RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105733/2016

Gebühr für Gesellschafterdarlehen - Gesellschaftsteuer für unverzinste Kapitalnutzung, Zuschüsse und Forderungsverzicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105733/2016vom 03.08.2020Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die eigenkapitalersetzende Funktion des Darlehens ist seit der ersatzlosen Aufhebung des § 3 Abs. 1 Satz 1 KVG idF vor Novelle BGB1. Nr. 629/1994 gesellschaftsteuerrechtlich nicht mehr relevant (vgl. VwGH 18.11.1993, 93/16/0104). Eine allfällige Gesellschaftsteuerpflicht von eigenkapitalersetzenden Maßnahmen ist völlig unabhängig vom Eigenkapitalersatzcharakter nach den "normalen" Kriterien der relevanten KVG Tatbestände zu prüfen (siehe dazu Walzl, Eigenkapitalgesetz und Gesellschaftsteuerrecht, GeS 2002, 14ff unter Hinweis auf Arnold in Achatz - Jabornegg - Karollus (Hsg), Eigenkapitalersatz im Gesellschafts- Steuer- und Arbeitsrecht (1999), S. 62 ff). Das mit BGBl. I Nr. 92/2003 geschaffenen Eigenkapitalersatz-Gesetz (kurz EKEG) ist gemäß§ 18 EKEG auf Sachverhalt anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2003 verwirklicht werden. Die nunmehr in § 14 Abs. 1 EKEG normierte Rückzahlungssperre deckt sich im Wesentlichen mit den zuvor durch die Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. Zur Rechtslage vor Inkrafttreten des EKEG wurde vom Obersten Gerichtshof ausgesprochen, dass ein Eigenkapital ersetzendes Gesellschafterdarlehen bis zur nachhaltigen Sanierung der Gesellschaft weder unmittelbar noch mittelbar zurückgezahlt werden darf (vgl. ua. OGH 28.1.1997, 1 Ob 2044/96m, OGH 24.2.2000, 8 Ob 136/99d). Die gesetzliche Rückzahlungssperre bewirkt lediglich eine langfristige Stundung, nicht aber ein Erlöschen des Rückzahlungsanspruches (vgl UFS 22.9.2008, RV/1162-W/05). Der vorübergehende Verzicht auf die Geltendmachung einer Forderung löst noch keine Gesellschaftsteuer aus. Ein Verzicht auf Forderungen liegt nur dann vor, wenn endgültig auf eine bereits rechtlich vorhandene Forderung verzichtet wird. Gewährt der Gesellschafter einer Gesellschaft formal ein Darlehen und ist von vornherein eine Rückzahlung des Darlehens nicht beabsichtigt, so liegt darin ein Zuschuss (vgl. VwGH 9.6.2004, 2003/16/0017 unter Hinweis auf Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz4, Rz. 52 zu § 2, sowie auf Egly/Klenk, Gesellschaftsteuer-Kommentar4, Rz. 138). Die auf Grund der wirtschaftlichen Lage der Bf. im hier gegenständlichen Zeitraum gegebene Rückzahlungssperre ändert nichts daran, dass der Hingabe der Darlehensvaluta eine Rückzahlungsverpflichtung der Bf. gegenüber steht und sich das Gesamtvermögen der Bf. durch die Gesellschafterdarlehen nicht erhöht hat, sondern sich nur seine Zusammensetzung verändert hat und insofern eine Vermögensumschichtung stattgefunden hat. Wie die Bf. in der Vorhaltsbeantwortung vom 31.05.2012 selbst ausführte, war zum damaligen Zeitpunkt seitens der Konzernmutter erst geplant, die Gesellschaften in Österreich auf Grund der Betriebsprüfungsergebnisse mit frischem Eigenkapital auszustatten. Eine spätere Umwandlung von Gesellschafterdarlehen in einen Kapitalzuschuss haben keinen Einfluss auf die bereits entstandene Gebührenschuld (vgl. BFG 7.11.2016, RV/7101860/2011). Wird ein Darlehen (auch vor dem DaKRÄG) auf unbestimmte Zeit vereinbart, enthält diese Absprache eine Rückzahlungsverpflichtung. Das Vorliegen eines Darlehensvertrages kann somit nicht bezweifelt werden (vgl. OGH 22.04.1986, 2Ob574/86; VwGH 17.10.2001, 2001/16/0338). Im Zusammenhang mit unverzinslichen Gesellschafterdarlehen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der Gebühr nach § 33 TP 8 Abs 1 GebG die tatsächliche Zuzählung des dargeliehenen Betrages unterliegt, während bei der Gesellschaftsteuer nicht die Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern erst deren Erfüllung, also das tatsächliche Bewirken der Leistung (im Beschwerdefall: die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zur Nutzung) den Steuertatbestand auslöst (vgl. VwGH 18.12.1995, 95/16/0195). Für die Rechtsgebühr bedeutet dies, dass eine Identität des Rechtsvorganges iSd § 15 Abs. 3 GebG nur dann gegeben ist, wenn die Zurverfügungstellung des bestimmten Geldbetrages vom Gesellschafter an die Kapitalgesellschaft eine Gesellschaftsteuerpflicht vom gesamten Kapitalbetrages auslöst. Hingegen liegt keine Identität des Rechtsvorganges vor, wenn der Gesellschaftsteuer bloß die fortlaufende Überlassung des Geldbetrages zur Nutzung unterliegt (die Gesellschaftsteuer also nicht vom gesamten Kapitalbetrag, sondern bloß von den ersparten Zinsen berechnet wird). Ein Gesellschafterzuschuss und ein Verzicht des Gesellschafters auf Zinsen für die vorübergehende Nutzung von Kapital stellen unterschiedliche Sachverhalte dar, die jeweils selbständig - mit gesonderten Kapitalverkehrsteuerbescheiden - der Gesellschaftsteuer zu unterziehen sind (siehe dazu BFH 28.6.1989, I R 25/88, BStBl. 1989 II S. 982 und BFH 22.8.1990, I R 42/88, BStBl. 1991 II S. 387). Das Wirtschaftspotential der Bf. wurde hier nicht durch die Hingabe der Darlehensvaluta gestärkt, sondern durch die besonderen Konditionen (wie Unverzinslichkeit und die langfristige Tilgungsfreistellung auf Grund der bisher vorliegenden Rückzahlungssperre). Eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens wird hier lediglich durch die Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt und sind die Geldmittel nur mit ihrem Nutzungswert, d.h. mit dem Betrag der ersparten Zinsen der Gesellschaftsteuer zu unterziehen (siehe unten). Es liegt hier auch kein Anhaltspunkt dafür vor, dass die Darlehensgewährung eine Voraussetzung für den Erwerb eines Gesellschaftsrechtes an der Bf. gewesen wäre oder dass die Bf. der Gesellschafterin für die erhaltenen Geldmittel eine Gewinnbeteiligung gewährt hätte. Für die Qualifikation einer Forderung als Gesellschaftsrecht iSd § 5 Abs. 1 Z. 3 KVG ist nach dem eindeutigen Wortlaut erforderlich, dass die Forderung dem Gläubiger einen Anspruch auf Beteiligung am Gewinn oder auf Beteiligung am Liquidationserlös der Gesellschaft vermittelt (wie es typischerweise beim sog. "partiarischen Darlehen" der Fall ist). Die Voraussetzungen für eine Gebührenbefreiung nach § 15 Abs. 3 GebG liegen daher hier nicht vor. Die Zeitpunkte der Zuzählung und der jeweils zugezählte Betrag (= Bemessungsgrundlage) für die einzelnen Darlehen findet sich detailliert im Rahmen der Begründung der angefochtenen Bescheide und wurde auf diese Aufgliederung im Spruch der Bescheide auch ausdrücklich verwiesen. Ein Darlehen kann auch durch Zahlung einer Schuld des Darlehensnehmers an seinen Gläubiger gewährt werden (vgl. ua OGH 16.07.2004, 8Ob156/03d). Zum Einwand der Verjährung wird auf die zutreffenden Ausführungen in den jeweiligen Beschwerdevorentscheidungen verwiesen. Die Anfrage des FA GVG vom 28.2.2012 bezieht sich ausdrücklich auf jene Gesellschafterdarlehen, die im Betriebsprüfungsbericht genannt werden (dh sowohl die Gesellschafterdarlehen von der ***9*** AG als auch jene von der Holding). Durch die Aufforderung zur Urkundevorlage für den Zeitraum 2007 - 2010 und die Fragen über eine allfällige Selbstberechnung der Darlehensgebühr wird deutlich, dass die Amtshandlung auf sämtliche im Zeitraum 2007 - 2010 gebührenpflichtige und gesellschaftsteuerpflichtige Vorgänge im Zusammenhang mit den Darlehen der beiden Gesellschafterinnen gerichtet war. Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide war daher noch keine Verjährung eingetreten. Die Beschwerden gegen die Gebührenbescheide erweisen sich daher als unberechtigt. 3.2.2. Gesellschaftsteuer für die Zuschüsse iHv € 4.000.000,00 Wie das FA GVG bereits in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung nicht erforderlich; vielmehr reicht die objektive Eignung der Leistung, den Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken aus. Selbst bei einer Verlustübernahme wird das Gesellschaftsvermögen erhöht, da es wieder auf einen Stand gebracht wird, den es vor Eintritt des Verlustes erreicht hatte. Im gegenständlichen Fall liegt keinerlei Hinweis dafür vor, dass sich die Gesellschafterin vor dem Eintritt der Verluste vorweg vertraglich zu einer Verlustübernahme verpflichtet hätte. Überdies waren die beschwerdegegenständlichen Zuschüsse auch weder dem Grunde noch der Höhe nach von der Feststellung eines Verlustes in einem Jahresabschluss der Bf. abhängig und unterliegen daher der Gesellschaftsteuer (vgl. dazu das auf die Vorabentscheidungsentscheidung des EuGH 1.12.2011, C-492/10, Rs Immobilien Linz, ausführlich bezugnehmende Erkenntnis VwGH 13.12.2012, 2012/16/0133). Das Vorbringen der Bf., dass jeweils kurzfristig entstandene neue Verbindlichkeiten kurzfristig abgedeckt worden seien, entspricht nicht dem tatsächlichen Geschehensablauf. Zum Einwand der Bf, dass es sich um Sanierungszuschüsse handle und ein Forderungsverzicht gegenüber einer überschuldeten Gesellschaft nicht geeignet sei, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, ist zu bemerken, dass in dem von der Bf. zitiertem Erkenntnis VwGH 6.10.1994, 93/16/0103 die Wertsteigerung deshalb ausgeschlossen wurde, weil die Leistung an eine bereits in Liquidation befindliche Kapitalgesellschaft erfolgte. Die Bf. befand sich im Zeitpunkt der Leistung jedenfalls nicht in Liquidation (auch nicht in "stiller" Liquidation, übt sie ihre Tätigkeit doch nach wie vor aus). Für die Freiwilligkeit einer Leistung im Sinne des § 2 Z 4 KVG kommt es nicht auf den Beweggrund an, der den Gesellschafter zur Leistung veranlasst hat (vgl. VwGH 11.6.2001, 99/16/0065). Selbst wenn das Gesellschaftsvermögen weitgehend negativ ist und es trotz des Verzichts des Gesellschafters auf seine Forderung bleibt, ist jeder Schulderlass notwendig geeignet, das Wirtschaftspotential insofern zu verstärken, als die Existenzfähigkeit des Unternehmens dadurch größer wird (vgl. dazu EuGH 5.2.1991, Rs C-15/89 (DELTAKABEL BV). Die Festsetzung der Gesellschaftsteuer für die Zuschüsse im Gesamtbetrag iHv € 4.000.000,00 ist daher ebenfalls zu Recht erfolgt. 3.2.3. Gesellschaftsteuer für den Forderungsverzicht iHv € 180.971,74 Die Einbuchung von Zinsen mit einem Zinssatz von 6% für die Jahre 2008, 2009 und 2010 spricht dafür, dass die ***9*** AG einen Anspruch auf Zinsen mit diesem Zinssatz hatte und die Gesellschafterin ***9*** AG auf diese Forderung (Zinsen für 2010 in Höhe von € 180.971,74) verzichtet hat. Die Bf. ist den sachverhaltsbezogenen Ausführungen des Finanzamtes in der BVE nicht entgegengetreten. Die Verlustsituation ändert nichts daran, dass das Gesellschaftsvermögen durch einen Forderungsverzicht erhöht wird. Jeder Schulderlass ist notwendig geeignet, das Wirtschaftspotential insofern zu verstärken, als die Existenzfähigkeit des Unternehmens dadurch größer wird, auch wenn das Gesellschaftsvermögen weitgehend negativ ist und es trotz des Verzichts des Gesellschafters auf seine Forderung bleibt (vgl. dazu EuGH 5.2.1991, C-15/89, DELTAKABEL BV sowie die Ausführungen des Generalanwaltes vom 13.11.1190 in dieser Rs). Der Verzicht auf eine Forderung durch einen Gesellschafter führt bei der Kapitalgesellschaft zu einer Vermögensvermehrung, weil eine Schuld bei der Gesellschaft wegfällt. Der Wert eines Forderungsverzichts ist aus der Sicht der Gesellschaft zu ermitteln und entspricht im Regelfall dem Nennwert der Forderung. Dies gilt auch dann, wenn bereits vor dem Verzicht eine Überschuldung bestand (vgl. UFS 4.10.2010, RV/1022-W/08; die Behandlung der dagegen unter 2010/16/0269 eingebrachten VwGH-Beschwerde wurde mit Beschluss vom 29.4.2014 abgelehnt). Auch die Festsetzung der Gesellschaftsteuer für den Verzicht der ***9*** AG auf Zinsen für die Gesellschafterdarlehen zum 31.12.2010 iHv € von € 180.971,74 ist daher zu Recht erfolgt. 3.2.4. Gesellschaftsteuer für die zinsenlose Nutzung der überlassenen Kapitalbeträge Ein Fall in dem von vornherein die Unverzinslichkeit eines Darlehens vereinbart wird, ist als die Überlassung eines Gegenstandes an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung anzusehen. Die unverzinste Hingabe einer Darlehensvaluta ist als die Überlassung eines Gegenstandes zur Nutzung anzusehen; dieser Nutzung steht im Falle der Unverzinslichkeit keinerlei Gegenleistung gegenüber; der Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers ist kein Entgelt für die Nutzungsüberlassung des Kapitals (vgl. ua. VwGH 18.11.1993, 93/16/0104 und VwGH 16.12.1993, 92/16/0065). Bei der Gesellschafsteuer löst nicht die Begründung der freiwilligen Übernahmsverpflichtung, sondern erst deren Erfüllung, also das fortlaufende Bewirken der Leistung (hier: die fortlaufende Überlassung der Darlehensvaluta zur Nutzung) den Steuertatbestand aus. Die gesellschaftsteuerpflichtige Leistung liegt in der Berechtigung zur unentgeltlichen Nutzung (vgl. VwGH 18.12.1995, 95/16/0195). In dem Fall, dass ein Darlehen von vornherein unverzinslich gegeben wird, ist gemäß den Vorschriften des Bewertungsgesetzes sofort auf die gesamte Laufzeit des Darlehens der kapitalisierte Betrag an Zinsersparnis der Steuer zu unterziehen. Die §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und 3 BewG sehen nämlich eine einmalige Bewertung einer zukünftigen Nutzung einer Geldsumme vor (vgl. VwGH 11.9.2014, 2010/16/0147 unter Hinweis auf 9.8.2001, 98/16/0266). Für die Frage des Entstehens der Steuerschuld und daran anknüpfend für die Frage der Bewertung ist entscheidend, ob der Gesellschafter der Gesellschaft den Kapitalbetrag auf unbestimmte Zeit unentgeltlich überlässt (dann Bewertung nach § 15 Abs. 2 BewG mit dem 9-fachen Jahreswert) oder ob der Gesellschafter der Gesellschaft die unentgeltliche Nutzung des Kapitalbetrages bloß stillschweigend jeweils von Jahr zu Jahr gestattet. Bei auf Verrechnungskonten angesammelten Kapitalbeträgen wird die unentgeltliche Nutzung bloß Jahr für Jahr gestattet und somit der Gesellschaft nicht für unbestimmte Zeit eine Leistung gewährt, sondern nur jeweils für einen bestimmten Zeitraum von einem Jahr. Erst wenn feststeht, dass für das jeweilige Jahr keine Zinsen verrechnet werden, liegt eine Leistung vor, die geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen und wird deshalb auch Jahr für Jahr ein gesellschaftsteuerpflichtiger Vorgang verwirklicht (vgl. UFS 19.3.2003, RV/0489-W/02). Wird einer Kapitalgesellschaft von ihrem Gesellschafter ein Darlehen zur Überbrückung eines Liquiditätsengpasses gewährt, so kann der Darlehensgeber das Darlehen dem Darlehenszweck entsprechend im Allgemeinen auf unbestimmte Zeit nicht fällig stellen (vgl. OGH 18.12.2007, 1Ob160/07x). Überlässt der Darlehensgeber der Gesellschaft ein solches Darlehen unverzinslich, ohne dass damit ein vertraglicher, das Gesellschaftsvermögen werterhöhender Anspruch der Gesellschaft auf Unverzinslichkeit über die Laufzeit des Darlehens, also auf unbestimmte Zeit, begründet wurde, ist die Gesellschaftsteuer nicht vom 9-fachen Jahreswert der unentgeltlichen Nutzung, sondern vom Wert des ersparten Zinsaufwandes für jenen Zeitraum, in dem das Kapital der Gesellschaft tatsächlich vom Gesellschafter zur Verfügung gestellt worden ist, festzusetzen (vgl. BFG 31.8.2015, RV/7102367/2010). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes kann eine Gesellschaft, der ein zinsloses Darlehen gewährt wird, über Kapital verfügen, ohne die Kosten dafür tragen zu müssen; die sich hieraus ergebende Ersparnis an Zinsaufwendungen bewirkt eine Erhöhung des Gesellschaftsvermögens, da der Gesellschaft Kosten, die sie sonst zu tragen gehabt hätte, nicht entstehen, und die Gewährung eines solchen Darlehens trägt durch die Ersparnis dieser Kosten zur Stärkung des Wirtschaftspotentials der begünstigten Gesellschaft bei und ist daher geeignet, den Wert ihrer Gesellschaftsanteile zu erhöhen. Ein zinsloses Darlehen, das eine Gesellschaft von einem ihrer Gesellschafter erhält, kann mit seinem Nutzungswert, d.h. mit dem Betrag der ersparten Zinsen, der Gesellschaftsteuer unterworfen werden (vgl. EuGH 17.9.2002, C-392/00). Gegenstand der Besteuerung sind die Zinsen, die geleistet werden müssten. Der Abgabenanspruch nach § 4 BAO entsteht für diese (fiktiven) Zinsen mit deren (fiktiven) Anfall (vgl. BFG 31.8.2015, RV/7102367/2010 unter Hinweis auf VwGH 18.10.2005, 2005/16/0009). Das FA GVG ist bei der Festsetzung der Gesellschaftsteuer implizit davon ausgegangen, dass die Gesellschafterinnen der Bf. die Darlehensbeträge von vorneherein für die gesamte - unbestimmte - Vertragsdauer unverzinst zur Verfügung gestellt haben. Dies steht allerdings hinsichtlich der Gesellschafterin ***9*** AG im Widersprich dazu, dass für die Jahre 2008, 2009 und 2010 Zinsen mit einem Zinssatz von 6% auf dem Verrechnungskonto eingebucht wurden. Im Zusammenhang mit dem Forderungsverzicht iHv € 180.971,74 ist das FA GVG selbst davon ausgegangen, dass die ***9*** AG hinsichtlich der Zinsen für 2010 eine Forderung hatte, auf die die ***9*** AG sodann verzichtet hat. Ein allfälliger nachträglicher Verzicht auf Zinsen für die Jahre 2008 und 2009 war jedenfalls nicht Gegenstand der angefochtenen Bescheide und kommt daher eine erstmalige Festsetzung durch das BFG nicht in Betracht. Hinsichtlich der von der ***9*** AG im Jahr 2007 gewährten Darlehen im Gesamtbetrag iHv € 1.937.151,00, für die das FA GVG eine "Zinsersparnis" iHv € 958.889,75 (€ 106.543,31 x 9) angesetzt hat, ist daher die Gesellschaftsteuer von den im Zeitraum ab Zuzählung bis zum 31.12.2007 tatsächlich ersparten Zinsen festzusetzen (siehe die nachstehende Berechnung): | Datum | Bezeichn. Buch. | Darlehensbetrag | 5.5% Zinsen pa | Monate/Tage bis 31.12.2007 | Zinsersparnis (=BMGL) | 31.03.2007 | 3485 | 310.000,00 | 17.050,00 | 9 Monate | /12 x 9= 12.787,50 | 27.09.2007 | Tramec AG | 80.000,00 | 4.400,00 | 3 Mo + 3 Tage | /12 x 3=1100,00 /365 x 3= 36,16 | 19.10.2007 | Tramec AG | 81.773,00 | 4.497,52 | 2 Mo + 12 Tage | /12 x2=374,79 /365 x12=147,86 | 31.12.2007 | Interne UB | 1.465.378,00 | 80.595,79 | 0 | 0,00 | Summe |   | 1.937.151,00 |   |   | 14.446,31 Da auch mit der Holding bei der Hingabe der Geldmittel keine dezidierten Vereinbarungen über eine allfällige Verzinsung getroffen wurden ist auch die "Zinsersparnis" für die von der Holding zur Verfügung gestellten Kapitalbeträge nach der tatsächlichen Dauer neu zu berechnen (siehe dazu im Detail die mit dem Vorbereitungsvorhalt vom 2.9.2019 übermittelten Berechnungsblätter). Nach diesen Berechnungen der Zinsersparnis für die Jahre 2007 - 2012 (dieser Zinsenberechnung haben sich im Ergebnis sowohl die Bf. als auch das FA beim Erörterungstermin ausdrücklich angeschlossen) ergeben sich folgende Bemessungsgrundlagen und Abgabenbeträge an Gesellschaftsteuer: | Darlehensgeber | Jahr | BMGL | gem. § 8 KVG 1% GesSt | ***9*** AG | 2007 | € 14.821,11 | € 148,21 | ***9*** Holding GmbH | 2007 | € 176,57 | € 1,77 | ***9*** Holding GmbH | 2008 | € 44.817,69 | € 448,18 | ***9*** Holding GmbH | 2009 | € 142.337,82 | € 1423,38 | ***9*** Holding GmbH | 2010 | € 210.278,47 | € 2.102,78 | ***9*** Holding GmbH | 2011 | € 223.387,99 | € 2.233,88 | ***9*** Holding GmbH | 2012 | € 231.709,44 | € 2317,09 | gesamt |   | € 867.529,09 | € 8.675,29 Zum Einwand der Verjährung der Gesellschaftsteuer für die "zinsenlose Nutzung" wird auf die Ausführungen des Finanzamtes in der BVE verwiesen. Die Anfrage des Finanzamtes vom 28.2.2012 nimmt im Betreff Bezug auf die Kontrollmitteilung des Betriebsfinanzamtes und damit auf den der Bf. bekannten Betriebsprüfungsbericht des Betriebsfinanzamtes vom 15.9.2011, in dem ausdrücklich auf eine allfällige Gesellschaftsteuerpflicht im Zusammenhang mit den unverzinslichen Gesellschafterdarlehen hingewiesen wurde. Auch die Anfrage vom 22.11.2013 sowie die Erinnerung vom 21.10.2014 stellen im Einleitungssatz (vor den detaillierten Fragen ua. zu Vereinbarungen über die Verzinsung der Gesellschafterdarlehen) klar, dass es um die Gesellschaftsteuer von Vorgängen im Zeitraum 1.1.2006 - 31.12.2012 im Zusammenhang mit den zinsenlosen Gesellschafterdarlehen geht. Dem Einwand der Verjährung kommt daher keine Berechtigung zu. Der Gesellschaftsteuerbescheid zu ErfNr. ***7*** ist daher insofern abzuändern, als die Gesellschaftsteuer insgesamt ausgehend von einer Bemessungsgrundlage iHv € 867.529,09 mit € 8.675,29 (anstatt mit € 35.918,62) festgesetzt wird. 3.2.5 (keine) Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 BAO § 206 BAO ermöglicht die gänzliche oder teilweise Abstandnahme von der erstmaligen Festsetzung von Abgaben. Auf Grund der Befugnis des § 269 Abs. 1 BAO kann die Abstandnahme von der Festsetzung auch vom Verwaltungsgericht getroffen werden (vgl. Fischerlehner, Abgabenverfahren 2 (2016) § 206 Anm 1). Erst wenn die Voraussetzungen für eine Maßnahme gemäß § 206 BAO gegeben sind, hat die Behörde bzw das Verwaltungsgericht ihr Ermessen nach den Kriterien der Billigkeit und der Zweckmäßigkeit zu üben. Die von der Bf. angesprochene Maßnahme nach § 206 Abs. 1 lit. a BAO ermöglicht die Abstandnahme von der Festsetzung, soweit Abgabepflichtige von den Folgen eines durch höhere Gewalt ausgelösten Notstandes betroffen werden, vor allem soweit abgabepflichtige Vorgänge durch Katastrophenschäden (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden) veranlasst worden sind. Eine Voraussetzung für eine Abstandnahme von der Abgabenfestsetzung nach § 206 Abs. 1 lit. a BAO ist nach dem zweiten Halbsatz ein Kausalzusammenhang des Schadensereignisses mit dem abgabepflichtigen Vorgang (vgl. BFG 20.10.2015, RV/6100617/2015). Diese Voraussetzung eines Kausalitätszusammenhanges ist hier nicht gegeben. Die gebührenpflichtigen bzw gesellschaftsteuerpflichtigen Vorgänge (Gewährung von Darlehen, Zuschüsse, Forderungsverzicht und unverzinste Überlassung der Darlehensbeträge zur Nutzung) wurden bereits lange vor der Coronapandemie verwirklicht. Zum weiteren Hinweis beim Erörterungstermin auf die Investitionssumme der Gesellschafter und die Relation zur Höhe der Abgabenbelastung ist Folgendes zu bemerken: Insbesondere bei Verkehrsteuern gilt der Grundsatz, dass die einmal entstandene Steuerpflicht durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann (vgl. ua VwGH 25.2.1993, 92/16/0160). Wegen der Maßgeblichkeit des Stichtags der Entstehung der Steuerschuld bei den Verkehrsteuern ist keine "dynamischen Betrachtungsweise" über einen längeren Zeitraum vorzunehmen, sondern ist jeder Rechtsvorgang gesondert der Rechtsgebühr bzw der Gesellschaftsteuer zu unterziehen. Nur bei einer Identität des Rechtsvorganges besteht eine Gebührenfreiheit nach § 15 Abs. 3 GebG (siehe dazu auch oben) und sind mehrere - wie hier - hintereinander verwirklichte gebührenpflichtige Rechtsvorgänge (wie zB Darlehensverträge) und gesellschaftsteuerpflichtige Rechtsvorgänge (wie zB Forderungsverzichte ober Zuschüsse zu einem späteren Zeitpunkt) jeweils zu besteuern. Die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben entfällt nicht, wenn die wirtschaftliche Hoffnung, welche mit einem die Abgabepflicht auslösenden Geschäft oder Verhalten verbunden wurde, fehlschlägt. Dasselbe gilt auch bei Abgaben, die an das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes (zB Verkehrsteuern) anknüpfen, und der Zweck oder Erfolg vereitelt wurde, das Geschäft in der Folge einen anderen Verlauf nimmt als erwartet oder sich überhaupt zerschlägt und daraus Verluste resultieren (vgl. VwGH 5.11.1981, 3093/80). Dass eine Verkehrsteuer bei einer anderen Gestaltung des Sachverhaltes durch die am Rechtsvorgang beteiligten Parteien allenfalls vermieden werden kann, macht die Entstehung des Steuertatbestandes nicht unsachlich (vgl. VwGH 30.04.2003 2002/16/0271). 4. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Das Bundesfinanzgericht folgte in rechtlicher Hinsicht der in der Entscheidung dargestellten Judikatur des EuGH und des Verwaltungsgerichtshofes. Im Ergebnis war hier nicht die Lösung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich, sondern waren auf Ebene der Beweiswürdigung Tatfragen zu klären.     Wien, am 3. August 2020  

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105733/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105733.2016
Stammnummer
130192
Gültig
03.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF