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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105733/2016

Gebühr für Gesellschafterdarlehen - Gesellschaftsteuer für unverzinste Kapitalnutzung, Zuschüsse und Forderungsverzicht

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105733/2016vom 03.08.2020Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Ilse Rauhofer in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch ***13***, nunmehr vertreten durch CERHA HEMPEL Rechtsanwälte GmbH, Parkring 2, 1010 Wien über die Beschwerde vom 3. Dezember 2015 gegen die Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom 30. Oktober 2015 zu ErfNr. ***1***, ErfNr. ***2***, ErfNr. ***3***, ErfNr. ***4*** jeweils betreffend Rechtsgebühren sowie zu ErfNr. ***5***, ErfNr. ***6*** und ErfNr. ***7*** jeweils betreffend Gesellschaftsteuer uRecht erkannt: I.1. Die Beschwerden betreffend Rechtsgebühr (Bescheide zu ErfNr. ***1***, ErfNr. ***2***, ErfNr. ***3*** und ErfNr. ***4***) werden als unbegründet abgewiesen. I.2. Die Beschwerde gegen den Gesellschaftsteuerbescheid zu ErfNr. ***5*** wird als unbegründet abgewiesen. I.3. Die Beschwerde gegen den Gesellschaftsteuerbescheide zu ErfNr. ***6*** wird als unbegründet abgewiesen. I.4. Der Beschwerde gegen den Gesellschaftsteuerbescheid zu ErfNr. ***7*** wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert als die Gesellschaftsteuer insgesamt mit € 8.675,29 festgesetzt wird. Die Bemessungsgrundlagen der einzelnen Rechtsvorgänge und die Höhe der hierfür festgesetzten Abgaben sind den Entscheidungsgründen zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Verfahrensgang 1. Kontrollmitteilung ans FA GVG vom 7.10.2011 Am 12. Oktober 2011 langte beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel (in der Folge kurz FA GVG) eine Kontrollmitteilung des Finanzamtes ***8*** (kurz Betriebsfinanzamt) vom 7. Oktober 2011 betreffend die ***9*** Hotelbesitz GmbH (vormals ***9*** Hotelbetriebs GmbH, die nunmehrige Beschwerdeführerin, kurz Bf.) ein. Der Kontrollmitteilung war der Prüfungsbericht des Betriebsfinanzamtes vom 15.9.2011 angeschlossen, der ua. in der Tz 4 Prüfungsfeststellungen zu Gesellschafterdarlehen enthält. Laut dem Prüfbericht seien in den Büchern ausgewiesene Darlehen (Verbindlichkeiten gegenüber der Großmuttergesellschaft ***9*** AG und der Muttergesellschaft ***9*** Holding GmbH) nicht als solches anerkannt worden. Es würden schriftliche Darlehensvereinbarungen, Vereinbarungen über die Höhe der Darlehensbeträge, Vereinbarungen hinsichtlich der Rückzahlungsmodalitäten sowie die Darlegung der betrieblichen Gründe für die Darlehenshingabe fehlen. Ebenso gebe es keine Vereinbarungen hinsichtlich Besicherung und Wertsicherung. Daher seien die Beträge von der BP als verdeckte Einlage iSd § 8 Abs. 1 KStG 1988 gewertet worden. Der Zinsaufwand sei tatsächlich nie geflossen. Unter TZ 8 "Gesellschaftsteuer" wurde die Bf. vom Betriebsfinanzamt "auf ev. Verpflichtung zur Entrichtung der Gesellschaftsteuer iSd Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes in Bezug auf den Sachverhalt lt. Tz. 4 hingewiesen". 2. Ermittlungen des FA GVG Firmenbuchabfragen 25.11.2011 Aus Anlass der Kontrollmitteilung führte das FA GVG zunächst am 25.11.2011 zur Feststellung der Abgabepflichtigen Firmenbuchabfragen betreffend die Bf. zu FN ***10*** durch und drucke die Bilanzen der Bf. der Jahre 2007 - 2010 aus dem Firmenbuch aus. Vorhalt FA GVG vom 28.2.2012 - Beantwortung Bf. 31.5.2012 Am 28.2.2012 richtete das FA GVG einen Vorhalt an die Bf. in dem im Betreff "Gesellschafterdarlehen vom 7. Oktober 2011, eingebracht am 12. Oktober 2011" angeführt wird. Mit dem Vorhalt ersuchte das FA GVG die Bf. um Vorlage der Jahresabschlüsse 2007 - 2010 samt Erläuterungen, einer Kopie des Kontos Gesellschafterdarlehen und der Einzahlungsbelege über das Gesellschafterdarlehen. Weiters wurde die Bf. ersucht bekanntzugeben, ob die Gebühr für das Gesellschafterdarlehen selbstberechnet wurde und um eventuellen Nachweis ersucht. Hinsichtlich Forderungen und Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen wurde um Bekanntgabe deren Entwicklung ersucht. Mit Antwortschreiben vom 31.05.2012 übermittelte die Bf. dem FA GVG die Jahresabschlüsse 2007 - 2010 der Bf. und der Holding. Unter Bezugnahme auf die Betriebsprüfung teilte die Bf. dem FA GVG mit, dass seitens der Konzernmutter geplant sei, die Gesellschaften in Österreich auf Grund der Betriebsprüfungsergebnisse mit frischem Eigenkapital auszustatten. Gebührenbegründende Darlehensurkunden seien erstellt worden. Die Entwicklung der Verrechnungskonten über die Jahre solle den beigelegten Jahresabschlüssen 2007 - 2010 entnommen werden. Beigelegt wurden die Jahresabschlüsse 2007 - 2010 samt Erläuterungen. In den Bilanzen der Jahre 2006 - 2010 sind unter "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" jährlich folgende Beträge gegenüber der Holding und der ***9*** AG ausgewiesen: |   | Holding | ***9*** AG | 31.12.2006 | € 0,00 | € 581.772,69 | 31.12.2007 | € 9.902,12 | € 2.518.923,69 | 31.12.2008 | € 1.966.969,99 | € 2.700.059,11 | 31.12.2009 | €3.210.300,94 | € 2.986.499,97 | 31.12.2010 | € 4.840.295,63 | € 3.224.218,56 Weiters scheint in der Bilanz zum 31.12.2010 eine Kapitalrücklage von € 4.000.000,00 auf. Anfrage FA GVG 22.11.2013 - Erinnerung FA GVG 21.10.2014 - Beantwortung Bf. 28.11.2014 und 01.12.2014 Am 22.11.2013 erfolgte eine weitere Anfrage des FA GVG an die Bf. (unter Terminsetzung bis zum 27.12.2013) mit folgendem Inhalt: "Zwecks Überprüfung einer eventuellen Gesellschaftsteuerpflicht und Gebührenpflicht im Zeitraum 01.01.2006 - 31.12.2012 wird ersucht folgende Fragen zu beantworten bzw. die entsprechenden Unterlagen vorzulegen: 1) Betr. der Bilanzposition "Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen" wird ersucht für den Zeitraum 01.01.2006 - 31.12.2012 bekanntzugeben, ob darin Darlehens-, Kreditgewährungen bzw. Zuschüsse enthalten sind. Es wird ersucht, eine detaillierte Darstellung des Kontos "Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen", aus der jede einzelne Buchung zu ersehen ist, zu übermitteln. 2) Betr. der Bilanzposition "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" wird ersucht für den Zeitraum 01.01.2006 - 31.12.2012 die Verrechnungskonten sowie eine detaillierte Darstellung des Kontos "Verbindlichkeiten gegenüber ***9*** Holding GmbH verbundenen Unternehmen" aus der jede einzelne Buchung zu ersehen ist, vorzulegen. 3) Es wird ersucht die Entwicklung der Kapitalrücklagen seit 01.01.2006 bis dato bekanntzugeben. 4) Welche Vereinbarungen wurden betr. des zur Verfügung gestellten Kapitals (unter Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen) hinsichtlich der Dauer, Rückzahlung und Verzinsung getroffen? Gibt es darüber Urkunden, so wird ersucht diese vorzulegen. 5) In welcher Form wurde das Kapital zur Verfügung gestellt? (Darlehen, Kredit, Zuschuss, Forderungsverzicht) 6) In den Bilanzen der Jahre 2006 - 2010 scheinen unter den Passiva Investitionszuschüsse auf. Worum handelt es sich dabei? Von wem wurden diese Zuschüsse gewährt und welche Vereinbarungen gibt es dazu? 7) in den Bilanzen der Jahre 2006 - 2010 scheinen unter den Aktiva - sonstige Forderungen - Förderungszusagen der ***11*** auf. Worum handelt es sich dabei? Welche Vereinbarungen gibt es dazu? 8) In den Bilanzen 2006 - 2008 scheint unter sonstige Forderungen ein Verrechnungskonto ***12*** auf. Worum handelt es sich bei dieser Verbindlichkeit? Welche Vereinbarungen wurden dazu getroffen? 9) Es wird ersucht, die elektronischen Aufzeichnungen (Buchungsjournale) der Jahre 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 in elektronischer Form vorzulegen (siehe Erlass des BMF, GZ 02 2251/3-1V/2/00 vom 03.07.2000 - Zurverfügungstellung von Daten auf Datenträgern gem. §§ 131 und 132 BAO, jeweils Abs. 3, letzter Satz) sowie den entsprechenden Kontenplan. 10) Es wird ersucht die Bilanzen der Jahre 2011 und 2012 vorzulegen sowie die detaillierten Aufzeichnungen zu den Konten "Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen" und "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" (siehe Punkte 1 und 2)." Nachdem die Anfrage nicht beantwortet wurde, sandte das FA GVG am 21.10.2014 eine Erinnerung an die Bf., der die Anfrage vom 22.11.2013 mit neuer Frist zur Beantwortung beigelegt wurde. Am 28.11.2014 wurde zur Beantwortung von der steuerlichen Vertretung der Bf. dem FA GVG folgende Unterlagen vorgelegt und dazu angemerkt: • Entwicklung der Kapitalrücklage seit 01.07.2007 bis dato • Förderverträge mit ***11*** - Die in der Bilanz ausgewiesenen "sonstigen Forderungen - Förderungszusage der ***11***" stünden im Zusammenhang mit den Investitionszuschüssen, Es handle sich dabei um verschiedene Investitionsprojekte (Hotelbau, Landhaus, Wellnessbereich etc.,), die von der ***11*** gefördert würden. • Kontenplan - bezüglich Übermittlung der elektronischen Aufzeichnungen werde um Bekanntgabe einer E-Mail Adresse ersucht, an die die Bf. die Dateien senden könne. • Bilanzen der Jahre 2011 und 2012 Mit Schreiben vom 01.12.2014 übersandte die Bf. dem FA noch - Darstellung des Kontos "Forderungen gegenüber verbundenen Unternehmen" für die Jahre 2007 - 2012 sowie - Darstellung des Kontos "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" für die Jahre 2007 - 2012 vorgelegt. Weiters wurde dem FA GVG von der Bf. mitgeteilt, dass keine Vereinbarungen betreffend des zur Verfügung gestellten Kapitals hinsichtlich Dauer, Rückzahlung und Verzinsung vorlägen. Zur Frage "Verrechnungskonto ***12***" wurde mitgeteilt, dass dieser wesentlichen Einfluss auf die ***9*** AG in der Schweiz habe, die Einzahlungen aus seinem Einflussbereich stammen würden. Schriftliche Vereinbarungen darüber lägen nicht vor. Weiters wurde mitgeteilt, dass die ***13*** für den Zeitraum 01.01.2006 - 31.12.2006 keine steuerliche Vertretung gehabt habe und daher für diesen Zeitraum keine Unterlagen vorgelegt werden könnten. Vorgelegt wurden aus den Bilanzen 2007 - 2012 jeweils die Seiten "Aktiva - Forderungen gegenüber verbundene Unternehmen" sowie die entsprechenden Kontenblätter und die Seiten "Passiva - Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" mit den entsprechenden Kontoblättern. 3. Bescheide FA GVG vom 30. 10.2015 betreffend Gebühren und Gesellschaftsteuer Am 15. Oktober 2015 erließ das Finanzamt insgesamt 7 Bescheide (4 betreffend Gebühren und 3 betreffend Gesellschaftsteuer) gegenüber der Bf. unter den nachstehend angeführten Geschäftszahlen für folgende Rechtvorgänge: | ErfNr. | Abgaben- art | Rechtsvorgang | Bemessungs- grundlage | Steuer- satz | Abgaben- betrag | ***1*** | Gebühr | Gesellschafterdarlehen 2007 | € 1.947.151,00 | 0,8% | € 15.577,21 | ***2*** | Gebühr | Gesellschafterdarlehen 2008 | € 1.987.602,48 | 0,8% | € 15.900,82 | ***3*** | Gebühr | Gesellschafterdarlehen 2009 | € 1.427.769,61 | 0,8% | € 11.422,16 | ***4*** | Gebühr | Gesellschafterdarlehen 2010 | € 2.661.249,61 | 0,8% | € 21.290,00 | ***5*** | GesSt | Zuschuss 2010 | € 4.000.000,00 | 1% | € 40.000,00 | ***6*** | GesSt | Zinsenverzicht 2010 | € 180.971,74 | 1% | € 1.809,72 | ***7*** | GesSt | Zinsenlose Nutzung 2007-2012 | € 3.591.862,15 | 1% | € 35.918,62 Die Gebührenbescheide enthalten im Spruch alle einen Hinweis auf die jeweilige Bilanz der Holding und der ***9*** AG sowie die Aufstellung in der Begründung. Die Begründung der Gebührenbescheide lautet im Wesentlichen gleichlautend wie Folgt (die Abweichungen für die einzelnen Jahre werden durch eine eckige Klammer dargestellt): "Die Bemessungsgrundlagen (BMGL) wurden wie folgt ermittelt: In der Bilanz zum 31.12.2007 [zum 31.12.2008 bzw. 31.12.2009 bzw 31.12.2010] scheinen unter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen die Verrechnungskonten der beiden Gesellschafter ***9*** Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH, und ***9*** AG auf. Zu diesen Konten wurden für das Jahr 2007 [2008 bzw 2009 bzw 2010] die Kontenblätter vorgelegt. Daraus ist zu ersehen, dass die beiden Gesellschafter ***9*** Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH, und ***9*** AG ihrer Tochtergesellschaft der ***Bf1***, vormals ***9*** Hotelbetriebs GmbH, Kapital zur Verfügung gestellt haben in Form von Krediten, Darlehen, Zwischenfinanzierungen, diverse Zahlungen für die Tochtergesellschaft - siehe folgende Aufstellung: [...] Wurde über das Darlehen eines Gesellschafters an seine Gesellschaft keine Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenpflicht maßgeblichen Weise errichtet, so gelten gemäß § 33 TP 8 Abs. 4 GebG die nach den abgaben rechtlichen Vorschriften im Inland zu führenden Bücher und Aufzeichnungen des Darlehensschuldners, in die das Darlehen aufgenommen wurde, als Urkunde. Da im gegenständlichen Fall Kredite/Darlehen von den Gesellschafterin ***9*** Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH, und ***9*** AG an ihre Tochtergesellschaft ***Bf1***, vormals ***9*** Hotelbetriebs GmbH, gewährt wurden, ist Gebührenpflicht gem. § 33 TP 8 Abs. 1 GebG für die im Jahre 2007 [2008 bzw 2009 bzw 2010] gewährten Darlehen gegeben. Die Festsetzung der Gebühren war erforderlich, weil diese nicht entrichtet wurden. Die Festsetzung erfolgt gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, da kein selbst berechneter Betrag bekanntgegeben wurde. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteieninteresse an der Rechtskraft) einzuräumen. Auch können die steuerlichen Auswirkungen unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungsökonomie nicht bloß als geringfügig bezeichnet werden. Daher war dem Gesetzeszweck, mittels einer Erlassung eines rechtmäßigen Sachbescheides ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Steuerergebnis zu erzielen, Rechnung zu tragen." Die Gesellschaftsteuerbescheide weisen folgenden Betreff auf wurden wie nachstehend angeführt begründet: Bescheid zu ErfNr. ***5*** Betrifft: "Zuschuss vom Gesellschafter ***9*** AG lt. Bilanz vom 31. Dezember 2010" "Begründung: Bei der in der Bilanz zum 31.12.2010 ausgewiesenen Kapitalrücklage handelt es sich um einen Zuschuss der Gesellschafterin ***9*** AG. Gemäß § 2 Z 4 KVG unterliegen freiwilligen Leistungen (Zuschüsse) eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Dieser Gesellschafterzuschuss von € 4.000.000,00 unterliegt daher gem. § 2 Z 4a KVG der Gesellschaftsteuer. gem. § 2 Z 4a iVm § 8 KVG € 4.000.000,00 x 1 % GesSt = € 40.000,00." Bescheid zu ErfNr. ***6*** Betrifft: "freiwillige Leistung - Verzicht auf Forderungen - Verzicht auf Zinsen durch Gesellschafter ***9*** AG lt. Bilanz vom 31. Dezember 2010" "Begründung: Die Gesellschafterin ***9*** AG hat im Jahr 2010 auf ihre Zinsen in Höhe von € 180.971,74 verzichtet - diese wurden zwar berechnet und gebucht aber wieder storniert. Dies stellt einen Forderungsverzicht gem. § 2 Z 4b KVG dar. Gemäß § 2 Z 4b KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer freiwilligen Leistungen - Verzicht auf Forderungen - eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Der Forderungsverzicht von € 180.971,74 unterliegt somit gem. § 2 Z 4b KVG der Gesellschaftsteuer. Gem. § 2 Z 4b iVm § 8 KVG € € 180.971,74 x 1 % GesSt = € 1.809,72" Bescheid zu ErfNr. ***7*** "freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen (§ 2 Z. 4 KVG) betreffend zinsenlosen Nutzung von gesellschafterdarlehen, -kredite der Gesellschafter ***9*** AG.- Verzicht auf Forderungen - Verzicht auf Zinsen durch Gesellschafter Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH, und ***9*** AG in den Jahren 2007 - 2012 laut den Bilanzen 2007 - 2012 und laut den Aufstellungen 2007 - 2012 in der Begründung" "Begründung: Die Bemessungsgrundlage wurde wie folgt ermittelt: Laut den Bilanzen der Jahre 2007 - 2012 wurden die folgenden angeführten Beträge als Darlehen/Kredite von den Gesellschaftern ***9*** Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH, und ***9*** AG zur Verfügung gestellt: [...] Gemäß § 2 Z 4 lit. c KVG unterliegen freiwilligen Leistungen - Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung - eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Bemessungsgrundlage der freiwilligen Leistung sind die ersparten Zinsaufwendungen d. h. die fiktiven Gesamtzinsen, die während des Berechnungszeitraumes im Fremdvergleich hätten geleistet werden müssen. Die Steuerschuld entsteht mit Verwirklichung des Tatbestandes, das ist der Zeitpunkt der Leistung. Die unverzinsliche Nutzung der Gesellschafterdarlehen/-kredite bzw. des der Tochtergesellschaft zur Verfügung gestellten Kapitals (in Form von Zahlungen von Rechnungen für die Tochtergesellschaft etc.) in den Jahren 2007 - 2012 erfüllt den Tatbestand des § 2 Z 4 lit. c KVG. Da laut Auskunft keine Vereinbarungen betr. Verzinsung, Dauer und Rückzahlung getroffen wurden, ist die Laufzeit unbestimmt. Daher erfolgte gem. § 15 Abs. 2 BewG die Bewertung mit dem 9-fachen des Jahreswertes. Der Zinsgewinn wird gem. § 17 BewG mit 5,5% per anno angenommen. Berechnung Zinsersparnis Bemessungsgrundlagen für die Jahre 2007 - 2012: | Darlehensgeber | Jahr | Beträge | Zins- satz | Zinsen | Dauer unbestimmt- Vervielfacher | BMGL | gem. § 8 KVG 1% | ***9*** Holding GmbH | 2007 | 10.000,00 | 5,5% | 550,00 | 9 | 4.950,00 | 49,50 | ***9*** AG | 2007 | 1.937.151,00 | 5,5% | 106.543,31 | 9 | 958.889,75 | 9.588,90 | ***9*** Holding GmbH | 2008 | 1.957.602,48 | 5,5% | 1.957.602,48 | 9 | 969,013,23 | 9.690,13 | ***9*** Holding GmbH | 2009 | 1.309.130,95 | 5,5% | 1.309.130,95 | 9 | 648.019,82 | 6.480,20 | ***9*** Holding GmbH | 2010 | 1.647.749,58 | 5,5% | 1.647.749,58 | 9 | 815.636,04 | 8.156,36 | ***9*** Holding GmbH | 2011 | 314.709,57 | 5,5% | 314.709,57 | 9 | 155.781,24 | 1.557,81 | ***9*** Holding GmbH | 2012 | 79.943,60 | 5,5% | 4.396,90 | 9 | 39.572,08 | 395,72 | gesamt | | | | | | 3.591.862,15 | 35.918,62 ***9*** Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH Wert der Leistung gesamt € 3.591.862,15" 4. Beschwerden vom 3.12.2015 Die Bf. erhob fristgerecht gegen sämtliche Bescheide Beschwerden und beantragte jeweils die Festsetzung mit NULL sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Beschwerden enthalten zunächst jeweils folgende Ausführungen: "Die ***21*** Holding Unternehmensgruppe mit derzeit 9 Tochtergesellschaften in Österreich steht im Eigentum der ***9*** AG, Schweiz, und hat bis einschließlich 2012 Investitionen in Österreich in Höhe von ca. 8 Mio EUR getätigt, wobei Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten in Höhe von ca. 1 Mio ausständig sind. Alleiniger Geschäftsführer der Konzerngesellschaften der ***21*** Unternehmensgruppe ist Hr. ***12***. Seitens des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern wurden gegen die ***21*** Unternehmensgruppe 18 Gebührenbescheide betreffend Gesellschaftsteuer sowie Darlehensgebühren in Höhe von in Summe EUR 214.771,94 ausgestellt. Dies entspricht 3,1% der Nettoinvestitionssumme von 7 Mio EUR bei einem Gebührensatz von 0,8% Darlehensgebühr sowie 1% Gesellschaftsteuer. Dies zeigt die missbräuchliche Anwendung des Gebührengesetzes seitens der Finanzverwaltung deutlich auf. In der ***21*** Unternehmensgruppe werden grundsätzlich Verrechnungskonten unter den Gesellschaften geführt, welche kurzfristig einem Kapitalausgleich der Gesellschaften dienen. Dies ist als Cash Pooling anzusehen, eine derartige Vorgehensweise ist in Konzernen üblich, insbesondere wenn bei allen Gesellschaften derselbe Geschäftsführer bestellt ist. Seitens der Behörde wurde aufgrund der Übermittlung eines EDV Standardkontenplanes (BMD) darauf geschlossen, dass die Bezeichnung des Standardkontenplanes auch jener Bezeichnung in der Gesellschaft entspricht Diese Schlussfolgerung ist. wie jeder mit Buchhaltung vertrauten Person bekannt ist, nicht zulässig. In den Bilanzen der Gesellschaften sind jeweils nur Verrechnungskonten und keine Darlehen ausgewiesen. Die missbräuchliche Anwendung des Gebührengesetzes ist aus dem Bescheid mit der Erfassungsnummer ***14*** klar ersichtlich, wo eine Überweisung des täglichen Geschäftes in Höhe von EUR 6,21 mit 0,05 EUR Darlehensgebühr belegt ist." Beschwerden Rechtsgebühr In den gegen die Gebührenbescheide eingebrachten Beschwerden führte die Bf. sodann im Wesentlichen gleichlautend aus: "Seitens der Betriebsprüfung wurden gebuchte Zinsen nicht als solche anerkannt (siehe Beilagen), da nicht von einer Darlehensgewährung auszugehen ist. Die Bescheide der Betriebsprüfung sind rechtskräftig. Da die ***Bf1*** im gegenständlichen Zeitraum stark verlusthängig war, ist auch bei Umwidmung der "angeblichen" Darlehen in einen Kapitalzuschuss von keiner Gesellschaftsteuer auszugehen, da bei der Zuführung von Kapital in einer Verlustsituation nicht von der Erhöhung der Gesellschaftsrechte auszugehen ist. (siehe Urteil EuGH vom 1.12.2011 Rs C-492/10, Immobilien LinzGmbH&Co KG) Gemäß §2 Z 4a KVG unterliegen freiwillige Leistungen - Zuschüsse eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Geselischaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Geselischaftsrechte zu erhöhen. Dies ist im gegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall, da die Kapitalzuschüsse der ***9*** AG (Bilanz Schweiz) umgehend bei Auszahlung zu 100% wertberichtigt wurden. Von einer Erhöhung der Gesellschaftsrechte kann also nicht ausgegangen werden. Seitens der ***21*** Holding GmbH wurden diese Kapitalflüsse aus der Schweiz wiederum Ihren Tochtergesellschaften zur Verlustabdeckung weitergereicht, wobei folglich wiederum keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte abzuleiten ist. Die Beschwerde betreffend Rechtsgebühr für die Gesellschafterdarlehen des Jahres 2007 enthält zusätzlich noch folgenden Einwand: "Seitens des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern wurde die erste Amtshandlung in Sachen ***9*** Holding GmbH mit der Ersuchen um Ergänzung vom 22. November 2013 getätigt. Abgesehen davon, dass eine interne Umbuchung wie oben dargestellt keine Darlehensgewährung darstellt, ist die vorgeschriebene Gebühr unter Berücksichtigung der 5 jährigen Verjährungsfrist aus dem Jahr 2007 verjährt." Beschwerden Gesellschaftsteuer ErfNr. ***5*** und ErfNr. ***6*** Die gegen die Gesellschaftsteuerbescheide zu ErfNr. ***5*** und ErfNr. ***6*** eingebrachten Beschwerden enthalten zusätzlich folgende Ausführungen: "Da die ***Bf1*** im gegenständlichen Zeitraum stark verlusthängig war, ist bei einem Kapitalzuschuss von keiner Gesellschaftsteuer auszugehen, da bei der Zuführung von Kapital in einer Verlustsituation nicht von der Erhöhung der Gesellschaftsrechte auszugehen ist. (siehe Urteil EuGH vom 1.12.2011 Rs C-492/10, Immobilien Linz GmbH&Co KG) Gemäß §2 Z 4a KVG unterliegen freiwillige Leistungen - Zuschüsse eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Dies ist im gegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall, da die Kapitalzuschüsse der ***9*** AG (Bilanz Schweiz) umgehend bei Auszahlung zu 100% wertberichtigt wurden. Von einer Erhöhung der Gesellschaftsrechte kann also nicht ausgegangen werden. Seitens der ***21*** Holding GmbH wurden diese Kapitalflüsse aus der Schweiz wiederum Ihren Tochtergesellschaften zur Verlustabdeckung weitergereicht, wobei folglich wiederum keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte abzuleiten ist. Beschwerde gegen den Gesellschaftsteuerbescheid zu ErfNr. ***7*** Bei der Beschwerde gegen den Gesellschaftsteuerbescheid zu ErfNr. ***7*** lautet die weitere Begründung "Seitens des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern wurde die erste Amtshandlung in Sachen ***9*** Holding GmbH mit dem Ersuchen um Ergänzung vom 22. November 2013 getätigt. Abgesehen davon, dass eine interne Umbuchung wie oben dargestellt keine Darlehensgewährung darstellt, ist die vorgeschriebene Gebühr unter Berücksichtigung der 5 jährigen Verjährungsfrist aus dem Jahr 2007 verjährt. Seitens der Betriebsprüfung wurden gebuchte Zinsen nicht als solche anerkannt (siehe Beilagen), da nicht von einer Darlehensgewährung auszugehen ist. Die Bescheide der Betriebsprüfung sind rechtskräftig. Die Verrechnungskonten der Gesellschaften in der ***21*** Gruppe sind grundsätzlich kurzfristig, somit ist der Vervielfacher von 9 im gegenständlichen Bescheid nicht zutreffend. Da die ***Bf1*** im gegenständlichen Zeitraum stark verlusthängig war, ist auch bei Umwidmung der "angeblichen" Darlehen in einen Kapitalzuschuss von keiner Gesellschaftsteuer auszugehen, da bei der Zuführung von Kapital in einer Verlustsituation nicht von der Erhöhung der Gesellschaftsrechte auszugehen ist. (siehe Urteil EuGH vom 1.12.2011 Rs C-492/10, Immobilien Linz GmbH&Co KG) Gemäß §2 Z 4a KVG unterliegen freiwillige Leistungen - Zuschüsse eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft der Gesellschaftsteuer, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Dies ist im gegenständlichen Sachverhalt nicht der Fall, da die Kapitalzuschüsse der ***9*** AG (Bilanz Schweiz) umgehend bei Auszahlung zu 100% wertberichtigt wurden. Von einer Erhöhung der Gesellschaftsrechte kann also nicht ausgegangen werden. Seitens der ***21*** Holding GmbH wurden diese Kapitalflüsse aus der Schweiz wiederum Ihren Tochtergesellschaften zur Verlustabdeckung weitergereicht, wobei folglich wiederum keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte abzuleiten ist." Den Beschwerden angeschlossen wurden jeweils die Seite 3 des Prüfberichtes des Finanzamtes ***8*** zu ABNr.: ***15***, Steuernummer ***16*** betreffend die Holding sowie die Seite 4 des Prüfberichtes des Finanzamtes ***8*** zu ABNr.: ***17***, Steuernummer ***18*** betreffend die Bf. 5. Beschwerdevorentscheidungen vom 1.7.2016 bzw 4.7.2016 Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 1.7.2016 (bzw 4.7.2016 zu ErfNr. ***7***) wies das FA GVG sämtliche Beschwerden als unbegründet ab. Die BVE in den Gebührenangelegenheiten wurde wie folgt begründet: "In den Bilanzen der ***9*** Hotelbetriebs GmbH, nunmehr ***Bf1***, der Jahre 2007 - 2010 scheinen unter Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen - davon sonstige - einerseits "Verr.Kto. ***9*** AG" (Bilanzen der Jahre 2007 - 2010) und anderseits "Verr.Kto ***9*** Holding GmbH" (Bilanzen der Jahare 2007 - 2012) jeweils bestimmte Kapitalbeträge auf (Stand jeweils zum 31.12. siehe u. a. Aufstellung): Dem Einwand, dass vom Standardkontenplan ausgegangen wurde, wird entgegnet, dass betreffend der Bezeichnung nicht vom Standardkontenplan ausgegangen wurde, sondern von den Ausführungen in den Kontoblättern sowie den Buchungsjournalen. In den jeweiligen Kontoblättern der ***9*** Hotelbetriebs GmbH, nunmehr ***Bf1***, lauten die Bezeichnungen (Text) "Darlehen", vereinzelt ist zu ersehen aufgrund der Bezeichnung, dass Zahlungen für die Tochtergesellschaft erfolgt sind bzw. 2007 eine interne Umbuchung von einem Konto mit der Bezeichnung "sonstige Darlehen" stattgefunden hat. Auf den Verrechnungskonten der ***9*** AG scheinen ab 2008 die Bezeichnungen "6% Zinsen ***9*** AG - Darlehen" - "Verzins. Darlehen ***9*** AG" - "Verzinsung ***9*** AG" auf. Vereinzelt scheinen in den Kontoblättern die Bezeichnungen "Darl Rz" - "darlehensrückz." bzw. "Rz darl" auf - dabei handelt es sich anscheinend um Darlehensrückzahlungen. Auch in den Buchungsjournalen der Jahre 2007 - 2012 der Muttergesellschaft ***9*** Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH, scheint unter Text die Bezeichnung "Darlehen" auf bzw. ganz vereinzelt (2007) scheinen Zahlungen für oder an die Tochtergesellschaft auf. In der ersten Anfragenbeantwortung vom 31.05.2012 wird u.a. ausgeführt, dass seitens der Konzernmutter geplant ist, die Gesellschaften in Österreich mit frischem Eigenkapital auszustatten. In der Anfragenbeantwortung vom 01.12.2014 wurde die Darstellung des Kontos "Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" vorgelegt und ausgeführt, dass betreffend des zur Verfügung gestellten Kapitals keine Vereinbarungen hinsichtlich Dauer, Rückzahlung und Verzinsung vorliegen. Auch hier wird ausgeführt, dass Kapital zur Verfügung gestellt wurde. Von 2007 bis 2012 hat die ***9*** Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH, und von 2006 - 2010 hat die ***9*** AG jeweils ihrer Tochtergesellschaft der ***9*** Hotelbetriebs GmbH, nunmehr ***Bf1***, laufend und längerfristig Kapitalbeträge zur Verfügung gestellt - jeweils Stand: von ***9*** AG: It. Bilanz zum 31.12.2006 € 581.772,69 It. Bilanz zum 31.12.2007 € 2.518.923,69 It. Bilanz zum 31.12.2008 € 2.700.059,11 It. Bilanz zum 31.12.2009 € 2.986.499,97 It. Bilanz zum 31.12.2010 € 3.224.218,56 bzw. (nach Zuschuss) 0,00 von ***9*** Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH: lt. Bilanz zum 31.12.2007 € 9.909,12 It. Bilanz zum 31.12.2008 € 1.966.969,99 It. Bilanz zum 31.12.2009 € 3.210.300,94 lt. Bilanz zum 31.12.2010 € 4.840.295,63 bzw. (nach Zuschuss) 3.883.542,45 It. Bilanz zum 31.12.2011 € 4.179.713,16 It. Bilanz zum 31.12.2012 € 4.246.606,76 die Beträge steigen stetig an, Rückzahlungen erfolgten nur in geringem Ausmaß, laut den Kontoblättern und den Buchungsjournalen sind diese Buchungen als Darlehen bezeichnet. In einigen wenigen Fällen handelt es sich laut Bezeichnung am Kontoblatt um Zahlungen, die für die Tochtergesellschaft ***9*** Hotelbetriebs GmbH, nunmehr ***Bf1***, erfolgten, auch damit wird aber der Tochtergesellschaft Kapital in Form von Darlehen zur Verfügung gestellt. Dem Einwand, dass Cashpooling vorliegt, wird von Seiten des FAGVG entgegnet: Cashpooling ist ein System wechselseitiger Kreditgewährungen im Konzernbereich, ein Instrument zum Liquiditätsausgleich. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werden der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft laufend und längerfristig Geldbeträge zur Verfügung gestellt, es handelt sich nicht nur um einen kurzfristigen Ausgleich von Kontensalden. Für die Entscheidung der Frage, ob es sich im Einzelnen um ein Gesellschafterdarlehen (oder um einen Gesellschafterkredit) handelt, wird maßgeblich sein, was die Bücher und Aufzeichnungen aufweisen, unter welcher Bezeichnung also etwa die entsprechenden Konten im Kontenplan etc. angeordnet sind. Da es sich bei diesen Aufzeichnungen um Urkunden über das Rechtsgeschäft handelt, gilt auch hier der Grundsatz des Gebührengesetzes, dass für die Festsetzung der Gebühr der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Urkunde maßgeblich ist (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern, Band I Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 8, insbes. Rzn. 3, 18 und 35 f, UFS 10.05.2007, RV/0712-1/06). Aufgrund der o.a. Ausführungen wird davon ausgegangen, dass die beiden Gesellschafterinnen ***9*** AG und ***9*** Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH, ihrer Tochtergesellschaft der ***9*** Hotelbetriebs GmbH, nunmehr ***Bf1***, Darlehen zur Verfügung gestellt haben, die gem. § 33 TP 8 Abs. 1 iVm Abs. 4 GebG der Gebühr unterliegen. Dem Einwand, dass Verjährung für Rechtsvorgänge aus dem Jahre 2007 eingetreten ist, wird entgegnet: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Nach der mit BGBl. I 9/1998 geänderten, ab 10. Jänner 1998 geltenden Fassung des § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststeilung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Nach § 323 Abs. 18 BAO ist § 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Der nunmehr für "Verlängerungshandlungen" geltende Gesetzestext "nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen {§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden" ist ident mit dem Text der Unterbrechungshandlung nach den bisher geltenden Bestimmungen. Es kann daher die Rechtsprechung zur Unterbrechungshandlung unmittelbar auch für die Verlängerungshandlung herangezogen werden. An eine Verlängerungshandlung sind im Sinne dieser Rechtsprechung folgende Anforderungen zu stellen: a) Tauglichkeit der Amtshandlung b) Verfolgung eines hinreichend bestimmten Abgabenanspruchs c) Wirksamkeit und Erkennbarkeit nach außen d) Nachweispflicht der Abgabenbehörde über die Verlängerungshandlung e) Sachliche Zuständigkeit der Behörde In der Literatur und Rechtsprechung sind diese Kriterien wie folgt konkretisiert worden: Unterbrechungshandlungen müssen aus dem Bereich der Behörde heraustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sein; auf die Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; 23.6.92, 92/14/0036). Die Verjährung für Rechtsvorgänge aus dem Jahre 2007 beginnt mit Ablauf des Jahres 2007 und endet am 31.12.2012. Am 28.02.2012, am 22.11.2013 und am 21.10.2014 erfolgten jeweils Anfragen an den Abgabepflichtigen. Die Verjährung betreffend Festsetzung der Gebühren für 2007 war somit noch nicht eingetreten, da entsprechende Verlängerungshandlungen gesetzt wurden. Zum Einwand, dass von Seiten der Betriebsprüfung die Zinsen nicht anerkannt wurden, ist zu sagen, dass ertragssteuerrechtlich die wirtschaftliche Betrachtungsweise überwiegt, im Gebührenrecht jedoch die zivilrechtliche Betrachtungsweise. Dem Einwand, dass keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt ist mit der Zufuhr des Kapitals, wird entgegnet: Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung nicht erforderlich; vielmehr reicht die objektive Eignung der Leistung, den Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken (VwGH 19.4.1995, 93/16/0044). Selbst die Abdeckung von Verlusten der Kapitalgesellschaft ist als wertsteigernd zu qualifizieren (s. Knörzer/Althuber, Kurzkommentar zur Gesellschaftsteuer, VwGH 17.2.1994, 92/16/0089). Die Gesellschafterinnen hatten ja im gegenständlichen Fall keine vertragliche Verpflichtung einen Verlust abzudecken." Die Beschwerdevorentscheidungen in den Gesellschaftsteuerangelegenheiten enthalten folgende Begründungen: BVE zu ErfNr. ***5*** "In der Bilanz zum 31.12.2010 scheint erstmals eine nicht gebundene Kapitalrücklage von € 4.000.000,00 auf, ebenso in den Folgenjahren 2011 und 2012. Laut Kontoblatt 9342 (Kapitalrücklagen frei) ist unter Text "Kapitalrücklage ***9*** AG" angeführt und im Haben sind mit Datum 31.12.2010 € 40.000,00 und € 3.960.000,00 zus € 4.000.000,00 gebucht. Mit Ersuchen um Ergänzung v. 22.11.2013 wurde unter Punkt 5. Ersucht bekanntzugeben, in welcher Form das Kapital zur Verfügung gestellt wurde (Zuschuss, Forderungsverzicht, Darlehen, Kredit) - diese Fragen wurden nie beantwortet. Dem Einwand, dass vom Standardkontenplan ausgegangen wurde, wird entgegnet, dass betreffend der Bezeichnung nicht vom Standardkontenplan ausgegangen wurde, sondern von den Ausführungen in den Kontoblättern. Dem Einwand, dass Cashpooling vorliegt, wird von Seiten des FAGVG entgegnet: Cashpooling ist ein System wechselseitiger Kreditgewährungen im Konzernbereich, ein Instrument zum Liquiditätsausgleich. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werden der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft laufend und längerfristig Geldbeträge zur Verfügung gestellt, es handelt sich nicht nur um einen kurzfristigen Ausgleich von Kontensalden. Dem Einwand, dass keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt ist (Zuführung von Kapital in einer Verlustsituation) mit der Zufuhr des Kapitals, wird entgegnet: Nach § 2 Z 4 KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen; dazu gehören nach lit a dieser Gesetzesstelle auch Zuschüsse (des Gesellschafters an die Gesellschaft). Als freiwillige Leistung ist jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft anzusehen, die ohne gesetzlichen oder (gesellschafts-)vertraglichen Zwang erbracht wird (vgl. Takacs, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, § 2/41). Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem alle Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur Steuerpflicht führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird (vgl. VwGH 28.9.1998, 95/16/0302). Neben der Freiwilligkeit der Leistung ist die objektive Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, weitere Voraussetzung des § 2 Z 4 KVG. Der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung ist nicht erforderlich (VwGH 30.09.1982, 82/15/0080). Zur Eignung eines Zuschusses, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, kommt es nicht auf den Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung, sondern lediglich auf die objektive Eignung der Leistung an, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die in Rede stehende Leistung zu einer wirtschaftlichen Stärkung der Gesellschaft führt (vgl. VwGH v. 12.4.1984, 83/15/0092, VwSlg 5884 F/1984). Erklärt sich ein Gesellschafter zur Übernahme des Verlustes der Gesellschaft bereits, so erbringt er dadurch eine Leistung, durch die das Gesellschaftsvermögen erhöht wird. Er bringt dieses nämlich wieder auf einen Stand, den es vor Eintritt des Verlustets erreicht hatte. Die Gesellschafterin hatte ja im gegenständlichen Fall keine vertragliche Verpflichtung eine Verlust abzudecken. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung nicht erforderlich; vielmehr reicht die objektive Eignung der Leistung, den Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken (VwGH 19.4.1995, 93/16/0044). Selbst die Abdeckung von Verlusten der Kapitalgesellschaft ist als wertsteigernd zu qualifizieren (s. Knörzer/Althuber, Kurzkommentar zur Gesellschaftsteuer, VwGH 17.2.1994, 92/16/0089)." BVE zu ErfNr. ***6*** "Laut dem Kontoblatt 3485/Verr.Kto ***9*** AG scheint mit Datum 31.12.2010 "Verzinsung ***9*** AG" im Haben eine Betrag von € 180.971,74 auf und ebenfalls mit Datum 31.12.2010 "Storno Zinsen 2010 ***9*** AG" im Soll ein Betrag von e 180.971,74 auf. Offensichtlich wurden für die zur Verfügung gestellte Darlehen Zinsen berechnet, eingebucht und wieder ausgebucht (lt. Den Kontoblättern der Jahre 2008/2009 wurden Zinsen für Darlehen im Haben gebucht). Die Gesellschafterin ***9*** AG hat auf die Zinsen in Höhe von € 180.971,74 verzichtet. Dieser Forderungsverzicht stellt einen gesellschaftsteuerpflichtigen Tatbestand dar. Nach § 2 Z 4 KVG unterliegen der Gesellschaftsteuer freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen; dazu gehören nach lit b dieser Gesetzesstelle auch der Verzicht auf Forderungen (des Gesellschafters an die Gesellschaft). Entscheidend für die Gesellschaftsteuerpflicht ist die objektive Eignung des Forderungsverzichtes den Wert der Gesellschaftsechte zu erhöhen. Im gegenständlichen Fall ist dies zu bejahen, da die Gesellschaft Zinsen, die sie zu leisten hat, nicht zahlen muss - sie ist entsprechend reicher. Dem Einwand, dass vom Standardkontenplan ausgegangen wurde, wird entgegnet, dass betreffend der Bezeichnung nicht vom Standardkontenplan ausgegangen wurde, sondern von den Ausführungen in den Kontoblättern. Dem Einwand, dass Cashpooling vorliegt, wird von Seiten des FAGVG entgegnet: Cashpooling ist ein System wechselseitiger Kreditgewährungen im Konzernbereich, ein Instrument zum Liquiditätsausgleich. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werden der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft laufend und längerfristig Geldbeträge zur Verfügung gestellt, es handelt sich nicht nur um einen kurzfristigen Ausgleich von Kontensalden. Dem Einwand, dass keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt ist (Zuführung von Kapital in einer Verlustsituation) mit der Zufuhr des Kapitals, wird entgegnet: Als freiwillige Leistung ist jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft anzusehen, die ohne gesetzlichen oder (gesellschafts-)vertraglichen Zwang erbracht wird (vgl. Takacs, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, § 2/41). Leistungen sind dann freiwillig, wenn sie weder auf einer im Gesellschaftsvertrag noch auf einer im Gesetz begründeten Verpflichtung, sondern auf einem anderen Rechtsgrund beruhen. Als freiwillig sind vor allem alle Leistungen anzusehen, die auf Verträgen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Voraussetzung für die Steuerpflicht ist, dass der Vertrag freiwillig abgeschlossen wird. Zur Steuerpflicht führt jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird (vgl. VwGH 28.9.1998, 95/16/0302). Neben der Freiwilligkeit der Leistung ist die objektive Eignung, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, weitere Voraussetzung des § 2 Z 4 KVG. Der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung ist nicht erforderlich (VwGH 30.09.1982, 82/15/0080). Zur Eignung eines Forderungsverzichtes, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, kommt es nicht auf den Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung, sondern lediglich auf die objektive Eignung der Leistung an, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen. Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die in Rede stehende Leistung zu einer wirtschaftlichen Stärkung der Gesellschaft führt (vgl. VwGH v. 12.4.1984, 83/15/0092, VwSlg 5884 F/1984). Nach ständiger Rechtsprechung ist der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung nicht erforderlich; vielmehr reicht die objektive Eignung der Leistung, den Erfolg der Wertsteigerung zu bewirken (VwGH 19.4.1995, 93/16/0044). Selbst die Abdeckung von Verlusten der Kapitalgesellschaft ist als wertsteigernd zu qualifizieren (s. Knörzer/Althuber, Kurzkommentar zur Gesellschaftsteuer, VwGH 17.2.1994, 92/16/0089). Die Gesellschafterin hatte ja im gegenständlichen Fall keine vertragliche Verpflichtung eine Verlust abzudecken." BVE zu ErfNr. ***7*** "Die Gesellschafterin ***9*** AG hat im Jahre 2007 und die Gesellschafterin ***9*** Holding GmbH, nunmehr ***21*** Holding GmbH, hat in den Jahren 2007 - 2012 jeweils ihrer Tochtergesellschaft der ***9*** Hotelbetriebs GmbH, nunmehr ***Bf1***, Darlehen ohne Verzinsung überlassen. Gemäß § 2 Z 4 lit c KVG unterliegt eine freiwillige Leistung des Gesellschafters an die Gesellschaft in Form von Überlassung eines Gegenstandes zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung der Gesellschaftsteuer. Für die Überlassung der Darlehen erhalten die beiden Gesellschafter keine Gegenleistung. Eine adäquate Gegenleistung würde in einer fremdüblichen Verzinsung bestehen. Da eine derartige Verzinsung nicht gewährt wird, stellt die Zinsenersparnis die Leistung der Gesellschafter dar. Diese erbringen die Leistungen freiwillig, weiters sind die Leistungen geeignet, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, somit sind alle Tatbestandsmerkmale des § 2 Z 4 lit c KVG erfüllt. Dem Einwand, dass die Verrechnungskonten der Gesellschaften grundsätzlich kurzfristig sind und somit der Vervielfacher 9 nicht zutreffend ist, wird entgegnet: Den vorgelegten Kontoblättern ist zu entnehmen, dass ab 2007 - 2012 laufend Darlehensbeträge gewährt wurden - diese steigen stetig an, nur sehr vereinzelt erfolgten Rückzahlungen, d.h. von nur kurzfristigen Darlehensgewährungen kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden. Mit Anfragenbeantwortung vom 01.12.2014 wurde mitgeteilt, dass betreffend Verzinsung, Dauer und Rückzahlung keine Vereinbarungen vorliegen. Daher kann nur von unbestimmter Dauer ausgegangen werden. Dem Einwand, dass vom Standardkontenplan ausgegangen wurde, wird entgegnet, dass betreffend der Bezeichnung nicht vom Standardkontenplan ausgegangen wurde, sondern von den Ausführungen in den Kontoblättern sowie den Buchungsjournalen. Dem Einwand, dass Cashpooling vorliegt, wird von Seiten des FAGVG entgegnet: Cashpooling ist ein System wechselseitiger Kreditgewährungen im Konzernbereich, ein Instrument zum Liquiditätsausgleich. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen werden der Tochtergesellschaft von der Muttergesellschaft laufend und längerfristig Geldbeträge zur Verfügung gestellt, es handelt sich nicht nur um einen kurzfristigen Ausgleich von Kontensalden. Dem Einwand, dass Verjährung für Rechtsvorgänge aus dem Jahre 2007 eingetreten ist, wird entgegnet: Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt gemäß § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Nach der mit BGBl. I 9/1998 geänderten, ab 10. Jänner 1998 geltenden Fassung des § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Die Verjährung beginnt gemäß § 208 Abs. 1 lit. a BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. Gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert sich die Verjährungsfrist um ein Jahr, wenn innerhalb der Verjährungsfrist {§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist. Nach § 323 Abs. 18 BAO ist § 209 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 180/2004 ab 1. Jänner 2005 anzuwenden. Der nunmehr für "Verlängerungshandlungen" geltende Gesetzestext "nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen werden" ist ident mit dem Text der Unterbrechungshandlung nach den bisher geltenden Bestimmungen. Es kann daher die Rechtsprechung zur Unterbrechungshandlung unmittelbar auch für die Verlängerungshandlung herangezogen werden. An eine Verlängerungshandlung sind im Sinne dieser Rechtsprechung folgende Anforderungen zu stellen: a) Tauglichkeit der Amtshandlung b) Verfolgung eines hinreichend bestimmten Abgabenanspruchs c) Wirksamkeit und Erkennbarkeit nach außen d) Nachweispflicht der Abgabenbehörde über die Verlängerungshandlung e) Sachliche Zuständigkeit der Behörde In der Literatur und Rechtsprechung sind diese Kriterien wie folgt konkretisiert worden: Unterbrechungshandlungen müssen aus dem Bereich der Behörde heraustreten, nach außen erkennbar werden und aus den Akten nachweisbar sein; auf die Kenntnisnahme durch den Abgabepflichtigen kommt es nicht an (VwGH 30.10.2003, 99/15/0098; 23.6.92, 92/14/0036). Die Verjährung für Rechtsvorgänge aus dem Jahre 2007 beginnt mit Ablauf des Jahres 2007 und endet am 31.12.2012. Am 28.02.2012, am 22.11.2013 und am 21.10.2014 erfolgten jeweils Anfragen an den Abgabepflichtigen. Die Verjährung betreffend Festsetzung der Gebühren für 2007 war somit noch nicht eingetreten, da entsprechende Verlängerungshandlungen gesetzt wurden. Dem Einwand, dass keine Erhöhung der Gesellschaftsrechte erfolgt ist (Zuführung von Kapital in einer Verlustsituation) mit der Zufuhr des Kapitals, wird entgegnet: Als freiwillige Leistung ist jede Zuwendung eines Vermögensteiles durch einen Gesellschafter an die Gesellschaft anzusehen, die ohne gesetzlichen oder (gesellschafts-)vertraglichen Zwang erbracht wird (vgl. Takacs, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz, § 2/41).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105733/2016
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7105733.2016
Stammnummer
130192
Gültig
03.08.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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