0065). Die Steuerschuld entsteht im Zeitpunkt der Darlehensgewährung. Gegenstand der freiwilligen Leistung ist das funktionell einer Gesellschaftseinlage gleichkommende Darlehenskapital selbst; Besteuerungsgrundlage ist demnach der Nennbetrag der hingegebenen Darlehensvaluta. Eine Gebührenpflicht des Darlehens gemäß § 33 TP 8 GebG ist rücksichtlich des § 15 Abs…
…Hinblick auf die zinslose Zurverfügungstellung von Kapital hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass in diesem Fall erst die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zu Nutzung den der Gesellschaftsteuer unterliegenden Tatbestand verwirklicht und nicht bereits die tatsächliche Zuzählung des dar geliehenen Betrages bzw. die Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung…
…Grundlage hierfür sei ein vorgelegtes "Angebot auf Abschluss eines Darlehens" datiert mit 31.10.2006. Die Darlehensvaluta sei laut vorgelegter eidesstattlicher Erklärung mit 31.10.2006 zur Auszahlung gelangt. Ex contractu sei eine jährliche Verzinsung iHv 4 % und eine endfällige Rückzahlung bis 31.12.2015…
…Grundlage hierfür sei ein vorgelegtes "Angebot auf Abschluss eines Darlehens" datiert mit 31.10.2006. Die Darlehensvaluta sei laut vorgelegter eidesstattlicher Erklärung mit 31.10.2006 zur Auszahlung gelangt. Ex contractu sei eine jährliche Verzinsung iHv 4 % und eine endfällige Rückzahlung bis 31.12.2015…
…Rz. 138). Die auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Bf. im hier gegenständlichen Zeitraum gegebene Rückzahlungssperre ändert nichts daran, dass der Hingabe der Darlehensvaluta eine Rückzahlungsverpflichtung der Bf. gegenüber steht und sich das Gesamtvermögen der Bf. durch die Gesellschafterdarlehen nicht erhöht hat, sondern sich nur…